Zusammenfassung
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit der (straf-)rechtlichen Würdigung der Sterbehilfe. Die Zielsetzung soll darin liegen, das deutsche Rechtssystem im Bereich der Sterbehilfe mit ausgewählten internationalen Modellen zu vergleichen und nationale Verbesserungs- bzw. Reformvorschläge kritisch zu analysieren, um abschließend einen eigenen Regelungsvorschlag zu entwickeln. Um dies zu erreichen, wird zu Beginn die aktuelle deutsche Rechtssituation im Bezug auf die einzelnen Ausprägungen der Sterbehilfe vorgestellt. Im Anschluss daran wird das nationale System mit ausländischen Modellen im Hinblick auf dessen Fortschrittlichkeit verglichen. Das Ergebnis dieser Betrachtung liegt darin, dass das deutsche (Straf-)Recht im Bezug auf die Sterbehilfe einerseits Elemente enthält, die als sehr fortschrittlich beurteilt werden können, anderseits allerdings einige Regelungslücken aufweist, die mit einer eventuellen Reform beseitigt werden sollten, um für alle Beteiligten (v.a. für die handelnden Ärzte) mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Der darauffolgende Abschnitt beschäftigt sich anschließend mit nationalen Gesetzesentwürfen, die von den verschiedensten Institutionen vorgelegt und von der Autorin kritisch bewertet werden. Die Betrachtung der ausländischen Modelle sowie der nationalen Reformbestrebungen mündet letztendlich in einem eigenen Regelungsvorschlag der Autorin, welcher aufzeigen soll, wie der Bereich der Sterbehilfe in Zukunft ausgestaltet werden sollte, um die angestrebten Ziele der Rechtssicherheit und -klarheit zu erreichen.
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis I
1 Einleitung 1
2 Darstellung der aktuellen deutschen Rechtssituation 2
2.1 Arten der Sterbehilfe und ihre Strafbarkeit 2
2.1.1 Aktive Sterbehilfe 2
2.1.2 Indirekte Sterbehilfe 5
2.1.3 Passive Sterbehilfe 9
2.1.3.1 Einverständlicher Behandlungsverzicht bzw. -abbruch 11
2.1.3.2 Einseitiger Behandlungsverzicht bzw. -abbruch 11
2.1.3.2.1 Ermittlung des ausdrücklichen Patienten-
willens eines einwilligungsunfähigen Pa-
tienten 12
2.1.3.2.2 Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwil-
lens eines einwilligungsunfähigen Patien-
ten 14
2.1.3.3 Technischer Behandlungsabbruch 17
2.1.4 Beihilfe zur Selbsttötung 18
2.1.4.1 Der Fall Wittig 21
2.1.4.2 Der Fall Hackethal 22
2.1.5 Sterbebegleitung 25
2.2 Zwischenergebnis 26
3 Sterbehilfe im internationalen Vergleich 27
3.1 Sterbehilfe in der Schweiz 27
3.1.1 Bundesverfassung 28
3.1.2 Strafrechtliche Verankerung im chStGB 29
3.1.3 Richtlinien der SAMW 32
3.1.4 Kantonale Regelungen zum Arzt-Patienten-Verhältnis 37
3.2 Sterbehilfe in den Niederlanden 40
3.2.1 Die gängige Sterbehilfepraxis der 90er Jahre 40
3.2.2 Das Euthanasiegesetz 41
3.2.2.1 Strafrechtliche Verankerung im nlStGB. 42
3.2.2.2 Gesetzliche Sorgfaltskriterien 43
3.2.2.3 Meldeverfahren 44
3.3 Sterbehilfe in den USA 46
3.3.1 Aktive Sterbehilfe 47
3.3.2 Indirekte Sterbehilfe 48
3.3.3 Passive Sterbehilfe 48
3.3.4 Beihilfe zur Selbsttötung 51
3.4 Sterbehilfe in Australien 53
3.5 Zwischenergebnis 56
4 Nationale Reformbestrebungen 57
4.1 Der AE-Sterbehilfe 57
4.1.1 § 214 AE-Sterbehilfe 59
4.1.2 § 214a AE-Sterbehilfe 63
4.1.3 § 215 AE-Sterbehilfe 65
4.1.4 § 216 AE-Sterbehilfe 66
4.2 Der Gesetzesentwurf der DGHS 68
4.2.1 § 214 des Gesetzesentwurfs der DGHS 68
4.2.2 § 214a des Gesetzesentwurfs der DGHS 70
4.2.3 § 215 des Gesetzesentwurfs der DGHS 71
4.2.4 § 215a des Gesetzesentwurfs der DGHS 72
4.2.5 § 216 des Gesetzesentwurfs der DGHS 73
4.3 Der Regelungsvorschlag zur Ergänzung von § 216 StGB 75
4.4 Zwischenergebnis 78
5 Regelungsvorschlag der Verfasserin 79
6 Fazit 83
Anhangverzeichnis V
Literatur - und Quellenverzeichnis XLI
Abkürzungsverzeichnis
Abs. = Absatz
a.D. = außer Dienst (hinter der Dienst- oder Amtsbezeichnung von Soldaten und Beamten)
AE-Sterbehilfe = Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe
APuZ = Aus Politik und Zeitgeschichte
Art. = Artikel
BÄK = Bundesärztekammer
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. = Bundesgesetzblatt
BGH = Bundesgerichtshof
BGHSt = Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BMGS = Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
BMJ = Bundesministerium der Justiz
bspw. = beispielsweise
BtMG = Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz)
BV = Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
chStGB = Schweizerisches Strafgesetzbuch
DGHS = Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben
I
dt. = deutsch
Dt Ärztebl = Deutsches Ärzteblatt
DRZE = Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften
engl. = englisch
et al. = und andere (et alii)
EuthG = Gesetz über die Kontrolle von Lebensbeen-
f. = und folgende(r)
FamFG = Gesetz über das Verfahren in Familiensa-
ff. = und folgende
FMH = Verbindung (Berufsverband) der Schweize-
Fn. = Fußnote(n)
gem. = gemäß
GesG = Gesundheitsgesetz
GG = Grundgesetz
grds. = grundsätzlich
i.d.R. = in der Regel
i.d.S. = in diesem Sinn(e)
insbes. = insbesondere
II
i.S.d. = im Sinn(e) des/ der
i.S.v. = im Sinn(e) von
i.V.m. = in Verbindung mit
JZ = Juristen Zeitung
lat. = lateinisch
LG = Landgericht
MdB = Mitglied des Deutschen Bundestages
m.w.N. = mit weiteren Nachweisen
NJW = Neue Juristische Wochenschrift
nlStGB = Niederländisches Strafgesetzbuch
NStZ = Neue Zeitschrift für Strafrecht
NVVE = Niederländische Vereinigung für Freiwillige Euthanasie
OA = Oberarzt/ -ärztin
o.g. = oben genannte(n)
OLG = Oberlandesgericht
ORS = Revidierte Gesetze des Staates Oregon (Oregon Revised Statutes)
o. V. = ohne Verfasser(in)
PD = Dekret über die Rechte und Pflichten der Krankenhauspatienten (Patientendekret)
Rn. = Randnummer(n)
III
SAMW = Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften
sog. = sogenannt(e)
StGB = Strafgesetzbuch
TPG = Transplantationsgesetz
WHO = Weltgesundheitsorganisation (World Health
1 Einleitung
Das Thema Sterbehilfe trifft in Deutschland allgemein auf große Zurückhaltung. 1 Der Grund hierfür ist das dunkelste Kapitel der deutschen Geschichte: die Zeit des Nationalsozialismus. 2 Hier wurden unter dem Deckmantel der „Euthanasie“ behinderte Menschen als „unwertes Leben“ oder „Ballastexistenzen“ bezeichnet und ihrer Behinderung wegen systematisch umgebracht. 3 Hierin ist auch der Grund zu sehen, weshalb viele Deutsche der Ansicht sind, dass es nicht vertretbar sei, dass in unserem Land wieder darüber nachgedacht wird, ob das Leben vor dem natürlichen Tod beendet werden darf. 4 Eine solche Diskussion ist jedoch notwendig, da Sterbehilfe ein Thema ist, das jeden Menschen innerhalb weniger Augenblicke treffen kann. Daher wird sich die vorliegende Diplomarbeit mit der (straf-)rechtliche Würdigung der Sterbehilfe in unserem heutigen Rechtssystem befassen. Dabei soll aufgezeigt werden, welche zulässigen Möglichkeiten existieren, um ein leiderfülltes Leben vor dem natürlichen Tod auf eine würdevolle Art und Weise zu beenden. Hierfür wird zunächst die aktuelle nationale Rechtslage im Bereich der Sterbehilfe dargestellt. Dabei wird auf die Ausprägungen der aktiven, indirekten und passiven Sterbehilfe sowie der Beihilfe zur Selbsttötung und der Sterbebegleitung eingegangen. Im Anschluss daran soll das deutsche Rechtssystem mit den Sterbehilfemodellen der Schweiz, der Nieder-landen, der USA und von Australien verglichen und auf seine Fortschrittlichkeit hin analysiert werden. In diesem Rahmen sollen eventuelle Regelungsalternativen für das deutsche (Straf)Recht aufgezeigt werden. Im weiteren Verlauf werden ausgewählte nationale Reformbestrebungen aufgezeigt und auf ihre Anwendbarkeit hin kritisch beurteilt. In diesem Rahmen werden der Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe sowie der Gesetzesentwurf der DGHS und der Regelungsvorschlag zur Ergänzung von § 216 StGB der Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ vorgestellt. Aufbauend auf der Analyse der ausländischen
1 Vgl. Prosinger, Wolfgang, Tanner geht - Sterbehilfe- Ein Mann plant seinen Tod,
2008, Frankfurt am Main, S. 35.
2 Vgl. ebenda, S. 35.
3 Vgl. ebenda, S. 35.
4 Vgl. ebenda, S. 35.
1
Sterbehilfemodellen sowie der nationalen Reformbestrebungen mündet die vorliegende Arbeit abschließend in einem eigenen Regelungsvorschlag der Verfasserin. Darin wird sie ihre eigenen Vorstellungen darlegt, wie das deutsche Strafrecht im Bereich der Sterbehilfe in Zukunft ausgestaltet werden sollte.
An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass die folgenden Ausführungen u.a. auf einem Expertengespräch basieren, welches die Autorin mit dem Oberarzt der Anästhesie des Universitätsklinikums für Anästhesiologie und Intensivtherapie in Magdeburg 5 geführt hat.
2 Darstellung der aktuellen deutschen Rechtssituation
Der Begriff „Sterbehilfe“ ist in der derzeitigen Fassung des Strafgesetzbuches (StGB) nicht ausdrücklich erwähnt. Was sich genau hinter diesem Begriff verbirgt und ob bzw. inwieweit Sterbehilfe in ihren einzelnen Ausprägungen strafbar ist, soll der nachfolgende Teil dieser Diplomarbeit beantworten.
2.1 Arten der Sterbehilfe und ihre Strafbarkeit
Im Folgenden werden die Arten der Sterbehilfe aktive, indirekte und passive sowie die Beihilfe zur Selbsttötung und die Sterbebegleitung im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Strafbarkeit dargestellt.
2.1.1 Aktive Sterbehilfe
Die aktive Sterbehilfe, auch „aktive direkte Sterbehilfe“ genannt 6 , ist die Form mit der stärksten strafrechtlichen Bedeutung 7 . Hierunter wird die beabsichtigte und (von einem Arzt) aktiv herbeigeführte, vorzeitige Beendigung des Lebens durch bewusste Verabreichung lebensbeendender
5 Das Expertengespräch mit Dr. med. Ebmeyer ist in Anlage 1 nachlesbar.
6 Vgl. Oduncu, Fuat S., In Würde sterben - Medizinische, ethische und rechtliche As-
pekte der Sterbehilfe, Sterbebegleitung und Patientenverfügung, 2007, Göttingen, S.
34.
7 Vgl. Schmaltz, Christiane, Sterbehilfe, Rechtsvergleich Deutschland-USA, 2001,
Frankfurt am Main, S. 18.
2
Substanzen verstanden. 8 Das bedeutet, dass der handelnde Arzt seinen Patienten vorsätzlich tötet, um dessen Schmerzen und Leiden zu beenden. 9 Dies kann beispielsweise (bspw.) durch das Verabreichen tödlicher Medikamente geschehen. 10 Diese aktive Form der Sterbehilfe kann auf ernstes und dringliches Verlangen bzw. mit Einwilligung (auch „freiwil- ligeaktive Sterbehilfe“) oder ohne Einwilligung des Patienten (auch „un- bzw.nichtfreiwillige aktive Sterbehilfe“) in die Tötungshandlung geschehen. 11
Bezüglich der Strafbarkeit muss also unterschieden werden, ob die gezielte Lebensverkürzung ohne bzw. gegen den aktuellen Willen des Kranken oder auf dessen ernstes und ausdrückliches Verlangen hin vorgenommen wurde. Die gezielte Lebensverkürzung ohne bzw. gegen den Willen des Patienten fällt strafrechtlich gesehen unter die vorsätzlichen Tötungsdelikte der §§ 211 (Mord) und 212 (Totschlag) StGB. 12 Wobei jedoch vielfach - unter Berücksichtigung der Arg- und Wehrlosigkeit des Patienten - Heimtücke im Sinne des (i.S.d.) § 211 StGB unterstellt werden kann. 13 Auch die aktive Tötungshandlung anlässlich eines ausdrücklichen und ernsten Verlangens des Schwerkranken ist eine strafbare Handlung - hier in Form der Tötung auf Verlangen im Sinne des (i.S.d). § 216 StGB. 14 Hiernach ist gemäß (gem.) Absatz (Abs.) 1 jemand, der durch das ausdrückliche und ernste Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt wurde, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Bereits der Versuch ist nach Abs. 2 strafbar. Dieser Paragraph enthält eine sogenannte (sog.) Einwilligungssperre gegenüber einer aktiven Fremdtötung, welche für die gesamte Rechtsordnung verbindlich ist. 15 Auch die durch den Patienten ausdrücklich und ernst verlangte aktive Tötung als Mittel zur Schmerzbeseitigung im Sinne einer
8 Vgl. Oduncu, 2007, S. 34.
9 Vgl. ebenda, S. 34.
10 Vgl. Woellert, Katharina/ Schmiedebach, Heinz-Peter, Sterbehilfe, 2008, München
und Basel, S. 19.
11 Vgl. Fischer, Elena, Recht auf Sterben?! - Ein Beitrag zur Reformdiskussion der Ster-
behilfe in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Frage nach der Über-
tragbarkeit des Holländischen Modells der Sterbehilfe in das deutsche Recht, 2004,
Frankfurt am Main, S. 8 - 9 (m.w.N.).
12 Vgl. Muschke, Astrid, Gesetzliche Regelung der Sterbehilfe?, 1988, Gießen, S. 22.
13 Vgl. ebenda, S. 10.
14 Vgl. ebenda, S. 22.
15 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 25.
3
Hilfe zum Sterben ist unzulässig und rechtswidrig, und zwar ebenfalls durch die eben genannte Einwilligungssperre. 16 Hierbei ist jedoch deutlich herauszustellen, dass der Gesetzgeber in dem ausdrücklichen und ernsten Sterbewunsch des Patienten einen schuldmindernden Umstand sieht. 17 Dieser ergibt sich aus dem Strafmaß des § 216 StGB, welches mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise milde ist 18 (zum Vergleich beträgt die Freiheitsstrafe bei Totschlag gem. § 212 Abs. 1 StGB nicht unter fünf Jahre und bei Mord nach § 211 Abs. 1 StGB sogar lebenslängliche Freiheitsstrafe). Abweichend davon, dass diese Form der Sterbehilfe grundsätzlich (grds.) unzulässig und strafbar ist, stellt sich an dieser Stelle die Frage nach der Zulässigkeit der aktiven Beendigung einer möglicherweise noch spontan funktionierenden Kreislauftätigkeit nach dem bereits eingesetzten Hirntod. 19 Damit diese Frage beantwortet werden kann, muss zunächst geklärt werden, ab wann ein Mensch als tot anzusehen ist. Hierbei wird auf den Hirntod abgestellt, da mit diesem naturwissenschaftlich- medizinisch der Tod des Menschen festgestellt ist. 20 „Der Hirntod wird definiert als Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirn- stamms.“ 21 DieDiagnose erfordert u.a. die Feststellung der klinischen Symptome Bewusstlosigkeit (Koma), Hirnstamm- Areflexie 22 und Atem-stillstand (Apnoe) sowie den Nachweis der Irreversibilität der klinischen Ausfallsyptome. 23 Wird somit von einem Arzt ein äußeres sicheres Zeichen des Todes festgestellt, ist damit auch der Hirntod nachgewiesen. 24 Zur Beantwortung der zuvor gestellten Frage ist demnach festzuhalten, dass nach dem Zeitpunkt des Hirntods nicht nur der Verzicht auf weitere Beatmungsmaßnahmen zulässig und somit straflos ist, sondern u.U. sogar
16 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 25.
17 Vgl. Woellert/ Schmiedebach, 2008, S. 29.
18 Vgl. ebenda, S. 29.
19 Vgl. Kühlmann von, Alexandra, Sterbehilfe - Eine Studie geltenden Rechtes in
Deutschland, Österreich, der Schweiz und den Niederlanden, 1995, Aachen, S. 8.
20 Vgl. Wissenschaftlicher Beirat der BÄK (Hrsg.), Richtlinien zur Feststellung des
Hirntodes - Dritte Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsge
setz (TPG), in: Dt Ärztebl 1998, S. A-1861.
21 Vgl. ebenda, S. A-1861.
22 Bei einer Areflexie fehlen die normalen (Eigen-) Reflexe (vgl. HEXAL Medizinlexi-
kon, http://www.hexal-medizinlexikon.de/index.php?search=1&userInput=Areflexie
&button=Suchen [Stand 07.03.2010]).
23 Vgl. Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes (Fn. 20), S. A-1861.
24 Vgl. ebenda, S. A-1861.
4
die aktive Beendigung einer noch spontan funktionierenden Kreislauftätigkeit. 25
Zusammenfassend ist grds. jede gezielte aktive Lebensverkürzung unzulässig und strafbar. 26 Hierbei ist es sowohl irrelevant, ob der Patient in eine derartige Behandlung eingewilligt hat, als auch in welchem gesundheitlichen Zustand er sich befindet. 27 Demnach wird eine aktive Tötung grds. auch durch die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen nicht zu einer zulässigen und somit straffreien Handlung. 28 Ist jedoch der Tod des Patienten nur eine unbeabsichtigte Nebenfolge einer Schmerzbehandlung, so liegt eine sog. „indirekte Sterbehilfe“ vor, welche im Nachfolgenden behandelt wird. 29
2.1.2 Indirekte Sterbehilfe
Ein eigentlicher Unterfall der aktiven ist die sog. „aktive indirekte Sterbehilfe“ 30 , welche an dieser Stelle in einem eigenen Gliederungspunkt behandelt wird, da dies in der herangezogenen Literatur überwiegend genauso gehandhabt wird 31 . Bei dieser Art der Sterbehilfe handelt es sich um die Behandlung mit medizinisch gebotenen Medikamenten, die aber ggf. auch zu einer Lebensverkürzung führen können, was letztendlich als unvermeidbare Nebenfolge in Kauf genommen wird. 32 So wird bspw. bei der Behandlung der sog. Schmerzkrankheit 33 mit schweren Opiaten be-handelt, wodurch u.a. die Mobilität des Verdauungstraktes verlangsamt, die Atmung beeinträchtigt und/ oder das Bewusstsein gestört wird. 34 Das Ziel ist demnach nicht die Verkürzung des Lebens, sondern die Linderung von Schmerz und Leid. 35
25 Vgl. Kühlmann von, 1995, S. 8.
26 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 24.
27 Vgl. Woellert/ Schmiedebach, 2008, S. 29.
28 Vgl. ebenda, S. 29.
29 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 26.
30 Vgl. Oduncu, 2007, S. 34.
31 Vgl. hierzu u.a. Muschke, 1988, 35 oder vgl. Schmaltz, 2001, S. 18.
32 Vgl. Schmaltz, 2001, S. 19 (m.w.N.).
33 Die Schmerzkrankheit (chronische Schmerzen) tritt häufig als Begleiterscheinung bei
unheilbaren Tumorerkrankungen auf (vgl. Anlage 1).
34 Vgl. Anlage 1.
35 Vgl. Oduncu, 2007, S. 34.
5
Obwohl die Verkürzung des Lebens tatbestandlich ein Tötungsdelikt darstellt 36 , wird der Arzt, sofern die Lebensverkürzung nur als unbeabsichtigte Nebenfolge eintritt, im Allgemeinen nicht bestraft. 37 Da die Straflosigkeit in der Literatur jedoch insgesamt sehr umstritten ist 38 wenn auch von der herrschenden Meinung bejaht 39 - kommen hierfür verschiedene Gründe in Betracht: fehlender Vorsatz, rechtfertigender Notstand sowie erlaubtes Risiko oder die entschuldigende Pflichtenkollision 40 . Diese vier Vorschläge für die Begründung der Straffreiheit einer indirekten Sterbehilfe sollen im Nachfolgenden näher betrachtet werden. Zunächst wird sich mit dem fehlenden Vorsatz beschäftigt, denn insbesondere (insbes.) bezüglich der Frage nach dem Vorsatz bei der Ausführung indirekter Sterbehilfe gehen die Meinungen in der Literatur stark auseinander. Der Vorsatz des Arztes für die Begehung eines Tötungsdeliktes nach §§ 211, 212 StGB wird teilweise negiert, da in der Mehrzahl der praktischen Fälle davon auszugehen ist, dass dieser bei der Schmerzlinderung den Tod des Patienten nicht in Kauf nehmen will, auch wenn er die möglichen Nebenwirkungen kennt. 41 Diese Aussage ist jedoch nach einer anderen in der Literatur vertretenen Meinung 42 nicht begründbar, da aus medizinischer Sicht eine Verkürzung des Lebens mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eintreten wird, der Arzt dieses Risiko aber hinnimmt, um die Schmerzen des Patienten zu lindern. Hierbei wird eine Abgrenzung zwischen dem Eventualvorsatz (lat.: „dolus eventualis“) und der bewussten Fahrlässigkeit vorgenommen. Beim dolus eventualis nimmt der Täter die Tatbestandsverwirklichung (Tod des Patienten) billigend in Kauf, wohingegen er bei der bewussten Fahrlässigkeit auf das Nichteintreten des Erfolges (Tod des Patienten) vertraut. Demnach wäre bei dem Arzt, der indirekte Sterbehilfe leistet, in der Regel der dolus eventualis zu bejahen, da dieser mit der Verabreichung schmerzlindernder Mittel eine Lebensverkürzung beim Patienten billigend in
36 Vgl. Stürmer, Matthias Walter, Sterbehilfe - Verfügung über das eigene Leben zwi-
schen Lebensrecht und Tötungsverbot, 1989, München, S. 7 - 8 (m.w.N.).
37 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 26.
38 Vgl. ebenda, Rn. 26.
39 Vgl. Muschke, 1988, S. 35 (m.w.N.).
40 Vgl. Stürmer, 1989, S. 8 (m.w.N.).
41 Vgl. ebenda, S. 8.
42 Vgl. dazu im Folgenden Schmaltz, 2001, S. 20 (m.w.N.).
6
Kauf nimmt. Würde hier von einer solchen Abgrenzung abgesehen werden, so würde an dessen Stelle eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB treten. 43 Folglich würde das eigentliche Problem nicht gelöst, sondern lediglich verschoben werden. 44 Da die vorangegangene Betrachtung zu keiner greifbaren Lösung geführt hat, wird hieran anschließend der rechtfertigende Notstand betrachtet. Dieser richtet sich nach § 34 StGB, wonach jemand, der in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. An dieser Stelle gibt es in der Literatur verschiedene Meinungen darüber, ob der betroffene Arzt rechtwidrig handelt oder nicht. Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass dieser nicht rechtswidrig handelt, da er in der konkreten Situation gegenwärtiger Gefahr für Leben und Menschenwürde des Patienten das höherrangige Interesse wahrt. 45 Eine andere in der Literatur vertretene Meinung hingegen lautet 46 , dass der Arzt sehr wohl rechtswidrig handelt, da nach dem Gesetzeswortlaut das geschützte Rechtsgut das beeinträchtigte überwiegen muss und im Falle der indirekten Sterbehilfe das beeinträchtigte Rechtsgut das Leben ist. Da das Leben jedoch das höchste aller Rechtsgüter ist, kann es nicht mit dem Schmerzlinderungsbedürfnis abgewogen und diesem sogar untergeordnet werden. Dieses Prinzip würde nur in Frage kommen, wenn das Verlangen des Betroffenen die rechtliche Schutzwürdigkeit des Lebens herabsetzen könnte. Dies ist jedoch durch die bereits erläuterte Einwilligungssperre des § 216 StGB 47 nach derzeit geltendem Recht ausgeschlossen. Gegen diese zuvor vorgestellte Haltung muss jedoch eingewendet werden, dass die Ermöglichung eines würdevollen und schmerzfreien Todes - sofern dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht -
43 Vgl.Stürmer, 1989, S. 8 (m.w.N.).
44 Vgl. ebenda, S. 8 (m.w.N.).
45 Vgl. Muschke, 1988, S. 38.
46 Vgl. im Folgenden Stürmer, 1989, S. 8 - 9 (m.w.N.).
47 Siehe hierzu Gliederungspunkt 2.1.1.
7
durchaus, im Gegensatz zu einer unbeträchtlichen, dafür aber von unglaublichen Schmerzen geprägte Lebensverlängerung, ein höherwertiges Rechtsgut sein kann. 48
Da in der Literatur in diesem Bereich ebenfalls keine eindeutige Lösung ersichtlich ist, wird als weiterer Grund für die Straffreiheit der indirekten Sterbehilfe das erlaubte Risiko angebracht. Demnach sind die Handlungen des Arztes dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch das erlaubte Risiko gezogenen Grenzen befinden. 49 Dies bedeutet, dass der Patient in den Fällen, in denen der Arzt seinem Schmerzlinderungsinteresse nachkommen will, das damit verbundene Todesrisiko - unter vernünftiger Würdigung seiner Lage - (mutmaßlich) in Kauf nehmen muss. 50
Eine weitere Begründung für die Straffreiheit ist die entschuldigende Pflichtenkollision. Hierbei gilt das Prinzip der Doppelwirkung (auch “rule of double effect“ 51 genannt), welches einen Ausweg aus dem Konflikt der Pflichtenkollision des Arztes darstellt, da sich hier zum einen das Prinzip, niemanden zu schaden (nicht zu töten) und zum anderen das Prinzip, Gutes zu tun (Schmerzen zu lindern) gegenüber stehen und diese nicht gleichzeitig eingehalten werden können. 52 Dieses Prinzip wird in solchen Situationen zu Hilfe genommen, in denen es für eine Person (hier der jeweilige Arzt) unmöglich ist, alle gefährdenden Handlungen zu vermeiden. 53 Hierbei gelten vier Voraussetzungen 54 : zunächst einmal muss die Natur der Handlung gut sein (z.B. Schmerzlinderung); weiterhin muss der handelnde Arzt gerade die positive (Schmerzlinderung) und nicht die negative Wirkung (Lebensverkürzung) bezwecken, auch wenn die negative evtl. vorhersehbar war; die dritte Voraussetzung beinhaltet, dass die negative Wirkung nicht das Mittel zum Zweck sein darf, um die positive Wirkung herbeizuführen; abschließend muss eine Abwägung zwischen positiver und negativer Wirkung stattfinden, wobei die positive
48 Vgl. Schmaltz, 2001, S. 20.
49 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 26.
50 Vgl. ebenda, Rn. 26.
51 Vgl. Schmaltz, 2001, S. 19.
52 Vgl. Giesen, Dieter, Ethische und rechtliche Probleme am Ende des Lebens, in: JZ
1990, S. 929, 935.
53 Vgl. Schmaltz, 2001, S. 19 (m.w.N.).
54 Vgl. hierzu im Folgenden ebenda, S. 19 (m.w.N.).
8
überwiegen muss. Demnach beinhaltet das Prinzip der Doppelwirkung, dass der Arzt innerhalb der Grenzen der ersten drei Voraussetzungen eine Güterabwägung vornehmen und sich letztendlich für die Handlung entschließen muss, die im Rahmen der Abwägung den höheren Rang einnimmt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwar Einigkeit darüber besteht, dass die indirekte Sterbehilfe als straflos anzusehen ist, es aber innerhalb der Literatur höchst umstritten ist, wie diese Straffreiheit zu begründen ist. Diese Tatsache kann vielleicht auch als Grund dafür angesehen werden, dass viele Ärzte aus strafrechtlicher Unsicherheit vom Gebrauch lebensverkürzender Schmerzmittel absehen. 55 Außerdem liegt die Unterscheidung zur strafbaren aktiven (direkten) Sterbehilfe nur auf subjektivem Gebiet, sodass lediglich eine sehr schmale Grenze zwischen diesen beiden Ausprägungen besteht. 56
2.1.3 Passive Sterbehilfe
Nach der Betrachtung der aktiven und indirekten wird im Folgenden auf die passive Sterbehilfe eingegangen. In diesem Zusammenhang werden häufig die beiden englischen Begriffe withhold und withdraw genannt. 57 Unter ersteres wird dabei der Therapieverzicht verstanden, d.h. dass bspw. bestimmte Medikamente nicht verabreicht werden oder eine lebensverlängernde Behandlung (z.B. Dialyse) gar nicht erst begonnen wird. 58 Dahingegen wird unter withdraw der Therapieabbruch verstanden, in dessen Rahmen eine bereits begonnene Therapie entweder in ihrem Ausmaß verringert oder sogar abgebrochen wird. 59 Im Allgemeinen kann dabei z.B. auf Reanimation, Verabreichung von Antibiotika, künstliche Ernährung, Beatmung oder Flüssigkeitszufuhr verzichtet werden. 60 Maßgeblich kommt es hierbei allerding auf die ausdrückliche oder mut-
55 Vgl.Stürmer, 1989, S. 8 (m.w.N.).
56 Vgl. Schreiber, Hans-Ludwig, Das ungelöste Problem der Sterbehilfe - Zu den neuen
Entwürfen und Vorschlägen, in: NStZ, 2006, S. 473, 474.
57 Vgl. Anlage 1.
58 Vgl. ebenda.
59 Vgl. ebenda.
60 Vgl. Prosinger, 2008, S. 32.
9
maßliche Einwilligung des Patienten an. 61 Zusammenfassend wird demnach unter passiver Sterbehilfe der Abbruch bzw. die Nichtaufnahme lebensverlängernder Maßnahmen bei einem unheilbar Kranken, auf dessen ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung hin, verstanden. 62 Ebenso wird der medikamentöse oder technische Behandlungsabbruch als passive Sterbehilfe bezeichnet. 63
Die Voraussetzung dafür, dass es gerechtfertigt ist, von passiver Sterbehilfe zu sprechen, liegt laut Bundesgerichtshof (BGH) darin, „daß das Grundleiden eines Kranken nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar (irreversibel) ist, einen tödlichen Verlauf angenommen hat und der Tod in kurzer Zeit eintreten wird“. 64 Dies bedeutet, dass die Leidensphase des Kranken durch intensivmedizinische Eingriffe lediglich verlängert werden würde, ohne dass dem Patienten selbst geholfen bzw. dass der Tod verhindert werden kann. 65 Ursächlich für den Tod beim (aktiven) ärztlichen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist demnach nicht der Abbruch selbst, sondern der unaufhaltsame Verlauf der tödlichen Krankheit. 66 Demnach wird zugelassen, dass der handelnde Arzt seinen Patienten sterben lässt, weswegen bspw. das Abschalten eines Beatmungsgerätes trotz der aktiven Handlung der passiven Sterbehilfe zugeordnet wird. 67 Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt unter allen Umständen die jedem hilfsbedürftigen Menschen zustehende Pflicht zur Grundernährung und Basispflege bestehen. 68 Hierzu gehören sowohl Zuwendung als auch Körperpflege, Schmerzlinderung, Freihalten der Atemwege, Flüssigkeitszufuhr und natürliche Ernährung. 69 Im Rahmen der passiven Sterbehilfe gibt es verschiedene Möglichkeiten, den baldigen Tod einer irreversiblen Krankheit herbeizuführen. Hierzu gehören der einverständliche und einseitige Behandlungsverzicht bzw. -
61 Vgl.Hohenstein, Anne, Die Einführung der aktiven Sterbehilfe in der Bundesrepublik
Deutschland - Lässt sich das Recht auf den eigenen Tod verfassungsrechtlich begrün-
den?, 2003, Berlin, S. 14 (m.w.N.); vgl. Oduncu, 2007, S. 33.
62 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 14 (m.w.N.); vgl. Oduncu, 2007, S. 33.
63 Vgl. Schmaltz, 2001, S. 22.
64 BGH, NJW 1995, S. 204 oder NStZ 1995, S. 80.
65 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 14 (m.w.N.).
66 Vgl. Oduncu, 2007, S. 33.
67 Vgl. Woellert/ Schmiedebach, 2008, S. 19 (m.w.N.).
68 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 31 (m.w.N.).
69 Vgl. Schmaltz, 2001, S. 23.
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abbruch sowie der technische Behandlungsabbruch. Im Folgenden soll die strafrechtliche Beurteilung dieser drei Möglichkeiten betrachtet werden, da aufgrund der weitreichenden intensivmedizinischen Handlungsspielräume der Frage nach der Zulässigkeit passiver Sterbehilfe eine große Bedeutung zukommt 70 .
2.1.3.1 Einverständlicher Behandlungsverzicht bzw. -abbruch
Beim einverständlichen Behandlungsverzicht bzw. -abbruch ist der Patient (noch) fähig, einen Willen zu bilden und diesen auch zu äußern. 71 Verzichtet also der Betroffene im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts auf eine Behandlung bzw. möchte er eine bereits begonnene nicht weiter fortführen, so beendet dessen Wille das Behandlungsrecht des Arztes. 72 Folglich ist der Arzt weder verpflichtet, noch ist es ihm rechtlich erlaubt, gegen den Willen des Patienten, lebensverlängernde Eingriffe durchzuführen. 73 Somit ist der einverständliche Behandlungsverzicht strafrechtlich unproblematisch, da eine Strafbarkeit ausscheidet. 74
2.1.3.2 Einseitiger Behandlungsverzicht bzw. -abbruch
Der einseitige Behandlungsverzicht bzw. -abbruch ist im Gegensatz zum einverständlichen problematischer, da hier der Patient nicht oder nicht mehr in der Lage ist, einen Willen zu bilden, geschweige denn diesen auch zu äußern 75 . Aber auch in diesen Fällen muss beachtet werden, dass die Einwilligungsunfähigkeit eines Patienten nicht automatisch sein Selbstbestimmungsrecht ausschließt. 76 Denn diese Patienten haben noch die gleichen Rechte wie ihre einwilligungsfähigen Leidensgenossen, da sich auch auf sie das Prinzip der Autonomie sowie der Wert der Menschenwürde erstreckt. 77 Daher muss hier der (mutmaßliche) Patientenwil-
70 Vgl.Muschke, 1988, S. 38.
71 Vgl. Hohenstein, 2003, Berlin, S. 15.
72 Vgl. ebenda, S. 15 (m.w.N.).
73 Vgl. ebenda, S. 15 (m.w.N.).
74 Vgl. Schmaltz, 2001, S. 24.
75 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 15.
76 Vgl. Giesen (Fn. 52), 1990, S. 938 (m.w.N.).
77 Vgl. ebenda, S. 938 (m.w.N.).
11
le ermittelt werden. 78 Für dessen Ermittlung gelten seit dem 01.09.2009 neue gesetzliche Rahmenbedingungen, geschaffen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts. Dieses ist ein Artikelgesetz, welches u.a. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in seinen Bestimmungen zur rechtlichen Betreuung maßgeblich ändert. Diese neuen Veränderungen zielen v.a. auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ab und sollen die bisher fehlende Rechtssicherheit für Patienten, Ärzte und Betreuer gewährleisten. 79 Wie sich dies nun auf die Ermittlung des (mutmaßlichen) Patientenwillens eines einwilligungsunfähigen Patienten auswirkt, wird in den nachstehenden beiden Gliederungspunkten näher betrachtet.
2.1.3.2.1 Ermittlung des ausdrücklichen Patientenwillens eines einwilligungsunfähigen Patienten
Bereits vor Inkrafttreten des eben genannten Gesetzes, fand der Wille des Patienten, festgehalten in einer Patientenverfügung, Geltung. Damals leitete sich dies jedoch nicht aus einem Gesetz ab, sondern vielmehr aus der Würde des Menschen, „die es gebietet, sein in einwilligungsunfähi- gemZustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er [der Patient] zu eigenverantwortlichem Entschei- dennicht mehr in der Lage ist“. 80 Da kein geschriebenes Recht existierte, herrschte in diesem Bereich ein nahezu rechtsfreier Raum, sodass die damalige rechtliche Situation für alle Beteiligten unbefriedigend war. 81 Zu den Beteiligten gehören hierbei zum einen der Patient, der konkrete Vorstellungen darüber hat, wie er sterben möchte, und zum anderen der Arzt, der sich in einem ständigen „Spagat“ zwischen Hilfeleistung und Unterlassen befand, sowie die Angehörigen, die sich aus Angst vor dem Tod des Verwandten (im überwiegenden Teil der Fälle) über dessen eigentlichen Willen hinwegsetzten. 82 Letztendlich handelte der Arzt - vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes - in solchen Fällen, aus Angst vor nach-
78 Vgl.Hohenstein, 2003, S. 16 (m.w.N.).
79 Vgl. Wittrock, Philipp, Selbstbestimmung beim Sterben - Patientenwille verpflichtet
den Arzt, 2009, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,druck-631128,00.
html (Stand 13.01.2010).
80 BGH, NStZ 2003, S. 477.
81 Vgl. Anlage 1.
82 Vgl. ebenda.
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täglichen Vorwürfen von Behandlungsfehlern, sowohl entgegen seiner eigenen ethischen Überzeugung als auch entgegen den Willen des Patienten. 83 Nachdem auch der 66. Deutsche Juristentag bereits 2006 forderte, dass die Voraussetzungen einer auch für das Strafrecht verbindlichen Patientenverfügung im Zivilrecht gesetzlich geregelt werden sollten 84 , hat sich der Deutsch Bundestag im Jahre 2009 erstmals seit Bestehen der Bundesrepublik mit dieser Thematik befasst 85 . Somit ist es seit dem 01.09.2009 gesetzlich festgeschrieben, dass der Patientenwille, der in einer sog. Patientenverfügung für den Fall vorab formuliert wurde, dass sich der Betroffene selbst nicht mehr äußern kann, für den Arzt bindend ist. 86 Im neuen § 1901a Abs. 1 Satz (S.) 1 BGB wird die Patientenverfügung legal definiert als die schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Demnach können Volljährige mit Hilfe einer Patientenverfügung umfassend erklären, unter welchen Umständen sie z.B. nach einem Unfall oder bei schwerer Demenz weiter leben wollen oder ab wann ggf. die medizinischen Geräte abgestellt werden sollen. 87 Der in einer solchen Verfügung niedergeschriebene Patientenwille soll im Falle einer schweren Erkrankung oberste Priorität haben und sowohl wenn die Krankheit evtl. noch heilbar ist, als auch dann, wenn sich der Verfasser zuvor nicht von einem Arzt hat beraten lassen, zur Geltung kommen. 88 Wichtig ist hierbei jedoch, dass die Erklärung des Betroffenen (gem. §§ 1901a und 1901b BGB) die tatsächliche Lebens- und Behandlungssituation erfasst, d.h. Arzt und Bevollmächtigter (bzw. Betreuer) müssen sich darüber einig sein, dass der
83 Vgl. Anlage 1.
84 Vgl. 66. Deutscher Juristentag, Beschluss II.6 Abteilung Strafrecht, Stuttgart 2006,
http://www.djt.de/files/djt/66/66_DJT_Beschluesse.pdf (Stand 12.01.2010), S. 9.
85 Vgl. DGHS (Hrsg.), Meinungen zur gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung
und einer gesetzlichen Regelung der Sterbebegleitung und -hilfe, 2007, http://www.
dghs.de/typo3/fileadmin/pdf/Umfrage_Maerz_2007.pdf (Stand 12.01.2010), S. 2.
86 Vgl. o. V., Bundesrat billigt Gesetz - Patientenverfügung gilt, 2009, http://www.n-
tv.de/politik/Patientenverfuegung-gilt-article405393.html (Stand 12.01.2010).
87 Vgl. ebenda.
88 Vgl. Wittrock (Fn. 79), 2009.
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niedergeschriebene Wille die aktuellen Gegebenheiten auch umfasst. 89 In Konfliktfällen soll das Betreuungsgericht 90 (nach § 1904 BGB) entscheiden. 91 An dieser Stelle empfiehlt sowohl die damalige Justizministerin Brigitte Zypries, als auch der als Experte für diese Diplomarbeit fungierende Oberarzt (OA) Dr. med. Uwe Ebmeyer, im Rahmen einer sog. Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die den vorab formulierten Patientenwillen gegenüber den behandelnden Ärzten zur Geltung bringen kann. 92 Wurde ein solcher bestimmt, so hat bspw. die Verweigerung lebenserhaltender Maßnahmen durch den Vertreter die gleiche bindende Wirkung, wie wenn der Patient sie selbst verweigert hätte - vorausgesetzt die Verweigerung befindet sich im Rahmen der Patientenverfügung. 93 Wurde kein Bevollmächtigter bestimmt, so wird gem. §§ 1896 Abs. 2 in Verbindung mit (i.V.m.) 1897 BGB ein Betreuer bestellt. Für diesen Fall kann eine Betreuungsverfügung gefertigt werden, welche eine für das Betreuungsgericht bestimmte Willensäußerung für den Fall der Anordnung einer Betreuung darstellt und Vorschläge zur Person sowie Wünsche zur Aufgabenwahrnehmung enthält. 94 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Missachtung einer vorliegenden Patientenverfügung strafrechtlich als Körperverletzung (§ 223 StGB) gewertet wird. 95
2.1.3.2.2 Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens eines einwilligungsunfähigen Patienten
Für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens eines einwilligungsunfähigen Patienten ist der § 1901a Abs. 2 BGB maßgeblich. Hiernach muss
89 Vgl. Wittrock (Fn. 79), 2009.
90 Mit Inkrafttreten des FGG-RG sowie des FamFG am 01.09.2009 wurde das Vor-
mundschaftsgericht in das Betreuungsgericht umbenannt (vgl. o.V., Betreuungsge-
richt, o.J., http://www.ag-fulda.justiz.hessen.de/irj/AMG_Fulda_Internet?cid=
d0de89e156f6eaa76ef60ecad775588f [Stand 27.03.2010]).
91 Vgl. Wittrock (Fn. 79), 2009.
92 Vgl. Zypries, Brigitte, Endlich mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenver-
fügungen, Pressemitteilung vom 29.08.2009, http://www.bmj.bund.de/enid/0,0/
Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html?druck=1&pmc_id=6207 (Stand 12.1.2010);
vgl. außerdem Anlage 1.
93 Vgl. Giesen (Fn. 52), 1990, S. 929, 938 (m.w.N.).
94 Vgl. BÄK (Hrsg.), Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebeglei-
tung, in: Dt Ärztebl 2004, Heft-Nr. 19, S. A-1299.
95 Vgl. Wittrock (Fn. 79), 2009.
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dieser vom Betreuer in den Fällen ermittelt werden, in denen entweder keine Patientenverfügung vorliegt oder die Festlegungen in einer solchen nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Der mutmaßliche Wille ist gem. § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Hierbei sind gem. Satz 3 insbes. frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu berücksichtigen. Weiterhin sollten nach § 1901b Abs. 2 BGB auch nahe Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Betreuten in die Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens einbezogen werden. Auf Grundlage dessen hat der Betreuer gem. § 1901a Abs. 1 BGB letztendlich zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Liegen trotz alledem keinerlei Hinweise auf den mutmaßlichen Patientenwillen vor, so hat der behandelnde Arzt seine Entscheidung auf Grundlage der medizinischen Beurteilung von Diagnose und Prognose zu treffen 96 und sich in Zweifelsfällen für die Lebenserhaltung zu entscheiden 97 .
Handelt der Arzt also nach den zuvor erläuterten Kriterien für die Ermittlung des (mutmaßlichen) Patientenwillens bei einem einwilligungsunfähigen Patienten, so ist für ihn auch der einseitige Behandlungsverzicht straffrei 98 .
Der als Experte für diese Arbeit fungierende Dr. Ebmeyer beurteilt die Einführung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts als sehr fortschrittlich. 99 Dennoch vertritt er die Meinung, dass eine ärztliche Beratung für die Anfertigung von Patientenverfügungen sinnvoll und wünschenswert sei. 100 Außerdem betont er, dass es sehr wichtig sei, konkrete Formulierungen zu verwenden, um mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. 101 Dieser Aussage komme v.a. in den Fällen eine besondere Bedeutung zu, in denen ein Notarzt zu einem sterbenden Pati- 96 Vgl.Hohenstein, 2003, S. 16.
97 Vgl. Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (Fn. 94), S.
A-1299; vgl. außerdem Anlage 1.
98 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 17.
99 Vgl. Anlage 1.
100 Vgl. Anlage 1.
101 Vgl. ebenda.
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enten gerufen wird. 102 Denn hier stellt sich regelmäßig die Frage, was die jeweiligen Angehörigen in der konkreten Situation vom Notarzt erwarten. 103 Neben den Angehörigen, die lediglich wollen, dass dem Sterbenden schmerzlindernde Mittel verabreicht werden, verlangen andere hingegen lebenserhaltende Maßnahmen, die allerdings sowohl der ethischen Überzeugung des Arztes als auch dem Patientenwillen widersprechen. 104 Liegen in diesen Situationen nur unklar formulierte Patientenverfügungen vor, so enden solche Fälle für den Sterbenden - aus Angst vor juristischen Konsequenzen seitens des Notarztes - regelmäßig im Krankenhaus, sodass die Sterbephase von einer familiären in eine sterile und kalte Umgebung verlagert wird. 105 Demnach empfiehlt Dr. Ebmeyer sowohl eine klare Formulierung als auch eine regelmäßige Aktualisierung einer vor-handenen Patientenverfügung. 106
Neben dem positiven Aspekt der Fortschrittlichkeit, gibt es jedoch lt. Kritiker auch einige verbesserungswürdige Aspekte des neuen Gesetzes. So vertritt bspw. die CDU- Abgeordnete und Theologin Julia Klöckner 107 die Meinung, dass durch dieses Gesetz Patientenverfügungen lebensgefährlich werden könnten. 108 Hierbei stellt sie auf die Tatsache ab, dass eine solche Verfügung auch dann zur Geltung kommt, wenn die Krankheit evtl. noch heilbar ist. Auch der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Robert Zollitsch, kritisiert das Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts, indem er festhält, dass die Basis einer solchen Willenserklärung eine theoretische Vorwegnahme des Geschehens sei. Weiterhin bringt er an, dass sich Patienten die sich im Wachkoma befinden oder an schwerer Demenz leiden, nicht in der Sterbephase befinden würden. 109 Neben den genannten Kritikpunkten hat die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) wiederholt darauf hingewiesen, dass lediglich eine zivilrechtliche Regelung bei weitem nicht ausreiche, um allen Beteiligten (v.a. den Ärzten) mehr Rechtssicherheit zu gewähr- 102 Vgl.ebenda..
103 Vgl. ebenda.
104 Vgl. ebenda.
105 Vgl. ebenda.
106 Vgl. ebenda.
107 Sie ist auch über die Bundestagswahl 2009 hinaus MdB.
108 Vgl. Wittrock (Fn. 79), 2009.
109 Vgl. Wittrock (Fn. 79), 2009.
16
leisten. 110 Dieser Meinung schließen sich sogar mehr als die Hälfte der Bundesbürger (58 %) an. 111
2.1.3.3 Technischer Behandlungsabbruch
Abschließend zur passiven Sterbehilfe soll nun der technische Behandlungsabbruch betrachtet werden. Hierunter wird bspw. das Abstellen ei- nes„Reanimators“ 112 verstanden, der den sterbenden Patienten künstlich am Leben hält. 113 Hinsichtlich dieser Thematik wurde bisher davon ausgegangen, dass es rechtlich entscheidend darauf ankomme, ob das Abschalten an sich als Tun oder als Unterlassen zu werten sei. 114 Hierzu existieren zahlreiche widerstreitende Ansichten innerhalb der Literatur. 115 Das Ergebnis dessen ist jedoch, dass die Frage nach einem Tun oder Unterlassen überflüssig sowie im Ergebnis wenig sinnvoll ist und letztendlich einer erlösenden Sterbehilfe sowie der Vermeidung überflüssiger und qualvoller medizinischer Behandlungen entgegensteht. 116 Demnach ist zusammenfassend festzuhalten, dass der technische Behandlungsabbruch nach den gleichen, oben bereits genannten Kriterien grds. erlaubt ist. 117 Hierbei ist es sogar irrelevant, ob der Abbruch von einem Arzt, Pflegepersonal oder einem Angehörigen herbeigeführt wird. 118
Im Ergebnis zur passiven Sterbehilfe kann festgehalten werden, dass sie als straflos anzusehen ist, soweit sich alle Beteiligten an die nun weitgehend gesetzlich festgelegten Kriterien halten. Auch der 66. Deutsche Juristentag ist übereinstimmend zu dem Schluss gekommen, dass das Unterlassen, Begrenzen oder Beenden lebenserhaltender Maßnahmen straflose passive Sterbehilfe darstellt, soweit u.a. für solche Maßnahmen keine medizinische Indikation (Heilungschance) mehr besteht oder dies vom
110 Vgl. DGHS (Hrsg.), Meinungen zur gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung
und einer gesetzlichen Regelung der Sterbebegleitung und -hilfe (Fn. 85), 2007, S. 3.
111 Vgl. Anlage 2.
112 Hier soll unter „Reanimator“ jede lebenserhaltende Apparatur verstanden werden.
113 Vgl. Schmaltz, 2001, S. 27.
114 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 17 (m.w.N.).
115 Vgl. hierzu z.B. Schmaltz, 2001, S. 27 - 28 (m.w.N.) oder Schönke/ Schröder StGB,
Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 32 (m.w.N.).
116 Vgl. Schmaltz, 2003, S. 28 (m.w.N.).
117 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 32 (m.w.N.).
118 Vgl. LG Ravensburg, NStZ 1987, 229.
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Betroffenen ausdrücklich und ernstlich verlangt wird bzw. Inhalt einer Patientenverfügung ist. 119 Demnach sollte es auch weiterhin ständiges Bestreben des Gesetzgebers sein, in diesem Bereich mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Denn auch der OA der Anästhesie Dr. Ebmeyer äußerte, dass ein Arzt oftmals bewusst Risiken im mutmaßlichen Interesse der ihm anvertrauten Patienten eingeht, da er sich nie sicher sein kann, ob das, was er gerade tut, den rechtlichen Bestimmungen entspricht. 120 Besonders hervorzuheben ist hierbei der erste Versuch des Gesetzgebers, die Sterbehilfe durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts gesetzlich zu regeln. Dieses Gesetz stellt zwar nach Ansicht von Dr. Ebmeyer einen großen Fortschritt hinsichtlich der Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen dar 121 , dennoch wäre es für die Zukunft wünschenswert, dass auch im StGB klare Regelungen zur (passiven) Sterbehilfe aufgenommen werden.
2.1.4 Beihilfe zur Selbsttötung
Als weitere Ausprägung der Sterbehilfe soll an dieser Stelle die Beihilfe zur Selbsttötung betrachtet werden. Eine solche liegt vor, sofern eine außenstehende Person (z.B. ein Arzt) einem unheilbar Kranken bei der Verwirklichung seines selbständig gefassten Entschlusses, sein Leben zu beenden, behilflich ist. 122 Dieses kann bspw. durch die Bereitstellung von Gift 123 oder eines tödlichen Medikaments 124 verwirklicht werden. Um die Strafbarkeit dieser Ausprägung beurteilen zu können, muss an dieser Stelle eine Abgrenzung zur (strafbaren) aktiven Sterbehilfe und somit zur Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) vorgenommen werden. Der grundlegende Unterschied liegt hierbei in der Unterscheidung von Tätern und Teilnehmern. 125 Bei der aktiven Sterbehilfe 126 bestimmt allein die außenstehende Person (z.B. der Arzt) den Geschehensablauf und führt die ei-
119 Vgl.66. Deutscher Juristentag (Fn. 67), Beschluss II.1 Abteilung Strafrecht, S. 7.
120 Vgl. Anlage 1.
121 Vgl. ebenda.
122 Vgl. Giesen (Fn. 52), S. 936.
123 Vgl. Woellert/ Schmiedebach, 2008, S. 24.
124 Vgl. Oduncu, 2007, S. 36.
125 Vgl. Giesen (Fn. 52), S. 936.
126 Siehe hierzu Gliederungspunkt 2.1.1.
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gentliche Tötungshandlung aus, wohingegen sie bei der Suizidbeihilfe dem Patienten lediglich hilft, sein Leben zu beenden und dabei weder den Geschehensablauf bestimmt, noch die Tötungshandlung ausführt. 127 Folglich liegt bei letzterem die sog. „Tatherrschaft“ beim Patienten 128 , da dieser die Selbsttötung höchstpersönlich begeht 129 . Demnach ist nach deutschem Recht diese Form der Sterbehilfe grds. straffrei 130 . Außerdem kann eine Tat nach StGB nur dann bestraft werden, wenn diese auch einen Straftatbestand erfüllt. 131 So heißt es im § 27 Abs. 1 StGB (Beihilfe), dass als Gehilfe nur derjenige bestraft wird, der vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Da also die Selbsttötung an sich nicht strafbar ist, kann auch der Gehilfe nicht bestraft werden 132 . Daher handelt derjenige, der das Gift mischt und bereitstellt oder den Revolver lädt, mit dem sich das Opfer später tötet, straflos. 133 Zusammenfassend muss bis hierhin festgehalten werden, dass die Suizidbeihilfe nur solange straffrei ist, soweit die zwei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: zum einen darf die Beihilfe nur eine Förderung der Selbsttötung darstellen, d.h. sie darf nicht in eine täterschaftliche Fremdtötung übergehen, und zum anderen muss der Suizid auf einer freiverantwortlichen Willensentschließung des Suizidenten basieren. 134
Paradoxerweise kann die eben festgestellte Straffreiheit in eine Strafbarkeit umschwenken. So macht sich ein Garant (z.B. ein Arzt) einer Tötung durch Unterlassen (§§ 212 i.V.m. 13 StGB) strafbar, sofern er einen Suizid nicht verhindert. 135 Auch macht sich ein Nichtgarant gem. § 323c StGB wegen einer unterlassenen Hilfeleistung strafbar, soweit er dem Suizidenten nicht zur Hilfe kommt, um ihn zu retten. 136 Im eben genannten § 323c StGB lautet eine der Voraussetzungen, dass ein sog. „Un-
127 Vgl.Giesen (Fn. 52), S. 936.
128 Vgl. Woellert/ Schmiedebach, 2008, S. 24.
129 Vgl. Oduncu, 2007, S. 42 - 43.
130 Vgl. Schönke/ Schröder StGB, Eser, Vorb. §§ 211 ff. Rn. 35.
131 Vgl. Oduncu, 2007, S. 42.
132 Vgl. ebenda, S. 42.
133 Vgl. ebenda, S. 42 (m.w.N.).
134 Vgl. Hohenstein, 2003, S. 21 - 22 (m.w.N.).
135 Vgl. Schreiber, Hans-Ludwig, Juristische Aspekte der Suizidbeihilfe, in: Ritzel,
Günther (Hrsg.), Beihilfe zum Suizid - Ein Weg im Streit um Sterbehilfe?, 1998,
Regensburg, S. 30.
136 Vgl. Schreiber, in: Ritzel, 1998, S. 30.
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