Inhaltsübersicht
1. EINLEITUNG 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise 4
1.3 Methode 6
2. HERAUSBILDUNG DES ERWEITERTEN SICHERHEITSBEGRIFFS IM
WANDEL DES SICHERHEITSUMFELDES 7
2.1 Terminus „Sicherheit“ 7
2.2 Geschichte des Sicherheitsbegriffs 10
2.3 Sicherheitspolitik während des Kalten Krieges 11
2.4 Gemeinsame Sicherheit 12
2.5 Konsequenzen für die Sicherheitspolitik aus dem Ende
des Kalten Krieges 14
2.5.1 Neue Bedrohungen 16
2.5.2 Neue Kriege 20
2.5.3 Neue Sicherheitspolitik im Kontext des neuen
Sicherheitsdiskurses 22
2.6 Konzept der Erweiterten Sicherheit 26
2.6.1 Argumente für den Ansatz 27
2.6.2 Argumente gegen den Ansatz 29
3. DAS KONZEPT DER MENSCHENRECHTE 33
3.1 Geschichtliche Entwicklung 33
3.1.1 Philosophische Ursprünge 33
3.1.2 Verbreitung des Menschenrechtsgedankens 34
3.2 Drei Generationen von Menschenrechten 35
3.3 Universalitätsanspruch 36
3.4 Instrumente des internationalen
Menschenrechtsschutzes 38
3.4.1 Völkerrechtliche Verträge 38
3.4.2 Organe des Menschenrechtsschutzes 39
3.4.3 Verfahren 42
4. DAS KONZEPT DER MENSCHLICHEN SICHERHEIT (HUMAN
SECURITY ) 45
4.1 Geschichtliche Entwicklung des Konzeptes 45
4.1.1 Philosophische Vorläufer 45
4.1.2 Von der Idee zur Entwicklung des Konzeptes 46
4.2 Theoretische Grundlagen des Konzeptes 52
4.2.1 Konzeptansätze 52
4.2.2 Übereinstimmende Eigenschaften beider Ansätze 61
4.2.2.1 Universalität 63
4.2.2.2 Interdependenz 63
4.2.2.3 Prävention 65
4.2.2.4 Orientierung auf das Individuum 67
4.2.2.5 Multilateralismus 69
4.3 Umsetzungsbestrebungen des Konzeptes 70
4.3.1 Staatliche Initiativen 70
4.3.2 Nichtstaatliche Initiativen 72
4.3.3 Förderung des Konzeptes 75
4.3.4 Umsetzungspraxis. 78
4.3.5 Ergebnisse und Erfolge 79
5. DER EINFLUSS DES HUMAN-SECURITY-KONZEPTES AUF DIE
MENSCHENRECHTE 84
5.1 Der Zusammenhang von „menschlicher Sicherheit“ und
Menschenrechten 84
5.2 Wechselwirkungen durch Übereinstimmungen und
Unterschiede 86
5.3 Konkrete Auswirkungen auf die Menschenrechte 90
6. RESÜMEE 93
7. LITERATURVERZEICHNIS 96
II
1. EINLEITUNG
1.1 Problemstellung
Der grundlegende Wandel des Sicherheitsumfeldes seit Ende des Kalten Krieges gilt inzwischen als allgemein anerkannt. 1 Die Strukturveränderungen in den internationalen Beziehungen sowie als neuartig wahrgenommene Bedrohungen wurden vielfach zum Anlass genommen, das globale Sicherheitssystem neu zu betrachten.
Zahlreiche Faktoren haben diese Veränderung der sicherheitspolitischen Koordinaten ausgelöst darunter vor allem die zunehmende Verflechtung in vielen Bereichen des Lebens, die unter dem Stichwort „Globalisierung“ in die Literatur eingegangen ist. Sowohl realpolitisch, als auch theoretisch ist dafür ein neuer Bezugs- und Handlungsrahmen notwendig geworden. Wissenschaftliche Literatur und politische Praxis legen dafür verschiedene strategische Ansätze nahe. Am häufigsten werden dabei das Konzept des erweiterten Sicherheitsbegriffs sowie das Human-Security-Konzept erwähnt.
Das Konzept des erweiterten Sicherheitsbegriffs zeichnet sich vor allem durch seine horizontale Erweiterung auf eher entwicklungspolitische Felder von Sicherheit 2 aus und hat sich im Selbstverständnis der Verteidigungspolitiker und militärischen Zirkel inzwischen weitgehend durchgesetzt. Das Human-Security-Konzept 3 kennzeichnet sich durch seine Vernetzung von friedens- und konfliktpolitischen Ansätzen mit entwicklungspolitischen, menschenrechtlichen und völkerrechtlichen Gesichtspunkten. Damit kommt es ver-
1 Vgl.z.B. ALKIRE, SABINA (2003): A Conceptual Framework for Human Security, Working Paper
2, S. 10f. Abgerufen unter http://www.crise.ox.ac.uk/pubs/workingpaper2.pdf am 07.03.2009; NEF, JORGE (1999): Human Security and Mutual Vulnerability - The Global Political Economy of Development and Underdevelopment, 2. Auflage, Ottawa, S. 13ff. sowie BUNDESMINISTER DER VERTEIDIGUNG (2006): Weißbuch 2006 - Zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr, Berlin, S. 21. Abgerufen unter
http://www.bmvg.de/fileserving/PortalFiles/C1256EF40036B05B/W26UYEPT431INFODE/WB_ 2006_dt_mB.pdf?yw_repository=youatweb am 27.10.2007.
2 Vgl. HAUSWEDELL, CORINNA (2006): Das große Versprechen: „Erweiterte Sicherheit“. In: Mutz, Reinhard et al. (Hrsg.) Friedensgutachten 2006, Münster, S. 66ff.
3 Im Weiteren wird Human-Security-Konzept und Konzept menschlicher Sicherheit gleichrangig verwendet.
1
schiedenen Forderungen nach interdisziplinären Antworten auf die aktuellen, ursachenkomplexen Probleme 4 nach.
Beide Konzepte sind eigenständig, weisen allerdings vielfältige Überschneidungen auf. Das Konzept des erweiterten Sicherheitsbegriffs betrachtet Sicherheit aus einer verteidigungspolitischen, das Konzept menschlicher Sicherheit aus einer menschenrechtlichen Perspektive. Beiden Konzepten ist „eine Erweiterung auf nicht-militärische Sicherheitsbedrohungen“ 5 eigen, wobei beim Human-Security-Konzept zusätzlich „eine Vertiefung des bisher staatenbezogenen Sicherheitsbegriffs auf die Sicherheit des Individuums“ 6 erfolgt.
Obwohl der Begriff der „menschlichen Sicherheit“ in entwicklungspolitischen Kreisen schon seit den 1980er Jahren dokumentiert ist, erfuhr das Konzept mit der Veröffentlichung des Human Development Report von 1994 auch in der Sicherheitspolitik Beachtung, weshalb es schließlich auch seinen Platz als eigenständiger Forschungsgegenstand fand 7 .
Das Human-Security-Konzept ist äußerst umstritten und seine Nützlichkeit wird in der wissenschaftlichen Diskussion unterschiedlich gewertet:
Einige Autoren 8 stellen den Begriff „Human Security“ grundsätzlich in Frage, weil sich bis jetzt keine einheitliche Auffassung über die Annahmen und seine Bedeutung herausgebildet habe und es (noch) kein kohärentes politisches Sicherheitskonzept darstelle. So schlussfolgert Roland Paris zum Beispiel:
4 Vgl. hierzu z.B. die Arbeit der AG Human Security an der Philipps-Universität Marburg (unter http://www.humansecurity.de) sowie STEIN-KAEMPFE, JACQUELINE (2008): Human Security -Völkerrechtliche Aspekte eines internationalen Sicherheitskonzeptes zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Schriften zum Völkerrecht, Band 180, Berlin, S. 232.
5 STEIN-KAEMPFE 2008:16; sinngemäß auch BOSOLD, DAVID und SASCHA WERTHES (2005): Das „Human Security“-Paradigma und seine Dilemmata, Vortrag präsentiert auf der AFK-Nachwuchstagung: „Krieg, Gewalt und der prekäre Frieden”, 14. bis 16. Januar 2005, Europa-Institut Bocholt, S. 3.
6 STEIN-KAEMPFE 2008:16; sinngemäß auch BOSOLD und WERTHES 2005:3.
7 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:109.
8 Personen wurden im Text aus Gründen der besseren Lesbarkeit zwar in ihrer männlichen Formulierung genutzt, schließen aber weibliche Personen ebenso mit ein.
2
„[H]uman security is like ‚sustainable development’ - everyone is for it but few people have a clear idea of what it means.“ 9
Weitere Kritiker des Konzeptes merken zudem an, dass sich mit dem Human-Security-Konzept die Gefahr einer „Versicherheitlichung“ (Securitization) der Politik verstärken könnte; das heißt, dass immer mehr vormals politische Regelungsbereiche ins Feld der Sicherheitspolitik geführt werden und damit möglicherweise mit „undemokratischen“ Mitteln behandelt werden könnten.
Manuel Fröhlich, einer der Verfechter des Ansatzes in Deutschland, betont hingegen die bereits durch das Konzept erreichten Erfolge, zum Beispiel seine konstitutive Rolle bei der Erarbeitung und Verabschiedung der Anti-Landminen-Konvention sowie die Etablierung des Strafgerichtshofes durch neue Steuerungsstrukturen, und stellt seine positiven Perspektiven für die Zukunft heraus. 10 Die beiden Politikwissenschafter Wolfgang Benedek und Matthias C. Kettemann heben hervor, dass menschenrechtlichen Herausforderungen aus einer Perspektive menschlicher Sicherheit heraus effektiver begegnet werden können. 11
Die Verbindung zwischen Human-Security-Ansatz und Menschenrechts-Konzept liegt zwar nahe, weil „menschliche Sicherheit“ als völkerrechtliches Konzept im menschenrechtlichen Kontext anzusiedeln ist 12 , doch spielte diese Verbindung in der wissenschaftlichen Literatur lange Zeit eine untergeordnete Rolle 13 . Erst seit ca. 2004 beschäftigen sich zunehmend Wissenschaftler mit dieser Verknüpfung.
Die hohe Relevanz des Menschenrechtsthemas geht beispielsweise aus dem Leitbild des Deutschen Instituts für Menschenrechte hervor:
9 PARIS, ROLAND (2001): Human Security - Paradigm Shift or Hot air? In: International Security, Band 26, Heft 2 (Herbst 2001), Cambridge, S. 87f. Abgerufen unter: aix1.uottawa.ca/~rparis/Paris. 2001.IS.Human%20Security.pdf am 30.05.2008.
10 Vgl. FRÖHLICH, MANUEL (2007): Human Security - Ein Perspektivwechsel in der Sicherheitspolitik? In: Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (Hrsg., 2007): Die UN als Friedenswahrer und Konfliktschlichter - Lessons learned, mission (still to be) accomplished?, Blaue Reihe, Heft 97, S. 14f.
11 Vgl. BENEDEK, WOLFGANG und MATTHIAS C. KETTEMANN (2008): Menschliche Sicherheit und Menschenrechte. In: Ulbert, Cornelia und Sascha Werthes (Hrsg.): Menschliche Sicherheit -Globale Herausforderungen und regionale Perspektiven, Baden-Baden, S. 100f.
12 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:181.
13 Vgl. z.B. ebd., S. 73.
3
„In den Menschenrechten findet die Würde des Menschen politisch-rechtliche Anerkennung und Schutz. Da alle Menschen in ihrer Würde gleich zu achten sind, haben die Menschenrechte universelle Geltung.“ 14
Auch wenn die Menschenrechte durch ihre Verankerung in zahlreichen internationalen Verträgen global anerkannt 15 und etabliert scheinen, sind sie doch in kaum einem Land vollständig garantiert. 16
Angesichts der hohen Relevanz der Menschenrechtsthematik und der lückenhaften Umsetzung der Menschenrechte ist es deshalb wichtig, zu untersuchen, ob neue im Bereich der Menschenrechte anzusiedelnde Konzepte eine positive oder auch negative Wirkung auf Menschenrechtskonzeption, -kodifikation und -praxis entfalten können. Kann also das noch nicht etablierte Human-Security-Konzept mit entwicklungs- und sicherheitspolitischem Hintergrund vertragsrechtliche und realpolitische Auswirkungen auf das viel ältere und bereits in großem Maße kodifizierte Menschenrechtskonzept haben? Und wenn ja, welche? Mit diesen Fragen beschäftigt sich die vorliegende Magisterarbeit.
1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise
Auf folgende Fragen wird dabei konkreter eingegangen werden:
• Welche Vorteile bringt das Konzept theoretisch und realpolitisch?
• Welche Gefahren birgt das Konzept?
• Welchen Einfluss hat das Konzept menschlicher Sicherheit bis jetzt auf die Menschenrechte gezeigt?
Nach Ende der Untersuchung könnte sich herausstellen, dass das Human-Security-Konzept einen positiven Einfluss auf das Konzept und das Instrumentarium der Menschenrechte, beispielsweise durch eine neue Perspektive und Schwerpunktsetzung, besitzt.
Möglicherweise erweist es sich durch die Prüfung aber auch, dass das Human-Security-Konzept tatsächlich überflüssig ist, weil es nicht mehr darstellt als „alter
14 DEUTSCHES INSTITUT FÜR MENSCHENRECHTE: Leitbild (abgerufen unter http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/webcom/show_page.php/_c-507/_nr-1/_lkm-759/i.html am 10.04.2009).
15 Vgl. ebd.
16 Vgl. z.B. hierzu den jährlichen Jahresbericht von amnesty international.
4
Wein in neuen Schläuchen“ 17 . So ist in Betracht zu ziehen, dass die Anhänger dieses Ansatzes nicht ausschließlich inhaltliche Ziele verfolgen müssen, sondern ihre Absichten primär in der Erschließung neuer finanzieller Ressourcen liegen könnten ohne für die Schaffung neuer Rahmenbedingungen zu sorgen.
Zur Beantwortung der vorgestellten Fragestellungen wird in der Arbeit folgendermaßen vorgegangen:
Das zweite Kapitel nähert sich dem Terminus „Sicherheit“ und seiner Geschichte an und beschreibt anschließend in Kürze die Sicherheitspolitik des Kalten Krieges, um dann auf die Veränderungen nach seinem Ende einzugehen. Auch das Konzept der erweiterten Sicherheit wird dabei vorgestellt. Diese erste Annäherung verdeutlicht den historischen Verlauf der Sicherheitspolitik, die im Zentrum des Human-Security-Ansatzes steht.
Ein kurzer Überblick über das Konzept der Menschenrechte findet sich im dritten Kapitel. Zuerst wird dabei die Entstehung des Menschenrechtskonzepts nachgezeichnet und anschließend werden die drei Menschenrechtsdimensionen vorgestellt. Im Weiteren wird dem Anspruch der Menschenrechtsidee auf Universalität nachgegangen. Im Abschluss des Kapitels werden die Instrumente des internationalen Menschenrechtsschutzes knapp erläutert, um dann im späteren Verlauf Ansatzpunkte für den Einfluss des Human-Security-Konzeptes auf die Menschenrechte zu haben.
Das folgende Kapitel vier widmet sich dem Human-Security-Konzept. Im Zuge dessen wird auf seine geschichtliche Entwicklung eingegangen und werden unterschiedliche Möglichkeiten, den Ansatz zu verstehen, aufgezeigt. Im Anschluss daran werden die fünf charakteristischen Merkmale des Konzeptes präsentiert, die dann fünften Kapitel noch mal aufgegriffen werden: Universalität, Interdependenz, Prävention, Orientierung auf das Individuum und multilaterale Umsetzung. Im letzten Teil des Kapitels wird dann untersucht, ob das Konzept menschlicher Sicherheit bereits in der Realpolitik „Spuren hinterlassen“ hat.
17 PETRASEK, DAVID (2004): Human rights ‘lite’? Thoughts on human security. In: Disarmament Forum, Thema der Ausgabe: Human Rights, Human Security and Disarmament, Heft 3/2004, S. 61.
5
Im Kapitel fünf wird nun mit der Prüfung des Einflusses des Human-Security-Ansatzes auf die Menschenrechte der eigentlichen zentralen Fragestellung der Arbeit nachgegangen. Dabei wird zuerst der Zusammenhang zwischen den beiden Konzepten dargestellt, im Weiteren werden Übereinstimmungen und Unterschiede in den Blick genommen und abschließend die konkreten Auswirkungen des Konzeptes menschlicher Sicherheit auf die Konzeption und die Praxis der Menschenrechte ermittelt.
1.3 Methode
Die erwähnte Fragestellung soll durch eine historisch-hermeneutische Literaturauswertung geklärt werden. Dies erfolgt mittels einer Analyse der relevanten Literatur aus Sicherheits- sowie Friedens- und Konfliktforschung, die sich vor allem aus Texten in Aufsatzsammlungen und Zeitschriften zusammensetzt. Dabei geht es darum, Antworten auf die oben gestellten Fragen zu finden.
6
2. HERAUSBILDUNG DES ERWEITERTEN SICHERHEITSBEGRIFFS
IM WANDEL DES SICHERHEITSUMFELDES
2.1 Terminus „Sicherheit“
Wird „Sicherheit“ zunächst einmal von seinem lateinischen Ursprungsbegriff securitas hergeleitet, bedeutet er einen Zustand ohne Sorge 18 . Im Allgemeinen wird darunter ein Zustand relativer Gefahrenfreiheit verstanden, welcher „stets nur für einen bestimmten Zeitraum, eine bestimmte Umgebung oder unter bestimmten Bedingungen gegeben ist“ 19 . Dieter S. Lutz definiert Sicherheit als:
„Abwesenheit von (bzw. der Schutz vor) Gefahren und Bedrohungen […] (negativer Sicherheitsbegriff).“ 20
Sicherheit bedeutet jedoch nicht, dass Beeinträchtigungen vollständig ausgeschlossen sind, sondern nur ihre hinreichende Unwahrscheinlichkeit. Im Deutschen bündelt das Wort „Sicherheit“ mehrere Bedeutungen, für die im Englischen mindestens drei verschiedene Begriffe existieren: certainty (Gefühl der völligen Gewissheit), security (Gefühl der Geborgenheit/Garantie) und safety (Gefühl der Schutzes). 21
Der Sicherheitsbegriff ist durch seine kontextspezifische Mehrdimensionalität geprägt, weil er jeweils in unterschiedliche spezifisch historisch-politische oder kulturelle Zusammenhänge eingebunden ist. Eine Sicherheitspolitik wird sich dem entsprechend anpassen. 22 Das Verständnis von Sicherheit und Sicherheitspolitik wandelt sich mit veränderten „historische[n], sozioökonomische[n], politische[n] militärische[n] und technologische[n] Randbedingungen“ 23 von Bedrohungen.
18 Vgl. MEYERS, REINHARD (1995): Von der Globalisierung zur Fragmentierung? Skizzen zum Wandel des Sicherheitsbegriffs und des Kriegsbildes in der Weltübergangsgesellschaft. In: Kevenhörster, Paul und Wichard Woyke (Hrsg.): Internationale Politik nach dem Ost-West-Konflikt, Münster, S. 46.
19 STEIN-KAEMPFE 2008:20.
20 LUTZ, DIETER S. (2001): Sicherheit/Internationale Sicherheitspolitik. In: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik, Bundeszentrale für politische Bildung, München, S. 445.
21 Vgl. MAHNKOPF, BIRGIT (2002): Zum Konzept der human security und zur Bedeutung globaler öffentlicher Güter für einen gerechten Frieden. In: Dies. (Hrsg.): Globale öffentliche Güter - für menschliche Sicherheit und Frieden, Berlin, S. 14.
22 Vgl. hierzu MEYERS 1995:47.
23 Ebd.
7
Einen wichtigen Aspekt benennt Christopher Daase, wenn er den Blick auf subjektive Betrachtungsweisen von Sicherheit lenkt:
„Sicherheit ist, was ein politischer Akteur oder eine politische Einheit in einer bestimmten Situation als Sicherheit bezeichnet. Oder anders formuliert: Sicherheitspolitik betreibt, wer Bedrohung definiert.“ 24
Hierbei spielt also weniger eine Rolle, ob die Sicherheit tatsächlich bedroht ist, sondern vielmehr warum dieser oder jener Akteur diese Sicherheit als bedroht ansieht, was seine Ursachen in den innergesellschaftlichen Verhältnissen des Sicherheit definierenden Akteurs hat. 25
In einer engeren Definition von Sicherheit unterliegen die innere und die äußere Sicherheit einer strikten Trennung 26 , anders als bei einer weiter gefassten Sicherheitsdefinition, die seit den 1970er Jahren wissenschaftlich diskutiert 27 (siehe Kapitel 2.4) wird.
Die Unteilbarkeit von Sicherheit ist demnach dreifach begründbar:
1. „[I]t must satisfy the human rights of its citizens, otherwise they may sooner or later revolt,
2. it must seek to reassure other states that it poses no threat to their security, otherwise they may wish to eliminate that threat,
3. it must live in peace with nature, otherwise pollution and resource shortage will take their toll.” 28
Schon 1973 urteilte Franz-Xaver Kaufmann in seiner Dissertation „Sicherheit als soziologisches und sozialpolitisches Problem. Untersuchung zu einer Wertidee
24 DAASE, CHRISTOPHER (1993): Sicherheitspolitik und Vergesellschaftung. Ideen zur theoretischen Orientierung der sicherheitspolitischen Forschung. In: Ders. et al. (Hrsg.): Regionalisierung der Sicherheitspolitik: Tendenzen in den internationalen Beziehungen nach dem Ost-West-Konflikt, Baden-Baden, S. 45; vgl. hierzu auch MEYERS 1995:47.
25 Vgl. hierzu BERNDT, MICHAEL (1998): Was bedeutet „Sicherheit“ angesichts der Uneindeutigkeiten? In: Grundmann, Martin und Hartwig Hummel (Hrsg.): Militär und Politik - Ende der Eindeutigkeiten? Zum Wandel institutionalisierter Gewalt, Baden-Baden, S. 69.
26 Vgl. ebd., S. 72.
27 Vgl. MEYERS 1995:47.
28 FISCHER, DIETRICH (1993): Nonmilitary Aspects of Security: A Systems Approach, United Nations Institute for Disarmament Research, Aldershot, S. 3.
8
hochdifferenzierter Gesellschaften“, dass Sicherheit einer der wichtigsten Werte westlicher Gesellschaften ist. 29
Um Sicherheit realisieren zu können, werden Sicherheitskonzepte erarbeitet und umgesetzt. 30 Davon gibt es in der Sicherheitspolitik höchst unterschiedliche. Als nationale Sicherheit wird im Allgemeinen die „Sicherung der Unabhängigkeit eines Staates vor Eingriffen dritter Mächte“ 31 verstanden. Als notwendige Voraussetzung für die Schaffung von zwischenstaatlicher Sicherheit gilt nach Thomas M. Menk das Bestehen einer effektiven und anerkannten Friedensordnung. 32 Die internationale Sicherheit steht in der Charta der Vereinten Nationen von 1948 in enger Verbindung mit dem Weltfrieden.
Sicherheitspolitik wird in einem von der Bundeszentrale für politische Bildung herausgegebenen Buch folgendermaßen definiert:
„Sicherheitspolitik umfasst die Willensbildung, die Wahl der Strategie, die Festlegung der Strukturen und die Schaffung und Erhaltung der Mittel zum Schutz der Staats- und Bündnisziele gegen Gefahren von außen.“ 33
Im Zentrum der Wahrnehmung von Sicherheit und Stabilität im zwischenstaatlichen und internationalen Zusammenhang bedeuten klassischerweise Kriege ihre Bedrohung. 34 Beispielsweise definiert Michael Berndt internationale Sicherheit über den negativen Friedensbegriff - das heißt über die Abwesenheit von Krieg -und stellt fest, dass Frieden eine Voraussetzung für Sicherheit darstellt. 35
29 KAUFMANN, FRANZ-XAVER (1973): Sicherheit als soziologisches und sozialpolitisches Problem. Untersuchung zu einer Wertidee hochdifferenzierter Gesellschaften, 2. Auflage, Dissertation, Stuttgart, S. 177.
30 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:20.
31 MEYERS 1995:46.
32 Vgl. MENK, THOMAS M. (1992): Gewalt für den Frieden: die Idee der kollektiven Sicherheit und die Pathognomie des Krieges im 20. Jahrhundert, Berlin, S 22-23.
33 WELLERSHOFF, DIETER (1999): Mit Sicherheit - Neue Sicherheitspolitik zwischen gestern und morgen, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, S. 18.
34 Vgl. FRÖHLICH 2007:11.
35 Vgl. BERNDT (1998): Was bedeutet „Sicherheit“ angesichts der Uneindeutigkeiten? In: Grundmann, Martin und Hartwig Hummel (Hrsg.): Militär und Politik - Ende der Eindeutigkeiten?: Zum Wandel institutionalisierter Gewalt. Baden-Baden, S. 72.
9
2.2 Geschichte des Sicherheitsbegriffs
In seinem Aufsatz „Von der Globalisierung zur Fragmentierung - Skizzen zum Wandel des Sicherheitsbegriffs und des Kriegsbildes in der Weltübergangsgesellschaft“ umreißt der Politikwissenschaftler Reinhard Meyers die Entwicklung des Sicherheitsbegriffs von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart: Vom Hobbes’schen Gesellschaftsvertrag, der durch das staatliche Gewaltmonopol den ungezähmten Urzustand beendete, über Thomas Grotius und Immanuel Kant, welche die Herrschaft des Völkerrechts sowie die Weltbürgerrechte des Individuums vertraten bis zur heutigen „Anti-Moderne“, die nur noch regionale Sicherheit bietet. 36 Dabei spielen zwei markante Daten für die Entwicklung des Sicherheitsbegriffes eine besondere Rolle.
Seit dem 14. Jahrhundert entwickelte sich der frühneuzeitliche Staat zum Frie-densverband, worin öffentliche Sicherheit und Rechtsfrieden gewährt wurden:
„Erst dieser Zustand garantiert die Unverletzlichkeit der Person und des Eigentums und damit die rationale Berechenbarkeit und Planbarkeit des Wirtschaftshandelns.“ 37
Der Staat wurde für die in seinen Grenzen lebenden Bürger damit zur Schutzeinheit. Über Jahrhunderte galt er, der sich selbst auch für den Schutz des Individuums verantwortlich sah, als alleiniger Produzent und Garant von Sicherheit. Er legitimierte seine Tätigkeit und Entwicklung über die erfolgreiche Produktion von Sicherheit: Souveränität durch Rechts-, wirtschaftliche und soziale Sicherheit nach innen sowie Gebietshoheit durch nationale und internationale Sicherheit nach außen. 38
Erst im 20. Jahrhundert wurde die Undurchlässigkeit des Territorialstaates durch die Entwicklung der Luftkriegsführung aufgehoben. 39 Der Aufstieg der internationalen Arbeitsteilung als ein Aspekt der Globalisierung (siehe Kapitel 2.5.1) erhöhte die Durchdringbarkeit von Staatsgrenzen, was zu zahlreichen grenzüber- 36 Vgl.MEYERS 1995:48ff.
37 Ebd., S. 49.
38 Vgl. ebd., S. 47ff.
39 Vgl. ebd., S. 51.
10
schreitenden Problemen führte. 40 Damit verlor der Staat seine Fähigkeit, alleiniger Garant von Sicherheit zu sein.
2.3 Sicherheitspolitik während des Kalten Krieges
Zur Zeit des Kalten Krieges war die Theorie des Realismus das vorherrschende politikwissenschaftliche Paradigma. Demnach wurde Sicherheit primär national verstanden und als Schutz staatlicher Souveränität definiert. In der internationalen Staatenwelt herrschte ein anarchischer Zustand vor, weil eine weltweite Regulierungsinstanz fehlte. 41
Demgegenüber entstand mit der Gründung der Vereinten Nationen (UN) 1945 das Konzept der „kollektiven Sicherheit“, welches zu einer gemeinsamen, normativen und rechtlichen Verantwortung der internationalen Staatengemeinschaft für den Erhalt des Weltfriedens führen sollte. Doch der Kalte Krieg überlagerte diese Idee rasch. 42 Es standen sich zwei Bündnisblöcke „waffenstarrend“ 43 gegenüber: Das westliche Militärbündnis NATO (North Atlantic Treaty Organization) sowie der östliche Warschauer Pakt, in dem sich sozialistisch-kommunistische Staaten zusammengeschlossen hatten. Ein „heißer Krieg“ wurde durch eine ausreichende räumliche Abgrenzung 44 sowie ein Abschreckungssystem 45 mit konventionellen und atomaren Waffen vermieden. Internationale Politik galt deshalb als „Nullsummenspiel“ und die „balance of power“ als stabiler und erstrebenswerter Zustand. 46
Der zu dieser Zeit richtungsweisende Sicherheitsbegriff war „allein auf die Unverletzlichkeit der Staatsgrenzen“ bezogen. 47 Eine Bedrohung der staatlichen Sicherheit ging nach Anschauung der damaligen für die Sicherheitspolitik Verant- 40 Vgl.z.B. ebd., S. 52.
41 Vgl. z.B. STEIN-KAEMPFE 2008:26.
42 Vgl. HAUSWEDELL 2006:64.
43 VOIGT, RÜDIGER (2002): Entgrenzung des Krieges. Zur Raum- und Zeitdimension von Krieg und Frieden. In: Ders. (Hrsg.): Krieg - Instrument der Politik? Bewaffnete Konflikte im Übergang vom 20. zum 21. Jahrhundert, Baden-Baden, S. 304.
44 Vgl. ebd.
45 Vgl. HAUSWEDELL 2006:65.
46 Vgl. WERNER, ANDREAS (2008): Securitization als Diskurs - Der Kontext Akteur/Publikum am Beispiel der Irakkriege 1991 & 2003, Berlin, S. 6.
47 Vgl. BOSOLD und WERTHES 2005:2f.
11
wortlichen fast immer von anderen Staaten aus. 48 Deshalb galten auch der Erwerb und Erhalt, die Vermehrung und Demonstration von Macht sowie eine Bündnis-und Gleichgewichtspolitik als maßgebliches Mittel zur Verwirklichung staatlicher Ziele und des Selbstverständnisses der meisten Staaten. Gewaltanwendung war hierbei nicht ausgeschlossen. 49
Aber auch wenn es vielleicht so schien, dass die Sicherheit der Bürger innerhalb des Staates nur durch diesen selbst sowie durch die Verteidigungsbündnisse gewährleistet werden könnte, kamen Wissenschaftler und Politiker zunehmend zu dem Schluss, dass „sogar erfolgreiche Beispiele von territorialer Sicherheit […] [eben] nicht notwendigerweise die Sicherheit der Bürger innerhalb des Staates sicher[stellen]“ 50 : Immerhin starben im 20. Jahrhundert mehr Menschen an den Folgen des Handelns ihrer Regierungen als durch ausländische Armeen getötet wurden, wie der Leiter des Human Security Centre an der British Columbia University Andrew Mack betonte. 51
2.4 Gemeinsame Sicherheit
Seit den 1970er und 1980er Jahren veränderte sich die Diskussion. Die Notwendigkeit einer Erweiterung des rein staatlich bezogenen Sicherheitsdenkens wurde zunehmend erörtert, weil - darin waren sich die meisten Wissenschaftler einig -Sicherheit zunehmend auch von nichtmilitärischen Entwicklungen und globalen Bedrohungen beeinflusst wird 52 :
„Spätestens seit dem zivilen Kernreaktorunfall in Tschernobyl ist klar, […] dass Sicherheit nicht länger einseitig erlangt werden kann.“ 53
48 Vgl. BRZOSKA, MICHAEL (2004): Human Security - mehr als ein Schlagwort? Auszüge aus Friedensgutachten 2004, S. 13. Abgerufen unter www.global-lernen.de/content/download/2501/12767/file/fga_s13.pdf am 22.08.2008.
49 Vgl. MEYERS, REINHARD (1998): Theorien der Internationalen Beziehungen. In: Woyke, Wichard (Hrsg.): Handwörterbuch Internationale Politik, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, S. 437.
50 KING, GARY und CHRISTOPHER J. L. MURRAY (2001): Rethinking Human Security. In: Political Science Quarterly, Band 116, Heft 4 (Winter 2001-2002), S. 588.
51 Zitiert nach KHONG, YUEN FOONG und S. NEIL MACFARLANE (2006): Human Security and the UN - A Critical History, Bloomington, S. 239. Vgl. hierzu auch KRAUSE, KEITH (2008): Kritische Überlegungen zum Konzept der menschlichen Sicherheit (revidierte und aktualisierte Fassung von „Une approche critique de la sécurité humaine“). In: Ulbert, Cornelia und Sascha Werthes (Hrsg.): Menschliche Sicherheit - Globale Herausforderungen und regionale Perspektiven, Baden-Baden, S. 47.
52 Vgl. z.B. BERNDT 1998:68 sowie STEIN-KAEMPFE 2008:27.
53 LUTZ 2001:446.
12
Die Unabhängige Kommission für Abrüstung und Sicherheit unter Vorsitz des damaligen Premierministers von Schweden Olof Palme (Palme-Kommission) thematisierte 1982 erstmals offiziell das Konzept der Gemeinsamen Sicherheit auf internationaler Ebene. Folgende Grundsätze Gemeinsamer Sicherheit wurden von der Palme-Kommission formuliert:
• Alle Nationen haben ein legitimes Recht auf Sicherheit.
• Militärische Gewalt zur Lösung zwischenstaatlicher Konflikte ist unzulässig.
• Sicherheit ist durch militärische Überlegenheit allein nicht erreichbar.
• Waffensysteme sind zu reduzieren und qualitativ zu beschränken.
• Verknüpfungen zwischen Abrüstungsverhandlungen und politischen Ereignissen sind zu vermeiden. 54
Das neue Konzept schaffte damit neben dem der Gemeinsamen Sicherheit auch die Basis für einen neuartigen Dialog zwischen Ost und West 55 und kann als Gegenbewegung zum damals vorherrschenden realistischen Ansatz nationaler Sicherheit und der Abschreckungspraxis gesehen werden. Der Politiker Egon Bahr äußerte sich dazu folgendermaßen:
„[D]er potentielle Gegner [ist] der unentbehrliche Partner geworden […]. Die Sicherheit des potentiellen Gegners ist meine eigene und umgekehrt. Beide Seiten werden nur gemeinsam überleben oder gemeinsam untergehen“. 56
Das Konzept Gemeinsamer Sicherheit verlangte, dass die Verteidigungsfähigkeit beider Kontrahenten jeweils größer ist als ihre Angriffsfähigkeiten. 57 Das Hauptziel dieser Politik war, den „Rüstungswettlauf“ der beiden Verteidigungsbündnisse zu unterbrechen und einen Krieg auf jeden Fall zu verhindern.
54 Nach WITT, GREGOR (1987): Atomwaffenfreier Korridor. Abgerufen unter http://www.uni-muenster.de/PeaCon/wuf/wf-87/8740600m.htm am 24.01.2009.
55 Vgl. HAUSWEDELL 2006:65.
56 BAHR, EGON (1983): Gemeinsame Sicherheit - Perspektiven europäischer Sicherheitspolitik. In: Deutsche Gesellschaft für Friedens- und Konfliktforschung (Hrsg.): Zur Lage Europas im globalen Spannungsfeld, DGFK-Jahrbuch 1982/83, Baden-Baden, S. 568.
57 Vgl. LUTZ 2001:446.
13
2.5 Konsequenzen für die Sicherheitspolitik aus dem Ende des Kalten Krieges
Das Ende des Ost-West-Konfliktes wurde durch ein Gipfeltreffen zwischen dem Generalsekretär des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Sowjetunion Michail Gorbatschow und dem damaligen US-amerikanischen Präsidenten Ronald Reagan auf der Konferenz von Reykjavík im Oktober 1986 eingeleitet.
In der Wissenschaft herrschte nach Ende des Kalten Krieges eine gewisse konzeptionelle Verwirrung 58 , weil die jahrzehntelang geübte Abschreckungspolitik auf einmal nicht mehr angemessen war und eine neue theoretische Untermauerung der internationalen Beziehungen erforderlich wurde.
Durch die Aufhebung des Blockdenkens veränderten sich die Prämissen von Krieg und Frieden sowie von Bedrohung und organisierter Gewaltsamkeit. 59 Der zuversichtlichste Standpunkt im Sicherheitsdiskurs war, dass „mit der Überwindung der ideologisch und machtpolitisch fundierten Systemkonkurrenz Bedingungen für eine friedliche, Gewaltsamkeit in der Bearbeitung internationaler Konflikte beständig reduzierende Zivilisierung der internationalen Beziehungen“ 60 eintreten könnten. 61 Ziel dieses Prozesses war die nachhaltige Zurückdrängung gewaltförmiger Konfliktaustragung innerhalb von Gesellschaften und zwischen ihnen durch eine „erweiternde Verregelung und Verrechtlichung der zwischenstaatlichen Beziehungen in Europa und der Welt […][und] damit auch die Bereitschaft zur (partiellen) Souveränitätsübertragung und zur Umgestaltung […] der internationalen Politik in Richtung auf die idealtypischen Strukturen und Prozesse demokratischer Innenpolitik“ 62 .
Immer wieder wurde in diesem Zusammenhang auch die Hoffnung auf eine so genannten „Friedensdividende“ ausgedrückt. Es wurde erwartet, dass nach Über- 58 Vgl.KING und MURRAY 2001:585.
59 Vgl. MEYERS 1995:71.
60 Ebd., S. 35.
61 Vgl. hierzu auch RITTBERGER, VOLKER und MARTIN MOGLER und BERNHARD ZANGL (1997): Vereinte Nationen und Weltordnung - Zivilisierung der internationalen Politik? Opladen sowie KIRSTE, KNUT und HANNS W. MAULL (1996): Zivilmacht und Rollentheorie. In: Zeitschrift für internationale Beziehungen, Ausgabe 2/1996, 283-312.
62 MAULL, HANNS W. (2004): "Normalisierung" oder Auszehrung? Deutsche Außenpolitik im Wandel. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, Ausgabe B 11/2004. Abgerufen unter http://www.bpb.de/popup/popup_druckversion.html?guid=PD3YNB am 27.01.2009.
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windung des Ost-West-Antagonismus die weltweiten Militärausgaben sinken würden. Die dadurch eingesparten Mittel sollten dann zum Beispiel für entwicklungspolitische Aufgaben und soziale Sicherheit genutzt werden können. 63 Doch dieser Optimismus wurde enttäuscht. 64 Freiwerdende Mittel wurden stattdessen zum Beispiel für die Senkung der Netto-Neuverschuldung und in Deutsch-land zur Finanzierung der Kosten der Deutschen Einheit 65 verwendet. Auch wurden Anfang der 1990er Jahre gegen nahezu alle Erwartungen weltweit mehr Kriege als je zuvor geführt 66 . Der 1. Golfkrieg sowie der Balkan-Konflikt begannen. Schnell wurde somit deutlich, dass zahlreiche Konflikte während des Kalten Krieges durch die beiden Supermächte nur unterdrückt worden waren und jetzt nach seinem Ende mit neuer Stärke hervorbrachen. 67 Auf den „Kalten Krieg“ folgte ein „unruhiger Frieden“. 68
Verschiedene Staaten und internationale Organisationen suchten nach dem „Fall des Eisernen Vorhangs“ eine neue Legitimation in der Sicherheitspolitik. So beschäftigte sich die NATO auf verschiedenen Gipfeltreffen der 1990er Jahre mit der Erweiterung ihrer Aufgabenbereiche. Auf EU-Ebene markierten der Vertrag von Maastricht (1991) sowie die Petersberger Erklärung (1992) den Beginn einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Bei der deutschen Bundeswehr sollte der Bereich der Landesverteidigung zugunsten von Interventionskapazitäten zurückgenommen werden. 69
Das Ende des Kalten Krieges war also von „Umbrüche[n], Strukturveränderungen, Kräfteverschiebungen“ 70 geprägt und stellte den Anfang eines „postmoder-
63 Vgl.z.B. ULBERT, CORNELIA und SASCHA WERTHES (2008): Menschliche Sicherheit - Der Stein der Weisen für globale und regionale Verantwortung? Entwicklungslinien und Herausforderungen eines umstrittenen Konzepts. In: Dies. (Hrsg.): Menschliche Sicherheit - Globale Herausforderungen und regionale Perspektiven, Baden-Baden, S. 13; DEDECK, MICHAEL (1997): Die Friedensdividende: Enttäuschte Hoffnungen? In: Wissenschaft und Frieden, Ausgabe 2/1997 sowie KHONG und MACFARLANE 2006:13.
64 Vgl. SENGHAAS, DIETER (1997): Frieden als Zivilisierungsprojekt. In: Ders. (Hrsg.): Den Frieden denken, Frankfurt/Main, S. 34f.
65 Vgl. z.B. DEDECK 1997.
66 Vgl. z.B. SCHREIBER, WOLFGANG (2008): Kriege und bewaffnete Konflikte 2008. Ein erster Überblick, AKUF-Analysen, Heft 2 (Dezember 2008) sowie MEYERS 1995:35.
67 Vgl. These von der Revitalisierung der Vorvergangenheit von DINER, DAN (1997): These von der Revitalisierung der Vorvergangenheit. Der Krieg der Erinnerung und die Ordnung der Welt, Berlin, S. 7.
68 Vgl. MEYERS 1995:33.
69 Vgl. HAUSWEDELL 2006:66.
70 MEYERS 1995:40.
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nen Bezugsrahmens der internationalen Beziehungen“ 71 dar. Von einer „neuen Unübersichtlichkeit“ 72 war die Rede, bei der unklar blieb, ob die veränderten Variablen der internationalen Politik als Ursache oder Wirkung hiervon zu verstehen waren. 73
2.5.1 Neue Bedrohungen
Einige politische Gefahren entstanden als direkte Folge der Auflösung des Warschauer Paktes: „[G]ewaltträchtige Fragmentierungs- und Zerfallsprozesse klassischer nationaler Akteure in Klein- und Mikrostaaten sowie Scheitern nach-kolonialer Staaten- und Nationenbildung an der ethnisch-kulturellen Heterogenität“ 74 . Diese drohten das internationale Staatensystem im Ganzen zu destabilisieren, zumal einige Nationalstaaten „regionalistisch, separatistisch und ethnisch-nationalistisch unterlaufen“ 75 wurden. Analysen bestätigen, dass sich durch eine Zunahme innerstaatlicher Konflikte die Verletzung fundamentaler Rechte erhöht. 76
Die Internationalen Beziehungen seit Anfang der 1990er Jahre waren geprägt von in sich widersprüchlichen Entwicklungstendenzen 77 . Der technologische und politische Wechsel wurde oft mit dem umstrittenen Begriff 78 „Globalisierung“ erklärt. 79
Unter Globalisierung werden „Prozesse“ verstanden, die von einer „zunehmen- de[n]globale[n] Verflechtung der Ökonomien […] ausgehen und inzwischen etliche weitere Bereiche fortschreitender Modernisierung wie Kommunikation, Produktion von Wissen und Gütern, Transport umfassen, aber auch Problemfelder internationaler Sicherheit wie Organisierte Kriminalität, Drogen-, Waffen-und Menschenhandel, Krieg und Migration“ 80 .
71 Ebd., S. 44.
72 Ebd., S. 38.
73 Vgl. Ebd., S. 35.
74 Ebd., S. 72.
75 Ebd., S. 44.
76 Vgl. z.B. BECK, ULRICH (2004): Krieg ist Frieden: Der kosmopolitische Blick oder: Krieg ist Frieden, Kapitel V, Frankfurt/Main, S. 213.
77 Vgl. MEYERS 1995:38.
78 Vgl. hierzu z.B. MEYERS 1998:136f.
79 Vgl. KING und MURRAY 2001:585.
80 NUSCHELER, FRANZ (2001): Global Governance. In: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik, Bundeszentrale für politische Bildung, München, S. 180.
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Globalisierung wurde sowohl als Chance als auch als Bedrohung begriffen. Als Glücksfall für Welthandel, für Gedanken- und Ideenaustausch sowie für weltweite Information und Vernetzung; als Risiko hingegen infolge der Verletzlichkeit abhängiger Geldmärkte, der Anfälligkeit moderner Datennetze, Klimaabhängigkeiten, einer drohenden Kluft zwischen arm und reich sowie Wissenden und Unwissenden. Das Bundesministerium für Verteidigung drückt es in seinem Weißbuch zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr folgendermaßen aus:
„Die Kehrseite des freien Austauschs von Informationen und Ideen liegt im Risiko der illegalen Aneignung und des Missbrauchs von sensiblem Wissen, Technologien und neuen Fähigkeiten durch Staaten, nichtstaatliche Akteure, den internationalen Terrorismus oder organisierte Kriminalität.“ 81
Der Vorteil der Globalisierung drohte an den ärmsten Ländern vorbei zu gehen, weil deren Anteil am Welthandel immer weiter sank 82 und die materielle Ungleichverteilung vor allem in den Ländern der so genannten Dritten Welt gleichzeitig anstieg 83 .
Umweltzerstörung und Naturkatastrophen waren von einigen Analysten bereits in den 1960er Jahren als große Risiken der Sicherheit bezeichnet worden. 84 In den 1970er und 1980er Jahren wurden zudem drohende Grenzen des Wachstums sowie die grenzüberschreitenden Gefahren moderner Hochtechnologien sichtbar 85 : die Erdölkrise aus dem Jahre 1973 und der weißrussische Reaktorunfall vom April 1986.
Die durch den Begriff „Globalisierung“ beschriebenen Veränderungen des internationalen Umfeldes rückten somit nichtmilitärische Bedrohungen der Sicherheit
81 BUNDESMINISTER DER VERTEIDIGUNG 2006:19.
82 Vgl. FRANK, HANS (2001): Sicherheitspolitik in neuen Dimensionen. In: Bundesakademie für Sicherheitspolitik (Hrsg.): Sicherheitspolitik in neuen Dimensionen - Kompendium zum erweiterten Sicherheitsbegriff, Hamburg, S. 24.
83 Vgl. z.B. WORLD INSTITUTE FOR DEVELOPMENT ECONOMICS RESEARCH (2006): Pioneering Study Shows Richest Two Percent Own Half World Wealth. Abgerufen unter http://www.wider.unu.edu/events/past-events/2006-events/en_GB/05-12-2006/ am 05.04.2009.
84 Vgl. z.B. KING und MURRAY 2001:588.
85 Vgl. HAUSWEDELL 2006:65.
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verstärkt ins Zentrum der Aufmerksamkeit. 86 Neben den bereits erwähnten wurden folgende Gefahren genannt: organisierte Kriminalität und Drogenhandel, internationaler Terrorismus, Menschenhandel, Klimawandel, die Ausbreitung ansteckender Krankheiten, Zugriffe auf oder über das Internet, armutsbedingte Mangelerscheinungen, zunehmende Flucht- und Migrationsbewegungen vor allem in und nach Bürgerkriegen. 87 Unter dem Stichwort „neue Risiken“ fanden „glo- baleHerausforderungen“ 88 Eingang in die politikwissenschaftliche Diskussion. 89 Diesen Gefahren könne sich „keine heute existierende politische Gemeinschaftdefiniere sie sich nun lokal, national, multi- oder supranational - vollkommen entziehen“ 90 .
Die folgenden zwei Beispiele zeigen die Komplexität der Wirkungszusammenhänge sehr deutlich: Eine unkontrollierte Proliferation von Massenvernichtungswaffen mündet häufig in globalen Sicherheitsproblemen. 91 Staatszerfallsprozesse sind oft mit katastrophalen Auswirkungen für die Menschen vor Ort verbunden. Häufig führen sie zu Flüchtlingsströmen innerhalb des Landes und über Landesgrenzen hinweg, so dass humanitäre Krisen auch Nachbarländer destabilisieren können. 92 Diese Bedrohungen stellen also keine spezifischen Probleme der so genannten Entwicklungsländer dar, sondern verteilen sich durch gegenseitige Abhängigkeiten als gemeinsame Verwundbarkeiten im globalen Maßstab. 93
86 Vgl. hierzu z.B. TUCHMAN MATHEWS, JESSICA (1989): Redefining Security. In: Foreign Affairs, Heft 68 (Frühling 1989), S. 162ff. sowie BREZINSKI, ZBIGNIEW (1992): The Cold War and its Aftermath. In: Foreign Affairs, Heft 71 (Herbst 1992), S. 31ff.
87 Vgl. z.B. STEIN-KAEMPFE 2008:23ff.; FRANK 2001:25; MAHNKOPF 2002:5 und 13; MEYERS 1995: 40f.; BENEDEK und KETTEMANN 2008:104; WERNER 2008:1 sowie THAKUR, RAMESH (2008): Menschliche Sicherheit, Intervention und die Verantwortung zum Schutz. In: Ulbert, Cornelia und Sascha Werthes (Hrsg.): Menschliche Sicherheit - Globale Herausforderungen und regionale Perspektiven, Baden-Baden, S. 111.
88 Vgl. HAUFF, VOLKER (Hrsg., 1987): Unsere gemeinsame Zukunft. Der Brundtland-Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung, Greven.
89 Vgl. z.B. BUNDESMINISTER DER VERTEIDIGUNG (1992): Verteidigungspolitische Richtlinien für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung, Bonn, S. 4. Abgerufen unter www.kampagne.de/media/pdf/VPR1992.pdf am 02.11.2007.
90 HASENCLEVER, ANDREAS und VOLKER RITTBERGER (2000): Universale Risiken entschärfen -Erfordert die Globalisierung einen Weltstaat? In: Internationale Politik, Ausgabe 12/2000. Abgerufen unter http://www.internationalepolitik.de/archiv/jahrgang2000/dezember00/universale-risiken-entscharfen--erfordert-die-globalisierung-einen-weltstaat-.html am 28.01.2009.
91 Vgl. z.B. ebd.
92 Vgl. z.B. FRANK 2001:21.
93 Vgl. KERMANI, PARINAZ (2006): The Human Security Paradigm Shift: From an “Expansion of Security” to an “Extension of Human Rights”. In: Revue de Sécurité Humaine/Human Security Journal, Heft 1 (April 2006), S. 25; MEYERS 1995:38 sowie UNITED NATIONS DEVELOPMENT PROGRAMME (2005): Human Development Report: International cooperation at a crossroads. Aid, trade and security in an unequal world, S. 12. Abgerufen unter http://hdr.undp.org/en/media/HDR05_complete.pdf am 12.03.2009.
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Ein weiterer Aspekt neuer Bedrohungen ist, dass Gewalt im zunehmenden Maße von privaten Akteuren ausgeübt wird. 94 Aber auch im Bereich Konfliktlösung übernehmen nichtstaatliche Akteure immer mehr Aufgaben. 95 Einige Autoren fragen, ob dies mit der „Krise der staatlichen Organisationsform“ im Kontext von Globalisierungsprozessen zusammenhängt. 96 Die Antworten auf diese Frage fallen allerdings sehr unterschiedlich aus. 97 Das Forschungsprogramm „Staatlichkeit im Wandel“ der Universität Bremen und der Jacobs University Bremen beispielsweise streitet ein Schwinden staatlicher Souveränität ab:
„Die oft zu vernehmende Behauptung vom Zerfall des Staates, gar vom Ende der Politik und von der Übernahme der Macht durch Multinationale Konzerne erweist sich jedoch bei näherem Hinsehen als völlig überzogen. Der Staat zieht sich aus der Bereitstellung einiger Dienstleistungen (Post, Telekommunikation, Elektrizität) zurück. Die politische Letztverantwortung [für die Bereitstellung normativer Güter] verbleibt aber nach wie vor bei ihm.“ 98
Seit den Angriffen des 11. September 2001 schließen die Bedrohungen auch verstärkt den internationalen Terrorismus und andere asymmetrische Gefahren mit ein. Auch haben die Weiterentwicklung und Proliferation von Massenvernichtungswaffen sowie verschiedene Arten von Informationskriegsführung als Risikopotenzial einen großen Raum erhalten 99 .
94 MEYERS 1995:58.
95 Vgl. z.B. MAHNKOPF 2002:7.
96 Vgl. z.B. ULBERT und WERTHES 2008:15 sowie MAHNKOPF 2002:6.
97 Vgl. z.B. GRANDE, EDGAR SOWIE THOMAS RISSE (2000): Bridging the Gap - Konzeptionelle Anforderungen an die politikwissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. In: Zeitschrift für Internationale Beziehungen, 7. Jahrgang, Heft 2, S. 239ff.
98 UNIVERSITÄT BREMEN SOWIE JACOBS UNIVERSITY BREMEN (Hrsg., 2006): Zerfaserung und Selbsttransformation - Das Forschungsprogramm "Staatlichkeit im Wandel". Abgerufen unter http://www.sfb597.uni-bremen.de/pages/welcome.php?SPRACHE=de am 03.03.2009.
99 Vgl. z.B. BUNDESMINISTER DER VERTEIDIGUNG (2003): Verteidigungspolitische Richtlinien für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung, Berlin, S. 8 und 20. Abgerufen unter http://www.bundeswehr.de/fileserving/PortalFiles/C1256EF40036B05B/N264JEUC110MMISDE/ VPR_BROSCHUERE.PDF?yw_repository=youatweb am 02.11.2007 sowie SOLANA, JAVIER (Hrsg., 2003): Europäische Sicherheitsstrategie - Ein sicheres Europa in einer besseren Welt, Brüssel, S. 3f. Abgerufen unter
www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsUpload/031208ESSIIDE.pdf am 20.03.2008.
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2.5.2 Neue Kriege
Der Begriff der „neuen Kriege“ wurde international im Jahr 1999 von Mary Kaldor 100 und im deutschen Sprachraum von Herfried Münkler 101 in die Diskussion eingeführt.
Zahlreiche Autoren führten zusätzliche Beispiele dafür auf, dass sich nach Ende des Ost-West-Konflikts die Formen der bewaffneten Gewalt geändert hatten. 102 Merkmale dieser Kriege neuen Typs sind die räumliche und zeitliche Entgrenzung 103 , die Privatisierung und Kommerzialisierung des Krieges 104 , das Verschwimmen von Kombattanten und Nicht-Kombattanten 105 , der wachsende Einsatz von Kindersoldaten 106 , die Zunahme sexueller Gewalt als Strategie des Krieges 107 , große Flüchtlingsströme 108 und der Terrorismus als Form asymmetrischer Kriegsführung 109 .
Das Besondere an diesen Kriegen ist, dass sie nicht länger auf Staaten beschränkt waren, sie keine funktionsfähigen Regierungen und reguläre Streitkräfte voraussetzten und nur ein geringes Konfliktniveau besaßen. 110
Der Koordinator der Arbeitsgemeinschaft Kriegsursachenforschung kritisierte diesen seit Ende der 1990er Jahre inflationär gebrauchten Begriff der „neuen Kriege“ allerdings nachdrücklich und schlug stattdessen die unproblematischere
100 KALDOR, MARY (2000): Neue und alte Kriege. Organisierte Gewalt im Zeitalter der Globalisierung, Frankfurt/Main.
101 MÜNKLER, HERFRIED (2002): Die neuen Kriege, Reinbek bei Hamburg.
102 Vgl. z. B. BECK 2004:199; VOIGT 2002:296; BENEDEK und KETTEMANN 2008:95; NONNEN- MACHER, MAXIMILIANund GREGOR SPRINGS (2007): Defekte Demokratien als Bedrohung der Human Security, Occasional Paper 1/2007, AG Human Security a.d. Philipps-Universität Marburg, S. 9 sowie FRECH, SIEGFRIED (2004): Die neuen Kriege. In: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (Hrsg.): Der Bürger im Staat, Thema der Ausgabe: Die neuen Kriege, 54. Jahrgang, Ausgabe 4/2004, S. 178.
103 Vgl. z.B. BECK 2004:199 sowie ALBERT, MATHIAS und BERNHARD MOLTMANN und BRUNO SCHOCH (Hrsg., 2004): Die Entgrenzung der Politik - Internationale Beziehungen und Friedensforschung, Frankfurt/Main, S. 200.
104 Vgl. z.B. MÜNKLER 2002:33ff.; FRECH 2004:178 sowie MEYERS 1995:74.
105 Vgl. z.B. VOIGT 2002:296, 308 und 323; MEYERS 1995:73 sowie MATTHIES, VOLKER (2004): Kriege haben ihre Gestalt fundamental verändert - Die neuen Kriege. In: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (Hrsg.): Der Bürger im Staat, Thema der Ausgabe: Die neuen Kriege, 54. Jahrgang, Ausgabe 4/2004, S. 187.
106 Vgl. z.B. VOIGT 2002:327f.; MÜNKLER 2002:36ff. sowie RUSSMANN, PAUL (2004): Kindersoldaten als Akteure der neuen Kriege - Kindersoldaten. In: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (Hrsg.): Der Bürger im Staat, Thema der Ausgabe: Die neuen Kriege, 54. Jahrgang, Ausgabe 4/2004, S. 205ff.
107 Vgl. z.B. MÜNKLER 2002:142ff.
108 Vgl. z.B. ebd., S. 153ff.
109 Vgl. z.B. ebd., S. 187ff.
110 Vgl. VOIGT 2002:330.
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Bezeichnung „innerstaatliche Kriege“ 111 vor. Eine Reihe von weiteren Begriffen steht dem gegenüber, die aber „im Kern dieselben Formen kriegerischer Ausein-andersetzungen meinen“ 112 : „Bürgerkriege“ 113 oder „molekulare Bürgerkriege“ 114 , „Kleine Kriege“ 115 , „postmoderne Kriege“ 116 oder „postnationale Kriege“ 117 sowie „ethnische, ethno-nationale oder ethno-politische Kriege“ 118 . 119
Gemeinsam ist allen diesen Begriffen die Hervorhebung der Unterschiede zum als klassisch betrachteten Typus des zwischenstaatlichen Krieges. 120 Die Unterschiede der Begrifflichkeiten betreffen vor allem die Schwerpunktsetzung. Der „molekulare Bürgerkrieg“ beispielsweise entsteht aus dem Zerfall der Territorialität 121 und hat nicht die Eroberung von Fläche, sondern eine Massenvertreibung zum Ziel, die zur „Schaffung eines ethnisch homogenen Gebietes“ 122 führt. 123 Bei den „kleinen Kriegen“ gibt es sehr oft „überhaupt keine festen "Fronten" und keine klaren geographischen Abgrenzungen zwischen den Konfliktparteien“ 124 , so dass eine Unterscheidung zwischen Guerillas und Zivilbevölkerung nicht oder kaum möglich ist. Ausgangspunkt „neuer Kriege“ sind oft nur formal oder unvollkommen existierende staatliche Strukturen oder der Zerfall von Staatlichkeit. 125
111 Vgl. SCHREIBER, WOLFGANG (2001): Die Kriege in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts und danach. In: Rabehl, Thomas und ders. (Hrsg.): Das Kriegsgeschehen 2000. Daten und Tendenzen der Kriege und bewaffneten Konflikte, AKUF-Analysen, Opladen, S. 36.
112 Ebd.
113 KRUMWIEDE, HEINRICH-W. und PETER WALDMANN (Hrsg., 1998): Bürgerkriege: Folgen und Regulierungsmöglichkeiten, Baden-Baden.
114 ENZENSBERGER, HANS MAGNUS (1993): Aussichten auf den Bürgerkrieg, Frankfurt/Main, S. 51ff.
115 DAASE, CHRISTOPHER (1999): Kleine Kriege - Große Wirkung. Wie unkonventionelle Kriegsführung die internationale Politik verändert, Baden-Baden. Allerdings bildeten innerstaatliche Kriege nur eine Subgruppe des von Daase als „Kleiner Krieg“ bezeichneten Typs, der auf die Ungleichheit der Akteure - Staat einerseits und nichtstaatlicher Akteur andererseits - abzielte.
116 KALDOR 2000:9.
117 BECK 2004:203.
118 z.B. GURR, TED ROBERT (1993): Minorizties at Risk. A Global View of Ethnopolitical Conflicts, Washington D.C. sowie SCHERRER, CHRISTAN P. (1997): Ethno-Nationalismus im Zeitalter der Globalisierung. Ursachen, Strukturmerkmale und Dynamik ethnisch-nationaler Gewaltkonflikte, Münster.
119 Zur Kritik an diesen Begriffen vgl. SCHREIBER 2001:36.
120 Ebd.
121 ENZENSBERGER 1993:51ff.
122 UN-Final Report 1992 zitiert nach: VOIGT 2002:321.
123 Vgl. ebd., S. 321ff.
124 HIPPLER, JOCHEN (1993): Krieg und Chaos - Irreguläre Kriegführung und die Schwierigkeiten externer Intervention. In: Matthies, Volker (Hrsg.): Frieden durch Einmischung? - Die Schrecken des Krieges und die (Ohn)Macht der internationalen Gemeinschaft, Bonn, S. 140f.
125 Vgl. BUNDESREGIERUNG (2004): Aktionsplan „Zivile Krisenprävention, Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung“, Berlin, S. 5. Abgerufen unter http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Aussenpolitik/Themen/Krisenpraevention/Downloads/Aktionsplan-De.pdf am 03.02.2009.
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Ein Grund für das neue Interesse an innerstaatlichen Kriegen ist nach Steven R. David eine Umorientierung vieler Wissenschaftler nach Ende des Ost-West-Konfliktes auf dieses Themengebiet. 126 Möglicherweise sind die Kriege des neuen Typs aber auch nur eine „an veränderte politische, soziale und ökonomische Bedingungen“ 127 angepasste Form des alten Typs. Denn wie der Militärtheoretiker Carl von Clausewitz schrieb, ist der Krieg „ein wahres Chamäleon, weil er in jedem konkreten Falle seine Natur etwas ändert“ 128 .
„Angesichts der neuen Konstellationen, Herausforderungen und Risiken wird klar, dass wir es mit einer neuen Welt, einem neuen Begriff von Sicherheit zu tun haben.“ 129
Verfahren und Instrumente des klassischen Völkerrechts, oftmals noch ausgelegt an zwischenstaatlichen Konfliktregelungen, scheinen überholt oder nicht mehr ausreichend zu sein. Die klassische Diplomatie erweckt den Eindruck, an den nur schwer verhandel- und lösbaren Konflikten zu scheitern. Hinzu kommt, dass die Schutzfunktion des Territorialstaates in Frage gestellt wird. 130 Zu Beginn der 1990er Jahre handelte die internationale Gemeinschaft im Zuge von bewaffneten Konflikten oft „atem- und perspektivlos“. Krisen wurden nicht rechtzeitig erkannt und künftigen Bedrohungen konnte nicht ausreichend vorgebeugt werden. 131
Mit Sicherheitspolitik nach alten Maßstäben, also Mitteln konventioneller Kriegsführung, sind solche neuartigen Konflikte kaum noch zu lösen 132 , weil sich sowohl die Akteure als auch Mittel, Taktiken und Funktionsweisen bewaffneter Gewalt geändert haben. Aber auch ein Nichtreagieren kann sich negativ auswirken - mit Folgen wie Flüchtlingsströmen, transnationaler Kriminalität und internationalem Terrorismus 133 .
126 DAVID, STEVEN R. (1997): Internal War. Causes and Cures. In: World Policy, Heft 49, S.554.
127 FRECH 2004:178.
128 CLAUSEWITZ, CARL VON (1980): Vom Kriege. Hinterlassenes Werk des Generals von Clausewitz, 19. Auflage, Bonn, S. 212.
129 WELLERSHOFF 1999:21.
130 Vgl. MEYERS 1995:72f.
131 Vgl. ebd., S. 41.
132 Vgl. VOIGT 2002:322.
133 Vgl. BECK 2004:212.
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In den letzten 18 Jahren hat in der Sicherheitspolitik deshalb ein Paradigmenwechsel stattgefunden. Internationale Normen und Handlungsmaxime sind im Wandel begriffen. Statt der Fixierung auf den Staat als Bezugspunkt treten heute Individuen, Gruppen und ihre Schutzrechte stärker in den Mittelpunkt der internationalen Sicherheitspolitik. 134 Der neue internationale Sicherheitsdiskurs führte im Übrigen auch unter Verteidigungs- und Sicherheitsexperten zur „Aufwertung der zivilen Konfliktbearbeitung als Standard angemessenen Verhaltens“ 135 .
Im Folgenden werden einige Aspekte und Blickwinkel vorgestellt, die für die weitere Betrachtung des Themas von Bedeutung sind:
Im Rahmen einer strukturellen Untersuchung des heute vorherrschenden Sicherheitsverständnisses einschließlich der ihm angeschlossenen Diskurse unterscheidet Michael Berndt eine ebenenbezogene und eine paradigmabezogene Dimension von Sicherheit. Die ebenenbezogene teilte er in
1. eine inhaltliche, die nach Art der Sicherheitsgefährdung und Mitteln der Sicherheitsgewährleistung fragt (militärische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Sicherheit),
2. eine räumliche Ebene, die den geografischen Raum der Sicherheitsgefährdung erfasst (globale, innere, internationale, nationale, regionale und territoriale Sicherheit) sowie
3. eine Akteursebene, die den Akteur der Sicherheitsgefährdung und -bewahrung in den Blick nimmt (gemeinsame, internationale, nationale, kollektive und regionale Sicherheit).
Damit veranschaulicht er nicht nur die perspektivische Neuausrichtung, sondern auch die zunehmende Komplexität des Sicherheitsdiskurses im Anschluss an die Auflösung der klassischen Konfliktstrukturen (siehe Kapitel 2.5.1). Gleichzeitig haben sich in der internationalen Politik die folgenden Paradigmen herausgebildet:
134 Vgl. HAUSWEDELL 2006:64.
135 BROCK, LOTHAR (2005): Eine Zwischenbilanz der neuen Sicherheitsdiskurse: Vom „erweiterten Sicherheitsbegriff“ zur globalen Konfliktintervention. In: Wissenschaft und Frieden, Ausgabe 4/2005. Abgerufen unter http://www.uni-
kassel.de/fb5/frieden/themen/Aussenpolitik/marischka.html am 17.10.2007.
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Sicherheit als Ziel staatlicher Politik, Sicherheit als Kategorie der Analyse zwischenstaatlicher Beziehungen sowie Sicherheit als Kategorie zur Darstellung globaler Herausforderungen. 136
So versuchen Verteidigungsbündnisse wie die NATO den Stabilitätsraum auszuweiten und abzusichern, um so Instabilitäten abzubauen und krisenhafte Entwicklungen im unmittelbaren Umfeld zu reduzieren. Ihr erklärtes Ziel ist es, dass Krisen gar nicht erst auf den eigenen Stabilitätsraum überschlagen können und somit auf Distanz gehalten werden. Deshalb wird Einfluss auch auf Konflikte jenseits der eigenen Grenzen genommen, wie im Balkan, im Nahen Osten, Nordafrika und sogar in Kaschmir und Indonesien. 137
Für ein globales sicherheitspolitisches Handeln bedarf es allerdings im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen einer Legitimitätsgrundlage. Die einzige in der internationalen Gemeinschaft bereits existierende Institution von Gewicht sind die Vereinten Nationen. Um auf internationaler Ebene wirklich demokratisch legitimierte Entscheidungen treffen zu können, sollten sich daher gemäß der deutschen Ministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Heidemarie Wieczorek-Zeul alle Beteiligten auf gemeinsame Verhaltensmaßstäbe verständigen. Dafür ist es allerdings notwendig, den UN-Sicherheitsrat neu zu organisieren und die Vereinten Nationen im Ganzen zu reformieren, was allerdings nicht ohne eine Verhaltensänderung der Weltmacht USA erfolgen kann. 138
136 Vgl. BERNDT 1998:68f.
137 Vgl. FRANK 2001:19ff.
138 Vgl. WIECZOREK-ZEUL, HEIDEMARIE (2001): Friedensentwicklung und Krisenprävention. In: Bundesakademie für Sicherheitspolitik (Hrsg.): Sicherheitspolitik in neuen Dimensionen. Kompendium zum erweiterten Sicherheitsbegriff, Hamburg/Berlin/Bonn, S. 836, aber auch VOIGT 2002:334, aber auch SCHÜTTE, ROBERT (2006): Bericht zum zweiten Human Security Symposium „Menschliche Sicherheit und fragile Staatlichkeit - Politisch-strategische Herausforderungen für UN, EU und ECOWAS“ am 17.11.2006, AG Human Security a.d. Universität Marburg in Kooperation mit dem Zentrum für Konfliktforschung, Marburg mit Unterstützung des Instituts für Entwicklung und Frieden, Marburg, S. 5; FRANK 2001:24; BEER, ANGELIKA (2007): Human Security - Thesenpapier. Abgerufen unter:
www.gruene.de/cms/themen/dokbin/182/182824.human_security_anmerkungen_zum_begriff.pdf am 17.10.2007 sowie OPITZ, PETER J. (2001): Tendenzen des internationalen Menschen- und Minderheitenschutzes nach dem Ende des Ost-West-Konfliktes. In: Bundesakademie für Sicherheitspolitik (Hrsg.): Sicherheitspolitik in neuen Dimensionen - Kompendium zum erweiterten Sicherheitsbegriff, Hamburg/Berlin/Bonn, S. 394.
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Für eine präventive Sicherheitspolitik plädierte schon 1992 der damalige UN-Generalsekretär Boutros Boutros-Ghali in der „Agenda für den Frieden“. Es gehe darum, dass Konflikte erst gar nicht gewalttätig würden. Ein gemeinsames und gezieltes, langfristig angelegtes Handeln solle also frühzeitig auf bestimmte „Auslöser“ reagieren. 139 Der Forderung an die heutige Sicherheitspolitik, vorsorgend zu sein, schließen sich auch Wissenschaftler 140 an. Der Ausbau der Entwicklungszusammenarbeit als Teil einer präventiven Sicherheitspolitik wird von einigen Autoren gegenüber militärisch-politischen Interventionen auch als wirtschaftlichere Variante der Entschärfung von Konfliktursachen betrachtet. 141 Sogar Verteidigungspolitiker übernahmen in ihren Richtlinien von 2003 „politi- scheund diplomatische Initiativen sowie den Einsatz wirtschaftlicher, entwicklungspolitischer, rechtsstaatlicher, humanitärer und sozialer Maßnahmen“ 142 als Element präventiver Sicherheitspolitik.
Der ehemalige Generalsekretär der Vereinten Nationen Kofi Annan stellte die Bewältigung globaler Herausforderungen ausdrücklich in den Mittelpunkt seiner Überlegungen. Sicherheit beinhaltete für ihn, dass wirtschaftliche Entwicklung ermöglicht, sozialer Frieden sichergestellt, Umweltschutz unterstützt und Demokratisierung, Entwaffnung sowie der Respekt vor Menschenrechten und dem Gesetz garantiert werde. 143
In jedem Fall kann festgestellt werden, dass einzelne staatliche Akteure die großen sicherheitspolitischen Probleme kaum mehr unilateral lösen können. 144 Entsprechend weist Hanns W. Maul die Aufgabe einer „Kanalisierung der Konfliktaustragung und -regulierung in nichtgewalttätige Bahnen, wie rechtliche Verfahrensweisen, Institutionalisierung von Mechanismen der Konfliktregelung, Verhandlungen“ 145 den verschiedenen „großen Mächten“ gemeinsam zu. Nach
139 Vgl. FRANK 2001:21f.
140 Vgl. z.B. HAUSWEDELL 2006:71.
141 Vgl. TALENTINO, ANDREA (2005): Collision Course: national-building, norms, and sovereignty Draft. In: Riegler, Henriette (Hrsg.): Nation Building between National Sovereignty and International Intervention, Baden-Baden, S. 23 sowie MAHNKOPF 2002:6.
142 Vgl. BUNDESMINISTER DER VERTEIDIGUNG 2003:22, aber auch BUNDESMINISTER DER VERTEIDIGUNG 2006:17.
143 Zitiert nach BENEDEK, WOLFGANG (2008): Human security and human rights interaction. In: International Social Science Journal, 59. Jahrgang, Anhang 1 (September 2008), S. 17.
144 Vgl. MEYERS 1995:41.
145 MAULL, HANNS W. (1992): Zivilmacht Bundesrepublik Deutschland. Vierzehn Thesen für eine neue deutsche Außenpolitik. In: Europa-Archiv (heute: Zeitschrift für Internationale Politik), Ausgabe 10/1992, S. 269ff.
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Reinhard Meyers „besteht die zentrale Herausforderung für die Disziplin der Internationalen Beziehungen darin, nach grenzüberschreitenden Substituten für die abnehmende Steuerungsfähigkeit auf der nationalstaatlichen Ebene zu suchen, […] [die] demokratisches und effektives Regieren jenseits des Nationalstaates [möglich machen]“ 146 .
Andreas Hasenclever und Volker Rittberger stellen drei Voraussetzungen dafür auf, damit gemeinsames Handeln auch auf Weltebene möglich wird: 1. wissenschaftlich-technisches Wissen: die Ursachen von Problemen erkennen und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen
2. praxeologisches Wissen: die Zuweisung von Zuständigkeiten und die Formulierung von Verhaltensregeln
3. internationale Institutionen: Lenkung des Verhaltens von Adressaten in einem Problemfeld in berechenbare Bahnen. 147
Die zwei bedeutendsten Ansätze dieses neuen Sicherheitsdiskurses 148 sind der „erweiterte Begriff politisch-militärischer Sicherheit“ sowie das Human-Security-Konzept. 149 Zwischen ihnen existieren Überschneidungen, aber auch entscheidende Unterschiede, die im Folgenden herausgearbeitet werden.
2.6 Konzept der Erweiterten Sicherheit
Das Konzept der Erweiterten Sicherheit zeichnet sich vor allem durch seine horizontale Erweiterung auf eher entwicklungspolitische Felder von Sicherheit 150 aus, wobei Objekt und Akteur jedoch die Nationalstaaten bleiben. 151
146 MEYERS 1998:146.
147 Vgl. HASENCLEVER und RITTBERGER 2000.
148 Andere Ansätze waren die konstruktiven Sicherheitstheorien europäischer Forscher, die unter dem Namen „New European Security Theories“ gebündelt werden. Vgl. hierzu z.B. BÜGER, CHRISTIAN und HOLGER STRITZEL (2005): New European Security Theory: Zur Emergenz eines neuen europäischen Forschungsprogramms - Bericht zur Tagung „Critical Approaches to Security in Europe“ vom 16. bis zum 18. Juni 2005 in Paris, S. 1. Abgerufen unter http://www.iue.it/Personal/Researchers/bueger/Documents/Bueger%20and%20Strizel%202005-New%20European %20Security%20Theory.pdf am 16.02.2009 sowie WERNER 2008:1ff.
149 Vgl. MAHNKOPF 2002:4.
150 Vgl. HAUSWEDELL 2006:66ff.
151 Vgl. BRZOSKA 2004:13.
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Im Weißbuch zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Lage und Zukunft der Bundeswehr 1994 wird der erweiterte Sicherheitsbegriff folgendermaßen begründet:
„[Risikoanalysen] dürfen sich nicht auf Europa beschränken, sondern müssen die Interdependenz von regionalen und globalen Entwicklungen berücksichtigen. Sie müssen gesellschaftliche, ökonomische und ökologische Tendenzen einbeziehen und in Beziehung setzen zur Sicherheit Deutschlands und seiner Verbündeten. Künftig gilt es, alle Faktoren in einer umfassenden politischen und strategischen Lagebeurteilung in Rechnung zu stellen.“ 152
Die Verteidigungspolitischen Richtlinien von 2003 gehen auch räumlich darüber noch hinaus:
„Verteidigung [lässt sich] geografisch nicht mehr eingrenzen, sondern trägt zur Wahrung unserer Sicherheit bei, wo immer diese gefährdet ist.“ 153
Nach Staatssekretär Bernd Ischinger vom Auswärtigen Amt hat der erweiterte Sicherheitsbegriff außerdem drei zentrale Dimensionen: 1. Umfassende Sicherheit bedeutet, dass die Vielfältigkeit der Konfliktursachen ein ebenso reiches Instrumentenspektrum verlangt. 2. Gemeinsame Sicherheit betont die Erfordernis zu kooperieren und sich in internationalen Organisationen zu engagieren.
3. Präventive Sicherheit soll Gewalt verhindern. Wenn dies nicht gelingt, solle diese so schnell wie möglich beendet werden und durch so genannte „post conflict peace building“ dauerhaft verhindert werden. 154
2.6.1 Argumente für den Ansatz
Der erweiterte Sicherheitsbegriff steht heute im Fokus der meisten internationalen sowie staatlichen Institutionen in Deutschland. Das Konzept wurde bereits 1991
152 BUNDESMINISTER DER VERTEIDIGUNG (1994): Weißbuch 1994 - Zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Lage und Zukunft der Bundeswehr, Bonn, S. 26.
153 BUNDESMINISTER DER VERTEIDIGUNG 2003:18.
154 Vgl. ISCHINGER, BERND (2000) Rede zur Eröffnung der Konferenz „Facing Ethnic Conflict. Perspectives from Research and Policy-Making“ am ZEF-Bonn vom 14.12.2000. Zitiert nach: www.glow-boell.de/media/de/txt_rubrik_3/Witschel_neu3.pdf. Abgerufen am 02.01.2009.
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im Neuen Strategischen Konzept der NATO 155 und 1992 in den Verteidigungspolitischen Richtlinien befürwortet:
„Der "weite Sicherheitsbegriff" reflektiert neben der Notwendigkeit des Zusammenwirkens aller Politikfelder die neuen strategischen Horizonte zur Wahrnehmung von Chancen und Risiken.“ 156
Die gegenwärtige deutsche Bundesregierung schreibt in ihren sicherheitspolitischen Prinzipien:
„Deutsche Sicherheitspolitik ist umfassend angelegt. Sie berücksichtigt politische, ökonomische, ökologische, gesellschaftliche und kulturelle Bedingungen und Entwicklungen.“ 157
Auch zahlreiche Dokumente der Vereinten Nationen gingen vom erweiterten Sicherheitsbegriff aus. Im High Level Panel vom Dezember 2004 veröffentlichte der damalige UN-Generalsekretär Kofi Annan Reformvorschläge für die Institution. Darin liest man:
„Today, more than ever before, threats are interrelated and a threat to one is a threat to all. […]Thus all States have an interest in forging a new comprehensive collective security system […]. What is required is a comprehensive strategy that incorporates but is broader than coercive measures.“ 158
Zahlreiche Gründe bekräftigen diese Position:
Eine frühzeitige Reaktion auf Krisenauslöser wie Armut, Not und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen kann den gewalttätigen Ausbruch von Konflikten nachhaltig verhindern 159 . Entscheidend ist dabei, dass „mögliche Konfliktursachen, ihre Zusammenhänge und auslösenden Momente“ 160 frühzeitig erkannt werden und dass eine Sicherheitspolitik im umfassenden Sinne national und inter-
155 Ziffer25. Zitiert nach FRANK 2001:17.
156 BUNDESMINISTER DER VERTEIDIGUNG 1992:10.
157 BUNDESREGIERUNG (2005): Prinzipien deutscher Sicherheitspolitik. Abgerufen unter http://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/ThemenAZ/Sicherheitspolitik/si cherheitspolitik-2006-08-07-prinzipien-deutscher-sicherheitspolitik.html am 04.03.2009.
158 ANNAN, KOFI (2004): A more secure world - Our shared responsibility. Report of the Secretary-General’s High-level Panel on Threats, Challenges and Change, New York. Abgerufen unter http://www.un.org/secureworld/report2.pdf am 03.02.2009.
159 Vgl. z.B. FRANK 2001:22.
160 Ebd., S. 27.
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national mit allen betroffenen Bereichen koordiniert wird. 161 Da das Militär über sofort bereitstehende Ressourcen zur Bekämpfung von Gefährdungen in Krisengebieten verfügt 162 , scheint es für diesen Aufgabenbereich bestens geeignet zu sein.
Ein weiterer Vorteil des Modells einer Erweiterten Sicherheit ist, dass es nach Ansicht zahlreicher Anhänger eine Militarisierung der Sicherheitspolitik vermeiden kann, weil Sicherheit um zivile Dimensionen bereichert wurde. 163 Seit Beginn der 1990er Jahre haben sich dadurch zahlreiche konzeptionelle Innovationen auf dem Gebiet der zivilen Konfliktintervention, der Krisenprävention und der Friedenskonsolidierung gebildet. Dies hat zu einer hohen Professionalisierung der zivilen Konfliktbearbeitung geführt. 164 Die damalige Bundesregierung von SPD und Bündnis 90/Die Grünen trug beispielsweise dazu bei, indem sie 1998 in ihrem Koalitionsvertrag vereinbarte, den Aufbau eines Zivilen Friedensdienstes mit zu unterstützen 165 und im Mai 2004 den Aktionsplan „Zivile Krisenprävention, Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung“ verabschiedete 166 .
2.6.2 Argumente gegen den Ansatz
Andererseits gibt es nicht nur Gründe, sich für die Erweiterung des Sicherheitsbegriffs auszusprechen, sondern ebenso Kritikpunkte, die dagegensprechen:
„Die Erweiterung des Sicherheitsbegriffs ist […] politisch ambivalent.“ 167
Im Weißbuch „Zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Entwicklung der Bundeswehr“ von 1975/76 war immerhin schon festgestellt worden, „dass der politisch-militärische Begriff Sicherheit wirtschaftliche Aspekte
161 Ebd.
162 Vgl. HAUSWEDELL 2006:68.
163 HIPPLER, JOCHEN (2003): USA und Europa: unterschiedliche Sicherheitspolitiken. In: Hauchler, Ingomar und Dirk Messner und Franz Nuscheler (Hrsg.): Globale Trends 2004 - Fakten, Analysen, Prognosen, Frankfurt/Main. Abgerufen unter http://www.jochenhippler.de/Aufsatze/Sicherheitspolitik/sicherheitspolitik.html am 02.02.2009.
164 Vgl. BROCK 2005, aber auch HIPPLER 2003.
165 Vgl. z.B. Homepage des FORUM ZIVILER FRIEDENSDIENST E.V.: http://www.forumzfd.de/entstehung.html (abgerufen am 03.02.2009) sowie METZ, JOHANNA (2006): Ein Geschenk von der Ministerin - 10 Jahre Ziviler Friedensdienst. In: Das Parlament, Ausgabe 11/2006. Abgerufen unter
http://www.bundestag.de/dasparlament/2006/11/kehrseite/002.html am 03.02.2009.
166 BUNDESREGIERUNG 2004.
167 BROCK 2005.
29
einschließt und dass Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern der Sicherheit dient“ 168 .
Mit der Bezeichnung gesellschaftlicher Probleme wie Armut, Umweltzerstörung und neuer Krankheiten als nicht-militärische Sicherheitsgefährdungen 169 und der Militarisierung ehemals ziviler Aufgaben wie der Wasserversorgung der Dorfbevölkerung 170 ist es damit im Gegensatz zur Einschätzung der Befürworter zahlreichen anderen Autoren zufolge geradezu zu einer „Versicherheitlichung“ 171 einiger Fragestellungen gekommen. Anstöße zu diesem Trend mögen aus der Zivilgesellschaft 172 gekommen sein, weil dadurch die Hoffnung bestanden hatte, mehr Aufmerksamkeit und Ressourcen für diese Problembereiche zu mobilisieren und die Sicherheitspolitik damit zu entmilitarisieren. 173 Nicht zu verhindern sei jedoch gewesen, dass in Umkehrung der ursprünglichen Absichten eine Ausweitung der Zuständigkeiten militärischer Institutionen sowie eine Renaissance gewaltförmiger Lösungsstrategien zu verzeichnen waren.
Der Anspruch eines allumfassenden Sicherheitsbegriffs, der möglichst alle Bedrohungen menschlicher Existenz beinhalten soll, könnte sich also nicht nur als „unrealistische Überdehnung“ 174 herausstellen, sondern seine Auflösung „ins Beliebige“ 175 bedeuten 176 , die Akteuren dieser Gewalt neue Spielräume gewährt.
168 BUNDESMINISTER DER VERTEIDIGUNG (1975/76): Weißbuch 1975/76 - Zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Entwicklung der Bundeswehr, Bonn, S. 40. Zit. nach FRANK 2001:17.
169 Vgl. BROCK 2005, aber auch BUSUMTWI-SAM, JAMES (2008): Menschliche Sicherheit und Entwicklung. In: Ulbert, Cornelia und Sascha Werthes (Hrsg.): Menschliche Sicherheit - Globale Herausforderungen und regionale Perspektiven, Baden-Baden, S. 92; WERNER 2008:3 sowie ULBERT, CORNELIA (2008): Menschliche Sicherheit = männliche Sicherheit? Der Einfluss von Gender und Identität(en) auf die kulturelle Konstruktion von (Un-)Sicherheit, In: Dies. und Sascha Werthes (Hrsg.): Menschliche Sicherheit - Globale Herausforderungen und regionale Perspektiven, Baden-Baden, S. 62.
170 Vgl. VOIGT 2002:330.
171 Vgl. z.B. BROCK 2005; BUSUMTWI-SAM 2008:92; ULBERT 2008:62 sowie BEER 2007.
172 Zivilgesellschaft wird hier im Sinne von „plurale[n], auch konkurrierende[n] Assoziationen [verstanden], die ihre Angelegenheiten relativ autonom organisieren und ihre materiellen und immateriellen Interessen artikulieren […] Politische Parteien [und] auf Profit ausgerichtete Privatorganisationen des Marktes [werden] i.d.R. nicht als Akteure der Zivilgesellschaft bezeichnet“. Aus: THIERY, PETER (2001): Zivilgesellschaft. In: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, S. 593.
173 Vgl. BROCK 2005.
174 HAUSWEDELL 2006:63.
175 HIPPLER 2003.
176 Für weitere Kritik siehe auch BERNDT 1998:70 sowie MEYERS 1995:57f.
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So kritisiert zum Beispiel der Politikwissenschaftler Lothar Brock, dass mit der Erweiterung des Bedrohungsspektrums vor allem die Bedrohungsgefühle zunähmen, also die Wahrnehmungsmechanismen verändert würden. Dies hätte eben eher die Akzeptanz militärischer Vorsorge oder gar militärischer Eingriffe zur Folge als eine politische Bereitschaft, sich auf langwierige zivile Formen der Konfliktbearbeitung einzulassen. 177 Beispiele, die dazu angeführt werden können, sind die Einrichtung militärischer Eingreifverbände der EU 178 und der NATO 179 sowie in Deutschland die Beteiligung der Bundeswehr an Auslandseinsätzen 180 .
Es wird sogar befürchtet, dass mit der Ausweitung von Sicherheit eine nachhatlige „Enttabuisierung des Krieges als Mittel der internationalen Politik“ 181 eintreten könnte, weil „Polizei, Geheimdienste und Militär für Dinge (mit)-zuständig werden können, die bisher weit außerhalb ihres Bereichs lagen“ 182 . Dies ist in Deutschland „bisher erst in Ansätzen geschehen, in anderen Ländern (vor allem in den USA) ist die Tendenz weit stärker“ 183 . Beispielsweise umfasst die US-amerikanische Sicherheitspolitik seit der Nationalen Sicherheitsstrategie vom September 2002 auch das Konzept einer „prä-emptiven Selbstverteidigung“:
„[…] [W]e will not hesitate to act alone, if necessary, to exercise our right of selfdefense by acting preemptively against such terrorists, to prevent them from doing harm against our people and our country […]“ 184 .
Die Politikwissenschaftlerin Claudia von Braunmühl beanstandet, dass im Konzept des Erweiterten Sicherheitsbegriffs auch Themen wie Solidarität und Gerech-
177 Vgl.BROCK 2005, aber auch vgl. HAUSWEDELL 2006:64 und 68.
178 Vgl. hierzu z.B. BUNDESREGIERUNG (2007): Voll einsatzbereit: Die Eingreifverbände der Europäischen Union. In: e-public - das europa-magazin, Heft 45, Ausgabe 1/2007. Abgerufen unter http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Magazine/emags/epublic/045/schwerpunkt3voll-einsatzbereit-die-eingreifverbaende-der-europaeischen-union.html am 04.02.2009.
179 Vgl. hierzu z.B. BUNDESMINISTER DER VERTEIDIGUNG (2006): Motor der Transformation: Die NATO Response Force, Berlin. Abgerufen unter
http://www.bmvg.de/portal/a/bmvg/kcxml/04_Sj9SPykssy0xPLMnMz0vM0Y_QjzKLd4k38QgFS YGZbub6kTCxoJRUfW99X4_83FT9AP2C3IhyRdFRQAbbvKj/delta/base64xml/L3dJdyEvd0ZN QUFzQUMvNElVRS82X0RfNEkx am 04.02.2009.
180 BUNDESMINISTER DER VERTEIDIGUNG 2003:6.
181 BROCK 2005.
182 HIPPLER 2003.
183 Ebd.
184 BUSH, GEORGE W. (2002): National Security Strategy of the United States of America, Washington D.C. Abgerufen unter www.lib.umich.edu/govdocs/pdf/nss02.pdf am 20.03.2008.
31
tigkeit Eingang fanden. Ihrer Ansicht nach wären diese Vorstellungen innerhalb des Menschenrechtsdiskurses sehr viel besser aufgehoben. 185
Als weitgehender Vorwurf gegen den umfassenden Sicherheitsbegriff wird sogar geäußert, dass eine Erweiterung verdecke, dass die neuen Bedrohungen und Gefahren „[…] alle mit der Krise der staatlichen Organisationsform zusammenhängen […]“ 186 und „zuviel Erweiterung der Sicherheit die Demokratie [gefährdet]“ 187 .
185 Vgl. MAHNKOPF 2002:8.
186 MEYERS 1995:58.
187 HAUSWEDELL 2006:70.
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3. DAS KONZEPT DER MENSCHENRECHTE
3.1 Geschichtliche Entwicklung
3.1.1 Philosophische Ursprünge
In der Forschung existieren zwei unterschiedliche Auffassungen darüber, wie die Menschenrechtsidee entstanden ist. Die Anhänger des Ubiquismus vertreten die Auffassung, dass es sich dabei um das Ergebnis eines bestimmten Entwicklungsprozesses von Gesellschaften handelt, welches stets mit dem Durchlaufen dieses Stadiums verbunden ist. Fürsprecher des Diffusionismus dagegen betrachten das Konzept der Menschenrechte als einmalige geistige Menschheitsleistung, die sich von einem Ursprungsort über die Welt verbreitet hat. 188
Das Menschenrechtskonzept ist historisch durch naturrechtliche, positivrechtliche und religiöse Strömungen begründbar. 189
Naturrechtliche Konzepte leiten aus der Natur des Menschen bestimmte Rechte und Normen ab. Frühe Anhänger davon waren die Vertreter der griechischen Stoa im 2. Jahrhundert vor unserer Zeitrechnung. Ihr Entwurf von gleichen Grundrechten ist den modernen sehr ähnlich. So äußerte der griechische Stoiker Lucius Annaeus Seneca:
„Ein jeglicher, wenn ihm auch sonst nichts empfiehlt, steht bei mir in Gunst, weil er den Namen Mensch trägt.“ 190
Das positivrechtliche „ius gentium“ entwickelte sich als Ergebnis aus der römischen Rechtsentwicklung. Für einen umfangreichen Handelsverkehr mit den unterworfenen Völkern des Römischen Reiches musste jedem Individuum die-
188 Vgl.TÖNNIES, SIBYLLE (2001): Der westliche Universalismus - Die Denkwelt der Menschenrechte, 3, überarbeitete Auflage, Wiesbaden, S. 60f.
189 Vgl. z.B. DEBIEL, TOBIAS und VOLKER FRANKE (2008): Auf tönernen Füßen? Zur normativen Begründbarkeit menschlicher Sicherheit. In: Ulbert, Cornelia und Sascha Werthes (Hrsg.): Menschliche Sicherheit - Globale Herausforderungen und regionale Perspektiven, Baden-Baden, S. 67 sowie KERMANI 2006:28.
190 Zitiert nach: TÖNNIES 2001:67.
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selbe Rechtssubjektivität zugestanden werden. Dadurch wurde ein Vertragsrecht erst möglich 191 , was dann zur Verbesserung des Gemeinwohls führte.
Aus der jüdisch-christlichen Überlieferung stammt die Idee der Gleichheit aller Menschen als „Kinder Gottes“. Dem einzelnen Menschen kommt dabei als Ebenbild Gottes Würde und Wert zu, so dass grundsätzlich auch alle Menschen dasselbe Anrecht auf Grundrechte haben. 192
3.1.2 Verbreitung des Menschenrechtsgedankens
In der englischen Verfassungsurkunde „Magna Charta Libertatum“ wurde 1215 zum erste Mal ein allgemeines Lebensrecht für Bürger verbrieft:
„No free man shall be seized or imprisoned, or stripped of his rights or possessions, or outlawed or exiled, or deprived of his standing in any other way, nor will we proceed with force against him, or send others to do so, except by the lawful judgement of his equals or by the law of the land.“ 193
In der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung „Virginia Bill of Rights“ von 1776 hieß es dann bereits umfassend:
„[A]ll men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights, that among these are Life, Liberty and the pursuit of Happiness.“ 194
Diese Proklamation übte einen großen Einfluss auf die Erklärung der Menschen-und Bürgerrechte der französischen Nationalversammlung von 1789 aus, worin die Menschenrechte ebenfalls auf alle Menschen - damals hieß das: alle Männerbezogen wurden. Besonders in den Artikeln 1 und 3 werden die individuelle Freiheit und die Gleichheit aller Individuen ausdrücklich erwähnt:
„Les hommes naissent et demeurent libres et égaux en droits. Les distinctions sociales ne peuvent être fondées que sur l’utilité commune.
191 Vgl. ebd., S. 72.
192 Vgl. ebd., S. 82f.
193 Zitiert nach: THE BRITISH LIBRARY:
http://www.bl.uk/treasures/magnacarta/translation/mc_trans.html (abgerufen am 26.03.2009).
194 Zitiert nach: THE NATIONAL ARCHIVES OF THE USA:
http://www.archives.gov/exhibits/charters/declaration_transcript.html (abgerufen am 26.03.2009).
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[…]
Le principe de toute Souveraineté réside essentiellement dans la Nation. Nul corps, nul individu ne peut exercer d’autorité qui n’en émane expressément.“ 195
Zwischen 1795 und 1830 wurden in Europa über 70 Verfassungen verkündet, die sich mehr oder weniger die französische Erklärung von 1789 zum Vorbild nahmen. 196
3.2 Drei Generationen von Menschenrechten
Heute geht man von drei Dimensionen oder Generationen 197 von Menschenrechten aus.
Als erste Menschenrechtsgeneration werden die politischen und bürgerlichen Freiheitsrechte (Abwehrrechte gegenüber dem Staat) bezeichnet, die hauptsächlich vom liberalen Bürgertum erkämpft wurden, das von deren Realisierung auch am stärksten profitierte. 198
Im Zuge der Umsetzung dieser Abwehrrechte wurde die industrielle Revolution ausgelöst, die eine Verelendung der Arbeiterschaft verursachte. 199 Darum breitete sich von England die Forderung nach Anerkennung „gesellschaftlicher Schutzrechte für die besitzlose Arbeiterschaft“ 200 aus und führte schließlich zur zweiten Generation von Menschenrechten, den sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechten.
In den Beratungen zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kam es dann zu Auseinandersetzungen über den Vorrang von liberalen und sozialen Rech-
195 ASSEMBLÉENATIONALE, L’: http://www.assemblee-nationale.fr/histoire/dudh/1789.asp (abgerufen am 26.03.2009).
196 Vgl. HERMANN, AXEL (2008): Kampf um die Menschenrechte. In: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Menschenrechte, Informationen zur politischen Bildung, Heft 297, Bonn. Abgerufen unter http://www.bpb.de/die_bpb/J89BVL.html am 26.03.2009.
197 Zur Kritik am Terminus „Menschenrechtsgeneration“ siehe z.B. RIEDEL, EIBE (2004): Der internationale Menschenrechtsschutz - Eine Einführung. In: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Menschenrechte - Dokumente und Deklarationen, Schriftenreihe, Band 297, 4., aktualisierte und erweiterte Auflage, Bonn, S. 26f.
198 Vgl. HERMANN 2008.
199 Vgl. ebd. sowie RIEDEL 2004:26.
200 HERMANN 2008.
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ten. 201 Schließlich konnte man sich allerdings auf ein gemeinsames Dokument einigen.
Seit der Dekolonisierungswelle der 1960er Jahren besitzen die Länder der so genannten Dritten Welt in den Vereinten Nationen eine deutliche Mehrheit und entwickelten bald auch eigene Menschenrechtsvorstellungen. 202 Anwärter einer neuen Generation von Rechten waren nun die Werte Entwicklung, Frieden, Schutz der Umwelt, Partizipation und Selbstbestimmung. 203 Deren Verteidiger beriefen sich auf Artikel 28 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in der jeder Person das Recht zugestanden wird „to a social and international order in which the rights and freedoms set forth in this Declaration can be fully realized“ 204 . Die Menschenrechte der dritten Generation waren jedoch, vor allem durch westliche Staaten, starker Kritik ausgesetzt, weil damit nicht zuletzt eine „Verwässerung“ der bereits weitgehend anerkannten Bürger- und Sozialrechte befürchtet wurde. 205
3.3 Universalitätsanspruch
Dennoch gilt:
„[D]as verbale Bekenntnis zu Menschenrechten war nie universeller als in der Gegenwart.“ 206
Im 20. Jahrhundert wurde die Menschenrechtsidee durch die neuen völkerrechtlichen Instrumente im Rahmen der Vereinten Nationen internationalisiert und damit auch universalisiert. 207 Vor allem die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sollte sowohl den liberalen als auch den sozialen Menschenrechten eine universale Geltung verschaffen. 208 Die freiwillige Zustimmung der meisten Länder erscheint einigen Autoren als Ausdruck einer Universalisierung 209 .
201 Vgl. ebd.
202 Vgl. ebd.
203 Vgl. RIEDEL 2004:27.
204 UNITED NATIONS (1948): The Universal Declaration of Human Rights, New York. Abgerufen unter http://www.un.org/Overview/rights.html am 26.03.2009.
205 Vgl. z.B. RIEDEL 2004:27ff.
206 KÜHNHARD, LUDGER (1987): Die Universalität der Menschenrechte, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, S. 29.
207 Vgl. ebd., S. 28.
208 Vgl. ebd. sowie HERMANN 2008.
209 Vgl. z.B. KÜHNHARD 1987:29.
36
Andererseits gibt eine große Anzahl von Ratifizierungsurkunden für Menschenrechtsverträge keinen Aufschluss über die tatsächliche Umsetzung der eingegangen Verpflichtungen 210 . Stattdessen kann es sogar zu einer radikalen Entkopplung kommen, wenn eine Ratifizierung mit der Verschlechterung der Menschenrechtssituation einhergeht wie Anja Jetschke konstatiert. 211 Sie geht davon aus, dass die mangelnde Durchsetzung von Menschenrechten aus kulturellen und rationalen Erwägungen erfolgen kann. 212
Auf der Wiener Menschenrechtskonferenz von 1993 offenbarte sich eine Diskrepanz in der Auffassung dessen, was Menschenrechte ausmacht beziehungsweise ausmachen sollte zwischen der so genannten Ersten und der so genannten Dritten Welt sogar explizit. In der Dritten Welt gilt der Bekämpfung der Armut die vorrangige Aufmerksamkeit, wogegen die Erste Welt in erster Linie die Realisierung individueller Menschenrechte anstrebt. 213 Der iranische Politikwissenschaftler Ahmad Mahrad warf der „westlichen Welt“ „Intoleranz“ und „neokolonialisti- scheMachbestrebungen“ aus „Machtkalkül“ vor; die Lebens- und Werteinstellungen der „nichtwestlichen Welt“ würden insgesamt nur unzureichend anerkannt. 214
In Übereinstimmung damit vertreten Kulturrelativisten seit jeher die These, dass sich internationale Menschenrechtsnormen nur schwer auf andere Kulturen übertragen ließen, weil sie eben nicht mehr als eine partikulare westliche Kultur widerspiegelten. Verschiedene Kulturen hätten unterschiedliche Menschenrechtskonzepte hervorgebracht 215 und mit ihnen auch andere Formen des Verhältnisses von Staat und Einzelnem 216 .
Nach Abschluss seiner Untersuchungen kommt der Autor Ludger Kühnhard zu dem Ergebnis, dass es keinen Nachweis dafür gebe, dass es „vor deren Berührung und Reibung mit der westlichen Welt“ einen Menschenrechtsbegriff in nichtwest-
210 Vgl.JETSCHKE, ANJA (2006): Weltkultur versus Partikularismus: Die Universalität der Menschenrechte im Lichte der Ratifikation von Menschenrechtsverträgen. In: Ipsen, Knut und Volker Rittberger und Christian Tomuschat: Die Friedenswarte, Journal of International Peace and Organization, Thema der Ausgabe: 40 Jahre Menschenrechtspakte, Band 81, Heft 1, Berlin, S. 26ff. sowie KÜHNHARD 1987:29.
211 Vgl. JETSCHKE 2006:26ff.
212 Vgl. ebd., S. 26.
213 Vgl. MAHRAD, AHMAD (1994): Zur Glaubwürdigkeit des euro-atlantischen Universalitätsanspruches der Menschenrechte in der Dritten Welt. In: Koch, Jutta und Regine Mehl (Hrsg.): Politik der Einmischung, Baden-Baden, S. 173ff.
214 Vgl. ebd., S. 175ff., aber auch JETSCHKE 2006:45.
215 Vgl. JETSCHKE 2006:25.
216 Vgl. KÜHNHARD 1987:236.
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lichen Kulturen gegeben habe. 217 Jedoch gibt es nach Kühnhard zwischen allen Kulturen auch Berührungspunkte in der Idee von Menschenwürde und Herrschaftsbegrenzung, die eine Vorbedingung und Grundlage für die Entfaltung und Akzeptanz von Menschenrechten darstellt. 218
Bei Untersuchungen zur tatsächlichen Umsetzung von Menschenrechtsnormen sollten neben kulturellen Bedingungen auch andere Kalküle Berücksichtigung finden. Ausschlaggebend sind dabei nach Anja Jetschke vor allem rationale Kosten-Nutzen-Erwartungen und die Durchsetzungsproblematik im jeweiligen Land. 219
3.4 Instrumente des internationalen Menschenrechtsschutzes
Den Schutz der internationalen Menschenrechte garantieren heute völkerrechtliche Verträge als rechtliche Dimension, Organe der Vereinten Nationen als institutionelle Dimension und Verfahren zur Überprüfung einer Implementierung der Verträge als politische Dimension.
3.4.1 Völkerrechtliche Verträge
Die Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen gilt vielen als der zentrale Wendepunkt in der Entwicklung des modernen Menschenrechtskonzepts. 220 Mit der Annahme von zwei rechtlich bindenden internationalen Pakten von 1966 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte abermals bestätigt. Der Pakt über zivile und bürgerliche Rechte (Zivilpakt) und der über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) traten 1976 in Kraft. Der Zivilpakt ist inzwischen von 164 Staaten ratifiziert, der Sozialpakt von 160 Staaten. 221 Zusam-
217 Vgl.ebd., S. 227.
218 Vgl. ebd., S. 236.
219 Vgl. JETSCHKE 2006:35.
220 Vgl. z.B. PAPE, CORD MATTHIAS (1997): Humanitäre Intervention - Zur Bedeutung der Menschenrechte in den Vereinten Nationen, 1. Auflage, Dissertation, Baden-Baden, S. 257 sowie DEISEROTH, DIETER (1998): Militär und Menschenrechtsschutz - Skizze des völkerrechtlichen Rahmens. In: Grundmann, Martin und Hartwig Hummel (Hrsg.): Militär und Politik - Ende der Eindeutigkeiten? Zum Wandel institutionalisierter Gewalt, Baden-Baden, S. 106.
221 UNITED NATIONS TREATY COLLECTION:
http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&id=322&chapter=4&lang=en (abgerufen am 26.03.2009).
38
men mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte werden sie als „International Bill of Human Rights“ bezeichnet und bilden heute das Fundament des Internationalen Menschenrechtsrahmens. 222
Darauf aufbauend wurde eine große Anzahl weiterer internationaler Menschenrechtsverträge ausgearbeitet, darunter
• die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,
• das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
• die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie
• die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Auch regionale Menschenrechtsdokumente wie die Europäische Menschenrechtskonvention, die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Völker und die Amerikanische Menschenrechtskonvention beruhen darauf. 223
Die meisten Menschenrechtsverträge im UN-System verfügen zur Überprüfung der Einhaltung von Vertragspflichten über Ausschüsse, die mit unabhängigen Experten besetzt sind. 224
3.4.2 Organe des Menschenrechtsschutzes
Im Artikel 68 der Charta der Vereinten Nationen von 1945 wurde zunächst dem Wirtschafs- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) die Einsetzung einer Kommission zum Schutz der Menschenrechte aufgetragen, deren wichtigste Funktion die Schaffung von völkerrechtlichen Normen sein sollte. 225 Nach Aufnahme ihrer Tätigkeit wurde dieser Menschenrechtskommission zunehmend
222 Vgl. z.B. BOYLE, KEVIN und SIGMUND SIMONSEN (2004): Human security, human rights and disarmament. In: Disarmament Forum, Thema der Ausgabe: Human Rights, Human Security and Disarmament, Heft 3/2004, S. 7 sowie PETRASEK 2004:60.
223 Vgl. z.B. DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN (Hrsg., 2008): Menschenrechte und Vereinte Nationen. In: UN Basis-Informationen, Heft 40, S. 3.
224 Vgl. DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN 2008:3; PAPE 1997:257 sowie BOYLE und SIMONSEN 2004:3.
225 Vgl. HEINZ, WOLFGANG S. (2006): Von der Menschenrechtskommission zum Menschenrechtsrat. In: Ipsen, Knut und Volker Rittberger und Christian Tomuschat: Die Friedenswarte, Journal of International Peace and Organization, Thema der Ausgabe: 40 Jahre Menschenrechtspakte, Band 81, Heft 1, Berlin, S. 130 sowie BOYLE und SIMONSEN 2004:9.
39
„Politisierung und Selektivität“ 226 vorgeworfen. Das führte schließlich auch zu ihrer Auflösung.
Ein im März 2006 gegründeter und neu konzipierter Menschenrechtsrat sollte die Arbeit der Menschenrechtskommission übernehmen. In Resolution A/60/251 legte die Generalversammlung weiter fest, dass der Rat für die Förderung der allgemeinen Achtung des Schutzes aller Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Unterschied verantwortlich ist. Darüber hinaus ist der Rat für die Befassung mit Situationen von schweren und systematischen Menschenrechtsverletzungen zuständig, zu denen er Empfehlungen abgeben soll. Auch die Koordinierung und Integration von Menschenrechtsfragen in alle Bereiche des Menschenrechtssystems soll er fördern. 227 Außerdem wurde dem Menschenrechtsrat die Kompetenz gegeben, um auf länder- oder themenspezifische Menschenrechtsverletzungen aufmerksam zu machen, Sonderberichterstatter zu berufen und Länderresolutionen zu verabschieden. 228 Im Vergleich zur früheren Kommission als Unter-organ der UN-Generalversammlung besitzt der Rat nun einen deutlich höheren Status und kann als ständiges Gremium schneller auf akute Krisen reagieren. 229
Ein weiteres Menschenrechtsorgan war mit dem Amt des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) 230 bereits 1994 auf Empfehlung der Wiener Menschenrechtskonferenz von 1993 geschaffen worden. Als höchstrangiger Beamter für Menschenrechte trägt der Hohe Kommissar für Menschenrechte die Hauptver-antwortung für die Tätigkeiten der Vereinten Nationen in diesem Bereich und kann trotz Weisungsgebundenheit selbst menschenrechtliche Initiativen ergreifen. 231 Seine Berichte dienen zudem den Tagungen des Menschenrechtsrats als Grundlage. 232
Das einzige Menschenrechtsorgan, welches Menschenrechtsnormen notfalls zwangsweise durchsetzen kann, ist allerdings der UN-Sicherheitsrat. Dieser Fall
226 HEINZ 2006:132.
227 Vgl. ebd., S. 134.
228 Vgl. DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN 2008:4; BOYLE und SIMONSEN 2004:9 sowie HEINZ 2006:134.
229 Vgl. HEINZ 2006:134 sowie DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN 2008:4.
230 Siehe hierzu unter http://www.ohchr.org/EN/Pages/WelcomePage.aspx (abgerufen am 27.03.2009).
231 Vgl. HOPPE, MAIKE (2006): Internationaler Menschenrechtsschutz: Die Institutionalisierung der Menschenrechte in der Weltgesellschaft, Fakultät für Soziologie, Diplomarbeit, Bielefeld, S. 54.
232 Vgl. DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN 2008:6.
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tritt dann ein, wenn er Menschenrechtsverletzungen als Bedrohung des Friedens beurteilt und sich eine Mehrheit der 15 Sicherheitsratsmitglieder - inklusive der fünf ständigen - zu Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII der UN-Charta entschließt. 233 Die Rechtswissenschaftlerin Heike Krieger äußerte dazu:
„Die Praxis des Sicherheitsrates belegt, dass sich der Rat für zuständig hält, gravierende Menschenrechtsverletzungen abzuwenden.“ 234
Der Schwerpunkt der Arbeit des Sicherheitsrats liegt allerdings darin, präventiv tätig zu werden 235 und zum Beispiel Empfehlungen im Sinne einer friedlichen Streitschlichtung auszusprechen. 236 Inzwischen wird jedoch an der Arbeit des Gremiums vielfach starke Kritik geübt. Dem Sicherheitsrat werden „double standards“ vorgeworfen, weil er sich nicht mit allen menschenrechtlichen Situationen beschäftige, die in seinen Aufgabenbereich gehörten. Zudem fehle es ihm durch das Vetorecht seiner ständigen Mitglieder an internationaler Legitimität und durch das Scheitern einiger seiner Maßnahmen an Glaubwürdigkeit. 237
Auf nationaler Ebene werden zunehmend ebenfalls Menschenrechtsinstitutionen eingerichtet, die sich auf die so genannten „Pariser Prinzipien“ berufen, welche 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedet wurden. Diese unabhängigen Institutionen sollen vor Ort die Umsetzung von Menschenrechten unterstützen.
In Deutschland formuliert das Deutsche Institut für Menschenrechte Empfehlungen für Regierung, Parlament und Verwaltung, leistet Hilfestellung bei der Implementierung internationaler Menschenrechtsabkommen und soll dabei zusätzlich die Ratifizierung weiterer Verträge fördern. 238
233 Vgl. KRIEGER, HEIKE (2006): Der Sicherheitsrat als Hüter der Menschenrechte: Grund und Grenzen seiner Kompetenz. In: Ipsen, Knut und Volker Rittberger und Christian Tomuschat: Die Friedenswarte, Journal of International Peace and Organization, Thema der Ausgabe: 40 Jahre Menschenrechtspakte, Band 81, Heft 1, Berlin, S. 109f.
234 Ebd., S. 111.
235 UNITED NATIONS (1945): Charta der Vereinten Nationen, Kapitel VI, New York.
236 Vgl. HOPPE 2006:51 sowie KRIEGER 2006:110.
237 Vgl. z.B. KRIEGER 2006:111ff. sowie DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN 2008:8.
238 Vgl. DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN 2008:7.
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3.4.3 Verfahren
Mit der Ratifizierung eines Vertrages verpflichtet sich ein Staat, die darin enthaltenen Normen innerstaatlich durchzusetzen und sich einer internationalen Kontrolle dieser Implementierung zu unterwerfen. 239
Am Beispiel des Zivilpakts soll verdeutlicht werden, wie diese Kontrollmechanismen funktionieren: Dem Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte stehen zur Überprüfung der Rechtsdurchsetzung drei unterschiedliche Instrumente zur Verfügung: das Staatenberichtsverfahren, die Staatenbeschwerde und die Individualbeschwerde.
Allerdings sind dabei nur die Staatenberichte verpflichtender Natur, weshalb deren Prüfung auch eine vorrangige Bedeutung 240 im Menschenrechtsschutz der Vereinten Nationen zukommt. Die Staaten berichten in regelmäßigen Abständen dem Menschenrechtsausschuss, welche Maßnahmen sie zur Realisierung der im Zivilpakt verankerten Rechte ergriffen haben. 241 Nach Prüfung der Staatenberichte und deren Gegenüberstellung mit alternativen Berichten von Nichtregierungs-organisationen und Sonderberichterstattern kommentiert der Ausschuss die zurückliegende Umsetzung des Paktes und verfasst Empfehlungen für ein zukünftiges Vorgehen. 242 Dem jeweiligen Staat wird dabei immer wieder die Möglichkeit eingeräumt, Nachfragen zu stellen 243 , was einen konstruktiven Dialog 244 ermöglichen soll. 245
Staatenbeschwerden ermöglichen es einem Vertragsstaat, einen anderen Vertragsstaat vor dem Menschenrechtsausschuss wegen Nichteinhaltung des Vertrages anzuzeigen. Dabei soll der Ausschuss als Vermittler zwischen den beiden Staaten
239 Vgl. z.B. ebd., S. 3 sowie BOYLE und SIMONSEN 2004:8.
240 Vgl. OPITZ, PETER J. (2002): Menschenrechte und der internationale Menschenrechtsschutz im 20. Jahrhundert: Geschichte und Dokumente, München, S. 80 sowie LIESE, ANDREA (2006): Epistula (non) erubescit. Das Staatenberichtsverfahren als Instrument internationaler Rechtsdurchsetzung. In: Ipsen, Knut und Volker Rittberger und Christian Tomuschat: Die Friedenswarte, Journal of International Peace and Organization, Thema der Ausgabe: 40 Jahre Menschenrechtspakte, Band 81, Heft 1, Berlin, S. 54.
241 Vgl. OPITZ 2002:82 sowie DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN 2008:3.
242 Vgl. LIESE 2006:55.
243 Vgl. OPITZ 2002:82.
244 LIESE 2006:56.
245 Zur Kritik am Staatenberichtsverfahren siehe z.B. LIESE 2006:56ff.; DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN 2008:4 sowie OPITZ 2002:83.
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auftreten und möglichst eine gütliche Einigung bewirken. Bisher ist dieser Mechanismus jedoch noch nie angewendet worden. 246
Die Individualbeschwerde ist wie die Staatenbeschwerde an eine explizite Zustimmung des betroffenen Staates mittels Ratifizierung des entsprechenden Fakultativprotokolls gekoppelt. Einzelpersonen können sich in diesem Fall an das Sekretariat der Menschenrechtskommission wenden, wenn sie der Ansicht sind, in ihren im Pakt hinterlegten Rechten verletzt worden zu sein. Das Verfahren verläuft schriftlich, vertraulich und nicht-öffentlich. Wenn die Beschwerde angenommen wurde, bekommt der Vertragsstaat die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. Am Ende der Verhandlung stehen die vom Ausschuss empfohlenen vorläufigen Maßnahmen, die zwar für den Staat nicht verpflichtend sind, denen allerdings aus Gründen des Prestiges üblicherweise Folge geleistet wird. 247
Mit Einsetzung des Menschenrechtsrats wurde 2006 auch ein neues Beschwerdeverfahren für den Menschenrechtsschutz innerhalb der Vereinten Nationen eingeführt. Das universelle periodische Überprüfungsverfahren soll eine regelmäßige Überprüfung der menschenrechtlichen Situation in den UN-Mitgliedsländern ermöglichen, wobei neben der UN-Charta und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die ratifizierten Menschenrechtsabkommen des zu überprüfenden Staates in die Untersuchung einbezogen werden. Dabei werden abgesehen von den Staaten auch Sonderberichterstatter und Nichtregierungsorganisationen sowie nationale Menschenrechtsinstitutionen angehört. 248
Auf europäischer Ebene soll die Europäische Menschenrechtskonvention die Gewährung zahlreicher bürgerlicher und politischer Rechte sicherstellen. In dieser Hinsicht tritt sie als regionaler Menschenrechtsvertrag hervor, weil mit ihr erstmals ein verpflichtendes und justizförmiges Kontrollverfahren über die garantierten Rechte etabliert wurde. Am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind zu diesem Zweck Individual- und Staatenbeschwerden zugelassen. 249
246 Vgl. DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN 2008:4 sowie OPITZ 2002:84.
247 Vgl. OPITZ 2002:86f.
248 Vgl. DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN 2008:5.
249 Vgl. STELTER, CHRISTIAN (2007): Gewaltanwendung unter und neben der UN-Charta, Berlin, S. 47f.
43
Eine Annahme dieses Verfahrens seitens der Vertragsstaaten vorausgesetzt, wurde vier Ausschüssen innerhalb der Vereinten Nationen inzwischen ebenfalls die Möglichkeit gegeben, individuelle Beschwerden vor Gericht zuzulassen. 250
Der Anstieg innerstaatlicher Konflikte nach Ende des Ost-West-Konflikts führte im Übrigen zur vorübergehenden Einrichtung von Strafgerichten durch die Vereinten Nationen, so dass im Falle des Versagens nationaler Justiz zumindest die schwersten Völkerrechtsverletzungen von der Völkergemeinschaft geahndet werden konnten. Bemerkenswert daran ist, dass nun auch Individuen, die sich gravierender Verbrechen schuldig gemacht hatten, persönlich vor Gericht angeklagt werden können. In den 1990er Jahren wurden hierfür beispielsweise die Ad-hoc-Tribunale in Jugoslawien und Ruanda eingerichtet. 251 2002 kam es nach langer Verhandlungszeit über das Rom-Statut von 1998 schließlich zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofes als beständige Instanz mit Sitz in Den Haag. Bereits 108 Staaten 252 erkennen die Zuständigkeit dieses Strafgerichtshofes an. Fraglich bleibt jedoch, ob er im Laufe der Zeit eine weitere internationale Anerkennung seiner Arbeit erhalten wird, als dies im Moment der Fall ist. 253
250 Vgl. BOYLE und SIMONSEN 2004:8.
251 Vgl. HOPPE 2006:85.
252 Vgl. auf der Homepage des INTERNATIONAL CRIMINAL COURT unter http://www.icccpi.int/Menus/ASP/states+parties/ (abgerufen am 28.03.2009).
253 Zu den Problemen des Internationalen Strafgerichtshofes siehe z.B. DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN 2008:8, aber auch ALKIRE 2003:37.
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4. DAS KONZEPT DER MENSCHLICHEN SICHERHEIT (HUMAN
SECURITY)
4.1 Geschichtliche Entwicklung
4.1.1 Philosophische Vorläufer
Das Human-Security-Konzept hat seine Wurzeln genau wie das Menschenrechtskonzept in den Ideen der Aufklärung und den aus ihnen hervorgebrachten Vorstellungen individueller Rechte und persönlicher Freiheiten. Der Politikwissenschaftler Keith Krause betrachtet die heutige Förderung der menschlichen Sicherheit sogar als „Höhepunkt des liberalen Projektes zum Aufbau starker, legitimer und repräsentativer politischer Institutionen“. 254
In der politischen Philosophie und Ideengeschichte findet man zahlreiche Ansätze, welche die Sicherheit des Einzelnen, seine Schutzbedürftigkeit und Rechte thematisieren. 255 Als ideengeschichtliche Vorläufer des Human-Security-Konzeptes gelten weithin die Vertragstheoretiker Thomas Hobbes, John Locke, Jean-Jacques Rousseau und John Stuart Mill. 256 Im Grunde kreisten alle ihre Untersuchungen um die Frage von legitimer und zweckmäßiger Reichweite staatlicher Verantwortung beziehungsweise um die Frage nach zulässiger und angemessener Einschränkung der Freiheit seiner Bürger. Relevant für den gegenwärtigen Diskurs um „menschliche Sicherheit“ sind insbesondere die philosophischen Theorien von Immanuel Kant und John Rawls. Kant geht im Sinne der Emanzipation des menschlichen Wesens vom Vorrang der Freiheit gegenüber Sicherheitserwägungen aus. Sie ist weder aufrechenbar noch um eines anderen Gutes Willen als der Freiheit selbst einschränkbar. Rawls etablierte 1975 mit seiner „Theorie der Gerechtigkeit“ die Sorge um die verwundbarsten Individuen als eine zentrale Verpflichtung gerechter Gesellschaften. 257 Kant setzte also einem ungebremsten Sicherheitsdenken durch Gegenüberstellung von Freiheit und Sicherheit klare Grenzen, während Rawls eine Ausweitung des Blickfeldes dessen vornahm, was aus seiner Sicht an Sicherheit in Gesellschaften anzustreben ist.
254 Vgl. KRAUSE 2008:48.
255 Vgl. ULBERT und WERTHES 2008:15.
256 Vgl. DEBIEL und FRANKE 2008:69f.
257 Vgl. ebd., S. 71ff.
45
4.1.2 Von der Idee zur Entwicklung des Konzeptes
Die erste Polizei zum Schutz der Bürger im Staat ist seit 1667 dokumentiert. 258 Damit nahmen europäische Staaten zunehmend ihre Verantwortung zum Schutz des Individuums wahr. 259
Während des 17. und 18. Jahrhunderts war es bereits weitgehend anerkannt, dass Staaten verpflichtet sind, ihre Bürger durch Aufrechterhaltung der Ordnung im Inneren und durch die Abwehr von Angriffen von außen zu schützen. 260 Seit dem späten 18. Jahrhundert setzte sich das Verbot von Sklavenhandel und Sklaverei selbst weltweit immer mehr durch 261 und damit die naturrechtliche Einstellung, dass alle Menschen gleich 262 sind.
Im 19. Jahrhundert wurden weitere entscheidende Schritte in Richtung eines rechtlichen Schutzes von Individuen gemacht. Der Vertrag von Berlin legte 1878 fest, dass die unabhängig werdenden Staaten innerhalb ihres Territoriums Respekt vor den nationalen und religiösen Rechten von Minderheiten schaffen sollten, wenn sie ihre Souveränität anerkannt haben möchten. Die größeren Staaten schrieben den jungen Staaten damit eine Beschränkung der Souveränität vor, die sie selbst weitestgehend ignorierten. 263
Das Konzept menschlicher Sicherheit findet seine Ursprünge vor allem in der Internationalen Rotkreuzbewegung. 264 Der Schweizer Henry Dunant regte 1862 die Gründung des Internationalen Komitee vom Roten Kreuz an, nachdem er Augenzeuge der unzureichenden medizinischen Versorgung der verletzten Soldaten in der Schlacht von Solferino und San Martino wurde. Auch die diplomatische Konferenz, deren Ergebnis die Erste Genfer Konvention war, ist auf Dunants Engagement zurückzuführen. Die Genfer Konventionen sollten in erster Linie den Schutz von individuellen Kombattanten regeln. Die Haager Friedenskonferenz
258 Vgl. LA LIEUTENANCE GÉNÉRALE DE POLICE (o.J.): Prologue. Abgerufen unter http://www.prefecture-police-paris.interieur.gouv.fr/documentation/bicentenaire/theme_expo1.htm am 07.03.2009.
259 KHONG und MACFARLANE 2006:47.
260 Vgl. ebd., S. 50.
261 Einen guten Überblick der Geschichte der Sklaverei bietet HERRMANN-OTTO, ELISABETH (2005): Unfreie Arbeits- und Lebensverhältnisse von der Antike bis zur Gegenwart. Eine Einführung, Hildesheim.
262 Vgl. ebd., S. 62.
263 Vgl. ebd., S. 48f.
264 Vgl. z.B. KRAUSE 2008:32.
46
von 1899 begrenzte zudem die Verwendung von grausamen Waffen wie beispielsweise Streubomben. 265
Außerdem wurden in dieser Zeit auch zahlreiche Normen und Verbote geschaffen, die sowohl zu Kriegs- als auch zu Friedenszeiten den privaten Besitz sicherstellen und das Individuum im Staat schützen sollten, wobei der Schwerpunkt hierbei auf der körperlichen Unversehrtheit lag. 266 Große Teile des Rechts im Krieg (ius ad bello) werden heute unter dem Humanitären Völkerrecht zusammengefasst.
Die Erfahrungen aus dem Zweiten Weltkrieg gaben dem Schutz des Individuums neue Impulse:
„[T]he experience of total war, strategic bombing and the Holocaust drew into question the validity of states’ claims to primacy in the discourse of security on the basic of their role in protecting human individuals.“ 267
Dies veränderte auch den Umgang des Staates mit dem Individuum während des Kalten Krieges. Die neue Sichtweise führte dazu, dass gerade in den Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg ein großer Teil der normativen Basis zur Verankerung von „menschlicher Sicherheit“ in den internationalen Beziehungen geschaffen wurde. 268 Seinen Ausdruck fand dies vor allem in der Schaffung der Charta der Vereinten Nationen von 1945, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, den damit verknüpften Abkommen sowie zahlreichen mit einzelnen Verbrechen verbundenen Konventionen. Diese Bewegung zum Schutz von Menschenrechten im Angesicht von staatlicher Repression gilt als Wegbereiter des Human-Security-Konzeptes. 269
Weltweit wurden Gruppen und Minderheiten, welche in der Geschichte bislang unterprivilegiert oder sogar aus dem Diskurs über zivile und politische Rechte gänzlich ausgeschlossen waren, von dem sich ausbreitenden europäischen Ver- 265 Vgl.KHONG und MACFARLANE 2006:49f.
266 Vgl. ebd., S. 49ff.
267 Ebd., S. 137.
268 Vgl. ebd., S. 139.
269 Vgl. ebd., S. 62 und 108.
47
ständnis individueller Rechte erfasst. 270 Immer mehr Staaten akzeptierten zudem die Verpflichtungen internationaler Abkommen in verschiedenen Bereichen. 271
Eine andere Entwicklungslinie des Konzeptes entstand dadurch, dass sich seit den 1980er Jahren der Blickwinkel der internationalen Gesellschaft auf Entwicklung veränderte, was vor allem durch den sogenannten Brandt-Bericht 272 verursacht wurde. Es ging nicht mehr nur um ökonomisch statische, sondern zunehmend auch um individuelle, familiäre und gemeinschaftliche Wachstumsperspektiven. 273 Gleichzeitig spielten Wohlfahrt der Individuen und Identität im Sinne der Rechte von Minderheiten eine immer wichtigere Rolle. 274 Auf diese Weise wurde die Konzeptionalisierung des Ansatzes menschlicher Sicherheit weiter nach vorn gebracht. 275
Nach Ende des Kalten Krieges stellten Wissenschaftler im sicherheitspolitischen Bereich nachhaltige Veränderungen fest 276 : Zwischenstaatliche Auseinandersetzungen nahmen bei gleichzeitigem Anstieg der Gewalt innerhalb von Staaten ab. 277 Schlimme menschliche Konsequenzen aus Bürgerkriegen wie ethnische Säuberungen, Massenvergewaltigungen und der systematische Missbrauch von Kindern als Kindersoldaten richteten die internationale Aufmerksamkeit deshalb wieder verstärkt auf die Sicherheitsbedürfnisse von Menschen. Einige internationale Normen wurden daraufhin angepasst 278 und der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen leitete in den frühen 1990er Jahren erstmals kollektive Sicherheitsmaß-
270 Vgl.ebd., S. 108.
271 Vgl. ebd.
272 Die von Robert S. McNamara einberufene UNABHÄNGIGE KOMMISSION FÜR INTERNATIONALE ENTWICKLUNGSFRAGEN (1980) legte am 08.03.2009 den „Brandt-Bericht“ (benannt nach dem Vorsitzenden der Kommission Willy Brandt) unter dem Titel „Das Überleben sichern. Gemeinsame Interessen der Industrie- und Entwicklungsländer“ vor (abgerufen unter http://www.nachhaltigkeit.info/artikel/geschichte_10/Der_Weg_von_Stockholm_nach_Rio_47/bra ndt_ report_1980_519.htm.
273 Vgl. z.B. KHONG und MACFARLANE 2006:63 sowie SCHÜTTE 2006:5.
274 Vgl. KHONG und MACFARLANE 2006:63 und 108 sowie WINTER, JOHANNES (2001): Die Entwicklungspolitik im Wandel der Zeit - Ein kritischer Rückblick auf ein halbes Jahrhundert Entwicklungspolitik, Kapitel 5.1. Abgerufen unter
http://www.weltpolitik.net/Sachgebiete/Globale%20Zukunftsfragen/Entwicklungspolitik/Grundlag en/Fortsetzung%207%3A%20Die%20Entwicklungspolitik%20im%20Wandel%20der%20Zeit.ht ml am 07.03.2009.
275 Vgl. BENEDEK 2008:8.
276 Vgl. Kapitel 3.1; ALKIRE 2003:10f. sowie BOSOLD und WERTHES 2005:2.
277 Vgl. BOSOLD und WERTHES 2005:2.
278 Vgl. KHONG und MACFARLANE 2006:138f.
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nahmen nicht mehr nur zur Wahrung der staatlichen Integrität, sondern auch zur Verteidigung der Sicherheit bestimmter Bevölkerungsgruppen ein 279 .
Neuen Hoffnungen auf die rechtliche Besserstellung des Individuums verlieh der damalige Generalsekretär der Vereinten Nationen Boutros Boutros-Ghali in der „Agenda for Peace“ Ausdruck:
„[A]n opportunity has been regained to achieve the great objectives of the Charter - a United Nations capable of maintaining justice and human rights and of promoting […] social progress and better standards of life in larger freedom.“ 280
In diesem Jahrzehnt trat zudem die wirtschaftliche Armut als Quelle von Instabilität und Konflikten immer mehr in das Bewusstsein von Sicherheitspolitikern 281 , die damit vermehrt eine entwicklungspolitische Perspektive einnahmen. Internationale Akteure beschäftigten sich zunehmend mit der Intervention in die inneren Angelegenheiten von solchen Staaten, die ihre eigenen Bürger nicht schützen konnten oder wollten. Wachsende Aufmerksamkeit wurde auch der Sicherheitssituation besonders verwundbarer Gruppen wie Frauen, Kindern, Indigenen und Flüchtlingen zuteil. 282 Probleme wie fragile Staatlichkeit und defekte Demokratien drängten zur Suche nach neuen Sicherheitskonzepten. 283
Das Human-Security-Konzept tauchte als internationales Mittel auf, weil es in der Lage war, diese höchst unterschiedlichen Themen des individuellen Schutzes, von Rechten und Wohlfahrt, mit Fragen der öffentlichen Sicherheit zusammenzubringen. 284 Die Diskussion um den Ansatz menschlicher Sicherheit wurde durch den aktuellen Bezug eindeutiger und breitete sich aus. 285 In Folge dessen ent-
279 Vgl.Sicherheitsratsresolutionen 688 vom 5. April 1991 und 794 vom 3. Dezember 1992. Zitiert nach: STEIN-KAEMPFE 2008:27.
280 BOUTROS-GHALI, BOUTROS (1992): An Agenda for Peace, New York. Abgerufen unter http://www.un.org/docs/SG/agpeace.html am 08.03.2009.
281 Vgl. z.B. STEIN-KAEMPFE 2008:23; KHONG und MACFARLANE 2006:140 sowie MARISCHKA, CHRISTOPH (2005): Die Human Security Doctrine for Europe - Intelligenter Kolonialismus. In: Wissenschaft und Frieden, Ausgabe 4/2005. Abgerufen unter http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/themen/Aussenpolitik/marischka.html am 17.10.2007.
282 Vgl. z.B. KHONG und MACFARLANE 2006:140.
283 Vgl. SCHÜTTE 2006:3.
284 Vgl. z.B. KHONG und MACFARLANE 2006:140.
285 Vgl. ebd.; BOSOLD und WERTHES 2005:2 sowie PETRASEK 2004:59.
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wickelte sich ein dynamischer Diskurs über das Konzept menschlicher Sicherheit. 286
Für eine heterogene Koalition von humanitär und entwicklungspolitisch engagierten Nichtregierungsorganisationen, internationalen Organisationen und einigen Ländern wurde „menschliche Sicherheit“ zum Mobilisierungsbegriff, um damit bestimmten Themen eine Priorität auf der politischen Tagesordnung zu verschaffen. 287 Interesse daran, Entwicklung und Nachhaltigkeit auf die Sicherheitsagenda zu bringen, hatten etwa die so genannten Entwicklungsländer sowie die Entwick-lungsorgane der Vereinten Nationen und deren Generalversammlung. 288 Andere internationale Akteure, die den Begriff „menschlicher Sicherheit“ zwar nicht verwendeten, vertraten dennoch Sicherheitskonzepte, die das Individuum ebenfalls in den Mittelpunkt stellten. 289
Im Human Development Report von 1990 wurde schließlich ausdrücklich gefordert, dass sich Entwicklung auf Individuen konzentrieren solle. Um den Dialog um menschliche Entwicklung zu befördern, veröffentlicht das UNDP deshalb nun jedes Jahr den „Human Development Index“ 290 . Der Bericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) von 1994 brachte die Verwendung des Begriffs „menschliche Sicherheit“ jedoch in bisher unbekannter Weise voran. 291 Er bot „eine erste, umfassende und in der Nähe von politischer Operationalisierbarkeit gerückte Definition dessen, was man unter menschlicher Sicherheit verstehen kann.“ 292 . Nach seiner Veröffentlichung stieg beispielsweise die Anzahl wissenschaftlicher Auseinandersetzungen dazu in exponentiellem Maße.
Während Entwicklungshilfe 293 zur Zeit des Kalten Krieges fast immer in strenger Abgrenzung zu jeder Art von Sicherheitspolitik erfolgt war 294 , trieb das Entwick-
286 Vgl.KHONG und MACFARLANE 2006:138f.
287 Vgl. ULBERT und WERTHES 2008:13; KRAUSE 2008:31 sowie BEER 2007.
288 Vgl. KHONG und MACFARLANE 2006:16.
289 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:77.
290 Vgl. KING und MURRAY 2001:587. Zum HUMAN DEVELOPMENT INDEX siehe unter http://hdr.undp.org/en/ (abgerufen am 08.03.2009).
291 Vgl. z.B. HAUSWEDELL 2006:66; FRÖHLICH 2007:12; KRAUSE 2008:32 sowie BENEDEK 2008:8.
292 FRÖHLICH 2007:13.
293 Seit den 1990er Jahren wird nur noch von Entwicklungszusammenarbeit gesprochen.
294 Vgl. KRAUSE 2008:36.
50
lungsprogramm der Vereinten Nationen nun die Diskussion über die Verbindung von Sicherheit und Entwicklung mit der Argumentation voran, dass menschliche Sicherheit eine Voraussetzung für erfolgreiche Entwicklung sei. Damit geriet auch die Verantwortung aller Staaten für die umfassende Sicherheit ihrer Bürger wieder in die öffentliche Diskussion. 295
Das Human-Security-Konzept wurde ebenso von verschiedenen Regionalorganisationen aufgegriffen 296 (siehe Kapitel 4.3.1) und selbst der frühere Präsident der Vereinigten Staaten Bill Clinton wollte „menschliche Sicherheit“ in seine Politik integrieren 297 . Eine Vielzahl weiterer prominenter Befürworter unterstützten das Human-Security-Konzept (siehe Kapitel 4.3): vom Friedensnobelpreisträger Amartya Sen, der Flüchtlingshochkommissarin Sagato Ogata, dem ehemaligen kanadischen Außenminister Lloyd Axworthy bis zum ehemaligen Generalsekretär der Vereinten Nationen Kofi Annan. 298 Vor allem in entwicklungspolitischen Kreisen findet das Konzept menschlicher Sicherheit große Akzeptanz. 299 Es fällt jedoch auf, dass die Akteure das Konzept menschlicher Sicherheit auf sehr unterschiedliche Weise verstehen und anwenden. Es einigen sie jedoch die aktuellen Herausforderungen im Hinblick auf die Sicherheit des Individuums. 300 Eine Kooperation hinsichtlich „menschlicher Sicherheit“ auf verschiedenen Ebenen durch unterschiedliche Akteure scheint dann möglich, wenn sich das Konzept „als wichtiger gemeinsamer normativer Orientierungspunkt entwickeln“ kann. 301
Zur theoretischen Fortentwicklung des Human-Security-Konzeptes trugen mit der International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS) 302 und der Commission on Human Security (CHS) 303 außerdem zwei unabhängige Expertengruppen entscheidend bei. 304
295 Vgl. ebd., S. 34 sowie FRÖHLICH 2007:13.
296 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:44.
297 Vgl. HAUSWEDELL 2006:66.
298 Vgl. KERMANI 2006:25.
299 Vgl. PETRASEK 2004:59.
300 Vgl. KRAUSE 2008:37.
301 Vgl. SCHÜTTE 2006:14.
302 Informationen dazu unter http://www.iciss.ca/menu-en.asp (abgerufen am 08.03.2009).
303 Informationen dazu unter www.humansecurity-chs.org/ (abgerufen am 08.03.2009).
304 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:39.
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Trotz der bereits ein Jahrzehnt währenden Debatte um den Ansatz gibt es allerdings bis heute noch kein einheitliches Verständnis des Begriffes und kein kohärentes Sicherheitskonzept menschlicher Sicherheit. Stattdessen haben sich mit der Ausbildung einer engen und einer weiten Perspektive menschlicher Sicherheit zwei unterschiedliche Ansätze herausgebildet (siehe Kapitel 4.2.1 und 4.3.4). 305
Auf den Bericht des Entwicklungsprogramms von 1994 folgten durch verschiedene Organe der Vereinten Nationen, durch die EU und durch die am Human Security Network beteiligten Staaten wichtige außen- und sicherheitspolitische Initiativen. 306 Im Abschlussdokument des UN-Weltgipfels für soziale Entwicklung von 2005 wurde der „menschlichen Sicherheit“ sogar ein eigener Abschnitt gewidmet. 307
In der akademischen Welt etabliert sich der Ansatz menschlicher Sicherheit als Forschungskategorie weiter 308 , was die immer größer werdende Zahl von wissenschaftlicher Literatur über das Thema belegt. 309 Regelmäßig erscheint ein Human Security Report und es existieren mindestens drei Hochschullehrgänge oder Zentren für „menschliche Sicherheit“. 310
4.2 Theoretische Grundlagen des Konzeptes
4.2.1 Konzeptansätze
Unabhängig davon, ob der Human-Security-Ansatz nun eine politische Agenda oder ein universalistisches theoretisches Konzept darstellt 311 , braucht er klare Annahmen, um berechtigte von nicht gerechtfertigten Ansprüchen abzugrenzen.
Entwicklungs- und Sicherheitsinstitutionen verstehen unter dem Konzept menschlicher Sicherheit etwas sehr unterschiedliches. 312 Die am meisten zitierte Formu-
305 Vgl.ebd., S. 77.
306 Vgl. KRAUSE 2008:31.
307 Vgl. ebd., S. 37.
308 Vgl. BENEDEK 2008:16; STEIN-KAEMPFE 2008:110 und 233 sowie BOSOLD und WERTHES 2005:18.
309 Vgl. z.B. PETRASEK 2004:61; KERMANI 2006:26 sowie KHONG und MACFARLANE 2006:141.
310 Vgl. BOSOLD und WERTHES 2005:18; KRAUSE 2008:36 sowie HUMAN SECURITY REPORT PROJECT unter http://www.hsrgroup.org/ (abgerufen am 08.03.2009).
311 Vgl. BENEDEK 2008:7.
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lierung des Begriffs ist jedoch auch 15 Jahre nach ihrer Veröffentlichung immer noch die Erklärung des UNDP, auch wenn sich inzwischen viele Befürworter des Konzeptes eine eigene Begründung gegeben haben. 313
Im Folgenden werden die wichtigsten Beispiele von Bestimmungen „menschlicher Sicherheit“ aufgeführt:
Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen versteht unter „menschlicher Sicherheit“:
„Human security can be said to have two main aspects. It means, first, safety from such chronic threats as hunger, disease and repression. And second, it means protection from sudden and hurtful disruptions in the patterns of daily life - whether in homes, in jobs or in communities.“ 314
Diese Auslegung zeichnet eine unermessliche Reichweite aus, so dass der kanadische Politikwissenschaftler Roland Paris kritisierte, dass „any kind of unexpected or irregular discomfort could conceivably constitute a threat to one’s human security“ 315 oder an anderer Stelle fragt: „[I]f human security is all these things, what is it not?“ 316
Die von Japan gegründete Commission on Human Security erklärt „menschliche Sicherheit“ so:
„Human security is concerned with safeguarding and expanding people’s vital freedoms. It requires both shielding people from acute threats and empowering people to take charge of their own lives.“ 317
Ein ebenfalls recht weit gefasstes Verständnis „menschlicher Sicherheit“ bietet das japanische Außenministerium:
312 Vgl. KING und MURRAY 2001:585.
313 Vgl. PARIS 2001:90.
314 UNITED NATIONS DEVELOPMENT PROGRAMME (1994): Human Development Report, Oxford, S. 23.
315 Vgl. PARIS 2001:89.
316 Ebd., S. 92.
317 COMMISSION ON HUMAN SECURITY (2003): Human Security Now. Abgerufen unter http://www.humansecurity-chs.org/finalreport/English/FinalReport.pdf am 09.03.2009.
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„Human security comprehensively covers all the menaces that threaten human survival, daily life and dignity - for example, environmental degradation, violations of human rights, transnational organized crime, illicit drugs, refugees, poverty, anti-personnel landmines, and […] infectious diseases such as AIDS-and strengthens efforts to confront these threats.“ 318
Unter den enger gefassten Darstellungen findet sich die des kanadischen Außenministeriums und des ICISS:
Für das Außenministerium von Kanada bedeutet „menschliche Sicherheit“ Folgendes:
„[H]uman security means safety for people from both violent and non-violent threats. It is a condition or state of being characterized by freedom from pervasive threats to people's rights, their safety, or even their lives.” 319
Vergleichbar damit ist auch die Beschreibung des International Commission on Intervention and State Sovereignty:
„Human security means the security of people - their physical safety, their economic and social well-being, respect for their dignity and worth as human beings, and the protection of their human rights and fundamental freedoms.“ 320
Die Bemühungen einiger Länder um die Einbindung des Human-Security-Konzeptes in ihre offizielle Außenpolitik führte zu diesen sehr uneinheitlichen Darstellungen 321 , weil dahinter erwartungsgemäß jeweils sehr unterschiedliche Politikziele 322 stehen. Die japanische Außenpolitik beispielsweise legt einen großen Schwerpunkt ihrer außenpolitischen Bestrebungen auf die Entwicklungszusammenarbeit, wogegen die kanadische Bürgerrechte und Grundfreiheiten betont.
318 JAPANESE MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS (1999): Diplomatic Bluebook, Kapitel 2 und 3. Abgerufen unter http://www.mofa.go.jp/policy/other/bluebook/1999/II-3-a.html am 09.03.2009.
319 CANADIAN DEPARTMENT OF FOREIGN AFFAIRS AND INTERNATIONAL TRADE (1999): Human Security: Safety for People in a changing world, Kapitel III. Abgerufen unter http://www.summit-americas.org/Canada/Humansecurity-english.htm am 11.03.2009.
320 INTERNATIONAL COMMISSION ON INTERVENTION AND STATE SOVEREIGNTY (2001): The Responsibility to Protect, Ottawa, S. 15. Abgerufen unter http://www.iciss.ca/pdf/Commission-Report.pdf am 11.03.2009.
321 Vgl. KING und MURRAY 2001:598.
322 Vgl. BOSOLD, DAVID (2008): Menschliche Sicherheit in der Praxis: Der institutionelle Kontext zur globalen und regionalen Umsetzung von menschlicher Sicherheit. In: Ulbert, Cornelia und Sascha Werthes (Hrsg.): Menschliche Sicherheit - Globale Herausforderungen und regionale Perspektiven, Baden-Baden, S. 125.
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Die weiten und engen Perspektiven auf den Human-Security-Ansatz verkürzen sich in der Literatur zur „Freiheit von Not“ (freedom from want) und „Freiheit von Furcht“ (freedom from fear), was eine erste große Abgrenzung des Konzeptes darstellt. Die eher weit gefassten Auslegungen stellen eine Kombination beider Begriffe dar, wogegen sich die eher eng gefassten in erster Linie auf den Aspekt der „Freiheit von Furcht“ konzentrieren. 323
Im Folgenden wird kurz erläutert, was unter der engeren und der weiteren Lesart des Human-Security-Konzeptes zu verstehen ist:
Der engere Ansatz menschlicher Sicherheit wird von Kanada, dem Human Security Network und der International Commission on Intervention and State Sovereignty vertreten. 324 In vielen Punkten erinnert die „freedom from fear“-Variante noch sehr stark an ältere „klassisch-traditionelle“ Sicherheitsvorstellungen. 325
Im Mittelpunkt der Konzeption stehen die Garantierung von fundamentalen Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit sowie der Schutz vor unmittelbaren Bedrohungen der persönlichen Sicherheit, also der physischen Integrität. 326 Der Politikwissenschaftler Manuel Fröhlich schilderte den Ursprung des Konzeptes so:
„Vor dem Hintergrund der Erfahrungen des katastrophalen Nicht-Handelns der internationalen Gemeinschaft in Ruanda auf der einen Seite und dem ebenfalls problembeladenen Handeln im Fall Kosovo hatte nicht nur Kofi Annan die Frage nach einer Neubewertung staatlicher Souveränität gestellt“ 327 .
Aus dieser Zeit wuchs auch die Erkenntnis, dass ein Staat in seiner Schutzfunktion gegenüber den Bürgern versagen und im Gegenteil sogar zu einem Sicherheitsrisiko für die eigene Bevölkerung werden kann. 328 Die wichtigsten Bedrohungen menschlicher Sicherheit sind jedoch immer noch Kriege und gewaltsame Kon-
323 Vgl.ebd.
324 Vgl. ULBERT und WERTHES 2008:17.
325 Vgl. BOSOLD und WERTHES 2005:7.
326 Vgl. FRÖHLICH 2007:14; PARIS 2001:91; ULBERT und WERTHES 2008:16 sowie STEIN-KAEMPFE 2008:70.
327 FRÖHLICH 2007:15.
328 Vgl. ebd. sowie ULBERT und WERTHES 2008:18.
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flikte in Kontrastierung zur weiten Variante des Konzeptes. Damit verbunden ist auch die Verantwortung der internationalen Gemeinschaft, Nicht-Kombattanten vor gewaltsamen Auswirkungen dieser Kriege zu schützen. 329 Eine entscheidende Bedingung, um Zwangsmaßnahmen auf internationaler Ebene diskutieren zu können, ist die vorherige Ausschöpfung aller friedlichen und präventiven Strategien hin zu einer wirklichen „Verantwortung zum Schutz“. 330 Der Bericht „Responsibility to Protect“ wurde in Abstimmung mit Kanada und dem ehemaligen Generalsekretär der Vereinten Nationen Kofi Annan beim ICISS entwickelt. Damit wurde vor allem der konzeptionelle Wandel im Spannungsverhältnis von Intervention und Souveränität aufgearbeitet. 331
Legitime Strategien und Instrumente zur Etablierung menschlicher Sicherheit sind nach den Verteidigern des engen Ansatzes humanitäre Nothilfe sowie Maßnahmen der Friedenskonsolidierung und Krisenprävention sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch so genannte „humanitäre“ Interventionen. 332
An der der engen Perspektive wird kritisiert, dass sie den Ansatz menschlicher Sicherheit nur verkürzt betrachtet. 333 In Hinsicht auf bewaffnete Konflikte seien vielmehr bereits klare Konzepte und Ansätze vorhanden. 334 Dem „Responsibility to Protect“-Projekt wird im Speziellen vorgeworfen, einen „militärischen Humanismus“ befördert zu haben. 335
In der weiten Variante des Human-Security-Konzeptes ist das Individuum nicht nur Objekt der Schutzbemühungen, sondern soll selbst eine aktive Rolle bei der Gestaltung und Realisierung menschlicher Sicherheit übernehmen. 336 Die Verteidiger des weiteren Ansatzes menschlicher Sicherheit sind vor allem Japan und die von Japan initiierte Commission on Human Security. 337 Daneben folgten auch einige Regionalorganisationen der Perspektive: Das System zentralamerikanischer Integration legte das Human-Security-Konzept sogar vertraglich fest.
329 Vgl. ULBERT und WERTHES 2008:18.
330 Vgl. FRÖHLICH 2007:16.
331 Vgl. ebd., S. 15f.
332 Vgl. ULBERT und WERTHES 2008:18.
333 Vgl. FRÖHLICH 2007:17 sowie BUSUMTWI-SAM 2008:83.
334 Vgl. BUSUMTWI-SAM 2008:83.
335 Vgl. FRÖHLICH 2007:17.
336 Vgl. BOSOLD 2008:126.
337 Vgl. z.B. ULBERT und WERTHES 2008:17 sowie FRÖHLICH 2007:16.
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Auch wenn die Afrikanische Union und die Organisation Amerikanischer Staaten den Begriff „menschliche Sicherheit“ nicht verwendeten, sind einige ihrer sicherheitspolitischen Resolutionen mit Konzentration auf das Individuum und auf nichtmilitärische Bedrohungen im Geiste des Human-Security-Ansatzes verfasst worden. 338
Für Japan spielte bei der Entwicklung der weiten Auslegung des Konzeptes die Erfahrung der Asienkrise von 1997 eine entscheidende Rolle. 339 Die japanische Politik erkannte dadurch, dass die Ursachen vieler Bedrohungen der menschlichen Sicherheit in Ungleichheit und sozialer Ungerechtigkeit begründet sind. 340 Deshalb ist es umso wichtiger, sich besonders um die Situation von Flüchtlingen und um Fragen von Gesundheit, Bildung und Erziehung zu kümmern. 341 Mit dieser Auffassung wurde der Stellung von ökonomischen, sozialen und umweltpolitischen Rechten eine besondere Priorität eingeräumt. 342
Der weitere Human-Security-Ansatz ist mit Zielen der Entwicklungspolitik und damit auch nachhaltiger menschlicher Entwicklung verknüpft, wodurch auch der Schutz vor Not und Entbehrungen berücksichtigt wird, Menschenrechte und ein menschenwürdiges Leben garantiert und vor allem die aktive Schaffung von Möglichkeiten zu individueller Entwicklung (Empowerment) ermöglicht werden. 343 Im weitesten Sinne sind für diese Art „menschlicher Sicherheit“ auch die Schaffung und Festigung demokratischer und rechtsstaatlicher Binnenstrukturen förderlich. 344
Die für den Staat mit dem Human-Security-Konzept verbundenen Aufgaben sind für die Befürworter des weiten Ansatzes neben dem Schutz vor Bedrohungen auch die Befähigung des Einzelnen, ein selbstständiges Leben in Würde führen zu können. Strategien und Instrumente dafür sind neben Schutzleistungen auch umverteilende Maßnahmen sowie die Förderung von Partizipationsmöglichkeiten innerhalb und konkrete Entwicklungsmaßnahmen außerhalb des Staates. 345
338 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:71.
339 Vgl. FRÖHLICH 2007:17.
340 Vgl. ULBERT und WERTHES 2008:18.
341 Vgl. FRÖHLICH 2007:17.
342 Vgl. ULBERT und WERTHES 2008:17.
343 Vgl. ebd., S. 14ff. sowie BOSOLD und WERTHES 2005:6.
344 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:71 sowie FRÖHLICH 2007:17.
345 Vgl. ULBERT und WERTHES 2008:17f.; STEIN-KAEMPFE 2008:71 sowie THAKUR 2008:110.
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An der weiten Perspektive menschlicher Sicherheit wird kritisiert, dass sie zu weitläufig sowie unspezifisch ist und der Begriff der Würde keine Verbindlichkeit schafft. 346 Außerdem ist eine Abgrenzung vom Konzept menschlicher Entwicklung aufgrund der Ausdehnung des Human-Security-Konzeptes auf entwicklungspolitische Aspekte nur schwer möglich. 347 Zudem wird die am Konzept eines erweiterten Sicherheitsbegriffs kritisierte Gefahr einer „Versicherheitlichung“ ehemals ziviler Bereiche durch die Ausdehnung der Themenbereiche auch hier beanstandet (siehe Kapitel 2.6.2). 348
Zwischen den zwei Ansätzen finden sich erwartungsgemäß auch Schnittmengen. Die heterogenen Auffassungen eint, dass sich mit dem Human-Security-Konzept der außenpolitische Fokus von staatlicher zu individueller Sicherheit 349 verschiebt. Die größte Übereinstimmung besteht im Bereich von Abrüstungsbemühungen sowie der unmittelbaren und universalen Geltungskraft eines menschenrechtlichen Kernbereichs. Zahlreiche Initiativen ringen momentan zum Beispiel intensiv darum, den Schutz der Zivilbevölkerung vor schlimmsten Menschenrechtsverletzungen und alltäglicher Waffengewalt sicherzustellen. 350 Beiden Ansätzen gemeinsam ist auch die Annahme, dass zur Verwirklichung menschlicher Sicherheit die Einbindung aller institutionellen Ebenen notwendig ist. 351
Zwei Widersprüche arbeitete der Autor David Bosold zwischen den beiden Perspektiven menschlicher Sicherheit heraus. Der weite Ansatz verknüpft menschliche Sicherheit mit dem Politikziel der nachhaltigen Entwicklung, was von Kanada und anderen Ländern des Human Security Network deshalb kritisiert wird, weil ein solches Verständnis eine Prioritätensetzung in der politischen Praxis ihrer Ansicht nach unmöglich machen würde. Der zweite Konflikt liegt im Handlungsspielraum externer Akteure beim Prinzip der Schutzverantwortung, der das Prinzip natio-
346 Vgl.z.B. FRÖHLICH 2007:17.
347 Vgl. BOSOLD und WERTHES 2005:7 sowie SADEGHI, NASSRIN und CARLOS STEINFELD und SASCHA WERTHES (2005): Bericht zum Symposium „Human Security under stress? Afghanistan -Herausforderung für eine Politik der menschlichen Sicherheit“, eine Veranstaltung vom 7. Dezember 2005 der AG Human Security a.d. Universität Marburg und des Zentrum für Konflikt-forschung Universität Marburg, S. 12.
348 Vgl. z.B. KHONG und MACFARLANE 2006:17 und 242f.; KERMANI 2006:26; HAUSWEDELL 2006:68; SADEGHI und STEINFELD und WERTHES 2005:13 sowie BEER 2007.
349 Vgl. PETRASEK 2004:60; BOSOLD 2008:123 sowie NONNENMACHER und SPRINGS: 2007:8.
350 Vgl. BOSOLD 2008:126; BOSOLD und WERTHES 2005:7 sowie KRAUSE 2008:201.
351 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:74; BOSOLD und WERTHES 2005:4 sowie ULBERT und WERTHES 2008:16.
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naler Souveränität durch mögliche Interventionen von außen in Frage stellt und von Ländern wie Japan sowie der Mehrheit afrikanischer und asiatischer Staaten abgelehnt wird. 352
Eine mögliche Auflösung des Widerspruchs zwischen engem und weitem Ansatz menschlicher Sicherheit liegt dem indischen Friedensforscher Ramesh Thakur zufolge in der Konzentration auf die Sicherheit von Individuen ausschließlich im Rahmen von Krisensituationen. Auch die Vereinten Nationen konzentriere ihr Arbeit auf Notlagen und dies unabhängig davon, ob es sich um anthropogene Aktivitäten oder Naturereignisse handelt, ob die Ursache in den Staaten oder außerhalb zu suchen ist und ob die Gründe direkter oder struktureller Natur sind. 353
Verschiedene Autoren und Organisationen kritisieren die Zweiteilung des Konzeptes in „Freiheit von Not“ und „Freiheit von Furcht“ vom Grundsatz her 354 und schlagen deshalb eine verfeinerte Kategorisierung 355 vor.
Die bekannteste alternative Systematisierung des Ansatzes ist die von der UNDP vorgeschlagene in sieben Sicherheiten: 1. wirtschaftliche 2. ernährungsbezogene 3. gesundheitliche 4. umweltbezogene 5. persönliche 6. gemeinschaftliche 7. politische. 356
Diese sieben Dimensionen sind weder erschöpfend noch schließen sie sich gegenseitig aus. 357 Kritik daran wird beispielsweise deshalb geübt, weil sie aus sicherheitspolitischer Perspektive keinen zusammenhängenden Rahmen für die Einbindung in das Human-Security-Konzept bieten. 358
352 Vgl. BOSOLD 2008:126f.
353 Vgl. THAKUR 2008:111 sowie COMMISSION ON HUMAN SECURITY 2003:4.
354 Vgl. BOSOLD 2008:126.
355 Vgl. z.B. NONNENMACHER und SPRINGS 2007:9.
356 Vgl. UNITED NATIONS DEVELOPMENT PROGRAMME 1994:24f.
357 Vgl. KING und MURRAY 2001:589ff.
358 Vgl. ebd., S. 591, aber auch FRÖHLICH 2007:13.
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Sogar die stärksten Befürworter des Konzeptes erkennen daher, dass „menschliche Sicherheit“ bisher „at best poorly defined and unmeasured, and at worse a vague and logically inconsistent slogan“ 359 ist. 360 Problematisch ist auch, dass bis dato weder Prinzipien und Ziele 361 noch völkerrechtliche Konsequenzen eines Human-Security-Rahmens 362 klar sind. Die heutigen Darstellungen bieten für Wissenschaftler und Politiker deshalb zu wenig praktische Führung 363 und eine Priorisierung von konkurrierenden Themen ist damit fast unmöglich. 364
Die Auseinandersetzung führt dazu, dass jeder Autor nun stattdessen sein eigenes Konzept zu entwerfen scheint. 365 Damit steigt folglich die Gefahr, dass das Konzept insgesamt an Bedeutung verliert. 366
Die Versuche einer näheren Erläuterung und Interpretation des Konzepts menschlicher Sicherheit werden die Wissenschaft sicherlich noch eine Weile beschäftigen, wobei bis jetzt noch nicht absehbar ist, wann und ob es jemals eine gemeinsame Auffassung davon geben wird. 367
Einige Autoren sehen jedoch gerade in der „politische[n] Mehrdeutigkeit und analytische[n] Unbestimmtheit“ 368 die Attraktivität des Human-Security-Ansatzes 369 :
„[D]er Vorwurf des „zu-kompliziert“ oder „zu-umfassend“ ist ja vielleicht kein Vorwurf an das Konzept, sondern an die Realität. Vielleicht ist „human security“ ja gerade ein angemessenes Konzept, weil es so differenziert, vieldeutig, teilweise widersprüchlich etc. ist.“ 370
359 KING und MURRAY 2001:591.
360 Vgl. hierzu auch ULBERT und WERTHES 2008:13; PETRASEK 2004:59f.; KING und MURRAY 2001:591; STEIN-KAEMPFE 2008:109 sowie PARIS 2001:88.
361 Vgl. PARIS 2001:93.
362 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:73.
363 Vgl. PARIS 2001:88 und 102; BOSOLD und WERTHES 2005:7 sowie KERMANI 2006:31.
364 Vgl. PARIS 2001:88; PETRASEK 2004:60; KERMANI 2006:32; BENEDEK 2008:10; KHONG und MACFARLANE 2006:238f. sowie ULBERT und WERTHES 2008:17.
365 Vgl. FRÖHLICH 2007:18.
366 Vgl. KING und MURRAY 2001:591f. sowie BENEDEK 2008:9.
367 Vgl. BOSOLD und WERTHES 2005:8 sowie FRÖHLICH 2007:19.
368 FRÖHLICH 2007:17.
369 Vgl. z.B. auch BOSOLD und WERTHES 2005:17 sowie SADEGHI und STEINFELD und WERTHES 2005:13.
370 FRÖHLICH 2007:18.
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Ein Vorteil der Ausdehnung und Mehrdeutigkeit des Konzeptes ist immerhin, dass sie kollektive Aktionen der Human-Security-Koalition erleichtert 371 : Von unterschiedlicher Seite gibt es hingegen immer wieder das Bemühen um eine Schärfung, Verengung und Konkretisierung der Betrachtung „menschlicher Sicherheit“ 372 . Ein möglicher Nachteil ist allerdings, dass das Hervorheben von Unterschieden unter den Befürwortern „menschlicher Sicherheit“ zur Schwächung des Bündnisses als Ganzes 373 führt.
4.2.2 Übereinstimmende Eigenschaften beider Ansätze
Das Konzept der menschlichen Sicherheit ist ein „nützlicher Mechanismus, um neue globale Bedrohungen zu verstehen und ihnen zu begegnen“ 374 , so schrieb der Wissenschaftler Parinaz Kermani im Human Security Journal. Jorge Nef beschreibt die Notwendigkeit des Konzeptes so: „[A] new paradigm is needed to take into consideration the mutually dysfunctional traits of the present world system“ 375 . Positiver formulierte die Völkerrechtlerin Jacqueline Stein-Kaempfe dazu:
„[Das Konzept der Human Security] nahm die Strukturveränderungen in den internationalen Beziehungen und konkret die Notwendigkeit der Eindämmung […] neuartiger Bedrohungen zum Anlass für eine Neubewertung des globalen Sicherheitssystems. Nach diesem Konzept erfordert die Neuartigkeit der Bedrohungen sowohl eine Vertiefung des bisher staatenbezogenen Sicherheitsbegriffs auf die Sicherheit des Individuums als auch eine Erweiterung auf nicht-militärische Sicherheitsbedrohungen.“ 376
Im Unterschied zum Konzept des Erweiterten Sicherheitsbegriffs wird globale Sicherheit beim Human-Security-Ansatz nicht als exklusiver Zweck aller Sicherheitspolitik betrachtet. Die Ausrichtung auf die konkreten Sicherheitsbedürfnisse
371 Vgl. PARIS 2001:88 und 102 sowie SADEGHI und STEINFELD und WERTHES 2005:13.
372 Vgl. PARIS 2001:94 und 102 sowie WERTHES, SASCHA (2008): Menschliche Sicherheit - ein zukunftsfähiges Konzept? In: Ulbert, Cornelia und ders. (Hrsg.): Menschliche Sicherheit - Globale Herausforderungen und regionale Perspektiven, Baden-Baden, S. 191.
373 Vgl. PARIS 2001:96.
374 KERMANI 2006:25, ähnlich auch FRÖHLICH 2007:12: „Versuch, Bedrohungen der menschlichen Sicherheit zu erfassen und im besten Fall auch zu bekämpfen.“.
375 NEF, JORGE (2006): Abstract: Human Security, Mutual Vulnerability and Sustainability: A Critical View. In: The Whitehead Journal of Diplomacy and International Relations (Winter/ Frühjahr 2006), S. 106. Abgerufen unter
http://ochaonline.un.org/OchaLinkClick.aspx?link=ocha&docId=1060315 am 24.03.2009.
376 STEIN-KAEMPFE 2008:16.
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aller Individuen ist globalem Sicherheitsdenken prinzipiell übergeordnet und schließt dieses als Teilaspekt ein. 377 Die universale Durchsetzung der Sicherheit aller Individuen wird demnach zum unbedingten Wert.
Einigen Autoren zufolge hat die Förderung eines fundamentalen Wechsels in Richtung des Human-Security-Paradigmas wichtige taktische Vorteile. 378 Es ist durchaus auch geeignet, Kriege und seine Auswirkungen einzuhegen 379 und es hat das Potenzial Friedenssicherungsmaßnahmen positiv zu verändern 380 . Zudem wäre ein eindeutiges Human-Security-Konzept wertvoll, um erwünschte Werte zu bekräftigen sowie weggefallenen Themen ihre Sichtbarkeit zurückzugeben 381 .
Sowohl Befürworter als auch Kritiker des Ansatzes menschlicher Sicherheit stützten sich hauptsächlich auf die praktische Rechtfertigung ihrer Positionen: Verteidiger des Konzeptes betonen die Notwendigkeit eines neuen Paradigmas aufgrund veränderter sicherheitspolitischer Rahmenbedingungen, Gegner behaupteten, dass es kontraproduktiv sei, Sicherheit als individuenzentriert neu zu betrachten, weil der Staat immer noch im Fokus der Sicherheitspolitik stünde. 382
Das Einzigartige am Begriff „menschlicher Sicherheit“ zu identifizieren ist nicht leicht. 383 Im Human Development Report von 1994 finden sich jedoch vier Eigenschaften, die das Konzept auszeichnen: seine Universalität, die Interdependenz, der präventive Ansatz sowie die Orientierung auf das Individuum. 384 Zahlreiche Autoren stützen diese Charakterisierung. 385 An dieser Stelle wird noch der oft übersehende und die Anwendung des Konzeptes kennzeichnende Multilateralismus hinzugefügt.
377 Vgl. MAHNKOPF 2002:9f.; BUSUMTWI-SAM 2008:92 sowie DEBIEL und FRANKE 2008:73.
378 Vgl. z.B. SEIDENSTICKER, ELLEN (2002): Human Security, Human Rights, and Human Development, Seminar on human security, human rights, and human development on the Kennedy School, Harvard University (February 2002), S. 2.
379 Vgl. ULBERT und WERTHES 2008:16.
380 Vgl. FRÖHLICH 2007:12.
381 Vgl. SEIDENSTICKER 2002:2.
382 Vgl. KERMANI 2006:26.
383 Vgl. SEIDENSTICKER 2002:2.
384 Vgl. UNITED NATIONS DEVELOPMENT PROGRAMME 1994:22f.
385 Vgl. z.B. ALKIRE 2003:13; KERMANI 2006:25; KING und MURRAY 2001:589; ULBERT und WERTHES 2008:15 sowie PETRASEK 2004:60.
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4.2.2.1 Universalität
„Human security is a universal concern. It is relevant to people everywhere, in rich nations and poor. There are many threats that are common to all peoplesuch as unemployment, drugs, crime, pollution and human rights violations. Their intensity may differ from one part of the world to another, but all these threats to human security are real and growing.” 386
Für die universalistische Konstruktion „menschlicher Sicherheit“ ist entscheidend, dass es nicht um die Interessen einzelner Individuen, Gruppen oder Staaten geht, sondern um die Rechte aller Menschen 387 :
„Der normative Anspruch menschlicher Sicherheit schließt es prinzipiell aus, Sicherheit für eine Gruppe von Menschen auf Kosten einer anderen zu realisieren, denn in einem solchen Fall würde immer die globale Interdependenz als Grundlage politischen Handelns geleugnet werden.“ 388
Gegner beanstanden die universelle Ausrichtung des Konzeptes, weil es damit kaum aussagekräftig in die Praxis übersetzt werden könne. 389 Als Kompromiss bietet sich die Position eines „pragmatischen Universalismus“ an. 390
4.2.2.2 Interdependenz
„The components of human security are interdependent. When the security of people is endangered anywhere in the world, all nations are likely to get involved. Famine, disease, pollution, drug-trafficking, terrorism, ethnic disputes and social disintegration are no longer isolates events, confined within national borders. Their consequences travel the globe.“ 391
Bereits zahlreiche Autoren setzten sich mit dem Phänomen einer zunehmenden globalen Interdependenz zwischen Staaten und Gesellschaften auseinander (siehe Kapitel 2.5.1). 392 Durch die so genannte „Globalisierung“ sei die Welt zum
386 UNITED NATIONS DEVELOPMENT PROGRAMME 1994:22.
387 Vgl. MAHNKOPF 2002:9.
388 Ebd.
389 Vgl. BENEDEK 2008:10.
390 Vgl. DEBIEL und FRANKE 2008:68.
391 UNITED NATIONS DEVELOPMENT PROGRAMME 1994:22.
392 Vgl. z.B. SENGHAAS, DIETER (1994): Interdependenzen im Internationalen System. In: Krell, Gert und Harald Müller (Hrsg.): Frieden und Konflikt in den internationalen Beziehungen, Festschrift für Ernst-Otto Czempiel, Frankfurt/Main, S. 190ff.; BOSOLD, DAVID und SASCHA WERTHES (2005): Human Security in Practice: Canadian and Japanese Experiences. In:
63
„Global Village“, also zu „Einer Welt“ geworden. 393 So könnten sich zum Beispiel Europäer nicht länger sicher fühlen, wenn große Teile der Welt unsicher sind. 394
Die „Memorandumsgruppe“, ein Zusammenschluss entwicklungspolitischer Experten, setzte sich 2002 für den Ausbau der Entwicklungszusammenarbeit gegenüber militärisch-politischen Interventionen ein, „weil Gelder zur Unterstützung der Entwicklung des "Südens" keine mildtätige Gabe, sondern eine Investition in unsere eigene Sicherheit und die der ganzen Erde sind“ 395 .
Durch diese Interdependenzen sind für alle Staaten, Gruppen und Individuen gemeinsame Verwundbarkeiten entstanden. 396 Dabei beschreibt Verwundbarkeit:
„einen Zustand, bei dem ein Akteur oder eine Gruppe von Akteuren Ereignissen oder Umständen gegenübersteht, welche schwer zu kontrollieren sind, und dies auch auf lange Sicht. Verwundbarkeit kann als eine Situation beschrieben werden, in der Menschen durch Umstände und Faktoren beständig in ihrem (Über-)Leben bedroht werden, selbst wenn sie auf diese reagieren bzw. wo eine Reaktion kaum möglich ist oder ihre Fähigkeiten zu einer angemessenen Reaktion (noch) nicht ausreichen“ 397 .
Definiert man Sicherheit als Abwesenheit von Verwundbarkeit 398 , schafft dies eine Grundlage für die Priorisierung von Thematiken, die menschliche Sicherheit gefährden.
Es werden jedoch Bedenken geäußert, „dass die Hilfs- und sonstigen Entwicklungsprogramme reicherer Nationen weniger der Sicherung des Lebens verwundbarster Bevölkerungen der Welt, sondern viel eher der eigenen Absicherung
Internationale Politik und Gesellschaft, Ausgabe 1/2005, S. 84ff.; AMOUYELLE, ALEXANDRA (2006): What is human security. In: Revue de Sécurité Humaine/Human Security Journal, Heft 1 (April 2006), S. 17 sowie GLASIUS, MARLIES und MARY KALDOR (2005): Individuals First: A Human Security Strategy for the European Union. In: Internationale Politik und Gesellschaft, Ausgabe 1/2005, S. 62.
393 Vgl. WELLERSHOFF 1999:21.
394 Vgl. STUDY GROUP ON EUROPE’S SECURITY CAPABILITIES (2004): Barcelona Report: A Human Security Doctrine for Europe, Barcelona, S. 5. Abgerufen unter
www.lse.ac.uk/depts/global/studygroup/studygroup.htm am 24.03.2009 und auf deutsch unter http://library.fes.de/pdf-files/id/ipa/05217.pdf am 08.03.2009.
395 Vgl. MEMORANDUMSGRUPPE (2002): Entwicklungspolitik als Teil einer neuen Weltfriedenspolitik. Abgerufen unter http://www.germanwatch.org/pubdiv/memo02l.htm am 21.02.2009.
396 Vgl. z.B. NEF 2006 sowie TADJBAKHSH, SHAHRBANOU und CHENOY, ANURADHA M. (2009): Human Security - Concepts and implications, Oxon, S. 125f.
397 WERTHES 2008:196.
398 Vgl. MEYERS 1995:54.
64
gegen die Risiken transnationaler Gefahren (wie der angeblichen Verbindung zwischen Armut und Terrorismus und der Migration als Sicherheitsrisiko usw.) dienen“ 399 .
4.2.2.3 Prävention
„Human security is easier to ensure through early prevention than later intervention. It is less costly to meet these threats upstream than downstream. For example, the direct and indirect cost of HIV/AIDS (human immunodeficiency virus/acquired immune deficiency syndrome) was roughly $240 billion during the 1980s. Even a few billion dollars invested in primary health care and family planning education could have helped contain the spread of this deadly disease.“ 400
Prävention kann an drei unterschiedlichen Zeitpunkten einer Krise ansetzen. Im Idealfall kann sie deren Ausbruch durch eine frühzeitige Intervention unterhalb der Gewaltschwelle verhindern. Voraussetzung dafür ist, dass Indikatoren für eine gewalttätige Konfliktaustragung erfolgreich aufgedeckt werden, beispielsweise durch verlässliche Frühwarnsysteme. Wenn es bereits zu Gewaltausbrüchen gekommen ist, kann eine Eindämmung und Eingrenzung der Konsequenzen eines solchen Konfliktes ein Übergreifen auf angrenzende Regionen verhindern. Hat eine Krise bereits eine heiße Phase durchlebt, ist es wichtig, nachhaltige Sicherheitsstrukturen aufzubauen, was den wiederholten Ausbruch von Gewalt dauerhaft verhindern helfen kann. 401
Die präventive Ausrichtung prägt den Ansatz menschlicher Sicherheit in bedeutender Weise. 402 Insbesondere das „Empowerment trägt stark präventive Züge, da Gesellschaften und Individuen durch Selbstkompetenz und Fachkenntnisse in die Lage versetzt werden, drohende Menschenrechtsverletzungen abzuwenden oder ihnen gegenüber resistenter zu werden“. 403
399 BUSUMTWI-SAM 2008:92.
400 UNITED NATIONS DEVELOPMENT PROGRAMME 1994:22f.
401 Vgl. ebd.
402 Vgl. z.B. BENEDEK und KETTEMANN 2008:89 und 106.
403 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:186.
65
Rudolf Adam erhebt die Prävention in seinem Aufsatz „Sicherheit richtig verstehen“ sogar zum „Schlüsselbegriff künftiger Sicherheitspolitik“ 404 .
In vielfacher Weise kann Prävention positiv wirken: Bedrohungen und Verwundbarkeiten werden gemäßigt, wodurch auch die Schadenswahrscheinlichkeit sinkt. Schadensfolgen werden durch Schutzmaßnahmen gemindert und durch Möglichkeiten zur Mitwirkung erhöhen sich zusätzlich die Selbstschutzfähigkeiten von verwundbaren Gruppen. 405
Nach Corinna Hauswedell spielen militärische Schutzmaßnahmen in gewalttätigen Konflikten gegebenenfalls kurzfristig eine stabilisierende Rolle. Eine absolute Sicherheit könne es dabei aber nicht geben. Entscheidend sei, dass die jeweiligen Ursachen von Unsicherheit angegangen und möglichst beseitigt würden. Bei der Wahl der Instrumente sei es wichtig, zivile Formen der Konfliktbearbeitung und Krisenintervention militärischen Maßnahmen vorzuziehen. Für eine präventive Politik sei zudem ein hoher Grad an Vernetzung und internationaler Kooperation notwendig. 406
Im Aktionsplan „Zivile Krisenprävention, Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung“ der deutschen Bundesregierung wird beispielsweise gefordert, Krisenprävention als Querschnittsaufgabe „in allen Phasen und Sektoren der Regierungstätigkeit“ einzuführen. 407
Ein weiteres Beispiel präventiver Politik ist die Eindämmung von Gefahren aus der Weiterverbreitung von Waffen. Dafür sind strengere Rüstungskontrollen notwendig, damit sich aus einem Risiko keine Bedrohung entwickeln kann. 408
Eine präventive Politik ist der Öffentlichkeit allerdings nur schwer vermittelbar, weil Erfolge nur schwierig nachzuweisen sind und Prognosen im Nachhinein nur schwer zu überprüfen sind.
404 ADAM, RUDOLF (2005): Sicherheit richtig verstanden. In: Zeitschrift E+Z, Ausgabe 2/2005. Abgerufen unter http://www.inwent.org/E+Z/content/archiv-ger/02-2005/schwer_art2.html am 27.10.2007.
405 Vgl. BUSUMTWI-SAM 2008:89, aber auch BOSOLD und WERTHES 2005:13.
406 Vgl. HAUSWEDELL 2006:70f.
407 Vgl. BUNDESREGIERUNG 2004:69.
408 Vgl. HAUSWEDELL 2006:71.
66
4.2.2.4 Orientierung auf das Individuum
„Human security is people-centred. It is concerned with how people live and breathe in a society, how freely they exercise their many choices, how much access they have to market and social opportunities - and whether they live in conflict or in peace.“ 409
Der Sicherheitsbegriff hat nach Corinna Hauswedell im Human-Security-Konzept nicht nur eine horizontale Erweiterung auf andere Themen und Handlungsfelder, sondern auch eine vertikale Ausdehnung in Richtung auf das Individuum erfahren. 410 Durch diesen Perspektivwechsel würde marginalisierten Gruppen eine Stimme gegeben 411 und der Sicherheitsdiskurs insgesamt fort vom Staat und hin zum individuellen Menschen und seiner Gemeinschaft verändert. 412 So könnten die Rechte und Bedürfnisse des Einzelnen unabhängig und manchmal auch im Widerspruch zu staatlichen Interessen vorgebracht werden. 413 Wird die Eigenschaft der Interdependenz mit der Orientierung auf das Individuum verbunden, ist die „Sicherheit des Einzelnen […] eine Vorraussetzung für die Sicherheit Aller“ 414 .
Der Wissenschaftler Kinhide Mushakoji formulierte 2001 dazu:
„Der Begriff „menschliche Sicherheit“ ist geleitet von einem holistischen Ansatz, der Sicherheit nicht auf die militärische Ebene von Staaten reduziert, sondern einen nachhaltigen, auf den Menschen ausgerichteten Sicherheitsbegriff zum Ausdruck bringen will.“ 415
Der einzelne Mensch wird damit als Akteur auf der internationalen Ebene verstärkt wahrgenommen 416 , was auch die bedeutendste Neuerung des Konzeptes darstellt. Dabei geht es nicht um partikulare Interessen einzelner Individuen,
409 UNITED NATIONS DEVELOPMENT PROGRAMME 1994:23.
410 Vgl. HAUSWEDELL 2006:66ff.
411 Vgl. BENEDEK 2008:10.
412 Vgl. KHONG und MACFARLANE 2006:XII und 12.
413 Vgl. ebd., S. 23.
414 NONNENMACHER und SPRINGS 2007:9.
415 MUSHAKOJI, KINHIDE (2001): Open Letter on Human Security to the Chairs of the United Nations Independent Commission on Human Security (unveröffentlichtes Manuskript). Zitiert nach: DEUTSCHER BUNDESTAG (2002): Schlussbericht der Enquete-Kommission: Globalisierung der Weltwirtschaft - Herausforderungen und Antworten, Drucksache 14/9200, S. 318. Abgerufen unter http://www.bundestag.de/gremien/welt/glob_end/6_2_3.html am 03.04.2009.
416 Vgl. z.B. MAHNKOPF 2002:10; BENEDEK und KETTEMANN 2008:95; ULBERT und WERTHES 2008:15; STEIN-KAEMPFE 2008:27 sowie KERMANI 2006:24.
67
Gruppen oder Staaten, sondern die Beseitigung vermeidbarer Unsicherheiten. 417 Der ehemalige Generalsekretär der Vereinten Nationen Kofi Annan meinte dazu:
„The concept of human security has emerged in recent years to re-balance debates on security away from an exclusive and excessive focus on military security of the state and its institutions, towards the people whom the state serves.” 418
Der Human-Security-Ansatz ist in seiner weiten Auslegung jedoch erst wirklich menschen-zentriert, wenn das Individuum sowohl der Referent von Sicherheit ist - also der Träger von Sicherheit, Rechten und Würde -, als auch ein wichtiger Beitragender für die Sicherstellung seiner eigenen Sicherheit. 419
Kritik an der stärkeren Berücksichtigung des Individuums und den Versuchen einer Einschränkung von Souveränitätsrechten der Staaten wurde vor allem von Staaten geäußert, die ihre Souveränität erst wenige Jahrzehnte zuvor erfolgreich erkämpft haben. 420 Aber auch große Länder, wie die USA, Russland und China, leisten aktiven Widerstand gegen den Austausch oder die Ergänzung von staatlicher Sicherheit durch den Ansatz menschlicher Sicherheit. Sie nehmen das Konzept als potenzielle „Kampfansage“ an ihre staatliche Souveränität wahr, was dazu führte, dass bisher in keiner Resolution des Sicherheitsrats der Begriff „human security“ verwendet wurde. Die meisten Staaten und internationalen Organisationen akzeptieren jedoch inzwischen, dass die Sicherheit von Individuen innerhalb souveräner Staaten ein legitimes internationales Interesse darstellt. 421
Die Anschläge auf die USA vom 11. September 2001 führten allerdings zu einem Wiedererstarken souveränitätsorientierter Handlungsmuster von Staaten im so genannten „Kampf gegen den Terrorismus“. Damit wurden sowohl Menschenrechte als auch die menschliche Sicherheit eingeschränkt. 422
417 Vgl. MAHNKOPF 2002:9ff.
418 ANNAN, KOFI (2000): Imagining Tomorrow - Rethinking the Global Challenges, United Nations Millennium Assembly, New York, S. 3.
419 Vgl. KERMANI 2006:31.
420 Vgl. KHONG und MACFARLANE 2006:105.
421 Vgl. ebd., S. 10, aber auch BENEDEK 2008:16.
422 Vgl. z.B. BENEDEK und KETTEMANN 2008:95 sowie KHONG und MACFARLANE 2006:255f.
68
4.2.2.5 Multilateralismus
Nicht nur für die internationale Politik scheint das Human-Security-Konzept ein neues Paradigma darzustellen, sondern auch für die Entwicklung des internationalen Rechts. 423 So wurde eine „Humanisierung“ 424 oder „Privatisierung“ 425 des Internationalen Rechts beschrieben sowie eine veränderte Rolle des Staates seit Ende des Kalten Krieges festgestellt 426 .
Damit die Staaten trotz neuer globaler Herausforderungen für ihre Bevölkerung auch weiterhin als Garanten der Sicherheit gelten, steigt international die Notwendigkeit zu kooperieren. 427 Die zunehmende Verdichtung internationaler Zusammenarbeit wird seit den 1990er Jahren als „Global Governance“ 428 bezeichnet. Dieses neue Ordnungsprinzip „beruht auf verschiedenen Formen und Ebenen der internationalen Koordination, Kooperation und kollektiven Entscheidungsbildung“. 429 Nichtstaatliche Akteure wie Individuen, Nichtregierungsorganisationen und transnationale Unternehmen spielen dabei eine bedeutende Rolle 430 . Die Funktion des Staates innerhalb dieser Ordnung scheint sich also zu wandeln 431 .
423 Vgl. OBERLEITNER, GERD (2005): Human Security: A Challenge to International Law? In: Global Governance, Ausgabe 11/2005, S. 185; KETTEMANN, MATTHIAS C. (2006): The Conceptual Debate on Human Security and its Relevance for the Development of International Law. In: Human Security Perspectives, Heft 1, Thema 3, S. 41 sowie BENEDEK 2008:8.
424 Vgl. MERON, THEODOR (2006): The Humanization of International Law, Leiden .
425 Vgl. DÖRR, OLIVER (2005): Privatisierung des Völkerrechts. In: Juristenzeitung, Ausgabe 19/2005, S. 905ff.
426 Vgl. z.B. BENEDEK und KETTEMANN 2008:95. In der Literatur findet man für die Krise des Staates unterschiedliche Erklärungsansätze. Vgl. z.B. MAHNKOPF 2002:17 sowie MEYERS 1995:72ff.
427 Vgl. BENEDEK und KETTEMANN 2008:95.
428 Eine kritische Betrachtung postnationaler Governance-Konzepte findet sich z. B. unter NÖLKE, ANDREAS (2000): Regieren in transnationalen Politiknetzwerken? - Kritik postnationaler Governance-Konzepte aus der Perspektive einer transnationalen (Inter-) Organisationssoziologie. In: Zeitschrift für Internationale Beziehungen, 7. Jahrgang, Heft 2, S. 331ff.
429 Vgl. NUSCHELER 2001:180.
430 Vgl. z.B. ebd., S. 181; KECK, MARGARET E. und KATHRYN SIKKINK (1998): Activists beyond Borders. Transnational Advocacy Networks in International Politic, Ithaca-London, S. 1ff.; MARTINSEN, RENATE UND THOMAS MELDE (2006): Public-Private Partnerships im System der Vereinten Nationen. Eine menschenrechtliche Perspektive. In: Ipsen, Knut und Volker Rittberger und Christian Tomuschat: Die Friedenswarte, Journal of International Peace and Organization, Thema der Ausgabe: 40 Jahre Menschenrechtspakte, Band 81, Heft 1, Berlin, S. 163 sowie KALECK, WOLFGANG und MIRIAM SAAGE-MAAß (2008): Transnationale Unternehmen vor Gericht: Über die Gefährdung der Menschenrechte durch europäische Firmen in Lateinamerika. In: Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.): Schriften zur Demokratie, Band 4, Berlin, S. 21ff.
431 Vgl. ZÜRN, MICHAEL ET AL. (2000): Postnationale Politik? - Über den politischen Umgang mit den Denationalisierungs-Herausforderungen Internet, Klimawandel und Migration. In: Zeitschrift für Internationale Beziehungen, 7. Jahrgang, Heft 2, S. 297.
69
Eine Perspektive menschlicher Sicherheit setzt auf veränderte „multilaterale Entscheidungsprozesse [und] neue Akteurskonstellationen“ 432 , weil gegenseitige Ver-wundbarkeiten eine globale Aufmerksamkeit sowie koordinierte politische Strategien und Instrumente 433 erfordern.
4.3 Umsetzungsbestrebungen des Konzeptes
4.3.1 Staatliche Initiativen
Auf der politischen Ebene einzelner Nationen hat das Human-Security-Konzept große Aufmerksamkeit erhalten. 434 Es wurde zum Beispiel als nützlicher Ansatz für das Engagement in der Entwicklungszusammenarbeit sowie Tätigkeiten im Peacebuildung-Bereich betrachtet. 435 Kanada und Japan integrierten das Konzept menschlicher Sicherheit sogar als Leitmotiv in ihre Außen- und Sicherheitspolitik. 436
Der ehemalige kanadische Außenminister Lloyd Axworthy, der eine Schlüsselrolle in der Entwicklung des Konzepts menschlicher Sicherheit spielte, äußerte sich dazu folgendermaßen:
„At the start of this new century, the protection on peoples is among the most important issues before us“ 437 .
Sogar der internationale Frieden und die Sicherheit finden nach Axworthy ihren Ursprung in der Sicherheit der Individuen. 438 So bezeichnet er es dann auch als großen Erfolg, dass „menschliche Sicherheit“ inzwischen zu einem „central organizing principle of international relations“ geworden sei. 439
Das bisher erfolgreichste Beispiel kanadischen Engagements im Human-Security-Bereich war der so genannte Ottawa-Prozess. Dabei ging es um die Vorbereitung
432 BOSOLD 2008:123.
433 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:110 und 232; KERMANI 2006:32; AMOUYELLE 2006:17 sowie BOSOLD und WERTHES 2005:99.
434 Vgl. BOSOLD und WERTHES 2005:8.
435 Vgl. KHONG und MACFARLANE 2006:10.
436 Vgl. KRAUSE 2008:38; BOSOLD 2008:127; BRZOSKA 2004:13 sowie STEIN-KAEMPFE 2008:16.
437 KHONG und MACFARLANE 2006:X.
438 Vgl. ebd.
439 Vgl. ebd., S. 2.
70
und Verabschiedung einer Konvention zum Verbot von Antipersonenminen. Das Besondere an diesem politischen Verfahren war, dass herkömmliche multilaterale Wege, also zum Beispiel die Abrüstungskommission der Vereinten Nationen, umgangen wurden und stattdessen die Zivilgesellschaft in Form von Nichtregierungs-organisationen in starker Weise einbezogen wurde. Diese erfolgreiche Art der Initiative wurde anschließend im kanadischen Außenministerium institutionell fest verankert. Es wurde immer wieder versucht, sie zu kopieren. 440
Bei der Entstehung des Human Security Network (HSN) 441 1998 waren Kanadier und Norweger federführend. 442 Inzwischen haben sich in ihm zwischen 13 und 15 UN-Mitglieder zusammengeschlossen 443 , die eine informelle und flexible Koalition von gleichgesinnten Staaten 444 bilden. Nichtregierungsorganisationen wie Action Aid International, African Human Security Initiative und die People’s Movement on Human Rights Education werden zu den regelmäßigen Treffen eingeladen und sind in praktisch alle Fragen menschlicher Sicherheit eingebunden. 445 Auf den regelmäßigen Ministertreffen werden Themen von kollektivem Interesse identifiziert, die dann in einer möglichst einheitlichen Strategie umgesetzt werden. Kernpunkte der Human-Security-Agenda innerhalb des Netzwerkes sind der Respekt für Menschenrechte und fundamentale Freiheiten, die Gleichstellung von Männern und Frauen, Mädchen und Jungen sowie die Konfliktprävention. Darüber hinaus setzen die jährlich wechselnden Präsidenten jeweils unterschiedliche Themenschwerpunkte. 446 Im Arbeitsplan für 2005-2008 spielten die Förderung der Menschenrechte und dabei insbesondere die Stärkung der Menschenrechtsinstitutionen in den Vereinten Nationen sowie die Förderung der Menschenrechtsbildung eine entscheidende Rolle. 447
In Japan ist seit Mitte der 1990er Jahre eine Änderung der bisherigen Außenpolitik in Richtung eines größeren Engagements zu beobachten. Bis heute ist Japan das Land mit dem größten Entwicklungshilfebudget in absoluten Zahlen, was das
440 Vgl. BOSOLD 2008:128.
441 Vgl. PARIS 2001:87.
442 Mehr Informationen dazu unter http://www.humansecuritynetwork.org (abgerufen am 08.03.2009).
443 Vgl. BENEDEK 2008:11, BOSOLD und WERTHES 2005:8 sowie unter http://www.humansecuritynetwork.org/members-e.php (abgerufen am 08.03.2009).
444 Vgl. BENEDEK 2008:12 sowie BOSOLD 2008:130.
445 Vgl. BENEDEK 2008:11.
446 Vgl. ebd., S. 12 sowie FRÖHLICH 2007:19.
447 Vgl. BENEDEK und KETTEMANN 2008:104.
71
Verständnis menschlicher Sicherheit entscheidend geprägt hat. Zu beobachten ist im Vergleich zur kanadischen Außenpolitik jedoch ein geringerer Erfolg bei der Initiierung von Verrechtlichungsprozessen und verbindlichen Absprachen. So scheiterte beispielsweise der Versuch, durch den Bericht der von Japan ins Leben gerufenen Kommission für menschliche Sicherheit (CHS), verbindlichere Regelungen zur Umsetzung der Milleniums-Entwicklungsziele zu etablieren. 448
In ihrem Policy-Paper „Human Security Now“ von 2003 unterstrich die Kommission für menschliche Sicherheit die wechselseitige Verbindung des Konzepts menschlicher Sicherheit mit jenem der Menschenrechte 449 :
„To protect people - the first key to human security - their basic rights and freedoms must be upheld.“ 450
In dem Bericht werden außerdem vielfältige Dimensionen von gewalttätigen Konflikten, Bildung und Gesundheit herausgearbeitet und ein Aktionsrahmen vorgestellt, worin auch die Rollen von Regierungen, den Vereinten Nationen und der Zivilgesellschaft definiert werden. 451
Sascha Werthes und David Bosold kritisierten in einer 2005 vorgetragenen Präsentation, dass die Kommission für menschliche Sicherheit bis jetzt noch keine kohärente oder zumindest anwendungsfähige Politikstrategie für sich gefunden habe und damit noch kein gemeinsames Forum zur Koordinierung und Etablierung fester Kooperationsbeziehungen darstelle. 452
4.3.2 Nichtstaatliche Initiativen
Neben staatlichen Initiativen beschleunigten auch zahlreiche nichtstaatliche den Diskurs um „menschliche Sicherheit“.
448 Vgl. BOSOLD 2008:129f.
449 Vgl. BENEDEK und KETTEMANN 2008:94.
450 COMMISSION ON HUMAN SECURITY 2003:11.
451 Vgl. KERMANI 2006:26.
452 Vgl. BOSOLD und WERTHES 2005:9.
72
Eine zentrale Rolle als Ideengeber ist den Vereinten Nationen und einiger seiner Organe zuzuschreiben. 453 Eine Schlüsselposition in der Führung und Formung der Diskussion um „menschliche Sicherheit“ hatten insbesondere einige Angehörige der Vereinten Nationen, wobei hier vor allem die ehemaligen UN-Generalsekretäre Boutros Boutros-Ghali und Kofi Annan zu nennen sind. 454
In dreierlei Weise konnten die Vereinten Nationen den Human-Security-Diskurs beeinflussen. Sie dienten erstens als „incubator“ von Schlüsselaspekten des Denkens um „menschliche Sicherheit“ 455 , indem sie beispielsweise eine Verschiebung von den nationalen auf die individuellen Bedürfnisse anregten 456 . Des Weiteren dienten die UN-Organe als Forum, auf dem durch staatliche und nichtstaatliche Akteure veränderte Positionen zur Sicherheit artikuliert werden konnten. 457 Die Vereinten Nationen nutzten diese Art der Plattform dann auch, um bestimmte Themen auf die politische Tagesordnung zu setzen und mit anderen Akteuren gemeinsame Positionen zu entwickeln. 458 Zum Dritten konnten die Vereinten Nationen durch die Präzisierung neuer Normen, durch Diskussionen in Netzwerken sowie Veröffentlichungen von UN-Mitarbeitern das Human-Security-Konzept in ihre Arbeit einbetten. 459
Innerhalb der Vereinten Nationen beförderten neben dem Entwicklungsprogramm (UNDP) vor allem die Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) 460 sowie die Einheit für menschliche Sicherheit im UN-Sekretariatsbüro für die Koordinierung von humanitären Angelegenheiten (OCHA) 461 den Diskurs um „menschliche Sicherheit“.
Auf Ebene der Europäischen Union (EU) wurde das Human-Security-Konzept durch eine Studiengruppe (die Human Security Study Group oder auch Barcelona Study Group) unter Leitung von Mary Kaldor in die Debatte gebracht. 462 Der
453 Vgl. KHONG und MACFARLANE 2006:16 und 62.
454 Vgl. ebd., S. 141f.
455 Vgl. ebd., S. 9.
456 Vgl. ebd., S. 139.
457 Vgl. ebd., S. 9 und 142.
458 Vgl. BOSOLD 2008:131.
459 Vgl. KHONG und MACFARLANE 2006:9.
460 Vgl. BENEDEK 2008:12.
461 Vgl. hierzu ebd., S. 11. Informationen zum UNITED NATIONS OFFICE FOR THE COORDINATION OF HUMANITARIAN AFFAIRS unter http://ochaonline.un.org/ (abgerufen am 08.03.2009).
462 Vgl. BOSOLD und WERTHES 2005:8.
73
Bericht „A Human Security Doctrine for Europe“ von 2004 463 wurde vom EU-Repräsentanten für die Außenpolitik Javier Solana in Auftrag gegeben und stellte eine erste Konkretisierung der im Jahre 2003 beschlossenen Europäischen Sicherheitsstrategie dar. 464
Nach dem Bericht sollte das entscheidende Ziel einer Politik „menschlicher Sicherheit“ sein, Menschen in bewaffneten Konflikten und angesichts schwerer Menschenrechtsverletzungen zu schützen. 465 Die Autoren des Berichts fordern dafür ein kohärentes, effektives und sichtbares Konzept, welches durch die Abstimmung militärischer, ökonomischer und humanitärer Instrumente sowie ein einheitliches Handeln erreicht werden kann. 466 Es werden drei Argumente dafür benannt, das Human-Security-Konzept zum außenpolitischen Leit- und Handlungsmotiv der EU zu machen: moralische Argumente, die rechtlich bindende Verantwortlichkeit (Artikel 55 und 56 der UN-Charta 467 ) und ein aufgeklärtes Eigeninteresse. 468
Als Hauptbedrohungen menschlicher Sicherheit werden Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, gescheiterte Staaten und organisiertes Verbrechen identifiziert. Die Autoren befürworten erforderlichenfalls eine Intervention mit zivil-militärischen Spezialkräften, um neben der Übernahme oder Festigung militärischer und polizeilicher Kontrolle vor allem umfassende Institutionen der politischen Kontrolle aufzubauen. Sie empfehlen dafür einen vereinheitlichten und klaren rechtlichen Rahmen für Interventionen der Europäischen Union und die Aufstellung einer so genannten Human Security Response Force (HSRF).
Kritiker des Berichts der Human Security Study Group nehmen Anstoß am „eurozentrierten Blick“ 469 , den tatsächlich nur geringen Neuerungen 470 oder dem Vorschlag der Anwendung zivil-militärischer Mittel:
„Menschliche Sicherheit lässt sich nun mal nicht militärisch erzwingen, sie braucht ein ziviles Konzept.“ 471
463 STUDY GROUP ON EUROPE’S SECURITY CAPABILITIES 2004.
464 Vgl. BOSOLD 2008:131 sowie MARISCHKA 2005.
465 Vgl. BOSOLD 2008:131.
466 Vgl. MARISCHKA 2005.
467 Vgl. ebd.
468 Vgl. ebd. sowie BOSOLD und WERTHES 2005:10.
469 Vgl. MARISCHKA 2005.
470 Vgl. BOSOLD 2008:131.
471 MARISCHKA 2005.
74
Außerhalb der Vereinten Nationen und der Europäischen Union beförderten noch andere Gruppen den Ansatz menschlicher Sicherheit. Regionale Organisationen wie die Afrikanische Union, die Organisation amerikanischer Staaten, das System für zentralamerikanische Integration sowie die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa 472 , verschiedene Nichtregierungsorganisationen und mit Sicherheitsfragen beschäftigte akademische Zirkel leisteten entscheidende Beiträge zur Fortentwicklung der Konzeption menschlicher Sicherheit. 473 Auch der Bericht „Responsibility to Protect“ der International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS) von 2001 und der erste Human Security Report von 2005 waren Initiativen, welche das Human-Security-Konzept unterstützten und voranbrachten. 474
4.3.3 Förderung des Konzeptes
Der wichtigste Schritt in Richtung einer Institutionalisierung von „menschlicher Sicherheit“ 475 war die im Abschlussdokument des Weltgipfels für soziale Entwicklung von 2005 festgeschriebene Suche nach einem gemeinsamen Verständnis des Konzeptes:
„143. We stress the right of people to live in freedom and dignity, free from poverty and despair. We recognize that all individuals, in particular vulnerable people, are entitled to freedom from fear and freedom from want, with an equal opportunity to enjoy all their rights and fully develop their human potential. To this end, we commit ourselves to discussing and defining the notion of human security in the General Assembly.“ 476
Und tatsächlich organisierte die Generalversammlung dann auch im Mai 2008 eine thematische Debatte über „menschliche Sicherheit“. 477
472 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:44 sowie KHONG und MACFARLANE 2006:64.
473 Vgl. ULBERT und WERTHES 2008:15 sowie BENEDEK 2008:11.
474 Vgl. KRAUSE 2008:44.
475 Vgl. BENEDEK 2008:10.
476 GENERALVERSAMMLUNG DER VEREINTEN NATIONEN (2005): Resolution 60/1 vom 24. Oktober 2005: 2005 World Summit Outcome, New York. Abgerufen unter http://daccess-ods.un.org/access.nsf/Get?OpenAgent&DS=A/RES/60/1&Lang=E am 09.03.2009.
477 Vgl. BENEDEK 2008:10 und 17. Dokumente oder Niederschriften darüber sind bislang dazu noch nicht im Internet hinterlegt.
75
Eine weitere bedeutende Entwicklung hin zu einer Institutionalisierung des Konzeptes war die Formalisierung von Diskurs und Praxis „menschlicher Sicherheit“ durch das Human Security Network und die von Japan gegründete Initiative „Group of Friends“. 478
Die von der ICISS ausgearbeitete Agenda „Responsibility to Protect“ führte zu einer Ausweitung der staatlichen Verpflichtung zur Verhinderung individuellen Leidens 479 und eröffnete damit sogar die Aussicht auf eine neue Völkerrechts-norm. Manuel Fröhlich äußerte 2008 in einem Vortrag dazu:
„Langsam drückt sich „Responsibility to Protect“ in die UN-Normen.“ 480
Der wichtigste Aspekt einer Institutionalisierung liegt jedoch nicht im Netzwerk von Staaten, sondern im neuen Multilateralismus und der Bereitschaft, abseits etablierter Kanäle tätig zu werden. 481 Eine Förderung menschlicher Sicherheit erfordert in jedem Fall eine verstärkte Koordinierung von Verfahren, Praxis und Initiativen in den Bereichen Forschung, Training und Mobilisierung. 482 Neue institutionelle Formen wie beispielsweise Arbeitspartnerschaften mit nichtstaatlichen Akteuren können zu wichtigen Instrumenten für eine Verbesserung menschlicher Sicherheit werden, weil sie die Möglichkeit bieten, Beziehungen zwischen Gebern und Empfängern von Entwicklungsgeldern in einem breiteren Zusammenhang zu stellen und außerdem eine stärkere Einbindung der Betroffenen in Institutionen für Entwicklung und „menschliche Sicherheit“ ermöglichen. 483
Neuere Ansätze belegen, dass sich menschliche Unsicherheit durch die vorherige Setzung bestimmter Prioritäten systematisch messen lässt. 484 Dabei wird im Vorfeld eine Schwelle festgelegt, welche bestimmte Faktoren menschlicher Unsicher-
478 Vgl.KRAUSE 2008:43 sowie BOSOLD 2008:132.
479 Vgl. KRAUSE 2008:45.
480 FRÖHLICH, MANUEL (2008): Responsibility to Protect - Entstehung einer neuen Völkerrechts-norm? Vortrag vom 13.11.2008 gehalten im Rahmen der Vortragsreihe „Menschenrechtsschutz durch die Vereinten Nationen“ an der Universität Münster.
481 Vgl. KRAUSE 2008:45.
482 Vgl. BENEDEK 2008:16.
483 Vgl. BUSUMTWI-SAM 2008:90.
484 Vgl. z.B. SADEGHI und STEINFELD und WERTHES 2005:12 sowie ausführlich KING und MURRAY 2001:594ff.
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heit nicht unterschreiten dürfen. 485 Damit ist es sogar möglich, festzustellen, ob eine Maßnahme zur Förderung menschlicher Sicherheit erfolgreich war oder nicht.
Gary King und Christopher Murray entwickelten 2002 vier Strategien, die zu einer Verbesserung menschlicher Sicherheit führen können. Erstens könne eine Risikobewertung die verbesserte Kommunikation von Erkenntnissen über das Risiko bestimmter Bevölkerungsgruppen, in Armut zu fallen, bewirken. Dies könne dann zu einer vorausschauenden Forschung von militärischen Konflikten und zur Entwicklung von Frühwarnsystemen führen, was dann gewalttätige Auseinandersetzungen und ihre Folgen auf Zivilisten verhindern helfe. Zweitens könnten mit präventiven Mitteln außerdem Risiken, in Armut zu fallen, reduziert werden. Schutzmaßnahmen könnten drittens bereits eingetretene Schäden vermindern. Eine letzte Möglichkeit zu einer Verbesserung menschlicher Sicherheit beizutragen, sind Bemühungen zur Schaffung von Programmen, die finanziell oder auf andere Weise die entstandenen Schäden kompensieren. 486 Deshalb plädieren die beiden Autoren auch dafür, die Datenbasis für Faktoren menschlicher Sicherheit zu erhöhen:
„[…]building the evidence base for human security must be a priority if the focus of international action is to move from reacting to the latest humanitarian crisis to effectively enhance human security through risk assessment, prevention, protection, and compensation.“ 487
Bessere Ursachenmodelle und Risikobewertungen für außenpolitische Interventionen könnten einen gewalttätigen Konflikt im Vorfeld sogar verhindern. Erhält die Öffentlichkeit in Ländern oder Gemeinschaften mit erhöhtem Konfliktrisiko mehr Informationen, kann sie zudem selbst das Risiko oder den Konflikt verringern. 488
Kritiker beanstanden, dass unter der Agenda menschlicher Sicherheit bestimmte Themen nur selektiv verfolgt werden, weil die Staaten nun einmal eine Letztentscheidung über Prioritäten ihrer Politik haben. 489 So werden beispielsweise einige Probleme von den Staaten nur bearbeitet, wenn ihre eigenen Interessen bedroht
485 Vgl. KING und MURRAY 2001:594ff. sowie BUSUMTWI-SAM 2008:90.
486 Vgl. KING und MURRAY 2001:604.
487 Ebd., S. 608.
488 Vgl. ebd.
489 Vgl. KRAUSE 2008:47.
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sind, was Trittbrettfahrer-Verhalten auslöst. 490 Dieses Dilemma kann jedoch bewältigt werden, indem über Interdependenzstrukturen und die Bedeutung von Krisenprävention aufgeklärt 491 und auch an eine moralische Verantwortung 492 appelliert wird.
4.3.4 Umsetzungspraxis
Die erwähnte Kontroverse zwischen engem und weitem Human-Security-Ansatz gibt es nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis.
Die enge Agenda menschlicher Sicherheit konzentriert sich überwiegend auf die „Freiheit von Furcht“ und umfasst besonders den Schutz von Frauen bei Konflikten, Initiativen zur Eindämmung der Verbreitung und des Missbrauchs von Handfeuerwaffen und sonstigen leichten Waffen, das Problem der Kindersoldaten, die Einsetzung eines Internationalen Strafgerichtshofes sowie die Stärkung von Wiederaufbau- und Friedensaktivitäten nach Konflikten. 493 Die Umsetzungsmaßnahmen konzentrierten sich bisher vor allem auf den physischen Schutz von Individuen vor gewaltsamen Gefahren durch verbesserte Sicherheitsstrukturen. In der Anwendung der engen Agenda menschlicher Sicherheit werden Individuen jedoch nur als Objekte dieser Schutzmaßnahmen betrachtet, ganz anders als dies in der Praxis des weiten Ansatzes der Fall ist. 494
Beim weiten Human-Security-Ansatz geht es ausdrücklich darum, den Individuen - unter deren aktiver Mitwirkung - und insbesondere verwundbaren Gruppen (Frauen, Kinder und Menschen während Migration, Vertreibung und Flucht) wirtschaftliche und soziale Standards zu gewährleisten und diese Gewährung zu erhalten 495 :
„Schutz wird nur insofern geleistet, als das Individuum zum Selbstschutz befähigt und motiviert wird.“ 496
490 Vgl. BOSOLD und WERTHES 2005:17.
491 Vgl. ebd.
492 Vgl. ebd., S. 10 sowie MARISCHKA 2005.
493 Vgl. KRAUSE 2008:40.
494 Vgl. BENEDEK 2008:16.
495 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:108.
496 Ebd.
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Durch diese Mitwirkungsmöglichkeiten ist das weite Konzept langfristig angelegt und verfügt damit über ein zusätzliches präventives Element. 497 Die weite Agenda menschlicher Sicherheit geht damit auch über die Perspektive der „Freiheit von Furcht“ hinaus. Die weite Human-Security-Politik umfasst jedoch im Kontrast zur engen Version nur konkrete Maßnahmen, also beispielsweise auch nicht die Förderung normativer Standards. 498
Eine Politik „menschlicher Sicherheit“ ist nicht auf die Vereinten Nationen begrenzt, sondern wird von den zahlreichen weiter oben beschriebenen Human-Security-Initiativen aktiv gefördert. 499 Die neuen Steuerungsstrukturen des Ansatzes wurden bereits in einigen Prozessen umgesetzt. Dabei waren nicht nur Ziel und Inhalt, sondern auch Mittel und Wege neu: Es wurden im Sinne des Konzepts von Global Governance (siehe Kapitel 4.2.2.5) netzwerkartige, teils informelle Strukturen genutzt und Individuen, Nichtregierungsorganisationen sowie die Privatwirtschaft eingebunden. 500
In zahlreichen Fällen fand eine Umsetzung der Ansprüche des Human-Security-Konzeptes durch einige Akteure statt, obwohl diese selbst nicht vertraglich dazu verpflichtet waren. Staaten, die sich für menschliche Sicherheit in anderen Staaten einsetzen, tun dies also nicht in Folge einer rechtlichen Gebundenheit, sondern aus dem Wissen um die Interdependenz von Bedrohungen (siehe Kapitel 2.5.1 und 4.2.2.2). 501 Auch moralische Argumente von menschlicher Würde und Humanität wurden als Antrieb für die Verfolgung des Ziels der „menschlichen Sicherheit“ genannt 502 , wobei nur schwer nachweisbar ist, inwiefern diese Gründe bei der Umsetzung tatsächlich eine Rolle gespielt haben.
4.3.5 Ergebnisse und Erfolge
Für Politiker ist das Human-Security-Konzept vor allem attraktiv, weil Lösungen für spezielle politische Probleme schneller gefunden und effektiver verfolgt wer-
497 Vgl.ebd., S. 109.
498 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:109.
499 Vgl. FRÖHLICH 2007:19f.
500 Vgl. ebd., S. 20.
501 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:220 sowie KERMANI 2006:24.
502 Vgl. KERMANI 2006:32 sowie GLASIUS und KALDOR 2005:68.
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den können, auch wenn eine flächendeckende Darstellung „too broad and vague“ ist. 503
Einige Autoren schreiben dem Ansatz menschlicher Sicherheit jedoch schon jetzt eine Konkretisierung zu, die den Vorwurf der unspezifischen Vagheit und beliebigen Mehrdeutigkeit nicht mehr aufrechterhalten ließe 504 : Überlegungen zur „menschlichen Sicherheit“ spielten danach in der operativen Praxis von Akteuren der Vereinten Nationen bei Themen wie Abrüstung, Demobilisierung, Reintegration und Polizeireform schon heute eine wichtige Rolle. 505 Zudem konzentrierten sich Staaten und Politiker durch den Perspektivwechsel in größerem Maße auf neue Themen, wodurch eine andersartige Politik gefördert werde. 506 Es wurden sogar neue Initiativen ergriffen und neue Handlungsweisen entwickelt. 507
Die Perspektive menschlicher Sicherheit nimmt den einzelnen Menschen in den Mittelpunkt und führt auch zu einer stärkeren Berücksichtigung des Individuums und seiner Würde. 508 Im Bericht „Human Security Now“ wurde daher auch betont, dass der Ansatz eine Umgebung fördere, in der „each individual has opportunities and choices to fulfil his or her own potential” 509 . Die Völkerrechtlerin Jacqueline Stein-Kaempfe erkannte im Human-Security-Konzept außerdem einen Impuls zu Gunsten der „Schaffung gerechter und sichererer Lebensbedingungen für die Menschen“ 510 .
In den internationalen Beziehungen kann das Konzept das Völkerrecht als präventives Instrument in die Pflicht nehmen. 511 Dabei geht es weit über die traditionellen Methoden der Konfliktverhütung und Konfliktlösung hinaus. 512 Es ist durch seinen interdisziplinären Ansatz außerdem in der Lage, die dringendsten Sicherheits- und Entwicklungsprobleme anzugehen. 513
503 Vgl. PARIS 2001:92.
504 Vgl. z.B. ULBERT und WERTHES 2008:14.
505 Vgl. KRAUSE 2008:39.
506 Vgl. ebd., S. 45.
507 Vgl. ebd., S. 38ff.
508 Vgl. hierzu z.B. BENEDEK und KETTEMANN 2008:106f. sowie STEIN-KAEMPFE 2008:110.
509 COMMISSION ON HUMAN SECURITY 2003:4.
510 STEIN-KAEMPFE 2008:233.
511 Vgl. BENEDEK und KETTEMANN 2008:106.
512 Vgl. KRAUSE 2008:38.
513 Vgl. BUSUMTWI-SAM 2008:82.
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Das Konzept menschlicher Sicherheit eignet sich zudem für eine gemeinsame Politik im Rahmen eines politischen Leitmotivs 514 , weil es mit Fragen von Abrüstung und Reintegration nach Konflikten sowie die Problematik mit bewaffneter Gewalt in Kriegs- und Nachkriegssituationen eine Reihe zusammenhängender politischer Probleme thematisiert 515 .
Neben seiner Beschreibung als „Mobilisierungsslogan“ 516 und „politische[r] Kampagne“ 517 hat der Human-Security-Ansatz jedoch durchaus strukturelle Erfolge vorzuweisen. So wurden vor allem neue Normen, Richtlinien und Verträge erarbeitet, welche den normativen Schutz von Individuen sicherstellen. 518 Dies offenbart sich unter anderem in Sicherheitsratsresolutionen zum Schutz von Zivilisten in Konflikten sowie der Einrichtung eines Sonderberichterstatters zur Verhinderung von Völkermord. 519
Staatliche und nichtstaatliche Akteure, die das Konzept aufgegriffen haben, fanden sich in Interessengruppen zusammen, passten es ihren Vorstellungen an und bemühten sich, es in den bestehenden institutionellen Rahmen zu integrieren. 520 Dabei konkretisiert sich das Konzept zunehmend in Projekten. 521 Der Ottawa-Prozess stellt ein Musterbeispiel dar. Inzwischen haben mehr als 122 Staaten die Landminen-Konvention unterzeichnet wurde. 522 Andere erfolgreiche Initiativen waren der Prozess zur Etablierung des Internationalen Strafgerichtshofes 523 , die Zertifizierung so genannter Blutdiamanten (Kimberley-Prozess) 524 , der Vertrag zum Verbot von Streubomben 525 und die Verabschiedung einer Erklärung des UN-Millenniums-Gipfels von 2005, worin „menschliche Sicherheit“ auch eine explizite Erwähnung fand 526 . Abzuwarten bleibt, ob diese Erfolge im Hinblick auf
514 Vgl. BOSOLD und WERTHES 2005:8.
515 Vgl. KRAUSE 2008:38.
516 Ebd.
517 PARIS 2001:102 sowie KERMANI 2006:26.
518 Vgl. BENEDEK 2008:16.
519 Vgl. z.B. FRÖHLICH 2007:20.
520 Vgl. BOSOLD 2008:131.
521 Vgl. KRAUSE 2008:200.
522 Vgl. z.B. ebd., S. 199; WERTHES 2008:191; FRÖHLICH 2007:14 sowie PARIS 2001:88.
523 Vgl. z.B. PARIS 2001:88; FRÖHLICH 2007:15 sowie KRAUSE 2008:200.
524 Vgl. z.B. KRAUSE 2008:200 sowie FRÖHLICH 2007:20.
525 Eine INTERNATIONALE PRESSESCHAU ZUM STREUBOMBENVERBOT unter http://www.eurotopics.net/de/search/results/archiv_article/DOSSIER28812-Umstrittenes-Streubombenverbot (abgerufen am 21.03.2009).
526 Vgl. BOSOLD 2008:132.
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die Verbreitung von Kleinwaffen wiederholt werden können. 527 Zumindest ist das Anwendungspotenzial der Perspektive menschlicher Sicherheit noch lange nicht ausgeschöpft. 528
Die dargestellten Erfolge lassen sich hauptsächlich auf die Entschlossenheit einzelner Staaten sowie auf „diplomatisches Geschick und Überzeugungsarbeit“ zurückführen 529 und beweisen, dass selbst „kleinere“ und „mittlere“ Staaten in Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen internationale Prozesse viel versprechend in Gang setzen können 530 . Diese neuartige Zusammenarbeit in Initiativen könnte sich im Sinne des ehemaligen Generalsekretärs Kofi Annan auch als „guiding light“ für andere Projekte etablieren. 531 Durch wechselseitige Verwundbarkeiten (siehe Kapitel 4.2.2.2) scheint nun sogar eine internationale Einmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten legitimierbar. 532
Intensive Diskussionen in der Generalversammlung der Vereinten Nationen haben bereits erste Schritte hin zu einer institutionellen Konsolidierung ermöglicht. Ein Ergebnis dieser Bemühungen ist die Einrichtung einer Unterbehörde neben dem OCHA. 533
Die Kritik an der Umsetzung des Human-Security-Konzeptes setzt von unterschiedlichen Blickwinkeln aus an:
Da einige mit „menschlicher Sicherheit“ verbundene Maßnahmen wie multilaterale Aktionen gegen Antipersonenminen und Initiativen zum Schutz der Zivilbevölkerung bei Konflikten bereits vor Entwicklung und Übernahme des Human-Security-Diskurses umgesetzt wurden, wird die Berechtigung des Konzeptes von einigen Autoren grundsätzlich in Frage gestellt. 534 Die Probleme eines unterschiedlichen Verständnisses des Ansatzes erschweren die praktische Umsetzung. 535 Wurde bereits in der Theorie das Durcheinander von
527 Vgl. KRAUSE 2008:199.
528 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:233.
529 Vgl. BOSOLD 2008:127.
530 Vgl. KRAUSE 2008:199.
531 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:233 sowie BOSOLD 2008:132.
532 Vgl. KRAUSE 2008:200.
533 Vgl. BOSOLD 2008:132, aber auch STEIN-KAEMPFE 2008:110.
534 Vgl. KRAUSE 2008:38; STEIN-KAEMPFE 2008:16 sowie BENEDEK und KETTEMANN 2008:103.
535 Vgl. z.B. PARIS 2001:92.
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Ursachen beanstandet, ist es in der Umsetzung mühsam, daraus eine geschlossene Politikstrategie zur Bewältigung von Bedrohungen zu formulieren. 536 Auch die Frage nach einer „angemessenen und nachhaltigen Finanzierung“ 537 des Bereiches „menschlicher Sicherheit“ ist noch offen. 538 Zweifel an der praktischen Nützlichkeit des Konzeptes wurden von zahlreichen Autoren geäußert. 539 Hinzu kommt, dass es bisher in unzureichendem Maße in die politische Praxis umgesetzt wurde 540 oder die Ergebnisse der Ausführung die Akteure nicht immer zufrieden stellten 541 . Die vertragliche Fixierung des Human-Security-Ansatzes durch das System zentralamerikanischer Integration beispielsweise scheint - zumindest vorläufig - an seiner effektiven Umsetzung gescheitert zu sein. 542
Um die Einwände aufzulösen, werden Auswege aus den Dilemmata vorgeschlagen: Forschungsinitiativen sollten verstärkt gefördert, Gemeinsamkeiten der verschiedenen Ansätze deutlicher betont, Möglichkeiten der Zusammenarbeit sollten vorgestellt sowie Global-Governance-Strukturen weiter ausgebaut und das Konzept in relevante Strategiepapiere staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen etabliert werden. 543 Durch die Evaluierung von Maßnahmen und ihren Folgen kann eine Politikfolgenabschätzung außerdem dazu führen, künftig nur wirklich erfolgsversprechende Instrumente und Initiativen einzusetzen. 544
536 Vgl. z.B. KHONG und MACFARLANE 2006:240ff.
537 KRAUSE 2008:201.
538 Vgl. hierzu auch BEER 2007.
539 Vgl. z.B. BENEDEK 2008:8f. sowie PARIS 2001:88.
540 Vgl. z.B. BOSOLD 2008:131 sowie KRAUSE 2008:139.
541 Vgl. hierzu BOSOLD 2008:131.
542 Vgl. hierzu STEIN-KAEMPFE 2008:109.
543 Vgl. BOSOLD und WERTHES 2005:18.
544 Vgl. KRAUSE 2008:201.
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5. DER EINFLUSS DES HUMAN-SECURITY-KONZEPTES
AUF DIE MENSCHENRECHTE
5.1 Der Zusammenhang von „menschlicher Sicherheit“ und Menschenrechten
Die Völkerrechtlerin Jacqueline Stein-Kaempfe untersuchte 2008 die völkerrechtlichen Aspekte des Human-Security-Konzeptes. Sie ermittelte dabei auch die Funktionen, die es nicht ausfüllen kann. Aus dem Konzept kann kein Rechtsanspruch und keine Rechtsüberzeugung abgeleitet werden. Ebenso wenig kann sich daraus ein Gewohnheitsrecht, ein völkerrechtlicher oder nationaler Rechts-grundsatz, allgemeine Grundsätze des Völkerrechts, eine neue Ordnungsfunktion oder Gestaltungsaufgabe, das Element einer völkerrechtlichen Norm, ein neues Menschenrecht der dritten Generation, ein Verfassungsprinzip und eine Erweiterung staatlicher oder internationaler Sicherheitskonzepte begründen. 545
Hat das Konzept demnach überhaupt eine Auswirkung auf das Völkerrecht? Verschiedene Autoren nehmen das an:
So bezeichnet zum Beispiel der Politikwissenschaftler Manual Fröhlich den Ansatz menschlicher Sicherheit als „aktuelle[n] Ausdruck des politischethische[n] Ausspruchs der [UN-]Charta, die ja durchaus programmatisch mit den Worten „We, the peoples …“ beginnt“. 546 Damit sieht er zumindest eine unmissverständliche Anbindung an menschenrechtliche Zielsetzungen, „die dem System der Vereinten Nationen von jeher immanent waren und die angesichts neuartiger Bedrohungen verstärkt ins Rampenlicht des internationalen Geschehens gerückt sind“ 547 . Zahlreiche Reformdokumente der letzten Jahre, die aufgrund der neuen Gefahren vor dem Hintergrund der Globalisierung verfasst wurden, beziehen sich darauf 548 , womit „die Human-Security-Idee möglicherweise Impulse für sich abzeichnende politische Veränderungen gesetzt [hat], die sich [eben] auch auf völkerrechtliche Institute auswirken“ 549 .
545 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:219ff.
546 Vgl. FRÖHLICH 2007:20.
547 STEIN-KAEMPFE 2008:232.
548 Vgl. ebd., S. 189.
549 Ebd.
84
Auch dem Völkerrechtler Wolfgang Benedek zufolge hat der Ansatz somit bereits einen wesentlichen Einfluss auf internationales Recht bewiesen. 550 Selbst wenn er sich bis jetzt noch nicht zu einem verbindlichen normativen Größe entwickelt hat und ihm auch keine Bedeutung zugesprochen werden kann, die der der Menschenrechte annähernd vergleichbar wäre 551 , kann er dennoch mit einigem Recht als „neues Organisationsprinzip der internationalen Beziehungen“ 552 bezeichnet werden.
Zweifelhaft bleibt lediglich, ob es in Zukunft eine unmittelbare Übersetzung in offiziell niedergelegtes Völkerrecht erfahren wird. Zumindest nach Stein-Kaempfe scheint das Human-Security-Konzept jedenfalls eher das Potenzial zu besitzen „als gesellschaftlicher Wertbegriff oder Wertsymbol einen Bewusstseins-wandel in den Köpfen der Vordenker der internationalen Beziehungen vollziehen zu können“. 553
Wie aus den Kapiteln über die historische Entwicklung der Menschenrechte (Kapitel 3.1) sowie des Human-Security-Ansatzes (Kapitel 4.1) ersichtlich, entsprangen beide aus nahezu derselben Motivation: Ihr Streben ist es, Bedingungen zu schaffen, die ein Leben in Sicherheit und Würde für alle Menschen sicherstellen. Zwischen Menschenrechten und „menschlicher Sicherheit“ besteht demzufolge eine „natürliche Allianz“ 554 .
Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass ausdrückliche Bezüge und Verweise im Zusammenhang des Human-Security-Diskurses auf die Menschenrechte bisher relativ selten sind. 555 Die Anzahl entsprechender Veröffentlichungen nahm in den letzten fünf Jahren zwar zu, gemessen an der inhaltlichen Nähe des einen Konzepts zum anderen, verwundert die untergeordnete Beachtung dieses Zusammenhangs aber doch.
Immerhin scheinen fast alle Autoren, die sich mit dem Verhältnis beider Ansätze auseinandergesetzt haben, darin übereinzustimmen, dass sich diese in ihrer jeweiligen Wirkung gegenseitig verstärken 556 :
550 Vgl. BENEDEK 2008:10.
551 Vgl. BENEDEK und KETTEMANN 2008:98.
552 Zitiert nach ebd.
553 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:232f.
554 PETRASEK 2004:59.
555 Vgl. ebd., S. 73 sowie BOYLE und SIMONSEN 2004:5.
556 Vgl. BENEDEK 2008:12f.; FERRÁNDIZ und ROBBEN 2007:31; KERMANI 2006:27 sowie BOYLE und SIMONSEN 2004:5.
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„[T]he the best way to achieve human security is through the full and holistic realisation of all human rights.“ 557
und
„A secure environment is a prerequisite for enjoying human rights.“ 558
5.2 Wechselwirkungen durch Übereinstimmungen und Unterschiede
Den Zusammenhang von „menschlicher Sicherheit“ und Menschenrechten einmal angenommen, stellt sich die Frage, in welcher Beziehung beide Konzepte zuein-ander stehen. Worin stimmen sie überein und worin unterscheiden sie sich?
Ein erster Unterschied zwischen den beiden Konzepten liegt sicherlich in ihrer unterschiedlichen Verbindlichkeit:
„Human rights entitle and oblige but human security is a holistic political concept, generally without justiciable obligations.“ 559
Mit seiner jahrhundertealten Geschichte ist das Konzept der Menschenrechte bereits in einer Vielzahl von Konventionen verankert und weitgehend akzeptiert. 560 Das neuere Verständnis „menschlicher Sicherheit“ hat noch keinen verpflichtenden Charakter erreicht, der jenem entspricht. 561
Ein weiterer Unterschied liegt in einer Priorisierung der unterschiedlichen Bedrohungen, die für den Ansatz menschlicher Sicherheit durchführbar ist, im Rahmen des Menschenrechtskonzeptes angewendet jedoch deren Rechtscharakter ausdünnen kann, wenn sich Regierungen unter dem Vorwand menschliche Sicherheit zu gewährleisten über den legalen Bindungscharakter von Menschenrechten hinwegsetzen würden. 562
557 BENEDEK 2008:13.
558 Ebd., S. 12.
559 BENEDEK 2008:14.
560 Vgl. BENEDEK und KETTEMANN 2008:98ff.; PETRASEK 2004:62 sowie KERMANI 2006:28.
561 Vgl. SEIDENSTICKER 2002:1.
562 Vgl. BENEDEK 2008:14.
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An den im Vorfeld dem Human-Security-Konzept zugeschriebenen fünf Eigenschaften lassen sich weitere Ähnlichkeiten, aber auch Unterschiede aufzeigen:
Den universellen Anspruch haben beide Konzepte gemeinsam 563 , wobei die Universalität des Human-Security-Ansatzes sowohl geografisch als auch systematisch verstanden wird. 564 Die Konzepte betreffen also die verschiedenen Generationen von Rechten für alle Menschen, wobei das Human-Security-Konzept neben den staatlichen Ursachen auch auf andere Prozesse und Kräfte reagiert, die diese Rechte verletzen können 565 . Denn: „no state, no one is above the law“ 566 . Unter dem ganzheitlichen Ansatz wird außerdem verstanden, dass ein Recht oder „eine“ Sicherheit andere Rechte, beziehungsweise Sicherheiten bedingen, also menschliche Sicherheit beispielsweise nur vollständig besteht, wenn „alle“ Sicherheiten garantiert werden können. 567 In diesem Sinne trägt der Human-Security-Ansatz sogar zur Überwindung der Trennung von Menschenrechten in unterschiedliche Dimensionen oder Generationen, das heißt zu ihrer umfassenden Verwirklichung, bei. 568
Angesichts des starken Ineinandergreifens menschlicher Bedrohungen stellt die Perspektive menschlicher Sicherheit auch zwischen den unterschiedlichen Rechtsgebieten Interdependenzen her. 569 Gefahren wie zum Beispiel Erdbeben, Hurrikans, Erdrutsche und konjunkturelle Abschwünge führen häufig dazu, dass bestimmte Menschenrechte nicht mehr in Anspruch genommen werden können, obwohl diese Bedrohungen in konventioneller Weise nicht der Kategorie von Menschenrechtsverletzungen zugeordnet werden können. 570 Umgekehrt dazu ist eine volle Verwirklichung von Menschenrechten von bestimmten Rahmenbedingungen wie einer gesunden Umwelt, der Gewährleistung von Frieden und Sicher-
563 Vgl.hierzu ALKIRE 2003:7; KERMANI 2006:28; PETRASEK 2004:59; TADJBAKHSH und CHENOY 2009:126 sowie BENEDEK und KETTEMANN 2008:97.
564 Vgl. ALKIRE 2003:7 und 13 sowie OBERLEITNER, GERD (2006): Porcupines in love: the intricate convergence of human rights and human security. In: European Human Rights Law Review, Ausgabe 6/2006, S. 601.
565 Vgl. MAHNKOPF 2002:9.
566 FERRÁNDIZ und ROBBEN 2007:40.
567 Vgl. BENEDEK und KETTEMANN 2008:97.
568 Vgl. z.B. ebd., S. 100; SEIDENSTICKER 2002:1f.; STEIN-KAEMPFE 2008:140 sowie BENEDEK 2008:15.
569 Vgl. BENEDEK und KETTEMANN 2008:97ff.; KERMANI 2006:31; BENEDEK 2008:11; STEIN-KAEMPFE 2008:232 sowie FERRÁNDIZ und ROBBEN 2007:40.
570 Vgl. BENEDEK 2008:14.
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heit sowie nachhaltiger Entwicklung abhängig. 571 Eine menschenrechtliche Blickfelderweiterung 572 hin zu einer Perspektive menschlicher Sicherheit kann daher „bestehende Regelungslücken, gerade im Hinblick auf neuartige Gefährdungen von Menschenrechten und Ursachen der Unsicherheit“ 573 sowie „Schwachstellen, Misserfolge und Pathologien des Westfälischen Staates“ 574 überwinden helfen. 575
Der strukturelle präventionspolitische Ansatz menschlicher Sicherheit wirkt schon im Vorfeld und kann deshalb den Menschenrechtsansatz mit einer höheren Sensibilität für die Ursachen von Menschenrechtsverletzungen bereichern 576 . Denn das Menschenrechtsinstrumentarium wird in der Regel erst im Nachhinein aktiv, wenn also Menschenrechtsverletzungen bereits stattgefunden haben. 577 Eine stärkere Berücksichtigung präventiver Mechanismen lenkt die Aufmerksamkeit auf die Wechselwirkungen zwischen Gewalt und den Mangel an Sicherheit sowie zwischen Unterentwicklung und Armut 578 . Damit kann er Ursachen menschlicher Unsicherheit im Sinne eines Frühwarnsystems einfacher identifizieren und beheben, so dass Menschenrechtsverletzungen zuvorgekommen wird. 579 Vor allem in der Verbrechensbekämpfung und -vorbeugung führt die Perspektive menschlicher Sicherheit möglicherweise zu einer Anwendung wirksamerer Instrumente und damit zu einer Verbesserung des universellen Menschenrechtsschutzes 580 , da beispielsweise hohe Kriminalitätsraten bereits als Verletzung menschlicher Sicherheit betrachtet werden können, noch bevor man sie zu den Menschenrechtsverletzungen zählt. 581 Im „Kampf gegen den Terrorismus“ kann sie zudem dazu beitragen, „Überreaktionen zu vermeiden und den Rechtsschutz Verdächtiger zu gewährleisten“ 582 , indem einer möglichen Eskalation vorgebeugt wird. In diesem Zusammenhang besteht nach Stein-Kaempfe und Seidensticker im Übrigen die Aussicht, dass mit dem neuen Ansatz vor allem bürgerliche Menschenrechte im
571 Vgl. BENEDEK und KETTEMANN 2008:100.
572 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:181 und 228.
573 BENEDEK und KETTEMANN 2008:105.
574 KRAUSE 2008:42.
575 Vgl. hierzu auch STEIN-KAEMPFE 2008:220.
576 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:182 und 232 sowie BENEDEK und KETTEMANN 2008:89ff.
577 Vgl. z.B. FERRÁNDIZ und ROBBEN 2007:39f.
578 Vgl. KRAUSE 2008:38.
579 Vgl. FERRÁNDIZ und ROBBEN 2007:39; BENEDEK und KETTEMANN 2008:106 sowie BENEDEK 2008:14.
580 Vgl. z.B. BENEDEK und KETTEMANN 2008:89ff. sowie STEIN-KAEMPFE 2008:181.
581 Vgl. BENEDEK 2008:15.
582 BENEDEK und KETTEMANN 2008:102.
88
Namen der „Sicherheit“ seltener vernachlässigt werden und wirtschaftliche und soziale Rechte weniger nach staatlichem Ermessen realisiert werden. 583
Die Orientierung auf den Einzelnen, seine Rechte, seine Sicherheit und individuelle Bedürftigkeit stellt für beide Ansätze ein gleichermaßen prägendes Merkmal dar. 584 Die Neuausrichtung auf den einzelnen Menschen erfolgt immer mehr auch in Spannung zu staatlicher Sicherheit 585 und führt dazu, dass der Staat zunehmend in die Pflicht 586 genommen wird.
Die staatliche Schutzverantwortung, die der internationalen Gemeinschaft inzwischen ein wichtiges Anliegen geworden 587 ist, hat bei zahlreichen Politikern und Wissenschaftlern eine positivere Einstellung gegenüber („humanitären“) Interventionen bewirkt. 588 Der Einsatz militärischer Gewalt kann allerdings auch als Widerspruch zur Menschenrechtsidee angesehen werden, insofern eine mit ihr einhergehende aktive Schädigung Unbeteiligter (so genannte Kollateralschäden) nicht auszuschließen ist.
Die Integration verschiedener Bedrohungen in die Sicherheitspolitik führte auch zu der multilateralen Erweiterung, die den Kreis der für die Realisierung menschlicher Sicherheit Verantwortlichen erweiterte. Die Gewährung der Sicherheit des Individuums durch Staat und internationale Gemeinschaft 589 stellt für das Konzept der Menschenrechte eine Bereicherung dar, weil die in partizipativen Prozessen erarbeiteten Verträge nun auch verstärkt zivilgesellschaftliche Interessen reflektieren 590 und damit auch eine Erneuerung des Blickwinkels auf die Individuen als Träger von Rechten und Pflichten stattfindet 591 .
Angesichts der großen Ähnlichkeiten bei den Merkmalen Universalität, Interdependenz und der Orientierung auf das Individuum äußern einige Autoren auch
583 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:233 sowie SEIDENSTICKER 2002:1.
584 Vgl. z.B. OBERLEITNER 2006:605; KERMANI 2006:28; ULBERT und WERTHES 2008:19; BENEDEK und KETTEMANN 2008:97; FERRÁNDIZ und ROBBEN 2007:40 sowie TADJBAKHSH und CHENOY 2009:125.
585 Vgl. ULBERT und WERTHES 2008:19; PETRASEK 2004:59; OBERLEITNER 2006:605 sowie BENEDEK 2008:9.
586 Vgl. z.B. STEIN-KAEMPFE 2008:231.
587 Vgl. ebd.
588 Vgl. BENEDEK 2008:10 und 15.
589 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:220ff.; FERRÁNDIZ und ROBBEN 2007:39f. sowie BENEDEK und KETTEMANN 2008:101ff.
590 Vgl. BENEDEK und KETTEMANN 2008:101.
591 Vgl. BENEDEK 2008:10.
89
Kritik an der schwierigen Abgrenzung zwischen dem Menschenrechts- und dem neueren Human-Security-Konzept: Jacqueline Stein-Kaempfe beanstandet beispielsweise, dass der Ansatz menschlicher Sicherheit in Bezug auf Menschenrechte keine neue Inhalte einführt, was allerdings auch nicht notwendig sei, weil alle vom Konzept angesprochenen Bedrohungen bereits von geltenden menschenrechtlichen Regelungen abgedeckt seien. 592 Auch David Petrasek erkennt keinen Mehrwert im Ansatz menschlicher Sicherheit:
„[W]here there is precision in the term it appears in many cases simply to be restating already accepted human rights principles, and there seems little to be gained by re-packaging these principles as ‘human security’.“ 593
Das Konzept erscheint stattdessen als eine Art von „human rights lite“, was für Regierungen leichter zu akzeptieren sei, als das verbindlichere Menschenrechtskonzept und ihnen sogar erlaube, sich die Menschenrechte herauszusuchen, die ihnen am einfachsten umsetzbar erscheinen. 594
5.3 Konkrete Auswirkungen auf die Menschenrechte
Einen entscheidenden Einfluss auf das Konzept der Menschenrechte kann der Human-Security-Ansatz dann ausüben, wenn folgende explizite Zielsetzung der Politikwissenschaftlerin Sabina Alkire angenommen wird:
„The objective of human security is to safeguard the vital core of all human lives from critical pervasive threats, without impeding long-term human fulfilment.“ 595
Der Ansatz soll also den überlebenswichtigen Menschenrechten zu ihrer praktischen Geltung verhelfen 596 und kann somit in konkreter Weise zur Achtung der Menschenrechte insgesamt beitragen 597 . Der zu schützenden universelle normative Kern von Menschenrechten schließt nach Tobias Debiel und Volker Franke „den unmittelbaren Schutz menschlichen Lebens und […] [der] Menschen-
592 Vgl.STEIN-KAEMPFE 2008:181.
593 PETRASEK 2004:59.
594 Vgl. ebd., S. 60.
595 ALKIRE 2003:8.
596 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:218.
597 Vgl. ebd., S. 226.
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würde“ 598 ein. Es existieren mit dem Schutz vor Folter und Sklaverei, der rechtlichen Gleichstellung einer Person vor dem Gesetz und der Gewissensfreiheit einige absolute Menschenrechte, die nicht relativiert werden dürfen, eine hohe rechtlich-verbindliche Konkretisierung 599 erfahren haben und Bestandsgarantie 600 besitzen. Die Etablierung dieser menschenrechtlichen Fundamentalnormen scheint zumindest in der Staatenwelt regionenübergreifend akzeptiert 601 und wird durch den Ansatz menschlicher Sicherheit weiter etabliert. Einer Priorisierung sind Menschenrechte - anders als dies bei „menschlicher Sicherheit“ der Fall ist 602 - in der Regel nicht zugänglich, auch wenn konfligierende Menschenrechte im Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind. 603 Mit dieser Konzentration auf einen Kern von Menschenrechten trägt der Human-Security-Ansatz dazu bei, dass die Verwirklichung der Menschenrechte insgesamt wieder stärker in den Mittelpunkt der Politik gerückt wird und eine Rückbesinnung auf die Menschenrechtskonzeption stattfinden kann.
Abgesehen von seinem Einfluss auf den konzeptionellen Bereich der Menschenrechte hat der Ansatz durch die Schaffung von menschenrechtlichen Rechtsverpflichtungen auch auf den operativen Bereich eingewirkt. Beim engen Ansatz menschlicher Sicherheit liegt dabei der Schwerpunkt auf der Verbesserung des Schutzes von bürgerlichen Freiheiten und beim weiten Ansatz auf der Gewährleistung wirtschaftlicher und sozialer Rechte. 604
Die enge Human-Security-Politik fördert in erster Linie die Gewährung des Rechts auf Leben. Dabei stellt sie besonders die Schutzpflichten von Staaten heraus, versucht aber auch internationale Schutzmaßnahmen zu intensivieren. 605 In der Theorie fördert die enge Human-Security-Politik die vertragliche Konkretisierung von Menschenrechten, in der Praxis setzt sie sich dann für die Sicherstellung und Implementierung dieser ein. 606 Ein oft genanntes Anwendungsbeispiel ist ihr Einsatz für globale Abrüstung. Denn die Entwicklung und Weiterver-
598 DEBIELund FRANKE 2008:67.
599 Vgl. z.B. BENEDEK 2008:15 sowie BENEDEK und KETTEMANN 2008:103.
600 BENEDEK und KETTEMANN 2008:99.
601 Vgl. DEBIEL und FRANKE 2008:68.
602 Vgl. ebd. sowie ALKIRE 2003:7.
603 Vgl. BENEDEK und KETTEMANN 2008:99.
604 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:181f.
605 Vgl. ebd., S. 140f.
606 Vgl. ebd., S. 140.
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breitung von Massenvernichtungswaffen bedroht nicht nur menschliches Leben, sondern nimmt auch Ressourcen in Anspruch, die ansonsten für wirtschaftliche oder soziale Zwecke verwendet werden könnten, beispielsweise für die finanzielle Unterstützung so genannter Entwicklungsländer sowie die Förderung und den Schutz von Menschenrechten für jeden. 607 Die Human-Security-Praxis des engen Ansatzes führte 1997 zur Antiminenkonvention (siehe Kapitel 4.3.5) und weiteren Bemühungen, diesen Erfolg auch auf die Weiterverbreitung von Klein- und Leichtwaffen zu übertragen. 608 Damit hat das Konzept menschlicher Sicherheit nachweislich bereits einen Einfluss auf die Herstellung rechtsstaatlicher Strukturen ausgeübt. 609
Die weite Human-Security-Politik stärkt vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechte, die auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen, besonders von verletzlichen Personengruppen, gerichtet sind. Ihre Anwendung kann somit auch die Verwirklichung von Rechten der dritten Generation befördern. 610 Diese Art der Unterstützung erfolgt unter dem Standpunkt, dass ein Interesse an politischer Beteiligung erst entstehen kann, wenn die Sorge um das tägliche Überleben beseitigt ist 611 . Zudem soll die wirtschaftliche und soziale Stabilisierung von Individuen langfristig und somit auch präventiv gewaltsame Auseinandersetzungen verhindern. 612 Im Unterschied zur Menschenrechtspolitik, welche Verletzungen von Menschenrechten verhindert, wirkt die weite Human-Security-Politik auf das tatsächliche Umfeld von Individuen ein 613 und stellt im positiven Sinne eine gesicherte Erfüllung der Menschenrechte sicher 614 . Der Ansatz menschlicher Sicherheit kann die Menschenrechtspolitik außerdem durch sein ausdrückliches präventives Element bereichern. Denn, indem ein Individuum sein Umfeld im privaten oder gesellschaftlichen Rahmen eigenständig mitgestaltet, trägt es zur Verbesserung seiner Lebensbedingungen bei 615 , was wiederum Menschenrechtsverletzungen vorbeugen kann.
607 Vgl. OFFICE OF THE HIGH COMMISSIONER FOR HUMAN RIGHTS (1984): General Comment No. 14 (Nuclear weapons and the right to life), Punkt 3. Abgerufen unter http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf am 15.04.2009.
608 Vgl. BOYLE und SIMONSEN 2004:11.
609 Vgl. STEIN-KAEMPFE 2008:229.
610 Vgl. z.B. ebd., S. 175.
611 Vgl. ebd., S. 177.
612 Vgl. ebd.
613 Vgl. z.B. ebd., S. 229.
614 Vgl. z.B. ebd., S. 180.
615 Vgl. z.B. ebd., S. 230.
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6. RESÜMEE
Im Gegensatz zum in großem Maße politisch etablierten Erweiterten Sicherheitsbegriff umfasst „menschliche Sicherheit“ neben der Sicherheit vor existenziellen Bedrohungen auch Fragen des fehlenden oder mangelhaften Schutzes von Menschenrechten. 616 Im Konzept des Erweiterte Sicherheitsbegriffs werden vor allem Interessen und Ängste innerhalb der Mitgliedsländer der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) artikuliert. Davon unterscheidet sich das Human-Security-Konzept erheblich durch ein andersartiges Anspruchsniveau und abweichende politische Implikationen. Es ist ein Plädoyer für eine präventive Sicherheitspolitik aus der Überzeugung heraus, das ein möglichst frühes Eingreifen in Unsicherheiten, positive Wirkungen auf andere Dimensionen von Sicherheit besitzt. 617 Der bedeutendste Unterschied zwischen den beiden Ansätzen besteht jedoch durch einen anderen Blickwinkel auf den Sicherheitsbegriff: Das Konzept des erweiterten Sicherheitsbegriffs betrachtet Sicherheit aus einer verteidigungspolitischen Perspektive, das Konzept menschlicher Sicherheit aus einer menschenrechtlichen und entwicklungspolitischen. Dem Ansatz menschlicher Sicherheit fehlt es allerdings bisher noch an einer übereinstimmenden Theorie und Praxis.
In Beziehung zum Konzept der Menschenrechte hat der Ansatz menschlicher Sicherheit bereits einige wenige Auswirkungen auf Menschenrechtskonzeption,kodifikation und -praxis gehabt. Um allerdings wirklich als eigenständiges Konzept verstanden zu werden, sollte es wissenschaftlich noch weiterentwickelt werden und in der Praxis eine konstantere Umsetzung erfahren als dies bisher der Fall war.
In einem Punkt ist jedoch eine Perspektive menschlicher Sicherheit dem Menschenrechtsansatz weit voraus:
„Human security as a concept needs to be flexible enough to adapt to changing situations and levels of understanding.“ 618
616 Vgl. MAHNKOPF 2002:6ff.
617 Vgl. ebd.
618 TADJBAKHSH und CHENOY 2009:241.
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Als ein kaum verrechtlichtes Konzept, das in der Lage ist, sich veränderten Bedingungen anzupassen 619 , besitzt es das Potenzial, internationales Recht und die internationalen Beziehungen nachhaltig in Richtung auf eine Beförderung des Respekts vor den Menschenrechten und eine stärkere Konzentration auf die Sicherheitsbedürfnisse von Individuen umzugestalten.
Die Flexibilität des Ansatzes menschlicher Sicherheit führt aber auch dazu, dass er in kulturellen Kontexten, in denen die individuellen Menschenrechte weniger verbreitet sind 620 , eine höhere Akzeptanz erhält und sich dadurch Ideen von Rechten und Freiheiten des Individuums weiter ausbreiten können. Perspektiven menschlicher Sicherheit wurden inzwischen für die Weltregionen Afrika 621 , Lateinamerika 622 , Asien 623 sowie den Nahen und Mittleren Osten 624 untersucht. Dabei wurde insgesamt festgestellt, dass der Ansatz menschlicher Sicherheit sich hervorragend an jeweilige regionale Herausforderungen anpasst und so auch dazu beitragen kann, die menschliche Unsicherheit der Menschen vor Ort zu reduzieren.
Die Zukunftsfähigkeit des Konzeptes menschlicher Sicherheit wird von zahlreichen Autoren angenommen. 625 Für seinen Erfolg müssen jedoch auch Bedingungen gestellt werden. So sollte es mit konkreten Politikinhalten und Zielen verbunden und zur besseren Orientierung für staatliche und nichtstaatliche Akteure als Leitmotiv formuliert werden. Durch einen strukturellen Krisenpräventionsansatz ist das Konzept am nachhaltigsten nutzbar und kann damit sogar zu einer realistischen politischen Alternative werden. 626 Das Paradigma menschlicher
619 Vgl. auch BENEDEK 2008:17 sowie PETRASEK 2004:62.
620 Vgl. PETRASEK 2004:61.
621 Vgl. z.B. HENDRICKS, CHERYL (2008): Die Weiterentwicklung der Agenda der menschlichen Sicherheit - Afrikanische Perspektiven. In: Ulbert, Cornelia und Sascha Werthes (Hrsg.): Menschliche Sicherheit - Globale Herausforderungen und regionale Perspektiven, Baden-Baden.
622 Vgl. z.B. STANLEY, RUTH (2008): Neues Paradigma oder Rückkehr in die Vergangenheit? Menschliche Sicherheit in Lateinamerika. In: Ulbert, Cornelia und Sascha Werthes (Hrsg.): Menschliche Sicherheit - Globale Herausforderungen und regionale Perspektiven, Baden-Baden.
623 Vgl. z.B. CABALLERO-ANTHONY, MELY (2008): Die Etablierung von menschlicher Sicherheit innerhalb eines neuen globalen Sicherheitsumfelds - Perspektiven aus Asien, in: Ulbert, Cornelia und Sascha Werthes (Hrsg.): Menschliche Sicherheit - Globale Herausforderungen und regionale Perspektiven, Baden-Baden.
624 Vgl. z.B. BASTY, FLORENCE (2008): Menschliche Sicherheit als Richtschnur für menschliche Entwicklung - Der Nahe und Mittlere Osten aus der Perspektive menschlicher Sicherheit, in: Ulbert, Cornelia und Sascha Werthes (Hrsg.): Menschliche Sicherheit - Globale Herausforderungen und regionale Perspektiven, Baden-Baden.
625 Vgl. z.B. WERTHES 2008:192 sowie KRAUSE 2008:200.
626 Vgl. BOSOLD und WERTHES 2005:16, aber auch KRAUSE 2008:202.
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Sicherheit darf jedoch in keinem Fall mit übertriebenen Erwartungen strapaziert werden. 627
Die Verknüpfung von Verteidigungs- und Entwicklungspolitik im Human-Security-Ansatz stellt eine „win-win-Situation“ dar, weil damit Sicherheitsdenken um einen zivilen Bereich ergänzt wird und die Entwicklungspolitik eine größere Anerkennung erfährt.
627 Vgl. BOSOLD und WERTHES 2005:19.
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Franziska Senze, 2009, Der Einfluss des Human-Security-Konzeptes auf die Menschenrechte, München, GRIN Verlag GmbH
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Ausarbeitung, 39 Seiten
Politik - Internationale Politik - Thema: Frieden und Konflikte, Sicherheit: Der Einfluss des Human-Security-Konzeptes auf die Menschenrechte ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Politik - Internationale Politik - Thema: Frieden und Konflikte, Sicherheit: neuer Titel erschienen: Der Einfluss des Human-Security-Konzeptes auf die Menschenrechte
Franziska Senze hat einen neuen Text hochgeladen
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