§ 1 Einleitung 1
A. Einführung, Interessenlage der Parteien 2
B. Vertragsgegenstand 3
C. Formvorschrift für Galerieverträge 3
D. Galerievertrag, rechtliche Konstellation 4
E. Rechtsnatur, Allgemeines 4
§ 2 Die Rechtsverhältnisse zwischen Galerie und Künstler 5
A. Der Ankauf von Werken 5
I. Haftung. 5
II. Urheberrecht. 6
B. Exklusivverträge 7
I. Kündigungsrecht aus § 40 UrhG. 8
II. Formbedürftigkeit langfristiger Galerieverträge 8
C. Verkauf an den Kunden 9
I. Kommissionsverkauf. 9
D. Treuepflichten 10
I. Pflicht des Galeristen 10
II. Pflichten des Künstlers. 11
E. Ausstellung. 11
I. Rechtsnatur des Ausstellungsvertrags. 11
F. Ende des Galerievertrages bei Todesfall. 13
§ 3 Die urheberrechtlichen Interessen des Künstlers 13
A. Die Urheberpersönlichkeitsrechte. 13
I. Veröffentlichungsrecht, § 12. 13
II. Anerkennung der Urheberschaft, § 13 14
III. Entstellung des Werkes, § 14
B. Das Urhebervertragsrecht. 14
I. Funktion des Urhebervertragsrechts 14
II. Einräumung von Nutzungsrechten, § 31 UrhG. 15
III. Veräußerung des Werkoriginals, § 44 UrhG. 15
IV. Vertragspflichten. 16
C. Die relevanten Verwertungsrechte. 17
I. Vervielfältigungsrecht, § 16 I 1 UrhG 18
II. Verbreitungsrecht, § 17 I UrhG 18
III. Ausstellungsrecht, § 18 UrhG 20
D. Freie Werknutzungen 22
I. Katalogbildfreiheit, § 58 UrhG 22
§ 4 Schlussbetrachtung 24
Mustervertr äge VI
Galerievertrag VI
Galerievertrag für die Durchführung einer zeitlich begrenzten Ausstellung VIII
II
Literaturverzeichnis:
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Dreier, Thomas / Urheberrechtsgesetz Kommentar. München 2006. Zit.: Dreier/ Schulze Schulze, Gernot
Ebling, Klaus / Kunstrecht: Zivilrecht, Steuerrecht. München 2007. Zit.: Ebling/Schulze Schulze, Marcel
Fesel, Bernd Die Galerie - ein vergessener Kulturberuf im Sinne des Urheberrechts? Kunstrecht und Urheberrecht 1999, S. 133 ff. Zit.: Fesel, KUR 1999
Fischer, Herrman / Der Künstler und sein Recht. München 2007. Zit.: Fischer/Reich Reich, Steven
Fromm, Karl F. / Urheberrecht: Kommentar zum Nordemann Wilhelm Urheberrechtsgesetz und zum Urheberechtswahrnehmungsgesetz. Stuttgart, Berlin Köln. 1998. Zit.: Fromm/Nordemann/Bearb.
Kunstrecht. Zürich 2003. Zit.: Glaus/Studer Glaus, Bruno / Studer, Peter
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Locher, Horst Das Recht der Bildenden Künste. München 1970. Zit.: Locher
Mestmäcker, Ernst-J. / Kommentar zum deutschen Urheberrecht 2007. Zit.: Mestmäcker/ Schulze/Bearb. Schulze, Erich
Mues, Gabor Der Ausstellungsvertrag. Europäische Hochschulschriften, Reihe II. Bd. 3703. Frankfurt am Main 2003. Zit.. Mues
Ohly, Ansgar Verwertungsverträge im Bereich der Bildenden Kunst, in: Beier, Karl-Friedrich/ Götting, Horst-Peter/ Lehmann, Michael/ Moufang, Rainer (Hrsg.) Urhebervertragsrecht. Festgabe Schricker. München 1995. S. 427-458. Zit.: Ohly
III
Picker, Günther Kunst und Antiquitäten. Praxis und Recht von A-Z. Schwäbisch Hall 1988. Zit.: Picker 1988
Ders. Praxis des Kunstrechts. München 1990. Zit.: Picker 1990
Rehbinder, Manfred Urheberrecht. 14. Auflage, München 2006. Zit.: Rehbinder
Richard, Dagmar / Kunstfälschung und Persönlichkeitsrecht. GRUR 1980, S.18-20. Zit.: Richard/Junker Junker, Abbo GRUR 1980.
Roeber, Georg (Hrsg.) Dokumentation zur deutschen Urheberrechtsreform, II. Begründung des Regierungsentwurfs, Bundestagsdrucksache IV/270. UFITA 45 (1965), S. 240-262. Zit.: UFITA 45 (1965)
Roeber, Georg (Hrsg.) Rückfall der Rechte aus Bühnenvertriebsverträgen. LG München UFITA 90 (1981), S. 227- 231. Zit.: UFITA 90 (1981).
Schack, Haimo Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Auflage, Tübingen 2001. Zit.: Schack 2001
Ders. Kunst und Recht: Bildende Kunst, Architektur, Design und Fotografie im Deutschen und Internationalen Recht. Bd.1. Köln 2004. Zit. Schack 2004
Ders. Urheber- und Urhebervertragsrecht. Tübingen 2005. Zit.: Schack 2005
Schricker, Gerhard Urheberrecht Kommentar. München 2006. Zit.: Schricker/ Bearbeiter
Stelzl, Hans-Joachim Das Recht der Galerien. Dissertation Universität Bielefeld 1974. Zit.: Stelzl
Schütze, Rolf A. / Münchner Vertragshandbuch. Band 3. München 2004. Zit.: Mü VHB Weipert, Lutz
Tobler, Otto A. Das Recht der kommerziellen Galerien, Dissertation Universität Zürich 1978. Zit.: Tobler
Ulmer, Eugen Urheber- und Verlagsrecht, 3. Auflage. Berlin, Heidelberg, New York 1980. Zit.: Ulmer
Wandtke, Artur-Axel / Praxiskommentar zum Urheberrecht. Bullinger, Winfried (Hrsg.) München 2006. Zit.: Wandtke/Bullinger/Bearbeiter
IV
Kunst zu verkaufen ist eine ebenso große Kunst wie sie herzustellen. 1
1 Picker 1990, 86.
V
§ 1 Verträge zwischen Künstler und Kunsthändler im Allgemeinen
§ 1 Einleitung
Im Kunstmarkt stellt die Galerie das Bindeglied zwischen Künstlern und potentiellen Käufern dar. Anders als beispielsweise reine Kunsthändler oder Kunstversteigerer leisten die Galerien Basisarbeit als Kunstförderer: sie begleiten noch unbekannte Künstler auf ihrem Weg in den Markt, oft über einen langen Zeitraum und mit eigenem finanziellen Risiko. Auf der anderen Seite bemühen sie sich darum, teils schwierige künstlerische Positionen verstehen zu helfen, womit Galerien die Kunstvermittler schlechthin sind.
Eine Galerie hat die Aufgabe, durch Ausstellung von Werken der bildenden Kunst die Kommunikation zwischen dem Künstler und dem Publikum herzustellen. Hierbei sind die Galerien des Kunsthandels von den öffentlichen Galerien und Museen zu unterscheiden. Die Galerien des Kunsthandels stellen die Kunstwerke aus um sie zu verkaufen, letztere um sie dem Publikum zur Besichtigung und Betrachtung zugänglich zu machen. 2 In der folgenden Arbeit sollen die Rechtsverhältnisse einer kommerziellen Galerie untersucht werden.
Die Feststellung der Vertragspraxis im Kunsthandel stößt auf besondere Schwierigkeiten, da eine Vielfalt möglicher Vertragsgestaltungen denkbar ist. Die Bezeichnung des jeweiligen Vertrags, z.B. als Verlagsvertrag, indiziert zwar dessen Rechtsnatur, begründet sie aber nicht. Entscheidend sind viel mehr die Gesamtumstände und das, was die Parteien regeln wollen. 3 Es gibt keine konkrete gesetzliche Regelung. Einschlägige Rechtsprechung fehlt fast völlig. 4 Außerdem scheinen die in der Literatur veröffentlichten Musterverträge in der Praxis relativ wenig Akzeptanz zu finden. 5 Ein Grund hierfür kann in der im Kunsthandel weit verbreiteten Abneigung schriftlicher Vereinbarungen gesehen werden. Die Forderung der schriftlichen Bestätigung wird oft als Misstrauensbeurkundung ausgelegt und wird daher in den meisten Fällen vermieden. 6 Trotz dem zu
2 Stelzl, 1.
3 Dreier/ Schulze vor § 31 Rz. 7. (Vgl. LG München UFITA 90/1981, 227, 230 zu einem Bühnenvertriebsvertrag, der als Verlagsvertrag überschrieben, vom Gericht aber als Geschäftsbesorgungsvertrag eingestuft wurde; s.a. OLG München ZUM 2001, 427, 432 -Seide)
4 Ohly, 430.
5 Ohly, 430.
6 Mues, 11; Schack 2004 Rz. 626; Ohly, 442 f.
1
beobachtenden, fortschreitenden Trend zur „Verrechtlichung“ im Kunstmarkt, scheinen die juristischen Grundlagen der Materie weitgehend ungeklärt. Im Mittelpunkt der folgenden Untersuchung stehen daher die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Bildenden Künstler und dem Galerist. Neben dem Galerie- und Ausstellungsvertrag sollen auch Kaufverträge sowie langfristige Kooperationsverträge analysiert werden. Die Arbeit ist in drei Teile gegliedert. Im ersten Teil sollen die Begrifflichkeiten geklärt werden und eine Einführung in diverse zwischen Galerist und Künstler statt findende Vereinbarungen gegeben werden. Gerade bei den Begrifflichkeiten mangelt es in der Literatur an Präzision: Häufig wird z.B. Galerie- und Ausstellungsvertrag synonym verwendet. 7 Im zweiten Teil der Arbeit werden die einzelnen Rechtsverhältnisse ausführlich erläutert um schließlich im dritten Teil darauf hinzuweisen, welche urhebervertraglichen Gesichtspunkte zu beachten sind. A. Einführung, Interessenlage der Parteien Ein Ausstellungsvertrag 8 legt in der Regel nur den Rahmen für eine
einmalige zeitlich befristete Ausstellung von Kunstwerken fest, während beim Galerievertrag 9 eine längerfristige Zusammenarbeit zwischen
Künstler und Galerie vereinbart wird, unter Übernahme von Managementaufgaben durch die Galerie. Der Galerist verpflichtet sich insbesondere, die Ausstellung vorzubereiten, Werbung zu betreiben, sein Beziehungsnetz einzubringen und Vertragsabschlüsse anzustreben. 10 Es liegt auf der Hand, dass ein fairer Interessenausgleich gewünscht ist. Der Galerist erbringt Vorleistungen und tätigt Vorinvestitionen, betreibt Aufbauarbeit für das Fortkommen des Künstlers. Für seine erbrachten Vorleistungen und das Risiko möchte er natürlich eines Tages entlohnt werden. Dem Künstler jedoch ist es wichtig, dass er sich vertraglich nicht zu stark bindet, so dass ein Ausstieg aus finanziellen Aspekten (Schadenersatzansprüche des Galeristen) unmöglich gemacht wird. Es ist deshalb beim Galerievertrag für beide Seiten unumgänglich, Bedingungen betreffend der Auflösung des Vertrages, insbesondere die vorzeitige Auflösung, genau zu regeln.
7 z.B. in Rehbinder Rz. 762. Rehbinder benennt das Kapitel „Der Ausstellungsvertrag“, um dann sogleich vom „Galerievertrag“ zu sprechen.
8 Vertragsmuster im Anhang; VIII.
9 Vertragsmuster im Anhang; VI.
10 Glaus/Studer, 119.
2
B. Vertragsgegenstand
Die Aufgabe einer Galerie ist die kommerzielle Vermittlung von Werken der Bildenden Kunst. Der Kunstbegriff an sich ist hier nicht relevant. Im Urheberrecht geht es darum, was als Ergebnis persönlichen geistigen Schaffens urheberrechtlichen Schutz genießt. 11 Es wird im Folgenden davon ausgegangen, dass die Objekte, um deren Verwertung es im Kunsthandel geht, auch gemäß § 2 I Nr. 4 UrhG geschützt sind. Dabei soll es sich um Werke der reinen Bildenden Kunst handeln, die ihren Zweck in sich selbst tragen und vorwiegend der ästhetische Anschauung dienen. Hierunter fallen Werke der Bildhauerei, Malerei und Grafik, Werke der Fotografie, der Video- und Installationskunst. C. Formvorschrift für Galerieverträge
Für die Beziehung von Galerist und Künstler ist die Schaffung eines Vertrauensverhältnisses von grundlegender Bedeutung. 12 Viele Künstler und manche Galeristen halten juristische Verträge zur näheren Ausgestaltung ihrer Beziehung für überflüssig und glauben auf die moralische Bindung mündlicher Absprachen vertrauen zu können. 13 Doch sind konkrete und beweisbare Abmachungen in Form von schriftlichen Vereinbarungen empfohlen, um den anderen Vertragsteil vor Gläubigern zu schützen. 14 Zwar entfalten mündlich geschlossene Verträge dieselben vollen
Rechtswirkungen wie schriftliche, nur wenn das Gesetz in Ausnahmefällen die Schriftform oder eine noch strengere Form verlangt, führt deren Nichteinhaltung gemäß § 125 S.1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages. Im deutschen Recht können fast alle Verträge formfrei abgeschlossen werden. Ein Formzwang für Galerieverträge kann sich aber aus ihren urheberrechtlichen Elementen ergeben. 15 Zum Beispiel ist die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten an zukünftigen Werken gemäß § 40 I 1 UrhG nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt ist. Die Formnichtigkeit
11 „Kunstwerk dient dabei als Gattungsbegriff für die einzelnen Schöpfungen in ihrer konkreten Ausgestaltung, die ihrerseits den Anforderungen des urheberrechtlichen Werkbegriffs genügen müssen.“ Zit. Mues, 23.
12 Picker 1990, 86.
13 Nach Schätzungen des Bundesverbandes Deutscher Galerien beruhen 95 % aller Kooperationen im Kunstmarkt auf mündlichen Vereinbarungen. Fesel, KUR 1999,136;
14 Schack 2004Rz. 626.
15 Schack 2004, Rz. 626.
3
zentraler urheberrechtlicher Vereinbarungen kann unter Umständen dann gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Galerievertrages führen. 16
D. Galerievertrag, rechtliche Konstellation
Das Vertragsverhältnis zwischen Galerie und Künstler ist der Galerievertrag. Er gliedert sich in der Regel in einen Ausstellungsteil, Werbeteil, Verkaufsteil, Versicherungsteil, Rechtshilfeteil und einen sonstigen Teil. 17
Schwerpunktmäßig ist der Galerievertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag 18 gemäß § 675 I BGB, der dienstvertragliche Elemente enthält. 19 Dieser Vertrag verpflichtet den Galeristen zu mannigfaltigen Tätigkeiten im Vermögensinteresse des Künstlers. 20 Der Galerist muss die vom Vertrag erfassten Werke ausstellen, für den Künstler und die Kunstwerke werben und sich bemühen, sie im eigenen oder im fremden Namen zu verkaufen. Diese verschiedenen Pflichten werden normalerweise in einem
Rahmenvertrag 21 zusammengefasst. Dieser Rahmenvertrag regelt auch die Höhe der Provision, die Übernahme der Transportkosten, Versicherung und ggf. Rahmung der Werke in der Galerie. Verbleiben nach Ende der Ausstellung noch unverkaufte Werke in der Galerie, dann schließt sich oft ein Kommissionsvertrag 22 an.
Daneben kommen natürlich auch normabweichende Galerieverträge vor, die von der schlichten Raummiete für die Dauer einer Ausstellung bis zur umfassenden Agententätigkeit des Galeristen für den zu betreuenden Künstler reichen können.
E. Rechtsnatur, Allgemeines
Verträge zwischen Galeristen und Künstlern sind durch einen rechtlichen Doppelcharakter geprägt. Auf der einen Seite sind sie schuldrechtliche Verträge - meistens Kaufverträge (§§ 433 ff. BGB) oder Kommissionsverträge (§§ 383 ff. HGB) - durch die der Handel mit
16 Schack 2004, Rz. 626. Den Formzwang des § 40 I UrhG “erst recht” auf die Verpflichtung zur sachenrechtlichen Übereignung künftiger Werkstücke erstrecken will Ohly (445). Schack sieht keinen Bedarf für diesen „systemsprengenden Analogieschluss“ (Schack 2004, 262).
17 Picker 1990, 86.
18 Rehbinder Rz. 762.
19 Schack spricht von einem Geschäfsbesorgungsdienstvertrag.Vgl. Schack 2004, Rz. 627.
20 Schack 2004, Rz. 627.
21 Vertragsmuster mit Erläuterungen in Mü VHB III 2004 unter VII.59; Empfehlung des Bundesverbandes deutscher Galerien in KUR 2001, 44-47.
22 Vertragsmuster in Mü VHB 2004 unter VII.63
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Vanessa Rebmann, 2007, Der Galerievertrag - Die Rechtsverhältnisse zwischen Galerie und Künstler, München, GRIN Verlag GmbH
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