Urheberrechte in der Insolvenz
Seminar im Urheberrecht
Nils Brückner
Sommersemester 2003
Literaturverzeichnis
[in Downloaddatei enthalten]
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung 7
B. Grundzüge Urheberrecht 7
C. Problematik der Urheberrechte in der Insolvenz 9
D. Insolvenz des Urhebers 10
I. Urheberrecht als ganzes 10
II. Urheberpersönlichkeitsrecht 11
III. Nutzungsrechte 11
IV. Vergütungs- und Schadensersatzansprüche 12
V. Insolvenzrechtliche Verwertung der körperlichen Gegenstände 12
a) Werkoriginale 13
b) Vorrichtungen i.S. des § 119 UrhG 13
c) Vervielfältigungsstücke 14
VI. Ergebnis 14
E. Einwilligung 14
I. Geschäftsunfähige Urheber 15
II. Verwertung erst nach Einwilligung 16
III. Umfang der Einwilligung 17
IV. Einwilligung bei Miturheberschaft 18
V. Widerruf der Einwilligung 19
VI. Vertretung 19
VII. Entbehrlichkeit der Einwilligung 20
VIII. Reform des Einwilligungserfordernisses 22
IX. Zusammenfassung 23
F. Insolvenz des Rechtsnachfolgers 23
G. Insolvenz des Nutzungsberechtigten 25
I. Allgemeine Ausführungen 25
II. Urheberrechtliche Nutzungsverträge 27
III. Verlagsgesetz 29
IV. Zusammenfassung 29
H. Insolvenz des Leistungsschutzberechtigten 30
J. Zusammenfassung 30
Abkürzungen, soweit nicht aus sich heraus verständlich richten sich nach: Kirchner, Hildebert Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 3. Aufl., Berlin, New York 1983
Seminararbeit
A. Einführung
Natürliche und juristische Personen können im Laufe ihres wirtschaftlichen Daseins zahlungsunfähig werden. U.a. im Rahmen der InsO legt die Rechtsordnung das Verfahren im Falle der Zahlungsunfähigkeit fest. Neben der Schuldbefreiung der Insolventen steht dabei vor allem das Ziel, den Gläubigern zur Erfüllung ihrer Zahlungsansprüche zu verhelfen. Interesse der Gläubiger einer insolventen Person ist demnach möglichst viele Vermögenspositionen in der Insolvenzmasse zu haben, die zu ihrer Befriedigung verwertet werden können. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, in welchem Umfang Urheberrecht und Rechte aus dem Urheberrecht der Verwertung in der Insolvenz unterliegen, also zur zugunsten der Gläubiger verwertbaren Insolvenzmasse gehören.
B. Grundzüge Urheberrecht
Die Vorschriften der InsO regeln die Gesamtvollstreckung gegen eine Person. Dies ist die Vollstreckung gegen das gesamte Vermögen einer Person im Gegensatz zur (Einzel-) Vollstreckung gegen eine einzelne Vermögensposition im Wege der Zwangsvollstreckung nach der ZPO. Ausdrückliche Regelungen des Gesetzgebers, wie die Urheberrechte in der Insolvenz zu behandeln sind, bestehen nicht. Lediglich für die Zwangsvollstreckung in Urheberrechte hat der Gesetzgeber besondere Regelungen in den §§ 112 ff. UrhG getroffen. Als Urheberrecht wird das eigentumsähnliche Recht des Werkschöpfers, dem Urheber, an seinem individuellen geistigen Werk bezeichnet1. Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werkund in der Nutzung des Werkes2. Das Urheberrecht ist ein absolutes gegen jedermann wirkendes Recht3.
Im wesentlichen lässt sich das Urheberrecht zunächst in das Urheberpersönlichkeitsrecht, geregelt in §§ 12 ff. UrhG, und die Urheberverwertungsrechte, geregelt in §§ 15 ff. UrhG, unterteilen4.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst u.a. das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Verbot der Entstellung. Die Urheberverwertungsrechte umfassen im wesentlichen die Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrechte sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Weitere Rechte werden in §§ 25-27 UrhG gewährt durch das Folgerecht, das Recht auf Zugang zum Original oder Vervielfältigungsstück, den Anspruch auf Vergütung bei Vermietung bei Vervielfältigungsstücken zu Erwerbszwecken oder durch eine Bücherei.
Von den Verwertungsrechten des Urhebers sind die Nutzungsrechte zu trennen5. Nutzungsrechte sind die vom Urheber einem anderen eingeräumten Rechte das Werk auf einzelne, verschiedene oder alle Nutzungsarten zu nutzen6. Dabei handelt es sich um die abgeleiteten Rechte, die der Erwerber des Nutzungsrechtes erhält, dagegen bleibt das Verwertungsrecht dem Urheber erhalten7. Nutzungsart ist jede konkrete, technische und wirtschaftlich eigenständige, klar abgrenzbare Verwertungsform eines Werkes8. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG kann das Nutzungsrecht als einfaches oder ausschließliches sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. In den §§ 31-44 UrhG sind die derzeit bekannten Möglichkeiten der Einräumung von Nutzungsrechten geregelt. Leistungsschutzrechte sind in den §§ 70-95 UrhG geregelt. Sie schützen wissenschaftliche, künstlerische Leistungen oder Investitionen von Unternehmen, die kulturelle Werke auswerten9.
C. Problematik der Urheberrechte in der Insolvenz
Nach § 35 InsO bildet das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens noch erwirbt die Insolvenzmasse, aus der die Gläubiger des Gemeinschuldners hinsichtlich ihrer Forderungen befriedigt werden. Dies schließt grundsätzlich das Urheberrecht und die daraus resultierenden weiteren Rechte mit ein. Das vom Urheber geschaffene Werk und die vermögenswerten Befugnisse des Urhebers an demselben sind Eigentum i.S. des Art. 14 Abs. 1 GG10.
Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO gehören allerdings Vermögensgegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen auch nicht zur Insolvenzmasse. Nur soweit nach diesen Vorschriften, den Vorschriften der §§ 112 ff. UrhG und den allgemeinen Vorschriften der ZPO die Zwangsvollstreckung zulässig ist, sind die Urheberrechte damit Bestandteil der Insolvenzmasse.
[....]
1 Creifelds-Guntz, Stichwort Urheberrecht S. 1356 f.
2 Wandtke/Bullinger-Bullinger § 1 Rn. 1.
3 Ilzhöfer Rn. 557; Creifelds-Guntz, Stichwort Urheberrecht S. 1357.
4 Schwab in KTS 1999, 49, 50; Zimmermann Immaterialgüterrechte S. 58.
5 Zimmermann Immaterialgüterrechte S. 60.
6 Zimmermann Immaterialgüterrechte S. 60, Creifelds-Guntz, Stichwort Nutzungsrecht S. 926..
7 Wandtke/Bullinger-Wandtke/Grunert vor §§ 31 ff. Rn. 20.
8 BGHZ 95, 274, 283; Wandtke/Bullinger-Wandtke/Grunert vor §§ 31 ff. Rn. 20.; Schricker-Schricker §§ 31/32 Rn. 38.
9 Ilzhöfer Rn. 680.
10 BVerfG in NJW 1992, 1303; Schwab in KTS 1999, 49, 50.
Arbeit zitieren:
Nils Brückner, 2003, Urheberrechte in der Insolvenz, München, GRIN Verlag GmbH
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