Abk ürzungsverzeichnis 3
1 Einleitung 7
1.1 Allgemeines 7
1.2 Wesen des Aufsichtsrats 7
1.3 Thematischer Aufbau dieser Arbeit 8
2 Der Aufsichtsrat im Aktienrecht 10
2.1 Gesellschaftsrechtliche Stellung 10
2.1.1 Rechtliche Stellung des einzelnen Mitglieds 11
2.1.2 Der Aufsichtsrat als gesetzlich vorgesehenes Organ 11
2.1.3 Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft 11
2.1.4 Höchstzahl der Aufsichtsratsmandate 12
2.1.5 Aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten 12
2.1.6 Aufsichtsratsvorsitzender 13
2.1.7 Vergütung 15
2.1.8 Beendigung des Mandats 16
2.1.9 Vergütungsregelungen des Corporate-Governance-Kodex 18
2.2 Verhältnis zu anderen Organen der Aktiengesellschaft 19
2.2.1 Aufsichtsrat und Vorstand 19
2.2.2 Aufsichtsrat und Hauptversammlung 20
2.3 Treuepflicht individueller Aufsichtsräte 20
2.3.1 Wohl der Gesellschaft und Unternehmensinteresse 20
2.3.2 Verschwiegenheitspflicht 23
2.3.3 Ausnützungsverbot und Geschenkannahme 25
2.3.4 Insiderhandel 25
2.3.5 Willkürverbot 26
3 Die zivilrechtliche Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern 27
3.1 Allgemeines 27
3.2 Haftungsvoraussetzungen 27
3.2.1 Schadensbegriff 28
3.2.2 Rechtswidrigkeit 28
1
3.2.3 Verschulden 29
3.2.4 Kausalität 30
3.3 Haftungsarten 30
3.3.1 Innenhaftung 30
3.3.2 Außenhaftung 33
3.4 Gesetzlicher Haftungsrahmen für Aufsichtsratsmitglieder 34
3.4.1 Sorgfaltsmaßstab der Aufsichtsratsmitglieder 34
3.4.2 Aktienrechtliche Sorgfaltsmaßstäbe 36
3.4.3 Darlegungs- und Beweislast 36
3.4.4 Gesamtschuldnerische Haftung 38
3.4.5 Zeitlicher Haftungsrahmen 38
3.4.6 Haftungsausschluss und -beschränkung 39
4 Strafrechtliche Haftung 41
4.1 Haftung nach dem Aktiengesetz 41
4.1.1 Berichte, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft 41
4.1.2 Öffentliche Aufforderung zur Beteiligung 42
4.1.3 Vorträge oder Auskünfte in der Hauptversammlung 42
4.1.4 Haftung ggü Abschlussprüfern 42
4.1.5 Berichte und Darstellungen an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden 43
4.2 Tatbestände im Börsegesetz 43
4.3 Tatbestände im Spaltungsgesetz 44
5 Aktuelle Rechtssprechung - Haftung bei Verstoß gg Unternehmensinteresse 45
5.1 Einleitung 45
5.2 Darstellung des Tatbestands 45
5.3 Urteilsspruch des Erstgerichts 46
5.4 Urteilsspruch des Berufungsgerichts 47
5.5 Kritische Würdigung des Autors 51
6 Schlussbetrachtung 54
Literaturverzeichnis 55
2
Abkürzungsverzeichnis
aA aaO ABGB ABl Abs AG AktG AktRÄG AnwBl ArbVG Bd BGBl BGH BJR BlgNR Beilage(-n) zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates BörseG bspw bzgl bzw CG CGK dAktG dbzgl dh eB EG ErlRV EU
EvBl f ff FN gem gg ggü GeS GesRZ GF GJ GmbH GmbHG hA hL Hdb HGB hM hR hrsg Hrsg HV idF idR insb iRd iRv iS iSd
iSe iSv iVm iW iZd iZe iZm JBl Jud KMG Komm L lit LG lt mwH mwN nF Nov Nr NR NZG oä ÖCGK OECD OGH ÖJZ
1 Einleitung
1.1 Allgemeines
Trotz einer langen Historie trat die Funktion des Aufsichtsrats mit seinen Rechten und Pflichten erst in den letzten Jahren in den Vordergrund. Grund waren primär die sich häufenden Wirtschaftsskandale 1 . Dadurch stieg auch das öffentliche Interesse 2 an etwaigen Konsequenzen und somit an einer Diskussion über Haftungsfragen und Schadensersatzmöglichkeiten. 3 Die Wahrnehmung der Überwachungsfunktion wird dabei nicht nur von Investoren gefordert, sondern auf Grund verstärkter Haftungsbestimmungen auch durch die Aufsichtsräte selbst. 4
1.2 Wesen des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat ist ein gesetzliches Überwachungs- und Kontrollorgan einer AG und anderer Rechtsformen. Er ist also Pflichtorgan diverser Gesellschafsformen, ohne dass seine Kompetenzen in einer einzelnen Bestimmung oder in einem Gesetzesabschnitt Eingang finden. Vielmehr sind die meisten Darstellungen über den Aufsichtsrat bloß auf Teilaspekte beschränkt, ohne das Wesen der Funktion in seiner Gesamtheit zu erfassen. Der Begriff zeugt bereits von der zentralen Aufgabe des Mandats, der Aufsichtsfunktion über die Geschäftsführungsorgane. Zudem sieht der Gesetzgeber zahlreiche weitere Funktionen vor. So tritt der Aufsichtsrat als Überwachungs- und Kontrollorgan in Aktion, wenn relevante Entscheidungen, das Unternehmenswohl betreffend, zu fällen sind. Gleichzeitig ist der Aufsichtsrat mit einer Vielzahl weiterer Kompetenzen ausgestattet. Diese ermöglichen die Durchsetzung seiner Rechte ggü den Geschäftsführungsorganen, auch wenn diese in der unternehmerischen Praxis zumeist zweitrangig sind.
1 Vgl N.N., Banken-Aufsichtsräte: Mitschuld an der Finanzkrise, http://www.inara.at/Nachrichten-Detailansicht. 22.0.html?&tx_ttnews[pointer]=3&tx_ttnews[tt_news]=74&tx_ttnews[backPid]=6&cHash=c4860d5c18, 10.03.2010.
2 Vgl N.N., INARA-Interview mit Norbert Zimmermann, http://www.inara.at/Nachrichten-Detailan-sicht.22.0.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=131&tx_ttnews%5BbackPid%5D=6&cHash=a0dcc25b55, 22.04.2010.
3 Vgl ua N.N., Ein guter Rat, Der Kurier, 18.03.2010 sowie N.N., Wird die Causa Hypo zum Haftungspräzedenzfall?, http://www.inara.at/Nachrichten-Detailansicht.22.0.html?&tx_ttnews[tt_news]=129&tx_ttnews[backPid]=6&cHash=6073052a67, 20.04.2010.
4 Vgl N.N., Zweistellige Zuwachsraten bei Managerhaftplicht, http://www.inara.at/Nachrichten-Detailansicht. 22.0.html?&tx_ttnews[pointer]=2&tx_ttnews[tt_news]=76&tx_ttnews[backPid]=6&cHash=cfdd88ad70 20.01.2010.
7
Das Organ ist kollegial eingerichtet, besteht daher immer aus zumindest drei Mitgliedern. Dadurch soll garantiert werden, dass nicht eine Einzelperson sondern eine Mehrheit die Überwachungs- und Kontrollfunktion ausübt. Die Bevorzugung von Einzelinteressen oder Geschäfts-führungsorganen wird dadurch erschwert und üblicherweise unterbunden, da ein mehrheitsfähiger Konsens gefunden werden muss.
Das Organ ist in der Praxis nie allein sondern immer als Gegenpol zu den Geschäftsführungs-organen installiert. Er soll diese also überwachen, darf sich aber nicht solcherart zu ihrem Kontrolleur entwickeln, dass jede Maßnahme der GF dem Kollegialorgan ggü zu rechtfertigen wäre. Der Aufsichtsrat soll vielmehr die Tätigkeit der GF und die von ihm getroffenen Entscheidungen auf deren Gesetz- und Rechtmäßigkeit überwachen.
Des Weiteren besteht keine hierarchische Über- oder Unterordnung in Bezug auf andere Ge-sellschaftsorgane. Der Aufsichtsrat ist also weder Vorgesetzter noch Befehlsempfänger der GF. Nichtsdestotrotz besteht eine Abhängigkeit, die im weiteren Verlauf dieser Ausführungen noch detaillierter dargelegt wird.
1.3 Thematischer Aufbau dieser Arbeit
Mitglied des Aufsichtsrats oder gar Vorsitzender desselbigen zu sein ist begehrt, auch wenn die Bezüge beträchtlich geringer sind als im Falle eines Vorstandsmandats. Was aber umfasst grundsätzlich die Tätigkeit des Aufsichtsrats, welches sind die damit einhergehenden Pflichten, welche Funktionen hat er und welchen Platz nehmen die Mitglieder im unternehmerischen Organigramm ein?
In diesem Zusammenhang stellt sich weiters die Frage seiner Rechtsstellung ggü dem Vor-stand oder der Investoren iRd HV und sollte es zu Konsequenzen aus fehlerhaften Entscheidungen kommen, wer sind die Haftungsträger in diesen Fällen?
Die vorliegende Arbeit gliedert sich zur Beantwortung dieser Fragen im Wesentlichen in drei theoretische Teile. Nach einer Einleitung widmet sich das zweite Kapitel der aktienrechtlichen Stellung des Aufsichtsrats. Dabei wird auf die gesetzlichen Grundlagen im Allgemeinen sowie seine rechtliche Ausgestaltung Bezug genommen. Hier ist die Gesamtheit der durch die Bestellung des Aufsichtsrats und die dadurch entstehenden Rechtsbeziehungen gemeint. Die-
8
ses Rechtsverhältnis bildet die Basis der organschaftlichen Rechte und Pflichten. Darüber hinaus wird sein Verhältnis zu den anderen Organen einer AG beleuchtet. Der Hauptteil des Kapitels setzt sich mit den Treuepflichten, welche ein wesentliches Element dieser Rechtsbeziehungen bilden, auseinander. Dabei stellt sich die Frage, welche dies iZm der Tätigkeit eines Aufsichtsorgans sind. Es wird aber auch auf die in der Praxis relevanten Probleme möglicher Interessenskonflikte, die sich iRe solchen Tätigkeit ergeben können, eingegangen. Ein Bereich, der im Laufe der Arbeit des Öfteren Beachtung finden wird. Ein zentraler Teil beschäftigt sich iRd dritten Kapitels mit dem Thema der zivilrechtlichen Haftungsproblematik von Aufsichtsratsmitgliedern. Dabei werden die gesetzlichen Haftungs-voraussetzungen und die aktienrechtlichen Haftungsarten dargestellt. In einem Subkapitel wird dabei va auf den gesetzlichen Haftungsrahmen Bezug genommen, was sich primär im Sorgfaltsmaßstab für Aufsichtsratsmitglieder zeigt.
Nach der zivilrechtlichen Abhandlung ist im vierten Kapitel der strafrechtliche Haftungsrahmen von Relevanz. Neben generellen Aspekten der aktiengesetzlichen Haftung werden auch die Sachverhalte des BörseG sowie des SpaltG umrissen.
Der Hauptteil ist den Haftungsfragen der aktienrechtlichen Aufsichtsräte gewidmet. Daher greift das abschließende fünfte Kapitel ein Urteil der aktuelleren Rechtssprechung auf und bedient sich dabei einem höchstrichterlichen Urteilsspruch. Dabei werden einige theoretisch abgehandelte Aspekte nochmals aus praktischer Sicht dargestellt und deren Anwendung erläutert.
9
2 Der Aufsichtsrat im Aktienrecht
2.1 Gesellschaftsrechtliche Stellung
Der Aufsichtsrat ist ein gesetzlich vorgesehenes Organ einer AG, welches zur Überwachung und Kontrolle eingerichtet ist. 5 Dies ist in § 23 Abs 1 AktG zwingend vorgesehen. 6 In diesem Sinne fungiert es als Pflichtorgan, dessen Rechte und Pflichten aber in einer Vielzahl von Gesetzen Eingang finden. Darin sind meist nur Teile enthalten, ohne die gesetzlichen Vorgaben umfassend darzustellen. 7
Der Begriff umreißt bereits die primäre Aufgabe, nämlich die Aufsicht über die GF 8 , neben weiteren, vom Gesetzgeber normierten, Verpflichtungen. 9 So hat ua eine aufsichtsrechtliche Einbeziehung zu erfolgen, wenn unternehmensrelevante Entscheidungen zu treffen sind. 10 Abgesehen davon zählt auch die Beratung 11 des Vorstandes zu seinen Kerntätigkeiten. 12 Der Aufsichtsrat ist als Kollegialorgan, welches aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen hat 13 , eingerichtet. Dies soll sicherstellen, dass die Funktionen nicht der Entscheidungsgewalt einer einzigen Person, sondern einer Personenmehrheit unterworfen sind. Daher hat eine gemeinsame Entscheidungsbildung durch eine konsensuale Mehrheit zu erfolgen. 14 Trotz Tendenzen, die den Aufsichtsrat näher in eine Geschäftsführerfunktion drängen 15 , ist festzuhalten, dass dieser nur als dessen Gegenpol zu wirken hat. Er soll die Tätigkeit der GF überwachen 16 und hat dabei kein Weisungsrecht ggü dem Vorstand. Er übt sein Mandat unabhängig und weisungsfrei ggü der HV 17 aus. 18
5 Vgl dazu Dahnz/Grimminger, Manager und ihr Berufsrisiko, 207.
6 Vgl Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 27; Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 1.
7 Temmel, Der Aufsichtsrat, 1.
8 Vgl Ginthör/Brodey, Der AG-/SE-Vorstand, 108.
9 S Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 2.
10 Vgl Temmel, Der Aufsichtsrat, 1.
11 Ausführlich dazu Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 88 ff.
12 S Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 2; S auch Dahnz/Grimminger, Manager und ihr Berufsrisiko, 207 ff.
13 Vgl für eine Betrachtung der Situation in Deutschland Krieger, Rechte und Pflichten, Rz 8.
14 Temmel, Der Aufsichtsrat, 1.
15 Vgl auch Theisen, Information und Berichterstattung des Aufsichtsrats, 124.
16 aA Hoffmann/Preu, Aufsichtsrat, Rz 102.
17 Für eine grundsätzliche Darstellung hinsichtlich des Wesens der HV s Brix, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft.
18 Vgl Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 5.
10
2.1.1 Rechtliche Stellung des einzelnen Mitglieds
Durch ein Aufsichtsratsmandat wird ein doppeltes Rechtsverhältnis geschaffen. 19 Dabei ist das gesellschaftsrechtliche Verhältnis zur Gesellschaft als körperschaftsrechtliches Organ der AG von der schuldrechtlichen Beziehung zur Gesellschaft zu unterscheiden. Letzteres entsteht durch einen Vertrag zw dem Organ und der Gesellschaft, welche durch den Vorstand repräsentiert wird. 20 Die schuldrechtliche Beziehung zur AG stellt ein Auftragsverhältnis dar. 21 Einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis steht die fehlende Weisungsbefugnis der Gesellschaft ggü dem Aufsichtsrat entgegen. 22 Dessen Mitglieder können daher nicht AN lt Arbeitsrecht sein. 23
2.1.2 Der Aufsichtsrat als gesetzlich vorgesehenes Organ
In den §§ 86 ff AktG 24 findet sich die gesetzliche Rechtfertigung des Aufsichtsrats als Pflichtorgan 25 der AG. Diese definieren die Zusammensetzung, Bestellung 26 und Abberufung 27 sowie seine innere Ordnung 28 und die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder 29 . Die Bestellung erfolgt dabei unabhängig von der Höhe des Grundkapitals 30 , der Anzahl der Vorstandsmitglieder, der Aktionäre oder des Unternehmensgegenstandes. 31
2.1.3 Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft
Ein Aufsichtsrat 32 hat lt § 86 Abs 1 AktG aus natürlichen Personen und zumindest drei Kapitalvertretern zu bestehen. Die Arbeitnehmerbeteiligung regelt sich durch § 110 Abs 1 ArbVG und richtet sich nach der Zahl der Kapitalvertreter. Dabei folgt diese dem Prinzip der Drittelparität welches besagt, dass auf zwei aktienrechtlich bestellte Mitglieder ein Arbeitnehmer- 19 Ginthör/Barnert, DerAufsichtsrat, Rz 56 ff.
20 Temmel, Der Aufsichtsrat, 128.
21 Ua Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht, 242 ff; Vgl hierbei OGH 3Ob 251/07v zur sog „Koppelungsklausel“.
22 Zur Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers s Jabornegg/Resch/Strasser, Arbeitsrecht, Rz 47.
23 S Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 57.
24 Für eine kommentierte Übersicht vgl Bachner/Dokalik, Das neue Recht der Hauptversammlung, 53 ff.
25 Zur gesellschaftlichen Voraussetzung iRe GmbH s Ratka/Rauter, Handbuch Geschäftsführerhaftung, 33.
26 Allgemein s Strasser, Treuepflicht, 1 f sowie Bruzek, Die Entlastung bei GmbH und AG, 29 f.
27 S dazu Bachner/Dokalik, Das neue Recht der Hauptversammlung, 54.
28 Zur inneren Ordnung s Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 19 ff sowie Thomasser/Grubner, Die innere Ordnung, http://www.lexandtax.at/index.php?option=com_content&view=article&id=14650:2-teil-der-aufsichtsrat-serie-die-innere-ordnung&catid=52:40,30&Itemid=114, 11.02.2010.
29 Zu den haftungsrechtlichen Konsequenzen mit der Amtsannahme vgl Theisen, Information und Berichterstattung des Aufsichtsrats, 122 ff.
30 Das Grundkapital ist dabei nur für die Anzahl der Organinnhaber relevant, nicht aber für die grundsätzliche Einrichtung eines Aufsichtsrats.
31 Vgl Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 23 ff.
32 Zur Darstellung der persönlichen Voraussetzungen von Aufsichtsräten s Strasser, Treuepflicht, 2 ff.
11
vertreter zu bestellen ist. 33 Innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze von zwanzig Mitgliedern kann die Satzung jedoch Abweichendes festlegen.
Grundsätzlich können die Organe durch Wahl (§ 87 AktG) 34 , Entsendung (§ 88 AktG) oder gerichtlich (§ 89 AktG) bestellt werden. 35
2.1.4 Höchstzahl der Aufsichtsratsmandate
Gem § 86 Abs 2 Z 1 AktG begrenzt sich die Anzahl zulässiger Mandate in Aufsichtsräten pro Mandatsinhaber auf zehn. Dabei zählt eine Tätigkeit als Vorsitzender in doppeltem Ausmaß. 36 Hinsichtlich dieser Maximalzahl ist die Innehabung von bis zu zehn Sitzen in Aufsichtsräten, in welche die Person gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (§ 228 Abs 1 HGB) zu überwachen, nicht anzurechnen (§ 86 Abs 3 AktG). Die Mandate in Aufsichtsräten von AG und GmbH sind zu akkumulieren. Bei börsenotierten AG gelten hierbei Sonderregelungen, da hier von einer höheren Arbeitsbelastung auszugehen ist. Hier dürfen Organe iSd § 86 Abs 4 AktG maximal acht Mandate bekleiden. 37 Eine Tätigkeit als Vorsitzender wird ebenso doppelt angerechnet. 38 Sollte die Höchstzahl erreicht bzw überschritten sein, kann eine Berufung 39 in einen weiteren Aufsichtsrat erst erfolgen, sobald diese Höchstzahl nicht mehr überschritten wird (§ 86 Abs 6 AktG). 40
2.1.5 Aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten
Als zentrale Aufgaben gelten die Bestellung 41 und Abberufung 42 von Vorstandsmitgliedern. 43 Zudem gehören die Überwachung der GF sowie der Beistand bei Rechtshandlungen und Streitigkeiten mit den Mitgliedern des Vorstands zum engeren Tätigkeitsbereich. 44 Basierend
33 Vgl Bruzek, Die Entlastung bei GmbH und AG, 29 f.
34 Vgl dazu Bachner/Dokalik, Das neue Recht der Hauptversammlung, 53.
35 Vgl Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 69 f sowie Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat, Rz 29 ff.
36 Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 70 f sowie für einen Überblick Thomasser/Grubner, Die innere Ordnung, http://www.lexandtax.at/index.php?option=com_content&view=article&id=14650:2-teil-der-aufsichtsrat-serie-die-innere-ordnung&catid=52:40,30&Itemid=114, 11.02.2010.
37 Vgl Bachner/Dokalik, Das neue Recht der Hauptversammlung, Rz 1ff.
38 S Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 70.
39 Ausführlich s Strasser, Treuepflicht, 20 ff.
40 Vgl Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 71.
41 Vgl Ginthör/Brodey, Der AG-/SE-Vorstand, 54 ff.
42 Ausführlich Kittel, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 96 f.
43 S Ginthör/Brodey, Der AG-/SE-Vorstand, 46 f.
44 Vgl Schmidt, Gesellschaftsrecht, 686 f.
12
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Magister Florian Schallmeiner, 2010, Haftung von Aufsichtsräten einer Aktiengesellschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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