Minderheitenschutz im Völkerrecht Seite II
INHALTSVERZEICHNIS
LITERATURVERZEICHNIS. III
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS VI
1. EINLEITUNG 1
2. DEFINITIONEN UND KONFLIKTPUNKTE 2
2.1 Minderheiten. 2
2.2 Volksgruppen und Minderheiten 3
2.3 Selbstbestimmungsrecht und Minderheiten. 3
2.3 Der Capotorti-Bericht 4
2.4 Der Vorschlag von Deschenes als Beispiel für die Fortentwicklung der Definition von
Capotorti. 5
2.5 Alte und neue Minderheiten. 5
3. UNIVERSELLE EBENE 6
3.1 UNO 6
3.1.1 UN-Charta. 6
3.1.2 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. 7
3.1.3 Res. 217C (III) 7
3.1.4 UNO-Pakt 1 2. 8
3.1.5 Zusatzprotokoll zum IPbpR. 11
3.1.6 Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords. 11
3.1.7 Internatonales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung 12
3.1.8 UN-Deklaration zum Minderheitenschutz 1992. 13
3.1.9 Internationaler Gerichtshof (IGH) 14
3.2 NGOS 14
4. REGIONALE EBENE. 15
4.1 EUROPARAT 15
4.1.1 Europäische Menschenrechtskonvention. 15
4.1.2 Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen (1992) 16
4.1.3 Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (1994) 17
4.2 EUROPÄISCHE UNION 18
4.2.1 Fehlende Kompetenznorm 18
4.2.2 Grundrechtscharta 2000. 19
4.3 KSZE/OSZE. 19
4.3.1 Schlussakte von Helsinki 1975. 19
4.3.2 Treffen in Kopenhagen und Paris über die menschliche Dimension. 20
4.3.3 Expertentreffen über nationale Minderheiten in Genf 22
4.3.4 Helsinki-Dokument 1992 23
4.3.4 Hohe Kommissar für nationale Minderheiten 23
4.3.5 Budapester Gipfeltreffen 1994. 24
4.3.6 Gipfeltreffen in Lissabon 1996. 24
4.3.7 Gipfeltreffen in Istanbul 1999. 25
5. WÜRDIGUNG 25
Minderheitenschutz im Völkerrecht Seite III
Literaturverzeichnis
Die nachstehenden Werke werden, wenn nichts anderes angegeben ist, mit Nachnamen des Au-tors sowie mit Seitenzahl oder Randnummer zitiert.
BARTSCH SEBASTIAN, Minderheitenschutz in der internationalen Politik, Völkerbund und KSZE/OSZE in neuer Perspektive, Studien zur Sozialwissenschaft, Band 163, Opladen 1995
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DUCHROW JULIA, Völkerrechtlicher Minderheitenschutz in einem multikulturellen Staat?, Köln 1999
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Minderheitenschutz im Völkerrecht Seite IV
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PERNTHALER PETER, Allgemeine Staats und Verfassungslehre, 2. Auflage, Wien/ New York
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Minderheitenschutz im Völkerrecht Seite V
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Minderheitenschutz im Völkerrecht Seite VI
Abkürzungsverzeichnis
a.a.O. am angeführten Ort a.M anderer Meinung Abs. Absatz AEMR Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. Artikel BDIMR Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte Diss. Dissertation Doc. Dokument EGMR Europäische Gerichtshof für Menschenrecht EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) et al. und andere EU Europäische Union EuGH Europäische Gerichtshof f. folgende ff. fortfolgende FUEV Föderalistische Union Europäischer Volksgruppen Hrsg. Herausgeber IGH Internationale Gerichtshof I.C.J International Court of Justice IPbpR Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) IPwskR Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR 0.103.1) KSZE Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa m.E. Meines Erachtens m.w.Verw. mit weiteren Verweisen MRA Menschenrechtsausschuss NGOs non-governmental organizations No. Nummer OSZE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Minderheitenschutz im Völkerrecht Seite VII
Res. Resolution Rn Randnummer S. Seite(n) StIGH Ständiger Internationaler Gerichtshof SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SVN Satzung der Vereinten Nationen UdSSR Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken UN United Nations UNO United Nations Organization URL Uniform Resource Identifiern USA United States of America vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel zit. zitiert
Minderheitenschutz im Völkerrecht Seite 1
1. Einleitung
„A group numerically inferior to the rest of the population of a State, in a non-dominat position, whose members - being nationals of the State-possess ethnic, religious or linguistic characteristics differing from those of the rest of the population and show, if only implicitly, a sense of solidarty, directed towards preserving thei culture, traditions, religion or language. 1 “
Dies ist die Definition des Sonderberichterstatters Francesco Capotorti in seinem Bericht von 1967 für die Unterkommission zur Verhinderung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheiten. Die ersten Versuche zum Schutz von Minderheiten haben jedoch schon einige hundert Jahre zuvor im Nürnberger Religionsfrieden stattgefunden. Dieses Ereignis das älteste Instrument des religiösen Minderheitenschutzes, in welchem den protestantischen Reichsständen die Religionsausübung gestattet wurde. 2 1815 musste sich der Wiener Kongress mit der Wiederherstellung des europäischen Gleichgewichts beschäftigen, unter anderem versuchte man auch die polnischen Minderheiten zu schützen. 3 Nach dem Wiener Kongress entwickelte sich der religiöse Minderheitenschutz weiter, die freie Religionsausübung, die Gleichberechtigung aller Bekenntnisse und die politische Gleichstellung der Angehörigen aller Bekenntnisse wurden anerkannt. 4 Mit der Entstehung der souveränen weltlicher Staaten gegen Ende des 19. Jahrhunderts verlor der Begriff der religiösen Minderheit an Bedeutung, weil man sich von der Vorstellung einer Gemeinschaft europäischer Christenheit löste. 5 Mit der modernen Nationalstaatenbildung in Europa entstanden auch die nationalen und ethnischen Minderheitenprobleme. 6 Einen Tiefpunkt erreicht der Minderheitenschutz mit dem ersten Weltkrieg, weil die Verträge und die darin enthaltenen Minderheitenschutzbestimmungen zwischen den verfeindeten Lagern nach damaliger herrschender Auffassung erloschen. 7 Auf der folgenden Pariser Friedenskonferenz musste zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Völker und dem Minderheitenschutz abgewogen werden und die Konferenz entschied sich gegen die vertragliche Festlegung des Minderheitenschutzes. 8 Nach der Meinung der Friedenskonferenz genügten die territorialen Verschiebungen zum Schutz der Minderheiten, deshalb wurden keine allgemeinen Minderheitenschutzbestimmungen in die Völkerbundsatzung aufgenommen. 9 In bilateralen Verträgen 10 , wei-
1 Capotorti-Bericht,§ 568.
2 M.w.Verw. PRITCHARD, S.51 f. ; KIMMINICH, S.13.
3 HOBE, S. 465; PRITCHARD, S. 59.
4 M.w.Verw. PRITCHARD, S. 57.
5 PRITCHARD, S. 60.
6 KIMMINICH, S.13.
7 PRITCHARD, S. 68.
8 PRITCHARD, S. 69.
9 PRITCHARD, S. 73.
10 PRITCHARD, S. 77.
Minderheitenschutz im Völkerrecht Seite 2
teren Friedensverträgen 11 und vor dem Völkerbund abgegebenen Erklärungen 12 wurde versucht, die Minderheiten zu schützen. Das Minderheitenschutzsystem hat sich nach vorherrschender Meinung unter anderem wegen den fehlenden Zwangsmassnahmen und den Missbilligungen der Besiegten nicht bewährt. 13
Heute gibt es auf der Erde 193 Staaten, diese stehen ca. 3500 Ethnien gegenüber. 14 In Europa sind es 300 Volksgruppen mit 103 Mio. Angehörigen. 15 Inzwischen ist jeder siebte Europäer Angehöriger einer Minderheit, weil die Menschen aufgrund des Schutzes der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtstaatlichkeit zu ihrer Identität zurückfinden, wachsen die Minderheiten stetig an. Im vergangenen Jahrhundert hat die Zahl der Staaten Europas von 14 auf 51 zugenommen und mit jedem neuen Staat wächst die Anzahl Minderheiten überproportional. Sprachliche Minderheiten mit weniger als 300'000 Angehörigen sind besonders stark gefährdet und ungefähr 80% der Minderheiten in Europa sind auf den Fortschritt des Minderheitenschutzes angewiesen. 16 In meiner Seminararbeit widme ich mich dem Minderheitenschutz ab 1945 bis heute. Dabei werde ich auf die einzelne Organisationen eingehen, ihre Tätigkeiten und Entwicklungen untersuchen und den heutigen Stand des Minderheitenschutzes aufzeigen.
2. Definitionen und Konfliktpunkte
2.1 Minderheiten
Bei Rechtstexten müssen die Begriffe exakt definiert werden, damit man den Adressaten ausfindig machen kann. Das Gleiche gilt beim unscharfen Begriff Minderheit. Gerade weil es noch keine allgemeingültige Definition gibt, sind Staaten 17 vorhanden, welche aufgrund ihrer Staatsdoktrin die Existenz von Minderheiten auf ihrem Gebiet leugnen. 18 Die Weigerung auf eine allgemein anerkannten Definition basiert auf der immer noch bestehenden Furcht der Staaten vor Souveränitätseinschränkungen und Sezessionsforderungen, die von einer klar definierten Gruppe gemacht werden könnten. 19 Auch gibt es einige Minderheiten, die für sich selber den Begriff „Minderheit“ ablehnen, weil sie für das beanspruchte Gebiet die Mehrheit bilden. 20 Auf den ersten Blick sieht die Definition des Begriffs Minderheit ganz einfach aus - das Gegenteil von Mehrheit, doch damit ist das Problem nicht gelöst. 21 Erstmals wagte sich der StIGH am 27. No-
11 PRITCHARD,S. 75.
12 PRITCHARD, S. 76.
13 HOBE, S. 465; PRITCHARD, S. 89; KIMMINICH, S. 50.
14 URL: http://www.bummel.org/texte/2003-minderheitenschutz.php, zuletzt aufgerufen am 1. Sept. 2010.
15 URL: http://www.fuen.org/pdfs/20060525Charta_DE.pdf, zuletzt aufgerufen am 24.08.2010
16 PAN, S. 17 ff.
17 Z.B. Frankreich, Griechenland, Türkei.
18 PAN, S. 17.
19 DUCHROW, S. 23.
20 FRIESECKE, S. 44.
21 PAN, S. 17.
Arbeit zitieren:
Lukas Knechtle, 2010, Minderheitenschutz im Völkerrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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