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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Das Säkularisierungstheorem nach Willems / Minkenberg 3
3. Institutionelle und politische Kontextbedingungen 4
4. Wer ist Jude? 6
4.1. Auswirkungen auf die Einwanderung und die Stellung als
Staatsb ürger. 7
4.2. Auswirkungen auf die Frage des Verhältnisses von Staat und
Religion S. 9
4.3. Auswirkungen auf die Personenstandsangelegenheiten
den Status religiöser Gemeinschaften 11
5. Fazit 12
6. Literaturverzeichnis 14
3
1. Einleitung:
Als grundlegend für den Staat Israel auf dem Gebiet Palästinas muss die zionistische Bewegung genannt werden, deren Denker, unter anderem Theodor Herzl (Der Judenstaat), einen eigenen „Staat der Juden“ anstrebten. Das bezogen die meisten jedoch nicht auf den religiösen Begriff des Judentums, sondern auf den Begriff eines Volkes. 1 Bereits in der Unabhängigkeitserklärung finden sich jedoch In- diziendafür, dass der Begriff „jüdisch“ in diesem Kontext auch religiöse Aspekte umfasst. 2 Bei der Staatsgründung selbst wurden aufgrund des hohen Konfliktpotentials klare und endgültige Festlegungen im Verhältnis zwischen Staat und Religion zugunsten einer schnellen Bildung des politischen Systems weitestgehend ausgespart, in einigen Aspekten jedoch den religiösen Stimmen empfindliche Zugeständnisse gemacht- mit weitreichenden Konsequenzen. 3 Nach wie vor findet in der Innenpolitik ein hart geführtes Ringen um religiöse Standpunkte, ihre säkularen Gegenpole und intensive Streitigkeiten innerhalb der jüdischen Religion statt. Anhand der brisanten Frage „Wer ist Jude?“ werde ich versu- chen,einige Konfliktlinien im Verhältnis zwischen Staat und Religion darzustellen. Die Frage tangiert dabei sowohl die Kontroverse unter den verschiedenen religiösen Strömungen um die Vormachstellung im Vertretungsanspruch des Judentums überhaupt, als letztlich auch das demokratische Grundkonzept Israels. Beispielhaft soll hier die Relevanz dieses Streitpunktes am Beispiel seiner Auswirkungen auf Einwanderung, auf die Definition des Verhältnisses von Staat und Religion, und auf das Personenstandsrecht untersucht werden.
Unter den Gesichtspunkten des Säkularisierungstheorems von Willems und Minkenberg wird herauszufinden sein, inwiefern Israel als säkularer Staat bezeichnet werden kann bzw. säkulare Tendenzen aufweist. Dabei werde ich mich um ein realisierbares Untersuchungsraster anlegen zu können gemäß der Eingangsfrage auf die innerjüdischen Aspekte beschränken.
Zunächst soll dazu das Säkularisierungstheorem kritisch vorgestellt werden, um anschließend einen Blick auf die Grundbedingungen israelischer Politik und auf das grundlegende Verhältnis von Staat und Religion zu werfen. Anhand der drei genannten Untersuchungsdimensionen wird dann die Forschungsfrage erörtert und abschließend zusammengefasst.
2. Das Säkularisierungstheorem nach Willems / Minkenberg
Das Säkularisierungstheorem nach Willems beschreibt im Wesentlichen drei Tendenzen: Einerseits findet auf struktureller und institutioneller Ebene eine Autonomisierung von Politik und (christlicher) Religion statt, also eine Loslösung der Sphären Politik und Religion voneinander, welche zu eigenständigen Funktions- und Handlungslogiken der Politik führe.
1 Vgl. Günzel, Angelika 2006: Religionsgemeinschaften in Israel : rechtliche Grundstrukturen des Verhältnisses von Staat und Religion. Mohr Siebeck, Tübingen, S. 24.
2 Vgl. ebd.
3 Vgl. ebd. S. 20.
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Damit geht auf politisch- kultureller Ebene der Verlust der Relevanz organisierter (christlicher) Religion und eine Abnahme religiöser Praktiken einher, letztlich auch der Verfall systematisch und weitestgehend homogener (christlicher) Sozialisation.
Weiterführend bedeute dies einen Rückzug religiöser Praktiken und Symbole von der politischen Öffentlichkeit ins Private (nicht von der Politik unmittelbar tangierte). 4 Dem Säkularisierungstheorem gegenüber gibt es jedoch auch kritische Stimmen. Christl Kessler beispielsweise merkt an, dass entgegen des o.g. Theorems der Einfluss der Religion mit der Moderne keineswegs verschwunden ist. 5 Außerdem warnt sie vor einer Gleichsetzung von Demokratie und Säkularisierung, 6 als bedeutender wertet sie die Geltung der Menschenrechte als einzig weltanschauliche Basis eines Staates. 7
3. Institutionelle und politische Kontextbedingungen
Bevor ich mich der Problemfrage nähere, scheint es mir sinnvoll kurz auf einige Kontextfaktoren einzugehen, die bei ihrer Beantwortung von nicht zu unterschätzender Bedeutung sind. Zunächst gilt es hier zu bemerken, dass in Israel bis heute keine Verfassung existiert. 8 Bereits bei der Staatsgründung bildete die Frage des Verhältnisses zwischen Staat und Religion eine Kontroverse, der man vorerst aus dem Weg gehen wollte, um sie später Schritt für Schritt angehen zu können und aus den erzielten Ergebnissen eine übergeordnete Rechtsinstanz zu schaffen. 9 Das wurde jedoch kaum verwirklicht und so entstanden im Laufe der Zeit elf Grundgesetze. 10 Problematisch ist das Fehlen eines vorstehenden Rechts vor allem deswegen, weil die Knesset (das israelische Parlament) kraft ihrer Souveränität als gesetzgebende Institution außer formalen Kriterien keinerlei kontrollierbaren rechtlichen Einschränkungen unterworfen ist. Prinzipiell ist es der Parlamentsmehrheit also möglich, Grundgesetze einzuschränken oder ihren Sinngehalt durch andere Grundgesetze, die dazu im Widerspruch stehen, zu konterkarieren. 1112 Der Oberste Gerichtshof, als höchste Berufungsinstanz für die Einhal-
4 Vgl. Willems, Ulrich und Minkenberg, Michael (Hrsg.) 2002: Politik und Religion, Westdeutscher Verlag, Wiesbaden, S. 18f.
5 Vgl. Kessler, Christl 2008: Ist fundamentalistische Religion auch fundamentalistische Politik? Sozialwissenschaftliche Fundamentalismuskonzeptionen im Vergleich. In: Hildebrandt, Mathias und Brocker, Manfred (Hrsg.): Der Begriff der Religion: Interdisziplinäre Perspektiven. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden, S. 257.
6 Vgl. ebd. S. 258.
7 Vgl. ebd. S. 273.
8 Vgl. Wolffsohn, Michael und Bokovoy, Douglas 2003: Israel: Grundwissen Länderkunde; Geschichte, Politik, Gesellschaft, Wirtschaft. 6. Auflage, Leske + Budrich, Opladen, S. 58.
9 Vgl. Günzel, Angelika 2006: Religionsgemeinschaften in Israel: rechtliche Grundstrukturen des Verhältnisses von Staat und Religion. Mohr Siebeck, Tübingen, S.29.
10 Vgl. ebd. 11 1995 wurde immerhin festgelegt, dass Grundgesetze mit einer Mehrheit von 70 der 120 Sitze geändert werden können, vgl. hierzu: Wolffsohn, Michael und Bokovoy, Douglas 2003: Israel: Grundwissen Länderkunde; Geschichte, Politik, Gesellschaft, Wirtschaft. 6. Auflage, Leske + Budrich, Opladen, S. 60. 12 Vgl. Günzel, Angelika 2006: Religionsgemeinschaften in Israel : rechtliche Grundstrukturen des Verhältnisses von Staat und Religion. Mohr Siebeck, Tübingen, S. 36.
5
tung der Grundrechte verantwortlich, hat dagegen keine konstituierte Handhabe. 13 Ihm obliegt demnach nur die Ausdeutung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze. 14 Sich das zu vergegenwärtigen ist wichtig, wenn man die Intensität der religiös-politischen Interaktion richtig einschätzen möchte. Ein weiteres Problem, welches mit der Abwesenheit einer Verfassung auftritt, ist ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit in vielen, gerade auch religiös konnotierten Fragen. 15 Das Rechtswesen Israels ist geprägt von der Vermischung weltlicher und religiöser Gesetzen einerseits, 16 andererseits enthält es Elemente aus der Zeit des osmanischen Reiches und Gesetze aus der britischen Mandatszeit. 17 Damit einher gehen auch Unklarheiten der institutionellen Zuständigkeiten in zentralen Sachfragen, wie sich noch zeigen wird.
Ein explizit formuliertes Recht auf Religionsfreiheit indes ist in keinem Gesetz oder gar Grundgesetz Israels vermerkt, 18 allerdings wird durch Artikel 83 der Königlichen Anordnung aus dem Jahre 1922-1947 kollektive Religionsfreiheit für die anerkannten Religionen, zu denen Judentum, Christentum, der Islam und weitere gehören, gewährt, 19 nicht jedoch zwangsläufig für deren verschiedene Gemeinschaften. 20 Wenngleich das Judentum nicht als Staatsreligion zu bezeichnen ist, so nimmt es doch eine gesonderte Stellung ein. Grundlegend dafür ist die 1947 beschlossene sogenannte Status- Quo- Vereinbarung, welche das Verhältnis zwischen Judentum und Staat bis heute maßgeblich bestimmt. 21 Sie enthält unter anderem die Übertragung des Rechtsbefindens über Personenstandsangelegenheiten (Ehe, Scheidung etc.) auf religiöse Instanzen. 22 Die richterliche Kompetenz in solchen Fragen, sowie die Bereitstellung religiöser Dienste obliegt den religiösen Räten. 23 Da in Israel zwar zwischen Religionen, nicht jedoch zwischen ihren verschiedenen Ausprägungen entschieden wird, 24 sind diese Räte innerhalb ihres Kompetenzbereiches in der Regel für alle Juden im Land, unabhängig ob säkular oder tiefreligiös, bindend. Bei ihrer Besetzung ist jedoch ein starkes Übergewicht zugunsten der Orthodoxen und Ultra-Orthodoxen zu beobachten, dank derer strikten und verabsolutierenden Auslegung ihrer Lehren des jüdischen Rechtes, der Halacha, nicht-orthodoxe Kandidaten in der Regel nicht die Vo-
13 Vgl. Wolffsohn, Michael und Bokovoy, Douglas 2003: Israel: Grundwissen Länderkunde; Geschichte, Politik, Gesellschaft, Wirtschaft. 6. Auflage, Leske + Budrich, Opladen, S. 60.
14 Vgl. ebd.
15 Ein Beispiel ist die Frage nach der rechtlichen Stellung anerkannter sowie nicht anerkannter religiöser Gemeinschaften.
16 Vgl. Wolffsohn, Michael und Bokovoy, Douglas 2003: Israel: Grundwissen Länderkunde; Geschichte, Politik, Gesellschaft, Wirtschaft. 6. Auflage, Leske + Budrich, Opladen, S. 60.
17 Vgl. Much, Theodor und Pfeiffer Karl 1999: Bruderzwist im Hause Israel: Judentum zwischen Fundamentalismus und Aufklärung, Verlag Kremayr & Schierau, Wien, S.61.
18 Vgl. Günzel, Angelika 2006: Religionsgemeinschaften in Israel : rechtliche Grundstrukturen des Verhältnisses von Staat und Religion. Mohr Siebeck, Tübingen, S.48 f.
19 Vgl. ebd. S. 65 ff.
20 Vgl. ebd. S. 57 ff.
21 Vgl. Timm, Angelika, Kulturkampf in Israel. In: Gesellschaftsstrukturen und Entwicklungstrends, Informationen zur politischen Bildung (Heft 278), Online im Internet unter
22 Vgl. Günzel, Angelika 2006: Religionsgemeinschaften in Israel : rechtliche Grundstrukturen des Verhältnisses von Staat und Religion. Mohr Siebeck, Tübingen, S 103.
23 Vgl. ebd., S. 257.
24 Vgl. ebd. S. 57 ff.
Arbeit zitieren:
Sebastian Haupt, 2010, Wer ist Jude? , München, GRIN Verlag GmbH
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