Vorwort
Nicht insgeheim, sondern ausdrücklich geäußert, habe ich am Anfang der Arbeit meinen Wunsch, durch diese Abschlussarbeit auch etwas über mich zu lernen. Dies, so hatte ich gehofft, könne durch das regelmäßige und intensive Einlassen auf ein Thema, das in sechs Monaten zu organisieren, zu strukturieren und zu schreiben war, in besonderer Weise geschehen. Dominiert waren die ersten Monate allerdings von einer Unruhe. Einer Unruhe, nicht fertig zu werden. Ich hatte mir selbst auf die Fahnen geschrieben, als erstes eine eng umrissene, klare Fragestellung zu formulieren. Das Finden einer Struktur, so dachte ich, sei eine hinreichende Ausgangsbedingung dafür, dass die Arbeit eine Chance haben könne, „gut“ zu werden. Nach vier Monaten der offiziellen „Spielzeit“ hatte ich schließlich etwa 100 Bücher und Aufsätze gelesen bzw. angelesen, alle Beiträge zur Aufsuchenden Familientherapie im deutschsprachigem Raum ausfindig gemacht, Kontakt mit verschiedenen Therapeuten der Aufsuchenden Familientherapie aufgenommen, etwa fünf andere Magisterarbeiten bestaunt und zuvor noch drei Bücher über „Wie man eine wissenschaftliche Abschlussarbeit schreibt“ durchgearbeitet …
… doch ich hatte noch immer keine klar umrissene Fragestellung. Die letzten zwei Monate waren daher besonders intensiv, denn es musste nun auch ohne gehen. Doch egal in welcher Phase der Arbeit ich war, die Unterstützungen und Zusprüche von meinem Betreuer Prof. Brunner, von meiner Mutter und von meinen Freunden wurden mir - trotz meines eintönigen Lamentierens - beständig zu teil.
Für die Unterstützung möchte ich mich zudem namentlich bedanken bei: Norbert Krause, Andreas Mehlich, Tino Stephan, Nadine Sandring (dieser Auflistung ist keine Wertigkeit abzulesen, vgl. dazu auch Abschnitt 1.2.3). Besonderer Dank gilt meinem BB Christoph Röber. Unverwüstlich, meine Launen, Höhen und Tiefen annehmend, stand er mir bis zur letzten Minute zur Seite.
III
Abschließend möchte ich noch ein Wort zum Geleit der Arbeit geben. Ich habe mich entschieden, in selbiger die weibliche Form Singular zu verwenden. Dies tat ich aus zwei Gründen:
1. die meisten Helfer bzw. Fachkräfte sind weiblich. So heißt es z.B. im 8. KJB (S. 161): „Jugendhilfe als Beruf - [ist] vorwiegend eine Domäne der Frauen“. 12 Jahre späterim Jahr 2002 bedeutete dies, dass 86,5 % aller in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen weiblich waren (SB 2005, S. 224).
2. allein erziehender Mütter stellen die Spitzengruppe der Bezugspersonen von Hilfen zur Erziehung. So liegt er z.B. bei andauernden Hilfen der Sozialpädagogischen Familienhilfe im Jahr 2003 bei 46,5 %. Familien mit beiden Elternteilen machen demgegenüber nur 36 % aus (SB 2005, S. 218).
Für Helfer und Kunden gilt also jeweils, dass sie in der Mehrheit weiblich sind. Insbesondere den allein erziehenden Müttern gilt daher mein Respekt für ihr heldenhaftes „Ihren-Mann-Stehen“.
Jena, im März 2006 RONNY TESCHNER
IV
Inhaltsverzeichnis
ABK ÜRZUNGEN UND AKRONYME 1
EINLEITUNG 2
1 JUGENDHILFE: GEGENWÄRTIGE ENTWICKLUNGEN UND RECHTLICHE BESTIMMUNGEN 4
1.1 ENTWICKLUNGSTENDENZEN DER JUGENDHILFE UND IHRE IMPLIKATIONEN FÜR DIE AUFSUCHENDE
FAMILIENTHERAPIE 4
1.1.1 Perspektivenwechsel in der Jugendhilfe: Vom Hilfeempfänger zum Leistungsberechtigten. 4
1.1.2 Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe 7
1.1.3 Aufsuchende Familientherapie im Kontext der Entwicklungen der Jugendhilfe 10
1.2 DIE RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER HILFEN ZUR ERZIEHUNG 11
1.2.1 Von Pflichten und Rechten 11
1.2.2 Angebotene Hilfen 12
1.2.3 Eingreifende Maßnahmen 13
1.2.4 Hilfen zur Erziehung 15
1.2.5 Verortung der Aufsuchenden Familientherapie im rechtlichen Rahmen 17
2 STAND DER THERAPEUTISCHEN UND SOZIALPÄDAGOGISCHEN ARBEIT MIT
„MULTIPROBLEMFAMILIEN“ IN DEUTSCHLAND 19
2.1 KENNZEICHNUNG VON „(MULTI-)PROBLEMFAMILIEN“ 19
2.1.1 Problemfamilien 19
2.1.2 Multiproblemfamilien. 21
2.2 SIND MULTIPROBLEMFAMILIEN BEHANDELBAR? 24
2.2.1 Multiproblemfamilien sind „hoffnungslose Fälle“ 24
2.2.2 „Unbehandelbarkeit“ als Mythos 26
2.3 THERAPEUTISCHE ANSÄTZE IN DER ARBEIT MIT MULTIPROBLEMFAMILIEN 29
2.3.1 Eine überschaubare Anzahl an deutschen Therapieansätzen 29
2.3.2 Ein psychoanalytisch ausgerichtetes Therapiemodell für Multiproblemfamilien 31
2.3.3 Goldbrunners Anregungen zur familientherapeutischen Arbeit mit Problemfamilien 34
2.3.4 Gemeinsamkeiten therapeutischer Ansätze in Deutschland 36
2.4 DIE SOZIALPÄDAGOGISCHEN FAMILIENHILFE UND IHRE ARBEIT MIT MULTIPROBLEMFAMILIEN 38
2.4.1 Zwei Gründe Sozialpädagogische Familienhilfe einzubeziehen 38
2.4.2 Arbeitsweise der Sozialpädagogischen Familienhilfe 39
V
3 AUFSUCHENDE FAMILIENTHERAPIE - EIN NEUER ANSATZ IN DER JUGENDHILFE 43
3.1 DIE „WURZELN“ DER AUFSUCHENDEN FAMILIENTHERAPIE 43
3.1.1 Familientherapie 43
3.1.2 Systemische Therapie 45
3.1.3 Die Aufsuchende Familientherapie in der Tradition von Familientherapie und Systemischer
Therapie 47
3.2 ZENTRALE PRINZIPIEN UND TECHNIKEN DER AUFSUCHENDEN FAMILIENTHERAPIE. 48
3.2.1 Prinzipien der Orientierung in der Aufsuchenden Familientherapie 49
3.2.2 In der Aufsuchenden Familientherapie verwendete Techniken 50
3.2.3 „Verstörung“ als leitendes Ziel 54
3.2.4 Flankierende Ausrichtungen in der Arbeit der Aufsuchenden Familientherapie 55
3.3 DAS „AUFSUCHENDE SETTING“ ALS MARKANTER BESTANDTEIL DER AUFSUCHENDEN
FAMILIENTHERAPIE 57
3.3.1 Was unter „aufsuchender Arbeit“ zu verstehen ist 58
3.3.2 Vier Kriterien von „aufsuchender Arbeit“ 59
3.3.3 Verwendung des Aufsuchenden Settings in der familientherapeutischen Arbeit. 63
3.3.4 Therapeutische Relevanz des Aufsuchenden Settings 66
4 ARBEIT MIT MULTIPROBLEMFAMILIEN IN DER AUFSUCHENDEN FAMILIENTHERAPIE 69
4.1 „INDIKATION“ UND VORGEHEN DER AUFSUCHENDEN FAMILIENTHERAPIE 69
4.1.1 „Indikation“ ausgerichtet am erzieherischen Bedarf 69
4.1.2 Das Vorgehen der Aufsuchenden Familientherapie beschrieben an fünf Phasen 71
4.2 ZWANGSKONTEXT VERSUS FREIWILLIGKEIT 77
4.2.1 Autonom genug, um Hilfsbedürftigkeit zu bekunden? 79
4.2.2 „Etwas in Gang bringen“ 80
4.2.3 Das Problem als Hilfe für die Lösung 82
4.2.4 Vom „bösen“ Zwang und „guter“ Pflicht 85
4.2.5 Warum sprechen Therapeuten von „Zwang“? 87
4.2.6 Zusammenfassung 89
4.3 ABSCHLIEßENDER VERGLEICH DER AUFSUCHENDEN FAMILIENTHERAPIE MIT DEN THERAPEUTISCHEN
ANS ÄTZEN UND DER SOZIALPÄDAGOGISCHEN FAMILIENHILFE 90
4.3.1 Gemeinsamkeiten 90
4.3.2 Unterschiede 92
4.3.3 Fazit 94
ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSBEMERKUNG. 97
LITERATURLISTE 100
VI
Abkürzungen und Akronyme
AFT Aufsuchende Familientherapie BGB Bürgerliches Gesetzbuch BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheidung DJI Deutsches Jugendinstitut e.V. GG Grundgesetz
Handbuch Sozialpädagogische Familienhilfe 1 HB SPFH JWG Jugendwohlfahrtsgesetz Kinder- und Jugendbericht 2 KJB
Kommunale Gemeinschaftsstelle 3 KGSt MPF Multiproblemfamilien SB Statistisches Bundesamt SGB VIII 8. Sozialgesetzbuch SPFH Sozialpädagogische Familienhilfe
1 In der Literaturliste zu finden unter: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.) (2004): Handbuch Sozialpädagogische Familienhilfe. Baden-Baden: Nomos.
2 In der Literaturliste zu finden unter:
9. KJB unter: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.) (1994): 9. Kinder- und Jugendbericht. Bonn.
10. KJB unter: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.) (1998): 10. Kinder- und Jugendbericht. Bonn.
11. KJB unter: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.) (2002): 11. Kinder- und Jugendbericht. Bonn.
3 In der Literaturliste zu finden unter: Kommunale Gemeinschaftsstelle (1994): Outputorientierte Steuerung der Jugendhilfe. Bericht 9/1994. Köln.
1
Einleitung
Innerhalb der Jugendhilfe vollzog sich Anfang der 1990er Jahre ein Paradigmenwechsel. Sie sieht sich seitdem weniger als ordnungsrechtliche Kontrollinstanz, sondern vielmehr als „Dienstleister“ für Hilfebedürftige. Zwei große Tendenzen waren im Zuge dieser Entwicklung zu verzeichnen: eine verstärkte Orientierung an der Lebenswelt der Hilfebedürftigen einerseits, andererseits eine damit einhergehende Erweiterung des Leistungsspektrums der „Hilfen zur Erziehung“. Diese Entwicklung reagierte damit folgerichtig auf einen gestiegenen und differenzierteren Bedarf an Hilfen, als auch auf einen zunehmenden Kostendruck. Im Zusammenhang mit den Veränderungen in der Jugendhilfe entstanden neue Hilfekonzepte, zu denen nicht zuletzt auch die Aufsuchende Familientherapie zu zählen ist.
Diese Form der Therapie versteht sich selbst als eine „Hilfe zur Erziehung“ und entspricht ihrer Konzeption nach dem gegenwärtigen Denken der Jugendhilfe. Sie hat ihren amerikanischen Vorläufer in der „Home-Based Family Therapy“ und wird seit den 1990er in zunehmendem Maße in Deutschland praktiziert. Das Wesentliche in der Arbeitsweise der Aufsuchenden Familientherapie besteht darin, die Klienten in ihrer Lebenswelt - also „at home“ - physisch als auch psychisch zu erreichen. Vor Ort soll mit den Hilfebedürftigen gemeinsam nach Lösungen für bestehende Probleme gesucht werden. Die Therapie ist dabei auf eine ganz bestimmte Klientel - nämlich auf „Multiproblemfamilien“ - und deren Bedürfnisse ausgerichtet. Eine therapeutische Versorgung dieser Zielgruppe ist bisher nur sehr begrenzt vorhanden. Die Aufsuchende Familientherapie nimmt diese Unterversorgung ernst und bildet so eine sinnvolle und notwendige Ergänzung des Hilfekatalogs der Jugendhilfe.
Die zentrale Fragestellung der vorliegenden Arbeit ergibt sich aus dem Drei-Punkt-Verhältnis von Jugendhilfe, Aufsuchender Familientherapie und deren Klientel und lässt sich wie folgt formulieren: In welchem Selbstverständnis und in welchem Kontext arbeitet die Aufsuchende Familientherapie mit so genannten „Multiproblemfamilien“? Daraus ergeben sich für die Beantwortung zwei zentrale Schwerpunkte. In einem ersten Teil wird es in den Kapiteln 1 und 2 zum einen darum gehen, den Kontext auszuleuchten, in dem sich Aufsuchende Familientherapie bewegt und zum anderen darum, aufzuzeigen wie bisher mit Multiproblemfamilien gearbeitet wird. Ziel des zweiten Teiles ist es, in einem abgerundeten
2
Bild die Arbeitsweise der Aufsuchenden Familientherapie zu erfassen, die in den Kapiteln 3 und 4 abgehandelt wird. Die hierbei begleitenden Fragen lauten: In welchen Schulen ist die Aufsuchende Familientherapie verwurzelt und was sind ihre Prinzipien? Worauf orientiert sie ihr Vorgehen? Wie geht sie mit den Schwierigkeiten in der Arbeit mit Multiproblemfamilien um? Und schließlich: Wie lässt sie sich im Verhältnis zu anderen Hilfeformen einordnen, d.h. was ist das Besondere und „Neue“ an ihr?
3
1 Jugendhilfe: 4 Gegenwärtige Entwicklungen und rechtliche Bestimmungen
Im vorliegenden Kapitel soll zunächst das Feld umrissen werden, in welchem die Aufsuchende Familientherapie (AFT) tätig ist. Dazu wird im Abschnitt 1.1 ein Überblick zur gegenwärtigen Entwicklung der Jugendhilfe gegeben. Unter Bezugnahme auf die Kinder- und Jugendberichte (KJB) werden die Tendenzen in der Jugendarbeit - wie zum Beispiel die Orientierung an der Lebensweltnähe - vorgestellt. Begleitend dazu werden die Empfehlungen insbesondere des 10. Kinder- und Jugendberichtes aufgegriffen und in eine erste Verbindung mit der Aufsuchenden Familientherapie gebracht. In Abschnitt 1.2 werden dann die rechtlichen Grundlagen näher betrachtet und Begriffe wie „Kindswohl“, „eingreifende Maßnahmen“, „Doppelmandat“ und „Hilfen zur Erziehung“ geklärt. Abschließend soll in diesem Abschnitt die Aufsuchende Familientherapie in den rechtlichen Rahmen eingeordnet werden.
1.1 Entwicklungstendenzen der Jugendhilfe und ihre Implikationen für die Aufsuchende Familientherapie
1.1.1 Perspektivenwechsel in der Jugendhilfe: Vom Hilfeempfänger zum Leistungsberechtigten
In den 1990er Jahren vollzog sich in der Jugendhilfe ein Umdenken. Bis zum 31.12.1991 galt das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG). Dieses war stark an ein ordnungsrechtliches Hilfe-, Kontroll- und Eingriffsverständnis gebunden. In ihm war - wie auch in der Jugendhilfe der ehemaligen DDR - ein eigenständiger Erziehungsauftrag enthalten (HB SPFH, S. 23). Mit dem auf das JWG folgenden neuen Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) kam es zu einem deutlichen Perspektivenwechsel in Theorie und Praxis der Jugendhilfe. Die Jugendhilfe befand sich „auf dem Weg zu Dienstleistungsangeboten“ (8. KJB, S. 77). Dieser Weg wurde im 9. KJB (S. 582) noch umfassender als ein Ansatz einer gesamtdeutschen Perspektive
4 In der Literatur wird verschiedentlich von „Kinder- und Jugendhilfe“ gesprochen. Diese Beschreibung ist der der „Jugendhilfe“ gleichgesetzt. Der Einfachheit halber, schreibe ich im Fortlauf dieser Arbeit nur von Jugendhilfe und meine damit immer beide Bezeichnungen.
4
beschrieben. Das bedeutet, dass die im JWG als „Hilfeempfänger“ Bezeichneten in die Rechtsposition von Leistungsberechtigten gehoben wurden. In besonderen Lebenssituationen besteht also seitdem für Hilfsbedürftige ein Anspruch im Sinne einer Sozialleistung (HB SPFH 2004, S. 22ff.). Wiesner (2000, S. 13) fasst den Unterschied zwischen JWG und KJHG so:
„Nicht mehr die (reaktive) Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Ausgrenzung verwahrloster Jugendlicher durch geschlossene Unterbringung und Arbeitserziehung oder die Rettung von Kindern vor dem gefährdenden Einfluss ihrer Eltern sind der zentrale Auftrag der Jugendhilfe, sondern die Förderung der Entwicklung junger Menschen und ihre Integration in die Gesellschaft durch allgemeine Förderungsangebote und Leistungen in unterschiedlichen Lebenssituationen“ ist das Ziel des KJHG.
Mit diesem Perspektivenwechsel ging eine erneute und verstärkte Orientierung an der Lebenswelt der Klienten einher. 5 Sie gilt seit Thiersch (1992) als etabliert. Die Jugendhilfe zeigte damit eine „gesteigerte Sensibilität für eine am Alltag der Klienten orientierte und im Alltag der Klienten agierende Sozialarbeit“ (Galuske & Müller 2002, S. 503). Doch die Erneuerung der Jugendhilfe war Mitte der 1990er Jahre auch mit einem enormen Modernisierungs- und Legitimationsdruck verbunden. Dieser wird an vier zentralen Herausforderungen festgemacht (KGSt 1994):
• einer Fachlichkeit, die gleichzeitig ganzheitlich, präventiv, lebensweltbezogen und Selbsthilfepotentiale fördernd ausgerichtet sein soll und sich darüber hinaus an den Anforderungen der Hilfeplanung orientieren soll, • einem wachsenden Bedarf aufgrund sich verschärfender Problemlagen, • damit verbundenen erhöhten Anforderungen an die Fachkräfte sowie • der eingeschränkten finanziellen Situation der öffentlichen Haushalte
Vor diesem Hintergrund kam es zu einer grundsätzlichen Neuorientierung und zu einer Fachdiskussion über die Perspektiven für eine Weiterentwicklung der Jugendhilfe. In dieser ging es vor allem um zwei Themenbereiche:
5 Die zentrale Stellung der Lebensweltorientierung zeigte sich im 10. KJB (S. 242-268) überdeutlich. Der Bericht beginnt mit der Darstellung lebensweltorientierter Netzwerke als notwendige Unterstützung für Eltern, wird darüber hinaus von denselben als zentraler Wunsch auf die Frage: „Was hilft euch?“ angegeben und findet sich schließlich erneut als eine wichtige Empfehlung am Ende der Betrachtungen wieder.
5
1) um ein erweitertes Leistungsspektrum und 2) um eine Umgestaltung der Organisation der Hilfen zur Erziehung.
1) Im 10. KJB wurde konstatiert, dass bei der Erweiterung des Leistungsspektrums tendenziell zwei Konzeptionsrichtungen auftauchen. Die eine Richtung zielt auf die Stärkung der Familie ab bzw. ist an der Familie orientiert. Die andere zielt auf Vernetzung ab, d.h. auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Jugendhilfe und anderen Institutionen wie auch einer Stärkung der je persönlichen Netzwerke der Familie. Diese beiden stellen damit eine Erweiterung der Hilfeformen nach den §§ 28 - 34 SGB VIII dar. Sie werden im 10. KJB (S. 265) als Antwort auf einen gestiegenen Bedarf an neuen Unterstützungsformen für Familien interpretiert, welcher „mit den über Jahre entwickelten Hilfeformen offensichtlich nicht mehr befriedigt werden kann“. Beide Richtungen zeigen überdies deutlich eine Abkehr von einer Arbeit, die sich nur auf individuelle Problemlagen konzentriert. Zudem wird die Öffnung für systemische Denk-und Handlungsansätze deutlich (10. KJB, S. 257).
2) Neben der Erweiterung der Angebote der Hilfen zur Erziehung geht es auch um grundsätzlich neue Organisationsstrukturen. Im Mittelpunkt der Diskussionen steht dabei das Konzept der flexiblen Erziehungshilfen. Dieses geht im Sinne der Lebensweltorientierung davon aus, dass sich die Institutionen der Hilfe in erster Linie an den Bedürfnissen und Problemlagen der Kinder und Eltern orientieren sollten und nicht durch die verfügbaren Hilfsformen bestimmt werden. Dieses Konzept richtet sich somit gegen:
„[…] institutionelle Erstarrungen in der Jugendhilfe und gegen Tendenzen zur ,Versäulung’, die sich in voneinander sehr abgegrenzten Spezialisierungen in den Angebotsstrukturen, entsprechend den in den §§ 28 - 34 KJHG genannten Hilfeformen, abbilden und die zusätzlich durch die Haushaltssystematik der kommunalen Jugendhilfebudgets zementiert werden“ (10. KJB, S. 255).
Flexible Hilfen haben daher auch kein von vornherein auf eine Hilfeform festgelegtes Angebot. Den genannten positiven Aspekten der flexiblen Hilfen werden aber auch kritische Bewertungen entgegengestellt. Neben der Warnung vor einer drohenden
6
Despezialisierung und Deprofessionalisierung werden unter anderem begriffliche Unklarheit und Privatisierung beklagt (Feest, Winkler u.a., zit. n. 10. KJB, S. 256). So schreibt z.B. Winkler (1996, S. 17) überspitzt: „Flexible Systeme erwarten offensichtlich den sozialpädagogischen homo universalis, der zwischen den unterschiedlichsten Konzepten oder Modellen hin und her springt, sich dabei selbstreflexiv kontrolliert“ [Hervorhebung im Org.]. Einer solchen Auffassung stellt er die Frage entgegen, ob nicht gerade die Leistungsfähigkeit der Jugendhilfe wesentlich durch die Spezialisierung der Fachkräfte bestimmt ist.
1.1.2 Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe
Insbesondere im 10. KJB wurden zudem Empfehlungen abgegeben, die für die Entwicklung der Jugendhilfe als hilfreich und zukunftsträchtig eingeschätzt wurden. Aber auch im 8. und im 11. KJB wurden konstruktive Hinweise formuliert. Einige Empfehlungen, welche die KJBe für die Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung gaben, sollen im Folgenden vorgestellt werden. Das betrifft zum einen allgemeine Empfehlungen, welche die oben beschriebenen Entwicklungstendenzen aufgreifen, zum anderen konkrete Veränderungsanregungen. Dieser Hintergrund ermöglicht sodann eine Einordnung der AFT in den Kontext der Entwicklungen der Jugendhilfe.
Der 10. KJB beginnt mit einer allgemeinen Empfehlung. Er verweist auf die Notwendigkeit, ein breit gefächertes flexibles Gesamtleistungsspektrum von Hilfen zur Erziehung bereitzustellen, welches sich dabei an der Lebenswelt der Familien orientiert (z.B. 10.KJB, S. 266 und 11. KJB, S. 121). Die Lebensweltorientierung ist, wie oben beschrieben, die zentralste Perspektive der sich entwickelnden Jugendhilfe und findet sich daher fortlaufend im 8., 9., 10. und 11. KJB in mehrfacher Weise wieder. Die verstärkte Orientierung an der Lebenswelt wird damit einer Forderung gerecht, die schon lange die Diskussionen im Bereich der Sozialen Arbeit bestimmt hat. Bereits 1974 - im Rahmen des Konzeptes einer „offensiven Jugendhilfe“, welches auf den Ausbau präventiver Hilfen ausgerichtet war - hatte man erkannt, dass „ein großer Teil der jugendhilfebedürftigen Familien [..] erfahrungsgemäß bestehende unterstützende Einrichtungen, wie z.B. Beratungsstellen nicht in Anspruch [nahm].
7
Gerade dieser Teil der Klientel wiederum war (und ist) am schwersten von den gesellschaftlichen Krisen betroffen“ (Nielsen, zit. n. HB SPFH 2004, S. 7).
Eine weitere Empfehlung bezieht sich auf die oben erwähnten - durch den 10. KJB aufgezeigten - Tendenzen zu Hilfen, die auf Vernetzung und Familienorientierung 6 abzielen. Diese gilt es fortzuführen und auszubauen. Begründet wird dies mit der prognostischen Erwartung, dass sich die Problemlagen 7 für Kinder und Familien erhöhen und der Kostendruck auf die Jugendhilfe verschärfen werden. So heißt es z.B.:
„Angesichts der Tatsache, daß sich der Problemdruck auf Kinder und Eltern erhöht und dadurch der Bedarf an schnell verfügbaren intensiven Hilfen zunimmt,[...] sind Konzepte, die eine niedrigschwellige, intensive, zeitlich befristete Arbeit mit mehrfachbelasteten Familien ermöglichen, in verstärktem Maße zu fördern. Zu nennen sind hier Hilfen im familiären Zusammenhang, wie aufsuchende Familienberatung, teilstationäre Arbeit mit Familien und Kriseninterventionsprogramme sowie Angebote der Familienberatung bei gleichzeitiger stationärer Unterbringung des Kindes, wie sie z. B. Kinderschutz-Zentren anbieten“ (10. KJB, S. 266; Hervorhebung durch R.T.; vgl. auch 11. KJB, S. 153).
Vor einer ausschließlichen Konzentration auf das System der Familie wird allerdings gewarnt. Diese „Warnung“ speist sich aus systemtheoretischen Überlegungen, die darauf hinweisen, dass die Familie nur eines der möglichen, für Heranwachsende zentralen Lebenssysteme ist. Daher ist bei jeder Hilfe zunächst zu prüfen, welches System und welche Verbindung von Systemen relevant sind (8. KJB, S. 79; 10. KJB, S. 266).
Im Weiteren wendet sich der 10. KJB der oben angesprochenen eingeschränkten finanziellen Situation der öffentlichen Haushalte zu. Vorhandene finanzielle Ressourcen sollen besser genutzt und neue entdeckt werden. Dazu lassen sich auch schon im 10. KJB (S. 267ff.) Aufforderungen ausmachen. Zum einen werden mittel- und langfristig Kostenersparnisse vermutet, wenn die Fachkräfte der Jugendhilfe zeitlich entlastet und besser qualifiziert
6 Durch die Folgen gesellschaftlicher Individualisierungs- und Pluralisierungsprozesse sind die Bedingungen des Aufwachsens nicht mehr homogen im Sinne einer klassisch-traditionellen Familienstruktur. Dennoch - oder besser - gerade deswegen, steigt die Bedeutung familiär vermittelter kognitiver, emotionaler, materieller und kultureller Ressourcen für die Gestaltung der eigenen Biografie (Diefenbach, zit. n. 11. KJB, S. 126). Eine Orientierung der Hilfen zur Erziehung an der Familie ist auch aus diesem Grund plausibel.
7 Insbesondere die sozialstrukturellen Belastungsfaktoren (11. KJB, S. 121) sowie die sozioökonomisch prekären Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen (11. KJB, S. 152) stehen hier im Mittelpunkt der Betrachtung.
8
werden. So können Probleme erkannt und gelöst werden, bevor sie sich verhärten und eventuell zu chronischen Strukturkrisen 8 führen. In eine ähnliche Richtung geht der zweite
Vorschlag. Hier wird gefordert, mehr präventive, familien- und gemeinwesenorientierte Hilfen (anstelle von einzelfallorientierten Hilfen) einzusetzen und zu evaluieren. So können intensive Folgekosten eingespart werden. Dasselbe gilt für „Heimerziehung und andere Wohnformen“ (§ 34 SGB VIII). Allerdings geht es dabei nicht um eine Einsparung im Sinne eines sukzessiven Abbaus von stationären Hilfen. Denn bei bestimmten Problemlagen kann hinsichtlich des Kindeswohls auf diese nicht verzichtet werden (vgl. Abschnitt 1.2.3). Insgesamt sollen jedoch Trennungen junger Menschen von ihrem Lebensumfeld und von ihrer Familie vermieden werden (11. KJB, S. 121). Zudem sollen insbesondere für Kindern unter zwölf Jahren Modelle entwickelt werden, welche die „zuweilen langen Unterbringungszeiten verkürzen und insbesondere die schlechten Rückkehrprognosen für stationär untergebrachte kleine Kinder ändern“ (10. KJB, S. 267). Dies bedarf unter anderem familienunterstützender Maßnahmen, um für Kinder nach Heimaufenthalten die Reintegrationschancen zu erhöhen.
Schließlich berühren die Empfehlungen auch politische Rahmenbedingungen. Diese sollen hier nur kurz angerissen werden. Veränderungen dieser Rahmenbedingungen seitens der Politik sind vonnöten, denn den Auswirkungen gesellschaftlicher Entwicklung auf die Lebensmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen kann nicht allein mit Maßnahmen und Angeboten der Jugendhilfe begegnet werden. Die Weiterentwicklung einer lebensweltorientierten Jugendhilfe ist ganz entscheidend davon abhängig, ob politische Entscheidungen getroffen und gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, auf deren Grundlage die Belange von Kindern und Jugendlichen auch in anderen Politikbereichen geltend gemacht werden können (8. KJB, S. 198ff.). 9 Das Wissen darum, dass finanzielle Krisen, andauernde Armut und Mangel an sozialen Netzen, in engem Zusammenhang mit einem Bedarf an Hilfen zur Erziehung, insbesondere mit stationären Hilfen, stehen, unterstreicht den Bedarf einer Politik, deren zentraler Punkt der Abbau sozialer Benachteiligung ist (10. KJB, S. 268).
8 Vergleiche dazu die Ausführungen zur Typologie von Familien, wie sie Nielsen u.a. (1986, S. 101f.) entwickelt haben.
9 Dazu gehört z.B. der bedürfnisgerechte Ausbau der Kindertagesbetreuung. Dieser würde den Eltern nicht nur eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit ermöglichen - welche zudem dazu beitragen würde, das Armutsrisiko dieser Familien zu senken -, sondern wäre auch ein zusätzliches Bildungsangebot für Kinder aus sozioökonomisch belasteten Familien (11. KJB, S. 153).
9
1.1.3 Aufsuchende Familientherapie im Kontext der Entwicklungen der Jugendhilfe
Beschließen möchte ich den Blick auf den gegenwärtigen Stand der Kinder- und Jugendhilfe mit einer Standortbestimmung der Aufsuchenden Familientherapie, die einen neueren Ansatz von Jugendhilfen darstellt.
Das Konzept der AFT wurde in Deutschland 1992 von Marie-Luise Conen entwickelt. Parallel dazu entstanden auch andere familienorientierte Hilfen, wie z.B. das
Familienaktivierungsmanagement (FAM), das Konzept der „Familie im Mittelpunkt“ (FiM) oder die „integrative Familienhilfe“. 10
AFT ist damit eine von mehreren Hilfen, die das Leistungsspektrum der Jugendhilfe in den 1990er Jahren erweitert haben. In Deutschland wird die AFT derzeit noch in eingeschränktem Umfang angewendet. Lediglich in Berlin und Leipzig hat sie in den Katalog der Hilfen zur Erziehung nach § 27 Abs. 3 SGB VIII Eingang gefunden. In vielen anderen Jugendämtern gibt es sie als Mischform oder als Zusatzangebot.
Die Zielrichtung und Konzeption der AFT deckt sich mit den beschriebenen Entwicklungstendenzen des 10. KJB. Sie berücksichtigt ebenso die durch den 8., 10. und 11. KJB gemachten Empfehlungen der Lebenswelt- und Familienorientierung sowie den Blick auf erweiterte Systeme. Insbesondere ist der Anspruch auf Lebensweltorientierung durch das „Aufsuchende Setting“ der AFT konkret gemacht und praktisch umgesetzt worden. Zudem sieht sie sich selbst als ein Hilfsangebot für „Multiproblemfamilien“ 11 und berücksichtigt somit die festgestellte und der Prognose nach steigende Verschärfung der Problemlagen. Die Empfehlung des 10. KJB (S. 266), familienorientierte Hilfen zu fördern, verfolgt ein wesentliches Anliegen: Es soll eine intensive und zeitlich befristete Arbeit mit mehrfach belasteten Familien ermöglicht werden. In diesem Sinne kann die AFT bereits zu den familienorientierten Hilfen gezählt werden, denn sie versucht in ihrem Programm das Anliegen des 10. KJB umzusetzen.
10 Zu Ausführungen von FiM und FAM vergleiche: Helming 1999, S. 153-169 sowie HB SPFH 2004, S. 482-488.
11 Zum Begriff „Multiproblemfamilien“ siehe die Ausführungen im Abschnitt 2.1.2.
10
1.2 Die rechtliche Grundlagen der Hilfen zur Erziehung
Es wurde beschrieben, dass die Aufsuchende Familientherapie einen Hilfeansatz darstellt, der das Leistungsspektrum der Jugendhilfe erweitert. Die AFT selbst bemüht sich in den Katalog der „Hilfen zur Erziehung“ aufgenommen zu werden. Es bedarf daher eines Verständnisses, wann von rechtlicher Seite diese „Hilfen zur Erziehung“ verordnet werden und welchen Status diese Hilfen erhalten. Im Folgenden sollen daher die rechtlichen Grundlagen und die damit verbundenen Implikationen aufgezeigt werden. Abschließend werde ich im Abschnitt 1.2.5 herausstellen, welche dieser Implikationen auch die AFT als Hilfe zur Erziehung betreffen.
Bei der rechtlichen Verortung der „Hilfen zur Erziehung“ spielen verschiedene Perspektiven eine Rolle. Auf der einen Seite stehen die Eltern und die Kinder als Empfänger von „Hilfen zur Erziehung“. Auf der anderen Seite steht der Staat, hier speziell vertreten durch die öffentliche Jugendhilfe und das Familiengericht. Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Beteiligten sind die bestimmenden Größen bei der vorzunehmenden Verortung. Ausgangspunkt aller weiteren Betrachtungen bildet der Art. 6 des Grundgesetzes. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland bildet die hierarchische und systematische Grundlage für alle weiteren Betrachtungen des BGB 12 und des SGB VIII. 13
1.2.1 Von Pflichten und Rechten
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (Art. 6 Abs. 2 GG und wörtlich übernommen in § 1 Abs. 2 SGB VIII).
Was bedeutet der 1. Satz des § 1 Abs. 2 SGB VIII für Eltern und Kinder? Die Eltern haben ihren Kindern gegenüber eine rechtlich verankerte Verantwortung. Diese bezieht sich unter anderem auf die „Pflege“ als Sorge für Ernährung und Gesundheit sowie auf „Erziehung“ als
12 Das GG (von 1949) ist nicht die historische Grundlage für das BGB (von 1900) mit dem darin normierten Familienrecht. Allerdings ist das BGB inzwischen vielfach geändert worden, um es dem GG anzupassen.
13 Auf diese beiden werde ich mich im weiteren Verlauf beschränken, da die Einbeziehung aller Gesetze (das sind mindestens 13) zum Thema „Ehe und Familie“ den Rahmen sprengen würde.
11
Förderung der geistigen und seelischen Entwicklung des Kindes (Schwab 2005, Rdn. 438; § 1631 Abs. 1 BGB). Ziel ist es, das Kind zu Selbstständigkeit, Fähigkeit zum sozialen Leben und zu wirtschaftlicher Eigenständigkeit zu führen. Pflege und Erziehung werden unter dem Begriff der „Personensorge“ zusammengefasst und betreffen das Wohl des Kindes (Sachs 2003, Rdn. 52).
Die Personensorge wird als „natürliches Recht“ der Eltern bezeichnet, weil es sich in erster Linie um ein Grundrecht, d.h. um ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in das Erziehungsgeschehen handelt. Das so bezeichnete Elternrecht geht aber nur soweit, wie es dem Wohl des Kindes dient (BVerfGE Bd. 24, S. 145). Mit dem Elternrecht geht somit eine Elternpflicht einher. Die Pflicht zur Versorgung des Kindeswohls. Über die Einhaltung dieser Pflicht „wacht die staatliche Gemeinschaft“. Rechtsgrundlage für dieses „Wächteramt“ ist Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pflicht ist somit die Kehrseite des Rechts. Für die Kinder bedeutet dies vor allem, dass ihr Schutz bzw. ihr Wohl im Mittelpunkt steht, denn das Kindeswohl ist sowohl Richtschnur der elterlichen Sorge als auch der staatlichen Kontrolle.
1.2.2 Angebotene Hilfen
Wenn dieses so zentrale Ziel - die Sicherung des Kindeswohls - gefährdet ist, kann der Staat auf zweierlei Weise reagieren. Er kann Hilfen gewähren oder Zwangsmaßnahmen anordnen (zu letzteren zählen insbesondere Eingriffe in das Sorgerecht der Eltern). Hilfen haben dabei stets Vorrang vor Eingriffen in das Elternrecht (Schwab 2005, Rdn. 441). Die staatliche Unterstützung der Sorgeberechtigten wird hauptsächlich durch die Jugendhilfe und durch Gerichte (vor allem durch das Familiengericht) geleistet (Schwab 2005, Rdn. 621). Beide haben einen Katalog von Befugnissen, wobei die Jugendhilfe hauptsächlich als Hilfe für die Eltern konzipiert ist. Bei ihr steht die Gewährung von sozialen Leistungen 14 im Vordergrund. Zu solchen sozialen Leistungen bzw. Hilfen zählen vor allem die Erziehungshilfen (§§ 27 - 35 SGB VIII). 15 Diesen wende ich mich im übernächsten Abschnitt 1.2.4 „Hilfen zur Erziehung“ genauer zu.
14 Ihre Auflistung finden sie unter den „Leistungen der Jugendhilfe“ (§§ 2 Abs. 2, 11 - 41 SGB VIII).
15 Aber auch Elternkonflikte („Partnerschaftsprobleme“) werden in die Hilfeleistung mit einbezogen (vgl. § 17 SGB VIII). Dabei wird versucht, in der Familie selbst oder beim sorgeberechtigten Elternteil ein für das Kind
12
Bei allen Hilfen zur Erziehung handelt es sich um „Angebote“, deren Inanspruchnahme den Personensorgeberechtigten und den Jugendlichen grundsätzlich freisteht. Die soziale Wirklichkeit zeigt, dass die „angebotenen“ Hilfen kaum aufgegriffen werden und dass manche Eltern mit bestimmten Maßnahmen (wie z.B. der Unterbringung im Heim) oft nicht einverstanden sind (Lüderitz 1999, Rdn. 974).
1.2.3 Eingreifende Maßnahmen
Auch die Jugendhilfe hat einen Katalog von Befugnissen, 16 um bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung einzugreifen. Dazu zählt z.B. die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII). Insgesamt sind ihre Maßnahmemöglichkeiten jedoch sehr begrenzt. Zusammen mit den „Gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ (§ 1666 BGB) gehören sie zu den eingreifenden Maßnahmen, die der Staat besitzt. Wenn nun milde Mittel (wie „Angebote“ zur Hilfe und Ermahnungen, s.o.) nicht angenommen werden, gescheitert oder aussichtslos sind, die Gefährdung des Kindeswohls jedoch konkret und aktuell ist, dann kann das Familiengericht Zwangsmaßnahmen bzw. in das Sorgerecht eingreifende Maßnahmen anordnen. Allgemein ist auch diese Vorschrift schon im GG zu finden:
„(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen“ (Art. 6 Abs. 3 GG).
Die konkreten Maßnahmen erfolgen jedoch aufgrund der spezielleren Vorschriften des BGB. Fundamentalnorm ist dabei § 1666. Solche eingreifende Maßnahmen des Gerichtes können zum Beispiel sein:
a) die Ersetzung der elterlichen Zustimmung, welche für die Erziehungshilfen nach §§ 27 - 35 SGB VIII grundsätzlich erforderlich ist (§ 1666 Abs. 3)
gedeihliches „Erziehungsklima“ zu schaffen (Lüderitz 1999, Rdn. 969). Kunkel formuliert sogar, dass das Kindeswohl umso effektiver gewährleistet werden kann, je wirksamer Ehe und Familie geschützt werden (Kunkel 2001, Rdn. 34).
16 Vergleiche dazu die Differenzierung zwischen den „Leistungen der Jugendhilfe“ (§ 2 Abs. 2 SGB VIII) und den „Anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ (§ 2 Abs. 3 SGB VIII).
13
b) sonstige Maßnahmen gegenüber Eltern c) Maßnahmen gegenüber Dritten (§ 1666 Abs. 4) d) die vollständige oder teilweise Entziehung der Personensorge (vgl. Lüderitz 1999, Rdn. 875f.).
Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit berechtigt das Familiengericht, das Sorgerecht der Eltern auszuschalten oder es selbst zu übernehmen. Beim „Ob“ und „Wie“ eines Eingriffs muss das Gericht daher den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 1666a) wahren, d.h. die gegenüber den Eltern möglichst mildeste Maßnahme wählen. Als Voraussetzung für das Ergreifen vor allem der unter d) genannten Maßnahme habe ich oben die Gefährdung des Kindeswohls benannt. Im Folgenden soll dies spezifiziert werden:
„1. Es muss das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet sein,
2. und zwar durch ein bestimmtes Verhalten, nämlich a) entweder durch missbräuchliche Ausübung 17 der elterlichen Sorge b) oder durch Vernachlässigung 18 des Kindes c) oder durch unverschuldetes Versagen der Eltern d) oder durch das Verhalten eines Dritten
3. Vorausgesetzt ist ferner, dass die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage 19 sind, die dem Kindeswohl drohende Gefahr abzuwenden“ (Schwab 2005, Rdn. 635; Hervorhebung im Org.).
Doch was ist der Maßstab einer elterlichen Grenzüberschreitung in der Erziehung? Wann also darf das Familiengericht tatsächlich eingreifen? In einigen Situationen kann diese Frage klar beantwortet werden, so zum Beispiel, wenn die Gesundheit des Kindes konkret gefährdet ist oder es zu Kriminalität oder Prostitution angeleitet wird. Auch versucht der Gesetzgeber einige Hinweise zu geben, welche die Auffassung vom Kindeswohl zu verdeutlichen suchen (z.B. § 1626 Abs. 2, § 1631 Abs. 2 Satz 1, § 1631a BGB, zit. n. Schwab 2005, Rdn. 545ff). Doch über solche Hinweise hinaus bereitet die Bezeichnung „Gefährdung des Kinderwohls“ in einer Gesellschaft mit pluralistischen Wertvorstellungen Schwierigkeiten. Da es unterschiedliche Auffassungen über Erziehungsziele und -mittel gibt, können sich die Gerichte nicht nach aktuellen Erziehungstheorien oder „sozialen Normen“ richten. Der
17 Zum Beispiel durch Schlagen oder Anhalten zu kriminellen Handlungen (Lüderitz 1999, Rdn. 872).
18 Zum Beispiel, wenn keine Mahlzeiten zubereitet werden oder der Umgang der Kinder nicht kontrolliert wird (Lüderitz 1999, Rdn. 872).
19 Oft weil sie alkohol- bzw. drogenabhängig oder sozial völlig überfordert sind (Lüderitz 1999, Rdn. 872).
14
Kindeswohlbegriff muss daher allgemein gehalten bleiben, damit er möglichst breit akzeptiert werden kann. Doch bleibt er so allgemein wie oben beschrieben (Erziehung als Sorge um Selbstständigkeit, Entwicklung sozialer Fähigkeiten und Entfaltung des geistigen und seelischen Potentials) und bedenkt man darüber hinaus, dass die Erfüllung solcher Ziele: • nie vollständig erreicht werden kann • auf verschiedenen Wegen geschehen kann und • nicht objektiv überprüft werden kann,
dann wird verständlich, warum dieser Begriff Schwierigkeiten bereitet. Auch der 10. KJB (1998, S. 277) kommt zu dem Ergebnis, dass „hinreichend verläßliche Kriterien für eine Risikoabwägung“ fehlen und empfiehlt daher dringend, Mindestkriterien für das notwendige Maß an Versorgung und Förderung von Kindern zu entwickeln. Bis dahin bleibt ein begründetes Eingreifen - im rechtlich verankerten Sinne - nur unter der Voraussetzung einer konkreten und aktuellen Gefährdung des Kindeswohls möglich und ist im Einzelfall zu entscheiden.
1.2.4 Hilfen zur Erziehung
In § 1666a BGB wird deutlich, dass den Hilfsangeboten gegenüber dem Eingriff in das Personensorgerecht stets Vorrang einzuräumen ist. Die zentralen Leistungen der Jugendhilfe sind die Hilfen zur Erziehung (§§ 27 - 35 SGB VIII). 20 Dazu zählen:
§ 28 Erziehungsberatung;
§ 29 Soziale Gruppenarbeit; § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer; § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH); § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe; § 33 Vollzeitpflege;
§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform; § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE).
20 Auch die Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 - 21 SGB VIII) gibt relevante Orientierungen. Die Praxis allerdings richtet sich an den §§ 27 - 35 SGB VIII aus.
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Dieser Aufstellung ist keine Wertigkeit abzulesen. Darauf verweist die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, in der sie auf die Gleichwertigkeit der in den §§ 28 - 35 SGB VIII genannten Hilfearten verweist (vgl. Krause 2002, S. 15). Auch handelt es sich hierbei ausdrücklich um keine „abschließende Aufzählung“ 21 der Hilfen zur Erziehung. Im Gegenteil, sie sollen nach Bedarf ergänzt werden können (Janssen 1993, S. 5). Dies wird durch das Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) 22 zusätzlich unterstrichen:
„(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist“.
Janssen bezeichnet dieses Recht sogar als das bedeutendste und zentralste Grundprinzip im SGB VIII. Er verweist dazu auf den § 36 SGB VIII Abs. 1 Satz 4, wo ausgeführt wird, dass den Wünschen der Leistungsberechtigten nicht nur entsprochen werden soll, sondern zu entsprechen ist (Janssen 1993, S. 11). Wann unverhältnismäßige Mehrkosten vorliegen, wird allerdings im SGB VIII nicht klar definiert oder ausgeführt.
Mit dem Aufbau eines differenzierten Systems erzieherischer Hilfen wurde - neben der Ausweitung der Hilfeangebote - noch ein weiteres Ziel verfolgt, das darin besteht, die Fremdunterbringung (nach §§ 33, 34 SGB VIII) zu vermeiden bzw. zu verringern. Zum einen, weil sie besonders stark in die Biografien und Familien eingreift. Zum anderen aber auch, weil die Fremdunterbringung die kostenintensivste Hilfe darstellt (Krause 2002, S. 26). Das Ziel, Fremdunterbringungen quantitativ zu verringern, ist in ganz Deutschland gelungen. Diese Tendenz bestätigte auch der 10. KJB. In ihm heißt es zudem, dass ambulante Hilfen im Vergleich zu stationären zunehmen (10. KJB, S. 255).
21 Vergleiche hierzu das Wort „insbesondere“ in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
22 Mit dem Wunsch- und Wahlrecht sowie den Verweisen darauf, dass die Hilfen vor allem als Angebote gemeint sind und die Aufzählung in den §§ 28 - 35 SGB VIII eine offene ist, zeigt die Jugendhilfe - verglichen mit ihrer Gründerzeit (1878 - 1922) - einen Wandel. Damals ließ sich die Jugendhilfe nämlich insbesondere von dem Ziel leiten, Jugendliche zu zähmen und für die Gesellschaft brauchbar zu machen (vgl. Krause 2002, S. 22).
16
1.2.5 Verortung der Aufsuchenden Familientherapie im rechtlichen Rahmen
Im 2. Abs. des § 27, SGB VIII heißt es: „Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt“. Um allerdings dem Wunsch- und Wahlrecht (§ 5, SGB VIII) sowie dem Anspruch einer nicht abgeschlossenen Aufzählung der Hilfen zur Erziehung gerecht zu werden, können auch andere Hilfe gewährt werden. Der 3. Abs., § 27, SGB VIII zeigt diese Möglichkeit „verdeckt“ an: „Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen“. So wird auch AFT unter diesem Absatz eingeordnet. Wie oben beschrieben ist dies beispielsweise im Land Berlin geschehen. 23 Diese Einreihung in die Hilfen zur Erziehung ist mit einer Kostenrahmenvereinbarung verbunden und sichert somit die Finanzierung der Maßnahme ab.
Eine Einordnung von AFT unter die Hilfen zur Erziehung bringt zunächst eine Ausweitung der Hilfeangebote mit sich. Zugleich teilt die AFT damit aber auch in mindestens drei wichtigen Punkten die Schwierigkeiten, mit denen die Jugendhilfe zu ringen hat. So ist erstens die AFT genauso wie die Jugendsozialarbeit mit dem „Doppelmandat“ konfrontiert. Unter „Doppelmandat“ versteht man den zweifachen Auftrag, den die Sozialarbeit zu leisten hat. Zum einen will sie sozialpädagogische Hilfe geben, zum anderen handelt sie aber zugleich im Auftrage des Staates als Kontrollinstanz. Da Hilfe und Kontrolle in einer Amtsperson - der Jugendsozialarbeiterin - zusammenfallen, spricht man vom Doppelmandat. 24 In welchem Bezug dazu stehen nun die Therapeuten der AFT? Sie haben zwar keinerlei Befugnisse, staatliche Kontrollaufgaben wahrzunehmen, aber ihre Vermittlung durch das Jugendamt macht es für die Familien schwer, in ihnen nicht auch die Amtsvertreter zu sehen. Aufsuchende Familientherapeuten tragen daher das Doppelmandat der Sozialarbeiter im übertragenen Sinne mit.
Zweitens haben darüber hinaus alle Erziehungshilfen mit der uneindeutigen Bezeichnung „Gefährdung des Kindeswohls“ zu tun. Dieser kritische Punkt betrifft die AFT in einer empfindlichen Weise. Eines ihrer zentralsten Arbeitsprinzipien stellt die
23 Das Bundesland Berlin und die Stadt Leipzig sind bisher die einzigen, welche eine Einordnung von AFT als Erweiterung des Hilfekataloges zusammen mit einer Kostenrahmenvereinbarung erwirkt haben (vgl. Senat Berlin 2000).
24 Genauere Ausführungen dazu finden sich im Abschnitt 3.3.2.
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Arbeit zitieren:
Ronny Teschner, 2006, Aufsuchende Familientherapie als Hilfe zur Erziehung für Multiproblemfamilien, München, GRIN Verlag GmbH
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