Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Einleitung 1
I. Vergangenheitsbewältigung nach demokratischer Transition 2
1. Demokratie und Erinnerung: Vergangenheitspolitik in jungen Demokratien 2
2. Vergangenheitsbewältigung und nationale Versöhnung 4
3. Wahrheit oder Strafe: Wege der Vergangenheitsbewältigung 6
3.1. Strafverfahren: Rechtliche Aufarbeitung 8
3.2. Wahrheitskommissionen: Politisch-historische Aufarbeitung 9
II. Fallbeispiel Argentinien 11
1. Militärdiktatur in Argentinien 1976-1983 11
2. Ausgangsbedingungen für die Vergangenheitsbewältigung 12
2.1. Sozio-kulturelle Faktoren in Argentinien 12
2.2. Besonderheiten der argentinischen Menschenrechtsbewegung 14
2.3. Demokratische Transition 14
3. Wahrheit und partielle Gerechtigkeit:
Vergangenheitsbewältigung der ersten demokratischen Regierung 17
3.1. Die Wahrheitskommission CONADEP 17
3.1.1. Zusammensetzung und Mandat 17
3.1.2. Arbeitsweise und Ergebnisse 18
3.2. Strafverfolgung vor nationalen Gerichten 19
3.2.1. Prozesse gegen Hauptverantwortliche 19
3.2.2. Schlusspunktgesetz (Ley de Punto Final) 21
3.2.3. Befehlsnotstandsgesetz (Ley de Obediencia Debida) 23
3.3. Bewertung der Vergangenheitspolitik unter Alfonsín 23
Schlussbemerkungen 27
Literaturverzeichnis III
II
Nunca Más?
Vergangenheitsbewältigung nach demokratischer Transition am Beispiel Argentinien
Einleitung
“The past must be addressed in order to reach the future. Reconciliation is the means to do that.” 1
Nach siebzehn Jahren Militärdiktatur mit der traurigen Bilanz von geschätzten 30.000 Ver-schwundenen, 1.200 Hingerichteten, 500 zwangsentführten Kindern, etwa 500.000 Exilanten und 30.000 politischen Gefangenen kehrte Argentinien im Jahre 1983 zur demokratischen Staatsform zurück. 2 Mit welchen Herausforderungen sich die erste Zivilregierung nach der Transition konfrontiert sah, lässt sich aus diesen Zahlen leicht ersehen. Forderungen nach Wahrheit und Gerechtigkeit musste ebenso entsprochen werden wie einer drohenden Destabilisierung der jungen demokratischen Institutionen durch rebellierende Militärs. Der politische Handlungsrahmen erweist sich in diesem Zusammenhang als hilfreicher Erklärungsfaktor für den Umgang mit der Vergangenheit.
Im Kontext von Arten der Vergangenheitsbewältigung nach demokratischer Transition im Allgemeinen soll in dieser Arbeit der Frage nach dem Umgang mit den unter Militärherrschaft begangenen Menschenrechtsverbrechen in Argentinien auf den Grund gegangen werden. Aus Platzgründen wird nur die erste postdiktatorale Regierung unter dem Präsidenten Raúl Alfonsín untersucht, welche sich nach einem vielversprechenden Beginn unter dem Credo „Gerechtigkeit im Rahmen des Möglichen“ bald dem Säbelrasseln der Streitkräfte unter-ordnete und die juristische Aufarbeitung immer weiter einschränkte. Zu diesem Zwecke soll nach einem allgemeinen Überblick über den Zusammenhang von Vergangenheitsaufarbeitung und demokratischer Konsolidierung das Konzept des Umgangs mit der Vergangenheit im Hinblick auf eine nationale Versöhnung näher erläutert sowie unterschiedliche Wege der Vergangenheitsbewältigung aufgezeigt werden. Vor diesem Hinter-grund sollen daran anschließend, anhand des Fallbeispiels Argentinien, nach einem kurzen historischen Abriss die Ausgangsbedingungen für die erste demokratische Regierung untersucht werden, um schließlich die Vergangenheitspolitik Alfonsíns einer kritischen Analyse zu unterwerfen.
1 Bloomfield/Barnes/Huyse (2003), S. 15.
2 Zahlen aus der Tabelle „Repressionsopfer in Argentinien (1976-1983)“ in Straßner (2007), S. 77.
1
I. Vergangenheitsbewältigung nach demokratischer Transition
1. Demokratie und Erinnerung: Vergangenheitspolitik in jungen Demokratien
Mit den Demokratisierungswellen des 20. Jahrhunderts fand die Frage nach den Bedingungen für Erfolg und Misserfolg einer demokratischen Konsolidierung verstärkt Beachtung. 3 Verschiedene Teilaspekte müssen bei dem Übergang von einem autokratischen zu einem demokratischen System berücksichtigt werden. Neben der Legitimation zentraler Institutionen (strukturelle oder konstitutionelle Konsolidierung) und der Regelung der Interessenvertretung durch Parteien und Verbände (repräsentative Konsolidierung) spielt für eine erfolgreiche Demokratisierung insbesondere die Verhaltens- und Einstellungsebene eine wichtige Rolle. Der Internalisierung demokratischer Regeln und der Einbindung informeller Akteure wie dem Militär sowie der Demokratiezufriedenheit der Bürger (Verhaltenskonsolidierung; Konsolidierung einer Staatsbürgerkultur) ist ein hoher Stellenwert hinsichtlich der Stabilität eines demokratischen Systems einzuräumen. 4 Anzumerken ist, dass es sich hierbei nicht um isolierte Teilregime handelt, sondern zahlreiche Wechselwirkungen bestehen zwischen den verschiedenen Dimensionen, die auch in ihrer zeitlichen Abfolge variieren können.
Nach einer Transition steht die demokratische Regierung also auf der einen Seite vor der Her-ausforderung, politische Institutionen zu stärken und dadurch die junge Demokratie zu stabilisieren, auf der anderen Seite dürfen aber die Einstellungen und Erwartungen der oft durch Diktatur oder Krieg traumatisierten Bürger nicht vernachlässigt werden. Eine demokratische Staatsbürgerkultur entwickelt sich eher in Fällen, in denen eine Aufarbeitung der Vergangenheit sowie eine aktive Erinnerungspolitik betrieben werden, wodurch ein Zusammenhang zwischen Vergangenheitspolitik und Demokratisierung abgeleitet werden kann. 5 Eine uneingeschränkte Straflosigkeit ist mit den Grundprinzipien rechtsstaatlicher Demokratie nur schwer zu vereinen, wohingegen die Bestrafung der Täter als Durchsetzung der demokratischen Souveränität gewertet werden kann. 6
3 Vgl. König (1998), S. 375 f. Auf die ersten beiden Demokratisierungswellen nach dem Ersten und Zweiten
Weltkrieg folgte eine dritte Welle in Südeuropa sowie Lateinamerika. Im Zusammenhang mit dem Ende des Ost-West-Konflikts und dem Untergang kommunistischer Systeme spricht man von einer vierten Welle.
4 Merkel/Thiery (2002), S. 199-203; Krennerich (2003), S. 9-13.
5 Vgl. Arenhövel (2000), S. 12; Hankel (2006), S. 4 f. Dies bedeutet nicht, dass es keine Ausnahmen von dieser
Regel gibt. Bekanntestes Beispiel ist Spanien, wo Vergangenheitspolitik bis zuletzt in Verdrängen und Verges-
sen bestand, eine erfolgreiche demokratische Konsolidierung aber trotzdem zu konstatieren ist. Allerdings fängt
der informelle Pakt des Vergessens derzeit an sich aufzulösen.
6 Huhle (1991), S. 76, 92, 97. Der Kampf um den Strafanspruch stellt oft einen Kampf um die politische Macht
dar. Wahrheitsfindung, Gerechtigkeit und Sühne für Menschenrechtsverbrechen stehen in einem direkten Zu-
sammenhang mit den Prinzipien einer rechtsstaatlichen Demokratie.
2
Im Gegensatz zur klassischen Transitionsforschung wird heute im Allgemeinen die Notwendigkeit einer Vergangenheits- oder Erinnerungspolitik anerkannt. 7 Allerdings gibt es bislang weder einen systematischen Nachweis für einen direkten Zusammenhang von Vergangenheitsaufarbeitung und Demokratieentwicklung noch ist klar, inwieweit die Stabilität einer Demokratie durch die Herausbildung einer Staatsbürgerkultur bedingt wird. 8 So stellt sich die Frage, wie viel Erinnerungspolitik die Demokratie zu ihrer erfolgreichen Konsolidierung benötigt beziehungsweise verträgt. 9 Zwar scheint ein klarer Bruch mit der Vergangenheit sowie eine umfassende Aufarbeitung und Erinnerungskultur wünschenswert, eine eindeutige Ant-wort auf die Frage lässt sich aber nicht geben, da sich die Handlungsmöglichkeiten einer neuen Regierung je nach historischen Ausgangsbedingungen ganz unterschiedlich gestalten können. 10 Man spricht vor diesem Hintergrund auch von einem politisch-ethischen Dilemma, in welchem sich die politischen Akteure befinden. 11 Insbesondere im Falle einer drohenden Destabilisierung durch die Macht alter Eliten müssen Abstriche von Maximalforderungen nach umfassender Strafverfolgung und Aufklärung gemacht werden. Es besteht daher ein Zielkonflikt zwischen der Stabilität des demokratischen Gemeinwesens auf der einen Seite und Wiedergutmachung, Wahrheitsfindung und der Verpflichtung zur Bestrafung der Verbrechen des Vorgängerregimes auf der anderen Seite. 12 In diesem Dilemma zwischen dem moralisch-normativ Wünschenswerten, dem politisch Machbaren und dem politisch Notwendigen ist es vor allem eine Frage der Prioritätensetzung, die Art und Umfang der Vergangenheitsaufarbeitung bestimmt. Abhängig von politischen Machtkonstellationen kann sich der Handlungsspielraum demokratischer Regierungen für eine rechtliche und politische Aufarbeitung im Zeitverlauf ausweiten, aber auch einschränken. Im Sinne einer „Ethik der Transition“ ist es erforderlich, die Erfolge in Wahrheitsfindung und Strafverfolgung gegenüber den möglichen negativen Konsequenzen für eine demokratische Konsolidierung gründlich abzuwägen. 13
7 Arenhövel (2000), S. 21, 26; König (1998), S. 375.
8 Arenhövel (2000), S. 27 f; Fuchs/Nolte (2006), S. 154. Die Interessen zentraler Akteure sowie Art und Umfang
der Menschenrechtsverletzungen scheinen Faktoren zu sein, die den Zusammenhang zwischen Vergangenheits-
aufarbeitung und erfolgreicher demokratischer Konsolidierung beeinflussen.
9 Arenhövel (2000), S. 26.
10 Vgl. Fuchs/Nolte (2006), S. 155.
11 Vgl. Fuchs/Nolte (2006), S. 136. Das politisch-ethnische Dilemma besteht in der Gegenüberstellung einer
ethisch-symbolischen und einer politisch-staatlichen Handlungslogik.
12 Mendez (1987), S. 2. „When civilian governments face the threat of destabilization, how can they serve the
demand for justice and, at the same time, satisfy their legitimate need to nurture and strengthen democratic
institutions?“
13 Fuchs/Nolte (2006), S. 137. Die auf Max Weber zurückgehende Differenzierung zwischen Gesinnungsethik
und Verantwortungsethik steht hiermit im Zusammenhang, wobei allerdings Politiker sich z. T. auf die Notwen-
digkeit von verantwortungsethischem Handeln als eine Art Schutzargument berufen, um den gesinnungsethi-
schen Forderungen der Menschenrechtsaktivisten nicht entsprechen zu müssen.
3
2. Vergangenheitsbewältigung und nationale Versöhnung
„Und wenn die Wahrheit bekannt ist, muss Gerechtigkeit geübt werden, je nach den begangenen Taten. Dann ja, dann können wir jeder persönlich verzeihen. Aber es kann nicht sein, dass die Gesellschaft eine allgemeine Vergebung ausspricht, ehe man überhaupt weiß, was geschehen ist und
was sich vielleicht in Zukunft wiederholen kann.“ 14
Existieren allgemeine Modelle der Vergangenheitsbewältigung? Gibt es so etwas wie eine kollektive Versöhnung oder Enttraumatisierung? Und kann die Vergangenheit überhaupt bewältigt werden? Um diesen Fragen auf den Grund gehen zu können, soll im Folgenden der Versuch einer Konzeptualisierung des Umgangs neu etablierter Demokratien mit den Hinterlassenschaften ihrer Vorgängerstaaten unternommen werden. Die Möglichkeit einer Bewältigung der Vergangenheit soll angesichts des begrenzten Rahmens dieser Arbeit vernachlässigt werden. 15 Insbesondere die Elemente Wahrheit und Gerechtigkeit scheinen von besonderer Bedeutung für eine nationale Versöhnung - insofern diese überhaupt existiert - zu sein.
Mit dem Ziel, die Vergangenheit hinter sich zu lassen und einen Neuanfang herbeizuführen, kann man „[u]nter Vergangenheitsbewältigung (...) die Gesamtheit jener Handlungen und jenes Wissens (...) verstehen, mit der sich die jeweiligen neuen demokratischen Systeme zu ihren nichtdemokratischen Vorgängerstaaten verhalten.“ 16 Vergangenheitspolitik bezieht sich im Allgemeinen auf drei verschiedene Ebenen, wobei politische, rechtliche sowie moralische Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen. 17 Neben institutionellen Regelungen (politische Systemebene) stellen die Bewusstseinsbildung der Zivilgesellschaft (politische Kultur) sowie die öffentliche Meinung der Bevölkerung zur Vergangenheitsbewältigung (politische Mentalität) verschiedene Felder der Vergangenheitspolitik dar. 18 Eine offene Auseinandersetzung mit der Vergangenheit impliziert immer Fragen von Schuld und Verantwortung, sowohl im juristisch-strafrechtlichen als auch im politisch-moralischen Sinne, und umfasst daher neben politischen Entscheidungen und Maßnahmen auch kulturelle Belange wie das Selbstbild und das Geschichtswissen der jeweiligen Gesellschaft. 19
14 Esther Gatti, Großmutter eines in Uruguay entführten, bis heute verschwundenen Kindes, zit. nach Huhle
(1991), S. 101.
15 Zur Frage „Ist die Vergangenheit zu bewältigen?“ vgl. Arenhövel (2000), S. 21-24.
16 König (1998), S. 375.
17 Arenhövel (2000), S. 25. Sowohl politische Stabilität und Strafverfahren als auch Aussöhnung als moralische
Voraussetzung einer demokratischen Gesellschaft sind Teilaspekte einer Vergangenheitsbewältigung.
18 König (1998), S. 379.
19 Ebd., S. 373, 376.
4
Zwar sind Generalisierungen im Bereich der Vergangenheitspolitik aufgrund spezifischer Ausgangsbedingungen und kultureller Gegebenheiten nur sehr begrenzt feststellbar, einige allgemeine Tendenzen können aber anhand einer Vergleichsanalyse von Fallbeispielen beobachtet werden. Relativ klar ersichtlich ist der Umstand, dass je geringer der zeitliche Ab-stand zu einem Ereignis ausfällt, desto leichter es erinnert und desto schwerer es vergessen wird. Damit zusammenhängend gestaltet sich die Forderung nach einem „Schlussstrich“ durch Maßnahmen der Straflosigkeit bei zeitlicher Nähe als nur schwer vermittelbar, wohingegen der Ruf nach Bestrafung und Aufklärung der Verbrechen tendenziell eher weit verbreitet ist. Allerdings kann nach einer ersten „Erinnerungswelle“ mit Maßnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung und Aufdeckung der Wahrheit ein Zustand der Erschöpfung eintreten. 20 Dies kann unter Umständen auch auf veränderte politische Machtkonstellationen und eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten im Politikfeld Vergangenheitsaufarbeitung zurückgeführt werden. Grundsätzlich gilt, dass nur eine umfassende Offenlegung der Vergangenheit deren Anziehungskraft und fortwirkende Macht auflösen kann, da oft Legenden um die Legitimität bestimmter Staatsverbrechen gesponnen werden. 21 Daher können sich Maßnahmen zur Verdrängung oder Verheimlichung im Sinne einer „Politik des dicken Strichs“ unter die Vergangenheit auf lange Sicht kontraproduktiv auf die Legitimität des demokratischen Staatswesens auswirken, obwohl diese kurzfristig den leichteren Weg darstellen mögen. 22
Als oberstes Ziel der Vergangenheitsbewältigung wird meist auf die nationale Versöhnung im Sinne eines innergesellschaftlichen Friedens verwiesen. Was man unter „nationaler Versöhnung“ jedoch genau versteht und ob Versöhnung auf kollektiver Ebene überhaupt möglich ist, bleibt weitestgehend im Dunkeln. Klar scheint jedoch zu sein, dass es sich um einen äußerst komplexen und langwierigen Prozess handelt, bei dem eine Reihe von kontextabhängigen Variablen berücksichtigt werden muss (“There is no universally applicable, perfect reconciliation method or model”). 23 Ob Vergessen oder Erinnern der bessere Weg zu einer versöhnten Gesellschaft darstellt, wird durch die politischen Akteure zum Teil sehr unterschiedlich bewertet, wobei wohl oft auch konkrete Interessen- und Machtlagen Einfluss auf diese Bewer-
20 Schlink(1998), S. 436.
21 Vgl. König (1998), S. 381. So wird bis heute in Chile der frühere Diktator General Pinochet in weiten Teilen
der Bevölkerung als Retter vor dem kommunistischen Chaos angesehen, wobei grausame Verbrechen gegen
sogenannte „Subversive“ nötiges Mittel zum legitimen Zweck gewesen seien.
22 König (1998), S. 372 f. Beispiele für die politische Entscheidung zur Abwehr der Vergangenheit sind Öster-
reich, die DDR sowie ehemalige kommunistische Staaten in Osteuropa im Gegensatz zu einem offenen Umgang
mit der Vergangenheit wie in der Bundesrepublik Deutschland.
23 Für eine umfassende Betrachtung von Versöhnungsprozessen in Postkonfliktgesellschaften, siehe Bloom-
field/Barnes/Huyse (2003), Reconciliation after Violent Conflict. A Handbook, Zitat ebd., S. 17.
5
tung nehmen. 24 Wenn man Versöhnung als den Abbau von Traumatisierung begreift, können allerdings nur die Etablierung der Wahrheit sowie eine aktive Erinnerungspolitik zweckmäßig sein und nicht Verdrängung oder Verheimlichung. Im Gegensatz zu Straflosigkeit und Erinnerungsverboten kann ein offener Umgang mit der Vergangenheit das Vertrauen und die Solidarität verstärken und eine Aussöhnung der Gesellschaft vorantreiben. 25 Bei einer durch Repression traumatisierten Gesellschaft ist etwas gestört, was wieder verbunden werden muss. Eine Genesung vom Traumata kann nur dann erzielt werden, wenn sich sowohl Täter als auch Opfer bereit zur Behebung der Störung zeigen, es bedarf also immer der Anstrengung beider Seiten. Die Suche nach Wahrheit sowie die Herstellung von Gerechtigkeit gelten in diesem Zusammenhang als zentrale Grundlagen für die Aussöhnung zwischen Täter und Opfer. 26 Aufgrund der selbstreflexiven und bewusstseinsverändernden Natur von Versöhnungsprozessen können diese nicht per Gesetz oder Dekret verordnet werden, die Weichen hierfür können aber indirekt gestellt werden. 27
3. Wahrheit oder Strafe: Wege der Vergangenheitsbewältigung
“Recognize that on the issue of `prosecute and punish vs. forgive and forget´, each alternative presents grave problems, and that the least unsatisfactory course may well be: do not prosecute,
do not punish, do not forgive, and above all, do not forget.” 28
Was an dieser überspitzten Aussage von Samuel Huntington deutlich wird, ist die Schwierigkeit bei der Auswahl des adäquaten Umgangs mit der Vergangenheit. Grundsätzlich lassen sich vier verschiedene Wege unterscheiden, wie mit den durch das Vorgängerregime begangenen Verbrechen verfahren werden kann. Abgesehen von Straffreiheit bzw. der Nichtverfolgung der Täter findet Vergangenheitsaufarbeitung durch Strafverfahren vor nationalen Gerichten, durch die Anklage vor internationalen Tribunalen oder durch die Einrichtung von sogenannten Wahrheits- und Versöhnungskommissionen statt. 29
24 Vgl. König (1998), S. 380. Es besteht eine universale Neigung zur Umdeutung der Vergangenheit und Anglei-
chung an politische Bedürfnisse der Gegenwart.
25 vgl. Schlink (1998), S. 438. Drei Gründe für das Erinnern und gegen das Vergessen: Erinnern als Bedingung
für Erlösung bzw. Versöhnung, für Offenheit, Vertrauen, Individualität und Solidarität sowie als Voraussetzung
dafür, dass sich das Geschehene nicht wiederholt.
26 Huhle (1991), S. 100 ff; Fuchs/Nolte (2006), S. 151. Eine Aussöhnung in der Generation der unmittelbar Be-
teiligten ist jedoch sehr schwierig, wenn nicht unmöglich.
27 König (1998), S. 385; Huhle (1991), S. 102. Eine verordnete Versöhnung wäre sogar eine Quelle neuen Un-
rechts.
28 Huntington (1991), S. 231, zit. nach Fuchs/Nolte (2006), S.156.
29 Arenhövel (2000), S. 34 f.
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Silvia Brugger, 2008, Vergangenheitsbewältigung nach demokratischer Transition am Beispiel Argentinien, München, GRIN Verlag GmbH
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