Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AG Amtsgericht AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Alt. Alternative Art. Artikel Begr. Begründung BGH Bundesgerichtshof BT-Dr. Bundestag-Drucksache bzw. beziehungsweise d.h. das heißt ff. fort folgende EG Europäische Gemeinschaft Entw Entwurf EUR Euro i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit km Kilometer LG Landgericht NJOZ Neue Juristische Online Zeitschrift NJW Neue Juristische Wochenschrift RL Richtlinie SchuldRModG Schuldrechtsmodernisierungsgesetz S. Satz VerbrGK-RL Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Vgl. Vergleiche z.B. zum Beispiel
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A. Einleitung
Um den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zu erleichtern wurde das eingeführte Institut des Verbrauchsgüterkaufs geschaffen. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs sind im Rahmen des SchuldRModG am 01.01.2002 eingeführt worden aufgrund der Richtlinie der Europäischen Union (EG-RL 99/44). Das SchuldRModG sollte das BGB und speziell das Schuldrecht an die veränderten Zeiten seit seiner Einführung im Jahre 1900 anpassen und erneuern, zudem aber auch die Anforderungen der EG-Richtlinien erfüllen. Folglich wurde auch die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB eingeführt. Denn grundsätzlich hat der Käufer bei Sachmängeln nach § 434 BGB zu beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Hinsichtlich der Beweislast kehrt aber § 476 BGB die Frage, ob der Mangel schon bei Gefahrübergang bestand, in den ersten sechs Monaten ab Gefahrübergang um. Somit wird dem Verbraucher die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB erheblich erleichtert, denn der Verbraucher hat meist größere Beweisschwierigkeiten als der Unternehmer. Da die Beweislastumkehr nicht nur dem Verbraucherschutz dient, fördert diese auch im Interesse des Handels die Schnelligkeit des Warenabsatzes im täglichen Massengeschäft. Denn diese nimmt dem Verbraucher den Anreiz, die zu erwerbende Sache vor Gefahrübergang intensiv auf Mängel zu überprüfen. 1
Diese Arbeit befasst sich mit dem Thema der Beweislastumkehr nach § 476 BGB anhand der aktuellen Rechtsprechung und mehrerer bedeutender Urteile. Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick über diese Norm zu erhalten und die Grundsätze des BGH aufzuzeigen.
Im ersten Kapital wird auf die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB im Allgemeinen näher eingegangen. Dagegen im zweiten Kapitel werden sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen aufgezeigt und analysiert. Alle vorliegenden theoretischen Erkenntnisse werden im dritten Kapital anhand bedeutender Urteile veranschaulicht dargestellt. Ein Exkurs in die Produkthaftung wird im vierten Kapitel unternommen und rundet dieses somit ab.
1 Münchener Kommentar zum BGB/Lorenz, § 476, Rdnr. 4.
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B. Beweislastumkehr § 476 BGB
I. Norm
1. Bedeutung
Da § 476 BGB den Art. 5 Abs. 3 VerbrGK-RL umsetzt liegt die Vermutung nahe, dass eine Vertragswidrigkeit schon zur Zeit der Lieferung bestand, wenn sie innerhalb von sechs Monaten danach auftrat. 2 Behandelt diese Norm eine Vermutung für das Vorliegen eines Sachmangels zum nach § 434 Abs. 1 BGB entscheidenden Zeitpunkt des Gefahrübergangs, spricht man daher von einer qualifizierten Beweislastregelung. 3 Der Zweck dieser Regelung schließt darauf ab, dass der Verkäufer im Zeitpunkt der Übergabe die beste Sachkenntnis in Bezug auf die zu übergebende Sache hat und ist demnach gehalten zu prüfen, ob es vertragsgemäß ist, denn der Verbraucher hat erhebliche schlechtere Möglichkeiten des Beweises. 4
2. Eingliederung
Zum einen kommt zunächst die Relevanz des Zeitpunkts der Mangelhaftigkeit in Betracht. Die Vermutung steht in Relation mit dem Sachmangelbegriff gemäß § 434 BGB und den daraus ergebenden Rechten des Käufers gemäß § 437 BGB. Bei einer Haltbarkeitsgarantie nach § 443 Abs. 1 BGB liegt ein Sachmangel nur vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte bzw. geschuldete Qualität aufweist. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist als solche eröffnet aber gerade keine Haltbarkeitsgarantie. Bei Ablieferung der Sache nach § 363 BGB geht die Beweislast vom Verkäufer auf den Käufer über. 5
Somit muss der Käufer den Beweis führen, wenn er einen Sachmangel nach Gefahrübergang bemerkt hat. Folglich kann auch ein Mangel auftreten, der von einem sogenannten Grundmangel bei Gefahrübergang herzurühren ist. Stets muss der Käufer die Existenz eines solchen Grundmangels bei Gefahrübergang beweisen. 6
Zum anderen muss man die Umkehr der Beweislast, somit den Gegenstand und die Reichweite der Vermutung, in Betracht ziehen. Nach der Auffassung des BGH befestigt die Norm lediglich eine Vermutung in zeitlicher Hinsicht, dass ein nachgewiesener Sachmangel bereits
2 Palandt/Weidenkaff, § 476, Rdnr. 1.
3 Münchener Kommentar zum BGB/Lorenz, § 476, Rdnr. 1.
4 Palandt/Weidenkaff, § 476, Rdnr. 2 und 3.
5 Münchener Kommentar zum BGB/Lorenz, § 476, Rdnr. 2.
6 Münchener Kommentar zum BGB/Lorenz, § 476, Rdnr. 3.
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bei Gefahrübergang vorhanden war, nicht aber einer Vermutung hinsichtlich der Sachmangelhaftigkeit selbst. Somit wird die Norm nicht vollumfänglich nutzlos, diese verliert aber einen Großteil des ihr vom Gesetzgeber zugedachten Anwendungsbereichs. Ein kurzes Beispiel ist der Kauf elektronischer Geräte. Diese funktionieren aus unbekannten Gründen einmal nicht mehr. Laut dem BGH wäre auch hier nur eine auf den Zeitpunkt des Mangels bezogene Vermutung widerlegt und der Verbraucher müsste dem Unternehmer beweisen, weshalb es zum Ausfall des Gerätes gekommen ist. Diese Problematik möchte aber der Gesetzgeber dem Verbraucher ersparen. Nach der Formulierung in Art. 5 Abs. 3 VerbrGK-RL bezieht sich die Vermutung nur auf den Zeitpunkt des zutage getretenen Mangels und bei § 476 BGB bezieht sich die Vermutung auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache als solche. Da es sich bei § 476 BGB kompromisslos um eine Beweislastregel handelt, dürfte diese Norm aber in der Praxis stets einer Haltbarkeitsgarantie sehr nahe kommen. 7
3. Anwendungsbereich
Grundsätzlich kommt die Beweislastumkehr nach § 476 BGB für alle Arten von Kaufsachen in Betracht, hauptsächlich auch für Tiere und gebrauchte Sachen. 8 Im Bereich des Unternehmerrückgriffs dagegen kommt die Beweislastumkehr als eine „Sonderregelung“ vor. Die Wirkung dieser Norm wird in der Regresskette durch § 478 Abs. 3 BGB zurückgedrängt, ebenso aber durch § 478 Abs. 6 BGB unter den Vorbehalt der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB gestellt. 9
4. Europarechtlicher Hintergrund
Die Bundesrepublik Deutschland war aufgrund verschiedener europäischer Richtlinien dazu verpflichtet, Änderungen im BGB vorzunehmen. Die Verbraucher mussten demnach im Kaufrecht mehr geschützt werden. 10 Folglich musste man den Verbraucherschutz im Hinblick auf Sachmängel beim Kauf beweglicher Sachen stärken aufgrund Willens des nationalen und europäischen Gesetzgebers. 11 Demnach wurde das SchuldRModG eingefügt, sodass der Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 474 ff. BGB und somit auch die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB als EG-Richtlinie in das BGB mit eingeschlossen wurden. Aufgrund Reformbedarfs hat der Gesetzgeber entschieden, die Bereiche des Schuld- und Verjährungsrechts gründlich und gewissenhaft zu überarbeiten.
7 Münchener Kommentar zum BGB/Lorenz, § 476, Rdnr. 4.
8 Staudinger/Matusche-Beckmann, 2004, § 476, Rdnr. 9.
9 Münchener Kommentar zum BGB/Lorenz, § 476, Rdnr. 5.
10 Vgl. VerbrGK-RL 1999/44 EG vom 25.05.1999.
11 Vgl. Begr. z. Entw. d. SchulRModG, BT-Dr. 14/6040, S. 245.
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Arbeit zitieren:
Cindy Gerlach, 2009, Beweislastumkehr § 476 BGB, München, GRIN Verlag GmbH
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