Inhaltsverzeichnis
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A. EINLEITUNG 1
B. GRUNDLAGEN DES RISIKOMANAGEMENTS IM INVESTMENT BANKING 2
I. GESCHÄFTSARTEN DES INVESTMENT BANKINGS 2
II. DAS HANDELSGESCHÄFT I.S.D. MARISK. 3
III. SYSTEMATISIERUNG BANKBETRIEBLICHER RISIKEN 4
C. GESELLSCHAFTSRECHTLICHE ANFORDERUNGEN AN DAS
RISIKOMANAGEMENT IM INVESTMENT BANKING 7
I. § 91 II AKTG. 7
II. § 93 AKTG. 7
III. DEUTSCHER CORPORATE GOVERNANCE KODEX (DCGK) 9
D. AUFSICHTSRECHTLICHE ANFORDERUNGEN AN DAS
RISIKOMANAGEMENT IM INVESTMENT BANKING 10
I. RISIKOTRAGFÄHIGKEITSKONZEPT. 10
II. STRATEGIE. 11
III. INTERNES KONTROLLVERFAHREN 12
1. Internes Kontrollsystem 12
2. Interne Revision. 13
IV. RESSOURCEN. 14
V. OUTSOURCING. 15
VI. COMPLIANCE. 16
E. FAZIT. 17
INTERNETQUELLEN.............................................................................................................. 18
LITERATURVERZEICHNIS 20
I
A. Einleitung
In der bankrechtlichen Praxis wird zwischen den Geschäftsbereichen Commercial Banking und Investment Banking differenziert. Die vorliegende Seminararbeit zeigt die Geschäftsarten auf, die dem Investment Banking zuzuordnen sind und richtet den Blick auf die Anforderungen an das Risikomanagement der im Investment Banking tätigen Kreditinstitute.
Gemäß § 1 I Kreditwesengesetz (KWG) sind Kreditinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb er-fordert. Als Grundlage dienen die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an das Risikomanagement der Unternehmen. Die Aufsicht der Kreditinstitute wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 6 I KWG ausgeübt. Die Deutsche Bundesbank hat gemäß § 7 II KWG die Richtlinien der BaFin zur laufenden Überwachung der Kreditinstitute zu beachten. Für die aufsichtsrechtlichen An-forderungen an das Risikomanagement ist § 25a KWG die allgemeine Rechtsgrundlage und wird von den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) weiter konkretisiert. Die MaRisk beinhalten neben den allgemeinen Anforderungen an das Risikomanagement auch spezielle Anforderungen an das Handelsgeschäft. Das Handelsgeschäft zeichnet sich durch eine hohe Komplexität, Volatilität und damit ver-bundenen Risiken aus. Die besondere Bedeutung resultiert aus den in Schieflage geratenen Instituten wie z.B. die Barings Bank (1995), die Allfirst (2002) und die Société Générale (2008).
Da der Begriff des Investment Bankings das Wertpapiergeschäft im weitesten Sinne beinhaltet, stellen die in den MaRisk postulierten Anforderungen an das Risikomanagement und Handelsgeschäft die besonderen rechtlichen Anforderungen an das Risikomanagement der im Investment Banking tätigen Kreditinstitute dar.
B. Grundlagen des Risikomanagements im Investment Banking
I. Geschäftsarten des Investment Bankings
Die Differenzierung der Geschäftsarten in das Commercial Banking (traditionelle Bankgeschäfte wie das Einlagen-, Kredit-, Garantiegeschäft) und das Investment Banking (Wertpapiergeschäft im weitesten Sinne) stammt aus dem anglo-amerikanischen Trennbankensystem und wird in der deutschen bankrechtlichen Praxis angewendet. Das Trennbankensystem sieht keine gleichzeitige Ausführung beider Geschäftsfelder in einem Kreditinstitut vor. Nach deutschem Bankrecht gilt das Universalbankprinzip, wodurch eine Bank gleichzeitig Aktionär, Kreditgeber und Auftraggeber eines Unternehmens sein kann. 1 Die folgenden Geschäftsarten sind dem Investment Banking zuzuordnen:
Aus dem Katalog der Bankgeschäfte gemäß § 1 I 2 KWG gehören das Finanzkommissions-, Depot- und Emissionsgeschäft zum Investment Banking. Ehemals war das Investmentgeschäft gemäß § 1 I 2 Nr. 6 KWG 2 auch den Bankgeschäften zugeordnet. 3 Das Finanzkommissionsgeschäft gemäß § 1 I 2 Nr. 4 KWG beinhaltet die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten der Bank im eigenen Namen für fremde Rechnung. Finanzinstrumente sind gemäß § 1 XI 1 KWG Wertpapiere, Geldmarkinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Das Depotgeschäft gemäß § 1 I 2 Nr. 5 KWG beinhaltet die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Der Tatbestand des Emissionsgeschäfts ist gemäß § 1 I 2 Nr. 10 KWG erfüllt, wenn die Bank im eigenen Namen und für eigene Rechnung Finanzinstrumente zur Platzierung oder gleichwertige Garantien übernimmt. Das Emissionsgeschäft gemäß § 1 I 2 Nr. 10 KWG erfasst nur die Fälle der Fremdemission. 4
1 Einsele, Kap. 2 Rn. 1.
2 KWG in der Fassung vor dem 21.12.2007.
3 Schimansky/Bunte/Lwowski Kümpel/Bruski, § 104 Rn. 10.
4 BaFin, Hinweise zum Tatbestand des Emissionsgeschäfts, Tz. 1.
Das Investmentgeschäft ist seit dem 21.12.2007 dem Investmentgesetz (InvG) zugeordnet. 5 Durch die Gesetzesänderung verlor die im Investmentgeschäft tätige Kapitalanlagegesellschaft (KAG) ihre Instituteigenschaft. Sie ist gemäß § 6 I 1 InvG ein Unternehmen, dessen Geschäftsbereich die Verwaltung von inländischem Investmentvermögen und weitere im Zusammenhang stehende Dienstleistungen beinhaltet. Die KAG braucht wie die Kreditinstitute für die Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes die Erlaubnis der BaFin. 6 Die im Investment Banking tätigen Kreditinstitute üben kein Investmentgeschäft aus.
Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Ia 2 KWG werden von Finanzdienstleistungsinstituten angeboten. Gemäß § 1 Ia 1 KWG sind diese keine Kreditinstitute. Die im Investment Banking tätigen Kreditinstitute stellen keine Finanzdienstleistungen bereit.
Wertpapierdienstleistungen und nebendienstleistungen i.S.d. Wertpa-pierhandelsgesetzes (WpHG) können gemäß § 2 IV WpHG auch von Kreditinstituten erbracht werden. Daher ist das Wertpapiergeschäft eine Geschäftsart der im Investment Banking tätigen Kreditinstitute. 7
Alle vorgestellten Geschäftsarten sind nach dem anglo-amerikanischen Bankensystem dem Investment Banking zuzuordnen. Die vorliegende Seminararbeit konzentriert sich auf die Anforderungen an das Risikomanagement der im Investment Banking tätigen Kreditinstitute.
II. Das Handelsgeschäft i.S.d. MaRisk
Im Modul BT 1 MaRisk stehen die Anforderungen an die Prozesse im Handelsgeschäft, die aus den im Jahre 1995 aufgestellten Mindestan- forderungenan das Betreiben von Handelsgeschäften (MaH) entstammen. 8 Die Ausführlichkeit der Anforderungen an das Handelsgeschäft zeigt die Bedeutung, die die Bankenaufsicht diesen Tätigkeiten im Rahmen des gesamten Risikomanagements beimisst. 9 Daher sind die in den
5 BaFin, BaFinJournal 06/2010, S. 4.
6 Derleder, Knops, Bamberger Geibel, § 59 Rn. 10.
7 BaFin, BaFinJournal 06/2010, S. 3.
8 Ramke/Wohlert Gschrey, S. 18.
9 Ramke/Wohlert Hümmer, S. 137.
MaRisk aufgestellten Anforderungen an das Handelsgeschäft als ein integraler Bestandteil der Anforderung an ein umfassendes Risikomanagement im Investment Banking anzusehen.
Handelsgeschäfte sind gemäß AT 2.3 Rn. 3 MaRisk alle Abschlüsse, die ein Geldmarkt-, Wertpapier-, Devisengeschäft, Geschäft in handelbaren Forderungen, in Waren oder in Derivaten zur Grundlage haben. Die Geschäftsabschlüsse müssen im eigenen Namen und für die eigene Rechnung des Kreditinstitutes abgeschlossen werden. Das Finanzkommissionsgeschäft gemäß § 1 I 2 Nr. 4 KWG und die Erstausgabe von Wertpapieren i.S. eines Emissionsgeschäftes gemäß § 1 I 2 Nr. 10 KWG sind keine Handelsgeschäfte i.S.d. MaRisk. Dagegen gehört der Ersterwerb aus einer Emission zu den Handelsgeschäften i.S.d. MaRisk. 10 Die das Wertpapiergeschäft betreibenden Kreditinstitute sind gemäß § 2 IV WpHG Wertpapierdienstleistungsunternehmen und unterliegen zusätzlich e- rungenan die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wert- . 11
Die Anforderungen an das Risikomanagement werden mit besonderem Augenmerk auf das Handelsgeschäft erörtert und durch spezielle Anforderungen an das Wertpapiergeschäft ergänzt.
III. Systematisierung bankbetrieblicher Risiken
Die Risiken der Handelsgeschäfte der Banken werden gemäß den Ma-Risk in Adressenausfall-, Marktpreis-, Liquiditäts- und Operationelle Risiken differenziert. 12 Die Geschäftsleitung hat sich einen Überblick über alle Risiken des Institutes zu verschaffen. In einem Gesamtrisikoprofil sind Konzentrationen sowie Diversifikationseffekte der Risiken zu berücksichtigen und bei Bedarf weitere Risiken wie das Reputationsrisi-
10 Bundesbank,Erläuterungen zu den MaRisk, BTR 2.3 Rn. 3.
11 BaFin, MaComp, AT 3.1.
12 Bundesbank, Erläuterungen zu den MaRisk, AT 2.2 Rn. 1.
ko oder strategische Risiken als wesentlich einzustufen. 13 Für die restlichen Risiken sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Jedes Finanzinstrument ist in allen betroffenen Risikoarten zu berücksichtigen.
Das Adressenausfallrisiko bezeichnet die Gefahr, dass ein Vertragspartner des Institutes seinen Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt bzw. Beteiligungen zum Verlust von Eigenkapital führen. Gemäß BTR 1 Nr. 3 f. MaRisk setzt der Abschluss von Handelsgeschäften grundsätzlich die Einräumung von Kontrahenten- und Emittentenlimite der Vertragspartner voraus. Durch die Festlegung der Limits für die Geschäftspartner soll insgesamt ein Portfolio entwickelt werden, das die Abhängigkeitsstruktur und das Risikotragfähigkeitspotential des Institutes verdeutlicht. 14 Die Beurteilung der Adressenausfallrisiken ist jährlich durchzuführen und die Intensität dieser Beurteilungen ist vom Risikogehalt des Engagements abhängig. 15
Das Marktpreisrisiko ist die dominierende Risikoart aufgrund der hohen Volatilität vieler Handelsgeschäfte. 16 Es verkörpert die Gefahr eines Verlustes aufgrund von Kurs- und Zinsänderungen bei den Finanzinstrumenten. Zu den Marktpreisrisiken gehören Kurs-, Zinsänderungs-, Währungs- sowie Markpreisrisiken aus Warengeschäften. Ein mit Marktrisiken behaftetes Geschäft muss gemäß BTR 2.1 Nr. 2 MaRisk mit einem Marktpreislimit abgeschlossen werden und das Verfahren zur Beurteilung der Marktrisiken ist regelmäßig zu prüfen.
Das Liquiditätsrisiko steigt, wenn die täglichen Nettomittelabflüsse nicht in voller Höhe fristgerecht gedeckt werden können. Die Institute müssen gemäß § 11 I 1 KWG ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet wird. Gemäß BTR 3 Rn. 5 MaRisk wird die laufende Überprüfung der Liquidität vorausgesetzt. Eine Liquiditätsübersicht wird für einen geeigneten Zeitraum erstellt und ein Stresstest regelmäßig durchgeführt. Die Stresstests sollen zur Abdeckung unterschiedlicher Szenarien und Zeithorizonte variieren. Für kurz-
13 Zimmermann,BKR 2005, 208 (212).
14 Ramke/Wohlert Hellstern, S. 36.
15 Bundesbank, Erläuterungen zu den MaRisk, BTO 1.2.2 Rn. 2.
16 Boos/Fischer/Schulte-Mattler Braun, Teil A Abschn. 2 § 25a Rn. 190.
Arbeit zitieren:
Christian Lau, 2010, Besondere rechtliche Anforderungen an das Risikomanagement im Investment Banking, München, GRIN Verlag GmbH
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