Inhaltsverzeichnis
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A.EINLEITUNG. 1
B.DERJURISTISCHERISIKOBEGRIFF. 2
C.ABGRENZUNGGEGEN ÜBERDEMBETRIEBSWIRTSCHAFTLICHENRISIKOBEGRIFF. 5
D.FAZIT. 8
LITERATURVERZEICHNIS. 9
I
A. Einleitung
Der moderne Risikobegriff stammt aus dem Seeversicherungswesen des europäischen Mittelalters. In der damaligen Kaufmannssprache bezeichnete er die Gefahren ungewisser Handelsgeschäfte. Im deutschen Sprachraum blieb der Risikobegriff bis in das 19. Jahrhundert ein ökonomischer Fachbegriff und fand erst später Einzug in anderen wissenschaftlichen Disziplinen. 1 In den Naturwissenschaften umfasst das Risiko als Produkt aus Schaden und Eintrittswahrscheinlichkeit stufenlos das gesamte Spektrum der Gefährdungen vom geringstem bis hin zum größten Risiko.
Die vorliegende Arbeit stellt die viel engere Fassung des juristischen Risikobegriffs durch die Trias Gefahr, Risiko sowie Restrisiko vor. Die Integration von Ungewissheit und Unwissenheit lässt den juristischen Risikobegriff zugleich weiter gefasst sein. Bei der Gegenüberstellung des juristischen Risikobegriffs mit dem betriebswirtschaftlichen Risikobegriff wird deutlich, dass in der betriebswirtschaftlichen Literatur keine solche Einigkeit über den konkreten Inhalt des Begriffs Risikos herrscht. Für finanzwirtschaftliche Fragestellungen wird wie in den Naturwissenschaften eine auf der mathematischen Wahrscheinlichkeitstheorie basierende Interpretation des Risikobegriffs bevorzugt. Im Bereich des Risikocontrollings der Unternehmung werden Risiken im weiteren Sinn als Zielverfehlungen respektive „Streuung des Zukunftserfolgs wirtschaftlicher Aktivitäten“ behandelt. 2 Diese Abstraktion beinhaltet sowohl positive Abweichungen (Chancen) wie auch negative Abweichungen (Risiken im engeren Sinn). Damit steht in der Regel jedem Risiko auch eine Chance gegenüber.
Für einen Praxisvergleich der beiden verschiedenen Auffassungen des Risikobegriffs wird das Risikomanagementsystem herangezogen, das für unterschiedliche Rechtsformen durch das 1998 in Kraft getretene KonTraG zur Früherkennung bestandsgefährdender Risiken eingeführt worden ist.
1 Jung, BuGBl 2003, 542 (543).
2 Kromschröder/Lück, DB 1998, 1573.
B. Der juristische Risikobegriff
Der juristische Risikobegriff wird bestimmt durch die Trias Gefahr, Risiko und Restrisiko. Auf diese Weise findet in der Gesetzgebung eine Abgrenzung des Risikobegriffs gegenüber der Gefahr und gegenüber dem Restrisiko statt. 3
Als Beispiel für den Gefahrenbegriff im Öffentlichen Recht dient der Art. 11 PAG, der die allgemeinen Befugnisse der Polizei regelt. Der polizeiliche Eingriff setzt die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus, um die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden zu begrenzen und willkürliche Eingriffe in die Grundrechte des Bürgers zu vermeiden. Dieses Beispiel zeigt die häufige Verknüpfung des Gefahrenbegriffes mit der Sicherheit. Der Begriff der Sicherheit ergibt für sich selbst nur wenig oder keinen Sinn sondern muss stets als ein Minimum an Unsicherheit verstanden werden. In der Praxis werden Sicherheit und Risiko gerne als Gegensatzpaar verwendet. Nach Luhmann stellt der Sicherheitsbegriff eine soziale Fiktion dar, da man sich der absoluten Sicherheit nur annähern aber sie nicht erreichen kann. 4
Im Privatrecht beschreibt die Gefahr am Beispiel der § 228 BGB und § 313 BGB eine (Not-)Situation in der bei ungehindertem, nicht beeinflussbaren Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem erwarteten Schaden führt. Während die Gefahr eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit voraussetzt, reicht dem Risiko die bloße Möglichkeit eines Schadens. Die Gefahr verkörpert damit das qualifizierte Risiko. 5 Das Risiko lässt sich von der Gefahr abgrenzen, indem das Produkt aus Schadenshöhe und Eintrittswahrscheinlichkeit minimal ist oder einfach nicht gebildet werden kann, da die Eintrittswahrscheinlichkeit ungewiss ist.
Als ein Beispiel für den Begriff des Restrisikos im Privatrecht dient der § 276 BGB. Nach der allgemeinen Definition von Verschulden gemäß § 276 I BGB ist das vorsätzliche, aber auch das fahrlässige Verhalten erfasst. Grundsätzlich führt das vorsätzliche Unterlassen von Pflichten zur Haftung. Umgekehrt dient
3 Krause, NVwZ 2009, 496 (497).
4 Luhmann, S. 28.
5 Jung, BuGBl 2003, 542 (545).
Arbeit zitieren:
Christian Lau, 2010, Der juristische Risikobegriff, München, GRIN Verlag GmbH
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