Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Theoretischer Rahmen 2
2.1 Islamic Banking und islamisches Recht 2
2.2 Grundprinzipien des Islamic Banking 3
2.2.1 Riba: Zinsverbot und Wucher. 3
2.2.2 Gharar: Verbot der Unsicherheit und Spekulation 4
2.2.3 Maysir: Verbot des Glücksspiels. 5
2.3 Soziale und ethische Bedingungen 5
3 Islamic Banking in der Wirtschaftspraxis 6
3.1 Scharia Boards 6
3.2 Beispiele gängiger Finanzprodukte 7
3.2.1 Konten und Karten 7
3.2.2 Finanzierungen 8
3.2.3 Investmentgeschäft 11
3.3 Grundsätzliche Probleme in der französischen Gesellschaft 12
3.3.1 Soziale Ausgrenzung 12
3.3.2 Laizismus. 13
3.4 Institutionalisierung von Islamic Banking in Frankreich 14
3.4.1 Frankreichs Konzept. 14
3.4.2 Aussichten für das Islamic Banking in Frankreich. 15
4 Fazit 16
5 Literatur 18
1 Einleitung
Islamic Banking expandiert. Nicht nur im Mittleren Osten entwickelt sich diese alternative Form des Bankwesens zu einem wahren „Megatrend“ (vgl. Bälz 2008: 41), auch westliche Staaten kommen immer häufiger damit in Kontakt. Die Ursache liegt einerseits in einem zunehmenden Wissens- und Erfahrungstransfer zwischen Ost und West, der vor allem durch die Globalisierung in Gang gesetzt wurde (vgl. Bergmann 2008: 7), andererseits werden seit der letzten weltweiten Finanz- und Bankenkrise auch hierzulande vermehrt Stimmen laut, die nach alternativen, werteorientierten Anlageformen rufen (vgl. Sons 2009: 33).
Während sich im Orient die Angebote des Islamic Banking an die Mehrheitsgesellschaft richten, so zielen sie bei uns auf muslimische Minderheiten ab. In der Absatzwirtschaft spricht man daher von einem sogenannten Ethnomarketingkonzept. Je präziser man eine ethnische Minderheit aufgrund ihrer Bedürfnisse, Vorlieben und Kommunikationskanäle zu einer anderen Gruppe bzw. zur Mehrheitsgesellschaft abgrenzen kann, desto besser eignet sie sich als Zielgruppe, um für sie marketingtechnisch aktiv zu werden und desto vielversprechender sind die Erfolgsaussichten (vgl. Pires / Stanton 2005: 6). Besonders chancenreich innerhalb Europas stellt sich die Situation in Frankreich dar. Obwohl das geltende französische Recht statistische Erhebungen über Religionszugehörigkeit verbietet, wird die Zahl der dort lebenden Muslime auf ca. 5 Millionen geschätzt (vgl. Engler 2007: 6). Im Gegensatz zu den Banken in den USA und Großbritannien, die bereits seit den 1990er Jahren ihr Produktangebot in Richtung islamisches Bankwesen erweiterten, gab es diesbezüglich in Frankreich bis vor kurzem noch keine nennenswerten Aktivitäten (vgl. Sons 2009: 37). Erst mit Beginn des Jahres 2009 realisierte man das ungenützte Potential und begann mit den ersten Harmonisierungen des französischen Steuerrechts (vgl. Hassoune 2009: 9). Bislang hat noch keine Bank in Frankreich entsprechende Angebote auf den Markt gebracht, allerdings tauchen in den Medien erste Meldungen über entsprechende Mitarbeiterschulungen auf (vgl. Trabelsi 2010).
Es stellt sich nun so kurz vor dem „break-even point“ (ebd.) die Frage, wie das Ethnomarketingkonzept Islamic Banking in Frankreich zukünftig optimal platziert und umgesetzt werden kann. Im folgenden Theorieabschnitt werden neben einer Begriffsklärung des Islamic Banking das islamische Recht, sowie grundsätzliche Prinzipien und die sozialen und ethischen Bedingungen des Islamic Banking vorgestellt. Im zweiten Teil wird das islamische Bankwesen in der wirtschaftlichen Praxis untersucht. Dabei wird erst die Rolle
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der Scharia Boards geklärt, bevor ausgewählte Beispiele von islamischen Bankprodukten vorgestellt werden und auf grundsätzliche Probleme in Frankreich eingegangen wird. Darauffolgend wird jenes Konzept präsentiert, mit dem Frankreich versuchen wird das schariakonforme Bankwesen einzuführen. Anschließend enden die Ausarbeitungen mit einem kurzen Zusammenfassung und einem Ausblick in die Zukunft.
2 Theoretischer Rahmen
2.1 Islamic Banking und islamisches Recht
„Wie der Begriff […] schon verrät, ist Islamic Banking der Versuch, bzw. die Umsetzung, Bankgeschäfte mit dem Islam in Einklang zu bringen.“ (Bergmann 2008: 29). Es stellt als solches einen Teilbereich des Islamic Finance dar, in dem Finanztransaktionen gemäß dem islamischen Recht durchgeführt werden (vgl. Bälz 2008: 41). Das islamische Recht gliedert sich in zwei Rechtsbereiche, in die Scharia und die Fiqh. „Die Scharia bildet die Gesamtheit der religiösen, moralischen, sozialen und rechtlichen Normen, welche im Koran und der prophetischen Tradition beinhaltet sind.“ (Özsoy 2008: 24). Sie regelt alle Lebensbereiche bis ins Detail und ist somit als richtungsweisend für die gesamte Menschheit zu verstehen - auch für die Nichtmuslime (vgl. ebd.). Obwohl sie nicht der einzige Rechtsbereich im Islam ist, so ist sie dennoch als „Kern des Islam zu verstehen.“ (Laldin 2007, zitiert nach Bergmann 2008: 25).
Während die Scharia einzig und allein auf göttlicher Offenbarung beruht, so stellt die Fiqh im Gegensatz dazu die weltliche islamische Rechtswissenschaft dar. Auch sie unterteilt sich wiederum in zwei Rechtsbereiche: die Fiqh´lbadah und die Fiqh Mu´amalat. Erstere regelt die Beziehungen zwischen Allah und den Menschen, letztere die rein zwischenmenschlichen, unter anderem die Finanzgeschäfte (vgl. Bergmann 2008: 25). Die Beziehung zwischen Scharia und Fiqh lässt sich wie folgt erklären: Die Scharia gibt wichtige Impulse für die islamische Rechtswissenschaft, die Fiqh, ist aber selbst nicht gerichtlich verwendbar. Die Fiqh hingegen entspricht eher unserem westlichen Verständnis eines Rechtssystems und ist damit abhängig von politischen oder gesellschaftlichen Einflüssen und somit veränder- und anpassbar (vgl. ebd.).
Es existieren in Summe 4 Quellen des islamischen Rechts. Allen voran ist der Koran zu nennen. Als Heilige Schrift des Islams beinhaltet er die wörtliche Offenbarung Allahs an Muhammad, übermittelt durch den Erzengel Gabriel und gilt für die gläubigen Muslime
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als oberste Maxime moralischen Handelns (vgl. ebd.: 27). Als zweitwichtigste Quelle gilt die Sunna. Wörtlich übersetzt als ‚Brauch‘ oder ‚Tradition‘, beinhaltet sie die überlieferten Handlungen und Aussagen Muhammads als Vorbild für das Leben eines guten Muslims (vgl. ebd.). Des Weiteren ist hier der Ijma anzuführen, der die Übereinstimmungen von Rechtsgelehrten in Rechtsfragen bezeichnet, welche in Koran und Sunna noch nicht eindeutig gelöst wurden(vgl. ebd.: 28). Als letzte Quelle gilt der Qiyas. Er bezeichnet den, auch in westlichen Rechtssystemen üblichen Analogieschluss von Rechtsnormen auf neue vergleichbare Fälle (vgl. ebd.).
Im Islamic Banking gilt es somit, stets darauf zu achten, dass eine Harmonisierung des Bankwesens mit den Vorgaben des islamischen Rechts vorgenommen wird. Dies er-fordert ein hohes Maß an Erfindergeist bei der Entwicklung von Finanzprodukten, da sich kaum präzise Vorschriften bezüglich ökonomischer Beziehungen in den islamischen Rechtsquellen finden und diese sich deshalb in der Regel immer einer ex-post Überprüfung unterziehen müssen (vgl. Sons 2009: 35). Trotz des Mangels an expliziten ökonomischen Vorschriften lassen sich aus der Scharia und dem islamischen Recht bestimmte Grundrichtlinien ableiten, die im Folgenden genauer dargestellt werden.
2.2 Grundprinzipien des Islamic Banking
2.2.1 Riba: Zinsverbot und Wucher
Als Zins versteht man den „Preis für die zeitlich befristete (selten unbefristete) Überlassung eines Vermögensgegenstands (Kapital).“ (Pollert/Kirchner/Polzin 2009: 417). In den westlichen Gesellschaften sind Zinsen ein integraler Bestandteil der Ökonomie. Aus volkswirtschaftlicher Perspektive dienen sie der „Stabilisierung und Regulierung [des] Währungs- und Wirtschafts[systems]“ (Bergmann 2008: 31).
Historisch betrachtet, war das Erheben von Zinsen allerdings nicht immer kritikfrei. Unter den Juden war es beispielsweise untersagt Zinsen zu nehmen. Lediglich gegenüber nichtjüdischen Geschäftspartnern war dies gestattet. Auch in der Geschichte des Christentums gibt es Überlieferungen, in denen man nachvollziehen kann, dass Päpste offizielle Zinsverbote aussprachen. Zudem finden sich auch im Alten Testament Hinweise auf eine Negativbewertung des Zinsnehmens (vgl. ebd.).
Heute findet sich das Zinsverbot hauptsächlich im Islam und analog dazu im Islamic Banking. Als seine wichtigste Quelle gilt Vers 275 in Sure 2 des Korans:
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„Die den Zins verzehren, die stehen nicht anders da als einer, den der Satan schlug und dann nieder-streckte. Dies, weil sie sagen: ‚Verkauf ist doch nichts anderes als Zins!‘ Doch Gott erlaubte das Ver-
kaufen und verbot den Zins. Zu wem nun eine Mahnung kommt von seinem Herrn, so dass er Schluss
macht, der kann behalten, was sich bereits ergab, und die Entscheidung über ihn ist Gott anheimge-
stellt. Wer es aber von Neuem tut, die werden Bewohner des Höllenfeuers sein, darin sie ewig blei-ben.“ (Bobzin 2010: 44).
Das in arabischer Sprache als Riba bezeichnete Zinsverbot ist somit gemäß den Regelungen der Scharia ausdrücklich vorgeschrieben. Dementsprechend können Zinsen für einen gläubigen Muslim nicht Bestandteil eines Vertrages - welcher Art auch immer - werden (vgl. Bergmann 2008: 32). Anzuführen ist hier die doppelte Bedeutung der Übersetzung. Riba lässt sich demnach sowohl als ‚Zinsverbot‘, als auch als ‚Wucher‘ bzw. ‚Wucherzins‘ übertragen. Die islamischen Denkschulen sind sich aber einig, dass Zinsen jeglicher Art zu Riba gehören (vgl. ebd.).
Das Zinsverbot lässt sich weiter unterteilen in Riba Duyun, worunter man alle Arten von Riba versteht, welche in Beziehung mit Verbindlichkeiten und Schulden stehen, und Riba Buyu, das alle Verbote bezüglich des Tausches von Waren und Zahlungsmitteln beinhaltet (vgl. ebd.: 33). Somit fällt eine beträchtliche Anzahl an Verboten unter Riba.
2.2.2 Gharar: Verbot der Unsicherheit und Spekulation
Unter Spekulation versteht man die „gewinnorientierte Ausnutzung erwarteter Preisänderungen […] ausschließlich in der Erwartung, sie später zu einem höheren Preis […] wieder verkaufen zu können, um einen möglichst hohen Spekulationsgewinn zu erzielen. Da dabei der Kurs […] auch sinken kann, schließt Spekulation immer ein Verlustrisiko ein.“ (Pollert/Kirchner/Polzin 2009: 454).
Gemäß der Worte des islamischen Rechtsgelehrten Al-Quaradawi (2003: 353) verbot „[der] Prophet […] jede Transaktion, die auf Grund einer Unklarheit oder eines Betrugs zu Streitigkeiten führen könnte.“ Gharar verbietet demnach sämtlichen risikobehafteten Handel, in welchem unsichere Bestandteile enthalten sind. Hiervon sind sowohl Ware und Preis, als auch alle anderen Vertragsumstände betroffen (vgl. Bergmann 2008: 34). Jedoch ist dieses Verbot „im Gegensatz zu Riba etwas relativer zu betrachten“ (ebd.: 35), da nicht jeder Kontrakt komplett frei von unsicheren Faktoren sein kann. Deshalb gliedert sich Gharar in die Kategorien Gharar yasir und Gharar fahish. Erstere bezeichnet „kleine und unwesentliche Unsicherheiten, durch die der Vertrag nicht insgesamt verboten oder un-
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Arbeit zitieren:
Thomas Eibl, 2010, Islamic Banking als ein Ethnomarketingkonzept für Frankreich, München, GRIN Verlag GmbH
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