Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
1. Der Pseudoparlamentarismus der Verfassungen der Jahre VIII, X und XII
1.1. Napoleonische Verfassungsgrundsätze
1.1.1. Volkssouveränität und Plebiszite 8
1.1.2. Wahllisten, Wahlgremien und die Notablen 11
1.2. Die Kompetenzen der Exekutiven 14
1.3. Die Kompetenzen der Legislativen 19
2. Das Ende aller Opposition und der „parlamentarischen Anarchie“
2.1. Die Polizei und die Kontrolle der öffentlichen Meinung 23
2.2. Das Ende der chouannerie und der brigandage 29
2.3. Die Ausschaltung der parlamentarischen Opposition 34
2.4. Die Zerschlagung der royalistischen und jakobinischen Verschwörungen 37
3. Zentralisierung: Hierarchisierung und Rationalisierung der Verwaltung
3.1. Das Ende der Finanz- und Kreditkrisen 42
3.2. Die Departements, Arrondissements und Kommunen 45
3.3. Rechtsprechung und Code Civil 49
4. Rückkehr zum monarchischen Prinzip
4.1. Das Konkordat, die organischen Artikel und der Friede mit der Religion 54
4.2. Die Stiftung der Ehrenlegion 58
4.3. Die Rückkehr der Emigranten 61
4.4. Die Wiedereinführung einer Hofstruktur 63
Fazit 68
Literatur - und Quellenverzeichnis 71
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Einleitung
Zeitzeugen wie Historikern ist es gleichermaßen nicht leicht gefallen, die Person und damit die Herrschaft Napoleon Bonapartes zu charakterisieren. Kaum eine Herrschaftsform der Weltgeschichte war so voller Widersprüche wie die, die im Laufe des 19. Jahrhunderts als „Bonapartismus“ bekannt werden sollte. 1 Es war und ist schwer zu beurteilen, ob der napoleonische Staat bloß eine Unterbrechung der demokratisch-parlamentarischen Entwicklung Frankreichs, die autoritärste Form des aufgeklärten Absolutismus in der Tradition des 18. Jahrhunderts oder gar eine vormoderne Militärdiktatur gewesen ist. Gerade aufgrund der Erfahrungen mit dem militärischen Totalitarismus Deutschlands, Italiens, Japans und der Sowjetunion im 20. Jahrhundert wurde die Herrschaft Napoleons als deren direkter Vorläufer und „Wegweiser“ gesehen und bezeichnet. 2 Andererseits galt Napoleons Herrschaft als Wiedergeburt des antiken Cäsarismus, als eine Form der „römischen Diktatur“, als ein „Kompromiss zwischen den Notwendigkeiten einer Wohlfahrtsregierung, die sich im Kampf mit ganz Europa befindet und den aus der Revolutionszeit überkommenen Empfindlichkeiten gegenüber der monarchischen Gewalt.“ 3 Napoleon selbst bezeichnete seine Herrschaft als „Universaldiktatur“, ohne die er die Ansprüche der Nation und der Zeit nicht hätte bewältigen und der „Retter Frankreichs“ werden können. 4 Kritische Zeitgenossen Napoleons wie Madame de Staël, La Fayette, Chateaubriand, Madame de Rémusat und Benjamin Constant bezeichneten seine Herrschaft als „militärischen Despotismus“, „Willkürherrschaft“, „Despotismus seiner Persönlichkeit“ und „Usurpation“. 5 Die französischen Royalisten sahen ihn als „Thronräuber“, die Jakobiner als „Tyrann“, die Bonapartisten Napoleons III. als „Retter“, der Ordnung und Freiheit für Frankreich brachte. 6 Karl Marx dagegen sah in Napoleon einen Diktator, dessen Herrschaft sowohl eine neue administrative Form des terreur, als auch die sozioökonomische Wende von der feudalen zur modernen bourgeoisen Gesellschaft war. 7 Auch unter modernen Historikern und Politologen herrscht weiterhin Uneinigkeit über die Charakterisierung seiner Herrschaft und Person. François Furet nannte
1 Thamer, Hans-Ulrich, Napoleon - der Retter der revolutionären Nation, in: Wilfried Nippel (Hg.), Virtuosen der Macht. Herrschaft und Charisma von Perikles bis Mao, München 2000, S. 121; Tulard, Jean, Napoleon oder der Mythos des Retters, Tübingen 1977, S. 18.
2 Thamer, Napoleon, S. 121.
3 Ebd., S. 121.
4 Bluche, Frédéric, Le bonapartisme, Paris 1980, S. 24f., 354f.; Lentz, Thierry, Le Grand Consulat, Paris 1999, S. 114.
5 Richter, Melvin, Toward a concept of political illegitimacy. Bonapartist dictatorship and democratic legitimacy, in: Political theory, Bd. 10, Heft 2 (1982), S. 186; Thamer, Napoleon, S. 121.
6 Thamer, Napoleon, S. 121.
7 Furet, Francois, Art. „Marx“, in: François Furet/Mona Ozouf (Hg.), Dictionnaire critique de la Révolution française, Band 5, Paris 2007, S. 183.
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Napoleon „den Washington der Französischen Revolution, den Vollender der in der Revolution geborenen Nation, der mit der Einführung der Monarchie sich von den Grundsätzen entfernt, die seine politische Notwendigkeit ausmachten.“ 8 Malcolm Crook dagegen glaubt nicht daran, dass Napoleon „ein Washington war, der die Republik stabilisieren würde und sich dann zurückzieht und die Macht an jemand anderen gibt.“ 9 Jean Tulard bezeichnete Napoleon als „Retter der Nation“, der seine „Wohlfahrtsdiktatur“ auf seinem Charisma und der Notlage des Staates aufbaute. 10 Max Weber bezeichnete Napoleons Herrschaft als „die Wechselwirkung zwischen kollektivem Bewusstsein und den Qualitäten eines individuellen Akteurs.“ Napoleons Herrschaftsstruktur war für ihn das Muster einer plebiszitären charismatischen Herrschaft, deren Legitimität er im „emotionalen Charakter der Hingabe und des Vertrauens zum Führer“ begründet sah. 11
Inzwischen hat sich trotz aller Begriffsvielfalt der moderne Begriff der „Diktatur“ für Napoleons Herrschaft weitgehend durchgesetzt. Dennoch herrscht unter den Forschern noch kein Konsens darüber, welche Art der Diktatur Napoleons Herrschaft war. Momentan konkurrieren besonders zwei Begriffe bzw. Forschungstraditionen miteinander. Die erste Tradition geht von einer Dominanz des Militärischen in der napoleonischen Herrschaftsstruktur aus. So bezeichnet z.B. George Lefebvre die napoleonische Herrschaft als „eine Militärdiktatur, die auf Kriegserfolge gegründet war“, 12 und stellt sich damit in die Tradition Edmund Burkes und vieler zeitgenössischer Kritiker Napoleons. 13 Die größte Konkurrenz dieser Definition geht in der aktuellen Forschung vom Begriff der „zivilen Diktatur“ aus, einer neutraleren Version des romantisierenden Begriffs der „römischen Diktatur“ bzw. „Wohlfahrtsdiktatur“. 14 Diese Bezeichnung wendet sich v.a. gegen die Behauptung, dass Napoleon seine Macht und Legitimität hauptsächlich der Armee verdankte und Frankreich nur als permanenter Sieger auf dem Schlachtfeld regieren konnte. 15 Sie glaubt an die Dominanz von Legitimations- und Herrschaftsformen wie dem Plebiszit, dem „Appell an das Volk“ und die umfassende napoleonische Bürokratie, durch die Ruhe und Ordnung mit dem Namen Napoleons dauerhaft verknüpft wurde. Angeführt wird diese Tradition inzwischen von Historikern wie Thierry Lentz, François Furet und Jean Tulard, die sich de
8 Thamer, Napoleon, S. 121; Furet, François, Art. „Bonaparte“, in: François Furet/Mona Ozouf (Hg.), Dictionnaire critique de la Révolution française, Band 2, Paris 2007, S. 53.
9 Crook, Malcom, Napoleon comes to power. Democracy and Dictatorship in Revolutionary France 1795-1804, University of Wales Press 2007, S. 89.
10 Thamer, Napoleon, S. 121; Tulard, Napoleon, S. 362, 515-517.
11 Thamer, Napoleon, S. 122.
12 Lefebvre, Georges, Napoleon, Stuttgart 2004, S. 129.
13 Thamer, Napoleon, S. 122.
14 Lyons, Martyn, Napoleon Bonaparte and the legacy of the french revolution, Basingstoke 1994, S. 60.
15 Tulard, Napoleon, S. 140f.
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facto in die Tradition Napoleons stellen, der sich persönlich als „zivilsten Mann Frankreichs“ bezeichnete und stets erklärte: „Der Vorrang gehört unbestreitbar dem Zivil.“ 16 Letztlich zweifeln beide Forschungstraditionen nicht an dem außerordentlich autoritären Charakter des Regimes oder der grundlegenden Bedeutung aller Herrschaftsinstrumente wie Armee und Verwaltung, doch über die Dominanz des „Militärischen“ oder des „Zivilen“ streitet man sich weiterhin. Die nach wie vor anhaltende und ungelöste Debatte über eine geeignete Definition der napoleonischen Herrschaftsstruktur ist die Motivation für die vorliegende Arbeit. Sie soll einen Beitrag zur Forschungsdebatte leisten, indem sie besonders zwei Punkte verdeutlichen wird: Erstens: Es soll bestätigt werden, dass der napoleonische Staat tatsächlich eine Diktatur war. Und zweitens: Es soll bewiesen werden, dass diese Diktatur Napoleons von ziviler Natur war und dementsprechend lange brauchte, um sich voll zu entfalten. Um den Begriff der „zivilen Diktatur“ für die Herrschaft Napoleon Bonapartes zu begründen, bleibt nur eine Möglichkeit: Man muss den Staatsaufbau Frankreichs unter Napoleon analysieren und zeigen, was die sogenannten „Granitblöcke“ (masses de granit) waren, die Napoleons Regime Stabilität verliehen und ihm die Dominanz über Frankreich als „zivilen Diktator“ ermöglichten. Identifiziert werden sie durch die Betrachtung der Organisationen, Institutionen und der konkreten Handlungen, die für die Innenpolitik Frankreichs von Bedeutung waren. Diese Untersuchung begrenzt sich auch zeitlich auf die Dauer des Konsulats Napoleons (1799 - 1804). Auf das Kaiserreich wird nur noch in Bezug auf dessen Verfassung (des Jahres XII) und der damit verbundenen Neuerungen v.a. am Hof eingegangen. Diese zeitliche Einschränkung hat zwei Gründe: Erstens: Das Konsulat bietet mit einer Dauer von gerade einmal fünf Jahren eine überschaubarere Epoche als das Kaiserreich mit einer Dauer von elf Jahren. Und zweitens: Während des Konsulats werden alle wesentlichen Herrschaftsstrukturen Napoleons innerhalb Frankreichs aufgebaut. Das Kaiserreich übernimmt lediglich den Staatsaufbau des Konsulats. 17
Die Untersuchung der Herrschaftsstruktur Napoleons ist in vier Kapitel unterteilt. Das erste Kapitel wird sich mit der Bedeutung der napoleonischen Verfassungen und den Plebisziten auseinandersetzen. Das zweite Kapitel setzt sich mit den konkreten Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur Beseitigung der innenpolitischen Opposition, d.h. dem napoleonischen Repressionsapparat auseinander. Hier werden v.a. die Polizei, die Kontrolle der öffentlichen Meinung und die Ausschaltung aller Formen der royalistischen, jakobinischen und liberalen Opposition in Frankreich näher betrachtet werden. Das Aussehen des napoleonischen
16 Lefebvre, Napoleon, S. 126f.; Furet, François, Art. „Bonaparte“, in: François Furet/Mona Ozouf (Hg.), Dictionnaire critique de la Révolution française, Band 2, Paris 2007, S. 69.
17 Lentz, Consulat, S. 568f.; Tulard, Napoleon, S. 141.
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Verwaltungsstaats wird Thema des dritten Kapitels sein. Hier geht es v.a. um die Finanzverwaltung, Rechtsprechung und um die Kompetenzen der Regierungsvertreter in den Departments, Arrondissements und Kommunen Frankreichs. Im vierten Kapitel wird es darum gehen, zu zeigen, welche monarchischen Strukturen Napoleon wieder aufbaute und welche Bedeutung diese für seine Herrschaft als Diktator hatten. Dazu sollen die Religions-und Emigrantenpolitik, die Ehrenlegion und der Konsulatshof näher analysiert werden. Es soll noch darauf hingewiesen werden, was bei der Betrachtung der Konsulatszeit ausgelassen wird: In dieser Untersuchung spielen militärische und außenpolitische Aktionen kaum eine Rolle für die Herrschaftsstruktur Napoleons. Das Auslassen eines Kapitels, das sich mit außenpolitischen-militärischen Eigenschaften des Regimes beschäftigt, hat neben der Tatsache, dass die Arbeit den Begriff der „zivilen Diktatur“ stützt, zwei Gründe: Erstens: Ein Einfluss der militärischen Siege im Ausland auf die Legitimation und den Machterhalt Napoleons ist sicher nicht auszuschließen. Doch kann jeder militärische Triumph nur eine Galgenfrist an der Macht bedeuten, wenn es keine funktionierende innenpolitische Herrschaftsstruktur gibt, die die Dauer eines Regimes gewährleisteten kann. 18 Und zweitens: Napoleons Verhältnis zur Armee, seine Außenpolitik und deren Bedeutung für Frankreich würde schlicht die Dimension dieser Arbeit sprengen. Daher muss in diesem Fall auf andere wissenschaftliche Arbeiten wie die von Charles Esdaile oder David Bell verwiesen werden. 19 Abschließend noch ein paar Worte zu stilistischen Eigenschaften der Arbeit: Aufgrund der Tatsache, dass ein französisches Thema untersucht wird und alle zu nennenden Institutionen, Ämter etc. in ihrem Ursprung französisch sind, sollen aus Authentizitätsgründen bei der ersten Nennung dieser in Klammern der französische Name angegeben werden. In den Fällen des Code Civil, der chouannerie, der brigandage und dem Ancien Régime bleibt es aber generell bei der französischen Bezeichnung, weil es sich hierbei um feststehende Begriffe handelt. Ebenfalls aus Gründen der historischen Authentizität soll im weiteren Verlauf auf Napoleon Bonaparte nur noch unter dem Namen „Bonaparte“ oder dem „Ersten Konsul“ Bezug genommen werden. Der heute weltbekannte Vorname „Napoleon“ wurde erst mit der Erhebung desselben zum Monarchen offiziell verwendet und spielte für die Konsulatszeit noch keine Rolle. Wenn im Laufe der Arbeit dennoch der Name Napoleon verwendet wird, so wird ausdrücklich die Rede vom Kaiser Napoleon I. sein. Beim Revolutionskalender musste bezüglich der historischen Authentizität aber eine Ausnahme gemacht werden. Für moderne und fachfremde Leser wäre es sehr verwirrend und mühselig, die revolutionären Daten
18 Crook, Napoleon comes to power, S. 84.
19 Bell, David A., The First Total War. Napoleon’s Europe and the Birth of Warfare as we know it, Boston 2007; Esdaille, Charles, Napoleon’s Wars. An International History 1803-1815, London 2008.
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ständig in Gregorianische umrechnen zu müssen um dem Handlungsstrang folgen zu können. Daher sind alle Daten direkt in gregorianischer Chronologie angegeben. Nur bei feststehenden Begriffen wie dem Staatsstreich vom 18. und 19. Brumaire (9./10. November 1799) und den Verfassungen der Jahre VIII (Dezember 1799), X (August 1802) und XII (Mai 1804) wird eine Ausnahme gemacht werden.
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1. Der Pseudoparlamentarismus der Verfassungen der Jahre VIII, X und XII
1.1. Napoleonische Verfassungsgrundsätze
1.1.1. Volkssouveränität und Plebiszite
Auf welchen Prinzipien bauten die Verfassungen Bonapartes auf, die sein System so grundlegend prägten? Was blieb vom Erbe der Revolution? War durch sie die Revolution wirklich „zu ihren Prinzipien zurückgekehrt“ und „beendet“, wie es die berühmte Proklamation Bonapartes verkündete? 20 Was machte die Legitimität der napoleonischen Verfassungen aus, bzw. wo kam sie her? Letztlich verbleibt auch die bedeutende Frage nach der Rolle des Volkes, bzw. der Volkssouveränität in Form von Wahlen, Bürgerrechten und Ämtervergabe für ein Regime, das aus der Französischen Revolution hervorging. Auf diese Fragen und damit auf die grundlegende Frage, was für eine Rolle die Volkssouveränität, d.h. die Stimme des Volkes in der Herrschaftsstruktur Bonapartes spielte, soll im Folgenden eine Antwort gegeben werden.
Die Verfassungen der Jahre VIII, X und XII bauten grundsätzlich auf dem sieyèsschen Prinzip auf: „Von oben kommt die Autorität, von unten das Vertrauen.“ 21 Nach dem Chaos der Revolution und den Verfassungswirren seit 1791 war man sich Ende 1799 beim Ausarbeiten der Verfassung einig, dass dem Volk nur noch geringe Rechte zugestanden werden sollten. Die Volkssouveränität sollte künftig nur noch nomineller Natur sein. 22 Unmittelbar konnte das daran erkannt werden, dass der Verfassung des Jahres VIII, sowie allen weiteren Verfassungen Bonapartes eine Erklärung der Grund- und Menschenrechte vollkommen fehlte. 23 In der Verfassung des Jahres XII tauchten die Begriffe des „Volkes“ und der „Nation“ sogar nahezu gar nicht mehr auf. 24 Ein grundsätzliches Erbe der Revolution seit 1789 und den Verfassungen der Jahre 1791, 1793 und 1795 war also verloren gegangen. Den meisten Menschen in Frankreich war das nach den Jahren der Revolution jedoch gleichgültig. Zu oft wurden die Franzosen während der Revolutionsjahre von „metaphysischen“ Ideologien verführt und von ihnen enttäuscht, und so herrschte eine große Resignation hinsichtlich der Beteiligung am politischen Leben. Die Franzosen waren der Mitbestimmung und Eigenverantwortung, Begeisterung für Politik weitestgehend überdrüssig
20 Crook, Napoleon comes to power, S. 75; Lentz, Consulat, S. 111f.
21 Lentz, Consulat, S. 117; Pigeard, Alain, La Constitution de l’an VIII, in: La Revue Napoléon, Heft 1 (2000), S. 9; Tulard, Napoleon, S. 130.
22 Lentz, Thierry, Quand Napoléon inventait la France. Dictionnaire des institutions politiques, administratives et de cour du Consulat et de l’Empire, Paris 2008, S. 504f.
23 Crook, Napoleon comes to power, S. 75, 91; Lentz, Consulat, S. 115; Lyons, Napoleon, S. 60.
24 Lentz, Consulat, S. 569.
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und so schien die sieyèssche Idee einer stark eingeschränkten Volkssouveränität vielen als wünschenswert. 25 Der ehemalige Anhänger Bonapartes und Philosoph Cabanis beschrieb den Verlust der Volkssouveränität mit den Worten: „Die ungebildeten Klassen übten nicht länger Einfluss auf die Regierung oder die Legislative aus […] alles wurde für das Volk getan, nichts durch das Volk.“ 26
Dem französischen Volk wurde von Bonaparte nur noch eine Rolle zugedacht: Es sollte den status quo des 18. und 19. Brumaire durch ein Plebiszit bestätigen und Bonaparte in seinem militärisch errungenen Amt festigen und legitimieren. 27 Aufgrund der äußerst großen Machtkonzentrationen in den Händen Bonapartes (vgl. Kapitel 1.2.) wurde damit eine Abstimmung über die Verfassung des Jahres VIII, zu einer Abstimmung über die Person Bonapartes. 28 Genau das war auch Bonapartes Ziel. Bei einem Wahlerfolg (ohne dessen Gewissheit Bonaparte nie zum Mittel des Plebiszits griff) stand er als einziger direkt demokratisch gewählter Führer der Republik über allen anderen Politikern und konnte sich zum „einzigen Repräsentant des Volkes“ stilisieren. 29 Dass den Plebisziten durch die Regierung kein eigentlicher politischer Entscheidungswert beigemessen wurde, zeigte schon die Tatsache, dass Bonaparte nicht auf die Ergebnisse desselben wartete, um die Verfassung am 25. Dezember 1799 in Kraft treten zu lassen. 30
Das Abstimmungsverfahren sah vor, dass in jeder Kommune eine Liste mit allen wahlberechtigten Bürgern, d.h. allen Männern über 21 Jahren, die seit mindestens einem Jahr den gleichen Wohnsitz hatten, öffentlich ausgehängt werden würde. 31 Damit waren insgesamt rund 8 Millionen Bürger zur Abstimmung aufgerufen. Jeder Bürger hatte die Möglichkeit hinter seinen Namen in der ausgehangenen Liste ein „Ja“ oder „Nein“ einzutragen. 32 Bei Bedarf durfte die jeweilige Entscheidung auch schriftlich begründet werden. Dass diese Form der Abstimmung zu keinem objektiven Ergebnis führen konnte, ist offensichtlich. Die meisten Menschen in Frankreich fürchteten, dass die Listen bei einer regierungsfeindlichen Abstimmung zu Proskriptionslisten der Polizei werden würden, denn jeder Bürger war gezwungen, öffentlich Stellung zu beziehen. 33 Das (nicht eingehaltene) Versprechen der Regierung, die Listen nach der Abstimmung zu verbrennen, konnte die Menschen kaum
25 Rémusat, Claire de, Im Schatten Napoleons. Aus den Erinnerungen der Frau von Rémusat. Hrsg. und übers. v. Friedrich Freiherrn von Falkenhausen, Stuttgart 1952, S. 139f.; Bluche, Le bonapartisme, S. 28.
26 Crook, Napoleon comes to power, S. 78.
27 Pigeard, Constitution, S. 9f.
28 Tulard, Napoleon, S. 133.
29 Bluche, Le bonapartisme, S. 29; Crook, Napoleon comes to power, S. 75.
30 Crook, Napoleon comes to power, S. 77; Lentz, Consulat, S. 111; Lyons, Napoleon, S. 67.
31 Crook, Napoleon comes to power, S. 75.
32 Ebd., S. 75; Tulard, Napoleon, S. 133.
33 Tulard, Napoleon, S. 134.
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beruhigen. Hinzu kam, dass die Abstimmung mitten im Winter erfolgte. 34 Somit lag die Wahlbeteiligung in vielen Departments bei gerade einmal 38% und im aufständischen Westen bei verschwindenden 10(!)%. 35 Das offizielle Endergebnis betrug schließlich 3.011.007 „Ja“-Stimmen und lediglich 1562 „Nein“-Stimmen. 36 Dieses Ergebnis wurde in der Forschung als Fälschung nachgewiesen. 37 Das Innenministerium Lucien Bonapartes hatte auf Befehl des Ersten Konsuls alle „Ja“-Ergebnisse in den Departments einfach aufgerundet und kam dadurch auf fast 900.000 zusätzliche Stimmen. Hinzu kamen 500.000 fiktive „Ja“-Stimmen aus der Armee, die aufgrund ihrer weitestgehend feindlichen Haltung gar nicht erst befragt wurde. 38 In der Öffentlichkeit des Konsulats konnte dieses Ergebnis aber als Sieg Bonapartes verkauft werden. Das Plebiszit sollte auch in Zukunft das Werkzeug zur Durchsetzung jeder politischen Forderung Bonapartes werden, die er nicht ohne eine massive Verfassungsverletzung durchsetzen konnte. 39 So sah er sich im Mai 1802 erneut genötigt, ein Plebiszit in ganz Frankreich durchzuführen, als ihm der Senat lediglich weitere zehn Jahre als Erster Konsul aus „nationalem Dank“ zugestand. 40 Bonaparte war das nicht genug und er verkündete, dass er die zehn Jahre nur dann annehme, wenn der „Wunsch des Volkes“ es ihm gebiete. 41 Die Frage, die dem Volk allerdings zur Abstimmung vorgelegt wurde, erwähnte keine zehn Jahre mehr sondern lautete schlicht: „Sollte Napoleon Bonaparte, Konsul auf Lebenszeit werden?“ 42 Die Ergebnisse sahen diesmal eine (unverfälschte) überwältigende Mehrheit zugunsten Bonapartes, die nicht umsonst seiner bis dato erfolgreichen Zentralisierungs- und Befriedigungspolitik geschuldet war. Gerade die mittlerweile installierte Verwaltung übte erheblichen Druck auf die Bürger aus, auch tatsächlich wählen zu gehen und schreckte nicht davor zurück, deutliche Wahlempfehlungen zugunsten Bonapartes auszugeben. 43 Insgesamt stimmten 3.568.885 Bürger mit „Ja“ und nur 8374 mit „Nein“ bei einer allgemeinen Wahlbeteiligung von 45%. 44 Am 2. August 1802 verkündete Bonaparte im Senat: „Senatoren, das Leben eines Bürgers gehört seinem Vaterland! Das französische Volk
34 Crook, Napoleon comes to power, S. 76.
35 Ebd., S. 76.
36 Lentz, Consulat, S. 163; Pigeard, Constitution, S. 9f.
37 Crook, Napoleon comes to power, S. 76; Lentz, Consulat, S. 164; Langlois, Claude, Les élections de l’an VIII, in: Annales historiques de la Révolution francaise, 1972, S. 42-65, 231-246, 390-415.
38 Tulard, Napoleon, S. 134.
39 Lentz, Quand Napoléon inventait la France, S. 506.
40 Crook, Napoleon comes to power, S. 90; Lefebvre, Napoleon, S. 128.
41 Kircheisen, Friedrich M./Wencker-Wildberg, Friedrich (Hg.), Napoleon. Die Memoiren seines Lebens, 14 Bände, Wien/Hamburg/Zürich um 1930, S. 304; Lefebvre, Napoleon, S. 128.
42 Crook, Napoleon comes to power, S. 90.
43 Ebd., S. 90.
44 Kircheisen, Napoleon, S. 305; Lentz, Consulat, S. 341.
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wünscht, dass das meinige ihm ganz gewidmet sei. Ich gehorche seinem Willen.“ 45 Bonaparte wurde Konsul auf Lebenszeit und diktierte auf der Stelle die Verfassung des Jahres X, deren Etablierung das Plebiszit nicht vorgesehen hatte. 46
Die Konspirationen gegen das Leben Bonapartes, die mit dem Ausbruch des Krieges mit England 1803 erneut begannen (vgl. Kapitel 2.4.), führten schließlich zur Aufforderung Bonapartes an das Volk, durch ein Plebiszit sein Regime auf eine erbliche und damit stabile Basis zu stellen. 47 Erneut wartete Bonaparte ein offizielles Ergebnis nicht ab und wurde bereits am 18. Mai 1804 durch den Senat zum „Kaiser der Franzosen“ (Empereur des Français) proklamiert. Das Ergebnis des mittlerweile dritten (und erneut manipulierten) Plebiszits wurde im November 1804 veröffentlicht, als die Planungen für die Krönung schon im vollen Gange waren: 3.572.329 Menschen stimmten mit „Ja“ und lediglich 2569 mit „Nein“, bei einer allgemeinen Wahlbeteiligung von 40%. 48 Über einen möglichen Kaisertitel wurde das Volk nicht befragt.
Ob gefälscht oder unverfälscht, die Plebiszite waren als vorgetäuschte Volkssouveränität die ultimative Waffe in den Händen Bonapartes zur Legitimation aller größeren Verfassungsbrüche. Niemand in Frankreich konnte durch sie einen anderen Eindruck erhalten, als das, wie Madame de Rémusat schrieb: „Bonaparte, Frankreich mit dessen eigener Zustimmung beherrschte: Das ist eine Tatsache, die heute nur blinder Hass und kindischer Hochmut leugnen können.“ 49 Bonaparte machte die Plebiszite zu einem Grundpfeiler seines Systemapparates und gewann so die Möglichkeit, sich schließlich in personna als die Verkörperung der Französischen Revolution und der Nation darzustellen. 50
1.1.2. Wahllisten, Wahlgremien und die Notablen
Seit 1791 war die direkte Wahl der Volksvertreter durch das Volk Grundbestandteil der revolutionären Verfassungen. 51 Die Verfassung des Jahres VIII schaffte die direkten Wahlen jedoch ab und schwächte damit sowohl das Wahlvolk, als auch und die Kammern. 52 Man hatte aus den Erfahrungen des Direktoriums und den vorangegangenen revolutionären Regierungen gelernt und kam auf ein neues System der indirekten „Designation“ der
45 Kircheisen, Napoleon, S. 305.
46 Crook, Napoleon comes to power, S. 90; Lefebvre, Napoleon, S. 128; Lentz, Consulat, S. 343.
47 Bluche, Le bonapartisme, S. 30.
48 Tulard, Napoleon, S. 192 .
49 Rémusat, Im Schatten Napoleons, S. 65.
50 Lefebvre, Napoleon, S. 71; Lyons, Napoleon, S. 111.
51 Lentz, Consulat, S. 119.
52 Crook, Napoleon comes to power, S. 77f.; Lefebvre, Napoleon, S. 70.
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Volksvertreter. 53 Die Verfassung beschränkte die Beteiligung des Volkes an der Politik fortan auf die Wahl der sogenannten Notablen. 54 Die Notablen waren Kandidaten für die Besetzung der unterschiedlichsten Staatsämter der Republik. Allen männlichen Bürgern über 21 Jahren und mit einem festen Wohnsitz wurde das Recht verliehen, an der Auswahl der Notablen aus den eigenen Reihen teilzuhaben. Die Wahl der Notablen war aber durch die Verfassung streng hierarchisiert worden. Bonaparte und Sieyès beabsichtigten durch eine Wahlpyramide, die Macht der Straße möglichst einzudämmen und durch den Erhalt eines kleinen Elektorats destabilisierende Erdrutschwahlen zu verhindern. 55 Dennoch mussten Bonaparte auch die indirekte Beteiligung des Wahlvolkes, dieser „20.000 oder 30.000 Marktweiber oder Leute dieses Schlages“ an der Auswahl der Staatsbeamten und Abgeordneten, zuwider sein. 56 Die Verfassungen der Jahres X und XII sahen daher nochmal eine völlige Umstellung des Wahlverfahrens vor, indem die Mitsprache des Volkes zugunsten einer Art Zensuswahlrecht verdrängt wurde. Aufgrund ihrer grundlegenden Bedeutung für die napoleonische Herrschaftsstruktur ist es im Folgenden also notwendig, einen genaueren Blick auf Wahllisten, Wahlgremien und Notable zu werfen. Beginnen möchte ich damit, die Wahlpyradmide 57 und das Wahlsystem wie Bonaparte und Sieyès sie 1799 etablierten, vorzustellen. 58
Auf der untersten Ebene wählten rund sechs Millionen französische Bürger innerhalb ihrer Kommunen ein Zehntel unter sich in die kommunale Liste (listes communales) der Notablen. 59 Die Kommunalnotablen kamen für alle staatlichen Ämter in Frage, deren Kompetenzen sich auf die Kommune und Arrondissements beschränkten, d.h. u.a. die Bürgermeister, Friedensrichter und Unterpräfekten. Die nächsthöheren Ebenen wurden ausschließlich innerhalb der Notablenkreise gewählt. Denn auf der zweiten Ebene wählten die rund 600.000 kommunalen Notablen ein Zehntel unter sich auf die Wahllisten der Notablen der Departments (listes départementales). Die Notablen des Departments kamen für alle Ämter in Frage, deren Kompetenzen sich auf die einzelnen Departments beschränkten, so z.B. die Präfekten und Richter der Gerichte erster Instanz. Auf der höchsten Ebene wählten schließlich die 60.000 Notablen aller Departments ein Zehntel unter sich in die Wahlliste der nationalen Notablen (liste nationale). Diese nur noch rund 5000-6000 Notablen waren die
53 Lentz, Consulat, S. 117; Pigeard, Constitution, S. 9.
54 Crook, Napoleon comes to power, S. 77.
55 Lentz, Consulat, S. 118; Lyons, Napoleon, S. 61.
56 Lefebvre, Napoleon, S. 163.
57 Ebd., S. 71; Lentz, Consulat, S. 117.
58 Lentz, Quand Napoléon inventait la France, S. 599f.; Tulard, Napoleon, S. 132.
59 Lentz, Consulat, S. 118.
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Kandidaten für alle nationalen legislativen Organe der Verfassung (vgl. Kapitel 1.3.). 60 Waren die Notablenlisten erst einmal aufgestellt, so galten sie als „dauerhaft“. Nur alle drei Jahre sollten die Listen nochmal überarbeitet werden, um die Notablen zu ersetzen, die verstorben oder zurückgetreten waren. 61 Durch diese Einfrierung des status quo wurde auch das öffentliche, demokratische Leben auf Eis gelegt. 62 Laut Artikel 14 (Verfassung VIII) existierten 1799/1800 aber noch keine Wahllisten und sollten erst im Laufe des Jahres 1800/01 aufgestellt werden. So blieb die Auswahl der ersten Volksvertreter einzig bei der Regierung. 63 Erst das Dekret vom 4. März 1801 organisierte die ersten Notablenwahlen, als das Verwaltungsnetz des Staates bereits lange aufgestellt und besetzt war. Die Wahlbeteiligung lag 1801 bei gerade einmal 50% und war Ausdruck des erlahmten demokratischen Lebens in der Republik Frankreich. 64 Die Wahlen von 1801 sollten auch die einzigen indirekten Wahlen des Volkes bleiben. Schon im Sommer 1802 wurden die indirekten Wahlen durch das Volk abgeschafft und die Wahlgremien (collège électoral), deren Mitglieder das eigentliche Wahlvolk wurden, eingeführt. 65 Mit der Verfassung des Jahres X wurde in jedem Department und Arrondissement Frankreichs ein eigenes Wahlgremium geschaffen (Art. 2, 3). 66 Zusammentreten konnten die Wahlgremien nur auf Wunsch der Regierung. Aufgabenbereich und Zusammensetzung der Wahlgremien gestalteten sich folgendermaßen: Die Wahlgremien der Arrondissements präsentierten dem Ersten Konsul fortan auf den Wahllisten ihre Kandidaten zur Besetzung der lokalen Ämter. 67 Die Wahlgremien der Departments präsentierten ihre Kandidaten offiziell dem Generalrat des Departments und dem Senat (Art. 30, 31). Die Zusammensetzung der Wahlgremien galt so lange als „dauerhaft“ bis nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder ausgeschieden sei. 68 Die 120-200 Mitglieder eines Arrondissement-Gremiums wurden in einem Verhältnis von 1:500 aus den vermögendsten Einwohnern des Arrondissements vom Präfekten bestimmt (Art. 18). 69 Die 200-300 Mitglieder eines Department-Wahlgremiums wurden in einem Verhältnis von 1:1000 aus den 600 größten Steuerzahlern des Departments
60 Lentz, Consulat, S. 118; Lyons, Napoleon, S. 61; Tulard, Jean, Napoléon et la noblesse d’Empire. Avec la liste des membres de la noblesse impériale, Paris 2003, S. 27.
61 Lyons, Napoleon, S. 61.
62 Lentz, Consulat, S. 118.
63 Ebd., S. 119.
64 Ebd., S. 119f.
65 Crook, Napoleon comes to power, S. 91; Lefebvre, Napoleon, S. 131; Lentz, Quand Napoléon inventait la France, S. 121f.
66 Lefebvre, Napoleon, S. 131; Lentz, Consulat, S. 120.
67 Crook, Napoleon comes to power, S. 91; Lentz, Consulat, S. 346.
68 Ebd., S. 120.
69 Lentz, Quand Napoléon inventait la France, S. 122.
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zusammengestellt (Art. 19). 70 Somit verwandelte sich das semi-demokratische Wahlsystem Frankreichs in ein oligarchisches Zensuswahlsystem. 71 Die aktive politische Mitbestimmung in Frankreich wurde nur noch an Grundbesitz, Eigentum und Zahlungsfähigkeit gekoppelt und das revolutionäre Gleichheitsprinzip de facto aufgegeben. 72 Das Regime erhielt dadurch eine klar definierte und ausgeprägte soziale Stütze: Das besitzende Großbürgertum, dessen Interessen leicht zu befriedigen waren. Bonaparte musste nur Mittel finden, den Vermögenden die Garantie ihres Eigentums zu bestätigen, um die Loyalität der Wahlgremien zu gewinnen (vgl. Kapitel 3.3. und 4.2.). Der noch ungekrönte Bonaparte bestätigte diesen Hintergedanken bei der Besetzung der Wahlgremien in einem Gespräch mit Roederer am 14. Februar 1802: „Was am meisten zu der Sicherheit der Könige beiträgt, dass ist, dass man mit der Idee der Krone diejenige des Besitzes verbindet. Man sagt, der und der König ist der Inhaber des Thrones seiner Väter, wie man von einem Privatmann sagt, er ist Eigentümer seines Landgutes. Jedermann, der ein Interesse an der Achtung seines Eigentums hat, achtet auch das des Monarchen.“ 73 Um die Kontrolle über die Wahlgremien noch über die Garantie der materiellen Interessen hinaus zu gewährleisten, wurde der Erste Konsul mit einer Reihe von zusätzlichen Befugnissen ausgestattet, die es ihm erlaubten die Zusammensetzung dieser zu steuern (vgl. Kapitel 1.2.).
Diese Einflussmöglichkeiten wurden mit der Verfassung des Jahres XII nochmals vergrößert. Die Großwürdenträger und Großoffiziere des Kaiserreiches bekamen das Recht als Präsidenten an den Wahlgremien teilzunehmen. Auch Mitglieder der Ehrenlegion bekamen das Recht, an den Versammlungen der Wahlgremien jederzeit teilzuhaben. So war bis zur Etablierung des Kaiserreiches alle demokratische Teilhabe des Volkes an den Wahlen in Frankreich auf ein von der Regierung sozial und ökonomisch abhängiges Elektorat übergegangen.
1.2. Die Kompetenzen der Exekutive
Nachdem die Fragen nach der Volkssouveränität und den Wahlen geklärt wurden, muss nun analysiert werden, welche Kompetenzen die Exekutive gemäß den Verfassungen der Jahre VIII, X und XII besaß. Hier geht zunächst die Frage voraus: Wer und was bildete die
70 Brown, Howard G., Taking liberties. Problems of a new order from the French Revolution to Napoleon, Manchester 2002, S. 29; Crook, Napoleon comes to power, S. 91; Lentz, Quand Napoléon inventait la France, S. 123 .
71 Lefebvre, Napoleon, S. 69.
72 Lentz, Consulat, S. 382-384.
73 Roederer, Aus der Umgebung Bonapartes, S. 117.
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Exekutive während des Konsulats? An der Spitze des Staates stand unbestritten der Erste Konsul (Premier Consul) Bonaparte. Dieser wurde beraten durch den Zweiten und Dritten Konsul (Deuxième et Troisième Consul). Seit Einsetzung der Verfassung VIII bis zur Einsetzung der Verfassung des Jahres XII wurden diese Ämter gehalten von Cambacérès und Lebrun. Als beratendes Organ der Konsuln diente der Staatsrat (Conseil d’État). Neben dem Staatsrat existierten noch die französischen Ministerien (Ministères) als Ausführungsorgan der Gesetze der Staatsführung. 74 Insgesamt existieren während des Konsulats acht Ministerien: Inneres, Auswärtiges, Finanzen, Schatzamt, Krieg, Marine und Kolonien, Justiz, sowie das Ministerium der Generalpolizei. Die zahllosen Mitarbeiter der Ministerien und Untergruppierungen wie die Präfekten für das Ministerium des Inneren möchte ich in den entsprechenden Kapiteln näher erläutern. In diesem Kapitel soll es mir für die Ministerien hauptsächlich darum gehen, zu zeigen, welche Kompetenzen die Minister besaßen und was ihre Aufgabengebiete waren. Im Folgenden gilt es nun, einen genaueren Blick auf die Verfassungsartikel zu werfen, die die drei Konsuln, die Minister und den Staatsrat betrafen, um ihre politischen Rechte und Möglichkeiten aufzuzeigen. Ich komme zuerst und v.a. auf die Spitze der Exekutiven und des französischen Staatsgebildes zu sprechen: Bonaparte.
Aus dem Artikel 40 der Verfassung des Jahres VIII ging hervor, dass der Erste Konsul Bonaparte „besondere Kompetenzen“ im Gegensatz zu seinen beiden Amtskollegen besaß. 75 Hinter diesem kleinen Artikel verbarg sich bereits 1799 eine Machtkonzentration, die fast allumfassend war. Bonaparte besaß das alleinige Initiativrecht für Gesetze, er ernannte alle Staatsräte und war der Präsident des Staatsrates, er ernannte sämtliche Minister, Botschafter und Beamte der Republik, alle Kriminalrichter und alle zivilen Richter bis auf die Friedensrichter, sowie alle Offiziere des Militärs zu Land und zur See (Art. 41, Verfassung VIII). 76 Er war gegenüber niemandem politisch verantwortlich und bestimmte alleine die Ausgaben des Staates (Art. 45, Verfassung VIII). Bonaparte traf die Entscheidung über Krieg und Frieden, bzw. die Sicherheitsmaßnahmen der Republik (Art. 50, Verfassung VIII). 77 Gewählt wurde Bonaparte zunächst nur auf zehn Jahre, konnte jedoch unbestimmt oft wiedergewählt werden (Art. 39, Verfassung VIII). Auch die finanziellen Mittel des Ersten Konsuls waren ganz erheblich. Gemäß Artikel 43 der Verfassung VIII besaß Bonaparte ein jährliches Einkommen von 500.000 Francs, eine gewaltige Summe im Vergleich zu seinen
74 Pigeard, Constitution, S. 10.
75 Lentz, Consulat, S. 121.
76 Lefebvre, Napoleon, S. 70; Lentz, Consulat, S. 121; Tulard, Napoleon, S. 133.
77 Lentz, Consulat, S. 121.
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Tim Altpeter, 2010, Staatsaufbau und Herrschaftsstruktur Napoleon Bonapartes während der Konsulatszeit (1799-1804) - Eine Form der zivilen Diktatur?, München, GRIN Verlag GmbH
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