Inhaltsverzeichnis Seite
1. Einleitung - 2 -
2. Das Elternrecht und die elterliche Sorge - 2 -
2.1 Die Elternrechte und -pflichten ( Artikel 6 GG) - 2 -
2.2 Die elterliche Sorge ( § 1626 BGB) - 4 -
2.2.1 § 1626 BGB: Grundsätze der elterlichen Sorge - 5 -
2.2.2 Inhalt und Grenzen der Personensorge: § 1631 BGB als inhaltliche
Erg änzung zu § 1626 - 7 -
3. Kindeswohl - 9 -
3.1 Begriffsdefinition Kindeswohl - 9 -
3.2. Inhalte des Kindeswohls gem. § 1666 BGB - 10 -
3.2.1 Kindeswohl aus psychosozialer Sicht - 11 -
5. Literaturverzeichnis - 16 -
5.
5.
5.
5.
- 1 -
1. Einleitung
Im Seminar „Moderne Kindheiten“ wurden viele Aspekte unter dem Schwerpunkt der Kindheit angesprochen und bearbeitet. Diese Themen haben mich aber weiterführend auf andere Fragen gebracht. Mich beschäftigen die Fragen: Was ist mit dem Wohl des Kindes? Wer ist verantwortlich für das Wohl des Kindes? Und welche Rechte und Pflichten haben die Kinder?
Um diese Fragen zu beantworten, haben ich mich für meine Hausarbeit das Thema Kindeswohl und Elternrechte‐ und pflichte ausgesucht. Elternrechte -und pflichte gehören unzertrennlich zu der Auseinandersetzung mit dem Wohl des Kindes. Da die Eltern die Hauptverantwortlichen für das Wohl ihres Kindes sind.
2. Das Elternrecht und die elterliche Sorge
„Das Elternrecht befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Beziehung zwischen den Eltern und dem Staat hinsichtlich des Verhältnisses Eltern-Kinder-Staat, die elterliche Sorge hingegen mit den privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern.“ 1
2.1 Die Elternrechte und -pflichten ( Artikel 6 GG)
Das Recht der Eltern auf Erziehung ihres Kindes ist in der Verfassung durch den Artikel 6 im Grundgesetzbuch (GG) verankert.
In Artikel (Art.) 6 Absatz (Abs.) 2 Satz (S.) 1 ist lautet der Vorschrift die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht und die zuförderst obliegende Pflicht der Eltern. 2 Dies gibt ganz eindeutig zu erkennen, dass das Elterrecht zugleich die Elternpflicht ist. Es handelt sich hierbei nicht einfach um eine Rechtsposition zum Nutzen ihres Trägers, sondern um ein Pflichtrecht seines Trägers im Interesse eines anderen und zwar des Kindes. Die Eltern sind somit an das Wohl ihres Kindes durch das Elternrecht gebunden. 3 So gesehen ist, wie schon erwähnt, das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG
1 Münder, Mutke, Schone 2000 S. 17.
2 Vgl. Kommentar GG/ Hesselberger/ 2000 Art. 6 Rn 1; nach BV erfG 10,59/66.
3 Vgl. http://www.finanzxl.de/lexikon/Elternrecht.html.
- 2 -
nicht ein Grundrecht wie jedes andere, welches allein im Interesse des Inhabers des Rechts besteht, sondern ein Recht im Interesse des Kindes und somit ein fremdnütziges Recht. 4 Über die Erfüllung der elterlichen Pflicht wacht gemäß Absatz 2 Satz 2 die staatliche Gemeinschaft. „Der Staat, d.h. insbesondere die Vormundschafts‐ und Familiengerichte sowie die Jugendämter wachen darüber, dass die Eltern ihr Erziehungsrecht zum Wohle des Kindes ausüben.“ 5
„[…] Familie ist die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern, in der den Eltern vor allem Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachsen.
Dieser Ordnungskern der Institute ist für das allgemeine Rechtsgefühl und Rechtsbewusstsein unantastbar.“ 6
Nach der Tradition der liberalen Grundrechte beinhaltet das Elternrecht jedoch ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Dies basiert auf der Annahme, dass das Wohl des Kindes den Eltern in aller Regel mehr am Herzen liege als irgendeiner anderen Person oder Institution. Allerdings ist auch mittlerweile über das Abwehrrecht hinaus anerkannt, dass gem. Art. 6 Abs. 2 GG eine Förderverpflichtung des Staates besteht, welche positive Lebensbedingungen für ein gesundes Aufwachsen des Kindes schaffen sollen. 7 Der wesensbestimmende Bestandteil des Art. 6 Abs. 2 S.1 GG ist, wie schon gesagt, die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder. Eltern, die sich dieser Verantwortung entziehen, können sich nicht auf ihr Elternrecht gegen staatliche Eingriffe, zum Wohle des Kindes, berufen. 8 In derselben Vorschrift wird gem. Abs. 2 S. 2 auch die Befugnis der staatlichen Gemeinschaft deutlich, welche es zulässt, die Eltern bei der Umsetzung ihrer elterlichen Pflichten und Rechte zu überwachen. Wenn also Eltern eines Kindes, dessen geistiges oder leibliches Wohl, durch Missbrauch oder Vernachlässigung des Rechts der Personensorge, gefährden, kann das Vormundschafts‐ oder Familiengericht gem. § 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geeignete Anordnungen treffen, um die Kindeswohlgefahr abzuwenden. Hier wird deutlich, dass staatliche Eingriffe nur im Rahmen seines Wächteramtes zulässig sind. Auch bei Vermögensgefährdung des Kindes gem. § 1667 BGB kann vom Familiengericht eingegriffen werden. Sogar die völlige Trennung des Kindes von seinen Eltern ist gem. Art. 6 Abs.3 GG möglich, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder das Kind sogar aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Grundlage der
4 Vgl. Münder, Mutke, Schone 2000 S.17/18 nach BVerfGE 24, 245; 56,384.
5 Fieseler 2004 S. 55.
6 Kommentar GG/ Hesselberger/ 2000 Art. 6 Rn 1; nach BVerfG 10,59/66.
7 Vgl. Münder, Mutke, Schone 2000 S.17/18 nach BVerfGE 24, 245; 56,384.
8 Vgl. Kommentar GG/ Hesselberger/ 2000/ Art. 6 Rn 8; nach BVerfG 24, 119/135.
- 3 -
richterlichen Entscheidung sind hier neben dem § 1666 BGB vor allem auch die §§ des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII. 9
Zusammenfassend ist zu sagen, dass das Elternrecht ein fremdnütziges Recht ist, dem die Eltern zum Wohle des Kindes nachzukommen haben. Bei einer Gefahr für das Kindeswohl kann die staatliche Gemeinschaft eingreifen, um dieses zu sichern.
2.2 Die elterliche Sorge ( § 1626 BGB)
Die Eltern haben, wie im vorigen Abschnitt schon beschrieben, Rechte und Pflichten. Die elterliche Sorge kann als sogenanntes Pflichtrecht der Eltern bezeichnet werden. 10 Unter der elterlichen Sorge versteht man die Fürsorge und Verantwortung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder sowie ihre Verpflichtung diese zu pflegen und zu erziehen und das Recht, dies nach ihren Vorstellungen zu tun. 11 Die elterliche Sorge beschreibt so zu sagen den „Ausfluss“ des mit Art. 6 Abs. 2 GG geregelten Elternrechts.
Die Regelungen der elterlichen Sorge sind im Gesetzestext des BGB in den §§ 1626 - 1698b aufgeführt. Die Vorschriften lassen sich als Bestimmungen zwischen zwei Polen, über deren gerechte Ausübung die staatliche Gemeinschaft gem. Art. 6 Abs. 2 wacht, beschreiben. Die Pole, zwischen denen sich die gesetzlichen Bestimmungen bewegen, beziehen sich einerseits auf die Wahrung der Interessen des Kindes, die im Sinne des Gesetzes dem Kind Möglichkeiten einer ungestörten körperlichen und geistigen Entwicklung bieten. Andererseits beziehen sich die Bestimmungen auf die Wahrung des Rechtes der Eltern, wie beispielsweise das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches ihnen erlaubt, über ihre Kinder zu bestimmen. Ursprünglich unterstand das Sorgerecht der väterlichen Gewalt. Auch nach der Gleichstellung der Frau wurde die elterliche Sorge weiter als Gewaltverhältnis, dem das Kind unterliegt, angesehen. Heute wird die Sorge um ein Kind vorrangig als Pflichtbeziehung der Eltern gegenüber den Kindern gewertet. Diese Pflichtbeziehung wird besonders deutlich in der Umformulierung des § 1626 Abs. 1 BGB. Im Kindschaftsrechtsreform ‐ Gesetz, welches im Juli 1998 in Kraft getreten ist, heißt es, Eltern haben die Pflicht und das Recht für ein Kind zu sorgen.
9 Vgl. Kommentar GG/ Hesselberger/ 2000/ Art. 6 Rn 10 f.
10 Vgl. http:// www.familienhandbuch.de.
11 Vgl. http://www.advocat24.de.
- 4 -
Arbeit zitieren:
Veronika Weigel, 2006, Kindeswohl und Elternrechte und -pflichten, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Pädagogik - Familienerziehung: Kindeswohl und Elternrechte und -pflichten ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Pädagogik - Familienerziehung: neuer Titel erschienen: Kindeswohl und Elternrechte und -pflichten
Veronika Weigel hat einen neuen Text hochgeladen
Sexueller Mißbrauch, Mißhandlung, Vernachlässigung
Erkennung, Therapie und Präven...
Ulrich Tiber Egle, Sven Olaf Hoffmann, Peter Joraschky
Risikoerfassung bei Kindesmisshandlung und Vernachlässigung
Theorie, Praxis, Materialien
Günther Deegener, Wilhelm Körner
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen / Act on Employees' Inventions
Gesetzestext. Richtlinien für ...
Jürgen Bergmann, Antje Butenschön, Helmut Reitzle
Das Gesetz und seine visuellen Folgen / La loi et ses conséquences vis...
Ein interdisziplinäres Forschu...
Ruedi Baur
Die sieben Grundbedürfnisse von Kindern
Was jedes Kind braucht, um ges...
Stanley Greenspan, T. Berry Brazelton, Elisabeth Vorspohl
Psychische Grundbedürfnisse in Kindheit und Jugend
Perspektiven für Soziale Arbei...
Michael Borg-Laufs, Katja Dittrich
Von Elternrecht bis Aufsichtspflicht
Rechtliche Grundlagen für die ...
Petra Stamer-Brandt, Ricarda Ulbrich, Hartmut W. Schmidt
0 Kommentare