Angesichts der immer stärker werdenden inneren Konflikte einiger Länder, im großen Maße Länder Afrikas und den damit zusammenhängenden Bürgerkriegen dieser Länder, ist der Ruf nach einer Verurteilung der damit verbundenen Kriegsverbrechen laut geworden. Grund genug dafür einen eigenen Internationalen Strafgerichtshof einzurichten. Dieses Papier erklärt einleitend den Werdegang, sowie den Aufbau des Internationalen Strafgerichtshofes. Darüber hinaus wird die Rolle Deutschlands bei der Einrichtung dieses Gerichtshofes zu klären sein. Abschließend werden die aufgetretenen Konflikte diskutiert welche mit der US-Amerikanischen Politik aufgetreten sind.
Vorgeschichte und Funktion des Internationalen Strafgerichtshofes
Wenn man die Vorgeschichte des Internationalen Strafgerichtshofes 1 näher erläutern möchte, muss man beachten, dass die Menschenrechtsidee als politisch-rechtliche Leitidee erst in der Moderne aufgekommen ist. Im Jahre 1872 schlug der Schweizer G. Moynier eine Errichtung eines IStGH vor, allerdings passte dies nicht in die Vorstellungen der Zeit. Nach dem II. Weltkrieg kam es zum ersten Mal zur Errichtung von Kriegsverbrechertribunalen, denen in Tokio und Nürnberg. Unter diesem Eindruck wurde die Idee der internationalen Strafgerichtsbarkeit in den Vereinten Nationen bald nach ihrer Gründung neu belebt. Jedoch war es im Kalten Krieg kaum möglich gewesen derartige Ideen sinnvoll umzusetzen. Erst 1990 erneuerte die UN ihr Vorhaben in Folge der Überwindung des Ost-West-Konfliktes und erteilte den Auftrag an die Völkerrechtskommission, das Vorhaben der Errichtung eines IStGH zu prüfen. 2 Als dann verheerende Verbrechen gegen das humanitäre Völkerrecht im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda aufgrund verschiedener innerer Konflikte und Bürgerkriege auftraten, sah sich die UN gezwungen zwei Tribunale 3 zur Verurteilung der Verbrechen einzusetzen, bei denen die Verbrecher verurteilt werden könnten. 4 Auch waren sich viele Staaten darüber im Klaren, dass solch eine Lösung, zwar ein richtiger Schritt in Richtung modernes Völkerrecht waren, aber es bedurfte einer „stationären Lösung“, also ein zeitlich nicht begrenztes Gericht, gebunden an einem Ort. Ein erster Erfolg in diese Richtung war, dass die International Law Commission (ILC) 5 der Generalversammlung der UN 1994 einen Entwurf eines Status bestimmt für einen IStGH vorlegte, das Draft Statue for a Permanent International Court. Diese Kommission legte bereits 1991 den Entwurf für ein
1 Kurz: IStGH
2 Vgl.: Blanke, Hermann-Josef: Der Internationale Strafgerichtshof. In: Archiv des Völkerrechts, (2001), Bd. 39,
S. 143.
3 Auch „Ad-hoc-Tribunale“ genannt
4 Vgl.: , Hermann-Josef: Der Internationale Strafgerichtshof. In: Archiv des Völkerrechts, (2001), Bd. 39, S. 144.
5 Bereits 1947 von der UN gegründete Organisation
1
Völkerstrafgesetzbuch vor, der Draft Code of Crimes against the Peace an the Security of Mankind. Beide Entwürfe beeinflussten das spätere und endgültige Statut, das Statut von Rom maßgeblich. 6
Das eben genannte Statut von wurde von fast zwei Drittel der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen gestützt und wurde zuerst durch 60 Nationen ratifiziert. Das Statut zählt die einzelnen Verbrechen auf, welche ich im Einzelnen nicht nennen möchte, da dies den Rahmen dieses Papiers sprengen würde, es sind im groben: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord, Verbot von Angriffskriege und Kriegsverbrechen. „Es regelt die Zuständigkeit des Gerichtshofes, den Gerichtsaufbau, das Strafverfahren, die Strafvollstreckung und die strafrechtliche Zusammenarbeit mit den Vertragstaaten. Es besteht aus einer Präambel und 128 Artikeln, die in 13 Kapiteln unterteilt sind.“ 7 Der IStGH hat um abschließend zu sagen seinen „Sitz in Den Haag, setzt sich aus dem Präsidium, einer Kanzlei, der Anklagebehörde und drei verschiedenen Abteilungen zusammen, die für das Vorverfahren (Pre-Trial-Division), das Hauptverfahren (Trial Division), sowie das Berufungsverfahren (Appeals Division) zuständig sind (Art. 34). Innerhalb jeder Abteilung werden Kammern aus drei Richtern gebildet.“ 8 Insgesamt ist das Gericht mit 18 Richtern besetzt mit einer Amtszeit von 9 Jahren. Die Sitzung der Vertragsstaaten findet alljährlich statt. Offizielle Gerichtssprachen sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. Eine Finanzierung des IStGH erfolgt durch die UN, sowie durch Spenden und sonstigen Einnahmen. 9
Deutsche Hinwirkung auf einen Internationalen Strafgerichtshof
Die deutsche Beteiligung an einem Internationalen Strafgerichtshof kann man in soweit differenzieren, dass sie erstens ein Ausführungsgesetz zum römischen Statut (RSAG) in Umlauf gebracht hat. Darüber hinaus in Folge des eben erwähnten ein Internationales Strafgerichtshof Gesetz (IStGHG) erlassen hatte. Abschließend wurde auch ein für Deutschland geltendes Völkerstrafgesetzbuch eingebracht. Diese drei genannten Schritte werde ich im Folgenden erläutern. Außerdem hatte Deutschland in den Verhandlungen zum Römischen Statut maßgeblich an den Verhandlungen teilgenommen und wesentliche Maßnahmen durchgesetzt.
6 Vgl.: Blanke, Hermann-Josef: Der Internationale Strafgerichtshof. In: Archiv des Völkerrechts, (2001), Bd. 39,
S. 144.
7 Ebenda, S. 147f.
8 Ebenda, S. 150.
9 Vgl.: Ebenda.
2
Am 25.04.2002 hat der Bundestag das Gesetz zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Gerichtshofes kurz RSAG beschlossen. Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zustimmte, konnte das Gesetz am selben Tag wie das Römische Statut in Kraft treten (1.07.2002). Das Gesetz schafft in erster Linie die Grundlagen für eine Zusammenarbeit mit dem IStGH auf internationaler Ebene. Das Gesetz ist für den Strafgerichtshof von zentraler Bedeutung, denn dieser verfügt weder über eigene Polizeikräfte, noch stehen ihm z.B. Haftanstalten zur Verfügung, demnach ist der Gerichtshof auf die Zusammenarbeit mit seinen Vertragsstaaten gebunden. 10
Den Kernbereich dieses Gesetzes bildet das Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gerichtshof (IStGHG). Dieses Gesetz soll die innerstaatlich notwendigen Vorschriften bereitstellen, dass Deutschland seine Pflichten innerhalb des Römischen Status erfüllen kann. Insbesondere mussten z.B. Eingriffsermächtigungen, als auch Zuständigkeits-und Verfahrensnormen geschaffen werden. Es mussten also die Grundlagen dafür geschaffen werden, dass Deutschland zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof verpflichtet ist. 11 „Das IStGHG lehnt sich im Aufbau[…]an das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) an und unterscheidet zwischen der Zusammenarbeit bei der Überstellung, der Durchbeförderung, der Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des IStGH und der sonstigen Rechtshilfe.“ 12 Eine Zuständigkeit auf der Bewilligungsebene obliegt grundsätzlich dem Bundesministerium der Justiz.
Zur praktischen Verfahrensweise, d.h. einer Festnahme und Überstellung ist zu sagen, dass eine Überstellung eine Verbringung einer Person an den IStGH ist. Nach Eingang eines Ersuchens um Festnahme und Überstellung seitens des IStGH, werden die Fahndungsmaßnahmen laut den Vorschriften der Strafprozessordnung ergriffen. Muss eine Person auf dem Boden Deutschlands durchbefördert werden, d.h. ein Festgenommener muss um zum IStGH zu gelangen über deutsches Gebiet, so ist eine Zulässigkeitsentscheidung, sowie ein Durchbeförderungsbefehl des Oberlandesgerichts notwendig. 13 Weiterhin wichtig in der Betrachtung des IStGHG ist der Punkt „sonstige Rechtshilfen“, das sind alle nicht speziell im Gesetz geregelten Maßnahmen, welche dem IStGH bei dessen Tätigkeit unterstützen. Hier anzuführen z.B. Maßnahmen der Beweiserhebung und
10 Vgl.: Meißner, Jörg: Das Gesetz zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofes. In: Neue Justiz. Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtssprechung in den Neuen
Ländern, (2002), Jg. 56, h. 7, S. 347f.
11 Vgl.: Ebenda.
12 Ebenda.
13 Vgl.: Ebenda, S.349.
3
Arbeit zitieren:
Udo Krause, 2007, Deutschlands Rolle bei der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofes, München, GRIN Verlag GmbH
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