Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Grundlagen und allgemeines zur Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 3
3.Betrachtung der Richtlinie und deren Aufbau 5
4. Das Monitoring gemäß Artikel 11 FFH-Richtline 6
5. FFH-Richtline gegen Autobahn (die geplante Westumfahrung von Halle) 8
5.1 Rechtlicher Status der betroffenen FFH-Gebiete 8
5.2 Planung der A 143 9
5.3 Protest gegen die Autobahn 9
5.4 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 10
6. Kritik an der FFH-Richtlinie 11
7. Fazit/ Zusammenfassung. 13
8. Literaturverzeichnis. 15
1
1. Einleitung
Naturschutz kennt keine Grenzen, diese zwar schon alte aber doch wahre Weisheit kennzeichnet ein Phänomen, welches unbestreitbar ist. Egal ob es sich um Zugvögel handelt die nach Süden fliegen, oder ob es sich um Bären handelt, welche von Österreich nach Deutschland ziehen. Eines haben diese Gegebenheiten alle gemein, dass Naturschutz nicht die Sache eines einzelnen Landes sein kann, sondern vielmehr Aufgabe einer flächendeckenden Kooperation.
Aus diesem Grund brachte die Europäische Gemeinschaft im Jahre 1992 eine Richtlinie hervor, welche sich mit dem Naturschutz beschäftigt. Sinn des Ganzen ist die Erhaltung der biologischen Vielfalt in Europa. Gemeint ist die so genannte Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 1 . Diese Arbeit beschäftigt sich mit dieser für den Umweltschutz wichtigen Thematik und stellt im Folgenden die wesentlichen Grundzüge dieser Richtlinie dar. Als erstes werde ich die Grundlagen zur FFH-Richtlinie darstellen, wie z.B. den Schutzumfang, das Schutzgebiet Natura 2000 usw. Weiterhin werde ich genauer auf die Richtlinie eingehen, das heißt die systematische Analyse dieses Gesetzesaktes. Als nächstes stelle ich das so genannte Monitoring gemäß Artikel 11 FFH-Richtlinie vor, welches den zentralen Bestandteil im Umgang mit der Richtlinie darstellt, also das Beobachten der einzelnen zu schützenden Arten und die daraus resultierende Verbesserung des Artenbestandes. Des Weiteren erfolgt ein praktischer Exkurs, d.h. ein Beispiel zum Umsetzungsdefizit der FFH-Richtlinie, konkret am Fall der Autobahnwestumgehung der Stadt Halle. Darüber hinaus gehe ich kurz auf die Kritik an der FFH-Richtlinie, seitens einzelner Umweltverbände ein. Abschließend mündet diese Arbeit in eine Zusammenfassung, sowie einer kritischen Beurteilung.
1 Auch FFH-Richtlinie abgekürzt
2
2. Grundlagen und allgemeines zur Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
Die Richtlinie beschäftigt sich, wie man dem Namen schon entnehmen kann mit dem Erhalt natürlicher Lebensräume (Habitate), sowie dem Erhalt von wildlebenden Tieren und Pflanzen (Fauna und Flora), sie wurde am 21.05.1992 erlassen 2 . Dabei sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet nach Auswahlverfahren Listen für Gebiete mit speziellen schutzbedürftigen Arten und Landschaften zu erstellen. Die Zuständigkeit für die Auswahl der zu meldenden Gebiete liegt in Deutschland bei den Ländern. Die Länder richten ihre Vorschläge über den Bund an die Europäische Kommission. Über diese Vorschläge befindet ein europäischer Ausschuss. 3 Die Europäische Kommission erstellt wiederum eine Liste über „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“. Diese Liste wird für die fünf biographischen Regionen erstellt, also die atlantische, alpine, mediterrane, kontinentale und makronesische Region. 4 Weiterhin sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet innerhalb von sechs Jahren ihre FFH-Gebiete zu sichern. Im Gesamten gibt es drei Phasen der Schutzausweisung. Bei der ersten Phase müssen die Mitgliedsstaaten der europäischen Kommission eine Liste mit Gebieten vorlegen, welche als mögliche Schutzgebiete in den Rahmen von Natura 2000 aufgenommen werden sollen. Natura 2000 ist hierbei ein europaweit vernetztes ökologisches Schutzgebietssystem. Als nächsten Schritt verfasst die Kommission auf Grundlage der nationalen Vorschläge einen Entwurf für die Schutzanweisung. Als finalen Schritt müssen dann die Mitgliedsstaaten die jeweiligen Gebiete schnellstens als besondere Schutzgebiete ausweisen. 5
Nachdem die Gebiete gemeldet wurden, genießen sie den vollen Schutzumfang, was bedeutet, dass in erster Linie die Mitgliedsstaaten für die Gebiete auf ihrem Boden alle notwendigen Erhaltungsmaßnahmen einleiten müssen. Darin enthalten ist ein Verschlechterung- und Tötungsverbot, d.h. eine Untersagung bestimmter Methoden zum Fangen und Töten, oder die Nutzung wildlebender Tiere und Pflanzen, sowie deren Entnahme aus der Natur. Welche Arten von Lebensräumen, Pflanzen und Tieren im Einzelnen zu schützen sind ist den Anhängen der FFH-Richtlinie zu entnehmen. Eine weitere Schutzmaßname ist die Verträglichkeitsprüfung bei Plänen und Projekten, welche auf Gebieten von Natura 2000
2 Genaue Bezeichnung: „Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen“.
3 Vgl.: Stüer, Bernhard: Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts. Planung, Genehmigung, Rechtsschutz. 3.
Auflage. München 2005, S. 681.
4 Vgl.: Niedersächsisches Umweltministerium: FFH-Richtlinie und gemeldete Gebiete. 2006. URL:
http://www.umwelt.niedersachsen.de/master/C554852_N11313_L20_D0_1598.html [Stand: 14.11.07]
5 Vgl.: Ebenda.
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umgesetzt werden sollen. Bei Beeinträchtigungen 6 solcher Vorhaben auf ein Schutzgebiet, werden diese als unzulässig festgestellt. Eine Ausnahme bildet öffentliches Interesse, sowie Gründe sozialer und wirtschaftlicher Art, dennoch sind Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 7 Kernstück der FFH-Richtlinie ist das Natura 2000-Gebiet, dieses Gebiet stellt wie schon erwähnt ein vernetztes ökologisches Schutzgebietssystem dar, ein so genanntes kohärentes ökologisches Netz. Maßnahmen innerhalb Natura 2000, welche ich im folgenden beschreiben werde sind Schutzgebietsverordnungen, Erhaltungsziele, Erhaltungsmaßnahmen,
Verschlechterungsverbote und Verträglichkeitsprüfungen. Dabei sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, für die Natura 2000-Gebiete einen geeigneten rechtlichen Schutzstatus vorzusehen. Als Rechtsstatus könnte z.B. ein Europaschutzgebiet in Frage kommen, dieses muss Inhalte haben wie die flächenmäßige Begrenzung des Gebietes, Nennung der Schutzgegenstände, Erhaltungsziele, sowie Ge- und Verbote. 8 Die Erhaltungsziele sind dadurch gekennzeichnet, dass die im Natura 2000-Gebiet vorkommenden Schutzobjekte formuliert werden müssen. 9 Die Erhaltungsziele werden einem Ist-Soll-Vergleich unterzogen, hinsichtlich der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Sie geben auch Auskunft über die Schutzprioritäten eines Gebietes. 10
„Unter Erhaltung werden alle Maßnahmen verstanden, welche erforderlich sind, um den günstigen Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten zu erhalten, oder wiederherzustellen“ 11 . Beispiele für Erhaltungsmaßnahmen sind Renaturierung, Rückführung, Pflege und Außernutzungstellung.
Ein Verschlechterungsverbot bedeutet, dass der Status quo der Schutzgüter in den Natura 2000-Gebieten gewahrt wird, d.h. es werden präventive Maßnahmen gesetzt, um dadurch eine Verschlechterung oder Störung durch vorhersehbare Ereignisse zu vermeiden. Damit zusammen hängt die auch schon erwähnte Verträglichkeitsprüfung, auch diese hilft durch die Prüfung von Projekten und Plänen, dass der Status quo beibehalten wird. 12
6 Beeinträchtigungen = Flächenverbrauch, Flächenveränderung oder Störungen.
7 Vgl.: Niedersächsisches Umweltministerium: FFH-Richtlinie und gemeldete Gebiete. 2006. URL:
http://www.umwelt.niedersachsen.de/master/C554852_N11313_L20_D0_1598.html [Stand: 14.11.07]
8 Vgl.: Ellmauer, Thomas: Das Schutzgebietsnetz Natura 2000. URL: http://www.fluesse-verbinden.net [Stand:
14.11.07]
9 Siehe Anhang I und II FFH-Richtlinie.
10 Vgl.: Ellmauer, Thomas: Das Schutzgebietsnetz Natura 2000. URL: http://www.fluesse-verbinden.net [Stand:
14.11.07]
11 Ebenda.
12 Vgl.: Ebenda.
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Arbeit zitieren:
Udo Krause, 2008, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und Umsetzungsdefizite, München, GRIN Verlag GmbH
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