Sebastian Barta BGB Allgemeines Schuldrecht
Inhaltsverzeichnis
A. Das Schuldverhältnis 5
B. Regelungen zum Inhalt des Schuldverhältnisses 6
I. Gegenstand der Leistungspflicht 6
II. Form der Leistung 7
1. Leistungsort 7
2. Leistungszeit 7
III. Gefahrtragung für die Leistungen 8
C. Erlöschen des Schuldverhältnisses 8
I. Erfüllung 9
1. Empfangszuständigkeit 9
2. Tilgungsbestimmung 9
II. Annahme an Erfüllungs Statt 10
1. Leistung an Erfüllungs Statt 10
2. Leistung Erfüllungshalber 10
III. Aufrechnung 10
IV. Abtretung von Forderungen 11
1. Abtretungsvertrag 11
2. Gutgläubiger Erwerb 11
3. Rechte des Schuldners 12
D. Leistungsstörungen 12
I. Systematik 12
II. Befreiung von der Primärleistungspflicht 13
1. Echte Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB 13
a) Physische Unmöglichkeit 14
b) Rechtliche Unmöglichkeit 14
2. Faktische Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 2 BGB 15
3. Unmöglichkeit bei höchstpersönlicher Leistungspflicht gemäß § 275 Abs. 3 BGB 15
III. Schadens- und Aufwendungsersatz 15
1. Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch 15
a) Bestehen eines Schuldverhältnisses 15
2
b) Pflichtverletzung 16
c) Vertretenmüssen gemäß §§ 276ff. BGB 16 aa) Eigenes Verschulden 16
bb) Zurechnung des Verschuldens Dritter 17
2. Schadensersatz statt der Leistung 17
a) § 281 BGB 17
b) § 282 BGB 18
c) § 283 BGB 18
d) Rechtsfolge 18
3. Aufwendungsersatz 19 IV. Culpa in contrahendo 19
1. Voraussetzungen 20
2. Rechtsfolge 21 V. Schuldnerverzug 21
1. Mahnung oder deren Entbehrlichkeit 21
2. Vertretenmüssen gemäß §§ 276ff. BGB 22
3. Rechtsfolge 22
VI. Gegenleistungspflicht: Unmöglichkeit Im gegenseitigen Vertrag (§ 326 BGB) 23
VII. Rücktritt bei Nichtleistung nach §§ 323f. BGB 24
1. Voraussetzungen 24
2. Wirkungen des Rücktritts gemäß §§ 346ff. BGB 24
a) Rechtsfolgen 25
b) Pflichtverletzung bei Rückgewähr 25
VIII. Gläubigerverzug gemäß §§ 293ff. BGB 25
1. Voraussetzungen 26
2. Rechtsfolgen 26
E. Besondere Vertriebsformen und Widerrufsrecht 26
I. Struktur der gesetzlichen Regelung 27
II. Die einzelnen besonderen Vertriebsformen 27
1. Haustürgeschäfte gemäß § 312 BGB 27
2. Fernabsatzverträge gemäß §§ 312b-g BGB 28
a) Anwendungsvoraussetzungen 28
3
b) Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312c BGB 28
III. Einheitliches Widerrufsrecht gemäß §§ 355ff. BGB 29
1. Voraussetzungen 29
2. Rechtsfolgen 30
IV. Verbundene Verträge gemäß §§ 358ff. BGB 30
V. Besonderheiten des Widerrufsrechts beim Verbraucherdarlehensvertrag 31
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A. Das Schuldverhältnis
Die erste Norm im zweiten Buch des BGB zum Schuldrecht, § 241 BGB, benennt in Abs. 1 S. 1 als Inhalt des Schuldverhältnisses die Pflicht des Schuldners, eine Leistung zu erbringen, die gemäß S. 2 in einem Tun oder Unterlassen bestehen kann. Diese Hauptleistungspflicht gibt dem Vertrag seine Prägung und ist der eigentliche Sinn des Vertrages, siehe z.B. für den Kaufvertrag § 433 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Hauptleistungspflicht des Verkäufers und § 433 Abs. 2 BGB mit der des Käufers. Stehen wie bei einem Kaufvertrag die Hauptleistungspflichten in einem
Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma), d.h. eine Verpflichtung wird um der anderen Willen eingegangen, handelt es sich um einen sog. gegenseitigen oder synallagmatischen Vertrag.
Neben diese Hauptleistungspflicht treten regelmäßig Nebenleistungspflichten, die zwar auch selbständig einklagbar sind, aber nur die Hauptleistung unterstützen sollen (z.B.: Auskunftspflicht). Besonders betont werden durch § 241 Abs. 2 BGB die Schutzpflichten der Parteien untereinander, die sie zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Schutzpflichten sind nicht selbständig einklagbar, ihre Verletzung kann aber Schadensersatzansprüche auslösen oder ein Rücktrittsrecht begründen. Sie treten, wie sich schon aus der Stellung ihrer Regelung unmittelbar nach der Leistungspflicht ergibt, meist neben diese, können aber auch unabhängig von ihr bestehen (siehe § 311 Abs. 2 BGB).
Die nach dem Vertrag von den Parteien jeweils zu erbringende Leistungspflicht nennt man Primärleistungspflicht in Abgrenzung zur Sekundärleistungspflicht, die bei einer Störung der Leistung entsteht. Sekundärleistungspflichten können neben oder an die Stelle der Primärleistungspflicht treten.
Mit der Entstehung von Schuldverhältnissen, insbesondere dem Vertragsschluss, haben wir uns im Grundlagenskript zu den Regelungen des Allgemeinen Teils des BGB beschäftigt. Während die konkrete Benennung der jeweiligen Hauptleistungspflichten im Besonderen Schuldrecht in den §§ 433 - 853 BGB erfolgt, enthält das Allgemeine Schuldrecht, mit dem wir uns nun beschäftigen wollen, entsprechend seiner Stellung im Gesetz die allgemein für alle Schuldverhältnisse geltenden Regelungen. Sie definieren
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Grundbegriffe und benennen Nebenleistungspflichten und Leistungsmodalitäten und regeln das Erlöschen von Schuldverhältnissen. Zentraler Inhalt ist jedoch die Leistungsstörung und die damit verbundene Sekundärleistungspflicht.
B. Regelungen zum Inhalt des Schuldverhältnisses
I. Gegenstand der Leistungspflicht
Die Leistungspflicht kann verschiedene Inhalte haben, bei einem Vertrag je nachdem was die Parteien vereinbart haben (z.B. Übereignung und Übergabe einer Sache (vgl. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB), Übertragung eines Rechts, Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges, Vornahme einer Handlung usw.).
Verträge über eine Sache (z.B. Kauf-, Miet- oder Schenkungsvertrag) können sich auf eine bestimmte Sache oder eine beliebige Sache aus einer Gattung beziehen. Aus dem vereinbarten Leistungsgegenstand folgt jeweils die Leistungspflicht. 1. Stückschuld: Bestimmen die Parteien im Kaufvertrag als Kaufsache eine konkrete individuelle Sache (z.B. einen Gebrauchtwagen mit einer bestimmten Fahrgestellnummer), muss der Schuldner diese bestimmte konkrete Sache übergeben und übereignen und kann den Vertrag, seine Leistungspflicht nur hierdurch erfüllen. 2. Gattungsschuld: Vereinbaren die Vertragsparteien im Kaufvertrag, dass der Verkäufer die Kaufsache nur nach seinen Gattungsmerkmalen (z.B. Neuwagen der Marke „BMW“) erbringen muss, muss er einen Gegenstand aus der Gattung - und zwar gemäß § 243 Abs. 1, 2. HS BGB von mittlerer Art und Güte - übergeben und übereignen. Gemäß § 243 Abs. 2 BGB wird die Gattungsschuld zur Stückschuld, wenn der Verkäufer alles seinerseits Erforderliche getan hat. Was das Erforderliche ist, hängt von dem Leistungsort ab (siehe dazu sogleich unter II. 1). Die Konkretisierung führt dazu, dass der Schuldner nicht mehr einen oder mehrere Gegenstände aus der Gattung schuldet, sondern nur den konkret ausgesonderten.
Einen Sonderfall der Gattungsschuld bildet die Vorratsschuld, bei der nicht Gegenstände aus der Gesamtgattung, sondern nur aus dem Vorrat des Verkäufers geschuldet werden.
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II. Form der Leistung
1. Leistungsort
Der Ort an dem der Schuldner seine Leistungshandlung zu erbringen hat wird Leistungsort genannt. Er ist gemäß der Vermutung in § 269 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB soweit nichts anderes vereinbart noch bestimmt ist, der Wohnsitz bzw. die gewerbliche Niederlassung des Schuldners. Von dem Leistungsort ist der Erfolgsort zu unterscheiden, an dem der Leistungserfolg eintritt. Beide sind getrennt für jede einzelne vertragliche Pflicht zu ermitteln und können zusammen- oder auseinanderfallen. Entscheidend ist, ob eine Bring-, Hol- oder Schickschuld vorliegt.
a) Bei einer Holschuld liegen Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner (Der Käufer holt die Kaufsache beim Verkäufer ab).
b) Bei einer Bringschuld liegen Leistungs- und Erfolgsort beim Gläubiger (Der Verkäufer bringt die Kaufsache dem Käufer nach Hause).
c) Bei einer Schickschuld fallen Leistungs- und Erfolgsort auseinander (Der Verkäufer erbringt seine Leistungshandlung indem er die Kaufsache dem Transporteur übergibt, der Erfolg tritt erst mit Ablieferung bei dem Käufer ein). In § 269 Abs. 3 BGB enthält das Gesetz eine Vermutung gegen die Bringschuld und damit zugunsten der Schickschuld. Für Geldschulden schreibt § 270 Abs. 1 BGB anders als bei der gewöhnlichen Schickschuld vor, dass der Schuldner die Gefahr der Übermittlung trägt, mithin der Erfolg erst am Wohnsitz des Gläubigers eintritt, weshalb man Geldschulden auch als „qualifizierte Schickschulden“ bezeichnet.
2. Leistungszeit
Für die Leistungszeit gelten folgende Begriffe:
a) Als Fälligkeit bezeichnet man den Zeitpunkt, zu dem der Schuldner leisten muss.
b) Als Erfüllbarkeit bezeichnet man den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner die Leistung bewirken darf.
§ 271 Abs. 1 BGB schreibt hier ähnlich der Regelung zum Leistungsort vor, dass soweit nichts anderes vereinbart noch bestimmt ist, die Leistung sofort erbracht werden kann
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und auch muss. Für die vertragliche Bestimmung der Leistungszeit stellt § 271 Abs. 2 BGB die gesetzliche Vermutung auf, dass der Gläubiger die Leistung vor diesem Zeitpunkt nicht verlangen, der Schuldner sie aber erfüllen kann.
III. Gefahrtragung für die Leistungen
Den Regelungen über den Gegenstand, die Form und die Zeit der Leistung kommt wesentliche Bedeutung für die Risikoverteilung im Schuldverhältnis zu. Es geht dabei um die Frage, wer die Leistungs-, die Verspätungs- und die Gegenleistungs- oder Preisgefahr trägt.
1. Leistungsgefahr: Trägt der Schuldner die Leistungsgefahr, so muss er erneut leisten, wenn die Sache vor der Erfüllung untergeht. Dies ist ihm bei einer Stückschuld grundsätzlich unmöglich. Deshalb sieht § 243 Abs. 2 BGB für die Gattungsschuld auch vor, dass mit der Konkretisierung die Leistungsgefahr auf den Gläubiger übergeht. Ebenso geht gemäß § 300 Abs. 2 BGB beim Gläubigerverzug (siehe dazu unten unter D. VIII.) bei einer Gattungsschuld die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über. Bei Geldschulden geht gemäß § 270 Abs. 1 BGB trotz bereits erfolgter Konkretisierung die Gefahr erst mit Ankunft des Geldes beim Gläubiger auf ihn über. 2. Verspätungsgefahr: derjenige, der die Verspätungsgefahr trägt, muss für die Folgen einer Verspätung der Leistung aufkommen.
3. Gegenleistungs- oder Preisgefahr: Trägt der Gläubiger die Preisgefahr, muss er auch dann für die Leistung des Schuldners zahlen, wenn er sie nicht erhält. Verspätungsgefahr und Gegenleistungs- oder Preisgefahr werden vom Gesetz im Rahmen der Leistungsstörungen behandelt, weshalb die Einzelheiten dort dargestellt werden (s.u. unter D.).
C. Erlöschen des Schuldverhä ltnisses
Das Erlöschen von Schuldverhältnissen ist im vierten Abschnitt in den §§ 362 - 397 BGB geregelt. Die wichtigsten Erlöschensregelungen werden hier kurz vorgestellt.
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I. Erfüllung
Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Bewirken der Leistung bedeutet, dass der Leistungserfolg herbeigeführt wird. Ob hierfür nur eine Handlung vorgenommen werden muss oder ob auch ein Erfolg geschuldet ist, ergibt sich aus dem Vertragstyp. So wird etwa bei einem Dienstvertrag nur eine Tätigkeit geschuldet, beim Werkvertrag dagegen ein Erfolg, sodass erst mit dessen Eintritt die geschuldete Leistung bewirkt wird.
1. Empfangszuständigkeit
Die Leistung wird dabei regelmäßig an den Gläubiger erfolgen. Er muss deshalb empfangszuständig sein. Die Empfangszuständigkeit fehlt, wenn der Gläubiger nicht verfügungsbefugt ist (vgl. etwa § 2211 BGB). Ferner fehlt sie beim Minderjährigen, wenn der gesetzliche Vertreter der Erfüllung nicht zustimmt. Gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 BGB ist auch ein Dritter empfangszuständig, wenn der Gläubiger mit der Leistung an einen Dritten einverstanden ist. Eine Einwilligung gemäß
§ 185 Abs. 1 BGB nennt man Empfangsermächtigung.
2. Tilgungsbestimmung
Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger mehrere Schuldverhältnisse, erfolgt gemäß
§ 366 Abs. 1 BGB die Bestimmung der zu tilgenden Forderung durch Tilgungsbestimmung des Schuldners. Fehlt diese gibt § 366 Abs. 2 BGB (lesen!) eine Reihenfolge vor. Schuldet der Schuldner in einem Schuldverhältnis außer der Hauptleistung Kosten und Zinsen, wird gemäß § 367 Abs. 1 BGB seine Leistung zunächst auf diese angerechnet (Ausnahme gemäß § 497 Abs. 3 S. 1 BGB beim Verbraucherdarlehensvertrag).
Die Leistung muss nicht vom Schuldner selbst, sondern kann gemäß § 267 Abs. 1 BGB wenn nichts anders vereinbart oder es durch die Natur des Schuldverhältnisses ausgeschlossen ist von einem Dritten erbracht werden. Gemäß § 267 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner der Tilgung durch den Dritten widerspricht.
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Sebastian Barta, 2011, BGB Allgemeines Schuldrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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