Stellungnahme:
Dieses Urteil macht deutlich, welche Probleme die Auslegung der Verbrauchervorschriften der §§ 312 ff BGB in der Praxis bereiten kann.
Ungeachtet des Zeitpunktes des Vertragsschlusses geht das Landgericht dahingehend fehl, dass es die Anwendbarkeit des § 312 b Abs. I BGB aufgrund der vereinbarten Abholung ablehnt. Zwar ist dem Landgericht insofern zuzustimmen, dass das Gesetz in § 312 b Abs. I BGB von der „Lieferung von Waren“ spricht. Allerdings ist Begriff der Lieferung in § 312 b Abs. I BGB ist nicht wörtlich im Sinne einer Beförderung des Kaufgegenstandes durch den Unternehmer auszulegen. Vielmehr handelt es sich um eine Umschreibung der vertraglichen Leistungspflicht des Verkäufers, also der vertraglichen Verpflichtung zur Verschaffung von Besitz und Eigentum nach § 433 Abs. I BGB. Im Rahmen einer teleologischen Auslegung des Begriffs kann es keinen Unterschied machen, ob die Kaufsache letztendlich vom Unternehmer versendet, oder vom Verbraucher abgeholt wird, solange der Vertragsschluss über Fernkommunikationsmittel stattfindet.
Diese Auslegung stützt auch die für die Einführung der Verbraucherschutzvorschriften der §§ 312 ff BGB maßgeblichen FernAbsRL der EU, zu der sich der BGH wie folgt äußerte: §§ 312b bis 312d BGB sowie das zuvor geltende inhaltsgleiche Fernabsatzgesetz beruhen auf der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz -FernAbsRL (Abl. EG Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19). Nach Nr. 14 der Erwägungsgründe der Richtlinie war Anlass für die Schaffung von besonderen Vorschriften für den Fernabsatz, dass der Verbraucher in der Praxis keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrages das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Die Fernabsatzvorschriften sollen dementsprechend zwei für Distanzgeschäfte typische Defizite ausgleichen (BGHZ 154, 239, 242 f; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch aaO, Rn. 24; vgl. auch
MünchKommBGB/Wendehorst aaO, Rn. 47): Der Verbraucher kann vor Abschluss des Vertrages die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen, und er kann sich an keine natürliche Person wenden, um weitere Informationen zu erlangen 1 .
1 BGH in: NJW 2004, 3699 f.
Arbeit zitieren:
Thomas Siegler, 2010, Zum Begriff der „Lieferung“ im Rahmen der Verbrauchervorschrift des Fernabsatzvertrages gem. § 312 b Abs. I BGB, München, GRIN Verlag GmbH
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