II
Abstract
Grenzüberschreitende Erbfälle sind längst an der Tagesordnung. Immer häufiger kommt es vor, dass Erblasser oder Schenker über Vermögensgegenstände im Ausland verfügen, einen Wohnsitz in einem anderen Staat haben, oder ihr Vermögen mangels eigener Kinder einem, in einem anderen Land lebenden, Verwandten vermachen. Die Möglichkeiten für das Entstehen solcher internationalen Erbfälle sind zahlreich, alle haben jedoch gemeinsam, dass sie die Steuerhoheit mehrerer Staaten berühren, was zu erheblichen Besteuerungsproblemen führen kann.
Erbschaftsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge sind in Deutschland alle Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und in gewissen Zeitabständen auch das Vermögen bestimmter Stiftungen und Vereine. Hinsichtlich der subjektiven Steuerpflicht unterscheidet Deutschland zwischen unbeschränkter, erweitert unbeschränkter, beschränkter und erweitert beschränkter Steuerpflicht, wobei vor allem die Inländereigenschaft der am Erbfall beteiligten Personen über die Art der daran anknüpfenden Steuerpflicht entscheidet. Bietet ein Sachverhalt mehr als einem Staat Anknüpfungspunkte für eine Besteuerung, kann dies zu einer Doppelbesteuerung führen, dem Kernproblem internationaler Erbfälle.
Eine Doppelbesteuerung kann auf unterschiedliche Arten entstehen: durch Überschneidung subjektiver und objektiver, rein subjektiver, aber auch rein objektiver Anknüpfungskriterien. Für die Staaten besteht zwar keine Pflicht zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, dennoch halten dies fast alle Länder für notwendig und nehmen dementsprechend sowohl nationale als auch internationale Möglichkeiten in Anspruch um eine solche zu verhindern oder zumindest zu verringern.
Deutschland hat momentan vier zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung abgeschlossen, weitere sind während der Entstehung gescheitert oder wurden nach ihrem Ablauf nicht erneuert. Berühren internationale Erbfälle die Steuerhoheit von Staaten, mit denen Deutschland über kein Abkommen verfügt, bedient sich die Bundesrepublik der nationalen Möglichkeit zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Form der Steueranrechnung nach § 21 ErbStG, die jedoch nicht unkritisiert ist.
III
Inhaltsverzeichnis
Abstract II
Inhaltsverzeichnis……………………………………………………………………...... III
Abk ürzungsverzeichnis V
A. Einführung in das Thema 1
B. Grundzüge der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer 4
B.I. Rechtsgrundlage und Ausgestaltung 4
B.II. Steuerpflichtige Erwerbsvorgänge 6
B.III. Subjektive Steuerpflicht 9
B.III.1. Unbeschränkte Steuerpflicht 10
B.III.2. Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht 11
B.III.3. Beschränkte Steuerpflicht 12
B.III.4. Erweitert beschränkte Steuerpflicht 13
B.IV. Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage 14
B.IV.1. Stichtagsprinzip 15
B.IV.2. Vermögensbewertung 16
B.V. Steuerfestsetzung und -erhebung 17
C. Doppelbesteuerung als Kernproblem internationaler Erbfälle 19
C.I. Begriffserläuterung und Arten internationaler Erbfälle 19
C.II. Besteuerungsbesonderheiten des internationalen Erbfalls 20
C.III. Die Bewertungsproblematik internationalen Vermögens 21
C.IV. Die Doppelbesteuerungsproblematik internationaler Erbfälle 22
C.IV.1. Begriffserläuterung 22
C.IV.2. Doppelbesteuerungsursachen 23
C.IV.2.a. Kollision subjektiver und objektiver
Ankn üpfungspunkte 23
C.IV.2.b. Kollision ausschließlich subjektiver
Ankn üpfungspunkte 24
C.IV.2.c. Kollision ausschließlich objektiver
Ankn üpfungspunkte 26
C V Gründe für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung 27
IV
D. Möglichkeiten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im
internationalen Erbfall 29
D.I. Die Steueranrechnung gemäß § 21 ErbStG als unilaterale Maßnahme 29
D.I.1. Voraussetzungen 30
D.I.2. Das Verfahren der Steueranrechnung 32
D.I.3. Probleme der Steueranrechnung 34
D.I.3.a. Voraussetzungsprobleme 34
D.I.3.b. Verfassungs- und europarechtliche Probleme 37
D.II. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) als bilaterale Maßnahme 38
D.II.1. Zustandekommen, Inhalt und Rechtscharakter 38
D.II.2. Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im DBA 42
D.II.2.a. Freistellungsmethode 43
D.II.2.b. Anrechnungsmethode 44
E. Schlussbetrachtung 46
Anhang VII
Literaturverzeichnis VIII
V
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
AEAStG Anwendungserlass zum Außensteuergesetz
a. F. alte Fassung
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
AStG Außensteuergesetz
BewG Bewertungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BStBl. Bundessteuerblatt
Buchst. Buchstabe
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
bzw. beziehungsweise
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
dt. deutsch
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
ErbStDV Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
ErbStG Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStR Erbschaftsteuer-Richtlinien
ErbStRG Erbschaftsteuer Reformgesetz
EStG Einkommensteuergesetz
EuGH Europäischer Gerichtshof
f. folgende Seite
VI
ff. folgende Seiten
GG Grundgesetz
i. H. v. in Höhe von
i. S. im Sinne
i. S. v. im Sinne von
i. S. d. im Sinne des
i. V. m. in Verbindung mit
MA Musterabkommen
n. F. neue Fassung
Nr. Nummer
OECD Organisation for Economic Co-operation and Development;
PatG Patentgesetz
st. Rspr. ständige Rechtsprechung
USA United States of America;
(deutsch: Vereinigte Staaten von Amerika)
vgl. vergleiche
v. von
WÜRV Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
1
A. Einführung in das Thema
„Der Tod ist sicher, seine Stunde ungewiss“, daran erinnert die lateinische Inschrift „Mors certa, hora incerta“ an der Uhr des 1556 erbauten, alten Leipziger Rathauses. Diese, für jeden Menschen unumgängliche Feststellung, führt zwangsläufig zu der Frage, was wohl nach dem eigenen Tod geschehen wird nicht nur im Bezug auf die Menschen im Verwandten- und Bekanntenkreis, sondern vor allem hinsichtlich des zu Lebzeiten aufgebauten Vermögens, etwa des eigenen Hauses, des eigenen Betriebes oder des ersparten Geldes. Will der künftige Erblasser Einfluss darauf nehmen, wer nach seinem Tod über sein hinterlassenes Vermögen verfügen soll, ist es an ihm, noch zu Lebzeiten die dafür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise durch testamentarische Bestimmung der Erben oder vorzeitige Schenkung.
In der Bundesrepublik Deutschland werden in den kommenden Jahren große Vermögen der wohlhabenden Nachkriegsjahrgänge auf die nächste Generation übergehen. 1 Weisen diese Vermögen und alle am Erbfall oder an der Schenkung beteiligten Personen, beispielsweise Erblasser und Erbe oder Schenker und Beschenkter, keinen Auslandsbezug auf, unterliegt der gesamte Sachverhalt ausschließlich dem deutschen Recht. Dieses sieht für eine solche unentgeltliche Vermögensübertragung eine Besteuerung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2 vor.
Inzwischen ist es jedoch alltäglich, dass das übergehende Vermögen oder die Steuerpflichtigen selbst in irgendeiner Beziehung zum Ausland stehen, was den Erbschaften und Schenkungen eine steigende steuerliche Brisanz zukommen lässt. Der stetige Ausbau des Welthandels, bessere länderübergreifende Kommunikationsmöglichkeiten und die zunehmende internationale Verflechtung jedes Einzelnen im Zuge der Globalisierung haben zu einer wachsenden Internationalisierung der Vermögen beigetragen. 3 Besonders innerhalb der Europäischen Union ist die grenzüberschreitende Verschiebung von Kapital und die dadurch bewirkte Bildung internationaler Vermögen durch die Kapitalverkehrsfreiheit, als eine der europarechtlichen Grundfreiheiten 4 , deutlich erleichtert worden. Mit Ausnahme eines minimalen Rückgangs der finanziellen Verflechtungen Deutschlands mit dem Ausland
1 Vgl.: Arlt, Internationale Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung, 2001, Seite 1
2 In der Fassung ab 01.01.2009
3 Vgl.: Arlt, Internationale Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung, 2001, Seite 1
4 Vgl.: Art.56 EGV; für Erläuterungen zu den Grundfreiheiten siehe: Ehlers, Europäische Grundrechte und
Grundfreiheiten, 2. Auflage, 2005, Seite 177 ff.
2
im Jahre 2008, als Folge der weltweiten Finanzmarktkrise, hat die Bedeutung ausländischen Vermögens für deutsche Staatsbürger in den vergangenen Jahren permanent zugenommen. 5 Die Vermögen beinhalten immer häufiger im Ausland belegene Vermögensteile, wie etwa das Ferienhaus in Spanien, das Landhaus in Schweden oder den Weinberg in Frankreich. Diese stellen einen Anknüpfungspunkt für die ausländische Steuer dar und verhindern die alleinige Anwendung deutschen Rechts bei der Vermögensübertragung infolge eines Erbfalls oder einer Schenkung.
Nicht nur an einen Auslandsbezug des Vermögens, sondern auch an einen Auslandsbezug des Steuerpflichtigen selbst ist ein Anknüpfen der ausländischen Steuer möglich, da auch dieser einer zunehmenden Internationalisierung, im Rahmen der Globalisierung und des europäischen Einigungsprozesses, unterliegt. Eine steigende Mobilität, das Schengener Abkommen 6 und die Privilegien als Unionsbürger 7 haben den internationalen Handlungs-und Bewegungsspielraum des Steuerpflichtigen in der Vergangenheit deutlich erweitert. So vereinfacht beispielsweise das Recht auf Freizügigkeit der Unionsbürger den Aufenthalt, das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Annahme eines Arbeitsplatzes und die Niederlassungsfreiheit die Gründung eines Wohnsitzes im europäischen Ausland. 8 Ein Ende dieses europäischen Integrationsprozesses ist ebenso wenig abzusehen wie das des Globalisierungsprozesses, weshalb auch künftig von einer steigenden Anzahl an Erbfällen mit Auslandsbezug ausgegangen werden kann.
Ist die Steuerhoheit von mehreren Staaten durch einen Erbfall oder eine Schenkung berührt, ganz gleich ob durch einen Auslandbezug des Steuerobjekts oder des Steuersubjekts, wird der Sachverhalt als internationaler Erbfall bezeichnet.
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der erbschaftsteuerlichen Behandlung eben dieser internationalen Erbfälle, im Schwerpunkt mit der Doppelbesteuerungsproblematik, zu der es durch die Berührung mehr als einer Rechtshoheit kommen kann und regelmäßig kommt. Ziel der Arbeit ist es, die Doppelbesteuerungsproblematik hinsichtlich des internationalen
5 Vgl.: Das deutsche Auslandsvermögen Ende 2008, Pressenotiz, Deutsche Bundesbank, 28.09.2009,
URL: http://www.bundesbank.de/download/presse/pressenotizen/2009/20090928.
auslandsvermoegen.php (Stand: 20.10.2009); dort ebenfalls Daten der Vorjahre
6 Ein 1985 im luxemburgischen Ort Schengen von fünf europäischen Staaten unterzeichnetes Abkommen
über den Verzicht von Personenkontrollen an den Landesgrenzen. Heute von 28 Nationen angewandt,
darunter auch drei Nicht-EU-Staaten.
7 Vgl.: Art. 17 EGV
8 Vgl. Art. 18, 39 und 43 EGV
3
Erbfalls zu verdeutlichen und aufzuzeigen, welche Möglichkeiten zur Vermeidung einer solchen Doppelbesteuerung auf nationaler als auch internationaler Ebene bestehen.
Zunächst werden die Grundzüge der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer dargestellt, da sie die Basis des deutschen internationalen Erbschaftsteuerrechts bildet und so die Besteuerung des internationalen Erbfalls aus nationaler Sicht bestimmt. In diesem Zusammenhang wird aufgezeigt, welche Sachverhalte aus deutscher Sicht überhaupt der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen werden, welchen Umfang die Besteuerung in Abhängigkeit vom Steuerpflichtigen haben kann, wie das übergehende ausländische als auch inländische Vermögen zu bewerten ist und auf welche Weise die anfallende Steuer letztendlich erhoben wird. Bereits bei Betrachtung der Grundzüge nationaler Besteuerung, also Reichweite der unterschiedlichen Steuerpflichten und Bewertung ausländischen Vermögens, werden erste mögliche Anknüpfungspunkte einer ausländischen Steuer erkennbar. Den Grundlagen der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer folgt eine Darstellung des internationalen Erbfalls. Es wird verdeutlicht, was unter dem Begriff zu verstehen ist, welche Besonderheiten ihn vom nationalen Erbfall unterscheiden und welche Besteuerungsproblematik er aufgrund seines internationalen Charakters beinhaltet, vor allem hinsichtlich einer Doppelbesteuerungsgefahr. Eben diese Doppelbesteuerungsproblematik bildet schließlich den Kern der Ausarbeitung. Es wird aufgezeigt, was unter einer Doppelbesteuerung zu verstehen ist, auf welche Arten diese im Rahmen des internationalen Erbfalls entstehen kann, warum zwischen den Staaten Einigkeit darüber herrscht, dass sie vermieden werden muss, und welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, dies umzusetzen. Die Darstellung der unterschiedlichen Möglichkeiten umfasst nationale wie auch internationale Maßnahmen, immer unter Einbeziehung der jeweiligen, mit der Maßnahme verbundenen Probleme.
4
B. Grundzüge der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer
B.I. Rechtsgrundlage und Ausgestaltung
Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer, im Folgenden abgekürzt als Erbschaftsteuer bezeichnet, ist eine Steuer gemäß § 105 Abs. 2 Grundgesetz (GG), wonach der Bund die Gesetzgebung über solche Steuern hat, deren Erträge ihm zumindest teilweise zustehen, oder bei denen die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 GG erfüllt sind. 9 Die Ertragshoheit über die Erbschaftsteuer steht zwar den Ländern zu 10 , die Beeinträchtigungs- und Einheitswahrungsklauseln des § 72 Abs. 2 GG kommen jedoch zum Tragen, da zur Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse eine bundesweit gleichartige Erbschaftsteuer notwendig ist. 11 Rechtsgrundlagen der deutschen Erbschaftsteuer sind das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnungen (ErbStDV), die Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) und das Bewertungsgesetz (BewG). 12
Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen i. S. eines Reinvermögenzugangs und rechtfertigt sich primär, in ihrer Form als Bereicherungssteuer, durch die gesteigerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers, an dessen Vermögensmehrung sie anknüpft. 13 Weiterhin rechtfertigt sie sich durch eine sozialstaatlich wünschenswerte Umverteilung größerer Vermögen 14 , also der Besteuerung von Vermögensmassen in den Händen Einzelner zu Gunsten des Staatshaushalts und dadurch zum Vorteil aller deutschen Staatsbürger.
Die Erbschaftsteuer ist der Einkommensteuer sehr ähnlich und hätte durchaus in diese integriert werden können 15 , was aber eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zwischen Erblasser oder Schenker und Erwerber bei der Besteuerung ausgeschlossen hätte, worauf der deutsche Gesetzgeber jedoch nicht verzichten wollte. 16 Sie unterscheidet sich gegenüber der Einkommensteuer dadurch, dass sie die unentgeltlichen Erwerbe von Todes wegen und solche unter Lebenden und nicht die Bereicherungen auf Grund eigenen
9 Vgl.: § 105 Abs. 2 GG; siehe dazu: Tiedtke in Tiedtke, ErbStG - Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz,
2009, Seite 48
10 Vgl.: § 106 Abs. 2 Nr. 2 GG
11 Vgl.: § 72 Abs. 2 GG; siehe dazu: Tiedtke in Tiedtke, ErbStG - Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz,
2009, Seite 48
12 Vgl.: Moench / Albrecht, Erbschaftsteuer, 2. Auflage, 2009, Seite 7
13 Vgl.: Seer in Tipke / Lang, Steuerrecht, 20. Auflage, 2010, Seite 510
14 Vgl.: Art. 123 Abs. 3 Verfassung des Freistaates Bayern; siehe dazu: Tiedtke in Tiedtke,
ErbStG - Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz, 2009, Seite 58
15 Ein ähnliches Modell wird beispielsweise in Kanada angewendet.
16 Vgl.: Tiedtke in Tiedtke, ErbStG - Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz, 2009, Seite 50
5
Einsatzes von Arbeit oder Kapital erfasst, also entgeltliche Bereicherungen. 17 Besteuert wird demnach nicht eine am Markt gebildete Wertschöpfung oder das Markteinkommen, sondern der unentgeltliche Vermögenstransfer, weshalb sie der Bundesfinanzhof (BFH) als Verkehrsteuer einordnet. 18 In der Literatur werden diesbezüglich durchaus andere Meinungen vertreten, so sieht Tiedtke die Erbschaftsteuer als Substanzsteuer, die das auf den Erwerber übergegangene Vermögen besteuert und nicht den Vermögenstransfer als solchen. 19 Watrin vertritt sogar die Meinung, dass die Erbschafsteuer zu beiden Steuerarten gerechnet werden kann, also Verkehrsteuer als auch Substanzsteuer ist. 20 Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer oder weitere Verkehrssteuern fallen aufgrund des unentgeltlichen Charakters der Vermögensbereicherung nicht an. 21
Durch die Besteuerung der individuellen Vermögensmehrung des Empfängers, setzt Deutschland für die Erbschaftsteuer das Konzept der Erbanfallsteuer um. Für die Besteuerungsgrundlage ist hier nach § 10 Abs. 1 ErbStG nicht die Höhe des Nachlasses entscheidend, sondern die Bereicherung des einzelnen Empfängers, die für jeden Bedachten gesondert zu ermitteln ist 22 und sich reduziert, wenn der Erblasser sein Vermögen auf mehrere Erwerber verteilt. 23 Die Anknüpfung der Besteuerung an die gesteigerte subjektive Leistungsfähigkeit des jeweiligen Begünstigten, macht die deutsche Erbschaftsteuer zur Subjektsteuer und ermöglicht die Einbeziehung von Verwandtschaftsgraden bei Ermittlung der Steuerschuld, beispielsweise durch Gewährung unterschiedlicher Freibeträge und einer Einteilung in verschiedene Steuerklassen. 24 Es ist auf diese Weise möglich, den gleichen steuerbaren Erwerbsvorgang bei andersgearteten Empfängern unterschiedlich zu besteuern. 25
Andere Konzepte der Erbschaftsbesteuerung können die Nachlasssteuer, welche beispielsweise in den USA erhoben wird, oder die Wertzuwachssteuer, die unter anderem in Kanada angewandt wird, sein. 26 Die Nachlasssteuer besteuert die gesamte Nachlassmasse als
17 Vgl.: Noll in Flick / Piltz, Der internationale Erbfall, 2. Auflage, 2008, Seite 350
18 Vgl.: BFH Urteil v. 22.09.1982, II R 61/80, BStBl. II 1983, Seite 179; siehe dazu: Seer in Tipke / Lang,
Steuerrecht, 20. Auflage, 2010, Seite 511
19 Vgl.: Tiedtke in Tiedtke, ErbStG - Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz, 2009, Seite 49
20 Vgl.: Rose / Watrin, Betrieb und Steuer Band 3 - Erbschaftsteuer, 12. Auflage, 2009, Seite 19
21 Vgl.: Weirich, Erben und Vererben, 5. Auflage, 2004, Seite 123
22 Vgl.: § 10 Abs. 1 ErbStG; siehe dazu: Birk, Steuerrecht, 12. Auflage, 2009, Seite 416
23 Vgl.: Tiedtke in Tiedtke, ErbStG - Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz, 2009, Seite 49
24 Vgl.: Schönwetter, Die Ausgestaltungder deutschen internationalen Erbschaftbesteuerung, Steuer und
Bilanzpraxis, Heft 21/2006, Seite 825
25 Zu Steuerbefreiungen, Freibeträgen und Steuerklassen siehe: Schlüter, Erbrecht, 16. Auflage, 2007,
Seite 417-419
26 Vgl.: Schönwetter, Die Ausgestaltungder deutschen internationalen Erbschaftbesteuerung, Steuer und
Bilanzpraxis, Heft 21/2006, Seite 825
6
solche und kann als letzte Vermögenssteuer des Erblassers angesehen werden, was ihr auch die Bezeichnung Tote-Hand-Steuer einbrachte. 27 Im Unterschied zur Erbanfallsteuer knüpft die Nachlasssteuer nicht an der Bereicherung der jeweiligen Begünstigten an, sondern letztmalig am kompletten Nachlass des Erblassers. Dies macht sie zur Objektsteuer, bei der eine Berücksichtigung von Verwandtschaftsverhältnissen oder der Anzahl der Bedachten bei Ermittlung der Steuerschuld unberücksichtigt bleibt. 28
Die Wertzuwachssteuer 29 ist keine Erbschaftsteuer im eigentlichen Sinn, sondern vielmehr eine in die Einkommensteuer integrierte Steuer auf außerordentliche, unentgeltliche Einkünfte. Sie besteuert nicht die Vermögenssubstanz, sondern den beim Erblasser eingetretenen Wertzuwachs, wie er ansonsten etwa bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen auftritt. Nach dem Tod des Erblassers wird eine fiktive Veräußerung seines Vermögens angenommen und der Veräußerungsgewinn dem steuerpflichtigen Einkommen des Todesjahres hinzugerechnet. 30 Eine Erbschaftsteuer, die als Wertzuwachssteuer aufgebaut ist und daher als letztmalige Einkommensteuer des Erblassers angesehen werden kann, unterscheidet sich erheblich von der deutschen Form der Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer, wie auch vom Modell einer Erbschaftsteuer als Nachlasssteuer. Der BFH bekräftigte dies durch seine Entscheidung, dass eine Wertzuwachssteuer keine der deutschen Erbschaftsteuer vergleichbare Steuer darstellt, was erhebliche Auswirkungen auf die Steuerbelastung einiger internationaler Erbfälle hat, besonders im Hinblick auf die Anrechnungsmöglichkeit derart ausgestalteter Steuern - worauf in einem anderen Teil dieser Arbeit näher eingegangen wird (siehe D.I.3.a.). 31
B.II. Steuerpflichtige Erwerbsvorgänge
Der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 ErbStG alle Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und alle 30 Jahre das Vermögen bestimmter Stiftungen und Vereine. 32
27 Vgl.: Seer in Tipke / Lang, Steuerrecht, 20. Auflage, 2010, Seite 510
28 Vgl.: Birk, Steuerrecht, 12. Auflage, 2009, Seite 415
29 Im angelsächsischen Sprachgebrauch capital gains tax.
30 Vgl.: Schönwetter, Die Ausgestaltung der deutschen internationalen Erbschaftbesteuerung, Steuer und
Bilanzpraxis, Heft 21/2006, Seite 825
31 Vgl.: BFH Urteil v. 26.04.1995, II R 13/92, BStBl. II 1995, Seite 540
32 Vgl.: Birk, Steuerrecht, 12. Auflage, 2009, Seite 415
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Benjamin Cichos, 2009, Vermeidung der Doppelbesteuerung im internationalen Erbfall, München, GRIN Verlag GmbH
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