G. Zusammenfassende Begründung des Vorrangs des Unionsrechts gegenüber den Mitgliedsstaaten………………………………………………………………..S.11 I. Die Sichtweise des EuGH zur Begründung des Vorranges………………………S.11 II. Die Sichtweise des BVerfG zur Begründung des Vorranges……………………S.13 III. Der aktuell drohende Justizkonflikt und die mit ihm zusammenhängenden Forderungen…………………………………………………S.14
III
Literaturverzeichnis
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IV
Rang und Bedeutung des EU-Rechts in der nationalen Rechtsordnung Die Rechtsordnungen, deren Verhältnis und Rang zueinander es im Laufe dieser Arbeit zu untersuchen gilt, werden durch das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union (EU) einerseits und durch das nationale Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten der EU andererseits gebildet. Der Fokus bezüglich des nationalen Rechts, wird hierbei auf die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere auf die Rechtsprechung des hiesigen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gelegt, das bei der unterschiedlichen Interpretation des Rangverhältnisses, mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einen rechtlichen Diskurs bestritt. Die Leitentscheidungen der jeweiligen Gerichtshöfe, sowie die daraus resultierende Entwicklung des Rangverhältnisses der Rechtsordnungen bilden den Ausgangspunkt dieser Arbeit.
A. Entwicklung des europäischen Gemeinschaftsrechts hin zu einer Verschränkung mit den nationalen Rechtsordnungen Die Römischen Verträge ermöglichten die Schaffung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und einer Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) und bildeten damit die völkerrechtliche Grundlage der heutigen Europäischen Union und deren Gemeinschaftsrecht. Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat trotz dieser, seiner völkerrechtlichen Wurzeln, inzwischen eine andere Qualität erreicht als allgemeines Völkerrecht. Es wirkt intensiver in die nationale Rechtsordnung hinein und es ist mit ihr auch ungleich stärker verschränkt. Der Integrationsgrad des Gemeinschaftsrechts und dessen Auswirkung auf die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen, wird schon seit längerem mit dem Begriff der Supranationalität beschrieben. 1 Durch die Verzahnung beider Rechtsgebiete und durch deren Grad und Ausmaß kann man mittlerweile von einer Gesamtrechtsordnung sprechen. Ausgangspunkt der Überlegungen zum Rangverhältnis sind zwei sich überschneidende Rechtsordnungen - das Gemeinschafts- und das nationale Recht - die als Ganzes eine neue Rechtsordnung bilden und strukturell in einen Gegensatz treten zum
1 Vgl. R. Streinz, Europarecht, Rn. 126 ff.; auch das BVerfG spricht relativ früh von einer
„supranationalen“ öffentlichen Gewalt der früheren EWG, vgl. BVerfGE 22, 293 (S. 295 ff.)
1
allgemeinen Völkerrecht, welches im Verhältnis zum nationalen Recht einen nahezu eigenständigen Rechtsbereich darstellt. Insbesondere aber, gemeinsam mit dem nationalen Recht keinen gemeinsamen Rechtsraum schafft, sondern eigenständig neben dieser Rechtsordnung existiert. Weder die nationale noch die europäische Rechtsordnung lassen sich sinnvoll erklären, wenn man beide als völlig eigenständige Rechtsgebiete begreift. Die Verschränkungen beider Gebiete laufen im Wesentlichen in zwei Richtungen ab: einerseits sind sie geprägt von der Abhängigkeit des Gemeinschaftsrechts vom nationalen Recht; andererseits von der Ausstrahlung des EU-Rechts auf das nationale Recht.
B. Die Abhängigkeit des EU-Rechts vom nationalen Recht
Das EU-Recht ist abhängig vom nationalen Recht. Denn trotz seines großen Regelungsumfanges ist das EU-Recht immer noch unvollständig. So besitzt es beispielsweise kein kodifiziertes allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht. Das EU-Recht wird vollstreckt von nationalen Behörden und diese wenden grundsätzlich ihr jeweils geltendes Verfahrensrecht an, weil es keine europäische Verwaltungsverfahrensrichtlinie bzw. kein europäisches Verwaltungsverfahrensgesetz gibt. Wenn also eine deutsche Behörde einen EU-Rechtsakt innerstaatlich vollstreckt, dann wendet sie dabei ein Verfahren an, das im deutschen Verwaltungsverfahrensgesetz normiert ist. Somit ist das europäische Gemeinschaftsrecht davon abhängig, dass die deutschen Verwaltungsträger europäische Normen und Richtlinien ebenso umsetzen, wie sie das auch bei nationalen Vorgaben nach ihrem jeweiligen Verfahren tun. 2 Diese Abhängigkeit beschränkt sich jedoch nicht nur auf das Verwaltungsverfahrensrecht sondern auch auf eine Vielzahl anderer Rechtsebenen, insbesondere auf Prozessordnungen wie die Zivilprozessordnung und die Verwaltungsgerichtsordnung. Nationale Gerichtsverfahrensordnungen finden Anwendung, gleich ob es sich um einen europarechtlichen oder nationalrechtlichen Fall handelt. Deutsche Gerichte agieren nach ihrer Prozessordnung, auch wenn sie EU-Recht anwenden und durchsetzen. Wenn man also lediglich den Aspekt der Rechtsdurchsetzung
2 P. Kirchhof, Die Gewaltenbalance zwischen staatlichen und europäischen Organen, JZ 1998,
S. 965 (S. 968); H. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl., S. 113 Rn. 25.
2
betrachtet, befindet sich das EU-Recht in einer starken Abhängigkeit von nationalrechtlichen Strukturen und Regelungsprogrammen. Doch wurde bis jetzt keine europäisches Verwaltungsrecht kodifiziert. Zwar hat das EU-Recht eine große Anzahl an Detailvorgaben, auch für das Verwaltungsverfahren etwa, aber diese sind lediglich richterrechtlich entwickelt
C. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts
I. Die Ausstrahlung des EU-Rechts in die nationale Rechtsordnung unter dem Aspekt des Vorranges
Das EU-Recht wirkt intensiv in die nationale Rechtsordnung hinein. Gem. Art. 288 AEU (ex Art. 249 EG) sowohl direkt durch Verordnungen als auch indirekt durch Richtlinien, also Anforderungen die an die Umsetzung des EU-Rechts gestellt werden, welche dann auch andere Rechtsgebiete etwa das Verfahrens- und Prozessrecht erfassen. Der Vorrang des Unionsrechts ist dabei Ausgangspunkt aller Betrachtungsweisen. Die These vom Vorrang des Europarechts ist eine These die richterrechtlich in der Rechtsprechung des EuGH entwickelt worden ist. Im neuen Verfassungsvertrag der EU war es auch ursprünglich vorgesehen, diesen Vorrang ausdrücklich zu verankern, was aber der Korrektur aufgrund des Scheiterns des Verfassungsvertrages im Lissaboner Vertrag zum Opfer fiel. Im Lissaboner Vertrag existiert nach wie vor keine ausdrückliche Vorschrift zum Vorrang des EU-Rechts. Die richterrechtliche Begründung dieses Vorranges bleibt also bestehen. Auf eine ausdrückliche Normierung wollte man aus rechtspolitischen Gründen verzichten.
II. Die Ursprünge der Diskussion um den Vorrang in der Entscheidung des EuGH zu Costa/E.N.E.L.
Die Leitentscheidung, welche regelmäßig mit dem Grundsatz des Vorranges des Unionsrechts in Verbindung gebracht wird ist die des EuGH im Fall Flaminio Costa gegen E.N.E.L. 3 Es galt zu klären, welche Norm im Falle einer Kollision
3 EuGH, Rs. 6/64, Costa/E.N.E.L., Slg. 1964, S. 1251.
3
von Gemeinschaftsrecht mit nationalem Recht Vorrang erhalten solle. Zwar entschied der EuGH bereits zuvor, dass das Gemeinschaftsrecht in den Mitgliedsstaaten unmittelbare Geltung hat, doch erfuhr das Gemeinschaftsrecht zu der Zeit noch nicht die Qualifikation einer autonomen Rechtsordnung. 4 Die Entscheidung des EuGH zu Costa/E.N.E.L. enthielt jedoch erstmals eine Stellungnahme, bei der sich der EuGH ausdrücklich für den Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht aussprach. 5 Er stellte fest, dass dem Gemeinschaftsrecht durch die Übertragung von Hoheitsrechten seitens der Mitgliedsstaaten, ein absoluter Vorrang gegenüber innerstaatlichem Recht, gleich welchen Ranges, zukommen muss. Da sonst das Gemeinschaftsrecht seiner eigentlichen Bestimmung beraubt und die Gemeinschaft ihrer Rechtsgrundlage entzogen würde.
Beginnend mit dieser Entscheidung und dann fortgesetzt in einer Vielzahl weiterer Entscheidungen entwickelte der EuGH eine Dogmatik bzw. eine Lehre des Anwendungsvorranges. Das Europarecht soll gem. des EuGH Anwendungsvorrang haben, jedoch sollen dadurch nationale Normen ihren Geltungsvorrang nicht verlieren. Bei einem Konflikt, in der eine Norm der EU mit einer nationalen Norm aufgrund unterschiedlicher Rechtsfolgen in Konkurrenz tritt, soll die EU-Norm ihren Vorrang vor der nationalen Norm finden, deren Geltungskraft damit jedoch nicht aufgehoben ist, sondern lediglich außer Anwendung bleibt weil sie dem EU-Recht entgegen steht. Betreffende nationale Normen werden also nicht wie im Falle eines Geltungsvorranges gebrochen - in dem Sinne dass sie nichtig werden - sondern können für andere Fälle, die keinen Bezug auf die EU haben, auch weiterhin Anwendung finden (näheres zu der Entwicklung dieser Dogmatik in Punkt D). Abzugrenzen ist dieses Konkurrenzverhältnis zwischen dem EU-Recht und dem nationalen Recht jedoch von dem Verhältnis des Bundesrechts zum Landesrecht im deutschen Kontext. Art. 31 GG gibt dem Bundesrecht ausdrücklich einen Vorrang gegenüber dem Landesrecht, sowohl in der Anwendung als auch in Geltung. Führt also zur Nichtigkeit des Landesrechts, wenn es dem Bundesrecht entgegensteht.
4 EuGH, Rs. 26/62, van Gend & Loos, Slg. 1963, S. 1.
5 M. Pechstein, Entscheidungen des EuGH, S.1.
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Peter Fabritz, 2009, Rang und Bedeutung des EU-Rechts in der nationalen Rechtsordnung, München, GRIN Verlag GmbH
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