I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis III
Abbildungsverzeichnis V
Tabellenverzeichnis V
1. Einleitung 1
2. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 3
2.1 Allgemeines zum BilMoG 3
2.2 Zielsetzungen der Rechnungslegungssysteme 4
2.2.1 Zielsetzung der handelsrechtlichen Rechnungslegung 4
2.2.2 Zielsetzung der Rechnungslegung nach IFRS 7
2.3 Gegenstand und Auswirkungen des BilMoG 8
2.4 Die wesentlichen Änderungen im Einzelabschluss 9
2.5 Die wesentlichen Änderungen im Konzernabschluss 20
3. Instrumentelle Bausteine der Jahresabschlussanalyse 22
3.1 Kennzahlen 22
3.2 Kennzahlenarten 24
3.3 Kennzahlensysteme 26
3.4 Bilanzstruktur- und Erfolgsanalyse 32
3.4.1 Bedeutende Kennzahlen der Vermögensstruktur 34
3.4.2 Bedeutende Kennzahlen der Kapitalstruktur 38
3.4.3 Die horizontale Bilanzstruktur - Liquiditätsanalyse 40
3.4.4 Kennzahlen zur Rentabilitätsanalyse 43
II
4. Spezifische Auswirkungen der Neuerungen durch das BilMoG auf die Bilanzkennzahlen 45
4.1 Auswirkungen des BilMoG auf die Vermögens- und Finanzlage im Einzelabschluss 45 45 4.1.1 Analyse der vertikalen Bilanzstruktur 54 4.1.2 Analyse der horizontalen Bilanzstruktur 4.2 Auswirkungen des BilMoG auf die Ertragslage im Einzelabschluss 58 4.3 Die Auswirkungen durch das BilMoG auf die Bilanzkennzahlen
5. Zusammenfassende Beurteilung 71
Kurzbezeichnung Vollständige Bezeichnung Abb. Abbildung Abs. Absatz a. F. alte Fassung AO Abgaben Ordnung Aufl. Auflage AV Anlagevermögen BBK Buchführung, Bilanzierung, Kostenrechnung (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BGBl. Bundesgesetzblatt BMJ Bundesministerium für Justiz Bil. Bilanz BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilReG Bilanzrechtsgesetz BilRiLiG Bilanzrichtliniengesetz BR-Drucks. Drucksache des deutschen Bundesrates Bsp. Beispiel bspw. beispielsweise BT-Drucks. Drucksache des deutschen Bundestages bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DRS Deutscher Rechnungslegung Standard EBIT earnings before interest and taxes EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch EStG Einkommenssteuergesetz e.V. eingetragener Verein f., ff. folgende (Singular, Plural) FIFO first in - first out GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GOB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GuV Gewinn und Verlustrechnung
IV
HGB Handelsgesetzbuch HGB-E Handelsgesetzbuch-Entwurf HIFO highest in - first out h. M. herrschender Meinung Hrsg. Herausgeber IAS International Accounting Standards IFRS International Financial Reporting Standards i.H.v. in Höhe von i.V.m. in Verbindung mit LIFO last in - first out LOIFO lowest in - first out n. F. neue Fassung Nr. Nummer o.g. oben genannte, oben genannter OHG Offene Handelsgesellschaft PublG Publizitätsgesetz RefE BilMoG Referentenentwurf Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz RegE BilMoG Regierungsentwurf Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ROI Return on Investment Rn. Randnummer Rspr. Rechtssprechung S. Satz, Seite son. sonstige sog. so genannte StB Steuerberater Tab. Tabelle TSD Tausend u.a. unter anderem US-GAAP United States -Generally Accepted Accounting Principles Vgl. Vergleiche z. B. zum Beispiel
1. Einleitung
Auf Grund der zunehmenden Globalisierung der Güter- und Kapitalmärkte befindet sich die Rechnungslegung seit einigen Jahren im Wandel. Im Zuge dieser fortschreitenden Globalisierung und des verstärkten Agierens von kleinen und mittelständischen Unternehmen auf internationalen Märkten, wurde die Forderung nach einer Modernisierung des geltenden Handelsrechts laut. International wird die Rechnungslegung derzeit von den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den United States-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) geprägt, so dass seit dem 01.01.2005 kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen mit Sitz in der EU dazu verpflichtet sind, ihren Konzernabschluss nach den IFRS zu erstellen. 1 Gezwungenermaßen müssen Unternehmen, ob nun kapitalmarktorientiert oder nicht, einen Jahresabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, um am internationalen Markt wettbewerbsfähig sein zu können und daran Teil zu haben. Die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) umgesetzte Reform des HGB-Bilanzrechts, zielt darauf ab, eine vollwertige Alternative zu den IFRS zu bieten, indem eine maßvolle Annährung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften an die IFRS vorgenommen werden soll. 2
Mit der Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) will der Gesetzgeber ,,das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative" 3 weiterentwickeln. Zentrales Ziel des Gesetzgebers ist es dabei, das deutsche Bilanzrecht im Vergleich zu den internationalen Rechnungslegungen wieder attraktiver zu gestalten und damit eine Antwort auf die IFRS zu geben. Die Gesetzgebung des BilMoG ist geprägt von dem Gedanken, das verlorene Vertrauen in eine wirklichkeitsgetreue Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen in den Abschlüssen nach HGB wieder
1 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.07.2002
betreffend der Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABIEG Nr. L 243, S.1.
2 Vgl. Bundesregierung: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom
21.05.2008, S. 33ff..
3 Bundesregierung: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom
21.05.2008, S.1.
herzustellen. 4 Im Bereich der Regelungen zum handelsrechtlichen Jahresabschluss sieht hierbei das BilMoG umfassende Änderungen in Bezug auf Ansatz-, Ausweis-, Bewertungs- und Anhangsvorschriften vor. Die Vielzahl und die Komplexität dieser Änderungen durch den Gesetzgeber und deren Auswirkungen auf das Bild der Bilanz und deren Bilanzkennzahlen ergeben den Grund für die vorliegende Arbeit.
Zielsetzung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den wesentlichen Änderungen durch die Einführung des BilMoG. Die Zielsetzung ist es, einen Beitrag zur Erschließung der Änderungen und deren Auswirkungen, speziell im Bezug auf die Bilanzkennzahlen, zu geben.
Problemstellung
Wie wirken sich die Änderungen durch das BilMoG auf die einzelnen Bilanzpositionen aus, und beeinflussen demzufolge die Aussagekraft der entsprechenden Bilanzkennzahlen?
Abgrenzung und Vorgehensweise der Untersuchung
Wie am Titel „ Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) - Auswirkungen auf die Bilanzkennzahlen“ der Masterarbeit zu erkennen ist, beziehen sich die Ausführungen ausschließlich auf die Rechtslage nach dem Handelsgesetzbuch. Zudem wird der Konzernabschluss nicht behandelt, da dieser i.d.R. nach den IAS aufgestellt wird. Weitere Eingrenzungen erfolgen in den jeweiligen Kapiteln dieser Masterarbeit.
Im ersten Kapitel werden die wesentlichen Änderungen der Neuregelung des BilMoG umfassend erläutert. Es wird u.a. auf die Zielsetzung der neuen handelsrechtlichen Rechnungslegung eingegangen und anschließend Aspekte der Ansatz-, Ausweis-, Bewertungs- und Anhangsvorschriften nach BilMoG aufgezeigt. Das zweite Kapitel umfasst die instrumentellen Bausteine der Jahresabschlussanalyse. Hierzu werden die wichtigsten Bilanzkennzahlen definiert und auch traditionelle Kennzahlensysteme vorgestellt. Im letzten Kapitel werden die einzelnen Änderungen durch BilMoG explizit hinsichtlich deren Auswirkungen auf die Bilanzkennzahlen analysiert. Dazu
4 Vgl. Bundesregierung: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom
21.05.2008, S. 71.
erfolgt ein selbst gewählter Ansatz, um die Auswirkungen der Neuregelungen durch BilMoG auf die Bilanzanalyse bzw. -kennzahlen zu erschließen. Hierzu wird anhand einer Bilanz und GuV der Master-GmbH beispielhaft gezeigt, wie sich die Ansatz-, Ausweis- und Bewertungsvorschriften auf die Bilanzkennzahlen auswirken. Dabei wird simultan eine Bilanzanalyse nach HGB a. F. und HGB n. F. im Jahre 2010 erstellt und kritisch gewürdigt. Eine Betrachtung der Vorjahre sowie der Folgejahre ist nicht Gegenstand dieser Arbeit. Abschließend erfolgt eine Schlussbetrachtung.
2. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
2.1 Allgemeines zum BilMoG
Am 21. Mai 2008 wurde durch das Bundeskabinett der Referentenentwurf des umfangreichen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) beschlossen. Die endgültige Verabschiedung des Gesetzes erfolgte am 26. März 2009 durch den Bundestag, als auch am 03. April 2009 durch den Bundesrat. Nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten wurde das BilMoG am 28. Mai 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit am 29. Mai 2009 in Kraft getreten. 5
Seit der Einführung des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG) im Jahre 1985 beinhaltet das BilMoG die größte Reform des deutschen Bilanzrechts. Zwischen den Jahren 1985 und 2005 wurden zwar eine Reihe von neuen Gesetzen zur Offenlegung und Rechnungslegung durch den Gesetzgeber verabschiedet, diese stellen aber im Wesentlichen nur einzelne Vorschriften dar. Das BilMoG hingegen ist eine fundamentale Reform der Rechnungslegungsvorschriften sowohl im Einzelabschluss als auch im Konzernabschluss. Unternehmen, die Jahresabschlüsse nach dem deutschen Recht erstellen, benötigen laut der Begründung der Bundesregierung zu diesem Gesetz eine moderne Bilanzierungsgrundlage, welche zu den IFRS (International Financial Reporting Standards) konkurrenzfähig ist. Dadurch soll das BilMoG als eigenständiges Regelwerk losgelöst von den IFRS angewandt werden können. Gleichzeitig bleiben im Rahmen des BilMoG die im HGB verankerten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), insbesondere das
5 Vgl. Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25.05.2009, BGBI. I 2009, S. 1102 ff..
Vorsichtsprinzip und die daraus abgeleiteten Prinzipien, wie das Anschaffungswertprinzip sowie das Realisations- und Imparitätsprinzip, in der Formulierung unverändert. Außerdem sollen die für die Ausschüttung und Besteuerung relevanten nationalen Rechnungslegungsvorschriften weiterhin als Bemessungsgrundlage bestehen bleiben. Zudem werden bestimmte aktualisierte Richtlinien der EU im Rahmen des BilMoG in das deutsche Bilanzrecht umgesetzt.
Mit dem BilMoG sollen die größten Änderungen seit über 20 Jahren im HGB erfolgen. Dabei werden diese Änderungen der Rechnungslegungspflichten auch auf das Controlling durchschlagen. Einerseits bedarf es bestimmter zusätzlicher Datengenerierungen für die externe Rechnungslegung nach BilMoG, andererseits sind die Controller auch für die kritische Überprüfung der Steuerungs- und Führungsfähigkeit von Unternehmensabbildungen verantwortlich. Erstmalig anwendbar waren die neuen Regelungen für freiwillige Anwender im Jahr 2009, für alle verpflichtend anzuwenden ist das BilMoG ab 2010. Bereits rückwirkend ab 2008 gelten die neuen Schwellenwerte für die größenabhängigen Erleichterungen bei der einzelgesellschaftlichen Rechnungslegung bzw. die Befreiung von der Konzernrechnungslegung. 6
2.2 Zielsetzungen der Rechnungslegungssysteme
2.2.1 Zielsetzung der handelsrechtlichen Rechnungslegung
Im deutschen Recht ist die Zielsetzung der Rechnungslegung nicht explizit kodifiziert. Für den handelsrechtlichen Jahresabschluss werden diese nur in Form von Aufgaben beschrieben. Der handelsrechtliche Jahresabschluss (Einzelabschluss) hat neben der Basisaufgabe, der Dokumentationsfunktion des Geschäftsverlaufs, im Wesentlichen zwei Aufgaben zu erfüllen:
• Zum einen soll der Jahresabschluss die Jahresabschlussadressaten über die
Lage des Unternehmens informieren (Informationsfunktion), und
6 Vgl. Art. 66 Abs. 1 EGHGB.
• zum andern soll der Jahresabschluss „ den erwirtschafteten Gewinn zur Bemessung erfolgsabhängiger Zahlungen ermitteln (Ausschüttungsfunktion).“ 7
Diese Aufgaben ergeben aus den Vorschriften des HGB, sprich aus den Vorschriften des deutschen Gesellschaftsrechts. 8
Der handelsrechtliche Jahresabschluss ist im Grunde erheblich durch den Gläubigerschutzgedanken bzw. durch das allgemein bekannte Vorsichtsprinzip geprägt. Dies zeigt sich vor allem dadurch, dass entsprechend dem Realisationsprinzip Erträge erst bei deren Realisierung ausgewiesen werden dürfen. Entsprechend dem Imparitätsprinzip dürfen im Zweifel vorhersehbare Verluste und Risiken bereits vor deren Realisierung berücksichtigt werden. Letztlich führt dies tendenziell zu einer Unterbewertung der Aktiva (Niederstwertprinzip) bzw. einer Überbewertung der Passiva (Höchstwertprinzip), was als logische Konsequenz die Bildung von stillen Reserven zur Folge hat, welche allerdings nicht explizit ausgewiesen werden. Dahinter spiegelt sich der Grundgedanke für das Verständnis des Gläubigerschutzes durch „ die Sicherstellung der Schuldendeckungsfähigkeit durch bilanzielle Kapitalerhaltung und eine Ausschüttungsbegrenzung auf den verteilbaren Gewinn.“ 9
In eigenen Worten kann die vorsichtige Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Gewinns nur mit dem Ziel der Kapitalerhaltung als primärer Bilanzzweck angesehen werden. Keinerlei Grundlage für die Ausschüttungsbemessung erfüllt der handelsrechtliche Konzernabschluss, der im Gegensatz zum handelsrechtlichen Einzelabschluss eine reine Informations- und Dokumentationsfunktion erfüllt. 10
• Zielsetzung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
Die erkläre Zielsetzung des BilMoG ist die Modernisierung und die Deregulierung der handelsrechtlichen Rechnungslegung. Dadurch soll die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert werden. Durch das BilMoG soll den Unternehmen der Druck genommen werden, internationale Rechnungslegungs- 7 Binger,Marc: Der Ansatz von Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich, 1. Aufl. 2009, S. 7.
8 Vgl. Binger, Marc: Der Ansatz von Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich, 1. Aufl. 2009,
S. 7.
9 Binger, Marc: Der Ansatz von Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich, 1. Aufl. 2009, S. 8.
10 Vgl. Binger, Marc: Der Ansatz von Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich, 1. Aufl. 2009,
S. 9.
standards anzuwenden, aber gleichzeitig stellt die Reform darauf ab, das HGB stärker an internationale Entwicklungen anzupassen. Damit soll den Unternehmen eine vollwertige Alternative zu den internationalen Rechnungslegungsstandards geboten werden, ohne jedoch deren Nachteile wie: Hoher Zeitaufwand, hohe Kosten und hohe Komplexität zu übernehmen. 11
Das HGB-Bilanzrecht könne so zu einem Regelwerk, dass den IFRS annähernd gleichwertig ist, ausgebaut werden, welches für die überwiegende Anzahl deutscher Unternehmen, die nicht kapitalmarktorientiert sind, wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Ein weiteres Ziel des BilMoG besteht darin, durch die Aufhebung überflüssiger Vorschriften und die Beseitigung von Wahlrechten den Informationsgehalt der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erhöhen. Ziel ist eine Entschlackung des HGB um überflüssige Bestimmungen, insbesondere die schon genannten zahlreichen Wahlrechte, welche die Aussagekraft, Verlässlichkeit und die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse beeinträchtigen. 12 Zusammenfassend ergibt sich folgende Auflistung:
• Modernisierung des Bilanzrechts.
• Kostengünstigere, gleichwertige und weniger komplexe Alternative zu den
IFRS.
• HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung.
• HGB-Bilanz bleibt Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung.
• Deregulierung und Kostensenkung für kleine und mittlere Unternehmen.
• Stärkung der Informationsfunktion des Jahresabschlusses und des
Lageberichts.
• Steuerneutralität.
• Verbesserung der Vergleichbarkeit.
• Beibehaltung des Systems der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
(GOB).
• Fortführung des Maßgeblichkeitsgrundsatz.
• Verbesserte Möglichkeiten zur Kapitalaufnahme.
11 Vgl. BMJ, Referentenentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG),
http://www.bmj.de/files/-/2567/RefE%20BilMoG.pdf, S.1.
12 Vgl. BMJ, Referentenentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG),
http://www.bmj.de/files/-/2567/RefE%20BilMoG.pdf, S. 89.
Die Ziele des BilMoG können wie folgt dargestellt werden:
Abb. 1: Die Ziele des BilMoG
Quelle: Hahn, K.: Skript: Bilanzierung BilMoG und IFRS, S. 10.
2.2.2 Zielsetzung der Rechnungslegung nach IFRS
Die IFRS verfolgen entgegen der mehrdimensionalen Zielsetzung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nur ein zentrales Ziel, nämlich die Vermittlung der Informationen über die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage eines Unternehmens. Diese sind für die Jahresabschlussadressaten bei unternehmensbezogenen Entscheidungen sehr nützlich. Faktisch orientieren sich die IFRS an den auf den Kapitalmarkt ausgerichteten US-GAAP, also an den nationalen Rechnungslegungsvorschriften der USA, welche international breite Anerkennung erfahren, weil hier das Ziel der Bereitstellung von entscheidungsnützlichen Informationen (decision usefulness) verfolgt wird. Neutral und unvoreingenommen sollen die Jahresabschlussadressaten über die finanzwirtschaftliche Lage der Unternehmen informiert (fair presentation) werden, damit sie sich selbst ein Bild über die künftigen Cashflows machen können. Dies soll durch eine adäquate Informationsvermittlung über die Zusammensetzung des Unternehmensergebnisses ermöglicht werden. Auf Ausschüttungssperren und Mindestausschüttungen wird in
den IFRS gänzlich verzichtet, stattdessen wird den Jahresabschlussadressaten die Einschätzung der Leistungsfähigkeit und die Einschätzung der damit verbundenen Unternehmenssituation selbst überlassen, nachdem diese entsprechend über Chancen und Risiken informiert worden sind. Die IFRS sind nicht durch den Gläubigerschutzgedanken geprägt, sondern vielmehr sollen die Gläubiger auf Basis der Jahresabschlussinformationen selbstständig über die finanziellen Beziehungen zum Unternehmen entscheiden. 13
2.3 Gegenstand und Auswirkungen des BilMoG
Gegenstand des BilMoG sind die Bilanzierungsgrundlagen, wie zum Beispiel die Neuformulierung des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit. Gravierende Änderungen beinhaltet das BilMoG zu den Bilanzierungs- und Bewertungsregeln für bestimmte Bilanzposten, als Beispiel sind hier die Rückstellungen anzuführen. Darüber hinaus werden bei einer Reihe von weiteren Einzelposten bisherige Ansatz-und Bewertungswahlrechte abgeschafft. In Folge der Maßgabe des Finanzministeriums zur Wahrung der Aufkommensneutralität des BilMoG, mussten all diejenigen Vorschriften im Steuerrecht angepasst werden, die von den Änderungen im HGB wegen des Maßgeblichkeitsprinzips betroffen gewesen wären. Mit den neuen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften gehen auch weitere Offenlegungsvorschriften einher, die zum Teil Ausfluss der Umsetzung der EG-Abänderungsrichtlinie sind. 14
Des Weiteren werden im Rahmen des BilMoG die Regelungen zur Corporate Governance (Unternehmensfortführung) und Abschlussprüfung infolge der Umsetzung der EG-Abschlussprüferrichtlinie spezifiziert. 15
13 Vgl. Binger, Marc: Der Ansatz von Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich, 1. Aufl. 2009,
S. 10ff.
14 Vgl. Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur
Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften
bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierenden Abschluss.
15 Vgl. Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über
Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG
des Rates.
Infolge des umfangreichen Gegenstands des BilMoG, ergeben sich weit reichende Auswirkungen, welche die nachfolgende Darstellung verdeutlicht:
Abb. 2: Gegenstand und Auswirkungen des BilMoG
Quelle: Hahn, K.: Skript: Bilanzierung BilMoG und IFRS, S. 11.
2.4 Die wesentlichen Änderungen im Einzelabschluss
• Erleichterungen bei der Rechnungslegungspflicht
Im Rahmen der Deregulierung kommt es zum Wegfall der Rechnungslegungspflicht für Kleinstunternehmen. Diese sind von der Pflicht zur Erstellung eines Inventars und Buchführung nach § 241 a HGB befreit. Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung entfällt nach § 242 Abs. 4 HGB. Gemäß der § 241a HGB i.V.m. §242 Abs. 4 HGB handelt es sich bei den betroffenen Unternehmen
um Einzelkaufleute, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen folgende Größenmerkmale nicht überschreiten:
1. Umsatzerlöse: 500.000,- Euro und 2. Jahresüberschuss: 50.000,- Euro
rückwirkend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 begonnen haben. 16
Unter dem Aspekt der Deregulierung werden ebenfalls die monetären Schwellenwerte für die Größeneinteilung von Kapitalgesellschaften angehoben. Dabei werden die Bilanzsumme und der Umsatz in § 267 Abs. 1 HGB um 20% rückwirkend zum 01.01.2008 angehoben. 17
Tab. 1: Größenklassendefinition nach § 267 HGB
Quelle: Vgl. Kreipl, Markus: Die Deregulierung der HGB-Rechnungslegung als Herausforderung für
die Unternehmensüberwachung, ZCG, März 2009, S. 135-139.
Inhaltlich zentral ist die Streichung der so genannten umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG. Somit kommt es zur Aufhebung der handelsrechtlichen Öffnungsklauseln zur Beibehaltung der steuerlichen Werte. Konkret bedeutet dies die Abschaffung der Möglichkeiten, z. B. steuerliche Mehrabschreibungen in der Handelsbilanz zu berücksichtigen oder einen Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen. 18
16 Vgl. ICV-Facharbeiterkreis „ Controlling und IFRS“ (Hrsg.): BilMoG und Controlling, 1. Aufl. 2009, S.
25; Vgl. dazu auch §§ 241 und 242 HGB.
17 Vgl. ICV-Facharbeiterkreis „ Controlling und IFRS“ (Hrsg.): BilMoG und Controlling, 1. Aufl. 2009, S.
25.
18 Vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG.
• Abschaffung von Ansatzwahlrechten
Ein Aktivierungswahlrecht wurde für bestimmte, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände eingeführt. Das bisher geltende generelle Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB wurde neu gefasst und kann als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Damit fällt auch die Aktivierungspflicht für erworbene immaterielle Vermögensgegenstände und selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte im Umlaufvermögen, wie z. B. für die Entwicklungskosten. Somit ist grundsätzlich eine gleiche bilanzielle Behandlung der zuvor genannten immateriellen Vermögensgegenstände möglich. Mit einer Ausschüttungssperre sind gem. § 268 Abs. 8 HGB angesetzte selbst geschaffene Vermögensgegenstände belegt. Hier können allerdings die passiven latenten Steuern angerechnet werden. 19
Demnach ist seit der Einführung des BilMoG das in § 248 Abs. 2 HGB verankerte Verbot zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte gestrichen und durch die explizite Benennung von Bilanzierungsverboten ersetzt worden.
Ansatzverbote sind demnach neben Aufwendungen für
-die Gründung eines Unternehmens,
-für die Beschaffung des Eigenkapitals und
-für den Abschluss von Versicherungsverträgen auch weiterhin
-nicht entgeltlich erworbene Marken, Drucktitel, Kundenlisten, Verlagsrechte
Die Bundesregierung macht durch eine Konkretisierung in § 255 Abs. 2 a deutlich, dass speziell Entwicklungskosten zu aktivieren sind. Die Forschungskosten hingegen dürfen weiterhin nicht aktiviert werden. Für die konkrete Vorgehensweise bedeutet dies eine klare Abgrenzung von Forschung und Entwicklung zum ersten, und zum
19 Vgl. ICV-Facharbeiterkreis „ Controlling und IFRS“ (Hrsg.): BilMoG und Controlling, 1. Aufl. 2009, S.
27-28; Vgl. dazu auch §§ 248 und 268 HGB.
20 Vgl. ICV-Facharbeiterkreis „ Controlling und IFRS“ (Hrsg.): BilMoG und Controlling, 1. Aufl. 2009, S.
28.
zweiten muss die Frage beantwortet werden, ob die Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Vermögensgegenstand führt.
Abb. 3: Schematische Darstellung von Forschungs- und Entwicklungskosten
Quelle: Hahn, K.: Skript: Bilanzierung BilMoG und IFRS, S. 30.
Laut der Definition von Forschung und Entwicklung nach § 255 Abs. 2a HGB gilt:
„ Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können.“ 21
21 § 255 Abs. 2a HGB, S. 49.
Arbeit zitieren:
Dipl. Betriebswirt (FH) Thomas Albers, 2010, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) - Auswirkungen auf die Bilanzkennzahlen, München, GRIN Verlag GmbH
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