Inhaltsverzeichnis
Einleitung 4
I. Europäisches Sozialrecht 5
1. Begriffsbestimmung 5
a) Zwischenstaatliche Sozialrecht 5
b) Überstaatliches Europäisches Sozialrecht 6
2. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) 9
a) EuGH als umstrittenes Organ 9
b) Zentrale Bedeutung des EuGH 10
II. Grundfreiheiten 12
1. Dienstleistungsfreiheit 12
2. Warenfreiheit 13
III. Zwei EuGH-Urteile zur Waren- und Dienstleistungsfreiheit
im Gesundheitssektor 14
1. Problemstellung 14
2. Urteil Decker 14
a) Sachverhalt 14
b) Begründung 16
3. Urteil Kohll 19
a) Sachverhalt 19
b) Begründung 20
4. Diskussion 24
Fazit und Ausblick 26
2
Literaturverzeichnis………………………………………………. 28
3
Einleitung
Eine Operation in Spanien, der Kauf einer Brille in Österreich oder die Zahnbehandlung in Frankreich gehören heute zu der gesundheitspoltischen Normalität. Das war jedoch nicht immer. Der europäische Weg dorthin war lang und nahm seinen Anfang mit zwei Urteilen, die 1998 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gefällt wurden. Der EuGH hatte die Aufgabe zu entscheiden, ob die Vertragsbestimmungen über die Waren- und Dienstleistungsfreiheit auf die Fragen der sozialen Sicherheit angewandt werden können. In der vorliegenden Arbeit soll die Frage untersucht werden, inwieweit die vertraglich verankerten Vorschriften der Waren- und Verkehrsfreiheit als Bindeglieder zum europäischen Sozialrecht angesehen werden können.
Um die Frage beantworten zu können, wird im ersten Kapitel untersucht, was unter dem Begriff „Europäisches Sozialrecht“ zu verstehen ist und welche Bedeutung der EuGH für die sozialrechtliche Konkretisierung von Normen hat.
Anschließend werden im zweiten Kapitel die Waren- und Dienstleistungsfreiheiten vorgestellt und erörtert. Danach werden im dritten Kapitel zwei EuGH Urteile besprochen, die einen großen Einfluss auf die europäische Sozialpolitik hatten, da die zugrundeliegenden Sachverhalte das allgemeine Interesse berührten und sozialrechtliche Probleme betrafen. Ahnatal, den 30.11.2010 Andreas Jordan
4
I. Europäisches Sozialrecht
Problematische Sachverhalte und Streitgegenstände, die ihren Ursprung im europäischen Ausland haben, bedürfen einer besonderen Aufmerksamkeit, da sie eine besondere Bedeutung im Sozialrecht entfalten. 1 Aus diesem Grunde soll in diesem Kapitel geklärt werden, was
sich hinter dem Begriff „Europäisches Sozialrecht“ verbirgt und was darunter zu verstehen ist.
1. Begriffsbestimmung
Das Internationale Privatrecht klärt die Frage nach der nationalen und internationalen Rechtsanwendung. Wenn man diese Terminologie auf das Internationale Sozialrecht überträgt, erkennt man, dass das Internationale Sozialrecht durch das sozialrechtliche Kollisionsrecht charakterisiert wird. 2 Das Kollisionsrecht hat die Aufgabe, bei Sachver-
halten mit Auslandbezug herauszufinden, welche Rechtsordnung an-gewandt werden muss und welche Rechtsfolge sich daraus ableitet. 3
Das Internationale Sozialrecht besteht zum einen aus dem Zwischenstaatlichen Sozialrecht und zum anderen aus dem Überstaatlichen Sozialrecht, dem Supranationalen Sozialrecht. a) Zwischenstaatliches Sozialrecht
Das Zwischenstaatliche Sozialrecht wird durch zwei- oder mehrseitige Abkommen gekennzeichnet, die einerseits durch internationale Verträge geschlossen werden und andererseits durch überstaatliche Organisationen mitgestaltet werden. Vorwiegend handelt es sich dabei um
1 Waltermann, Sozialrecht, Rn. 69.
2 Waltermann, Sozialrecht, Rn. 70.
3 Fank/Schulte/Steinmeyer, Internationales und Europäisches Sozialrecht, S. 6,
Rn. 16.
5
Sozialversicherungsabkommen, die durch das Prinzip der Gegenseitigkeit gekennzeichnet sind. Grundsätzlich haben die Verträge das Ziel, die Anwartschaft 4 unter Zusammenrechnung der Zeiten sicherzustellen. 5 Das Zwischenstaatliche Sozialrecht muss nach Art. 59 Abs.
2 GG innerstaatlich umgesetzt werden. Zu den zwischenstaatlichen Abkommen gehören beispielweise die Prinzipienerklärung der UN zu der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte oder die europäische Sozialcharta aus dem Jahr 1961. 6
b) Überstaatliches Europäisches Sozialrecht
Das überstaatliche Europäische Sozialrecht hat eine große sozialrechtliche Bedeutung und befindet sich unter dem Dach der Europäischen Union. Waltermann ist der Meinung, dass die Bedeutung des überstaatlichen Sozialrechts mit dem Wachstum des europäischen Arbeitsmarktes zunimmt. Dennoch stellt sich die Frage, auf welche Rechtsquellen sich das überstaatliche Europäische Sozialrecht stützt. Die Rechtsgrundlage des Europäischen Sozialrechts findet sich sowohl im primären als auch im sekundären Gemeinschaftsrecht. 7 aa) Die Grundlage des primären Gemeinschaftsrechts ist die „Verfassung“ der Europäischen Union (EU). Die „Verfassung“ besteht aus den ratifizierten Grundverträgen sowie aus den später hinzugekommenen Veränderungen.
4 Anwartschaften ist ein Begriff aus der Rentenversicherung und meint erworbene
Werte, die zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung beantragt werden können.
5 Rüfner, Einführung in das Sozialrecht, § 10 II 2.
6 Waltermann, Sozialrecht, Rn. 70-71.
7 Waltermann, Sozialrecht, Rn. 72-73.
6
aaa) Der jetzige Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) regelt in Art. 45 AEUV die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und beinhaltet die Abschaffung der Ungleichbehandlung auf-grund der Staatsangehörigkeit. Die für die „Wanderarbeitnehmer“ geschaffene Regelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit hatte das Ziel, die erworbenen Anwartschaften und Ansprüche auf Sozialleistungen nicht zu verlieren. Daher kann die Regelung als Ursprung für das Europäische Sozialtrecht angesehen werden. 8 bbb) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält darüber hinaus noch in seinem X. Titel sozialpolitische Regelungen, die in Art. 151 bis 161 AEUV geregelt sind. Allerdings macht Waltermann deutlich, die Harmonisierung der nationalen Ordnung sei begrenzt. Deshalb komme der offenen Methode der Koordinierung eine wichtige Funktion zu. Mit ihr könne in gewissem Umfang eine faktische Harmonisierung erreicht werden. 9
ccc)
Nicht zu vergessen ist auch der Art. 168 AEUV, der eine Regelung über das Gesundheitswesen enthält. Demnach haben die Mitglieder der Europäischen Union einen Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus zu leisten.
10
ddd)
Eine Besonderheit des primären Gemeinschaftsrechts sind nicht sozialpolitisch motivierte AEUV-Vorschriften. Zu nennen sind hier die einschlägigen Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, die in der Vergangenheit einen großen Einfluss auf das Europäische Sozialrecht genommen haben. In diesem Zusammenhang werden im nächsten Kapitel dieser Arbeit zwei EuGH-Urteile be-
8 Waltermann, Sozialrecht,Rn. 75.
9 Waltermann, Sozialrecht, Rn. 76.
10 Waltermann, Sozialrecht, Rn. 76.
7
leuchtet, die sich mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob Sozialleistungen auf Kosten der Krankenkasse im europäischen Ausland in Anspruch genommen werden dürfen. 11
bb) Die Grundlage des sekundären Gemeinschaftrechts bildet das erlassene Recht von den Organen der Europäischen Union. 12 aaa) Zu dem erlassenen Recht gehören die sogenannten Verordnungen und haben nach Art. 288 AEUV unmittelbare Geltung. Im Europäischen Sozialrecht haben Verordnungen eine große praktische Bedeutung. Auf der Grundlage des Art. 51 EWG-Vertrag hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft 1971 die Verordnung Nr. 1408/71 erlassen. Die Verordnung regelt die Anwendung der Systeme sozialer Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. 13 Ziel dieser Verordnung ist, die sozia-
len Sicherungssysteme der Mitgliedsstaaten so zu koordinieren, dass keine sozialen Nachteile für Arbeitnehmer in der Europäischen Union entstehen. 14 Die Verordnung wurde allerdings grundlegend überarbei-
tet und durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersetzt. Dennoch stellt sich die Frage, ob und inwieweit die EU sozialrechtliche Gesetzgebungskompetenzen hat. Offensichtlich ist, dass die EU eher eine Wirtschaft- als eine Sozialunion ist. Trotzdem ist die hoch angesehene Freizügigkeit der Arbeitnehmer nur sicherzustellen, wenn es zwischen den Mitgliedsstaaten der EU abgestimmte Sozialleistungen gibt. Jedoch muss
11 Vgl. Waltermann, Sozialrecht, Rn. 77.
12 Waltermann, Sozialrecht, Rn. 78.
13 Rüfner, Einführung in das Sozialrecht, § 10 II 2.
14 Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Soziale Sicherung in Europa, Zu-
griff am 14.4.2010 unter: www.bmas.de.
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Arbeit zitieren:
Dipl.-Soz.Päd. Andreas Jordan, 2010, Die Frage nach der Waren- und Dienstleistungsfreiheit als imaginäres Bindeglied zum Europäischen Sozialrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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