Vergleich der Rechtsformen SE und SPE aus der Sicht der Unternehmenspraxis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
1 Einführung. 4
1.1 Vorwort. 4
1.2 Historie 4
1.3 Beweggründe und Zielsystem 7
2 Analyse der Rechtsformen 8
2.1 Societas Europaea (SE) 8
2.1.1 Praktische Erfordernis 8
2.1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen 9
2.1.3 Gründung, Sitz und Sitzverlegung. 10
2.1.4 Unternehmensorganisation 12
2.1.5 Kapital und Ausschüttungen, Anteile und Anteilsübertragung 13
2.1.6 Arbeitnehmermitbestimmung. 14
2.1.7 Kosten. 16
2.2 Societas Privata Europaea (SPE) 17
2.2.1 Praktische Erfordernis 17
2.2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen 18
2.2.3 Gründung, Sitz und Sitzverlegung. 19
2.2.4 Unternehmensorganisation 21
2.2.5 Kapital und Ausschüttungen, Anteile und Anteilsübertragung 22
2.2.6 Arbeitnehmermitbestimmung. 23
2.2.7 Kosten. 24
3 Vergleich der SE und der SPE aus der Unternehmensperspektive 26
4 Ausblick. 30
Literaturverzeichnis A
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Moritz Ertl / Gerhard Thaler
Vergleich der Rechtsformen SE und SPE aus der Sicht der Unternehmenspraxis
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz EU Europäische Union HGB Handelsgesetzbuch KMU Kleine und mittlere Unternehmen SE Societas Europaea SPE Societas Privata Europaea SE-RL SE-Richtlinie (Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft) SE-VO Vorschlag SE-Verordnung (Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft) SPE-VO Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen
Vergleich der Rechtsformen SE und SPE aus der Sicht der Unternehmenspraxis
1 Einführung
1.1 Vorwort
Die vorliegende Arbeit behandelt den Vergleich der Rechtsformen Societas Europaea (SE) und Societas Privata Europaea (SPE) aus der Sicht der Unternehmenspraxis. Nach einer kurzen Darstellung der historischen Entwicklung, sowie den Beweggründen, die bei der Entwicklung der SE und der SPE im Vordergrund standen, erfolgt eine Analyse der beiden Rechtsformen. Im Anschluss werden die wesentlichen Merkmale aus Sicht der Unternehmenspraxis aufgegriffen und dargestellt. Dabei werden aufgrund der Komplexität steuerliche Aspekte in den Hintergrund gestellt.
1.2 Historie
Ideen zur Schaffung internationaler Handelsgesellschaften existierten bereits 1926 beim 34. Deutschen Juristentag. Zwei Jahre nach Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 1959 folgte eine Forderung nach der Schaffung einer einheitlichen Rechtsform für Europäische Unternehmen. 1965 formulierte die Regierung Frankreichs einen Vorschlag zur Schaffung einer Europäischen Handelsgesellschaft an den Europäischen Rat. Ein Jahr später wurde dieser Antrag angenommen und Sachverständige mit der Umsetzung beauftragt. Der Entwurf dieser Sachverständigen wurde 1970 von der Europäischen Kommission dem Ministerrat vorgelegt. Aufgrund von Unstimmigkeiten wurden diese Entwürfe allerdings mehrmals verworfen. Insbesondere war der Entwurf unter den Mitgliedsstaaten nicht verhandelbar, da dieser ein Einheitsrecht vorsah und dieses aufgrund der nationalen Rechtssysteme, insbesondere in gesellschafts- und mitbestimmungsrechtlichen Fragen nicht vorhanden war. Erst 1995 brachten die immer lauter werdenden Unternehmensstimmen die Europäische Kommission zu einer Wiederaufnahme des Entwurfs einer Europäischen Gesellschaft. Eine erneute Expertengruppe legte 1997 ihren Bericht über die Einführung einer Europäischen Gesellschaft vor. Anschließend erfolgte ab 1998 eine Wiederaufnahme der Beratungen über das Statut einer SE. Nach der Einigung aller Mitgliedsstaaten und
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Vergleich der Rechtsformen SE und SPE aus der Sicht der Unternehmenspraxis Schaffung eines Statuts der SE waren die EU und die drei EWR-Staaten 1 „verpflichtet bis zum 08. Oktober 2004 die nationale Begleitgesetzgebung zur SE-VO und zur SE-RL zu erlassen“ 2 .
Am 08. Oktober 2004 hat die Verordnung über die SE als europäische Verordnung im Sinne des Art. 249 Abs. 2 EGV in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbare Anwendbarkeit erlangt, „ohne dass es eines Transformationsaktes der Mitgliedsstaaten bedürfte“ 3 . Dennoch sieht die Verordnung den Erlass von Ausführungsgesetzen der jeweiligen Mitgliedsstaaten vor, da diese für die rechtlichen als auch organisatorischen Rahmenbedingungen verantwortlich sind. Zudem enthält die SE-VO zahlreiche Ermächtigungen die es den Mitgliedsstaaten erlaubt von der Verordnung abzuweichen.
Das „Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)“ vom 22. Dezember 2004 bildet in Deutschland die rechtliche Grundlage für die SE. Diesem Gesetz geht die EG-Verordnung Nr. 2157/2001 4 sowie die ergänzende Richtlinie über die Arbeitnehmermitbestimmung (2001/86) voraus.
Der einschlägigen Wirtschaftspresse ist nunmehr fast wöchentlich zu entnehmen, dass sich ein deutsches Unternehmen für die Umwandlung der Rechtsform in eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) entschieden hat. Die SE wurde bereits von zahlreichen Konzernen, u.a. MAN, Porsche oder BASF in Anspruch genommen. Neben der SE, welche primär eine Lösung für Großunternehmen darstellen kann, hat die Europäische Kommission im Jahr 2008 im Rahmen des Small Business Act 5 zur Förderung der grenzüberschreitenden Aktivitäten von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), einen Statut für die Societas Privata Europaea (SPE) vorgelegt, welcher in geänderter Fassung durch das Europäische Parlament am 10. März 2009
1 Island, Liechtenstein, Norwegen
2 Vogel F., (SE - Die Europäische Gesellschaft, 2008), S. 2
3 Akbarian L., D. Jannott, J. Frodermann, (Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft, 2005), S. 23
4 Siehe Beschreibung vorherige Seite.
5 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0394:FIN:en:PDF (Abruf am 21. September 2010)
5 Moritz Ertl / Gerhard Thaler
Vergleich der Rechtsformen SE und SPE aus der Sicht der Unternehmenspraxis aufgenommen wurde. Demnach soll eine den Anforderungen von KMU entsprechende weitere europäische Rechtsform entstehen.
Die Einführung der SPE ist auch Teil des Koalitionsvertrages der Bundesregerung vom 26. Oktober 2009. Auf EU-Ebene konnte, auch wegen der Position der Bundesregierung, im Dezember nicht die zur Verabschiedung erforderliche Einstimmigkeit erreicht werden. Aus diesem Grund konnte das Statut nicht mit 1. Juli 2010 in Kraft treten. Die nächste Möglichkeit der Umsetzung stellt damit die belgische EU-Ratspräsidentschaft im zweiten Halbjahr 2010 dar. 6
6 http://www.dbresearch.de/PROD/DBR_INTERNET_DE-PROD/PROD0000000000259842.pdf (Abruf am 21. September 2010)
6 Moritz Ertl / Gerhard Thaler
Vergleich der Rechtsformen SE und SPE aus der Sicht der Unternehmenspraxis
1.3 Beweggründe und Zielsystem
Die Europäische Union folgt mit der Umsetzung der Jahrzehnte alten Idee der europäisch einheitlichen Rechtsform ihrem eigenen hohen Anspruch Rechtsformen zu schaffen, welche in der gesamten EU tätig werden können. Insbesondere die Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Europäischen Binnenmarkt war ein Antreiber für die EU. Neben der bereits etablierten SE soll in naher Zukunft auch den KMU eine entsprechende europäische Gesellschaftsform, die SPE zur Verfügung stehen.
Diese grenzüberschreitende Mobilität und Flexibilität dient der Vervollständigung des Europäischen Binnenmarktes. Das Ziel, dass Europäische Unternehmen auf dem Weltmarkt gegen außereuropäische Mitbewerber wirksam im Wettbewerb stehen können soll damit gefestigt werden. Eine einheitliche Rechtsform verspricht daneben Effizienzsteigerungen aufgrund von geminderten Transaktions- und Organisationskosten sowie höhere Rechtssicherheit. Das Zielsystem der Societas Europaea, welches sich im Wesentlichen auch mit dem Zielsystem der SPE deckt, lässt sich wie folgt darstellen:
7 Entnommen aus Theisen/Wenz. (Die Europäische Aktiengesellschaft, 2005), S. 50
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2 Analyse der Rechtsformen
2.1 Societas Europaea (SE)
2.1.1 Praktische Erfordernis
Aufgrund der jungen Geschichte der SE ist ihre Entwicklung noch nicht abgeschlossen. Gegenüber der Aktiengesellschaft des HGB scheint die SE auf den ersten Blick einige Vorzüge zu bieten. So scheint die sog. Europäische Aktiengesellschaft neben Flexibilität auch mehr Mobilität zu gewähren. So kann eine SE grenzüberschreitend ihren satzungsmäßigen Unternehmenssitz verlegen, ohne im Herkunftsstaat aufgelöst um im Aufnahmestaat neu gegründet zu werden. Daneben ist die SE als europäische Gesellschaft geeignet für die Förderung der Integration von europaweit tätigen Konzernen. 8 Dass heißt, dass verschiedene Tochtergesellschaften unter dem Mantel der SE zu einem Konzern zusammengeschlossen werden können.
Diverse wissenschaftliche Arbeiten vertreten die Auffassung dass eine Gesellschaft an Prestige gewinne, sofern diese als SE auftrete. In diesem Zusammenhang wird von einer „European Corporate Identity“ gesprochen 9 , welche auf Größe und Internationalität zurückzuführen sei. Diese Aspekte werden von diversen Experten angezweifelt. Der Faktor Prestige kann unter Betrachtung quantitativer Aspekte höher als bei der deutschen Aktiengesellschaft bewertet werden, da das höhere Stammkapital eine höhere Wertigkeit zu vermitteln scheint.
Unterschiedliche nationale Gesellschaftsrechte waren bisher eine Markteintrittsbarriere bzw. Hemmschwelle für die Internationalisierung von Unternehmen. Die SE soll diese weiter abbauen. Allerdings muss die SE den an sie gestellten Ansprüchen gerecht werden und sich als wettbewerbsfähige Rechtsform durchsetzen. Dies hängt maßgeblich von ihren Einsatzmöglichkeiten in der Praxis ab. Nur wenn die Unternehmenspraxis die SE annimmt, hat sie eine betrachtenswerte Zukunft.
8 Vgl. Binder U., (Die Europäische Aktiengesellschaft (SE), 2007), S. 33
9 Vgl. Behrens F., (Die grenzüberschreitende Verschmelzung nach der Richtlinie 2005/56/EG, 2007), S. 255
8 Moritz Ertl / Gerhard Thaler
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2.1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen
Primäre Rechtsgrundlage der SE bildet die SE-VO. Diese regelt die Grundstruktur (z.B. Gründungsablauf, Sitz der Gesellschaft, etc.) der SE und ist unmittelbar geltend in der Europäischen Union. Die SE-RL ist eine Ergänzung zur SE-VO. Diese sichert die Rechte der Arbeitnehmer an Unternehmensentscheidungen. Dazu musste diese Richtlinie zuvor in nationales Recht transformiert werden. 10 Ihrer Rechtsform nach ist die SE eine Aktiengesellschaft welche demzufolge über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit verfügt. Die Gesellschaft ist in eigener Form Trägerin von Rechten sowie Pflichten gegenüber Dritten und nicht die Gesamtheit der Gesellschafter. „Die Gesellschaftsform ist die Handelsgesellschaft.“ 11 Rechtsfähigkeit erlangt die SE mit Eintragung in das Handelsregister. 12 Laut SE-VO unterliegt die SE dem Handelsrecht. Aufgrund der Börsenfähigkeit der SE unterliegt diese dem jeweiligen nationalen Börsenrecht. 13 „Die SE-VO beinhaltet eine ausgeprägte Verweisungstechnik, hierbei ist die Zielsetzung, die Normdichte zu Gunsten einer supranationalen Rechtsform gering zu halten.“ 14 Die Verweisungen in der Verordnung führen dazu, dass beispielsweise die Generalverweisung des Art. 9 I c.) SE-VO oder der Art. 63 SE-VO in den nationalen Rechten zu einer Vielfalt der auf die SE anwendbaren Rechtnormen, zu zahlreichen unterschiedlichen SE-Gesellschaften führt. 15
10 Vgl. Thümmel R., (SE, 2005), S. 22 f.
11 Vogel F., (SE - Die Europäische Gesellschaft, 2008), S. 4
12 Vgl. Manz/Mayer/Schröder, (Europäische Aktiengesellschaft, 2005), S. 51
13 Vgl. Van Hulle/Maul/Drinhausen, (Handbuch zur SE, 2007), S. 33
14 Türkeli, (Insolvenzen europäischer Gesellschaften am Beispiel der Societas Europaea, 2008), S. 5
15 Vgl. Habersack, (Europäisches Gesellschaftsrecht, 1999), Rnd. 393
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