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Inhaltsübersicht
A. Entwurf einer Cybercrime-Konvention. 1
I. Allgemeine Diskussion der Überwachung. 1
1. Interessen der Staaten 1
2. Interessen der Wirtschaft 3
3. Interessen der Bürger/innen. 4
4. Rechtsstaatliche Anforderungen an Eingriffsbefugnisse. 6
II. Das Verfahren zur Ausarbeitung des aktuellen Entwurfs einer Cybercrime-Konvention: 7
III. Überblick über den Inhalt des Vertragsentwurfs: 12
IV. Problematiken einzelner Bestimmungen. 14
1. Artikel 6: Missbrauch von Vorrichtungen. 14
2. Artikel 10: Straftaten in Bezug auf Verstöße gegen Urheber- und verwandte Rechte 17
3. Artikel 14 bis 21: Strafprozessuale Befugnisse. 22
a) Artikel 15: Bedingungen und Gewährleistungen. 22
b) Internationale Grund- und Menschenrechte. 23
c) Stellungnahme der Parlamentarischen Versammlung zu Artikel 15 25
d) Artikel 15 n.F. und eigene Stellungnahme dazu 26
e) Datenschutz 29
f) Weitere Ausnahmeklauseln. 30
g) Eigene Stellungnahme. 31
4. Artikel 23 bis 35: Internationale Zusammenarbeit. 32
a) Umfang der Verpflichtung zu Amtshilfe 33
b) Art. 25 Abs. 4 33
c) Art. 27 Abs. 4 34
d) Art. 28: Vertraulichkeit und Beschränkung der Nutzung 36
e) Lösungsmöglichkeiten. 40
f) Änderungsanträge der Parlamentarischen Versammlung. 40
g) Gefahr der Entstehung “internationaler Ermittlungsoasen 41
h) Kritik der Artikel 29-Datenschutzgruppe 42
i) Eigene Stellungnahme. 43
V. Abschließende Beurteilung 49
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B. Ergänzung des Europaratsabkommens zum Datenschutz....................................................................... 50 I. Artikel 1...................................................................................................................................................... 50 II. Artikel 2...................................................................................................................................................... 52 III. Ergebnis...................................................................................................................................................... 56
C. Empfehlung zum Schutz des Privatlebens im Internet............................................................................. 56 I. Informationen für Internetnutzer ................................................................................................................ 57 II. Informationen für Internet Service Provider.............................................................................................. 57 III. Ergebnis...................................................................................................................................................... 58
Anhang 1: 28. Entwurf einer Cybercrime-Konvention des Europarats und Erläuternde Anmerkungen dazu
Anhang 2: Deutsche Übersetzung des 27. Entwurfs einer Cybercrime-Konvention
des Europarats
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A. Entwurf einer Cybercrime-Konvention
I. Allgemeine Diskussion der Überwachung
Ziel der geplanten Cybercrime-Konvention des Europarats 1 , die nunmehr in der endgültigen, 28. Entwurfsfassung vom 29.06.2001 2 vorliegt, ist die Effektuierung der Strafverfolgung im Computerbereich. Da die weitreichendste Verfolgung dieses Ziels, die Totalüberwachung der Kommunikation der Bürger, einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen würde, soll zunächst einmal dargelegt werden, welche Argumente für und gegen staatliche Eingriffsbefugnisse im Bereich der Kommunikationsüberwachung vorgebracht werden können.
1. Interessen der Staaten
Wie die Cybercrime-Konvention in ihrer Präambel zum Ausdruck bringt, dient die Effektuierung der Strafverfolgung zunächst einmal dem Schutz des Bürgers oder wenigstens der Stärkung dessen subjektiven Sicherheitsgefühls. Als Vorteile der Überwachung lassen sich auch die sonstigen Strafzwecke wie Prävention und Besserung anführen. Zuvörderst steht aus staatlicher Sicht allerdings der Strafanspruch des Staates, dessen Verwirklichung im Computerbereich bisher aus verschiedenen Gründen erschwert ist. Die Beweissicherung im Bereich von Computerdaten gestaltet sich oftmals schwierig, und Wirtschaftsunternehmen verzichten oft auf Anzeigen, um das Vertrauen ihrer Kunden nicht zu erschüttern. Es ist jedoch nicht eindeutig, ob sich diese Schwierigkeiten alleine auf den Computerbereich beschränken und somit erhöhte Eingriffsbefugnisse rechtfertigen können. Als weiteres Argument für eine verstärkte Strafverfolgung im Internetbereich lässt sich anführen, dass die effektive Verfolgung von Straftaten nicht nur wegen der dadurch erhöhten Sicherheit im Sinne der Bevölkerung ist, sondern auch, weil dadurch die gleichmäßige Ahndung von Straftaten gefördert wird: Ohne die erforderlichen technischen Kenntnisse der Beteiligten
1 Internetadresse des Europarats: http://www.coe.int. Kontaktmöglichkeit für Eingaben bezüglich der Cybercrime-Konvention (CDPC): dmitri.marchenkov@coe.int, sabine.zimmer@coe.int oder allgemein daj@coe.int. Zuständiges Referat beim Bundesjustizministerium: Abteilung II A 4, Fax 030-20259525.
2 http://conventions.coe.int/Treaty/EN/projets/FinalCybercrime.htm. Die jeweils aktuelle Fassung ist über http://conventions.coe.int abrufbar.
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wird es nur selten gelingen, einen Computerkriminellen zu stellen. Und selbst wenn dies gelingen sollte, wird sich der Straftäter oftmals fragen, warum gerade er “erwischt” wird, während alle anderen unbehelligt bleiben.
Besonders deutlich wird dieser Punkt im Bereich von strafbewehrten Urheberrechtsverstößen nach dem Urheberrechtsgesetz (§§ 106 ff. UrhG). Während Verstöße gegen diese Vorschriften in der Praxis sehr häufig sind (etwa durch “Softwarepiratie”), kommt es doch nur in wenigen Fällen zu einer Verurteilung. In einer solchen Situation wird die Strafverfolgungspraxis zu einem Gleichheitsproblem.
Auf der anderen Seite werden Zweifel daran geäußert, wie geeignet die Kommunikationsüberwachung zur Bekämpfung von Straftaten überhaupt ist. Der bildungs- und forschungspolitische Sprecher und Bundestagsabgeordnete der SPD Jörg Tauss etwa ist der Ansicht, dass durch die Eingriffsbefugnisse nach dem Cybercrime-Abkommen allenfalls die “dümmsten der Kriminellen schlechte Karten” hätten und dass ansonsten lediglich “Kleinkriminalität” erreicht werden könnte 3 .
In der Tat ist unbestritten, dass Verschlüsselungsmechanismen frei verfügbar sind, die Kriminellen eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abhörfreie Kommunikation ermöglichen. Angesichts dieser Tatsache erscheint es sehr zweifelhaft, ob das hohe Maß an Eingriffsbefugnissen in Fällen mit Computerberührung überhaupt angemessen ist. Teilweise wird vorgetragen, die geplanten Überwachungsmaßnahmen seien unverhältnismäßig, da nur Nutzer abgehört würden, die sich wegen ihrer technischen Unbedarftheit nicht dagegen wehren könnten 4 .
Leider existieren auch keine seriösen Statistiken auf dem Gebiet der Computerkriminalität 5 , so dass die Erforderlichkeit und Angemessenheit der geplanten Überwachungsmaßnahmen empirisch weder bestätigt noch abgelehnt werden können. Immerhin läuft laut schleswigholsteinischem Datenschutzbeauftragten Bäumler zur Zeit in Deutschland eine wissenschaftliche
3 Zitiert bei Christiane Schulzki-Haddouti in: Ein großer Schritt in Richtung europäischer Überwachungsstaat (25.04.2001), Telepolis (Heise Verlag), http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/7472/1.html.
4 Andreas Pfitzmann von der TU Dresden in seiner Stellungnahme vor dem Unterausschuss “Neue Medien” des Deutschen Bundestages am 05.07.2001.
5 Stefan Krempl in: Brüssel gibt Gas bei der Bekämpfung der Computerkriminalität (11.03.2001), Telepolis (Heise Verlag), http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/7108/1.html.
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Studie mit dem Ziel, die Gründe für die bedeutend gestiegene Anzahl von Abhörmaßnahmen bei individueller Kommunikation zu ermitteln 6 .
Die Steigerungen in der deutschen Kriminalitätsstatistik - 1992 wurden 12.000 Computerstraftaten verzeichnet, im Jahre 2000 etwa 50.000 7 - erscheinen kein zuverlässiger Indikator für die tatsächliche Verbreitung solcher Verhaltensweisen zu sein. Die erhöhten Ziffern können etwa auf den inzwischen größeren Verfolgungsmöglichkeiten seitens der zuständigen Behörden beruhen, etwa durch technische Mittel oder persönliche Schulungen. Ebenso wenig wie Erkenntnisse über Cybercrime existieren, ist gegenwärtig geplant, solche zu gewinnen. Das Cybercrime-Abkommen etwa sieht keinerlei Evaluierungsmechanismus vor, der es erlauben würde, anhand von objektiven Daten einige Jahre nach dem Inkrafttreten die Effektivität der Eingriffsbefugnisse zu überprüfen.
Man kann daher davon ausgehen, dass die durch dieses Abkommen der Strafverfolgung eingeräumten Befugnisse auf lange Zeit erhalten bleiben werden. Zwar entscheidet jeder Staat theoretisch frei, ob er dem Cybercrime-Abkommen beitritt oder nicht. Auch sieht der Vertrag eine Austrittsmöglichkeit mit dreimonatiger Frist vor (vgl. Art. 47 8 ).
Jedoch ist angesichts der gewichtigen Interessen, die hinter dem Abkommen stehen -Polizeibehörden, Geheimdienste, aber auch befreundete ausländische Staaten wie die USAkaum anzunehmen, dass es einem Staat gelingen wird, sich dem Sog der Masse zu entziehen. Cyberkriminelle werden daher in Zukunft auf Staaten ausweichen müssen, die nicht Vertragspartei sind. Schon bisher ist etwa Russland ein El Dorado für Hacker, und es kann bezweifelt werden, ob bei den gegenwärtigen Verhältnissen in diesem Land Initiativen wie das Cybercrime-Abkommen daran etwas ändern können.
2. Interessen der Wirtschaft
Ein weiteres Argument gegen Überwachung, das gerade für die Wirtschaft am ausschlaggebendsten ist, ist deren mögliche Belastung durch Kosten infolge von
6 Helmut Bäumler in: Sichere Informationsgesellschaft, Bekämpfung der Computerkriminalität und Datenschutz, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Punkt 7a., http://www.rewi.huberlin.de/Datenschutz/DSB/SH/material/themen/cybercri/cyberkon.htm.
7 Hansjörg Geiger, Staatssekretär des Bundesjustizministeriums, in seiner Vorlesung an der Universität Frankfurt am Main vom 26.06.2001.
8 Im Folgenden zitierte Rechtsnormen sind solche des Entwurfs einer Cybercrime-Konvention vom 29.06.2001, wenn nicht anders angegeben.
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Mitwirkungspflichten u.ä., aber auch allgemein die Gefährdung des E-Commerce. Angesichts der Industrielobby werden auch die Staatschefs nicht müde, zu betonen, wie wichtig die Förderung des Vertrauens aller (potentiellen) Nutzer in das neue Medium Internet und seine Geschäftsmöglichkeiten sei. Dieses Vertrauen wird ohne Anspruch auf Anonymität und Schutz der Privatsphäre allerdings kaum zu bekommen sein.
3. Interessen der Bürger/innen
An sich lässt sich der “Otto-Normalverbraucher” gerne erzählen, durch das Abkommen werde seine Sicherheit effektiv gewährleistet. Immer wieder taucht das Argument auf, dass gegen eine staatliche Überwachung ja eigentlich nur derjenige etwas einwenden könne, der selbst die Strafverfolgung zu befürchten habe, nach dem Motto: “Der redliche Bürger wehrt sich nicht.” Diese Argumentation hieße aber, die Gefahren und Nebeneffekte zu verkennen, die mit der staatlichen Kommunikationsüberwachung verbunden sind. Zunächst einmal haben die Praktiken einiger Staaten traurige Berühmtheit erlangt, Kommunikationsüberwachung zum Zwecke von Wirtschaftsspionage einzusetzen. In Großbritannien und den USA z.B. ist Wirtschaftsspionage legal 9 . Auch zur Ausforschung wissenschaftlicher Forschungserkenntnisse könnten die Überwachungsbefugnisse eingesetzt werden.
Selbst wenn sich die Ermittlungen auf den weiteren Bereich der Strafverfolgung beschränkten, bleibt immer noch das Problem, welche Daten gespeichert werden dürfen. An sich sind alle personenbezogenen Daten geeignet, die Strafverfolgung in einem künftigen Verfahren zu erleichtern. Man muss die Grenze der Zulässigkeit daher bedeutend enger ziehen, um nicht in den in Deutschland verfassungswidrigen Bereich der Totalüberwachung 10 zu geraten.
Im Falle der europäischen Einrichtung Europol ist besonders fraglich, ob die Grenzen der Rechtmäßigkeit noch gewahrt sind. Zu dieser europäischen “Datenwaschanlage” 11 schreibt die Redaktion von Telepolis: “Vor allem Europol ist in den vergangenen Jahren in die Kritik von Datenschützern geraten. Im Europol-Übereinkommen von 1998 wird den Den Haager
9 Christiane Schulzki-Haddouti in: Widerstände gegen Cybercrime-Abkommen aus eigenen Reihen (09.11.2000), http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/4228/1.html.
10 Dazu vgl. Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten aller Bundesländer außer Thüringens zu Forderungen der Innenministerkonferenz (30.11.2000), http://www.datenschutz-berlin.de/aktuelle/presse00/presse08.htm.
11 Thilo Weichert, Stellvertreter des Landesbeauftragten für Datenschutz in Schleswig-Holstein, zitiert bei Stefan Krempl in: Brüssel an Strafverfolger: Es gibt ein Recht auf Privatsphäre (18.03.2001), http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/7166/1.html.
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Strafverfolgern gestattet, eine stattliche Anzahl von Daten im Analysesystem der Behörde zu speichern.
“So finden nicht nur Informationen über Straftäter und Verdächtige Eingang in die Europol-Computer, sondern auch über potenzielle Täter, tatsächliche oder mögliche Zeugen, Opfer und ‚zukünftige Opfer‘. Selbst Angaben über ‚Risikogruppen‘, die Kontakte zu Kriminellen haben könnten, dürfen gesammelt werden. Häufig sollen zudem nicht nur die zur Identitätsfeststellung unbedingt nötigen Daten erfasst werden, sondern auch Informationen über Lebensweise, Religion sowie sexuelle Gewohnheiten und Orientierung. Richterlicher oder staatsanwaltlicher Anordnungen bedarf die Einladung zum unbegrenzten Datensammeln nicht.” 12
Auch die Cybercrime-Konvention lädt zu derart umfangreichen Datensammlungen ein, da sie keinerlei Beschränkungen zum Zwecke des Datenschutzes vorsieht. Genauso wenig wird geregelt, was Zugangsvermittler (“Provider”, “ISPs”) mit den von ihnen aufgrund behördlicher Anordnung gesammelten Daten tun dürfen. Die Erstellung von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen ist kommerziell besonders wertvoll 13 .
Zwar ist die Frage des Datenschutzes zumeist in den nationalen Rechtsordnungen aufgrund anderer internationaler Übereinkommen bereits geregelt. Dies gilt aber sicher nur für die Mitgliedsstaaten der EU 14 , die insbesondere aufgrund der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG 15 zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus verpflichtet sind. Während einige der übrigen Staaten wenigstens das weniger strenge Europaratsabkommen 108/81 zum Datenschutz 16 umgesetzt haben, steht die Gewährleistung von Datenschutz in außereuropäischen Staaten nicht selten nur auf dem Papier.
Zwar lassen sowohl die Datenschutzkonvention (Art. 23) wie auch das Cybercrime-Abkommen (Art. 37) den Beitritt außereuropäischer Staaten zu. Aber nur der letztere Vertrag lockt mit dem Recht, Daten aus anderen Unterzeichnerstaaten anfordern zu dürfen. Ähnliches hat die
12 Stefan Krempl in: Brüssel an Strafverfolger: Es gibt ein Recht auf Privatsphäre (18.03.2001), Telepolis (Heise Verlag), http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/7166/1.html.
13 Helmut Bäumler in: Sichere Informationsgesellschaft, Bekämpfung der Computerkriminalität und Datenschutz, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Punkt 7b., http://www.rewi.huberlin.de/Datenschutz/DSB/SH/material/themen/cybercri/cyberkon.htm.
14 Dieter Kugelmann in: Die “Cyber-Crime” Konvention des Europarates, Punkt 3.3.2, DuD 25 (2001) 4, 215 ff.
15 http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/1995/de_395L0046.html.
16 http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/media/dataprot/inter/con10881.htm; im Folgenden kurz “Datenschutzkonvention” genannt.
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Datenschutzkonvention nicht zu bieten, so dass deren Unterzeichnung wenig attraktiv ist, vor allem für ausgeprägt souveränitäts- und selbstbewusste Staaten wie die USA.
4. Rechtsstaatliche Anforderungen an Eingriffsbefugnisse
Nach alledem muss man sich ernsthaft fragen, ob angesichts der vielschichtigen Nachteile und Gefahren staatlicher Überwachung die im Cybercrime-Abkommen vorgesehenen Befugnisse noch angemessen sind.
Aus rechtsstaatlicher Sicht, in Deutschland insbesondere aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) auf Seiten der Betroffenen, der Berufs- und Eigentumsfreiheit (Art. 12, 14 Abs. 1 GG) auf Seiten der Wirtschaft sowie allgemein des Rechtsstaatsprinzips, wird man strenge Anforderungen an die Zulässigkeit von Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis stellen müssen.
Die Maßnahmen müssen strikt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren und dürfen nur bei Vorliegen eines Verdachts einer hinreichend schweren Straftat ergriffen werden. Fällt dieser Verdacht weg oder ist das Strafverfahren abgeschlossen, so dürfen die Daten nur aufgrund besonderer Umstände gespeichert bleiben.
Überhaupt dürfen nur solche Daten gespeichert werden, die für die jeweiligen Ermittlungen erforderlich sind, nicht etwa Informationen über Lebensweise, Religion, sexuelle Gewohnheiten oder Orientierung. Zu denken ist außerdem an eine Benachrichtigung des Betroffenen von der Datenspeicherung, soweit dies den Zweck der Speicherung nicht wesentlich erschwert 17 .
In ihrer Stellungnahme fordert die Parlamentarische Versammlung des Europarats die “Sicherstellung unabhängiger und effektiver Kontrolle, die in jedem einzelnen Verfahrensstadium auf Tatsachenbefunden bezüglich der Straftat beruht. Die Person, in deren Privatsphäre eingegriffen werden soll, ist zu bezeichnen. Dabei ist gebührend zu berücksichtigen, dass die einzelnen Befugnisse und Verfahren nicht außer Verhältnis zur Schwere des Delikts nach seiner Art und seiner Begehung im Einzelfall stehen dürfen.” 18
17 Helmut Bäumler in: Sichere Informationsgesellschaft, Bekämpfung der Computerkriminalität und Datenschutz, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Punkt 7a., http://www.rewi.huberlin.de/Datenschutz/DSB/SH/material/themen/cybercri/cyberkon.htm.
18 Stellungnahme Nr. 226 (2001) zum Entwurf des Cybercrime-Abkommens (24.04.2001), Unterpunkt xv., http://stars.coe.fr/ta/ta01/EOPI226.HTM.
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Die “unabhängige und effektive Kontrolle” sollte aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten den allgemeinen Gerichten obliegen, nicht speziellen Gremien oder Ausschüssen, wie dies in sensiblen Bereiche (vgl. etwa Art. 10 GG) bisweilen vorgesehen ist. Nur so kann die Unabhängigkeit und Neutralität der Kontrolle gewährleistet werden. Auch die Eröffnung des Rechtsweges ist eine zentrale rechtsstaatliche Anforderung.
Außerdem ist auch eine flächenmäßige Kontrolle der Praktiken der Strafverfolger zu wünschen, etwa durch ein Audit-Verfahren, in dem ein spezielles Gremium regelmäßig Berichte über die staatliche Überwachungstätigkeit der Öffentlichkeit vorstellt. Nur so kann effektiv sicher gestellt werden, dass die Überwachung von Kommunikationsinhalten eine deutliche Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der Kommunikationsfreiheit bleibt. Unverhältnismäßig wäre es nämlich, generell alle Nutzer des Internet unter Kriminalitätsverdacht zu stellen.
II. Das Verfahren zur Ausarbeitung des aktuellen Entwurfs einer Cybercrime-Konvention:
Der Europarat arbeitet seit 1997 an einem Vertragsentwurf über Computerkriminalität 19 . Bei dem Europarat handelt es sich um eine internationale Organisation, der 43 europäische Staaten angehören. Zunächst hatte sein ständiger Ausschuss für Strafsachen (European Committee on Crime Problems, CDPC) 1996 einen Sachverständigenrat einberufen, der sich mit Cybercrime-Fragen beschäftigen sollte. Der Ministerrat hat diesen Sachverständigenrat dann 1997 als Expertenkommittee für Straftaten im Cyberspace (Committee of Experts on Crime in Cyberspace, PC-CY) berufen 20 .
Das Kommittee hat im Dezember 2000 den 25. Entwurf eines Cybercrime-Abkommens vorgelegt. Im April 2001 hat die Parlamentarische Versammlung des Europarats ihre Stellungnahme dazu abgegeben 21 . Am 25. Mai 2001 hat das PC-CY dann mit dem 27. Entwurf der Cybercrime-Konvention 22 seine Arbeit abgeschlossen.
19 Kontaktmöglichkeiten siehe Fußnote 11.
20 Stefan Krempl in: Europarat verteidigt das Cybercrime-Abkommen (25.05.2001), Telepolis (Heise Verlag), http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/7756/1.html.
21 Stellungnahme Nr. 226 (2001) zum Entwurf des Cybercrime-Abkommens (24.04.2001), http://stars.coe.fr/ta/ta01/EOPI226.HTM.
22 http://conventions.coe.int/treaty/EN/projets/cybercrime27.htm oder http://www.hamburg.ccc.de/cybercrime/mirror/cybercrime27.doc.
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Der Text wurde sodann vom ständigen Ausschuss für Strafsachen leicht überarbeitet und im Juni 2001 endgültig beschlossen 23 . Sodann wurde der Text dem Ministerrat zur möglichen Annahme im Herbst 2001 übergeben 24 .
Das Verfahren, in dem das Cybercrime-Abkommen ausgehandelt wurde und zustande kommen soll, wird oft kritisiert 25 . Schon die Natur des Abkommens als völkerrechtlicher Vertrag ist in einer Demokratie dann bedenklich, wenn so weitreichende und kontroverse Eingriffsbefugnisse des Staates in die Rechte der Bürger vorgesehen sind, wie dies bei der Cybercrime-Konvention der Fall ist.
Die Verhandlung völkerrechtlicher Verträge ist in parlamentarischen Systemen typischerweise der Exekutive vorbehalten. Wenn sich die Bürokraten dann hinter verschlossenen Türen treffen, ist die Öffentlichkeit und die Vertretung des Volkes, das Parlament, nicht beteiligt. Das Europäische Rechtshilfeabkommen etwa wurde überhaupt erst veröffentlicht, nachdem es bereits unterzeichnet war 26 .
Undemokratisch ist im Falle des Cybercrime-Abkommens auch, dass die Spezialistengruppe “PC-CY”, die mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraut war, nur von sehr eingeschränkter gesellschaftlicher Repräsentanz war: Weder Bürgerrechtsaktivisten noch Rechtsberater waren darin vertreten 27 .
Überhaupt waren die Verhandlungen ganz deutlich von Staatsinteressen geprägt. Laut Jörg Tauss (MdB) haben vor allem die europäischen Polizeistäbe, etwa das deutsche Bundeskriminalamt, hinter den Kulissen und ohne jegliche öffentliche Debatte für das
23 http://conventions.coe.int/Treaty/EN/projets/FinalCybercrime.htm.
24 Vertragsbüro des Europarats, http://conventions.coe.int/treaty/EN/cadreprojets.htm.
25 Vgl. etwa Anmerkungen der American Civil Liberties Union, des Electronic Privacy Information Center und von Privacy International vom 07.06.2001 zur 27. Entwurfsfassung der Cybercrime Konvention, Unterpunkt A, http://www.privacyinternational.org/issues/cybercrime/coe/ngo_letter_601.htm.
26 Christiane Schulzki-Haddouti in: Bundesregierung nimmt Stellung zu Cybercrime-Abkommen (27.06.2000), Telepolis (Heise Verlag), http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/8290/1.html.
27 Duncan Campbell in: Schlacht um die Privatsphäre im Rampenlicht (03.10.2000), Telepolis (Heise Verlag), http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/konf/8846/1.html. Ebenso Anmerkungen der American Civil Liberties Union, des Electronic Privacy Information Center und von Privacy International vom 07.06.2001 zur 27. Entwurfsfassung der Cybercrime Konvention, Unterpunkt A, http://www.privacyinternational.org/issues/cybercrime/coe/ngo_letter_601.htm.
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Abkommen “gekämpft”; die Entwürfe seien vor allem von den Polizeiabteilungen formuliert worden 28 .
Auch nach dem Bekanntwerden der Verhandlungen gelang es nur noch der mächtigen Wirtschaftslobby, Nachbesserungen in ihrem Interesse durchzusetzen, was sich vor allem an den zuletzt vorgenommenen Änderungen des Abkommens zeigt. Die einzige Gruppe, deren Interessen kaum zur Geltung gekommen sind, ist die der Bürger. Teilweise wird von Absprachen zwischen Strafverfolgern und der Industrie zulasten der Bürger gesprochen, was die inhaltliche Ausgestaltung des Abkommens erklären würde.
Wegen der großen Bedeutung eines interessengerechten Verfahrens kritisiert auch die Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ins Leben gerufen wurde (sog. Artikel 29-Gruppe), den Verhandlungsprozess wie folgt:
“Die Gruppe bedauert, dass relevante Unterlagen erst sehr spät zugänglich gemacht wurden. Sie hält es für in hohem Maße wünschenswert, dass zunächst die öffentliche Diskussion weitergeführt und alle Betroffenen (Menschenrechtsorganisationen, Wirtschaft u. a.) darin einbezogen werden, bevor die Parlamentarische Versammlung des Europarates über den Entwurf diskutiert und entscheidet.
“Die Datenschutzgruppe ist der Meinung, dass etliche der in dieser Stellungnahme aufgezeigten Schwächen, darauf zurückzuführen sein dürften, dass der Europarat das verfügbare Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzes nicht optimal genutzt hat. Die Gruppe fordert den Europarat, und insbesondere die EU-Mitgliedstaaten daher auf, die Meinung ihrer Datenschutzexperten einzuholen, bevor sie endgültig zu dem Konventionsentwurf Stellung nehmen, und ihre Beiträge optimal zu nutzen.” 29
28 Zitiert bei Christiane Schulzki-Haddouti in: Ein großer Schritt in Richtung europäischer Überwachungsstaat (25.04.2001), Telepolis (Heise Verlag), http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/7472/1.html.
29 Stellungnahme 4/2001 zum Entwurf einer Konvention des Europarats über Cyberkriminalität vom 22.03.2001, S. 10, http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/dataprot/wpdocs/wp41de.pdf.
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Während aufgrund dieser und ähnlicher Äußerungen zunächst die Verschiebung der Debatte in der Parlamentarischen Versammlung des Europarats geplant war, erfolgte die Beschlussfassung dann überraschend doch schon im April 2001.
Es drängt sich insgesamt der Eindruck auf, dass das Cybercrime-Abkommen jetzt von den beteiligten Regierungen mit allen Mitteln “durchgedrückt” werden soll. Die Strategie der an der Ausarbeitung Beteiligten scheint zu sein, so wenig davon wie möglich an die Öffentlichkeit dringen zu lassen und das Abkommen möglichst schnell “durchzupeitschen”, um es anschließend bald wieder in Vergessenheit geraten zu lassen.
An erster Stelle der Staaten, die Druck hinsichtlich eines zügigen Verhandlungsabschlusses ausüben, sind die USA zu nennen, deren ominöse Rolle bei den Vertragsverhandlungen nicht zu unterschätzen ist. Vermutlich geht das Abkommen weitgehend auf die Initiative der USA zurück 30 . So betont etwa auch das amerikanische Justizministerium, dass die im Abkommen geforderten gesetzlichen Grundlagen in den USA weitgehend schon in Kraft seien, deren Umsetzung in den Mitgliedsstaaten des Europarats aber den amerikanischen Behörden bei der Strafverfolgung dienlich sein würde 31 .
Der Vertragsentwurf basiert außerdem auf Empfehlungen der G-8-Arbeitsgruppe zur High-Tech-Kriminalität, die dem Europarat seit Jahren zuarbeitet. Geleitet wird diese Arbeitsgruppe bis heute von einem hohen Beamten des US-Justizministeriums 32 . Das US-Justizministerium ist neben dem US-Innenministerium und dem FBI laut Bundesregierung “als beim Europarat zugelassener Beobachter von Anfang an intensiv beteiligt”. Die Bundesregierung bestätigt, dass amerikanische Wünsche berücksichtigt worden seien, “insbesondere um eine gute, vertraglich gesicherte internationale Zusammenarbeit zu gewährleisten” 33 .
Zwar hat sich die Position der USA, eine internationale Polizeibehörde oder wenigstens internationale Ermittlungsbefugnisse der nationalen Behörden zu schaffen 34 , nicht durchsetzen
30 Stefan Krempl in: Brüssel gibt Gas bei der Bekämpfung der Computerkriminalität (11.03.2001), Telepolis (Heise Verlag), http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/7108/1.html.
31 Stefan Krempl in: Brüssel gibt Gas bei der Bekämpfung der Computerkriminalität (11.03.2001), Telepolis (Heise Verlag), http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/7108/1.html.
32 Christiane Schulzki-Haddouti in: Bundesregierung nimmt Stellung zu Cybercrime-Abkommen (27.06.2000), Telepolis (Heise Verlag), http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/8290/1.html.
33 Zitiert bei Christiane Schulzki-Haddouti in: Bundesregierung nimmt Stellung zu Cybercrime-Abkommen (27.06.2000), Telepolis (Heise Verlag), http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/8290/1.html.
34 Ivar Tallo in: Bericht zum Entwurf des Cybercrime-Abkommens (10.04.2001), Unterpunkt E.33, http://stars.coe.fr/doc/doc01/EDOC9031.htm.
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lassen. Ansonsten trägt die Europaratskonvention aber weithin die Handschrift der Supermacht, die ihren Strafverfolgern damit das Recht auf internationale Amtshilfe sichern und ihrer Wirtschaft mittels Copyrightschutz höhere Profite verschaffen will 35 .
Im übrigen ist nicht einmal sicher, ob die USA, nachdem sie die Gestaltung des Abkommens derart massiv beeinflusst haben, der Cybercrime-Konvention tatsächlich beitreten. Sie wollen sich diese Entscheidung auch ausdrücklich bis zur Unterschriftsreife des Abkommens offen halten 36 . In der Tat kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass die USA versuchen, Verträge in ihrem Sinne zu beeinflussen, ohne sie dann aber zu ratifizieren 37 .
Solange der entsprechende Druck durch die interessierten Kreise jedoch aufrecht erhalten wird, sieht es so aus, als ob die Verabschiedung der Cybercrime-Konvention nicht mehr aufzuhalten ist 38 . Zwar bläst der Parlamentarier Tauss zum Angriff: “Der Widerstand gegen weitergehende Schritte zur Umsetzung des Papiers muss gemeinsam von den Parlamenten mit Wirtschaft, Datenschützern, Informatik, Bürgerrechtsgruppen und der gesamten Internetszene organisiert werden.” 39
Wahrscheinlicher ist es aber, dass sich am Ende des gesamten Prozesses die nationalen Parlamente mit dem fertigen Abkommen konfrontiert sehen werden und nur noch zwischen “Ja” und “Nein” wählen können. Der Zug für Verbesserungen wird dann bereits abgefahren sein, und aus den oben genannten Gründen ist es unwahrscheinlich, dass sich ein Unterzeichnerstaat der Ratifikation des Abkommens widersetzen wird.
In der Tat hat das Bundesinnenministerium bereits seine Absicht angekündigt, das Abkommen in der gegenwärtigen Form so bald wie möglich zu verabschieden 40 . Auch Hansjörg Geiger, Staatssekretär des Bundesjustizministeriums, sieht einen erheblichen Druck auf Deutschland, das Abkommen zu ratifizieren 41 . Dass das Abkommen nicht ratifiziert wird, hält er für ebenso unwahrscheinlich wie die Hoffnung, der Entwurf könne noch einmal in größerem Umfang überarbeitet werden.
35 S. dazu Seite 17Seite 14 ff.
36 US-Department of Justice unter Ziff. 6, http://www.usdoj.gov:80/criminal/cybercrime/COEFAQs.htm.
37 Dieter Kugelmann in: Die “Cyber-Crime” Konvention des Europarates, Punkt 3.1, DuD 25 (2001) 4, 215 ff.
38 So auch Stefan Krempl in: Europarat verteidigt das Cybercrime-Abkommen (25.05.2001), Telepolis (Heise Verlag), http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/7756/1.html.
39 Christiane Schulzki-Haddouti in: Ein großer Schritt in Richtung europäischer Überwachungsstaat (25.04.2001), Telepolis (Heise Verlag), http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/7472/1.html.
40 Ulrich Hottelet in: Cybercrime-Konvention unter Beschuss (06.07.2001), FAZ.NET, http://www.faz.net.
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Als “wahrscheinlich” bezeichnet er das Szenario, dass Deutschland bis zum Abschluss der Vertragsverhandlungen im Herbst 2001 noch versuchen wird, Nachbesserungen kleineren Umfangs durchzusetzen, dass das Abkommen letztendlich - mit einschränkenden Vorbehalten und Erklärungen durch Deutschland - aber dann doch ratifiziert werden wird. Die Bundesrepublik müsse schon froh sein, ihren bisherigen Rechtschutzstandard auch der Konvention gemäß beibehalten zu dürfen 42 .
Angesichts der oben aufgezeigten, massiven Bedenken gegen den Vertragsentwurf fragt sich, welche Bestimmungen im Einzelnen denn nun problematisch sind. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die Regelungsmaterien des Entwurfs gegeben, wobei wegen Details auf den Text des Vertragsentwurfs selbst verwiesen werden muss (siehe Anhänge 2 und 3), bevor auf die wichtigsten Problemfelder anhand einzelner Bestimmungen eingegangen wird.
III. Überblick über den Inhalt des Vertragsentwurfs:
Die Cybercrime-Konvention bezweckt den Schutz der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit von Computersystemen, Netzwerken und Computerdaten, aber auch den Schutz anderer Güter, soweit diese mittels solcher Einrichtungen beeinträchtigt zu werden drohen (vgl. Präambel).
Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, bestimmte Handlungen unter Strafe zu stellen (Kapitel II Abschnitt 1) und die Ermittlungsbehörden mit Kompetenzen zur effektiven Verfolgung der Straftaten auszustatten (Kapitel II Abschnitt 2). Schließlich sind auch Pflichten zur internationalen Kooperation und Amtshilfe in Strafsachen vorgesehen, soweit ein Bezug zur Computertechnologie gegeben ist (Kapitel III).
Mit der Ermittlung und der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen ist untrennbar auch der Umgang mit personenbezogenen Daten (Verbindungsdaten und Inhaltsdaten) verbunden, der auch nicht etwa auf das Gebiet der Computerkriminalität beschränkt ist. Vielmehr verpflichtet etwa Art. 23 die Staaten zur internationalen Zusammenarbeit ”in größtmöglichem Umfang und zum Zwecke von Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten, welche mit Computersystemen und -daten zusammen hängen, oder zur Sammlung von Beweisen in
41 Vorlesung an der Universität Frankfurt am Main vom 26.06.2001.
42 Vorlesung an der Universität Frankfurt am Main vom 26.06.2001.
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elektronischer Form für eine Straftat”. In der letzten Alternative wird also jede Straftat erfasst, egal ob sie computerbezogen ist oder nicht.
Zur Unterscheidung zwischen Verbindungs- und Inhaltsdaten, die sich durch das gesamte Cybercrime-Abkommen zieht, ist anzumerken, dass Inhaltsdaten (“content data”, im Entwurf nicht definiert) die Kommunikationsinhalte betreffen, während Verbindungsdaten (“traffic data”, vgl. Art. 1d) die Umstände dieser Kommunikation betreffen, etwa Zeit, Dauer, Route und Beteiligte an der Kommunikation. Oberbegriff ist “Computerdaten” (“computer data”, vgl. Art. 1b).
Was die Regelungen des materiellen Strafrechts durch den Entwurf angeht, so verlangt das geplante Übereinkommen im ersten Abschnitt seines zweiten Kapitels, dass bestimmte Verhaltensweisen von der Vertragsstaaten als Straftaten anzusehen sind, insbesondere mit der Folge, dass die allgemeinen strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse der
Strafverfolgungsbehörden Anwendung finden.
Unter Strafe zu stellen sind etwa der unberechtigte Zugriff auf Computersysteme, das illegale Abhören von Daten, der Missbrauch von Computerprogrammen, Passwörtern und ähnlichen Instrumenten, bestimmte Verhalten in Bezug auf Kinderpornografie sowie die Verletzung von Urheber- und verwandten Rechten.
Im zweiten Abschnitt des zweiten Kapitels (Art. 14 ff.) verpflichten sich die Vertragsstaaten, ihr Verfahrensrecht so zu harmonisieren, dass folgende Maßnahmen von ihren Behörden einheitlich ergriffen werden dürfen: Die zeitnahe Sicherung gespeicherter Inhaltsdaten, die zeitnahe Sicherung und Übermittlung von Verbindungsdaten, die Verpflichtung einer Privatperson, Daten, über die sie verfügt, zu übermitteln, die Verpflichtung eines Providers, Informationen über die Identität seiner Kunden heraus zu geben, die Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Daten, die zeitgleiche Erfassung von Verbindungsdaten und das Abhören von Inhaltsdaten.
Auf Druck der Wirtschaft scheiterten Versuche, ISPs zur Aufbewahrung von Daten zu verpflichten. Die Unternehmen sind auch nicht verpflichtet, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Behörden Daten abfangen können. Soweit entsprechende technische Einrichtungen allerdings bereits vorhanden sind, sind ISPs verpflichtet, auf Anforderung der Behörden hin Verbindungs- und Inhaltsdaten in Echtzeit zu speichern oder den Behörden den
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Zugriff hierauf zu ermöglichen (Art. 20, 21). In Bezug auf Inhaltsdaten soll dies allerdings nur für “ernste Straftaten” gelten (Art. 21 Abs. 1).
Zu diesem Punkt ist anzumerken, dass in bestimmten technischen Gremien unter Ausschluss der Öffentlichkeit bereits seit Jahren die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Hersteller von Computern, Telekommunikationsanlagen und ähnlichen Geräten (auch Telefonanlagen) bereits standardmäßig die technischen Voraussetzungen schaffen, die den Sicherheitsbehörden den Zugriff auf gespeicherte und übertragene Daten der Geräte ermöglichen.
Im dritten Kapitel der Konvention (Art. 23 ff.) verpflichten sich die Staaten u.a. in folgenden Bereichen zur Zusammenarbeit: Auslieferung von Personen, freiwillige und unangeforderte Übermittlung von Informationen, Sicherung und Übermittlung von Verbindungs- und Inhaltsdaten, Erhebung von Verbindungs- und Inhaltsdaten in Echtzeit. Amtshilfeersuchen können außerdem nicht nur schriftlich, sondern z.B. auch per Email oder Fax gestellt werden, wobei eine schriftliche Bestätigung der Anfrage nur auf Anforderung erfolgen muss (Art. 25 Abs. 3).
In den Schlussbestimmungen des Entwurfs schließlich ist vorgesehen, dass auch Staaten, die nicht Mitglied des Europarats sind, dem Vertrag beitreten können. Die Vereinigten Staaten, Kanada, Japan und Südafrika waren und sind an seiner Ausarbeitung bereits aktiv beteiligt 43 ; die Öffnung des Vertrags für weitere Staaten ist geplant 44 .
Im folgenden wird die Problematik einiger Bestimmungen vertieft behandelt, wobei es sich dem Umfang der Untersuchung gemäß nur um eine Auswahl handeln kann.
IV. Problematiken einzelner Bestimmungen
1. Artikel 6: Missbrauch von Vorrichtungen
Im Zusammenhang mit Artikel 6 wurde und wird von den beteiligten Kreisen oft die Befürchtung geäußert, es handele sich um eine universell einsetzbare Klausel, die sich gegen jede Art von computerbasierter Aktivität einzelner Individuen verwenden lasse, selbst wenn
43 Stefan Krempl in: Fette Bugs im Cybercrime-Abkommen (28.03.2001), Telepolis (Heise Verlag), http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/7239/1.html.
44 Hansjörg Geiger, Staatssekretär des Bundesjustizministeriums, in seiner Vorlesung an der Universität Frankfurt am Main vom 26.06.2001.
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diese völlig gesetzeskonform handelten 45 . Um beurteilen zu können, wie berechtigt diese Befürchtungen sind, empfiehlt sich zunächst die Lektüre der Bestimmung. Artikel 6 - Missbrauch von Vorrichtungen (1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn sie vorsätzlich und unbefugt begangen werden, als Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht festzulegen:
a) das Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder anderweitige Zugänglichmachen
mit dem Vorsatz, sie zu verwenden, um eine der nach den Artikeln 2 bis 5 festgelegten Straftaten zu begehen und
b) den Besitz eines unter Buchstabe a Ziffer 1 oder 2 bezeichneten Mittels mit dem Vorsatz, es zu verwenden, um eine der nach den Artikeln 2 bis 5 festgelegten Straftaten zu begehen. Eine Vertragspartei kann als gesetzliche Voraussetzung vorsehen, dass erst der Besitz einer bestimmten Anzahl dieser Mittel die Strafbarkeit begründet. (2) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als schreibe er die Strafbarkeit in Fällen vor, in denen das Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauch, Einführen, Verbreiten oder anderweitige Zugänglichmachen oder der Besitz nach Absatz 1 nicht zum Zweck der Begehung einer nach den Artikeln 2 bis 5 festgelegten Straftat, sondern beispielsweise zum genehmigten Testen oder zum Schutz eines Computersystems erfolgt. (3) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit der Vorbehalt nicht das Verkaufen, Verbreiten oder anderweitige Zugänglichmachen der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bezeichneten Mittel betrifft.
45 Global Internet Liberty Campaign (Koalition von weltweit mehr als 50 Bürgerrechtsgruppen) in: Offener Brief an den Europarat in Strassburg (18.10.2000) [noch zum 24. Entwurf der Cybercrime-Konvention], http://www.handl.net/zitig/cybercr.html.
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Vor allem die vorige Fassung dieses Artikels wurde heftig kritisiert, da sie das berechtigte Interesse von Nutzern daran unberücksichtigt ließ, die Sicherheit ihrer eigenen Systeme mit Hilfe von sogenannten “Hackertools” (Software für Hacker) testen zu können 46 . Aufgrund des aus den o. g. Gründen so bedeutsamen Gewichts der Wirtschaft wurden hier erhebliche Nachbesserungen vorgenommen, wie man an der jetzigen Fassung des Art. 6 sieht. So wurde in Art. 6 Abs. 2 eine ausdrückliche Klarstellung in den Text selbst aufgenommen. Abs. 3 stellt es den Staaten sogar frei, ob sie den “Missbrauch von Vorrichtungen” überhaupt unter Strafe stellen wollen, soweit es sich nicht um die Zurverfügungstellung an Dritte handelt. Auch wenn Staaten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, was angesichts der enormen Störungen des Internet im Zusammenhang mit Hackerattacken in der Vergangenheit nachvollziehbar erscheint, so ist doch nur strafbar, wer eine der genannten Handlungen mit der Absicht oder dem sicheren Wissen (vgl. amtliche Anmerkung 76) und außerdem zu dem Zweck (vgl. Abs. 2) vornimmt, eine Straftat nach den Art. 2 - 5 zu verwirklichen. Bezüglich Art. 2 etwa betont die amtliche Fußnote 48: “The application of specific technical tools may result in an access under Article 2, such as the access of a web page, directly or through hypertext links, including deep-links or the application of ‘cookies’ or ‘bots’ to locate and retrieve information on behalf of communication. The application of such tools per se is not ‘without right’. The maintenance of a public website implies consent by the website-owner that it can be accessed by any other web-user. The application of standard tools provided for in the commonly applied communication protocols and programs, is not in itself ‘without right’, in particular where the rightholder of the accessed system can be considered to have accepted its application, e.g. in the case of ‘cookies’ by not rejecting the initial instalment or not removing it.” Eine ähnliche Klarstellung enthält Anmerkung 58 bezüglich Art. 3. In Bezug auf die zuletzt ausgeprägte Praxis der Verfasser, Ergänzungen in Form von Anmerkungen anzubringen, kritisiert die Artikel 29-Gruppe zurecht, dass solche Erklärungen in den Anmerkungen, die als gesondertes Papier existieren, einen klaren Gesetzestext nicht ersetzen können 47 . Zudem haben Anmerkungen allenfalls den Stellenwert einer
46 Scheffler/Dressel, ZRP 2000, 514, 515 Fn. 15; Weichert, Internet-Kriminalität, Abschn. 7.
47 Stellungnahme 4/2001 zum Entwurf einer Konvention des Europarats über Cyberkriminalität vom 22.03.2001, S. 9, http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/dataprot/wpdocs/wp41de.pdf.
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Vertragsbegründung, die im Rahmen der Auslegung bei Unklarheiten nur als ein Kriterium unter vier heranzuziehen ist.
Was das spezielle Problem des Art. 6 anbelangt, so wird man aber kaum noch kritisieren können, dass Unklarheiten vorlägen, die zu einer Beeinträchtigung der Interessen der Netzwirtschaft führen könnten. Die Art. 2 - 5, auf die verwiesen wird, betreffen den unberechtigten Zugriff, das unberechtigte Abfangen und die unberechtigte Störung von Computerdaten und Computersystemen. Ihre Verwirklichung setzt, je nach Auslegung des Begriffs “intent”, Absicht oder jedenfalls doch Vorsatz voraus. Diese Auslegung bleibt den Vertragsstaaten überlassen 48 .
Wer legitim eine der in Art. 6 genannten Handlungen vornimmt, wird in der Regel dazu berechtigt sein und handelt schon nicht tatbestandsmäßig. Wer gutgläubig ist, wird ansonsten einem tatbestandsausschließenden Irrtum über das Vorliegen eines Einverständnisses unterliegen und aus diesem Grunde nicht strafbar sein.
Vor diesem Hintergrund sind die geltend gemachten Befürchtungen aus Sicht des Verfassers nicht berechtigt. Auch im nationalen Strafrecht wird Recht von Unrecht oft nur durch die innere Einstellung geschieden. Deswegen stellt nach heute ganz herrschender Meinung der Strafrechtswissenschaftler auch nicht schon die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes typisches Unrecht dar, sondern erst auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands. Was an Rechtsunsicherheit verbleibt, wird man den betroffenen Kreisen angesichts der Tatsache zumuten können, dass ja auch gerade sie vom Schutz durch diese Vorschrift vor Schädigungen durch Hackerattacken besonders profitieren. Der Art. 6 kann daher als unbedenklich angesehen werden.
2. Artikel 10: Straftaten in Bezug auf Verstöße gegen Urheber- und verwandte Rechte Bedenklicher erscheint der Art. 10, der verlangt, sämtliche Verstöße gegen Urheber- und verwandte Rechte, wie sie aufgrund von internationalen Verträgen bestehen, strafrechtlich undwie aus Art. 13 Abs. 1 hervor geht - sogar unter Androhung von Freiheitsstrafe zu ahnden, soweit sie mittels Computern begangen werden.
48 Amtliche Anmerkung 39.
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Artikel 10 - Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte (1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um Urheberrechtsverletzungen, wie sie nach dem Recht dieser Vertragspartei aufgrund ihrer Verpflichtungen nach der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und dem WIPO-Urheberrechtsübereinkommen umschrieben sind, mit Ausnahme der nach diesen Übereinkünften verliehenen Urheberpersönlichkeitsrechte als Straftaten nach ihrem innerstaatlichem Recht festzulegen, wenn diese Handlungen vorsätzlich, in gewerbsmäßigem Umfang und mittels eines Computersystems begangen werden. (2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um Verletzungen verwandter Schutzrechte, wie sie nach dem Recht dieser Vertragspartei aufgrund ihrer Verpflichtungen nach dem in Rom unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Abkommen von Rom), dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und dem WIPO-Vertrag betreffend Darbietungen und Tonträger umschrieben sind, mit Ausnahme der nach diesen Übereinkünften verliehenen Urheberpersönlichkeitsrechte als Straftaten nach ihrem innerstaatlichem Recht festzulegen, wenn diese Handlungen vorsätzlich, in gewerbsmäßigem Umfang und mittels eines Computersystems begangen werden. (3) Eine Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 unter begrenzten Umständen nicht vorzusehen, soweit andere wirksame Abhilfen zur Verfügung stehen und dieser Vorbehalt die internationalen Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten völkerrechtlichen Übereinkünften nicht beeinträchtigt.
Der dritte Absatz der Vorschrift lässt den Staaten kaum Freiraum bei der Umsetzung, was insbesondere aus Anmerkung 116 hervor geht. Dabei stellt sich schon prinzipiell die Frage, ob der Schutz “geistigen Eigentums” überhaupt und vor allem in diesem Ausmaß zweckmäßig und angemessen ist. Telepolis schreibt dazu:
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“Nach wie vor werden beispielsweise Verstöße gegen internationale Urheberrechtsabkommen im Strafkatalog aufgeführt, obwohl sich die Definition des Copyrights im digitalen Zeitalter nicht erst seit Napster im Fluss befindet und gerade Cyberpioniere wie Nicholas Negroponte, Esther Dyson oder John Perry Barlow seit langem von der Notwendigkeit zur Neubestimmung des ‚intellektuellen Eigentums‘ sprechen.” 49
Auch der Berichterstatter des Ausschusses für rechtliche Angelegenheiten und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung des Europarats Ivar Tallo schreibt, ein internationaler Konsens über geistiges Eigentum bestehe erst teilweise 50 . Der Copyrightschutz aus rein wirtschaftlichen Gründen scheine im Widerspruch zum ursprünglichen Zweck des Urheberschutzes zu stehen, nämlich dem Fortschritt auf diesem Gebiet zu dienen, indem ein Anreiz für Entwicklungen geschaffen wird 51 .
In der Tat scheint der Schutz geistigen Eigentums oftmals alleine den Profiten der Beteiligten “Global Players” zu dienen, dem Allgemeinwohl hingegen zu widersprechen. Besonders deutlich zeigt sich dies an der momentan äußerst kontrovers geführten Diskussion über Patente an Aidsmedikamenten: Die Inhaber dieser Patente verlangen ein Vielfaches der Produktionskosten für die lebensrettenden Stoffe und nehmen so den Tod unzähliger Aidskranker vor allem in Entwicklungsländern in Kauf. Dies ist umso schlimmer, als der Schutz geistigen Eigentums nur selten dem kleinen Tüftler dient, sondern zumeist dem Interesse weltweit tätiger Unternehmen.
Zwar hat der ursprüngliche Gedanke des Schutzes geistigen Eigentums, dass sich die Entwicklung von Innovationen durch Privatpersonen nur bei angemessenem Schutz der Produkte lohnt, auch weiterhin seine Berechtigung. Angesichts der langen Schutzfristen stellt sich aber die Frage, ob dies den Fortschritt nicht öfters behindert als fördert. So wird etwa von nicht wenigen bedeutenden Persönlichkeiten vertreten, es bestehe kein ausreichender Anreiz für den Softwaremonopolisten Microsoft, seine profitablen Produkte zu verbessern, was angesichts deren Qualitätsmängel (“Abstürze” usw.) auch nicht unplausibel erscheint.
49 Stefan Krempl in: Nur kosmetische Korrekturen beim Cybercrime-Abkommen (23.12.2000), Telepolis (Heise Verlag), http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/4550/1.html.
50 Ivar Tallo in: Bericht zum Entwurf des Cybercrime-Abkommens (10.04.2001), Unterpunkt F.36, http://stars.coe.fr/doc/doc01/EDOC9031.htm.
51 Ivar Tallo in: Bericht zum Entwurf des Cybercrime-Abkommens (10.04.2001), Unterpunkt F.36, http://stars.coe.fr/doc/doc01/EDOC9031.htm.
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Da in Bezug auf die Frage, ob Urheberschutz sinnvoll ist, wieder ein klassischer Interessenkonflikt zwischen Wirtschaft und Verbrauchern vorliegt - der interessanterweise wiederum durch internationale Verträge geregelt ist bzw. geregelt werden soll - ist zu vermuten, dass auch hier die stärkere Lobby siegt. Bei der Abwägung der Interessen beider Seiten ist daher besonders vorsichtig vorzugehen.
Auch was die Strafbewährung von Verstößen anbelangt, kann man an deren Eignung zum Schutz geistigen Eigentums zweifeln. Das unberechtigte Kopieren von Software etwa ist heute weitaus verbreiteter als vor der Einführung entsprechender Straftatbestände. Wenn dann nur ab und zu Personen aufgrund dieser Vorschriften bestraft werden, so stellt sich ein gravierendes Gleichheitsproblem, weil die Staatsanwaltschaft gegen solche Straftaten, an deren Verfolgung kein sonderliches öffentliches Interesse besteht, nur selten vorgeht. Gerade im Bereich des privaten Kopierens und Nutzens geschützter Werke ist ein ausnahmslos strafbewehrter Schutz, wie ihn die Cybercrime-Konvention gewähren will, nicht angemessen. Zwar werden in der Konvention nur Verstöße “von kommerziellem Gewicht” geahndet. Allerdings ist fraglich, ob nicht auch privates Kopieren in seiner Gesamtheit “von kommerziellem Gewicht” und daher jeder Verstoß zu bestrafen ist 52 . Aber auch in Einzelfällen wird ein “kommerzielles Gewicht” bei den hohen Kosten von Produkten wie Musik und Software schnell erreicht sein. Damit wird sozialadäquates Verhalten unzähliger Bürger unangemessen kriminalisiert.
Festzuhalten bleibt daher, dass eine Verschärfung der bestehenden deutschen Regelungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bedeuten würde und somit verfassungswidrig wäre.
Immerhin hat die Parlamentarische Versammlung des Europarats in ihrer Stellungnahme gefordert, dass es den Vertragsstaaten freistehen muss, sich vorzubehalten, Copyrightverstöße in bestimmten Fällen nicht unter Strafe zu stellen 53 . Die Staaten sollen auch nicht verpflichtet sein, Copyrightverstöße mit Freiheitsstrafen ahnden zu müssen 54 .
52 Ivar Tallo in: Bericht zum Entwurf des Cybercrime-Abkommens (10.04.2001), Unterpunkt F.36, http://stars.coe.fr/doc/doc01/EDOC9031.htm.
53 Stellungnahme Nr. 226 (2001) zum Entwurf des Cybercrime-Abkommens (24.04.2001), Unterpunkt vii., http://stars.coe.fr/ta/ta01/EOPI226.HTM.
54 Stellungnahme Nr. 226 (2001) zum Entwurf des Cybercrime-Abkommens (24.04.2001), Unterpunkte x. und xi., http://stars.coe.fr/ta/ta01/EOPI226.HTM.
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Diese Forderung hat sich allerdings nicht durchsetzen können. Verwiesen wird lediglich darauf, dass die Berner Konvention, die im Vertragsentwurf in Bezug genommen wird, bereits Ausnahmen für privates Kopieren zulasse und insoweit von den Vertragsstaaten auch keine Strafbarkeit vorgesehen werden müsse 55 . Dies ändert aber nichts daran, dass Beeinträchtigungen geistigen Eigentums, die nach nationalem Recht unzulässig sind, immer auch strafrechtlich sanktioniert werden müssen.
In Bezug auf alle Straftatbestände der Artikel 2-10 fordert die Parlamentarische Versammlung des Europarats, nach Art und Höhe festzulegen, welche Sanktionen für die einzelnen Delikte vorgesehen werden dürfen 56 . So ist es etwa in den USA in Bezug auf Kinderpornografie durchaus vorstellbar, dass einige Bundesstaaten zu dem menschenrechtsverachtenden Instrument der Todesstrafe greifen.
Der Berichterstatter Ivar Tallo kritisierte besonders, dass Copyrightverstöße mit Kinderpornografie auf eine Stufe gestellt werden 57 , während etwa rassistische Äußerungen oder Handlungen sowie Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen straflos bleiben 58 , jedenfalls soweit nicht ein entsprechendes Zusatzprotokoll freiwillig ratifiziert wird. Diese selektive Kriminalisierung liegt “zufällig” auch im Interesse der USA, von wo aus ein Großteil der verfassungswidrigen, rechtsradikalen Internetangebote betrieben wird und wo im Bereich von Datenschutz weitgehend auf freiwillige Maßnahmen der Industrie vertraut wird. Dabei weisen Studien darauf hin, dass der freie Wettbewerb im Bereich von Datenschutz nicht funktioniert, weil nur die wenigsten Verbraucher ihr (Kauf-) Verhalten an entsprechenden Unternehmensrichtlinien ausrichten.
Angesichts dieser Tatsachen fragt sich, warum insbesondere den USA weitreichende Ansprüche auf Amtshilfe aus Europa eingeräumt werden sollen, wenn sie sich nicht im Gegenzug auf nach europäischem Verständnis selbstverständliche rechtsstaatliche Regelungen einlassen wollen. Es
55 Hansjörg Geiger, Staatssekretär des Bundesjustizministeriums, in seiner Vorlesung an der Universität Frankfurt am Main vom 26.06.2001.
56 Stellungnahme Nr. 226 (2001) zum Entwurf des Cybercrime-Abkommens (24.04.2001), Unterpunkte xii. und xiii., http://stars.coe.fr/ta/ta01/EOPI226.HTM.
57 Ivar Tallo in: Bericht zum Entwurf des Cybercrime-Abkommens (10.04.2001), Unterpunkt F.37, http://stars.coe.fr/doc/doc01/EDOC9031.htm.
58 Ivar Tallo in: Bericht zum Entwurf des Cybercrime-Abkommens (10.04.2001), Unterpunkt F.40, http://stars.coe.fr/doc/doc01/EDOC9031.htm.
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ist zweifelhaft, ob ein transatlantisches Abkommen unter diesen Umständen überhaupt sinnvoll ist.
3. Artikel 14 bis 21: Strafprozessuale Befugnisse
Im zweiten Abschnitt des zweiten Kapitels werden einheitliche Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden vorgesehen in Bezug auf die nach den Artikeln 2 bis 11 festgelegten Straftaten, andere mittels eines Computersystems begangene Straftaten und auf die Erhebung von in elektronischer Form vorhandenen Beweisen für eine Straftat (Art. 14 Abs. 2). Dabei wird den Ermittlungsbehörden unter anderem die Befugnis eingeräumt, folgende Maßnahmen anzuordnen bzw. zu ergreifen:
Die zeitnahe Sicherung gespeicherter Inhaltsdaten (Art. 16), die zeitnahe Sicherung und Übermittlung von Verbindungsdaten (Art. 17), die Übermittlung von Daten durch eine Privatperson, soweit diese über die Daten verfügen kann (Art. 18), die Herausgabe von Informationen über die Identität von Kunden durch einen Provider (Art. 18), die Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Daten (Art. 19), die Erfassung von Verbindungsdaten in Echtzeit (Art. 20) und das Abhören von Inhaltsdaten in Echtzeit (Art. 21). Da diese Vorschriften Befugnisse weitgehend nur einräumen, ohne sie zu begrenzen - eine der umstrittensten Normen ist Art. 19 Abs. 4, der grundsätzlich jedermann zur Mitwirkung bei der Beschlagnahme und Entschlüsselung von Daten verpflichtet, auch etwa zur Herausgabe von Verschlüsselungscodes -, stellt sich am dringlichsten die Frage, ob die Gewährleistung der in einem Rechtsstaat unabdingbaren Menschenrechte sicher gestellt ist.
a) Artikel 15: Bedingungen und Gewährleistungen
In Bezug auf diese Frage sind zunächst die verstreuten Einschränkungen und Ausnahmen zu nennen, die sich in einigen Artikeln des Entwurfs finden. Zu allererst ist auf Artikel 15 einzugehen, die einzige generelle Norm, die sich mit dem Problem befasst. In der Fassung des 26. Entwurfs lautete sie wie folgt:
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Patrick Breyer, 2001, Die Cybercrime-Konvention des Europarats, München, GRIN Verlag GmbH
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