Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis. V
Abbildungsverzeichnis VII
1. Einleitung. 1
2. Grundsätzliches zum Urheberrecht. 2
2.1 Das Werk 3
2.2 Der Urheber 4
2.3 Der ausübende Künstler. 4
2.4 Das Beziehungsgeflecht des Urhebers und des ausübenden Künstlers 5
2.4.1. GEMA. 6
2.4.2 Die GVL 7
2.4.3 Musikverlag 7
2.4.4 Tonträgerhersteller. 9
2.5 Urheberpersönlichkeitsrechte 10
2.6 Schutzdauer. 11
2.7 Die Verwertungsrechte im Internet 11
2.7.1 Vervielfältigungsrecht (§§ 15, Abs. 1, 16 UrhG) 12
2.7.2 Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 15, Abs. 2, 19a UrhG) 13
3. Internet und Recht. 14
4. Formen von Urheberrechtsverletzungen im Internet 16
4.1 Filesharing 18
4.1.1 Zentrale Filesharing-Dienste am Beispiel „Napster“ 18
4.1.1.1 Funktionsweise 18
4.1.1.2 Rechtsnatur 20
a. Anbieter. 20
b. Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken. 21
c. Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Musikwerken. 22
4.1.2 Dezentrale Filesharing-Dienste 24
4.1.2.1 Funktionsweise 24
4.1.2.2 Rechtsnatur 26
a. Anbieter. 26
b. Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken. 27
II
Inhaltsverzeichnis
c. Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Musikwerken. 27
4.2 „One-Click-Hoster“ 28
4.2.1 Funktionsweise 28
4.2.2 Rechtsnatur 29
a. Anbieter. 29
b. Hochladen 31
c. Herunterladen. 32
d. Veröffentlichen von Download-Links 34
4.3 Torrent-Tracker. 34
4.3.1 Funktionsweise 34
4.3.2 Rechtsnatur 35
a. Anbieter. 35
b. Herunterladen von „Torrent“-Dateien 37
4.4 Link-Webseiten. 38
4.4.1 Funktionsweise 38
4.4.2 Rechtsnatur 39
a. Anbieter. 39
b. Nutzung von Link-Webseiten 40
c. Veröffentlichen von Links 41
4.5 „YouTube“ 42
4.5.1 Funktionsweise 42
4.5.2 Rechtsnatur 43
a. Anbieter 43
b. Upload eines Videos 44
aa. Upload eines offiziellen Musikvideos. 44
bb. Upload von selbsterstellten Live-Videos. 44
cc. Upload eines synchronisierten Werkes 45
dd. Upload eines bearbeiteten Werkes. 47
c. Ansehen von rechtswidrig erstellten und/oder hochgeladenen Videos 48
d. Herunterladen von Videos über sog. „YouTube“-Converter 48
4.6 Suchmaschinen 49
4.6.1 Funktionsweise 49
4.6.2 Rechtsnatur 51
a. Anbieter. 51
III
Inhaltsverzeichnis
b. Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Musikwerken. 52
c. „Streaming“ von urheberrechtlich geschützten Musikwerken. 52
5. Rechtsdurchsetzung 53
6. Störerhaftung 54
6.1 Access-Provider. 54
6.2 Routing-Provider 55
6.3 Hosting-Provider. 55
6.4 Inhaber eines W-LA-NAnschlusses 56
7. Aktuelle Konsequenzen aus den Urheberrechtsverletzungen im Internet 56
8. Fazit 58
Literaturverzeichnis VIII
Internetquellen X
IV
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz Art. Artikel Az Aktenzeichen BGH Bundesgerichtshof bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise CD Compact Disk CD Compact Disk d.h. das heißt EG Europäische Gemeinschaft E-Mail Electronic Mail engl. Englisch etc. et cetera EU Europäische Union f. folgende ff. fortfolgende FTP File Transfer Protocol GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten h.M. herrschende Meinung Hrsg. Herausgeber IP Internet Protocol LG Landgericht Mio. Million MP3 MPEG-1 Audio Layer III Mrd. Milliarde OLG Oberlandesgericht P2P Peer-to-peer RAM Random Access Memory RBÜ Revidierte Berner Übereinkunft
V
Abkürzungsverzeichnis S. Satz, Seite sog. sogenannte (r) StGB Strafgesetzbuch TMG Telemediengesetz der Bundesrepublik Deutschland TKG Telekommunikationsgesetz TRIPS Agreement on Trade-Related Aspects of
u.a. unter anderem UrhG Urheberrechtsgesetz UrhG Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) URL Uniform Resource Locator vgl. vergleiche WWW World Wide Web z.B. zum Beispiel
VI
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Die Rechte des Urhebers (subjektives Urheberrecht)
Abbildung 2 Das Beziehungsgeflecht der Urheber und ausübenden Künstler.
Abbildung 3 Funktionsweise am Beispiel des dezentralen "P2P"-Clients "Vuze"
Abbildung 4 Funktionsweise am Beispiel des „One-Click-Hosters“ "Rapidshare"
Abbildung 6 Funktionsweise am Beispiel der Link-Webseite "drei.to"
Abbildung 7 Beispiel für ein synchronisiertes Werk.
Abbildung 8 Funktionsweise am Beispiel der MP3-Suchmaschine "BeeMp3"
VII
Einleitung
1. Einleitung
Mit Beginn des Internet-Zeitalters in den 19990er Jahren fand das Internet durch die Musikindustrie nur sehr gering Beachtung. Erst als die zahlreichen Kommunikations-, Vermarktungs- und Vertriebsmöglichkeiten als Chance wahrgenommen und genutzt wurden, war das Internet nicht mehr wegzudenken. Die fehlende Kontrolle über Inhalte und Daten im Internet erwies sich jedoch schnell als ernstzunehmendes Problem. In der modernen Informationsindustrie können Informationen ohne hohen Kostenaufwand reproduziert werden und über weltweite Datennetze übertragen und verbreitet werden. Mit der technologischen Entwicklung rückte das Urheberrechtsgesetz immer mehr in den Mittelpunkt des Interesses. Seit dem Fall „Napster“, wo Millionen an Musiktiteln illegal und kostenlos über das Internet heruntergeladen werden konnten, sind viele - teils fragwürdige - neue Geschäftsmodelle hinzugekommen, die die Urheberrechte und verwandte Schutzrechte von Komponisten, Musikern, Produzenten, Musikverlagen und Tonträgerhersteller verletzen.
Der weltweite Zugriff auf Informationen durch das Internet erfordert neue Schutzmechanismen, handelt es sich bei den durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Produkten um bedeutende kulturelle Werte eines Landes, die darüber hinaus ein wichtiger volkswirtschaftlicher Faktor darstellen. 1 Hinzu kommt, dass es sich bei den Musikstücken und Musiktexten um immaterielle Erzeugnisse geistiger Arbeit handelt, die mithilfe modernster Kommunikations- und Informationstechnik verlustfrei beliebig oft vervielfältigt oder wiedergegeben werden können. Durch diese Eigenschaft sind
Urheberrechtsverletzungen in den vergangenen Jahren stark angestiegen und ein ernstzunehmendes Problem für die Musikindustrie geworden: Allein in Deutschland haben im Jahr 2008 branchenübergreifend Urheberrechtsverletzungen „Umsatzeinbußen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro verursacht und die Schaffung von 34.000 Arbeitsplätzen verhindert.“ 2
Mit der revolutionären Umwälzung, die mit dem Internet und der damit verbundenen Digitalisierung einherging, traten viele negative Begleiterscheinungen auf und die Internetpiraterie wurde zu einem wichtigen Thema der gesamten Kreativbranche. 3 Dabei ist die klassische Internetpiraterie bzw. das „Filesharing“ längst nicht die einzige Urheberrechtsverletzung im Internet, die der Musikindustrie zu schaffen macht: Im Zeitalter des Web 2.0 und der „YouTube“-Generation werden Musikstücke bearbeitet, synchronisiert, rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet. Das Ausmaß der
1 Vgl.: Lutz Peter (2009): Grundriss des Urheberrechts. Heidelberg , Vorwort
2 http://www.mediabiz.de/film/news/studie-internetpiraterie-verhindert-schaffung-von-34-000-arbeitsplaetzen/288950,
aufgerufen am 26.04.10
3 Vgl.: BDWi (2010): Broschüre Rechtsverstöße im Internet. URL: http://www.bundesverband-
dienstleistungswirtschaft.de/fileadmin/user_upload/bdwi-internet-rechtsverstoesse.pdf, aufgerufen am 04.08.10, S. 5
1
Grundsätzliches zum Urheberrecht
Urheberrechtsverletzungen im Internet ist inzwischen vielfältiger denn je. Fast überall werden Musikwerke verwertet, ohne dass ein Urheber seine Zustimmung erteilt hat und ohne dass er entsprechend vergütet wird.
In der vorliegenden Arbeit möchte der Verfasser einen Einblick in die unterschiedlichen Formen der Urheberrechtsverletzungen in der Musikbranche im Internet geben. Dabei konzentriert sich der Verfasser ausschließlich auf das in Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz. Im ersten Schritt werden grundsätzliche Fragen zum Thema Urheberrecht geklärt. Anschließend werden an Praxis-Beispielen exemplarisch die einzelnen Rechte aus dem Urheberrecht aufgezeigt, die im Internet verletzt werden, ehe zusammenfassend auf die sog. Störerhaftung eingegangen wird. Ein kurzer Überblick über aktuelle Entwicklungen und das Fazit beenden das vorliegende Werk.
2. Grundsätzliches zum Urheberrecht
Das Urheberrecht als Teil des bürgerlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland schützt „die geistigen und materiellen Interessen der Urheber an den von ihnen geschaffenen Werken der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft“ und in der Nutzung des Werkes und ist im Urheberrechtsgesetz aus dem Jahre 1965 geregelt. 4 Im Urheberrechtsgesetz heißt es weiter: „Es [das Urheberrecht, Anm. d. Verf.] dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“ 5 Das Urheberrecht findet seine Quellen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948. Art. 27, Abs. 2 besagt, „dass jeder Mensch das Recht auf Schutz seiner ideellen und materiellen Interessen hat, die sich aus der wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.“ 6 Des Weiteren sind viele Ansprüche und Interessen der Urheber verfassungsrechtlich geschützt: Die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) schützt die vermögensrechtlichen Ansprüche des Urhebers, Art. 1 GG und Art. 2 GG schützen die ideellen Interessen und das Recht auf freie Entfaltung des Urhebers und Art. 5 GG gewährleistet die Freiheit der Kunst. Auch die verwandten Schutzrechte des ausübenden Künstlers stellen echtes Eigentum im Sinne des Art. 14, Abs. 1 GG dar, was das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1990 anerkannt hat. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die verwandten Schutzrechte der Tonträgerhersteller auch unter die Eigentumsgarantie fallen.
4 Püschel Heinz (1997): Urheberrecht. Eine Einführung in das Urheberrecht mit dem TRIPS-Abkommen über handelsbezogene
Aspekte des geistigen Eigentums. Freiburg, S. 18
5 § 11 UrhG
6 Lutz P. (2009), S. 1
2
Abbildung 1 Die Rechte des Urhebers (subjektives Urheberrecht) 7
Das Urheberrecht verfolgt einen objektiven und subjektiven Zweck. Die Summe der Rechtsnormen, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln, stellt die objektive Funktion des Urheberrechts dar, die die Rechtsmaterie beschreibt: „Geschützt wird nicht die schöpferische Tätigkeit selbst, sondern nur deren Ergebnis - das „Werk“.“ 8 Die subjektive Funktion stellt die persönlichen Interessen des Urhebers an dem von ihm geschaffenen Werk dar - der Urheber selbst steht hierbei im Mittelpunkt. Das Urheberrechtsgesetz räumt dem Urheber das Recht ein, seine persönlichen Interessen gegen die unbefugte Nutzung anderer durchzusetzen. 9 Den persönlichen und geistigen Interessen stehen die materiellen Interessen gegenüber (siehe Abbildung 1).
2.1 Das Werk
Zu den geschützten Werken, die für die Musikindustrie relevant sind, zählen Werke der Musik, Sprachwerke (Liedtexte), Lichtbildwerke (Künstlerfotos) und Filmwerke (Musikvideos). 10 Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind „nur persönliche geistige Schöpfungen“. 11 Hierbei spricht man von der Gestaltungshöhe bzw. der Schöpfungshöhe - also dem Maß an Individualität. In der Rechtsprechung werden die Anforderungen an die Gestaltungshöhe relativ niedrig gehalten. Hierbei spricht man auch von der „kleinen Münze“.
7 Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an Püschel, H. (1997), S. 60
8 Theiselmann Rüdiger (2004): Geistiges Eigentum in der Informationsgesellschaft. Rechtliche Implikationen der digitalen
Werkverwertung. München, S. 3
9 Vgl. Theiselmann R. 2004, S. 4
10 § 1 UrhG
11 § 2, Abs. 2 UrhG
3
Grundsätzliches zum Urheberrecht
2.2 Der Urheber
Im Bereich der Musik sind das Urheberrecht und das verwandte Leistungsschutzrecht die wichtigsten Rechte der Komponisten und der ausübenden Musiker. Das Urheberrecht, sowie das Leistungsschutzrecht schützen die geistigen und materiellen Interessen der Urheber und ausübenden Musiker an den von ihnen geschaffenen bzw. aufgenommenen Werken bzw. Musikstücken und Texten. Als Urheber wird der Schöpfer eines Werkes bezeichnet. In der Musikbranche sind dies Musikkomponisten, die in vielen Fällen auch selbst als sogenannte ausübende Künstler (engl.: „performing artists“) in Erscheinung treten - das heißt sie selbst gehören als festes Mitglied zu einer Band und singen bzw. spielen die Instrumente selbst bei Konzerten oder im Tonstudio. Darüber hinaus gibt es in Deutschland aber auch eine beachtliche Anzahl an Komponisten, die ausschließlich für Künstler und Bands Auftragskompositionen anfertigen. Gerade für letztere Gruppe, stellen die Einnahmen aus den verschiedenen Nutzungsarten die Haupteinnahmequelle dar.
Urheber können Urheberrechte weder als Ganzes noch in Teilen an Dritte übertragen - mit Ausnahme der Übertragung durch Erbfolge. Die gilt gleichermaßen für die Verwertungsrechte und die Urheberpersönlichkeitsrechte. 12 In der BRD ist lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten zulässig. Der Urheber kann folglich Lizenznehmern Nutzungsrechte einräumen - er selbst bleibt aber Inhaber der Urheberrechte und Verwertungsrechte. Dies ist der Grund, warum auch Urheber selbst im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Internet selbst die Schuldigen abmahnen können (Fall: „Bushido“). 13 Bei einer unerlaubten Verwertungshandlung drohen - gemäß §§ 106, 108 - Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen. In der Musikindustrie wird jedoch nur selten von dem strafrechtlichen Anspruch Gebrauch gemacht. Relevanter sind hier die zivilrechtlichen Ansprüche, wonach Rechteinhaber bei Urheberrechtsverletzungen ihren Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gemäß § 97 f. UrhG geltend machen können.
2.3 Der ausübende Künstler
Im Urheberrechtsgesetz sind des Weiteren auch die Rechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Produzenten geregelt. Ausübenden Künstlern wird kein eigenes Urheberrecht zugesprochen, sondern die im UrhG als „verwandte Schutzrechte“ bezeichneten Leistungsschutzrechte: „Während das Urheberrecht die persönliche schöpferische Leistung des Urhebers honorieren will, schützen die
12 Vgl. § 29 UrhG
13 http://www.urheberrecht.justlaw.de/abmahnung/bushido.htm, aufgerufen am 29.08.10
4
Grundsätzliches zum Urheberrecht
Leistungsschutzrechte meistens eine Investition oder einen - nicht schöpferischen - Arbeitsaufwand(vgl. §§ 70f., 81, 85f., 87, 87a ff., 94).“ 14
Ein ausübender Künstler im Sinne des Gesetzes ist, „wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Vollkunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.“ 15 Hierunter fallen im Bereich der Musik folglich sowohl Studiomusiker als auch Livemusiker, die Tonträger aufnehmen und veröffentlichen und diese verkaufen oder deren Musikwerke im Rundfunk gespielt werden. Das UrhG gibt dieser Gruppe von Kreativen das Recht für deren musikalische Darbietung anerkannt zu werden. Die Leistungsschutzrechte sind unter dem Abschnitt „verwandte Schutzrechte“ im Urheberrechtsgesetz verankert und schützen auch die Rechte von Tonträgerherstellern, Veranstaltern und Produzenten.
Dabei ist zu bedenken, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet neben den Rechten der Urheber immer auch die Rechte der ausübenden Künstler verletzt werden. Gemäß §§ 77, 78 UrhG hat der ausübende Künstler das ausschließliche Recht seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, und diese zu vervielfältigen und seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen. Ein unerlaubter Eingriff in verwandte Schutzrechte ist nach §§ 106, 108 strafbar. In der Praxis relevanter sind jedoch die zivilrechtliche Ansprüche: Gemäß § 97 f. UrhG hat der Rechteinhaber das Recht bei einer widerrechtlichen Verletzung den Verletzer auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Bietet ein Internetnutzer ein urheberrechtlich geschütztes Musikwerk ohne Erlaubnis der Rechteinhaber im Internet an, greift er somit neben den Rechten des Urhebers auch automatisch in die Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers und des Tonträgerherstellers ein.
2.4 Das Beziehungsgeflecht des Urhebers und des ausübenden Künstlers
Bei einer Urheberrechtsverletzung im Internet ist in den meisten Fällen nicht nur der Urheber oder der ausübende Künstler selbst davon betroffen. Als weitere Subjekte, die Ansprüche an den Urheber- und Leistungsschutzrechten haben, kommen die Musikverlage, die Verwertungsgesellschaften und die Tonträgerhersteller in Betracht. Die verschiedenen Beziehungen zu den sog. Werkmittlern sind in Abbildung 2 zusammenfassend dargestellt.
14 Dreyer Gunda/Kothoff Jost/Meckel Astrid (2009): Urheberrecht. 2. neu bearbeitete Auflage. Heidelberg, S. 62
15 Vgl. § 73 UrhG
5
Grundsätzliches zum Urheberrecht
2.4.1. GEMA
Bei der Nutzung eines Werkes gleich welcher Art, steht dem Urheber eine Vergütung zu. Folglich müsste jeder Urheber als Einzelperson mit den Verwertern in Kontakt treten, um über die Höhe der Vergütung zu verhandeln. Um den Urhebern und Musikverlagen auf der einen und den Musikverwertern (z.B. Rundfunkanstalten, Diskotheken, Tonträgerunternehmen, Konzertveranstalter) auf der anderen Seite die Arbeit zu erleichtern, wurde 1903 die erste musikalische Verwertungsgesellschaft - die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) - ins Leben gerufen: „Generelle Aufgabe einer Verwertungsgesellschaft ist die Erleichterung des Verkehrs mit Urheberrechten.“ 16 Die GEMA verwaltet zentral die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen an musikalischen Werken in Deutschland „aus einer Hand“. Dabei übertragen die Urheber im Rahmen eines Berechtigungsvertrages der GEMA als sog. Treuhänderin „alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erworbenen Urheberrechte … zur Wahrnehmung.“ 17
Die GEMA nimmt folglich die auch für die Nutzung im Internet wichtigen Verwertungsrechte wie das Recht auf Vervielfältigung und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung wahr. Jedoch können nur die Nutzungsrechte an den Urheberechten an die GEMA übertragen werden - die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte und die sog. „Großen Rechte“ bleiben bei dem Urheber, da sich diese in ihrer Eigenschaft nicht zur kollektiven Wahrnehmung eignen. Die GEMA nimmt sämtliche Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte und gesetzliche Vergütungsansprüche musikalischer Urheber wahr. Aufgrund der Monopolstellung der GEMA unterliegt sie einem doppelten Kontrahierungszwang: Die GEMA muss jedem Urheber die Mitgliedschaft gewähren und im Gegenzug Nutzungsrechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stellen. 18
Auch wenn die überwiegende Mehrheit aller semi-professionellen und professionellen Urheber und alle Musikverlage Mitglieder der GEMA sind, steht es jedem Urheber frei, Mitglied in der Verwertungsgesellschaft zu werden.
Die Aufgabe des wirtschaftlichen Vereins GEMA ist gleichermaßen auch der Schutz des Urhebers. Werden im Internet Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage verletzt, betrifft dies in vielen Fällen auch die Rechte der GEMA, da sie als Inhaberin der Nutzungsrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen die Auswertung ihrer musikalischen Werke auch im Internet vollzieht.
16 Walter Michael M. (2001): Europäisches Urheberrecht. Kommentar. Wien, S. 70
17 GEMA-Berechtigungsvertrag I, § 1
18 Vgl. Staudt Monika (2006): Die Rechteübertragungen im Berechtigungsvertrag der GEMA. Schriften zum Europäischen
Urheberrecht. Berlin, S. 8
6
Grundsätzliches zum Urheberrecht
2.4.2 Die GVL
Das Pendant zur GEMA für die ausübenden Künstler ist die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (kurz: GVL). Die GVL nimmt für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller die sog. Zweitverwertungsrechte wahr. Bei den Zweitverwertungsrechten handelt es sich um Rechte an Verwertungsarten, denen jeweils eine dem Urheber vorbehaltene Werkverwertung bereits vorausgegangen ist. 19 Für die Verwertungsrechte im Internet spielt die Verwertungsgesellschaft der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller jedoch keine Rolle: Bei den Rechten, die im Internet regelmäßig verletzt werden, handelt es sich ausschließlich um Erstverwertungsrechte wie das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. 20 Für die Lizenzierung dieser relevanten Rechte muss sich der Verwerter direkt an den Rechteinhaber - meist der Tonträgerherstellerwenden. Die GVL nimmt somit keine Rechte von Tonträgerherstellern oder ausübenden Künstlern im Internet wahr - mit Ausnahme von Verwertungshandlungen, die unter das herkömmlichen Senderecht fallen wie bspw. das Internetradio. 21
2.4.3 Musikverlag
Neben der Vertragsbeziehung zwischen Urheber und GEMA, existiert in der Praxis ein weiteres sehr häufiges Beziehungskonstrukt: Das Rechtsverhältnis zwischen Urheber und Verlag, welches den ältesten Typus des Urhebervertrages darstellt. In einem Verlagsvertrag räumt der Urheber dem Verlag das ausschließliche Recht zur graphischen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes ein. Darunter wird das Recht verstanden Noten wie z.B. Notenhefte herzustellen und zu verbreiten - das klassische Papiergeschäft. Beinhaltet ein Musikverlagsvertrag diese Verpflichtung, ist überhaupt erst von einem Musikverlagsvertrag zu sprechen und es finden die Vorschriften des Verlagsgesetzes Anwendung. In der U-Musik wird von diesem Recht nur noch sehr selten Gebrauch gemacht, daher sind die sog. Nebenrechte von größerer Bedeutung: Dem Verlag werden ferner zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA -Musikverlage schließen mit der GEMA ebenfalls Berechtigungsverträge ab - folgende ausschließliche Nutzungsrechte übertragen:
a) Die Aufführungsrechte am Werk mit oder ohne Text
b) Die Rechte der Hörfunk-Sendung
19 Vgl. http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1965-09-09/materialien/ds_IV_270_B_01_04.php3, aufgerufen am
09.08.10
20 Müller Ulf (2007): Urheberrecht . Rechte des Urhebers. Universität Münster, S. 25. URL: http://www.uni-
muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/2007-05-08-UrhR-Vorlesung4.pdf, aufgerufen am 13.08.10
21 Ensthaler Jürgen/Bosch Wolfgang/Völker Stefan (2002): Handbuch Urheberrecht und Internet. Heidelberg, S. 283
7
Grundsätzliches zum Urheberrecht
c) Die Rechte der Lautsprecherwiedergabe einschließlich der Wiedergabe als dramatischmusikalisches Werk durch Lautsprecher
d) die Rechte der Aufnahme auf Tonträger und Bildtonträger und die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Tonträgern und Bildtonträgern
e) die Rechte zur Benutzung des Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art von Aufnahme auf Bildtonträger; diese Rechte werden der GEMA unter einer auflösenden Bedingung übertragen
Ferner hat der Musikverlag unter anderem das ausschließliche Recht - vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung des Urhebers - Bearbeitungen zu erlauben und das veränderte Werk zu verwerten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird dennoch gewahrt, da die Musikverlage die Genehmigung des Urhebers benötigen.
In der Praxis wird die überwiegende Mehrzahl aller veröffentlichten und relevanten Musikwerke von einem Musikverlag verlegt, da in aller Regel der Urheber nicht selbst in der Lage ist, sein Produkt auf dem Markt der Kulturgüter zu verbreiten und zu verwerten. Sowohl Urheber als auch Verleger sind an einem „ungestörten, zuverlässig geschützten Vertreib des Werkes in der Öffentlichkeit interessiert.“ 22
22 Püschel, H.(1997), S. 18
8
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Joschka Metzinger, 2010, Urheberrechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Musikindustrie, München, GRIN Verlag GmbH
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