Sebastian Barta/Dr. Sebastian Geiseler-Bonse, LL.M. Gesellschaftsrecht
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung 6
B. Gesellschaftsrecht 6
I. Einteilung 6
1. Personengesellschaften 6
2. Körperschaften 7
3. Grund der Differenzierung 7
II. Personengesellschaften 9
1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 9
a) Gründung 9
b) Die fehlerhafte Gesellschaft 10
aa) Grundsatz 10
bb) Ausnahmen 11
c) Innenverhältnis der Gesellschaft 12
aa) Beitragspflicht 12
bb) Mitgliedschaft 13
d) Das Gesellschaftsvermögen 13
e) Rechtsfähigkeit der GbR 14
f) Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 14
aa) Geschäftsführung 14
bb) Vertretung 15
g) Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter 15
h) Gesellschafterbeschlüsse 16
i) Gesellschaftereintritt und Gesellschafterwechsel 17
j) Gewinn- und Verlustverteilung 18
k) Sozialansprüche und Binnenregess 18
l) Kündigung und Auflösung und Beendigung der Gesellschaft 19
2
aa) Kündigung 19
bb) Auflösung und Beendigung der Gesellschaft 20
2. Offene Handelsgesellschaft (oHG) 21
a) Entstehung, Handelsregistereintragung 21
b) Geschäftsführung und Vertretung der oHG 21
c) Haftung der oHG und der Gesellschafter 23
d) Gewinn- und Verlustverteilung 24
e) Kündigung und Auflösung der Gesellschaft 24
3. Kommanditgesellschaft (KG) 24
a) Geschäftsführung und Vertretung in der KG 25
b) Haftung der KG und der Gesellschafter 25
c) Publikums-KG 27
4. GmbH & Co. KG 28
III. Körperschaften 29
1. Verein 29
a) Der Verein und seine Organe 29
aa) Mitgliederversammlung 29
bb) Vorstand 29
b) Haftung 30
2. Aktiengesellschaft (AG) 30
a) Die Aktie 31
aa) Begriff 31
bb) Aktienhandel 31
(1) Börsennotierung 32
(2) Haftung beim Verkauf von Wertpapieren 32
b) Gründung der AG 33
c) Die Organisation der AG 33
3
aa) Vorstand 34
bb) Aufsichtsrat 34
cc) Hauptversammlung 34
d) Die Finanzverfassung der AG 36
aa) Kapitalaufbringung 37
bb) Kapitalerhaltung 38
cc) Kapitalerhöhung 39
dd) Kapitalherabsetzung 39
e) Squeeze-out 40
3. Europäische Aktiengesellschaft (SE) 40
4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 41
a) Gründung der Gesellschaft 41
b) Die Organisation der GmbH 41
aa) Geschäftsführung 41
bb) Gesellschafterversammlung 42
c) Die Finanzverfassung der GmbH 42
aa) Kapitalaufbringung 42
bb) Kapitalerhaltung 43
cc) Eigenkapitalersetzende Darlehen 44
dd) Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung 45
5. Limited 45
C. Konzernrecht 46
I. Begriffsbestimmungen 46
II. Faktischer Konzern 47
III. Vertragskonzern 47
D. Umwandlungsrecht 48
I. Struktur der Rechtsnachfolge im Rechtssystem 49
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1. Einzelrechtsnachfolge 49
2. Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge 50
II. Gesamtrechtsnachfolgen im Umwandlungsgesetz 51
1. Umwandlungen mit Vermögensübertragung 52
a) Verschmelzung, §§ 2 - 122 UmwG 52
b) Spaltung, §§ 123 - 173 UmwG 53
(1) Aufspaltung 53
(2) Abspaltung 53
(3) Ausgliederung 53
c) Vermögensübertragung, §§ 174 - 189 UmwG 54
2. Formwechsel, §§ 190 - 304 UmwG 54
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A. Einführung
Gesellschaftsrecht stellt einen wesentlichen Kernbereich des Wirtschaftsrechts dar. Es ist daher nicht nur für einen Unternehmensjuristen, sondern vielmehr für jeden, der sich mit Fragen des Wirtschaftsrechts auseinandersetzen muss, unerlässlich, fundierte Kenntnisse des Gesellschaftsrechts zu haben. Daher werden in diesem Skript zunächst die einzelnen Gesellschaftsformen dargestellt. Sodann wird nach der Betrachtung der einzelnen Gesellschaft der Blick auf die Konzernbildung zwischen mehreren Gesellschaften gelenkt, und schließlich schließt dieses Skript mit der Darstellung des Umwandlungsrechts ab, das einen wichtigen, aber gleichwohl allzu oft vernachlässigten Teil des Gesellschaftsrechts bildet.
B. Gesellschaftsrecht
Als Gesellschaften werden (vertragliche) Zusammenschlüsse mehrerer Personen zu einer gemeinschaftlichen Zweckverfolgung bezeichnet. Die verschiedenen Arten von Gesellschaften unterliegen einem Numerus Clausus der Gesellschaftsformen, d.h. die Arten von Gesellschaftstypen werden im Gesetz abschließend bestimmt. Die Gründungsgesellschafter können keine neuen Gesellschaftsformen „erfinden“, sondern müssen sich für Ihre Zwecke der im Gesetz vorgesehenen Typen bedienen.
I. Einteilung
Die Gesellschaftsformen sind nach zwei Grundformen zu unterscheiden, Personengesellschaften und Körperschaften.
1. Personengesellschaften
Grundform der Personengesellschaften ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die in den §§ 705ff. BGB geregelt ist. Daneben sind vor allem die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) aus dem Rechtsverkehr bekannt. Personengesellschaften sind ferner die stille Gesellschaft, die Partnerschaft, die Partenreederei und die EWiV.
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2. Körperschaften
Grundform der Körperschaften ist der in §§ 21ff. BGB geregelte Verein. Daneben gibt es die Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die eingetragene Genossenschaft (e.G.). Zu den rein nationalen Gesellschaftsformen tritt insbesondere die Europäische Aktiengesellschaft (SE = Societas Europaea) als supranationale und die Limited (Ltd.) als zunehmend im Rechtsverkehr auftauchende ausländische Rechtsform hinzu.
3. Grund der Differenzierung
Ausgangspunkt der Unterteilung zwischen Personengesellschaften und Körperschaften war die Frage der Rechtsfähigkeit (= Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein). Die Körperschaften sind juristische Personen. Eine Juristische Person ist eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit. Als juristische Person ist mithin die Gesellschaft selbst Inhaberin des Gesellschaftsvermögens und wird selbst berechtigt und verpflichtet (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 AktG, § 13 Abs. 1 GmbHG).
Bei den Personengesellschaften wurden traditionell die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft als Träger von Rechten und Pflichten angesehen. Das Gesellschaftsvermögen steht dabei den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu, ist also ein Sondervermögen der Gesellschafter, das von dem sonstigen (Privat-) Vermögen der Gesellschafter getrennt, aber im Gegensatz zu den Körperschaften nicht als juristische Person verselbständigt Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ihm somit keine Rechtsfähigkeit zukommt. Für die Personenhandelsgesellschaften des HGB wird allerdings durch das Gesetz in § 124 Abs. 1 HGB eine Teilrechtsfähigkeit angeordnet.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof durch Urteil v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 - Weißes Ross seine Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geändert und im Anschluss an die von Flume begründete Gruppenlehre entschieden, dass auch dieser Rechtsfähigkeit zukommt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Auch wenn nach dieser Ansicht weiterhin gewisse Unterschiede zwischen Körperschaften und
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Personengesellschaften in der Frage der Rechtsfähigkeit bestehen, ist danach die Rechtsfähigkeit nicht mehr das entscheidende Kriterium für die Unterscheidung von Körperschaften und Personengesellschaften. Problematisch an dieser Ansicht ist jedoch, dass das in § 124 Abs. 1 HGB zum Ausdruck kommende System des Rechts der Gesamthand eine Teilrechtssubjektivität für die oHG und KG explizit anordnet, sie wird für die Erleichterung des Rechtsverkehrs fingiert. E contrario lässt sich aus deren Fehlen im Recht der GbR auch ein Fehlen der Teilrechtssubjektivität für sie ableiten, so dass die Gesamthand lediglich ein gesondertes Rechtsobjekt, nicht aber Rechtssubjekt statutiert (vgl. auch Bork, AT BGB, 2. Aufl. 2006, Rn. 195). Im weiteren Verlauf werden die Ausführungen zur Gesamthand jedoch der für die Rechtspraxis maßgeblichen Ansicht des Bundesgerichtshofes folgen.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Arten von Gesellschaften besteht in der Frage der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Bei den Körperschaften ist die Haftung gegenüber Dritten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (Vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 AktG, § 13 Abs. 2 GmbHG). Wird z.B. ein Vertrag zwischen einem Dritten und der juristischen Person geschlossen, kann der Dritte für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag auch nur die Gesellschaft und damit ihr Vermögen in Anspruch nehmen. Bei den Personengesellschaften haften die Gesellschafter hingegen persönlich mit ihrem Privatvermögen für die Gesellschaftsverbindlichkeiten und - mit Ausnahme des Kommanditisten - auch unbeschränkt. Schließt ein Dritter also einen Vertrag mit einer GbR, einer oHG oder KG, kann er zu seiner Befriedigung nicht nur auf das Gesellschaftsvermögen, sondern auch auf das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter zugreifen.
Ein weiterer Unterschied zwischen Körperschaften und Personengesellschaften besteht in der Frage der Geschäftsführung und Vertretung. Während diese Aufgaben in der Personengesellschaft von den Gesellschaftern selbst wahrgenommen werden (Selbstorganschaft), besteht bei den Körperschaften eine Trennung der Geschäftsführung und Vertretung von den Mitgliedern, die hier zwangsweise durch besondere Organe (insbesondere Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer) wahrgenommen wird
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(Fremdorganschaft). Allerdings kann auch ein Gesellschafter einem dieser Organe angehören.
II. Personengesellschaften
Personengesellschaften sind einfach in der Gründung und offen in der Gestaltung des Innenverhältnisses, da die gesetzlichen Regeln fast ausnahmslos zur Disposition der Parteien stehen. Der Gläubigerschutz wird über die persönliche Haftung der Gesellschafter erreicht.
1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die in den §§ 705ff. BGB geregelte GbR ist die Grundform der Personengesellschaften. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Fehlt es an dieser Voraussetzung, haben die beteiligten Personen zwar gleichgerichtete Interessen, wirken sie zu deren Verwirklichung aber nicht zusammenwirken, kann nur ein sog. partiarisches Rechtsverhältnis vorliegen, dass nur eine Gewinnbeteiligung vorsieht. Entscheidend für das Vorliegen einer GbR bei einer Teilnahme am Rechtsverkehr (Außengesellschaft) ist allein, dass der gemeinsame Zweck nicht auf den Betrieb eines (vollkaufmännischen) Handelsgewerbes gerichtet ist. Wird ein solches verfolgt, dann wird aus der GbR per Gesetz gemäß § 105 Abs. 1 HGB eine oHG.
a) Gründung
Die Gründung einer GbR erfolgt durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags im Sinne des § 705 BGB. Bei dem Gesellschaftsvertrag handelt es sich um einen Schuldverhältnis, das gleichzeitig quasi auch als Organisationsvertrag das Innenrecht der Gesellschaft regelt. Am Vertragsschluss können natürliche und juristische Personen, oHG und KG sowie nach der neuen Ansicht des Bundesgerichtshofes andere GbR beteiligt sein. Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formlos und konkludent geschlossen werden. Formbedürftigkeit besteht nur, wenn die Leistung der von einem Gesellschafter versprochenen Einlage formbedürftig ist, er etwa ein Grundstück in das Gesellschaftsvermögen einbringen soll (siehe § 311b Abs. 1 BGB). Für die GbR existiert
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auch kein Register, in das sie einzutragen wäre. Dennoch kann sie einen eigenen Namen bilden und führen, der allerdings nicht Firma im technischen Sinn des HGB ist.
b) Die fehlerhafte Gesellschaft
aa) Grundsatz
Wegen der Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr und dem damit verbundenen Abschluss zahlreicher Verträge und der Entstehung anderer Schuldverhältnisse stellt sich die Frage, wie es sich auswirkt, wenn der Gesellschaftsvertrag fehlerhaft ist. Die auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrages gerichteten Willenserklärungen können etwa wegen Vorliegens allgemeiner Nichtigkeitsgründe unwirksam sein. Ist z.B. die Erklärung eines Gesellschafters gemäß § 105 Abs. 2 BGB unwirksam, so würde dies dazu führen, dass der Gesellschaftsvertrag unwirksam ist, keine Gesellschaft entsteht. Im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern müsste der Gesellschaftsvertrag nach Bereicherungsrecht gemäß §§ 812ff. BGB rückabgewickelt, im Außenverhältnis müssten die Gesellschafter nach Rechtsscheingrundsätzen behandelt werden. Dies wird als unzureichend angesehen, da hierdurch unerträgliche, mit dem richtig verstandenen Zweck der Vorschriften über die rückwirkende Kraft der Nichtigkeit von Verträgen nicht mehr zu vereinbarende Ergebnisse herbeigeführt würden. Die Regeln über die Rechtsfolgen der Vertragsnichtigkeit müssten deshalb bei mitgliedschaftlichen Rechtsverhältnissen modifiziert werden, da eine in Vollzug gesetzte Gesellschaft nicht einfach aus Rechtsgründen als nicht existent behandelt werden könne.
Aus diesen Gründen wurde die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft entwickelt. Eine fehlerhafte Gesellschaft liegt vor, wenn der zugrundeliegende Gesellschaftsvertrag unwirksam ist und die Gesellschaft bereits in Vollzug gesetzt wurde. In diesem Fall wird die Gesellschaft für die Vergangenheit als fehlerfrei gegründete Gesellschaft behandelt; sie ist nach innen und nach außen voll wirksam begründet und kann nicht mehr ex tunc, sondern nur für die Zukunft (ex nunc) aufgelöst werden. Es besteht aufgrund des Zustands, der durch den Vollzug geschaffen wurde, ein rechtlich anzuerkennendes Gesellschaftsverhältnis. Diese Grundsätze gelten auch für oHG und KG und auch für die stille Gesellschaft, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit Einschränkungen zugunsten des
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Anlegerschutzes bei stillen Gesellschaften als Kapitalanlagemodel (siehe etwa BGH v. 21.03.2005 - II ZR 310/03, NZG 2005, 467 - Göttinger Gruppe). Die Gesellschafter können das Gesellschaftsverhältnis demnach bei der GbR nur durch wirksame außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 723 Abs. 1 S. 2 u. 3 BGB, bei der oHG und KG durch Auflösungsklage gemäß § 133 Abs. 1 HGB beenden. Die Auseinandersetzung richtet sich dann nach den jeweiligen gesellschaftsvertraglichen Regelungen bzw. bei deren Fehlen nach den gesetzlichen Vorschriften (dazu unten mehr). Das Tatbestandsmerkmal der Invollzugsetzung nach innen oder nach außen ist erfüllt, wenn Rechtstatsachen geschaffen werden, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann, so etwa wenn die Einlagen geleistet oder Rechtsgeschäfte mit Dritten geschlossen wurden. Dies gilt grundsätzlich auch für fehlerhafte Vertragsänderungen, wenn die Vertragsänderung in Vollzug gesetzt wurde, insbesondere für den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft. Der fehlerhaft beigetretene Gesellschafter ist voll wirksam Gesellschafter der Gesellschaft, sofern sein Beitritt in Vollzug gesetzt wurde. Auf ihn finden die gesetzlichen Bestimmungen wie auf einen fehlerfrei beigetretenen Gesellschafter Anwendung; die Gesellschafterstellung kann nur ex nunc beendet werden.
Hingegen sollen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht gelten bei der fehlerhaften Übertragung des Gesellschaftsanteils durch Verfügungsgeschäft über die Mitgliedschaft gemäß §§ 413, 398 S. 1 BGB, da die Anteilsübertragung den Gesellschaftsvertrag und damit die Gesellschaftsstruktur nicht berühre.
bb) Ausnahmen
Trotz Vorliegens der beiden oben dargestellten Voraussetzungen sollen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht anzuwenden sein, wenn die volle Wirksamkeit der Gesellschaft mit vorrangigen Interessen der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Personen unvereinbar ist. Dies soll bei der Beteiligung von nicht bzw. beschränkt geschäftsfähigen Personen am Vertragsschluss gelten und wenn der Gesellschaftszweck sittenwidrig ist oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Seit geraumer Zeit kontrovers diskutiert wird die Frage, ob bei einem Widerruf der Beteiligung durch einen Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft nach § 1 Abs. 1 HWiG
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Sebastian Barta, Dr. LLM. Sebastian Geiseler-Bonse, 2011, Gesellschaftsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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