Vorbehalt des Gesetzes
Nachfolgend wird der Vorbehalt des Gesetzes (§ 31 SGB I) thematisiert. Nach einer einleitenden Begriffsbestimmung, soll die verfassungsrechtliche Ableitung des Paragraphen dargestellt werden. Anschließend wird erklärt, was sich in diesem Zusammenhang hinter dem Begriff Parlamentsvorbehalt verbirgt.
1. Begriffsbestimmung
a) Der Vorbehalt des Gesetzes ist neben dem Vorrang des Gesetzes 1 die zweite Säule im Verwaltungshandeln 2 und kann mit den Worten „Kein Handeln ohne Gesetz“ umschrieben werden. 3 Allerdings ist er
nicht deckungsgleich mit dem Gesetzesvorbehalt, der zur materiellen Einschränkung von Grundrechten herangezogen wird. 4
b) Die einzelnen Bücher des SGB unterliegen einem strengen Vorbehalt des Gesetzes, der die Rechtsbeziehungen zwischen Verwaltung und Bürgern regelt. Daher dürfen auch privatrechtliche Vereinbarungen mit Sozialleistungsberechtigten nicht von den Vorschriften des SGB abweichen. 5
1 Unter dem Vorrang des Gesetzes wird verstanden, dass es kein Handeln gegen das Gesetz geben darf. Die Verwaltung darf bei ihrem Handeln nicht gegen Gesetze verstoßen. Es gilt die Normenhierarchie, d.h. eine niederrangige Rechtsnorm darf nicht gegen eine höherrangige Rechtsnorm verstoßen.
2 Unbekannt, Vorbehalt des Gesetzes: Begriff und Rechtsgrundlage, Zugriff am 25.10.2010 unter:
http://classic.unister.de/Unister/wissen/sf_lexikon/ausgabe_stichwort 12776_206.html.
3 Unbekannt, Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes, Zugriff am 25.10.2010 unter: http://www.lexexakt.de/glossar/vorbehaltuvorranggesetz.php.
4 Wikipedia, Vorbehalt des Gesetzes, Zugriff am: 24.10.2010 unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Vorbehalt_des_Gesetzes.
5 Waltermann, Sozialrecht, § 17 II 1.
2
c) Die rechtliche Grundlage für soziale Leistungen wird nicht durch das Verfassungsrecht geschaffen, sondern durch einzelne gesetzliche Bestimmungen. 6 Demnach dürfen gemäß § 31 SGB I Rechte und
Pflichten in den Sozialleitungen des SGB nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.
aa) Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass unter dem Gesetzesbegriff des § 31 SGB I (…soweit ein Gesetz…) das formelle Gesetz zu verstehen ist aber auch gesetzesabgeleitete Regelungen, wie Verordnungen, Satzungen oder Anordnungen. Diese müssen allerdings durch ein formelles Gesetz „zugelassen“ sein.
bb) Verwaltungsvorschriften sind nicht als Gesetz anzusehen. Sie sind von dieser Regelung ausgenommen, selbst dann, wenn man ihnen einen normativen Charakter zuordnen kann.
cc) Als Besonderheit muss in diesem Zusammenhang noch das sogenannte Richterrecht erwähnt werden, das im Sinne des § 31 SGB I als Gesetz anzusehen ist, wenn es das Ergebnis von Auslegung oder Rechtsfortbildung war. 7
d) Durch den Vorbehalt des Gesetzes liegt die Leistungsbewilligung also nicht in der Willkür, dem Ermessen und der Undurchsichtigkeit der öffentlichen Verwaltung, sondern verwirklicht den Gedanken des sozialen Rechtsstaats. Allerdings ist der Vorschrift auch zu entneh-
6 Rüfner, Einführungin das Sozialrecht, § 5 II 1.
7 Vgl. Mrozynski, SGB I, Kommentar, SGB I § 31 Vorbehalt des Gesetzes, Rn. 5-7.
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men, dass ohne eine gesetzliche Grundlage keine Leistungen bewilligt werden dürfen. 8
e) Der Vorbehalt des Gesetzes steht somit im Sozialrecht für die Umsetzung der gleichmäßigen Verteilung, die im Gegensatz zu anderen Bereichen der Leistungsverwaltung aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit einer stärkeren Normierung bedarf. 9
2. Verfassungsrechtliche Ableitung
a) Historisch betrachtet hat der Vorbehalt des Gesetzes seine Wurzeln im liberalen Bürgertum, das bestrebt war, die Freiheit und das Eigentum vor staatlichen Eingriffen zu schützen. 10
b) Der Vorbehalt des Gesetzes wird im Sozialverwaltungsverfahren als allgemeiner Grundsatz angesehen. Jedoch hat er keine ausdrückliche Regelung im Grundgesetz gefunden. Daher waren seine normativen Wurzeln lange umstritten. Im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit kann man sagen, dass der Vorbehalt des Gesetzes rechtsdogmatisch aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitet wurde und daher als Rechtsgrundlage angesehen werden kann. 11
c) Den gesellschaftlichen Hintergrund des Artikels bildete der historische Gegensatz zwischen Regierung und dem Parlament in der konstitutionellen Monarchie. 12 Obwohl heutzutage die Regierung und die
Parlamentsmehrheit in der Regel die gleichen politischen Ziele verfol- 8 Seewald, in:Kasseler Kommentar, SGB I § 31 Vorbehalt des Gesetzes, Rn. 3.
9 Rüfner, Einführung in das Sozialrecht, § 5 II 1.
10 Mrozynski, SGB I, SGB I § 31 Vorbehalt des Gesetzes, Rn. 2.
11 Mrozynski, SGB I, SGB I § 31 Vorbehalt des Gesetzes, Rn. 2.
12 Durch eine Staatsverfassung in ihren Machtbefugnissen eingeschränkte Monarchie.
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Andreas Jordan, 2010, § 31 SGB I - Vorbehalt des Gesetzes, München, GRIN Verlag GmbH
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