Ausdrucksfreiheit. Diese Phase der vielfältigen Informations- und Meinungspolitik wird auch als das „goldene Zeitalter der Presse“ („L'âge d'or de la presse“) beschrieben, welches bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs andauerte.
Wie oben bereits angesprochen, ist die primäre Aufgabe des Gesetzes die
Verhinderung der Einflussnahme des Staates auf die Presse. In Bezug auf die damit einhergehende Gewährleistung der Meinungsfreiheit brachte das Jahr 1881 auch in diesem Bereich eine Änderung mit sich, da seither eine kritische Auseinandersetzung mit der bestehenden Regierung möglich und nicht mehr als Straftat geahndet wurde. Auch solche Ansichten durften fortan publiziert werden. Doch obgleich das Gesetz eine Vielfalt neuer Freiheiten in sich barg, gab es auch Ausnahmen, die eine vollkommene Pressefreiheit verhinderten. Solche finden sich beispielsweise in Artikel 24 Absatz 3 des Pressegesetzes, welcher festschreibt, dass sowohl die Verherrlichung von Straftaten als auch die fälschliche Bezichtigung einer Privatperson ein Verbrechen begangen zu haben, durch die Presse eine strafbare Handlung darstellt. An diesen Beispielen wird deutlich, dass die Staatsführung durch den Erlass des Pressegesetzes nicht die Einführung eines völlig freien und uneingeschränkten Pressewesens vorsah. Es gab auch hier Regelungen, die den Medien gewisse Grenzen auferlegten. Hierbei ist zu erwähnen, dass nicht das publizistische Organ allein, sondern auch der einzelne Autor mit für seine Aussagen haftet und gerichtlich belangt werden kann.
Doch trotz mancher Restriktionen muss hervorgehoben werden, dass das Gesetz die Spielräume der Presse enorm erweiterte. So wurden mit der Festschreibung des Gesetzes staatliche Eingriffsmöglichkeiten wie etwa die Zensur,
Konzessionierungen, Bürgschaftsleistungen zur Herausgabe von Zeitungen und die Stempelsteuer abgeschafft.
Das Gesetz vom 29. Juli 1881 setzt sich aus zahlreichen Einzelregelungen,wie der Freiheit der periodischen Presse, des Verlagswesens, des Druckergewerbes, etc. zusammen und garantiert so letztlich das allgemeine Recht zur freien Meinungsäußerung in Frankreich. Hieran wird deutlich, dass im Gesetz nicht allein die periodische Presse, also Zeitungen und Zeitschriften (enger Pressebegriff), berücksichtigt wird, sondern darüber hinausgehend auch die mit der periodischen Presse zusammenhängenden Gewerbe. 2
Erstmals tauchte das Ersuchen um die Pressefreiheit in Frankreich in den
Arbeit zitieren:
Anna Wengel, 2010, Das "Gesetz vom 29. Juli 1881 über die Freiheit der Presse", München, GRIN Verlag GmbH
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