Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 4
1. Einleitung 5
2. Praktikum: Ein Überblick 7
2.1. Arten von Praktika 7
2.2. Einordnung des Praktikums 10
2.2.1. Definition des Praktikanten 10
2.2.2. Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis 11
2.2.3. Abgrenzung zum Berufsausbildungsverhältnis 12
2.3. Situation in Deutschland 13
2.3.1. Der Studentenmarkt 13
2.3.2. Der Absolventenmarkt 14
2.3.3. Der studentische Praktikantenmarkt 17
2.3.4. Generation Praktikum 21
2.3.5. Praktikum im Verständnis einer prekären
Besch äftigungsform 23
2.4. Bedeutung von Praktika 25
2.4.1. Bedeutung für Studenten 25
2.4.2. Bedeutung für Unternehmen 26
2.5. Praktikainitiativen 27
2.6. Aktuelles 29
3. Das Praktikum aus studentischen Perspektive 30
3.1. Freiwilliges Praktikum 30
3.1.1. Arbeitsrechtliche Einordnung 30
3.1.2. Arbeitsrechtliche Normen 31
3.1.2.1. Das Vertragsverhältnis 31
3.1.2.2. Regelungen zeitlicher Aspekte 34
3.1.2.3. Anspruch auf Vergütung 37
3.1.2.4. Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung 39
3.1.2.5. Urlaubsanspruch 42
2
3.1.2.6. Kündigungsschutz 43
3.1.2.7. Kollektivrechtliche Regelungen 48
3.1.2.8. Haftung der Praktikanten 52
3.1.2.9. Anspruch auf ein Zeugnis 54
3.1.2.10.Sonstige Vorschriften und Rechtsgrundsätze 55
3.1.2.11.Schutz besonderer Personengruppen 56
3.1.2.12.Rechtsstreitigkeiten 57
3.1.3. Sozialrechtliche Normen 57
3.1.3.1. Vor- und Nachpraktikum 58
3.1.3.2. Zwischenpraktikum 60
3.1.3.3. Ansprüche aus dem BAföG 62
3.2. Pflichtpraktikum 63
3.2.1. Rechtliche Einordnung 63
3.2.2. Praktikantenverhältnisse während des Studiums 65
3.2.3. Arbeitsrecht und privatrechtliches Praktikantenverhältnis
w ährend des Studiums 67
3.2.4. Praktikantenverhältnis nach dem BBiG 71
3.2.5. Sozialrechtliche Normen 71
3.2.5.1. Vor- und Nachpraktikum 72
3.2.5.2. Zwischenpraktikum 74
3.2.5.3. Ansprüche aus dem BAföG 76
4. Zusammenfassung 77
Literaturverzeichnis 81
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis 89
3
Abkürzungsverzeichnis
AAppO…………………….. Approbationsordnung für Apotheker a. F………………………….alte Fassung AGG……………………….. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ApprOÄ…………………….Approbationsordnung für Ärzte ArbG………………………..Arbeitsgericht ArbGG…………………….. Arbeitsgerichtsgesetz ArbPlSchG………………….Arbeitsplatzschutzgesetz ArbSchG……………………Arbeitsschutzgesetz ArbZG…………………….. Arbeitszeitgesetz BAföG……………………... Bundesausbildungsförderungsgesetz BAG……………………….. Bundesarbeitsgericht BBiG………………………. Berufsbildungsgesetz BeckRS……………………. Beck-Rechsprechung BEEG………………….…... Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Berlin-JAO………………… Berliner Juristenausbildungsordnung BetrVG…………………….. Betriebsverfassungsgesetz BVerfG…………………….. Bundesverfassungsgericht BGB………………………...Bürgerliches Gesetzbuch BSG………………………... Bundessozialgericht BUrlG……………………… Bundesurlaubsgesetz bzw………………………… beziehungsweise EFZG……………………….Entgeltfortzahlungsgesetz etc………………………….. et cetera FG…………………………. Finanzgericht GewO……………………… Gewerbeordnung GG…………………………. Grundgesetz HRG……………………….. Hochschulrahmengesetz InsO………………………... Insolvenzordnung i. V. m………………………in Verbindung mit JAG…………………………Juristenausbildungsgesetz JArbSchG………………….. Jugendarbeitsschutzgesetz KSchG……………………... Kündigungsschutzgesetz LAG……………………….. Landesarbeitsgericht LSG…………………………Landessozialgericht MuSchG…………………… Mutterschutzgesetz NachwG…………………….Nachweisgesetzt SGB………………………... Sozialgesetzbuch TVG………………………...Tarifvertragsgesetz TzBfG………………………Teilzeit- und Befristungsgesetz u.a………………………….. und andere vgl…………………………. vergleiche ZPO………………………... Zivilprozessordnung
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1. Einleitung
Praktika sind ein fester Bestandteil in der deutschen Arbeitswelt. Sie „kommen in ganz unterschiedlichen Formen und Phasen der Ausbildung vor, so können sie der Ausbildungsvorbereitung dienen, im Rahmen einer betrieblichen, schulischen oder akademischen Ausbildung absolviert werden oder im Anschluss an eine Ausbildung“ 1 . Gerade für Studenten sind sie wichtig, um ihr theoretisch erlerntes Wissen um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder beruflicher Erfahrungen zu erweitern und so den Ansprüchen potentieller Arbeitgeber gerecht zu werden. 2 Aufgrund eines Artikels in der Wochenzeitung „Die Zeit“ von 2005 mit dem Titel Generation Praktikum 3 , der ein Missverhältnis von Absolventen auf dem Praktikantenmarkt veranschaulichte, wird sich verstärkt mit dem Thema Praktikum in der Öffentlichkeit beschäftigt. Seither wurden einige Studien 4 zum Thema studentische Praktika veröffentlicht, die allerdings kein einheitliches Bild über die Situation und das Ausmaß der Praktikanten hergeben. Grobe Schätzungen haben ergeben, dass der Praktikantenanteil unter den Studenten und Absolventen 2007 bei 150.000 bis 200.000 lag. 5
Auch die rechtliche Stellung der studentischen Praktikanten ist nicht eindeutig geklärt, so dass nicht immer klar ist, welche Rechte und Pflichten den Praktikanten und Arbeitgebern zustehen. Das BBiG, das 1969 erlassen und 2005 reformiert wurde, sichert neben Auszubildendenverhältnissen auch Praktikantenverhältnisse über den § 26 BBiG, § 19 BBiG a. F., rechtlich ab. Allerdings gibt es unterschiedliche Arten von Praktikantenverhältnissen, die nicht alle unter das BBiG fallen. Grundsätzlich ist zwischen freiwilligen Praktika und Pflichtpraktika, die Studenten absolvieren können bzw. müssen, zu unterscheiden. Abhängig von der Art des Praktikums erhalten die studentischen Praktikanten Schutz aus dem BBiG oder aus anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Auch auf sozialrechtlicher Ebene sind die beiden Praktikumsarten unterschiedlich zu behandeln. Wann ihnen Schutz aus den Rechtsnormen zusteht und in welchem Umfang er stattfindet, wird
1 BH/Benecke (2009): § 26 BBiG, Rn. 10.
2 Vgl. Stelzel (2009): Generation Praktikum, S. 40.
3 Vgl. Stolz (2005): Generation Praktikum, www.zeit.de (25.08.2010).
4 Vgl. Blitzbefragung 2006: Praktika im Studium, im Kontext des Projekts HISBUS Online-Panel; HIS-Absolventenbefragung des Jahrgangs 2005: Praktika nach dem Studium.
5 Vgl. Rebien/Spitznagel (2007): Betriebspraktika, S. 2.
5
versucht, in dieser Arbeit anhand von Rechtsprechungen und Kommentaren zu den Normen aus dem Arbeitsrecht aufzuzeigen.
Im Folgenden wird zum näheren Verständnis der Praktikantenproblematik zunächst ein Überblick gegeben. Dieser Überblick beschäftigt sich mit einigen Arten von Praktika, der Einordnung des Praktikums, inbegriffen der Abgrenzung zum Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnis, der Situation in Deutschland unter anderem bezüglich des studentischen Praktikantenmarkts und der Bedeutung von Praktika seitens der Studenten und der Unternehmen. Im Hauptteil wird eingangs die Stellung der freiwilligen Praktikanten auf arbeits- und sozialrechtlicher Ebene dargestellt. Diese umfasst zuerst eine arbeitsrechtliche Einordnung. Dann wird mit Hilfe relevanter arbeitsrechtlicher Normen und Rechtsgrundsätze das freiwillige Praktikantenverhältnis veranschaulicht. Zuletzt folgt die sozialrechtliche Betrachtung. Zur Untersuchung der Stellung der Pflichtpraktikanten findet zunächst eine rechtliche Einordnung statt. Weiterhin wird die Anwendung arbeitsrechtlicher Normen auf bestimmte Praktikantenverhältnisse geprüft und abschließend werden Pflichtpraktika sozialrechtlich eingeordnet.
Ein Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden, sowie Ausländer ein Praktikum in Deutschland ableisten können. Deren Stellung im deutschen Rechtssystem wird in dieser Arbeit allerdings nicht behandelt. Da sich die Arbeit ausschließlich mit studentischen Praktikanten auseinandersetzt, die in der Regel älter als 18 Jahre alt sind, müssen Vorschriften aus dem JArbSchG zudem nicht beachtet werden.
Um Verständnisprobleme zu vermeiden, ist anzumerken, dass wegen mangelnder eindeutiger Begrifflichkeiten in der Arbeit von einem Arbeitgeber auch dann gesprochen wird, wenn er dafür verantwortlich ist, einem Praktikanten praktische Fähigkeiten zu vermitteln. Ein Praktikum stellt zwar keine klassische Ausbildung dar, aber dennoch wird es folgend mitunter als Ausbildung deklariert.
6
2. Praktikum: Ein Überblick
2.1. Arten von Praktika
Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Praktikumsarten. Welcher Typ von Praktikum absolviert wird, ist zum einen abhängig von den eigenen Erwartungen an ein Praktikum, die sich aus der gegenwärtigen Lebensphase der Betroffenen ergeben. Zum anderen spielen inhaltliche Ausgestaltungen der Praktika eine Rolle. Es gibt Praktika, in denen weniger qualifizierte Aufgaben wie Kopieren erbracht werden müssen und andere, in denen es um die Bewältigung lehrreicher Aufgaben geht. Das Ausmaß der Einbindung in den Arbeitsalltag scheint immer abhängig vom Alter, dem Wissensstand und den bisherigen Erfahrungen der Praktikanten zu sein. Aber auch die Bereitschaft der Arbeitgeber, die Praktikanten in die Unternehmensabläufe zu integrieren, ist entscheidend dafür. 6 Um einen Einblick über die Arten von Praktika zu geben, werden folgende unterschieden: Schülerpraktika
Studentische Pflichtpraktika und Praxissemester Freiwillige Praktika Auslandspraktika Das Volontariat Traineestellen
Schülerpraktikum
Zur Ergänzung der schulischen Ausbildung müssen in nahezu allen deutschen Bundesländern überwiegend Schüler der Mittelstufe ein sogenanntes Betriebspraktikum absolvieren. Die Dauer variiert dabei zwischen zwei und drei Wochen. 7 Ziel der Betriebspraktika ist es, Schülern Einblicke in die Berufswelt zu gewähren. Sie sollen die Möglichkeit bekommen, spätere Entscheidungen über ihren beruflichen Werdegang leichter treffen zu können aufgrund der Erfahrungen, die sie während des Praktikums sammeln. 8 Schülerpraktika werden daher auch als Schnupperpraktika bezeichnet. Sie sind Veranstaltungen im Rahmen der schulischen Ausbildung, die in Betrieben
6 Vgl. Schneider u. a. (2006): Vom Praktikum zum Job, S. 13.
7 Vgl. Schneider u. a. (2006): Vom Praktikum zum Job, S. 13.
8 Vgl. BAG 08.05.1990, 1 ABR 7/89: NZA 1990, 897.
7
ausgeübt werden. Daher leiten sich Rechte und Pflichten der Schüler aus den Schulordnungen und Richtlinien für Betriebspraktika ab. Da laut Definition die Schüler in den Betrieben nicht weisungsgebunden tätig werden, liegt kein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis vor. 9 Das Arbeitsrecht und § 26 BBiG, der Vertragsverhältnisse zur Sammlung beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder beruflicher Erfahrungen regelt, die nicht einem Arbeitsverhältnis unterliegen, finden mithin keine Anwendung. 10 Jedoch gilt das JArbSchG gemäß § 1 I Nr. 4 und § 5 II 1 Nr. 2.
Studentisches Pflichtpraktikum und Praxissemester
Es gibt Studiengänge an deutschen Hochschulen, die laut Studien- oder Prüfungsordnung ein Praktikum für Studenten vorsehen. Praktika vor dem Studium sind quasi eine Zugangsvoraussetzung zur Aufnahme eines Studiums. Studentische Pflichtpraktika stellen demnach einen integralen Bestandteil der Hochschulausbildung dar. Die Rahmenbedingungen bezüglich der Rechte und Pflichten der Praktikanten variieren je nach Studienfach und Hochschule. Im Allgemeinen sind Pflichtpraktika über einen Zeitraum von sechs Wochen bis zu sechs Monaten zu absolvieren. Vorgeschriebene Praxissemester, vor allem von Fachhochschulen, sind auch eine Form von Pflichtpraktika. Diese werden üblicherweise zwischen dem Grund- und Hauptstudium verlangt. Sie dienen der Umsetzung des theoretisch Erlernten in die Praxis und ermöglichen es den Studenten, herauszufinden, in welchen Bereichen sie nach dem Examen tätig werden möchten. 11 Bei Pflichtpraktika, die während des Studiums absolviert werden müssen, zählen nach Rechtssprechung die Studenten nicht zu Praktikanten im Sinne des § 26 BBiG. 12 Ob auf sie andere arbeitsrechtliche Vorschriften Anwendung finden, wird im Hauptteil behandelt.
Freiwilliges Praktikum
Freiwillige Praktika können vor, während oder nach dem Studium absolviert werden. Aber auch Schüler und Auszubildende können sich derart weiterbilden. Die Praktika unterliegen keiner Studien- oder Prüfungsordnung.
9 Vgl. Röller (2010): Personalbuch 2010, Praktikant, Rn. 5.
10 Vgl. BH/Benecke (2009): § 26 BBiG, Rn. 20; ErfK/Schlachter (2010): § 26 BBiG, Rn. 4.
11 Vgl. Schneider u. a. (2006): Vom Praktikum zum Job, S. 14.
12 Vgl. BAG 19.06.1974, 4 AZR 436/73: AP Nr.3 zu § 3 BAT; 25.03.1981, 5 AZR 353/79: AP Nr.1 zu § 19 BBiG; 03.09.1998, 8 AZR 14/97: BeckRS 1998, 30371274; 16.10.2002, 4 AZR 429/01: AP Nr. 181 zu § 1 TVG; 18.11.2008, 3 AZR 192/07: NZA 2009, 437.
8
Demnach greifen arbeitsrechtliche Bestimmungen sowie der § 26 BBiG. 13 Freiwillige Praktika, die zumeist in den Semesterferien über eine Dauer von vier bis 12 Wochen geleistet werden, dienen vor allem dem Kennenlernen von Arbeitsabläufen in den jeweiligen Unternehmen. Wenn Studenten bereits über fundierstes Wissen verfügen, fördern Praktika die Umsetzung der Theorie in die Praxis. Praktika von Absolventen sind kritisch zu betrachten. Die Studenten sind voll ausgebildet und somit der Gefahr ausgesetzt, dass Unternehmen sie als Praktikanten einstellen, sie aber wie normale Arbeitnehmer im Betriebsalltag einbeziehen. 14 Dazu folgt später mehr.
Auslandspraktikum
Auslandspraktika können sowohl freiwillig als auch auf Grundlage einer Studien- oder Prüfungsordnung verpflichtend geleistet werden. Besonders international ausgerichtete Hochschulen sehen für bestimmte Fächer ein Praktikum im Ausland vor. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Praktikums legen die jeweiligen Hochschulen fest. 15
Volontariat
Das Volontariat wird heute verstärkt in journalistischen Ausbildungen, die zwischen einem und zwei Jahre dauern, genutzt. Im Gegensatz zum Praktikum zielt das Volontariat nicht darauf ab, Wissen aus einer vorherigen Ausbildung praktisch anzuwenden. Es ist demnach möglich, dass ein Volontariat absolviert wird, um in einem ganz anderen Berufsfeld tätig zu werden. 16 Sinngemäß liegt dabei eine Ausbildung vor, da sich der Volontär zur Leistung von Diensten gegenüber dem Arbeitgeber als Ausbildender verpflichtet, der Arbeitgeber sich hingegen bezüglich der Ausbildung des Volontärs. Allerdings wird keine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf angestrebt. 17 Im Laufe des Volontariats erhält der Volontär „systematisch vermittelte Einblicke in berufliche Tätigkeiten und soll bestimmte Fertigkeiten
13 Vgl. Kraegeloh/Hofrichter (2005): § 26 BiG, Rn. 2 f.; Lakies (2005): Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung, Rn. 33; WLMPP/Wohlgemuth/Pieper (2006): § 26 BBiG, Rn. 2; Leinemann/Taubert (2008): § 26 BBiG, Rn. 8 ff.; BH/Benecke (2009): § 26 BBiG, Rn. 9 ff.; ErfK/Schlachter (2010): § 26 BBiG, Rn. 1 und 3.
14 Vgl. Schneider u. a. (2006): Vom Praktikum zum Job, S. 15 ff.
15 Vgl. Studium: Praktikum: Auslandspraktikum, www.bafoeg-aktuell.de (22.07.2010).
16 Vgl. Leinemann/Taubert (2008): § 26 BBiG, Rn. 20.
17 Vgl. WLMPP/Wohlgemuth/Pieper (2006): § 26 BBiG, Rn. 4; BH/Benecke (2009): § 26 BBiG, Rn. 16; ErfK/Schlachter (2010): § 26 BBiG, Rn. 2.
9
erwerben, betriebliche Arbeitsabläufe kennen lernen und sich gezielt Kenntnisse aneignen, die er für seine spätere berufliche Tätigkeit benötigt“. 18 Volontäre sind gemäß § 26 BBiG arbeitsrechtlich abgesichert, wenn sich ihre Ausbildung auf Grundlage eines Ausbildungsvertrages oder anderer tariflicher Vorschriften begründen lässt. Andernfalls liegt ein reguläres Arbeitsverhältnis vor. 19
Trainee
Traineestellen werden vor allem von Hochschulabsolventen besetzt. Über einen Zeitraum von einem bis zwei Jahren werden sie dahingehend in einem Betrieb eingearbeitet, später Fach- oder Führungspositionen zu übernehmen. Grundlage dabei ist ihre theoretische Vorausbildung. Instrumente zur Einarbeitung (Traineeprogramme) sind interne und externe Schulungen, Durchläufe verschiedener Unternehmensbereiche oder eine bereichsspezifische Einführung. 20 Die rechtliche Einordnung von Traineestellen ist nicht eindeutig. Das Finanzgericht Münster subsumierte Traineestellen zuletzt unter ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG, soweit der Trainee in Bereichen eingearbeitet wird, die seiner künftigen Tätigkeit entsprechen, er Weisungen von Vorgesetzten zu folgen hat und seine Vergütung sich an der eines Ausbildungsverhältnisses orientiert. 21
2.2. Einordnung des Praktikums
2.2.1. Definition des Praktikanten
Praktikanten sind gemäß § 26 BBiG Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben. Zudem muss ein Vertragsverhältnis vorliegen, das weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Gesetzes ist. 22 Definitionsgemäß ist ein Praktikant über einen begrenzten Zeitraum in
18 Leinemann/Taubert (2008): § 26 BBiG, Rn. 19.
19 Vgl. BAG 01.12.2004, 7 AZR 129/04: NZA 2005, 781; Lakies (2005): Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung, Rn. 33; BH/Benecke (2009): § 26 BBiG, Rn. 16 f.
20 Vgl. Schneider u. a. (2006): Vom Praktikum zum Job, S. 180 und 196.
21 Vgl. FG Münster 30.10.2008, 4 K 4113/07 Kg: BeckRS 2008, 26026914.
22 Vgl. WLMPP/Wohlgemuth/Pieper (2006): § 26 BBiG, Rn. 1; Leinemann/Taubert (2008):
§ 26 BBiG, Rn. 2 und 5; BH/Benecke (2009): § 26 BBiG, Rn. 3; ArbH/Vogelsang (2009):
§ 16, Rn. 9; ErfK/Schlachter (2010): § 26 BBiG, Rn. 1.
10
einem Unternehmen tätig. Die dabei erlernten praktischen Kenntnisse und Erfahrungen dienen der Ergänzung der meist akademischen Ausbildung. Ein späterer Berufseinstieg soll damit erleichtert werden. Das
Praktikantenverhältnis stellt hier keine systematische Berufsausbildung dar, sondern ist als Teil einer geordneten Gesamtausbildung zu verstehen. 23 Im Sinne des § 26 BBiG sind Praktika nur in der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst absolvierbar. Schulische Ausbildungen zählen folglich nicht dazu. 24 Praktika, die im Rahmen einer Studien- oder Prüfungsordnung während des Studiums geleistet werden müssen und demnach einen notwendigen Teil einer Gesamtausbildung darstellen, fallen nach Rechtsprechungen nicht unter den Schutzbereich des § 26 BBiG. 25 Vorgeschriebenen Praktika, die vor 26 oder nach 27 dem Studium absolviert werden, steht jedoch der Schutz über § 26 BBiG zu.
2.2.2. Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis
Praktikantenverhältnisse gemäß § 26 BBiG liegen vor, wenn nicht das Erfüllen von betrieblichen Aufgaben im Vordergrund steht, sondern das Erlernen von praktischen Fertigkeiten, Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen. Dabei ist es den Praktikanten erlaubt, Tätigkeiten zu leisten, die dem Betrieb Nutzen stiften. Steht nur das Erbringen von Arbeitsleistung im Vordergrund, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis. Dieses unterliegt nicht dem BBiG, sondern dem allgemeinen Arbeitsrecht. 28 Davon abzugrenzen sind von der Rechtsprechung sogenannte Einfühlungsverhältnisse, die nach herrschender Meinung unter das BBiG fallen. Hierbei werden potentielle Arbeitnehmer in Unternehmen meist unentgeltlich und für den Betrieb gewinnbringend tätig. Arbeitnehmer nutzen
23 Vgl. BAG 13.03.2003, 6 AZR 564/01: BeckRS 2008, 54164; Leinemann/Taubert (2008):
§ 26 BBiG, Rn. 8; BH/Benecke (2009): § 26 BBiG, Rn. 11; ErfK/Schlachter (2010): § 26 BBiG, Rn. 3.
24 Vgl. WLMPP/Wohlgemuth/Pieper (2006): § 26 BBiG, Rn. 5; Leinemann/Taubert (2008):
§ 26 BBiG, Rn. 8 und 10; BH/Benecke (2009): § 26 BBiG, Rn. 11.
25 Vgl. BAG 19.06.1974, 4 AZR 436/73: AP Nr.3 zu § 3 BAT; 25.03.1981, 5 AZR 353/79: AP Nr.1 zu § 19 BBiG; 03.09.1998, 8 AZR 14/97: BeckRS 1998, 30371274; 16.10.2002, 4 AZR 429/01: AP Nr. 181 zu § 1 TVG; 18.11.2008, 3 AZR 192/07: NZA 2009, 437.
26 Vgl. Götz (1992): Berufsbildungsrecht, Rn. 394; Stück (2004): § 19 BBiG (a. F.), Rn. 5; Kraegeloh/Hofrichter (2005): § 26 BBiG, Rn. 3; WLMPP/Wohlgemuth/Pieper (2006):
§ 26 BBiG, Rn. 5; Leinemann/Taubert (2008): § 26 BBiG, Rn. 15; BH/Benecke (2009):
§ 26 BBiG, Rn. 13; ArbH/Vogelsang (2009): § 16, Rn. 9
27 Vgl. Leinemann/Taubert (2008): § 26 BBiG, Rn. 14.
28 Vgl. BAG 05.12.2002, 6 AZR 216/ 01: NZA 2003, 880; Lakies (2005): Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung, Rn. 32; Leinemann/Taubert (2008): § 26 BBiG, Rn. 2; BH/Benecke (2009): § 26 BBiG, Rn. 5 und 12; ErfK/Schlachter (2010): § 26 BBiG, Rn. 1.
11
Einfühlungsverhältnisse zum Testen, ob das Arbeiten in dem Unternehmen ihren Erwartungen entspricht. Arbeitgebern ist die Chance gegeben, Personen zu filtern, die nicht in den Betrieb passen. 29
Ein Praktikantenverhältnis besteht nicht automatisch, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Vielmehr kommt es auf die tatsächlich zu leistende Arbeit der eingestellten Person an. Zur Abgrenzung, ob ein Praktikantenverhältnis oder Arbeitsverhältnis vorliegt, werden weiterhin Kriterien wie die Beschreibung der Tätigkeit im Vertrag, arbeitsvertragstypische
Leistungsinhalte, die Höhe der Vergütung und die zeitliche Relation der Ausbildungszeit zur gesamten praktischen Tätigkeit genutzt. Hauptsächlich zählt aber, ob ein Vertragsverhältnis auf Basis eines Lernzwecks oder einer Arbeitspflicht besteht. Liegt ein Mischverhältnis vor, müssen die Pflichten aus dem Vertrag gewichtet werden. 30
2.2.3. Abgrenzung zum Berufsausbildungsverhältnis
Eine Berufsausbildung im Sinne des § 1 III BBiG zielt ebenso wie ein Praktikantenverhältnis darauf ab, berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln. Sie grenzen sich dahingehend voneinander ab, dass der Ausbildungsgang für Auszubildende geordnet vereinbart beziehungsweise tariflich vorgeschrieben ist. Die Dauer der Ausbildung liegt hier laut Rechtsprechung bei mindestens zwei Jahren. Zum erfolgreichen Abschluss müssen während und zum Ende der Ausbildung Prüfungen absolviert werden. 31 Weiterhin obliegt dem Ausbildenden gegenüber dem Auszubildenden die Pflicht, ihn zur Erreichung des Berufsziels zu unterstützen und ihn unter Umständen mit Nachdruck dazu anzuhalten. Einem Praktikanten hingegen muss ein Arbeitgeber nur die Möglichkeit einräumen, sich durch verschiedene Aufgaben und betriebliche Informationen berufliche Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen. 32
29 Vgl. LAG Bremen 25.07.2002, 3 Sa 83/02; LAG Schleswig-Holstein 17.03.2005, 4 Sa 11/05: BeckRS 2005, 41256; BH/Benecke (2009): § 26 BBiG, Rn. 12; kritisch: ErfK/Schlachter (2010): § 26 BBiG, Rn. 3.
30 Vgl. BAG 01.12.2004, 7 AZR 129/04: BeckRS 2005, 41604; BH/Benecke (2009):
§ 26 BBiG, Rn. 5 f.; ErfK/Schlachter (2010): § 26 BBiG, Rn. 1.
31 Vgl. BAG 01.12.2004, 7 AZR 129/04: NZA 2005, 780 f.; Leinemann/Taubert (2008):
§ 26 BBiG, Rn. 2; BH/Benecke (2009): § 26 BBiG, Rn. 7; ErfK/Schlachter (2010): § 26 BBiG, Rn. 1.
32 Vgl. BH/Benecke (2009): § 26 BBiG, Rn. 11; Röller (2010): Personalbuch 2010, Praktikant, Rn. 3.
12
Von einer Berufsausbildung kann grundsätzlich gesprochen werden, wenn eine Ausbildungsordnung nach § 4 BBiG oder eine Erprobungsverordnung nach § 6 BBiG für sie maßgeblich ist. Gemäß § 4 BBiG zählen zu Ausbildungsberufen anerkannte Lehrberufe und Anlernberufe sowie vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe. 33
2.3. Situation in Deutschland
2.3.1. Der Studentenmarkt
Die Zahl der Studierenden ist wesentlich abhängig von der Zahl der Studienberechtigten. Diese verdoppelte sich seit 1980 und betrug 2008 440.000. Die Studienberechtigtenquote 34 lag somit bei 45,1 Prozent. 35 Es gibt einige Faktoren, die Schulabgänger dahingehend beeinflussen, ein Hochschulstudium aufzunehmen. Empirisch nachgewiesen ist, dass der Bildungsstand der Eltern einen Hochschulübergang begründet. Auch wenn überdurchschnittlich gute Schulnoten erbracht werden, wird seltener ein Studium aufgenommen, wenn die Eltern nicht selbst einen Hochschulabschluss besitzen. Die Studierbereitschaft beeinflusst zudem die Nachfrage nach einem Studienplatz. Rund ein Viertel der Studienberechtigten haben Berufswünsche, für die kein Studium notwendig ist. Finanzielle Gründe spielen weiterhin eine besondere Rolle für den Verzicht auf ein Hochschulstudium. Es besteht demnach die Angst, in Abhängigkeit von den Eltern oder dem Staat leben zu müssen. Dabei sei auf die verbreitete Einführung von Studiengebühren hingewiesen, welche eine erhebliche finanzielle Belastung potentieller Studenten darstellt. Zuletzt tragen Verunsicherungen über
Studienanforderungen, spätere Beschäftigungschancen oder Anschlusschancen für ein Masterstudium zur Studierbereitschaft bei. 36 Auch die Kapazitäten von Hochschulen und Studiengängen, die finanzielle Lage der Hochschulen sowie
33 Vgl. BH/Benecke (2009): § 26 BBiG, Rn. 7.
34 Die Studienberechtigtenquote bezieht die Zahl der Studienberechtigten eines Jahres auf die Bevölkerung im Alter von 18 bis unter 21 Jahren. Als Bevölkerungszahl in dieser Altersgruppe wird der Durchschnitt der letzten drei Jahrgänge zugrunde gelegt.
35 Vgl. Autorengruppe Bildungsberichterstattung (2010): Bildung in Deutschland 2010, S. 118.
36 Vgl. Autorengruppe Bildungsberichterstattung (2010): Bildung in Deutschland 2010, S. 119 f.
13
die Berücksichtigung von Ausländern, die anstreben in Deutschland zu studieren, wirken sich auf die Zahl der Studienanfänger aus. 37 2009 haben sich insgesamt 422.700 Studienberechtigte an einer Hochschule eingeschrieben. Die Studienanfängerquote betrug demnach 43 Prozent und überstieg die gewünschte politische Zielmarge von 40 Prozent, die im Hochschulpakt von Bund und Ländern verabredet wurde. Inhalt des Hochschulpakts ist die Förderung der Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger und die Finanzierung von Programmpauschalen für die von der DFG 38 geförderten Forschungsvorhaben. Seit 2004 werden Fächer der Rechts-, Wirtschafts-, Ingenieur- und Sozialwissenschaften wieder mehr von den Studienanfängern präferiert, während die Sprach- und Kulturwissenschaften sowie die Fächer Mathematik, Naturwissenschaften einen gegenläufigen Trend aufweisen. 39
2.3.2. Der Absolventenmarkt
Die Zahl der Hochschulabsolventen mit einem Erstabschluss lag 2008 bei 260.000. Sie ist im Vergleich zu 2001 um mehr als 50 Prozent gestiegen. Allerdings ist die Absolventenquote von 23 Prozent im internationalen Vergleich als unterdurchschnittlich anzusehen. Für die geringe Quote verantwortlich sind vor allem vorzeitige Studienabbrüche und die im internationalen Vergleich zu geringe Studienanfängerzahl. Studienabbrüche resultieren zumeist aus zu hohen Anforderungserwartungen seitens der Hochschule, aus erschwerter Finanzierung des Studiums und aus fehlender Motivation zur Vollendung des Studiums.
Es ist anzumerken, dass die Absolventenexpansion nicht nur von den in 2.3.1. genannten Faktoren abhängig ist, sondern auch durch wirtschaftliche Entwicklungen und Veränderungen geprägt ist. Dem einher geht ein Strukturwandel von einer industriell ausgerichteten Wirtschaft hin zu einer dienstleistungsorientierten. 2009 wurde folglich 73 Prozent der Bruttowertschöpfung aus dem Dienstleistungssektor gewonnen. 40 Zudem
37 Vgl. Dohmen (2010): Der „Studentenberg“, S. 158 und 161.
38 Deutsche Forschungsgemeinschaft ist die zentrale Organisation zur Förderung der Forschung an Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungsinstituten in Deutschland.
39 Vgl. Autorengruppe Bildungsberichterstattung (2010): Bildung in Deutschland 2010, S. 121 f.
40 Vgl. Autorengruppe Bildungsberichterstattung (2010): Bildung in Deutschland 2010, S. 20 und 22.
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fordert der Wandel innerhalb des sekundären und tertiären Sektors vermehrt wissens- und forschungsintensivere Tätigkeiten, welche einen höheren Bedarf an hochqualifizierten Beschäftigten begründen. 41 Untersuchungen haben ergeben, dass ein positiver Zusammenhang zwischen dem Bildungsgrad und der Beschäftigung besteht. In der Gruppe der Hochschulabsolventen ist die Zahl der Erwerbstätigen am höchsten und die der Erwerbslosen und Nichterwerbspersonen am niedrigsten (vgl. Abbildung 1). 42
Abbildung 1: Anteile der Erwerbstätigen, Erwerbslosen und Nichterwerbspersonen an
Quelle: Bildungsbericht 2010.
Es gibt heutzutage eine Vielzahl an repräsentativen und nicht-repräsentativen Absolventenstudien zur Optimierung der Bedingungen an Hochschulen. Sie sind „ein nahezu unverzichtbarer Bestandteil von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, der retrospektiven Evaluation des Studiums oder der Akkreditierung von Studiengängen“ 43 . Eine repräsentative Studie ist die HIS-Absolventenbefragung des Jahrgangs 2005, die im Auftrag des deutschen Ministeriums für Bildung und Forschung durchgeführt wurde. Einer ihrer Untersuchungsgegenstände ist die Frage nach den Arten der Übergänge in das Berufsleben der Hochschulabsolventen unmittelbar nach dem Studium. Aus der Studie geht hervor, dass vermehrt kein fließender Übergang in eine reguläre Erwerbsarbeit, selbstständige und nichtselbstständige Erwerbsarbeit, vollzogen wird. Dazu zählt die unbefristete und befristete
41 Vgl. Koepernik/Wolter (2010): Studium und Beruf, S. 37.
42 Vgl. Autorengruppe Bildungsberichterstattung (2010): Bildung in Deutschland 2010, S. 197 f.
43 Koepernik/Wolter (2010): Studium und Beruf, S. 62.
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Vollzeitbeschäftigung und unbefristete und befristete Teilzeitbeschäftigung. Ein Jahr nach Studienabschluss gehen circa drei Viertel der Fachhochschulabsolventen und circa 50 Prozent der Universitätsabsolventen einer regulären Erwerbsarbeit nach. Der Übergang in reguläre Beschäftigungen variiert allerdings je nach Fachrichtung des abgeschlossenen Studiums. Absolventen der Pharmazie oder Wirtschaftswissenschaften gelangen eher in eine selbstständige oder nichtselbstständige Erwerbsarbeit. Ein weiterer Übergang ist die Fortführung von Werk- und Honorararbeiten nach dem Studium. Diese Form der selbstständigen Arbeit wird mit weniger als 10 Prozent jedoch kaum in Anspruch genommen. Übergangsjobs verlieren fortlaufend bis zum Ende des ersten Jahres nach Studienabschluss ihre Bedeutung. Sie weisen Merkmale von Kurzfristigkeit und geringqualifizierter Tätigkeit auf und sind darauf ausgerichtet, Wartezeiten auf ein Referendariat oder den Abschnitt der Stellensuche zu überbrücken. Die Aufnahme von Praktika nach Beendigung des Studiums ist ein in der Öffentlichkeit stark diskutiertes Thema hinsichtlich ihrer Bedeutung für den endgültigen Berufseinstieg und deren Gestaltung seitens der Arbeitgeber. Darauf wird in den folgenden Abschnitten näher eingegangen. Zahlenmäßig ist vorerst festzuhalten, dass sich rund 12 Prozent der Fachhochschulabsolventen und rund 15 Prozent der Universitätsabsolventen nach dem Examen in einem Praktikum befinden. Nahezu die Hälfte der Praktika werden in einem zeitlichen Rahmen von drei Monaten absolviert und ein Drittel in einem Zeitraum von sechs Monaten. Ein Jahr nach Studienabschluss liegt die Quote der Absolventen mit dem Status Praktikant bei unter fünf Prozent. Zu den Übergangsprofilen der Absolventen gehören ebenso der sogenannte zweite Ausbildungsabschnitt, zu dem unter anderem Referendariate zählen, und die Erweiterung akademischer Qualifizierungen in Form von Promotionen oder der Aufnahme eines weiteren Studiums oder eines Aufbaustudiums. Da eine zweite Ausbildungsphase nur noch in den Fächern Sozialwesen, Rechtswissenschaften und den Lehramtsstudiengängen relevant ist, ist der Anteil an den Gesamthochschulabsolventen in dieser Übergangsphase gering. Annähernd 10 Prozent der Fachhochschulabsolventen qualifizieren sich nach dem Examen weiter, während die Quote bei den Absolventen der Universitäten bei fast 30 Prozent liegt. Abschließend ist noch die Frage nach der Höhe der
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Arbeitslosigkeit unter den Absolventen zu klären. Empirisch ist bewiesen, dass sich der Anteil der arbeitslosen Akademiker sechs Monate nach Abschluss des Studiums halbiert. Die Zeit vorher wird typischerweise als Sucharbeitslosigkeit bezeichnet. Insgesamt befinden sich ein Jahr nach dem Examen um fünf Prozent der Absolventen in Arbeitslosigkeit. Es ist anzumerken, dass die geringe Zahl der Arbeitslosigkeit noch nichts über die Qualität der Beschäftigung aussagt. Dies wird unter anderem an den verschiedenen Übergangsprofilen der Absolventen deutlich und an den unterschiedlichen regulären Erwerbsformen. Die Situation von Bachelorabsolventen in der Übergangsphase umfasst eine andere Struktur. Der überwiegende Teil befindet sich in einem weiterführenden Masterstudium, demnach spielt eine reguläre Beschäftigung für sie nur eine untergeordnete Rolle. 44
2.3.3. Der studentische Praktikantenmarkt
Die Darstellung der Situation auf dem „studentischen Praktikantenmarkt“ erweist sich als schwierig, da es „keine flächendeckende Statistik über Praktikanten“ 45 gibt.
Die Bundesagentur für Arbeit hat für den Zeitraum 2000 bis 2006 eine Beschäftigungsstatistik über Praktikanten veröffentlicht. Diese umfasst allerdings nur sozialversicherungspflichtig beschäftigte Praktikanten, inbegriffen lediglich sozialversicherungspflichtiger Vor- oder Nachpraktika, die von einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Nach der Statistik liegt die Gesamtzahl der Praktikanten im Zeitverlauf konstant bei 60.000 bis 70.000. Circa 40.000 davon können keine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, absolvieren also hauptsächlich ihr Pflichtpraktikum. Die Zahl der Hochschulabsolventen, die sich in einem Praktikum befinden, hat sich bis 2004 erhöht. Sie ist aber am Ende des Jahres aufgrund der Abschaffung der Arzt im Praktikum-Phase und der Arbeit verschiedener Initiativen zur Verbesserung der Situation auf dem Praktikantenmarkt von etwa 12.000 auf 8.000 gesunken (vgl. Abbildung 2). 46
44 Vgl. Briedis (2007): Übergänge und Erfahrungen nach dem Hochschulabschluss, S. 101 ff.
45 Rebien/Spitznagel (2007): Betriebspraktika, S. 1.
46 Vgl. Rebien/Spitznagel (2007): Betriebspraktika, S. 2.
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Abbildung 2: Praktikanten in der Beschäftigtenstatistik der BA
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
Eine Vielzahl weiterer Studien haben zur Ermittlung der Situation auf dem Praktikantenmarkt die freiwillig absolvierten und unentgeltlichen Praktika mit einbezogen. Rebien und Spitznagel haben mit Hilfe derer und der BA-Statistik einen Praktikantenanteil unter den Studierenden und Absolventen von 150.000 bis 200.000 hochgerechnet. 47
Eine Studie ist die Blitzbefragung 2006 zum Thema Praktika im Studium, die im Kontext des Projekts HISBUS Online-Panel, gemacht wurde. Zum Zeitpunkt der Befragung befanden sich in den letzten 12 Monaten mehr als die Hälfte der Studenten in einem Praktikum. Ein Dreiviertel davon wurde im Rahmen einer Studien- oder Prüfungsordnung absolviert und ein Viertel umfasste freiwillige Praktika. Da in Fachhochschulen vermehrt Praxissemester vorgesehen sind, nehmen Studierende von Fachhochschulen mit 59 Prozent mehr ein Praktikum auf als die von Universitäten mit 54 Prozent. Betrachtet man die Branchen, in denen Praktika vornehmlich durchgeführt werden, stehen die des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes mit 17 Prozent an erster Stelle. Es folgen Praktika im Bereich der Bildung und im Gesundheitswesen (vgl. Tabelle 1). Eine Vergütung bekommen knapp 70 Prozent der Praktikanten nicht. Und wenn Vergütungen gezahlt werden, dann entspricht die Höhe eher einer Aufwandsentschädigung als einer Entlohnung entsprechend der Arbeitsleistung. Fachhochschulstudenten werden prozentual öfter entlohnt. Auch sind Vergütungen in freiwilligen Praktika mit 44 Prozent mehr
47 Vgl. Rebien/Spitznagel (2007): Betriebspraktika, S. 2.
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Arbeit zitieren:
Julia Schumann, 2010, Studentische Praktikanten im deutschen Rechtssystem, München, GRIN Verlag GmbH
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