Institut für Finanzmanagement I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis III
Abbildungsverzeichnis III
Einleitung 1
1 Allgemeine Begriffsdefinitionen 2
1.1 Definition Übertragung 2
1.2 Definition Wirtschaftsgut 3
1.3 Definition Renten 4
1.4 Eingliederung der Übertragung als entgeltlich oder unentgeltlich 4
1.5 Qualifikation der Übertragung gegen Renten als entgeltlich oder
unentgeltlich 5
2 Rententypologie bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern 7
2.1 Ursprüngliche Rententypologie 8
2.2 Rententypologie nach dem SteuerreformG 2000 9
3 Grundstücksübertragung gegen Renten - Sicht des Übergebers 11
3.1 Grundstücksübertragung gegen Kaufpreisrente 11
3.1.1 Grundstück befindet sich im Betriebsvermögen 11
3.1.2 Grundstück befindet sich im Privatvermögen 13
3.2 Grundstücksübertragung gegen Unterhaltsrente 13
3.2.1 Grundstück befindet sich im Betriebsvermögen 14
3.2.2 Grundstück befindet sich im Privatvermögen 15
3.3 Grundstücksübertragung gegen gemischte Rente 15
3.3.1 Grundstück befindet sich im Betriebsvermögen 15
3.3.2 Grundstück befindet sich im Privatvermögen 15
Institut für Finanzmanagement II
4 Grundstücksübertragung gegen Renten - Sicht des Erwerbers 16
4.1 Grundstückserwerb gegen Kaufpreisrente 16
4.1.1 Grundstück wird ins Betriebsvermögen übernommen 16
4.1.2 Grundstück wird ins Privatvermögen übernommen 18
4.2 Grundstückserwerb gegen Unterhaltsrente 19
4.2.1 Grundstück wird ins Betriebsvermögen übernommen 19
4.2.2 Grundstück wird ins Privatvermögen übernommen 20
4.3 Grundstückserwerb gegen gemischte Rente 21
4.3.1 Grundstück wird ins Betriebsvermögen übernommen 21
4.3.2 Grundstück wird ins Privatvermögen übernommen 21
Zusammenfassung 22
Anhang 23
Literaturverzeichnis 24
Abkürzungsverzeichnis
BewG Bewertungsgesetz bzw. beziehungsweise EStG Einkommenssteuergesetz iSd im Sinne des iZm im Zusammenhang mit SteuerreformG Steuerreformgesetz usw. und so weiter
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1. Übertragungsformen im Zivilrecht …………………………………………3
Abb. 2. Qualifikation der Vermögensübertragung gegen Renten……………..…6
Abb. 3. Aufspaltung der gemischten Rente in Kaufpreis- und
Unterhaltsrente…………………….........................................................10
Einleitung
Jeder Mensch der Vermögen besitzt, setzt sich mindestens einmal mit der Thematik einer Vermögensübertragung auseinander, da es im eigenen Interesse liegt, seinen Besitz - im Falle eines Todes oder in Bezug einer Übertragung unter Lebendenwohl überlegt zu übertragen. Für die Übertragung von Vermögen sind im Zivilrecht zahlreiche Möglichkeiten zu finden, welche durch folgende Aufstellung überblicksmäßig dargestellt werden.
Im Rahmen dieser Seminararbeit wird insbesondere auf die Vermögensübertragung gegen Renten eingegangen, wobei dieser Bereich stark eingegrenzt wird und sich speziell mit der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern gegen Renten befasst.
Einleitend werden für den weiteren Verlauf einige wichtige Begriffe näher erläutert. Weiters wird auf die unterschiedlichen Rententypologien genauer eingegangen, wobei vorerst die ursprüngliche und dann die mit dem SteuerreformG 2000 neu gestaltete Rententypologie beschrieben werden. Da sich diese Arbeit insbesondere mit der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern gegen Renten befasst, werden weiters anhand eines ausgewählten Einzelwirtschaftsguts (Grundstück) die unterschiedlichen Vorgehensweisen des Übergebers bzw. Übernehmers genauer analysiert, wobei dies aus betrieblicher und privater Sicht erfolgt.
Abschließend werden wichtige Sachverhalte nochmals zusammenfassend dargestellt. Im Anhang finden Sie weiters eine tabellarische Übersicht in Bezug auf die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, sowie die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern gegen Renten.
1 Vgl. Kofler/Urnik [Zivilrechtliche Grundlagen, 1998], S. 845.
1 Allgemeine Begriffsdefinitionen
Einleitend werden einige Begriffe definiert, um das Verständnis für den weiteren Verlauf dieser Arbeit zu gewährleisten.
1.1 Definition Übertragung
Für die Ausgestaltung von Steuertatbeständen orientiert sich das Steuerrecht grundsätzlich an der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, deshalb kann auch der Begriff „Übertragung“ im Sinne der wirtschaftlichen Auslegung verstanden werden. 2 Im wirtschaftlichen Sinn, ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern als eine Art Verschaffung der Verfügungsmacht zu verstehen. Damit ist gemeint, dass die übertragende Person durch die Verschaffung der Verfügungsmacht Rechte und Möglichkeiten erhält, über ein Wirtschaftsgut gleich wie ein wirtschaftlicher Eigentümer iSd §24 BAO zu verfügen. 3 Im Zuge der Übertragung ist weiters auch festzustellen, wem die Wirtschaftsgüter zuzurechnen sind und wen die Abgabenpflicht trifft. Im Steuerrecht ist die Eigentümersicht eher unbedeutend, da das wirtschaftliche Eigentum von Relevanz ist. 4
Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der wirtschaftliche und der zivilrechtliche Eigentümer ident sind, wobei der zivilrechtliche Eigentümer neben den positiven Befugnissen des Eigentums wie Gebrauch, Verbrauch, und Veräußerung auch in der Lage ist, negative Befugnisse wie Ausschluss Dritter usw. auszuschöpfen. Das Wirtschaftsgut ist steuerlich dem zivilrechtlichen Besitzer zuzurechnen, wobei zu erwähnen ist, das hier der steuerliche Tatbestand des wirtschaftlichen Eigentums außer Acht bleibt und erst gar nicht zur Anwendung kommt. 5 Tritt hingegen der Fall ein, dass wirtschaftliches und zivilrechtliches Eigentum auseinander fällt, wird der steuerliche Tatbestand des wirtschaftlichen Eigentums relevant. Nach österreichischer Rechtssprechung liegt dann wirtschaftliches Eigentum vor, wenn nicht der zivilrechtliche Eigentümer sondern ein anderer die positiven und negativen Befugnisse des zivilrechtlichen Eigentums
2 Vgl. Doralt/Ruppe [Steuerrecht II, 2006], S. 214.
3 Vgl. Stoll [Rentenbesteuerung, 1997] Rz. 1040.
4 Vgl. Doralt/Ruppe [Steuerrecht II, 2006], S. 214.
5 Vgl. Stoll [BAO-Kommentar, 1994], S. 283.
geltend machen kann. 6
1.2 Definition Wirtschaftsgut
Im Gesetz ist für den Begriff „Wirtschaftsgut“ nicht wirklich eine einheitliche Definition zu finden, wobei die Judikatur einen sehr weiten Begriff vertritt. So werden nach Auffassung der Rechtssprechung „Wirtschaftsgüter“ als alle im wirtschaftlichen Verkehr und nach Verkehrsauffassung selbstständig bewertbaren Güter jeder Art bezeichnet. 7 Von einer selbstständigen Bewertungsfähigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn für das Wirtschaftsgut - in Bezug auf den Gesamtkaufpreis eines Unternehmens - ein besonderes Entgelt angesetzt wird. 8
Weiters ist im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern zwischen notwendigen Betriebsvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen und (notwendigen)
Privatvermögen zu unterscheiden. Wirtschaftsgüter werden dann dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet, wenn sie betrieblichen Zwecken dienen und für diese auch tatsächlich eingesetzt werden, wobei zu erwähnen ist, das solche Wirtschaftsgüter für den Betrieb nicht unbedingt notwendig sind. Unter betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter fallen unter anderem die Betriebs- und Geschäftsausstattung, Forderungen, Betriebsgrundstücke usw. 9 Der Begriff „gewillkürtes Betriebsvermögen“ umfasst Wirtschaftsgüter, welche weder den betrieblichen noch privaten Zwecken des Steuerpflichtigen dienen, d.h. dass sie weder zum Betriebsvermögen noch zum Privatvermögen zählen. Für die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen wird weiters vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 EStG ermittelt. Beispiele für gewillkürtes Betriebsvermögen sind unter anderem unbebaute oder vermietete Liegenschaften usw. 10 Das notwendige Privatvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, welche objektiv erkennbar den privaten Zwecken des Steuerpflichtigen dienen, d.h.
6 Vgl. Doralt/Ruppe [Steuerrecht II, 2006], S. 215f.
7 Vgl. Doralt/Ruppe [Steuerrecht I, 2007], S. 78.
8 Vgl. Doralt [EStG, 2000] § 4 Tz. 36.
9 Vgl. Doralt/Ruppe [Steuerrecht I, 2007], S. 79f.
10 Vgl. Doralt/Ruppe [Steuerrecht I, 2007], S. 81.
dass alle selbstgenutzten Gegenstände wie ein Einfamilienhaus, PKW, Darlehen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern usw. unter diesen Begriff fallen. 11
1.3 Definition Renten
Untersucht man die Herkunft des Rentenbegriffs, so wird ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang an der Methode der wirtschaftlichen Anknüpfung orientiert hat. Obwohl der Rentenbegriff eigentlich aus dem Zivilrecht entnommen wurde, kommt diesem Aufgrund der indirekten wirtschaftlichen Anknüpfung, eine eigenständige steuerliche Bedeutung zu. 12
Der Begriff „Rente“ wird aus steuerlicher Sicht wie folgt definiert:
„Renten sind periodisch wiederkehrende Bezüge, die auf Grund eines einheitlich nutzbaren, selbstständigen Rentenstammrechts gewährt werden, in Gold oder vertretbaren Sachen bestehen und dem Berechtigten auf die Lebenszeit eines Menschen oder auf eine längere Dauer zufließen“ 13
Im Rahmen der Literaturrecherche wurde jedoch festgestellt, dass die Auslegung des Rentenbegriffs sprachlich nicht ganz einheitlich definiert wird, wobei sie im Wesentlichen, inhaltlich den gleichen Sachverhalt wiedergeben.
1.4 Eingliederung der Übertragung als entgeltlich oder unentgeltlich
Übertragungsvorgänge sind im Steuerrecht - aus abgabenrechtlichen Gründenentweder als entgeltlich oder als unentgeltlich zu qualifizieren. Eine Differenzierung ist deshalb von Relevanz, da diese beiden Begriffe an unterschiedliche steuerliche Konsequenzen anknüpfen. 14 Neben den eindeutig entgeltlichen und unentgeltlichen Vorgängen, kommt es in der Praxis auch immer wieder zu so genannten teilentgeltlichen Übertragungen. Die Problematik solcher teilentgeltlichen
11 Vgl. Doralt/Ruppe [Steuerrecht I, 2007], S. 80.
12 Vgl. Stoll [Rentenbesteuerung, 1997] Rz. 12.
13 Koban/Bartholner [ Praxis und Probleme der Rentenbesteuerung, 1990], S. 27.
14 Vgl. Kofler/Urnik [Unternehmensbeendigung, 2004], S. 345.
Arbeit zitieren:
Mag. Kerstin Jakobitsch, 2008, Rententypologie und Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern gegen Renten, München, GRIN Verlag GmbH
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