Institut für Rechtswissenschaft I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis II
Einleitung 1
1 Rechtlicher Hintergrund 2
1.1 Grundsätze der Finanzierungsfreiheit 2
1.2 Die steuerliche Behandlung von Eigenkapital vs. Fremdkapital 3
1.2.1 Rechtsfolgen der Überlassung von Eigenkapital und Fremdkapital 5
Überlassung von Eigenkapital 5
Überlassung von Fremdkapital. 6
Grenz überschreitende Darlehen - Unterkapitalisierungsregeln 7
1.3 Begriffsbestimmung „Verdecktes Eigenkapital“ 8
1.4.1 Alte vs. Neue Rechtssprechung des VwGH 9
1.4.2 Die Umqualifizierung von Darlehen in verdecktes Eigenkapital -
Rechtsgrundlage und Rechtsfolgen 10
2 Das Urteil - VwGH vom 17. April 2008, 2005/15/0073 12
2.1 Kurzfassung des Sachverhalts. 12
2.2 Rechtssprechung des VwGH 12
Zusammenfassung 13
Literaturverzeichnis 14
Abkürzungsverzeichnis
bzw. beziehungsweise EStG Einkommenssteuergesetz iSd im Sinne des usw. und so weiter
Einleitung
Heutzutage unterliegen Unternehmen einer höheren Veränderungsdynamik denn je. Sie sind bemüht Ihr Angebot an den turbulenten Markt anzupassen und geraten dabei häufig in Liquiditäts- und Zahlungsschwierigkeiten. Unternehmenszusammenbrüche und Kündigungen sind die logische Folge aus dieser Problematik. 1 Der Staat als Gesetzgeber beschäftigt sich seit geraumer Zeit mit dieser Problematik und ist sozusagen gezwungen Bedingungen zu schaffen, um das Überleben der Unternehmungen zu sichern und die rasante Zunahme der Arbeitslosigkeit zu verringern bzw. zu verhindern.
Eine Möglichkeit die Liquidation zu stoppen bieten unter anderem Gesellschafterdarlehen, die das Unternehmen in ihrer prekären Situation stärken und finanziell unterstützen. Durch das Trennungsprinzip können Gesellschafter mit der Kapitalgesellschaft vertragliche Beziehungen eingehen welche steuerlich Anerkennung finden. Da es eine klare Abgrenzung 2 zwischen beiden Steuersubjekten gibt, können auch Gesellschafterdarlehen an die Gesellschaft gewährt werden. 3 Zahlungen - welche die Gesellschaft an den Gesellschafter leistet - können nach den allgemeinen Betriebsausgabentatbestand als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können (§ 4 Abs. 4 EStG). Für die steuerliche Anerkennung solcher Darlehensverträge sind bestimmte Kriterien einzuhalten. Sie müssen nach außen in Erscheinung treten, einen klaren sowie eindeutigen Inhalt aufweisen und einem Fremdvergleich standhalten. 4
Wie in dieser Arbeit gezeigt wird, können solche Gesellschafterdarlehen - unter besonderen Umständen - umqualifiziert werden, wonach sie steuerlich nicht mehr wie Fremdkapital sondern wie Eigenkapital behandelt werden. Es wird insbesondere die Thematik der „verdeckten Einlage“ genauer analysiert und die damit verbundenen Rechtsgrundlagen sowie Rechtsfolgen dargestellt. Abschließend wird ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt, welches sich insbesondere mit der dargelegten Problematik beschäftigt hat.
1 Vgl. Daum [Unternehmensmanagement als Prozess verstehen, 2000], S. 10ff, und Vgl. o.V. [Das
richtige Segment vor Augen, 1984], S. 40.
2 Gesellschaftsvermögen ist vom Vermögen der Gesellschafter getrennt.
3 Vgl. Stangl [Außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften, 2004], S. 133f.
4 Vgl. Stangl [Außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften, 2004], S. 134, EStR 2000, Rz. 1196
u. 1214.
1 Rechtlicher Hintergrund
1.1 Grundsätze der Finanzierungsfreiheit
Ein wesentlicher Bestandteil des österreichischen Steuerrechts ist die Finanzierungsfreiheit. Nach diesem Grundsatz steht es jedem Unternehmer frei, nach eigenem Ermessen Eigenkapital oder Fremdkapital für die Unternehmensfinanzierung zuzuführen. 5
In bestimmten Fällen wird jedoch der Grundsatz der Finanzierungsfreiheit durch die Rechtssprechung bzw. durch das Instrument des verdeckten Eigenkapitals geregelt und eingeschränkt. 6 Von verdecktem Eigenkapital wird gesprochen, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen gewährt ohne dass eine fremdübliche bzw. klare Vertragsgestaltung zu Grunde liegt. 7 Die rechtliche Grundlage für diesen Sachverhalt bildet das Eigenkapitalersatzgesetz, welches mit 1. April 2004 in Kraft getreten ist. Es regelt die Ansprüche der Gesellschafter die in einer Krisensituation der Gesellschaft ein Darlehen gewähren. 8
Anstatt das zur Sanierung erforderliche Kapital durch Nachschüsse oder durch eine Kapitalerhöhung zuzuführen, steht es also Gesellschaftern zu ihrer Gesellschaft in Notlagen bzw. in Krisensituationen ein Darlehen zu gewähren. 9 Solche Gesellschafterdarlehen sind in der heutigen Praxis ein weit verbreitetes Instrument im Rahmen der
Unternehmensfinanzierung, wobei diese Vorgehensweise nicht nur Vorteile sondern auch nachteile birgt. 10 So können diese Darlehen kurz vor dem endgültigen Einbruch der Gesellschaft abgezogen werden oder sie können im Wege eines Konkurses geltend gemacht, was unter anderem den Haftungsfonds der anderen Gläubiger reduziert. 11
Durch die Bestimmungen des Eigenkapitalersatzgesetzes wird versucht dieser Problematik entgegenzusteuern. Demnach wird dieses zugeführte Kapital - sofern aufgrund der prekären Situation der Gesellschaft und der finanziellen schlechten Lage eigentlich Eigenkapital
5 Vgl. Beiser [Einlagenrückzahlung, 2000], S. 18, und Vgl. EStR 2000. Rz. 1421.
6 Vgl. Foster [Verdecktes Stammkapital, 2003], S. 176, o.V. [RdW, 1985], S. 287.
7 Vgl. KStR 2001, Rz. 709, Heinrich [Gesellschafterdarlehen, 1995], S. 418.
8 Vgl. Gruber [SWK, 1/2004], W1.
9 Vgl. Mader [Kapitalgesellschaften, 2006], S. 39.
10 Vgl. Hommelhoff/Goette [Eigenkapitalersatzrecht in der Praxis, 2001], S. 1.
11 Vgl. Mader [Kapitalgesellschaften, 2006], S. 39.
zugeführt werden hätte müssen 12 - steuerlich nicht wie Fremdkapital sondern wie Eigenkapital behandelt. 13 In diesem Fall verliert der Darlehensgewährende Gesellschafter seine Stellung als Gläubiger. 14 Weiters kann dieser das Darlehen samt Zinsen nicht zurückfordern solange sich die betreffende Gesellschaft in der Krise befindet. 15 Der Sinn dieser Regelung liegt darin, den Gesellschafter - vor allem in dieser schlechten Situationnicht von seinem unternehmerischen Risiko zu entbinden. 16
Gemäß § 2 Abs. 1 EKEG befindet sich ein Unternehmen dann in einer Krisensituation, wenn es zahlungsunfähig oder überschuldet ist, aber auch dann wenn die Eigenkapitalquote unter 8% gesunken ist oder die Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. 17
Als Gesellschafter gelten nach dem EKEG jene Personen, welche einen beherrschenden Einfluss (Mehrheitsgesellschafter) auf die Gesellschaft ausüben oder zumindest mit einem Anteil von 25% an dieser beteiligt sind. 18 Demzufolge muss ein gewährtes Darlehen zumindest zwei wesentliche Aspekte aufweisen. Einerseits muss das gewährte Kapital - wie beschrieben - aus Gesellschafterhand stammen und zudem muss es eigenkapitalersetzend sein 19 , wobei dies angenommen wird wenn es vom Kapitalgeber an eine kreditunwürdige, oder konkursreife Gesellschaft gewährt wird 20 oder wenn unklare bzw. keine Vereinbarungen bezüglich der Rückzahlung oder Verzinsung zu Grunde liegen. 21
1.2 Die steuerliche Behandlung von Eigenkapital vs. Fremdkapital
Dem österreichischen Steuerrecht liegt keine eindeutige gesetzliche Definition des Begriffs „Eigenkapital“ zu Grunde, doch ist es von großer Bedeutung Eigen- und Fremdkapital voneinander Abzugrenzen, da diese im Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerrecht
12 Vgl. Meidinger/Baumann [Körperschaftssteuer in der Praxis, 2007], S. 89.
13 Vgl. Fritz [BÖB, 2006], S. 57f.
14 Vgl. Kofler/Eberhartinger [Steuerlehre, 1998], S. 657.
15 Vgl. o.V. [BBi, 2003], S. 1, Berger [Eigenkapitalersatzgesetz, 1996], S. 165.
16 Vgl. Heinrich [Gesellschafterdarlehen, 1995], S. 417.
17 Vgl. o.V. [BBi, 2006], S. 1. Gruber
18 Vgl. o.V. [ ARD, 2007], o. S, Mader [Kapitalgesellschaften, 2006], S. 39.
19 Vgl. Kofler/Eberhartinger [Steuerlehre, 1998], S. 664
20 Vgl. Karollus [ÖBA, 1997], S. 105.
21 Vgl. KStR 2001, Rz. 686.
unterschiedlich behandelt werden. 22 Obwohl in der Literatur die Abgrenzung nicht eindeutig und umfassend geregelt ist, können zumindest einige Zuordnungskriterien aus der Judikatur bzw. aus einzelnen Vorschriften herangezogen werden. 23
So kann festgehalten werden, dass die Kapitalgeber bei Eigenkapital in positiver wie auch in negativer Hinsicht vom Erfolg des Unternehmens betroffen Sind. 24 Eigenkapital wird zumeist für einen unbefristeten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Die Kapitalgeber nehmen an den laufenden Gewinnen bzw. Verlusten teil und besitzen zudem Mitsprache- und Kontrollrechte. 25
Im Gegensatz dazu, kann Fremdkapital entweder von den Gesellschaftern selbst oder von fremden Dritten überlassen werden. Dieses Kapital wird zumeist für einen befristeten Zeitraum überlassen, wobei die Gesellschafter weder an den laufenden Gewinnen bzw. Verlusten beteiligt sind noch besitzen diese Mitsprache- und Kontrollrechte. 26 Festzuhalten ist, dass der Fremdkapitalgeber im Falle einer Krise größeren Schutz genießt als der Eigenkapitalgeber, welcher meist das gesamte Risiko trägt. 27
Wie bereits Eingangs erwähnt und in späterer Folge noch genauer ausgeführt, wird das zugeführte Fremdkapital unter besonderen Umständen eigenkapitalersetzend behandelt. Hier gleichen die Haftung sowie die Rückzahlungsmodalitäten annähernd der steuerlichen Behandlung von Eigenkapital. 28
In der Fremdkapitalfinanzierung liegt der Vorteil jedenfalls im Betriebsausgabenabzug. Zinsen können - sofern eine Angemessenheit gegeben ist - als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wobei dadurch der Gewinn gemindert wird. Im Rahmen des Eigenkapitals schmälern etwaige Vergütungen oder Gewinnausschüttungen den Gewinn nicht. 29
22 Vgl. Kofler/Eberhartinger [Steuerlehre, 1998], S. 664
23 Vgl. o.V. [RdW, 1987], S. 68.
24 Vgl. Kofler/Eberhartinger [Steuerlehre, 1998], S. 664.
25 Vgl. Hannes/Kuhn/Brückmann [Familienunternehmen, 2008], S. 150.
26 Vgl. Hannes/Kuhn/Brückmann [Familienunternehmen, 2008], S. 150.
27 Vgl. Kofler/Eberhartinger [Steuerlehre, 1998], S. 664.
28 Vgl. Wilhelm [Kapitalgesellschaftsrecht, 2005] S. 121, Hannes/Kuhn/Brückmann
[Familienunternehmen, 2008], S. 150.
29 Vgl. Heinrich [Hybride Fremdkapitalfinanzierung, ], S. 275
Arbeit zitieren:
Mag. Kerstin Jakobitsch, 2009, Verdecktes Eigenkapital: Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen, München, GRIN Verlag GmbH
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