Sebastian Geiseler-Bonse Insolvenzrecht
Inhaltsverzeichnis
1. Kapitel: Grundlagen 4
I. Zweck und Ziel des Insolvenzverfahrens 4
II. Rechtsquellen des Insolvenzrechts 5
2. Kapitel: Ablauf eines typischen Insolvenzverfahrens 7
3. Kapitel: Die Beteiligten des Insolvenzverfahrens 9
I. Das Insolvenzgericht 9
1. Zuständigkeit 9
2. Verfahrensgrundsätze 10
3. Aufgaben des Insolvenzgerichts 11
II. Der Insolvenzschuldner 11
III. Der Insolvenzverwalter 12
IV. Die Gläubiger 15
4. Kapitel: Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Wirkungen 18
I. Voraussetzungen 18
1. Der Antrag und seine Zulässigkeit 18
2. Eröffnungsgrund 19
A) Zahlungsunfähigkeit 20
B) Drohende Zahlungsunfähigkeit 22
)C Überschuldung 22
II. Hinreichende Masse 23
III. Sicherungsmaßnahmen 24
IV. Die Entscheidung über die Eröffnung 26
1. Abweisungsentscheidung 26
2. Eröffnungsbeschluss 27
V. Wirkungen der Eröffnung 28
1. Beschlagnahme 28
2. Auswirkung auf schwebende Geschäfte 30
5. Kapitel: Von der „Ist-Masse“ zur „Soll-Masse“ 32
I. Forderungseinzug 32
II. Aussonderung 33
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III. Absonderung 33 IV. Aufrechnung 33 V. Anfechtung 34
1. Unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO) 36
2. Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO) 36
3. Besondere Insolvenzanfechtung (§§ 130 - 132 InsO) 37
4. Bargeschäfte gemäß § 142 InsO 39
6. Kapitel: Verteilung der Masse 40 I. Feststellungsverfahren 40 II. Verwertung der Masse 41
III. Verteilung des Verwertungserlöses 41
7. Kapitel: Beendigung des Verfahrens 42 8. Kapitel: Insolvenzplan 42
9. Kapitel: Die Restschuld befreiung 46
10. Kapitel:. Besondere Verfahren 49 I. Eigenverwaltung 49
II. Verbraucherinsolvenzverfahren 51
III. Besondere Vermögensmassen 53
11. Kapitel: Insolvenzstrafrecht 54
12. Kapitel: Bezüge zum Internationalen Insolvenzrecht 56
I. Deutsches Internationales Insolvenzrecht 56
II. US-Amerikanisches Insolvenzrecht - „Chapter 11“ 57
III. Insolvenzflucht ins Europäische Ausland 59
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1. Kapitel: Grundlagen
I. Zweck und Ziel des Insolvenzverfahrens
Ein Schuldner gilt als insolvent, wenn sein Vermögen nicht mehr ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen. Dementsprechend formuliert § 1 S. 1 InsO Ziel und Zweck des Insolvenzverfahrens wie folgt:
„Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“
Dem Insolvenzverfahren immanent ist somit die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger des Schuldners. Dadurch unterscheidet es sich als so genanntes Gesamtvollstreckungsverfahren grundlegend von der Einzelzwangsvollstreckung, bei der einzelne Gläubiger getrennt voneinander auf einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners zugreifen und diese für sich verwerten wollen.
Da bei der Einzelzwangsvollstreckung nicht die gesamte Vermögenslage des Schuldners berücksichtigt wird, kann es zu einem „Wettlauf der Gläubiger“ kommen, wenn mehrere Gläubiger auf denselben Vermögensgegenstand zugreifen wollen. In diesem Fall erfolgt der Erlös nach dem Prioritätsprinzip, also in der Reihenfolge des Zugriffs (§ 804 Abs. 3 ZPO). Dieses Prinzip benachteiligt zwar die prioritätsjüngeren Gläubiger, ist jedoch dann akzeptabel, wenn das sonstige Vermögen des Schuldners ausreicht, um auch die weiteren Verbindlichkeiten zu befriedigen. Reicht es nicht aus, wird der „Wettlauf“ gefördert, da der schnellste Gläubiger volle Befriedigung findet, die übrigen dagegen leer ausgehen. Im Sinne einer geordneten und vor allem gleichmäßigen Befriedigung aus dem unzureichenden Vermögen des Schuldners tritt an die Stelle der
Einzelzwangsvollstreckung im Insolvenzverfahren die Gesamtvollstreckung. Folglich ist es zur Verwirklichung des Zwecks des Insolvenzverfahrens erforderlich, dass Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen während der Dauer des Insolvenzverfahrens untersagt sind und der Zugriff des Einzelnen ohne die übrigen Gläubiger suspendiert ist. Dies wird durch § 89 Abs. 1 InsO sichergestellt. So wird auch der soziale Frieden gefördert, da der rücksichtslose Gläubiger gegenüber dem redlichen und schwächeren
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Gläubiger keine Privilegierung erfährt. Soziale Konflikte werden hierdurch zwar nicht vermieden, doch zumindest nicht künstlich hervorgerufen, indem die Schar der Gläubiger nicht noch animiert wird, möglichst schnell zuzugreifen. Rechtshistorisch gesehen diente das Insolvenzverfahren noch einem weiteren Zweck, nämlich der Diskriminierung des Insolvenzschuldners. So sah zum Beispiel die Augsburger Fallitenordnung von 1571 vor, dass der Schuldner bei Trauer- und Leidensfeiern hintenan gehen und sich zu den Frauen setzen muss. Solche Sanktionsmaßnahmen sind zu Recht im heutigen Insolvenzrecht nicht mehr zu finden. Es handelt sich nunmehr um ein rein vermögensrechtliches Verfahren, das allein die bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigungschancen zugunsten der
Gläubigergemeinschaft zum Ziel hat. Die Verwirklichung der Vermögenshaftung des Schuldners muss dabei nicht zwingend in der Liquidation seines Vermögens liegen; investive Nutzung des Schuldnervermögens durch Sanierung des schuldnerischen Unternehmens kann ebenso eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger ermöglichen.
II. Rechtsquellen des Insolvenzrechts
Das Insolvenzrecht bezeichnet die Summe der materiell-rechtlichen und der verfahrensrechtlichen Normen, die in einem staatlich geordneten Verfahren der gemeinschaftlichen Verwirklichung der Vermögenshaftung eines Schuldners dienen. Im Zentrum steht die am 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO). Sie beseitigte die Dualität von Konkurs- und Vergleichsordnung in den alten Bundesländern durch ein einheitliches Insolvenzverfahren und stellte die innerdeutsche Rechtseinheit wieder her, indem sie diese mit der Gesamtvollstreckungsordnung der neuen Bundesländer in sich vereint.
Die Insolvenzordnung ist das Ergebnis eines Reformprozesses, der bereits 1977 begann. Die wirtschaftlichen Folgen der “Ölkrise” machten deutlich, dass die geltenden Konkurs-und Vergleichsordnungen sich als ungeeignet erwiesen. Die Allgemeine Begründung zum Regierungsentwurf sah das damals geltende Recht als nicht mehr in der Lage an, die ihm gestellten Aufgaben zu erfüllen; man sprach auch vom “Konkurs des Konkurses”. Nach Bork (Einführung in das Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2009, Rn. 8) wurden damals etwa drei
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Viertel aller Verfahren mangels Masse gar nicht erst eröffnet, weitere 10 % vorzeitig wieder eingestellt. Soweit es überhaupt zu einer Verteilung an die Konkursgläubiger kam, betrug die durchschnittliche Konkursquote 3 - 5 %. Zu einem bestätigten Vergleich kam es in allenfalls 1 % der Insolvenzverfahren. Das Instrumentarium der Sanierung eines insolventen Unternehmens hatte sich als völlig unzureichend herausgestellt. Häsemeyer (Insolvenzrecht, 1. Aufl. 1992, S. 73) analysierte die damalige Gesetzeslage wie folgt: „Ein Konkursverfahren, das sich darauf beschränkt, den Arbeitnehmern aus öffentlichen Kassen zu ihrem Lohn zu verhelfen und die gesicherten Gläubiger vor Beeinträchtigungen ihrer Sicherheiten zu schützen, und darüber das letzte verfügbare Schuldnervermögen aufzehrt, verfehlt seine Zwecke.“
Die neue Insolvenzordnung erfüllt nun die im Reformprozess erhobene Forderung nach einem marktkonformen Insolvenzrecht, in dem nicht primär die Zerschlagung der Vermögenswerte des Schuldners, sondern die Erhaltung des Unternehmens das Ziel war. Im reformierten Insolvenzrecht sind mehrere Schwerpunkte erfolgreich umgesetzt worden. Hiervon sind vorrangig die Schaffung eines einheitlichen Verfahrens, die Förderung der Sanierung, die Stärkung der Gläubigerautonomie und insbesondere die Maßnahmen gegen die Massearmut zu nennen. Bei dem letztgenannten Schwerpunkt geht es vornehmlich darum, ein nicht mehr lebensfähiges Unternehmen möglichst frühzeitig vom Markt zu nehmen, um weiteren Schaden abzuwenden und dafür zu sorgen, dass sich die Diskrepanz zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten durch Begründung neuer Schulden und Ausgabe der letzten Mittel nicht weiter verstärkt. Beispiele für diese Maßnahmen sind der durch die Reform neu eingefügte Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) sowie Verschärfungen des Anfechtungsrechts und die geringere Anforderung, dass für die Verfahrenseröffnung nur noch die Verfahrenskosten gedeckt sein müssen.
Gänzlich neu eingeführt wurden durch die Reform die Restschuldbefreiung sowie das Verbraucherinsolvenzverfahren (siehe hierzu Kapitel 10 f.).
Auch das jetzige Insolvenzrecht und vor allem die Insolvenzordnung werden fortlaufend kritisch überprüft, um Verbesserungsmöglichkeiten zu finden. Insbesondere die Literatur hat Vorschläge gemacht, mittellose Schuldner ohne Durchlaufen eines
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Insolvenzverfahrens nach Abschluss des Eröffnungsverfahrens und Abweisung der Eröffnung mangels Masse den Eintritt in das Restschuldbefreiungsverfahren zu ermöglichen. Dies ist bislang nicht möglich. Die Vorschläge wurden von einem Referentenentwurf 2007 aufgegriffen und befinden sich mit anderen Änderungsvorschlägen noch im Gesetzgebungsverfahren. Ferner hat das Bundesjustizministerium Anfang September 2010 einen „Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ vorgelegt. Danach sollen die Gläubiger stärkeren Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters erhalten, das Insolvenzplanverfahren soll ausgebaut und gestrafft und der Zugang zur Eigenverwaltung vereinfacht werden. Zudem wird darüber nachgedacht, die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte weiter zu konzentrieren. Die letzte Änderung des Insolvenzrechts wurde durch die derzeitige Finanzkrise hervorgerufen. Eine mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) eingeführte zeitlich begrenzte Auslegung des Überschuldungsbegriffs des § 19 InsO soll krisengeschüttelten Unternehmen für eine Übergangszeit von der ansonsten bestehenden Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens befreien, wenn trotz bilanzieller Überschuldung eine positive Fortführungsprognose besteht (siehe hierzu Kapitel 4). Diese Auslegung gilt bislang bis zum 31.12.2010 und wurde nun nach den Plänen des Bundesjustizministeriums um weitere drei Jahre bis zum 31.12.2013 verlängert. Das Insolvenzrecht ist eine sehr dynamische Rechtsmaterie, die auf veränderte allgemeine Umstände reagieren muss. Das Finanzmarktstabilisierungsgesetz mit der Veränderung des Überschuldungsbegriffs ist ein gutes Beispiel. Daher ist auch für die Zukunft zu erwarten, dass das Insolvenzrecht häufige Änderungen und Anpassungen erfahren wird, wie der aufgezeigten Diskussionsentwurf des BMJ unterstreicht.
2. Kapitel: Ablauf eines typischen Insolvenzverfahrens
Um das Ziel des Insolvenzverfahrens, eine möglichst weitgehende Gläubigerbefriedigung, zu erreichen, stehen im Wesentlichen drei Wege gleichrangig zur Verfügung. Der gängigste Weg ist die Liquidation und Verteilung der vorhandenen Vermögensmasse. Ein anderer ist die so genannte „investive Verwertung“. Dabei ist Ziel die Sanierung des
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schuldnerischen Unternehmens und die Erwirtschaftung von Gewinnen, die der Entschuldung dienen. Der dritte Weg führt über die „sanierende Liquidation“, bei der das Unternehmen oder Teile an Dritte übertragen werden und der Kaufpreis an die Gläubiger verteilt wird.
Die Auswahl zwischen diesen drei Wegen erfolgt jedoch nicht am Anfang des typischen Insolvenzverfahrens. Allen drei Möglichkeiten ist nämlich das Eröffnungsverfahren vorgeschaltet. Hierbei hat zunächst das Insolvenzgericht nach Eingang eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu prüfen, ob die Eröffnungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen, der Antrag also zulässig und begründet ist. Liegt eine gesetzlich zwingende Voraussetzung nicht vor, wird der Antrag abgewiesen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn kein Eröffnungsgrund vorliegt, also das Schuldnervermögen ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu decken. Es kommt aber auch dann zu einer Abweisung des Antrags, wenn nicht ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die notwendigen Verfahrenskosten zu decken. Während des Eröffnungsverfahrens kann das Insolvenzgericht bereits
Sicherungsmaßnahmen anordnen, beispielsweise einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und Verfügungsbeschränkungen erlassen. Liegen die
Eröffnungsvoraussetzungen vor, endet das Eröffnungsverfahren mit dem Eröffnungsbeschluss. Damit beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren. In dem Eröffnungsbeschluss ernennt das Gericht den Insolvenzverwalter und bestimmt sowohl den Berichts- als auch den Prüftermin.
In dem Berichtstermin beschließt die Gläubigerversammlung, welcher der drei genannten Wege eingeschlagen oder ob ein Insolvenzplan aufgestellt werden soll. Im Prüftermin hingegen wird darüber verhandelt, welche Gläubiger mit welcher Forderung und welchem Rang an der Verteilung der Masse teilnehmen werden. Ist schließlich alles verteilt, wird der Schlusstermin durchgeführt, dem die Aufhebung des Verfahrens folgt. Die Verteilung des vorhandenen Schuldnervermögens führt in fast allen Fällen dazu, dass auf die Forderungen der Gläubiger nur eine bestimmte Quote ausgezahlt werden kann. Auch nur in dieser Höhe erlöschen die Forderungen. Will der Schuldner sich seiner Verbindlichkeiten jedoch insgesamt entledigen, muss er einen Antrag auf
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Restschuldbefreiung stellen. Über diesen Antrag wird im Schlusstermin verhandelt. Bei positiver Entscheidung und Ankündigung der Restschuldbefreiung wird das Restschuldbefreiungsverfahren eingeleitet. Es beginnt für den Schuldner nun die „Wohlverhaltensperiode“. Kommt er in dieser Zeit seinen Obliegenheiten ordnungsgemäß nach, ist die Restschuldbefreiung zu gewähren. Dies hat nicht nur eine Befreiung hinsichtlich sämtlicher im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen zur Folge, sondern wirkt auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 InsO).
3. Kapitel: Die Beteiligten des Insolvenzverfahrens
In jedem typischen Insolvenzverfahren gibt es zwingend die folgenden Beteiligten: Insolvenzgericht, Insolvenzschuldner, Insolvenzverwalter und schließlich Gläubiger. Eine Ausnahme hiervon bilden nur die Eigenverwaltung, bei der anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter steht, und die Insolvenzverfahren über Sondervermögen. Die Ausnahmen von der Regel werden im späteren Verlauf behandelt. Zunächst sind die Beteiligten des Regelinsolvenzverfahrens näher zu betrachten.
I. Das Insolvenzgericht
Das Insolvenzgericht ist von erheblicher Bedeutung, da es die anfänglichen Entscheidungen fällt, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet und wer als Insolvenzverwalter zuständig sein wird.
Für den Antragsteller und somit den Initiator des förmlichen Verfahrens ist zunächst die Zuständigkeitsfrage zu klären, mithin, welches Gericht sachlich und örtlich zuständig ist.
1. Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit liegt gemäß § 2 Abs. 1 InsO beim Amtsgericht. Das Insolvenzgericht ist eine nach Geschäftsverteilungsplan zuständige Abteilung des Amtsgerichts. Da es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, kann auch eine Parteivereinbarung hiervon nicht abweichen. Gemäß § 22 GVG ist diese Abteilung mit einem Einzelrichter besetzt und soll durch diese Konzentration für die fachliche und tatsächliche Kompetenz zur Bewältigung der Insolvenzverfahren sorgen. Der gesetzgeberische Konzentrationswille geht über die Zuweisung innerhalb eines
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Amtsgerichts hinaus. Liegen in einem Landgerichtsbezirk mehrere Amtsgerichts, ist nur dasjenige Amtsgericht überhaupt zuständig ist, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. In Berlin ist dies das Amtsgericht Charlottenburg. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit greifen die allgemeinen Regeln; die örtliche Zuständigkeit richtet sich also nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Dies ist bei natürlichen Personen der Wohnsitz gemäß § 13 ZPO und bei juristischen Personen der Satzungssitz bzw. der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird (§ 17 ZPO). Gemäß
§ 3 Abs. 1 S. 2 InsO wird jedoch das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners liegt, sofern dieser Ort vom allgemeinen Gerichtsstand abweicht. Da sich diese Umstände durchaus ändern können, z.B. durch Ummeldung oder Verlagerung der Tätigkeit, kommt es maßgeblich auf die Umstände bei Zustellung des Insolvenzantrags an. Bei Konzerninsolvenzen wird keine einheitliche Zuständigkeit für den gesamten Konzern gebildet. Für jede konzernangehörige Gesellschaft wird die Zuständigkeit eigens bestimmt, so dass mehrere Insolvenzgerichte bei einer Konzerninsolvenz zuständig sind. Die funktionale Zuständigkeit, also die Frage, ob ein Richter oder ein Rechtspfleger zuständig ist, liegt gemäß § 3 Nr. 2 lit. e RPflG grundsätzlich beim Rechtspfleger mit Ausnahme der in § 18 RPflG genannten Fälle. Das Eröffnungsverfahren, also die grundsätzliche Entscheidung über die Eröffnung sowie die Ernennung des zuständigen Insolvenzverwalters, ist dem Richter zugewiesen. Ebenso über die Versagung oder Entziehung der beantragten Restschuldbefreiung kann aufgrund des Richtervorbehalts in Art. 92 GG nur ein Richter entscheiden, da es sich hierbei um rechtsprechende Tätigkeiten handelt. Gemäß § 18 RPflG kann der Richter das Verfahren auch insgesamt oder in Teilen an sich ziehen.
2. Verfahrensgrundsätze
Das Insolvenzverfahren ist ein Antragsverfahren und nach Häsemeyer durch streitentscheidende und zugleich fürsorgerische Elemente geprägt. Es könnte somit auch der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet werden, insbesondere da der dortige Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz Anwendung findet. Gleichwohl hat der
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Gesetzgeber in § 4 InsO entschieden, dass das Verfahren der Zivilprozessordnung unterworfen wird. Es finden sich jedoch Merkmale aus beiden „Verfahrenswelten“. Das Verfahren ist nur für die Parteien öffentlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht vorgeschrieben, so dass sämtliche vorgesehenen Anhörungen des Schuldners auch schriftlich erfolgen können. Entscheidungen ergehen niemals als Urteile sondern als Beschlüsse oder Verfügungen. Diese sind nur in den ausdrücklich normierten Fällen anfechtbar. Als Rechtsmittel kommen die sofortige Beschwerde, die sofortige Erinnerung und gegen die Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Betracht (§ 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
3. Aufgaben des Insolvenzgerichts
Die Aufgabe des Gerichts besteht vor allem darin, den prozeduralen Rahmen für die Vermögensverwertung zu schaffen und die Aufsicht über den Insolvenzverwalter zu führen (Bork, aaO, Rn. 40). Die Verwertung selbst obliegt dem Verwalter, zumal es sich um eine sehr wirtschaftlich geprägte Tätigkeit handelt, für die das Gericht nicht geeignet wäre. Insgesamt betrachtet liegt das Verfahren überwiegend in den Händen des Verwalters. Das Gericht ist für die grundlegenden Entscheidungen sowie die Aufsicht zuständig.
II. Der Insolvenzschuldner
Der Insolvenzschuldner ist der Adressat der Ansprüche der Gläubiger sowie Träger des Vermögens, das zur Befriedigung der Gläubigeransprüche verwertet werden soll. Da der Schuldner auch außerhalb der Insolvenz grundsätzlich für seine Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen haftet, wird dieser Grundsatz auch im Insolvenzverfahren angewandt. Es ist daher die Rede von der Gesamt- oder Universalinsolvenz. Hiervon gibt es Ausnahmen (Partikular- oder Sonderinsolvenz) in gesetzlich normierten Fällen, die im 11. Kapitel behandelt werden.
Die Frage nach der Beteiligtenfähigkeit und somit der Insolvenzfähigkeit kann vereinfacht dargestellt werden: Insolvenzfähig ist grundsätzlich, wer rechtsfähig ist. Die Insolvenzfähigkeit korrespondiert mit der Rechtsfähigkeit des materiellen Rechts und der Parteifähigkeit des Zivilprozessrechts. Die Geschäfts- oder Prozessfähigkeit ist hierbei
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nicht von Belang, so dass auch über das Vermögen von Geschäftsunfähigen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.
Natürliche und juristische Personen sind rechtsfähig, parteifähig und damit auch insolvenzfähig (Ausnahmen können sich über § 12 InsO ergeben). Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 InsO wird der nicht rechtsfähige Verein einer juristischen Person gleichgestellt. Nach
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO kann das Insolvenzverfahren auch über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit eröffnet werden. Es werden sodann die oHG, KG, PartG, GbR, Partnerreederei sowie die EWIV aufgezählt. Diese Gesellschaften werden als Schuldner selbst Beteiligte des Insolvenzverfahrens und das gesamthänderisch gebundene Sondervermögen wird verwertet.
§ 12 InsO regelt die Insolvenzfähigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sofern sich weder Bundes- noch Landesrecht zur Insolvenzfähigkeit äußern, kommt es auf die Prüfung des Einzelfalls an. Eine Insolvenzfähigkeit wird bei einer mit den Privatrechtssubjekten bestehenden Vergleichbarkeit bejaht. Nach dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 89, 144, 152 ff.) ist die Insolvenzfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu verneinen, weil sie von Verfassungs wegen gebotene Aufgaben wahrnehmen und deshalb die Länder ein finanzielle Gewährleistungspflicht trifft. Diese Finanzgarantie schließt die Insolvenzfähigkeit aus. Zudem müsste wegen der Finanzgarantie der jeweilige Eröffnungsgrund problematisiert werden, da zumindest eine Zahlungsunfähigkeit durch die Garantie entfallen dürfte.
III. Der Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist die zentrale Figur des Insolvenzverfahrens. Dies erklärt sich durch seine weitreichenden Befugnisse und Aufgaben. Wie bereits dargestellt, erschöpfen sich die Aufgaben des Insolvenzgerichts in der Aufsicht über den Insolvenzverwalter, da die erforderliche wirtschaftliche Tätigkeit der Verwertung des vorhandenen Schuldnervermögens in den Händen des Gerichts nicht richtig aufgehoben wäre. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners bezüglich seines eigenen Vermögens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Er ist zur Verwaltung berechtigt und verpflichtet. Der Schuldner steht nun „außen vor“. Aus der Verwaltungspflicht folgt, dass der Verwalter sofort nach
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