dem ´die Gerechtigkeitsfrage´ als "das Kernproblem aller Rechtswissenschaft, die diesen Namen verdient", gilt[2]. Am grundlegenden Hinweis auf Gerechtigkeit als Grundlage von Recht und Gesetz schloss auch der in die deutsche Justizgeschichte eingegangene spätere ´Soraya´-Beschluss des Bundesverfassungsgericht (1 BvR 112/65 vom 14.2.1973) an, in dem, weil jede/r Richter/in immer auch Rechtslücken zu schließen und insofern ´schöpferische Rechtsfindung´ zu betreiben habe, betont wird: Richterliches Handeln bestehe nicht nur "im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers", sondern enthalte, weil das Rechtssystem offen sei und gesellschaftlichem Wandel unterliege, immer auch werthaftes Erkennen von Richtern als Rechtsfortbildungselement. Und weil das so ist, ist der richterlich geforderte Lückenschluss [3] entsprechend seiner Bindung an Gesetz und Recht nur möglich, wenn sich jede/r Richter/in "dabei von Willkür" freihält, genauer: jede richterliche Entscheidung muss, so das Bundesverfassungsgericht 1973, "auf rationaler Argumentation beruhen".
Wenn bei Verfassungsbeschwerden das Bundesverfassungsgericht immer über Bedeutung und Wirksamkeit von Grundrechten im Bereich des bürgerlichen Rechts angerufen wird und zu entscheiden hat (1 BvR 163/72, Beschluss vom 11.5.1976, sog. Zieselentscheid), so hat dieses Gericht auch später noch einmal positiv verdeutlicht, dass, sobald es um materielle Grundrechte geht, bei diesen immer "der einzelne Mensch als private, natürliche Person im Mittelpunkt" des Rechts steht (2 BvR 1187/80, Beschluss vom 8.7.1982, zur Gemeindeklage gegen die Atomanlagenverordnung). Und weiter: Die im Grundgesetz als aktueller deutscher Verfassung verbürgten "materiellen Grundrechte" entsprechen der geschichtlichen Tradition von Aufklärung und Bürgerrechten, in deren "Sinnmitte" der Schutz "privater natürlicher Personen gegen hoheitliche Übergriffe" steht, damit sich "private, natürliche Personen frei entfalten können."
Meinungsäußerungsfreiheit des Bürgers, Zurückhaltungspflicht des Staates
Diese an sich klare Grundposition, die zunächst allem staatlichen Handeln, damit es rechtsstaatliches Handeln wird, rechtliche Grenzen auferlegt und Schranken setzt, hat das Bundesverfassungsgericht selbst seit dem ´Zieselbeschluss´ (1976) hinsichtlich der
bürgerlichen (Meinungs-) Freiheitsrechte bestätigt und konkretisiert, indem es seitdem mehrfach betonte: "Wertende Äußerungen" sind grundsätzlich durch den Meinungsfreiheitsartikel des Grundgesetzes (Art. 5) geschützt: Das "Grundrecht der Meinungsfreiheit" gewährleiste, "dass jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil [...] angeben kann." (1 BvR 163/72 v. 11.5.1976). Und wenn und insofern es sich nicht um "Schmähkritik", also herabsetzende Äußerungen handelt,
"bei der nicht mehr die Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht" (1 BvR 1 BvR 287/93 vom 29.7.1998) - dann gilt nach wie vor das "Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit": "Jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann" (1 BvR 1770/91 vom 5.3.1992, `Gestapomethoden´-Beschluß), genauer: "Meinungen fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei auf Begründetheit oder Richtigkeit [öffentlich geäußerter Meinungen] ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dadurch nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäußert werden" (1 BvR 287/93 vom 29.7.1998).
Der bürgerrechtliche Grundsatz in dubio pro civile wurde soweit ich sehn kann am folgerichtigsten entwickelt im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1376/79 vom 22. 6. 1982 unter Präsidenten Ernst Benda: Hier wird zur Bedeutsamkeit der Meinungs(äußerungs)freiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG betont, dass der von einem SPD-Europaparlamentskandidaten im Wahlkampf 1979 vorgetragene Satz: "Die CSU ist die NPD von Europa" keine Schmähkritik sei, sondern eine "im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung" rhetorisch vorgetragene politische Meinung, bei der es auf "Vernünftigkeit der Äußerung nicht ankomme". Besonders in Wahlkämpfen dürfe "gegen das Äußern einer Meinung nur in äußersten Fällen eingeschritten werden". Zumal bei Auseinandersetzungen zwischen politischen Parteien im Wahlkampf "müsse eine politische Partei" [wie die CSU 1979] "auch scharfe, mit Recht als herabsetzend empfundene, im politischen Tageskampf allerdings nicht ungewöhnliche Polemik" wie den zitierten Satz "hinnehmen"...zumal sie, so der Erste Senat am 22. 6. 1982, "die Möglichkeit hatte, sich politisch zu wehren".
Und dieser Entscheid war kein `Ausreißer´. Denn ebendieser (Benda-) Senat bestätigte in
seinem sogenannten ´Kredithaie´-Beschluß vom 20.4.1982 [1 BvR 426/80] nicht nur, dass ´Das Neue Blatt´ (Februar 1978) in dieser publizistisch bedeutsamen "Angelegenheit von öffentlichem Interesse" ihre ´scharfe Sprache´ benutzen durfte. Sondern verallgemeinerte, dass "im Einzelfall Schärfen und Überspitzungen des öffentlichen Meinungskampfes hingenommen werden" müssten. Denn auch wenn das Blatt aus dem Hamburger Bauer-Verlag in seiner berechtigten Warnung vor "Kredithaien" en détail deren Jahreszinssätze als erweislich zu hoch angesetzt hätte - so habe es doch "berechtigte Interessen" wahrgenommen (wie auch die Existenz ´seriöser´ Kreditvermittler nicht generell bestritten, also hinreichend differenziert) und dadurch das "Informationsrecht der Presse über Missstände" praktisch eingelöst. - Auch der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Präsidenten Roman Herzog stellte im sog. "Bayer"-Gefahren-Entscheid am 9.10.1991 (1 BvR 1555/88) "Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit" heraus und kritisierte das OLG Köln, das Meinungsäußerungen "unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung und Schmähkritik" bewertet hatte.
Bürgerkritik der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen
Diese bundes(verfasssungs)richterliche Option für Meinungs(äußerungs)freiheit im Sinne des Artikel 5 1 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1165/89 vom 26.6.1990) in einem auch international beachteten Beschluss (vgl.
"http://www.ucl.ac.uk/laws/global_law/cases/german/bverfg/bverfg_26june1990.html"; h ier ist unter dem Titel ´Stern-Strauß-decision´ der Entscheid englisch publiziert) gegen den (damals schon verstorbenen) ehemaligen bayrischen Ministerpräsidenten und ´Staatsmann´ Franz J. Strauß und dessen Kennzeichnung als "Personifizierung des Typs" eines deutschen "Zwangsdemokraten"[4] nochmal verdeutlicht. Einmal gehe auch hier "Meinungsfreiheit" vor "Ehrenschutz", weil im öffentlichen "politischen Meinungskampf auch [solche] Kritik hingenommen werden" müsse, "die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird", auch als überzogene und ausfällige Kritik". Dies sei auch per se noch keine "Schmähkritik"; von "Schmähung" könne (hier griff der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht mit seinem damaligen Präsidenten Roman Herzog eine Unterscheidung des deutschen Sozialphilosophen und Wissenssoziologen Karl Mannheim [1893-1947] auf) nämlich erst dann die Rede sein,
"wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht."[5]
Diese verfassungsrechtliche Grundposition bringt das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus mit Blick auf mögliche Folgen (wie etwa nicht nur denkbare, sondern empirischpraktisch im gegenwärtigen Deutschland zu Beginn des 21. Jahrhunderts gar nicht so seltene behördisch-administrative Racheakte gegenüber Dissidenten und sie öffentlich kritisierenden Bürger/innen) auf einen entscheidenden Punkt, in dem sich der demokratische Rechtsstaat vom totalitären Willkürstaat grundlegend unterscheidet: Beruht jeder Totalitarismus, so die deutsche Sozialphilosophin und Politikwissenschaftlerin Hannah Arendt [1906-1975], auch auf dem Prinzip der Furcht[6], so darf dies für keine Demokratie und das in ihr ausgedrückte Verhältnis des Bürgers zum Staat gelten:
"Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit." (1 BvR 1770/91 vom 5.3.1992)
Diesen Rahmen konkretisierte Ende 2002 das OLG Frankfurt/Main in einem sogenannten Beleidigungsprozess durch Beschluss1 Ss 329/01 am 2.10.2002. Ein Kläger hatte 1995 einen Vorsitzenden Richter des hessischen Landesarbeitsgerichts der Rechtsbeugung geziehen und war (nicht auf dessen persönlichen Strafantrag, sondern auf die Strafanzeige von dessen Dienstvorgesetzten hin) vom Amtsgericht Frankfurt/Main trotz staatsanwaltschaftlichen Vorschlags auf Verfahrenseinstellung wegen Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 DM verurteilt worden. Das L andgericht Frankfurt/Main bestätigte dieses abenteuerliche amtsgerichtliche Urteil. Und wurde deshalb vom OLG als Revisionsgericht wegen Verletzung des materiellen Rechts gerügt. So dass nun eine andere Strafkammer des Frankfurter Landsgerichts neu verhandeln muss. Die Äusserung Rechtsbeugung bewertete das Frankfurter Oberlandesgericht im Sinne des Artikel 5 (1) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als "Werturteil bzw. Meinungskundgabe" des eines Verfahrensbeteiligten im Rechtsstreit, genauer:
"Im ´Kampf um das Recht´ darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche
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Dr. Richard Albrecht, 2003, Bürgerrechte und Staatspflichten in Deutschland: Entscheide des Deutschen Bundes(verfassungs)gerichts seit 1969 und ihre Konsequenzen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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