Inhalt
1 Einleitung 2
2 Zahlen und Fakten zum Ausländeranteil in Japan und deren
Nationalit äten 3
3 Politische Rahmenbedingungen der Arbeitsmigration nach Japan 5
3.1 Gesetzliche Grundlagen 5
3.2 Akteure in der politischen Auseinandersetzung 8
Politik und Wirtschaft 8
International und Öffentlichkeit 10
4 Arbeitsmigration nach Japan 12
4.1 Qualifizierte Arbeitskräfte? 12
4.2 Unqualifizierte Arbeiter 14
Nikkeijin. 15
Sprachstudenten 16
Praktikanten und Trainees 18
Ein spezieller Fall: das Japanese-Philippine Economic Partnership Agreements 19
5 Schlussbetrachtungen 22
6 Literaturverzeichnis 25
Abbildungen und Tabellen
Abbildung 1: Trend der Ausländerzahlen registrierter Ausländer von 1982 2004 3
Abbildung 2: Anzahl registrierter Ausländer im Dezember 2004 3
Abbildung 3: Basisrahmen zur Aufnahme von philippinischen Krankenpflegern und Pfle-
gefachkr äften 2004 21
Tabelle 1: Aufenthaltskategorien 6
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1 Einleitung
Migration und insbesondere Arbeitsmigration nach Japan ist in der Forschung von aktuellem Interesse. Wie auch Deutschland sich einst weigerte sich als Einwanderungsland zu betrachten, so ist Japan der Meinung kein Einwanderungsland zu sein (Thränhardt 1999: S. 18). Das Thema Migration ist daher fester Bestandteil von internationalen Veranstaltungen und Symposien, wie zum Beispiel dem des Japanisch-Deutschen Zentrums in Berlin mit dem Titel „Homogenität versus Multikulturalismus, Immigration in Deutschland und Japan“, das am 23. November 2006 abgehalten wurde. Nicht nur in Berlin, sondern auch am DIJ (Deutsches Institut für Japanstudien) in Tokyo wird zum Themenkomplex Migration und Arbeitsmigration geforscht, wobei die Auseinandersetzung mit Bezugnahme zum demographischen Übergang erfolgt. Die daraus resultierenden Schwierigkeiten für den Arbeitsmarkt (Vgl. Iguchi 2007: S. 21‒35) und den allgemeinen Herausforderungen, die sich dadurch für Japan ergeben - auch im interdisziplinären Bereich - gehören zum For-schungsgegenstand. Ferner wurde das Thema im Hinblick auf die Globalisierung und Internationalisierung Japans beleuchtet (Vgl. Thränhardt 1999: S. 17‒38; Thränhardt 2006: S. 251‒268).
Der Fokus richtet sich innerhalb dieser Arbeit auf die Identifikation von Stolpersteinen und Ungereimtheiten der Arbeitsmigration nach Japan, wie sie sich aus den verschiedenen Positionen insbesondere der politischen Akteure ergeben. Dazu werden zum einen die bestehenden Wege und Möglichkeiten der Arbeitsmigration nach Japan aufgezeigt und zum anderen die Bereiche näher betrachtet, die Anlass zu Kritik sowie Diskussion bestehender Verhältnisse geben.
Zur Einführung werden die Daten des Ausländeranteils innerhalb der japanischen Bevölkerung näher betrachtet, wobei kurz auf die Einwanderungsströme eingegangen wird. Im Anschluss daran folgt die Vorstellung der wichtigsten gesetzlichen Grundlagen und es wird ein Einblick in die derzeitigen Positionen der wichtigsten Akteure zur Auseinandersetzung um Arbeitsmigration gegeben, die entweder direkt Einfluss auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen ausüben oder ihren Anspruch darauf gelten machen wollen. Dabei wird als Bezugspunkt zur Darstellung der der jeweiligen Argumentation vermehrt auf die Haltung zur Begegnung der Problematik im Zuge der demographische Veränderung Japans verwiesen. Abgerundet wird dieser Teil mit Meinungen und Stimmen aus dem öffentlichen Bereich. Darauf folgt die Darstellung der bestehenden legalen Wege der Arbeitsmigration nach Japan mit ihren Hürden und Ungereimtheiten, wobei zu klären ist, welche Wege wie
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genutzt werden. Dies wird zum einen für die Kategorie der qualifizierten Arbeiter und zum anderen der unqualifizierten Arbeiter stattfindet, wobei letztere anhand von vier Beispielen genauer illustriert wird. An dieser Stelle werden demnach bestehende Arbeitsmigrationswege und ihre Konsequenzen für die Einwandernden sowie die tatsächliche Verhältnisse aufgezeigt und kritisch betrachtet.
In der Zusammenfassung werden die wichtigsten Punkte noch einmal kurz dargelegt und des Weiteren werden einige Punkte vorgestellt, die weitreichender aus der Migrationsthematik erwachsen.
2 Zahlen und Fakten zum Ausländeranteil in Japan und deren
Nationalitäten
Abbildung 1: Trend der Ausländerzahlen regis-
trierter Ausländer von 1982‒2004
Quelle: MOJ 2006b, Internet
3
Laut der Bevölkerungszahlen, die das Ministerium für Inneres und Kommunikation (MIC) veröffentlichte, betrug die Einwohnerzahl Japans im Jahr 2006 127, 77 Mio. (MIC 2008: Internet). Davon entfällt im Jahr 2004 ein prozentualer Anteil von 1,55% auf registrierte Ausländer (MOJ 2008: Internet). Dieser prozentuale Anteil an Ausländern an der Gesamtbevölkerung ist im Vergleich mit anderen OECD Staaten wie beispielsweise Deutschland überaus gering, denn in Deutschland liegt dieser bei 8,9% (AiD 2002: Internet). Dieser vergleichsweise geringe Ausländeranteil innerhalb der japanischen Bevölkerung steigt, wie aus Abbildung 1 ersichtlich, von Jahr zu Jahr stetig an. Den Hauptanteil der ca. 2 Mio. Ausländer in Japan machen die sogenannten „Altankömmlinge“(Chiavacci 2004: S. 49) oder old comer aus. Diese stammen vor allem aus Korea, China und zu einem geringeren Anteil aus Taiwan. Es handelt es sich bei den old comern überwiegend um Personen und deren Nachkommen, die noch vor dem Ende des zweiten Weltkrieges 1945 nach Japan kamen und z.B. als Zwangsrekruten während des Krieges in der japanischen Industrie eingesetzt wurden. Sie leben heute 1 unter dem Status „Daueransässige“ in Japan und unterliegen derzeit keiner Beschränkung in puncto Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltsdauer. Mit dem Begriff „Neuankömmlinge“ oder new comer werden Einwanderer bezeichnet, die seit den 70er Jahren nach Japan kamen. Zu ihnen zählen überwiegend philippinische Frauen und zumeist männlichen Migranten aus dem südasiatischen Raum, z.B. aus Pakistan, Iran und Bangladesch. Vor allem diese new comer können mit dem Begriff Arbeitsmigranten bezeichnen werden, da sie in der Zeit des enormen wirtschaftlichen Wachstums 2 nach Japan kamen. Freigesetzt wurde eine große Anzahl von Arbeitskräften unter anderem durch den Rückgang der Ölproduktion, so dass diese Arbeiter auf die neuen Arbeitsmärkte in Südkorea, Taiwan und vor allem Japan drängten. Dort waren sie vor allem in den 3-K Berufsfeldern (schmutzig (kitanai), schwer (kitsui) und gefährlich (kiken)) tätig, die bei japanischen Arbeitern keinesfalls beliebt waren. Zudem wurde diese Migration durch die bis
1 Diese in Japan lebende Personengruppe verloren mit einer Gesetzesänderung von 1952 ihren Status als
japanische Staatsbürger, der zuvor allen Personen in den japanischen Kolonien der Kriegszeit zugespro-
chen wurde. Die Bezeichnung zainichi (In- Land) referiert auf die zu Kriegszeiten nach Japan gekom-
menen Koreaner, Chinesen und Taiwanesen. Mit der Gesetzesänderung mussten sie ein Einbürgerungs-
verfahren einleiten, das wiederum höheren Hürden unterlag. Der Rechtstatus für diese Ausländergruppe
wurde erst 1991 mit einem neuen Gesetz eindeutig geregelt. Zuvor hatte diese Bevölkerungsgruppe kei-
nerlei Ansprüche auf Sozialversicherung, Renten und Kindergeld. Ebenso war es für sie Pflicht ständig
den Ausländerausweis mit sich zu führen und diesen alle zwei später alle fünf Jahre erneut zu beantra-
gen.
2 Damit ist die so genannte bubble economy gemeint. Zwischen 1986 und den frühen 1990gern stiegen die Aktien und Grundstückspreise in Japan übermäßig an, bis dann die Blase zerplatzte und eine Rezen-
sion folgte.
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1992 geltende Visumsbefreiung begünstigt, da zwischen Japan und den genannten Ländern bilaterale Verträge bestanden. Wie aus Abbildung 2 zu erkennen ist, kamen nicht nur Migranten aus den Philippinen, sondern weitaus mehr aus Brasilien nach Japan. Diese brasilianischen Einwanderer werden als Nikkeijin bezeichnet, denn es handelt sich dabei vielfach um japanische Auswanderer und deren Nachkommen, die sich einst auf der Suche nach besseren wirtschaftlichen Bedingungen in Brasilien ansiedelten (Vogt 2007b S. 239).
3 Politische Rahmenbedingungen der Arbeitsmigration nach
Japan
Ein überschaubarer Einblick in die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sowie der Positionen einiger wichtiger Akteure innerhalb der politischen Diskussion, soll zu einem besseren Verständnis der Problematisierung der Arbeitsmigration in Japan beitragen. Aus diesem Grund werden zuerst zwei zentrale Gesetze zur Einwanderung näher beleuchtet und im Anschluss daran die Haltungen zur Arbeitsmigration des Justizministeriums und des Ministeriums für Auswertiges, sowie des japanischen Wirtschaftsverbandes dargestellt. Ebenso wird die Auffassung internationaler Organisationen, exemplarisch am United Nations High Commissioner of Human Rights, dargelegt. Zum Abschluss wird das Stimmungsbild der öffentlichen Meinung in diesem Zusammenhang betrachtet.
3.1 Gesetzliche Grundlagen
Zur Regelung der Immigration nach Japan ist einerseits das „Gesetz zur Ein- und Ausreisekontrolle sowie der Anerkennung von Flüchtlingen“ (Shutsunyūkoku kanri oyobi nanmin ninteihō, kurz: Nyūkanhō) und andererseits das „Gesetz über die Registrierung von Ausländern“ (Gaikokujin tōrokuhō, kurz: Gaitōhō) von Bedeutung. Das Nyūkanhō ist in seiner heutigen Form seit dem 01.01.1982 gültig und regelt die Ein- und Ausreise nach bzw. aus Japan sowie die Aufenthaltsbestimmungen für Flüchtlinge, wobei letzteres mit der Überarbeitung der ursprünglichen Fassung von 1951 aufgenommen wurde. Die maximale Aufenthaltsdauer von Einwanderern bestimmt sich anhand verschiedener Kategorien, die durch das Justizministerium für jede Kategorie verankert wurden. Im Allgemeinen gilt eine Aufenthaltsdauer von ca. drei Jahren, wovon Diplomaten, Beamte und Daueransässige ausgenommen sind.
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Ferner findet eine Regelung der Einreise auf japanischem Boden dergestalt statt, dass eine Einreise von Ausländern, beispielsweise bei Landung per Flugzeug, ohne gültigen Reisepass oder einem gleichwertigen Dokument verweigert werden kann. Trotz Vorlage zuvor genannter Dokumente, kann eine Einreise ebenso abgelehnt werden, sollte eine strafrechtliche Verurteilung vorliegen oder im Falle einer Krankheit. Für die Einreise von Ausländern ist neben einem gültigen Reisepass ebenso ein Visum erforderlich, welches im jeweiligen Heimatland ausgestellt und mit genauer Angabe des Aufenthaltsgrundes versehen werden muss, damit eine genaue Bestimmung der jeweiligen Aufenthaltskategorie erfolgen kann. Eine Visumsbefreiung gilt nur für Ausländer, die zum Zwecke eines Kurzaufenthalts nach Japan einreisen möchten, z.B. zum Besuch von Sehenswürdigkeiten, Urlaub, Ver-wandten- oder Bekanntenbesuchen sowie für Inspektions- oder Geschäftsreisende, wenn eine Visums-Befreiung-Vereinbarung mit dem Herkunftsland abgeschlossen wurde. Nachfolgende Tabelle 1 listet zu Beginn jene 16 Aufenthaltskategorien für Ausländer auf, die es erlauben in Japan einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Jedoch kann eine Erwerbstätigkeit nur innerhalb des, durch die Kategorie, umrissenen Bereichs erfolgen. Des Weiteren werden jene sechs Aufenthaltskategorien benannt, die eine Erwerbstätigkeit generell ausschließen. Keinerlei Beschränkung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer und Erwerbstätigkeit unterliegen Ausländer, die in eine der zuletzt aufgelisteten vier Kategorien fallen, wie Daueransässige, Ehegatten oder Kinder von Japanern, Ehegatten oder Kinder von Daueransässigen und Langzeitresidenten. Wie vor allem die zuletzt genannten Aufent-haltskategorien mit der einer Beschäftigung in den erwähnten 3-K Berufsfeldern korrelieren, wird in Abschnitt 4.2 verdeutlicht.
Tab. 1. Aufenthaltskategorien
Quelle: Immigration Control and Refugee Recognition Act, § 2 II i.V.m. § 19 (Anhang).
Arbeit zitieren:
Constanze Noack, 2008, Stolpersteine und Ungereimtheiten der Arbeitsmigartion nach Japan unter Berücksichtigung politischer Rahmenbedingungen der letzten zwei Jahrzehnte, München, GRIN Verlag GmbH
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