Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 2
2 Die Institution des Ombudsmannes 2
2.1 Dänemark 5
2.2 Schweden 8
2.3 Vergleich 12
3 Die Arbeit des parlamentarischen Ombudsmannes 13
3.1 Dänemark 13
3.2 Schweden 14
3.3 Vergleich 15
4 Fazit 16
5 Abbildungen 18
6 Literaturverzeichnis 20
7 Quellenverzeichnis 20
7.1 Dänemark 21
7.2 Schweden 21
1 Einleitung
Die Hausarbeit vergleicht die dänische und die schwedische Ombudsmann-Institution sowie deren Arbeit. Ziel ist es hierbei klare Differenzen zwischen den beiden skandinavischen Königreichen in der Ausgestaltung dieser parlamentarischen Kontrollinstanz aufzuzeigen.
Ursprünglich sollte der norwegische Militärombudsmann mit dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages verglichen werden. Dieser Ansatz scheiterte allerdings aufgrund der äußerst schlechten englischsprachigen Literaturlage im norwegischen Fallbeispiel. Doch auch diese nun umgesetzte Idee unterlag einiger Literaturschwierigkeit. Unabhängig von der Sprache ist die Literatur schon sehr veraltet. Der Fokus der Wissenschaft konzentriert sich auf die Institution des Europäischen Ombudsmannes und vernachlässigt die nationalen Einrichtungen. Ein tragisches Faktum, da dem sich stetig fortentwickelnden Ombudsmann eine immer wichtigere Rolle in den Demokratien dieser Erde zuteil wird, wie es eigentlich die Tatsache eines Europäischen Ombudsmannes nur bestätigt. Die Jahresberichte der parlamentarischen Ombudsleute sind alle im Internet veröffentlicht und verfügen über eine ausgeprägte englische Zusammenfassung. Vor allem der dänische Ombudsmann führt in seinen englischen Berichten den Titel „Summary“ ad absurdum, was für alle Nicht-Dänisch-Sprechenden einen unheimlichen Vorteil bedeutet. Das schwedische Ombudsmann-Amt fasst sich leider etwas kürzer, was diese Arbeit um eine Vergleichsmöglichkeiten beraubt, aber dennoch den Grundintention erfüllen lässt. Diese Arbeit wird im Zuge der leichteren Lesbarkeit auf die auch im englischen praktizierte Ausdifferenzierung von „Ombudsmann“ und „Ombudsfrau“ verzichten und den generischen Maskulin nebst dem Plural „Ombudsleute“ verwenden. Dies betrifft auch generell andere Formulierungen, die nach gentiler Schreibweise ausdifferenziert werden müssten.
2 Die Institution des Ombudsmannes
Im Laufe des 20. Jahrhunderts verbreitete sich das Konzept des Ombudsmannes wie ein Lauffeuer über den Globus. Was 1810 erstmals in Schweden aufkam, findet sich heute in unterschiedlichen Ausgestaltungen auch in 25 Mitgliedstaaten der
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Europäischen Union wieder. 1 Was macht den Ombudsmann so interessant? Was kann diese Institution einem demokratischen System bieten?
„The International Bar Association defines the ombudsman institution as an office provided for by the constitution or by action oft he Legislature or Parliament and headed by an independent, highlevel public official who is responsible to the Legislature or Parliament, who receives conplaints from aggrieved persons against gouvernment agencies, officials, and who has the power to investigate, recommend corrective action, and issue reports.“ 2 Der Ombudsmann ist ein unabhängiger Parlamentsbeauftragter, der den Staat kontrollieren soll. Für den Bürger stellt er eine Instanz zur Abwehr staatlicher Ungerechtigkeiten dar, ist also eine Instanz des bürgerlichen Rechtsschutzes gegenüber dem Staate. In dieser Funktion kann ein Ombudsmann nach einer Eingabe, die von dem Beschwerdeführer direkt an das Büro des Ombudsmannes getätigt wird, oder aus eigener Motivation 3 einen hoheitlichen Akt auf exekutiver, judikativer oder legislativer Ebene hinterfragen. Wie weit der Handlungsspielraum auf die einzelnen Ebenen der Gewaltenteilung reicht, ist Sache der staatlichen Ausgestaltung der Ombudsmann-Institution und erfährt in der Praxis vehemente Unterschiede in Aufgabenfeld und Kompetenz. Effektivität erzielt der Ombudsmann durch offizielle Berichte, Anforderungen von Stellungsnahmen der gerügten staatlichen Hoheitsträger, Untersuchungen vor Ort, Prüfungen durch unabhängige Fachleute und als Mediator zwischen den betroffenen Parteien. 4
Bei der Gestaltung einer Ombudsmann-Institution ist es unerlässlich, dass sie völlig unabhängig von staatlichen Organen ist, auch wenn aufgrund der Bestellung und Abberufung 5 eine gewisse Nähe zum Parlament vorhanden ist. Ferner kann der Ombudsmann bei Plenardebatten, Ausschusssitzungen und beim Gesetzgebungsprozess beteiligt werden oder gar eine wertende Berichterstattung abgeben, wenn es die staatliche Rechtsordnung erlaubt. 6
Die Ombudsmann-Institution kennt drei verschiedene Typen der Organisation: das monokratische, das kollegiale und das Stellvertretersystem. Im monokratischen System wird nur ein Institutionsleiter gewählt, der persönlich das Autoritätsamt
1 Vgl. Gabriele Kucsko-Stadlmayer: „Erster Teil: Die rechtlichen Strukturen der Ombudsman-
Institutionen in Europa - Rechtsvergleichende Analyse“ in: ebd.: „Europäische Ombudsman-Institutionen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur vielfältigen Umsetzung einer Idee“, Wien
2008, S. 1-71, S. 1f.
2 Per-Erik Nilsson: „The Ombudsman as Mediator, Reformer and Fighter?“, in: Gerald E. Caiden
(Hrsg.): „International Handbook oft he Ombudsman. Evolution and Present Fuction“, Westport
1983, S. 65-69, S. 65.
3 Vgl. ebd. S. 22f. „Amtswegiges Vorgehen“.
4 Vgl. Julia Kruse: „Der öffentlich-rechtliche Beauftragte“, Berlin 2007, S. 169f.
5 Auch eine vorzeitige Abberufung vor Ablauf der Amtsperiode ist im Regelfall möglich.
6 Vgl. Kucsko-Stadlmayer, S. 10ff.
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übernimmt. Das kollegiale System sieht eine Bestellung mehrerer Ombudsleute als Ombudsmann-Amtsinhaber vor. Sie teilen sich gewisse Aufgabenfelder, sodass kollegiale Entschlüsse nur in Ausnahmefällen notwendig sind, bei denen aber auch einem Ombudsmann eine Führungsrolle zukommen kann. Dann entfällt das Kollegialitätsprinzip zugunsten einer autoritären Chefkompetenz im Sinne der Effizienz. Im Stellvertretersystem können neben dem eigentlichen Amtsinhaber mehrere Stellvertreter benannt werden, denen auch eine Eigenverantwortung in gewissen Aufgabengebieten zuteil werden kann. Das Problem der beiden letztgenannten Ombudsmann-Organisationssysteme ist, dass gegebenenfalls bei der Bestellung der Amtsträger Rücksicht auf die Repräsentation geschlechtlicher, ethnischer, religiöser und politischer Gruppen genommen werden muss. 7 Die Notwendigkeit an der Existenz eines Ombudsmannes kann durchaus in Frage gestellt werden, schließlich existieren in Demokratien diverse Elemente der Kontrolle, die nicht über der Gewaltenteilung stehen und weitaus bessere Möglichkeiten darbieten. Und warum sollte ausgerechnet ein bürokratisches Element die Bürokratie kontrollieren, wo es doch eh nur eine Feinabstimmung und keine poltische Richtungsänderung vornehmen kann? 8 „Not everybody needs this latest innovation in government.“ 9 „By traditional legal standards, the ombudsman’s range of powers is remarkably small.“ 10
„There have been some successful attempts to strengthen the right of the ruled against the rulers through constitutionalism, the rule of law, judical control, administrativ law, communal self-government, participative management, and exekutive self-regulation, but how far rulers can be limited in their claims against the ruled has never been adequately tested, let alone measured, in peacetime.“ 11
Aber trotz all dieser Elemente existieren fortwährend Benachteiligte, die weder das Verhalten der staatlichen Behörden verstehen noch sich selbst aus eigenen Kräften helfen können. Ein Ombudsmann kann hier individuell und unterstützend Abhilfe leisten. 12 Der Ombudsmann ist vielfältig einsetz- und spezialisierbar. In den letzten Jahren haben Ombudsmann-Institutionen erheblich zum Menschenrechtsschutz und
7 Vgl. Kucsko-Stadlmayer , S. 12f.
8 Vgl. Robert Miewald: „Ombudsman and Citizen: A Critique“, in: Caiden (Hrsg.): „International
Handbook oft he Ombudsman. Evolution and Present Fuction“, S. 77-80.
9 Gerald E. Caiden, Niall Macdermot, Ake Sandler: „The Institution of Ombudsman“ in: Caiden
(Hrsg.): „International Handbook oft he Ombudsman. Evolution and Present Fuction“, S. 3-21, S. 4.
10 Lars Nordskov Nielsen: „Denmark“, in: Gerald E. Caiden (Hrsg.): „International Handbook oft he
Ombudsman. Country Surveys“, Westport 1983, S. 73-79, S. 75.
11 Caiden, Macdermot, Sandler, S. 3f.
12 Vgl. ebd., S. 4.
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der Realisierung einer bürgernahen Verwaltung im Sinne der „Good Governance“ und der „Good Administration“ beigetragen. 13
Folgend werden die Ombudsmann-Institutionen in Dänemark und Schweden erläutert.
2.1 Dänemark
Die Ombudsmann-Institution wurde nach dem Zweiten Weltkrieg gemäß schwedischem Vorbild im Königreich Dänemark eingeführt. Sie sollte vor allem im Interesse des Parlaments handeln und deren Kontrollmöglichkeiten auf die Exekutive und den Verwaltungsapparat verbessern. Aber auch für den Bürger sollte die Ombudsmann-Institution eine Rechtsschutzinstanz darstellen. 14 Im Paragraphen 55 des Grundgesetz des Reiches Dänemark heißt es: „Durch Gesetz wird bestimmt, dass das Folketing 15 eine oder zwei Personen, die nicht Mitglieder des Folketings sind, zwecks Einsichtnahme in die bürgerliche und militärische Verwaltung des Staates wählt.“ Trotz der Möglichkeit eine zweite Person zu benennen, wurde bis heute immer nur ein Amtsträger benannt. 16 Der Grund findet sich im Ombudsmanngesetz 17 in der neuesten Fassung vom 12. Juni 1996, welches interessanter Weise im Gegensatz zur Verfassung keine kollegiale, sondern eine monokratische Institution vorsieht. 18 Dieses Gesetz wurde im Laufe der Zeit vier Mal modifiziert. 1959 wurde die Verwaltung, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, aus seiner Zuständigkeit gestrichen und eine Beschwerde beim Ombudsmann erst nach Erschöpfung des Rechtsweges ermöglicht. 1961 erweiterte man den Zuständigkeitsbereich auf lokale Behörden unter Beachtung der dortigen Rechtsumstände. 19 1971 wurden die Ernennungsmodalitäten detailierter ausformuliert. Die Änderung von 1996 stellte die Abkehr vom schwedischen Vorbild dar. Die lokalen Behörden wurden komplett dem Ombudsmann untergeordnet und die Möglichkeit auf Untersuchungen vor Ort statuiert. 20
13 Vgl. Kucsko-Stadlmayer, S. 69ff.
14 Vgl. Nielsen, S. 73.
15 Das Folketing, deutsch Volksrat oder Volksversammlung, ist das dänische Parlament.
16 Siehe Abbildung 1.
17 Folgend OG abgekürzt.
18 Vgl. Ombudsmanngesetz, i.d.F. vom 12. Juni 1996, § 1(1).
19 Diese Ergänzung wurde vorgenommen, um die besonderen Status von den Färöer Inseln und
Grönland zu berücksichtigen.
20 Vgl. Joachim Stern: „Dänemark“, in: Kucsko-Stadlmayer (Hrsg.): „Europäische Ombudsman-
Institutionen“, S. 129-136, S. 130f.
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Arbeit zitieren:
Sönke Sönnichsen, 2009, Der dänische und schwedische parlamentarische Ombudsmann im Vergleich, München, GRIN Verlag GmbH
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