Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 2
2 Geschichtlicher Überblick über die Entwicklung der französischen
Rechtssprache 3
2.1 Entwicklung bis zum 12. Jahrhundert 3
2.2 Entwicklung 13. Jahrhundert bis zu der Revolution 3
2.3 Entwicklung eines französischen Rechts ab dem 18. Jahrhundert 4
3 Gemeinsprache, Fachsprache, Rechtssprache und ihre Interaktion 5
3.1 Gemeinsprache 5
3.2 Fachsprache 6
3.3 Rechtssprache 7
3.4 Verhältnis zwischen Sprache und Recht 8
3.5 Rechtssprache als Fachsprache 9
4 Juristische Terminologie 10
4.1 Klassifikationen nach Cornu und Lampe 10
4.2 Charakteristika der juristischen Terminologie 12
4.2.1 Polysemie 12
4.3 Juristische Terminologie im stetigen Wandel 14
4.3.1 Rein sprachliche Änderung eines Rechtsbegriffs 14
4.3.2 Sprachliche und inhaltliche Änderung eines Rechtsbegriffs 15
4.3.3 Wegfall von Rechtstermini 16
4.3.4 Bildung von Rechtsbegriffen 16
5 Fazit 17
Literaturverzeichnis 18
1
1 Einleitung
Die Sprache in Rechtstexten ist zwar Allgemeinsprache, weist aber Besonderheiten auf, die für den Laien zum erschwerten Verstehen beim Lesen - von beispielsweise Gesetzen - führen. Diese Hausarbeit soll sich mit der französischen juristischen Sprache auseinandersetzen und in einem Versuch illustrieren, in wieweit es sich bei der Rechtssprache um Gemeinsprache Fachsprache handelt und wie diese interagieren.
Begonnen wird mit einem knappen geschichtlichen Streifzug, beginnend mit der Entwicklung bis zum 12.Jahrhundert, sich dann weiter erstreckend vom 13.Jahrhundert bis zu der Revolution und der Entwicklung eines französischen Rechts ab dem 18.Jahrhundert bis zum heute aktuellen Code Civil.
Eine Betrachtung von Gemeinsprache, Fachsprache, Rechtssprache und ihre Interaktion dient dazu, der Arbeit einen weiteren Rahmen zu geben, wobei zunächst die drei Sprachtypen an sich und anschließend das Verhältnis zwischen Sprache und Recht beleuchtet werden, bevor die Rechtssprache in ihrem Verhältnis zur Fachsprache dargestellt wird.
In einem weiteren Teil wird die juristische Terminologie in ihrer Klassifikation nach Cornu und Lampe dargelegt, Charakteristika der juristischen Terminologie thematisiert, das Phänomen Polysemie in seiner Differenzierung in externe und interne Faktoren bearbeitet und der Eindeutigkeit von Rechtsbegriffen gegenübergestellt.
Aspekte der stetigen Entwicklung der juristischen Terminologie, wie etwa sprachliche und inhaltliche Änderungen, Streichungen oder Neuentstehungen von Rechtsbegriffen, sowie ein Blick auf aktualitätsbedingte Veränderungen nationaler sowie europäischer Natur führen im Anschluss zu einem Fazit mit einem Ausblick auf mögliche Tendenzen sowie noch zu vertiefender Forschungsthemen.
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2 Geschichtlicher Überblick über die Entwicklung der
französischen Rechtssprache 1
Die Rechtssprache ist eine der ältesten Fachsprachen.
Betrachtet man die Entwicklung der französischen Rechtssprache, so lässt sie sich in die Epochen Entwicklung bis zum 12. Jahrhundert, Entwicklung bis zu den Ideen der Revolution und neuere Tendenzen ab dem 18. Jahrhundert unterteilen.
2.1 Entwicklung bis zum 12. Jahrhundert
Auch nach dem Untergang des Römischen Reiches wird in Frankreich von den Galle-Romanen, die selber keine besonderen Rechtsordnungen besitzen, das römische Recht angewandt. Jedoch handelt es sich hierbei aufgrund des Einflusses lokaler Elemente nicht um das klassische römische Recht, welches außerdem den Juristen nicht richtig bekannt ist, sondern man kann vielmehr von einem Vulgarrecht sprechen .Dieses ist verfasst in lateinischer Sprache
Parallel existierten das römische Recht und die germanischen Volksrechte. Die Rechtssprache wird vor allem im mündlichen Verkehr benutzt. Die Quellen sowohl des römischen Rechts als auch der germanischen Volksrechte sind auf Latein abgefasst.
2.2 Entwicklung 13. Jahrhundert bis zu der Revolution
Im Norden herrscht das germanische Gewohnheitsrecht, während im Süden das römische Recht angewandt wird, sodass sich im Laufe des 12. Jahrhunderts eine Trennlinie zwischen dem droit écrit und dem droit coutumier bildet, die bis zur Revolution erhalten bleibt.
Das im Süden praktizierte droit écrit, ist mit der Zeit stark vom römischen Recht abgewandelt worden. Das im Norden geltende droit coutumier basiert hingegen auf den germanischen Nationalrechten und ist durch eine starke Rechtszersplitterung geprägt, bedingt durch verschiedene Ausprägungen örtlicher coutumes
Ab dem 15. Jahrhundert, werden die bisher fast ausschließlich mündlich überlieferten Gewohnheitsrechte schriftlich aufgezeichnet, was zu einer Weiterentwicklung führt.
1 Die folgenden Ausführungen bezüglich der historischer Entwicklungen folgen im Wesentlichen der Darstellung Schmidt-Königs (2005, 23)
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2.3 Entwicklung eines französischen Rechts ab dem 18. Jahrhundert
Unter der wiedererstarkenden Zentralgewalt im 17. und 18. .Jahrhundert entwickelt sich allmählich ein französisches Recht.
Mit dem Erlass von Villers-Cotterêts legt Franz I. im Jahre 1539 den Grundstein der französischen Rechtssprache wie sie heute noch im Gebrauch ist. Auf diese Weise verdrängt die französische Sprache die lateinische im Bereich des Rechts. Hinzu kommt, dass seit Beginn des französischen Königsreichs die Gerichtsverhandlungen auf Französisch abgehalten werden und das um 1250 gegründete „Parlement de Paris“ auf Französisch verhandelt. Die Nichtkenntnis des Lateinischen in der allgemeinen Bevölkerung hat zur Folge, dass sich Latein nie als Sprache der Rechts- und der Gerichtspraxis durchsetzen kann. Jedoch werden bis zum 16.Jh. die gerichtlichen Entscheidungen schriftlich in lateinischer Sprache abgefasst. Laut Schmidt-König (2005, 28) ist die französische Rechtssprache erst ab dem 16. Jahrhundert als Fachsprache zu bezeichnen - die Verfasserin führt hierzu aus, dass Rechtssprache zu der Zeit schon einen derart archaischen Charakter besitzt, demzufolge sie nicht allgemein verständlich ist. Die Unverständlichkeit ist schon im 16. Jahrhundert Stoff für Satiren und Klagen, was jedoch die Juristen nicht zu einer Reform ihrer Sprache bewegt.
Bis zur Französischen Revolution besteht noch die Trennung zwischen droit écrit und droit coutumier. Die Vereinheitlichung des französischen Rechts ist Folge der Revolution und der napoleonischen Herrschaft.
Hauptgedanke der Revolution ist die Einheit der Nation, zu deren Verwirklichung es einer Kodifikation des Rechts bedarf, 1804 niedergeschrieben im Code Civil. Der Wille zur Vereinheitlichung bewirkt eine Unterdrückung der diversen Regionalsprachen zu Gunsten des Französischen, das durch seine Erhebung zur allgemeingültigen Rechtssprache an Bedeutungsmacht gewinnt. Die frühe Etablierung im Vergleich zu den übrigen europäischen Nationalsprachen ermöglicht seinen frühen Einzug in die Rechtssprache.
Die Rechtssprache des Code Civil zeichnet sich Schmidt-König folgend durch „Klarheit, Einfachheit und Eleganz“ (Schmidt-König 2005, 31) aus, was den Vorteil einer allgemeinen Verständlichkeit hat.
Die neue Verständlichkeit der Rechtssprache bewirkt eine Identifikation des Volkes mit seinem Rechtswesen. In seinem Wesen erscheint der Code Civil als lückenhaft und ungenau, ermöglicht damit aber Zeitenbedingte Anpassungen und Auslegungen. Zu
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bemängeln ist laut Schmidt-König die daraus resultierende Unklarheit und Mehrdeutigkeit seiner Sprache, die weder technisch noch präzise ist.
3 Gemeinsprache, Fachsprache, Rechtssprache und ihre
Interaktion
Den folgenden Ausführungen liegt die Annahme zu Grunde, dass „die Fachssprachen nicht ohne die Basis Gemeinsprache existieren würden und dass ´die Fachsprache in ihrer Terminologie aus den vorhandenen gemeinsprachlichen Möglichkeiten [herauswächst], … sie für ihre autonomen Zwecke [gestaltet oder verunstaltet], aber zugleich an sie zurückgebunden [bleibt].“ Die sich hieraus abzeichnende Reziprozität, so Thumm-Kraus (1995, 14), bezieht sich auch auf die Rechtssprache.
3.1 Gemeinsprache
Ebenso wie eine eindeutige Definition von Fachsprache ist laut Hoffmann eine abschließende Definition von Gemeinsprache nicht realisierbar: „Im Grunde genommen stellen sich alle unter Gemeinsprache etwa dasselbe vor, selbst wenn sie ihr verschiedene Namen geben (Muttersprache, Umgangssprache, Nationalsprache, Landessprache, Allgemeinsprache usw.), nämlich jenes Instrumentarium an sprachlichen Mitteln, über das alle Angehörigen einer Sprachgemeinschaft verfügen und das deshalb die sprachliche Verständigung möglich macht. Ginge man aber nun daran, ein vollständiges Verzeichnis der Mittel der Gemeinsprache aufzustellen, so geriete man in gewisse Schwierigkeiten; denn zwischen dem Sprachbesitz der einzelnen Individuen bestehen erhebliche Unterschiede, selbst in Sprachgemeinschaften mit einem hoch entwickelten Bildungswesen und modernen Kommunikationsmitteln. […] Wollte man sie konkret fassen, dann könnte man sie als statistischen Durchschnitt aller Individuen ermitteln.“ (Hoffmann 1985, 45)
Fluck (1996, 12) folgend erscheint der Versuch einer klaren Abgrenzung ob der fließenden Übergänge zwischen Fachsprache und Gemeinsprache wenig sinnvoll.
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Arbeit zitieren:
Moritz Jan Schütze, 2010, Die französische Rechtssprache im Spannungsfeld zwischen Fachsprache und Gemeinsprache, München, GRIN Verlag GmbH
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