Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Ausgangssituation der Nachkriegszeit 2
3. Ausarbeitung eines Bundesgesetzes 4
4. Anrufung des Bundesverfassungsgerichts 5
4.1 Urteilsbegründung 0 6
4.2 Sondervotum des Verfassungsrichters Willi Geiger 9
4.3 Reaktionen und Konsequenzen auf das Urteil 10
5. Zusammenfassung 12
6. Anhang 16
6.1 Literaturverzeichnis 16
6.2 Quellenverzeichnis 16
Die Durchsetzung des Südweststaats durch den Bund -Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
1. Einleitung
„Ich will niemandem zu nahe treten, aber manche dieser Staaten sind weniger originär als originell in der Art, wie sie geworden sind.“ 1 Dieses Bonmot aus dem Munde von Theodor Heuss, dem ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland, bezieht sich auf die nach dem Krieg entstandenen Bundesländer, als Ergebnis der territorialen Neuordnung Deutschlands durch die Besatzungsmächte. In den ursprünglichen Grenzen bestehen blieben einzig Hamburg und Bremen, die anderen Länder wurden dagegen als quasi Zufallsgebilde „oft willkürlich ohne Rücksicht auf historische, kulturelle, oder wirtschaftliche Beziehungen geschaffen“ 2 . Für den Südwesten Deutschlands bedeutete dies die Bildung der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern im Rahmen der französischen, sowie Württemberg-Baden im Rahmen der amerikanischen Besatzungszone. Wurde das Gebiet vormals durch die Länder Baden und Württemberg eher vertikal gegliedert, erfolgte nun quasi ein horizontaler Schnitt und damit nicht nur verwaltungstechnisch ein Kontinuitätsbruch. Daher verwundert es wenig, dass schon 1946 eine Neugliederung dieses Gebiets erstmals erörtert wurde. 3 Obgleich sich je nach Interessenlage überspitzt auch sicherlich von Rückgliederung sprechen ließe. Neugliederung als Begriff ist im Folgenden als „Änderung der Ländergrenzen mit Ausnahme unbedeutender
Grenzberichtigungen“ 4 zu verstehen bzw. allgemein jede bedeutende Art der Gebietsumgestaltung oder auch die Bildung eines gänzlich neuen Landes.
Der Prozess dieser Neugliederung im deutschen Südwesten zog sich allerdings über mehrere Jahre hin und führte letztlich doch erfolgreich am 25.April 1952, in der ersten Sitzung der Verfassunggebenden Landesversammlung, zur Konstituierung des neuen Südweststaats auf dem Gebiet der bisherigen drei Besatzungskonstrukte. In gelinde gesagt turbulenten Szenen wurde dabei das neue Bundesland, welches erst 1953 endgültig den Namen Baden-Württemberg 5
1 Zitiert nach Greulich, Länderneugliederung, S.27.
2 Greulich, Länderneugliederung, S.26.
3 Greulich, Länderneugliederung, S.60.
4 Der Kampf um den Südweststaat, S.339.
5 Zum Vorgang der Namensfindung siehe Matz, Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, S.545.
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erhielt, für konstituiert erklärt. 6 Ohne die Unterstützung des Bundes bzw. seiner legislativen Institutionen Bundestag und Bundesrat wäre diese Konstituierung allerdings nicht möglich gewesen.
Im Rahmen dieser Seminararbeit soll daher die Durchsetzung des Südweststaats durch den Bund, im Hinblick auf Entstehung und Bedeutung des II. Neugliederungsgesetzes, sowie die Beurteilung selbiges durch das Bundesverfassungsgericht näher untersucht werden. Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Entstehung des Bundeslandes Baden-Württemberg durch eine juristische Entscheidung erst möglich wurde. Obgleich das I. Neugliederungsgesetz mit o.g. Thematik dabei in einem inneren Zusammenhang steht, soll dieses bedingt durch seine nichtkonstituierende Wirkung auf das Hauptgeschehen nicht näher betrachtet werden..
2. Ausgangssituation in der Nachkriegszeit
Entgegen ursprünglicher, vor allem amerikanischer Nachkriegsplanungen entstand im Südwesten Deutschlands eine Dreiteilung, bestehend aus den neu geschaffenen Ländern Württemberg-Baden, Baden und Württemberg-Hohenzollern. Nicht nur aus historischer Sicht darf diese zonenbedingte Neuordnung als „in jeder Hinsicht unbefriedigend und unorganisch“ 7 bezeichnet werden. Diesbezügliche, auch andere alliierte Länderkonstrukte betreffende Klagen scheinen an höchster Stelle angekommen zu sein, gaben doch 1948 die Besatzungsmächte den Ministerpräsidenten der bereits wiederbegründeten Länder im Zweiten der Frankfurter Dokumente u.a. den Auftrag, „die Grenzen der einzelnen Länder zu überprüfen, um zu bestimmen, welche Änderungen sie etwa vorzuschlagen wünschen“ 8 . An dieser Stelle wurde in Form einer Soll-Bestimmung auch die Annahme selbiger Grenzänderungen durch die Bevölkerung der betroffenen Gebiete angeregt. Ebenso aber auch eine Durchführung des Neugliederungsprozesses vor Verabschiedung und Ratifizierung einer noch zu entwerfenden Verfassung für den sich bildenden neuen Staat. Die vom Grundsatzausschuß des Parlamentarischen Rates zur Veränderung der Ländergrenzen entworfenen Artikel (zuerst Art. 25
6 Feuchte, Verfassungsgeschichte, S.160.
7 Matz, Länderneugliederung, S.79.
8 Abgedruckt in: Matz, Länderneugliederung, S.142. Die Änderungen sollten sich darüber hinaus an „den überlieferten Formen“ (engl. traditional patterns bzw. frz. données traditionelles) orientieren. Ebenfalls abgedruckt in: Der Kampf um den Südweststaat, Frankfurter Dokument Nr.2 vom 1.Juli 1948, S.5. 2 | S e i t e
und 26, in der Endfassung als Art. 29 GG verabschiedet 9 ) erregten jedoch den Unwillen der Alliierten, die darauf beharrten, keinen Neugliederungsartikel in das Grundgesetz aufnehmen zu wollen. 10 Als Begründung wurde angeführt, dass gegenwärtig die beste Gelegenheit zu Grenzveränderungen bestünde und bis zum Abschluss eines Friedensvertrags eine nochmalige Behandlung nur unter erschwerten Bedingungen bis unmöglich durchführbar wäre. Auch wurde die Relevanz feststehender Grenzen für ein stabiles Verfassungswesen betont. Allerdings kamen die Außenminister der West-Alliierten am 8.April 1949 in Washington überein, sich explizit für den Südwesten Deutschlands eine Änderung der Ländergrenzen auch nach Verabschiedung des Bonner Grundgesetzes vorstellen zu können. 11 Als Reaktion darauf wurde im Parlamentarischen Rat unabhängig von den Vorgaben des Art. 29 GG ein eigener Südweststaat-Artikel (Art. 118) ins Grundgesetz „gezimmert“. Dieser sah eine Neuordnung der südwestdeutschen Länder durch Vereinbarung untereinander vor. Und sollte diese eigenständige Einigung scheitern, „wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß“ 12 . Die Regierungschefs der drei beteiligten Länder bemühten sich mehrfach um eine Einigung nach Vorgabe von Art. 118 S.1 GG. Aber statt des erhofften richtungsweisenden Auftrags als Ergebnis der „informatorischen“ Volksbefragung 13 vom 24. September 1950, bestärkte diese vielmehr Südweststaat-Befürworter wie -Gegner in ihren widerstreitenden Positionen. 14 Und so unterrichtet Gebhard Müller am 28. November 1950 Bundeskanzler Adenauer über das Scheitern der Verhandlungen. 15 Damit erging nach Art. 118 S.2 GG eine Handlungsanweisung und Kompetenzübertragung an den Bund.
9 Zur detaillierten Entstehungsgeschichte siehe Kapitel 2.I.2. „Die Diskussion im Parlamentarischen Rat“, in: Wilhelm, Das Land Baden-Württemberg, S.57-65.
10 Diesbezügliches Memorandum der Militärgouverneure vom 2.März 1949 abgedruckt in: Der Kampf um den Südweststaat, S.23f.
11 Der Kampf um den Südweststaat, S.25; siehe hierzu auch das Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12.Mai 1949, in dem die Vorbehalte gegen eine allgemeine Neuregelung der Ländergrenzen nach Art. 29 GG bekräftigt werden, eine spezifische Neuregelung der Ländergrenzen im Südwesten nach Art. 118 GG dagegen genehmigt wird, abgedruckt in: Der Kampf um den Südweststaat, S.27.
12 Art. 29 und Art. 118 GG abgedruckt in: Der Kampf um den Südweststaat, S.26f., hier Art. 118 S.2 GG auf S.27.
13 Detaillierter zum Begriff Volksbefragung und Volksentscheid siehe Greulich, Länderneugliederung, S.41, Anmerkung 182.
14 Detaillierter zu den Interpretationen des Abstimmungsergebnisses durch die Stuttgarter und Tübinger sowie gegensätzlich durch die Freiburger Landesregierung siehe Wilhelm, Das Land Baden-Württemberg, S.101.
15 Schreiben abgedruckt in: Der Kampf um den Südweststaat, S.35.
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Arbeit zitieren:
Sebastian Hoffmann, 2010, Die Durchsetzung des Südweststaats durch den Bund, München, GRIN Verlag GmbH
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