Der Text „`Konstitutioneller Moment´ und Verfassungsreform“ von Johannes Pollak und Peter Slominski befasst sich mit den Ursachen und Bedingungen, welche gegeben sein müssen, damit ein für jede Nation so bedeutsames Dokument wie die Verfassung geändert werden könne. Die Argumentation der Autoren beruht dabei auf den Theorien Bruce Ackermans, der die Entwicklung jener Veränderung von der den Anstoß liefernden Idee bis zum tatsächlichen Vollzug beschreibt. Das Versagen das Österreich-Konvents 2003 wird daraufhin von Pollak und Slominski darauf zurückgeführt, dass ein konstitutioneller Moment nach Ackerman nicht eingetreten war 1 .
Die Autoren selbst bringen die Beschlüsse und den Ablauf des Österreich-Konvents deutlich mit dem Verfassungsvertrag für Europa, welcher zum Teil zeitgleich verhandelt wurde und vermutlich einen zusätzlichen Anstoß für den Beginn des Konvents dargestellt hatte, in Verbindung 2 . Die Annahme eines ähnlichen Entstehungskontextes scheint gerechtfertigt. Daher soll, ganz im Sinne des Aufbaus des Textes von Pollak und Slominski, auch jener, als EU-Verfassung kolportierte, Vertrag mit den weitläufigen Theorien der beiden Autoren, in der Regel basierend auf Ackerman, über die Definition einer Verfassung, die Gründe ihrer Änderung, die Bedingungen des Gelingens und die Phasen der Verfassungsentwicklung in Verbindung gesetzt werden. So soll zum einen, im Zuge eines hypothesentestenden Verfahrens, gezeigt werden, ob die Theorie der Phasen einer Verfassungsänderung auch auf jenes Beispiel zutrifft und damit auch in diesem Essay beibehalten werden kann. Zum anderen sollen letztlich die Gründe für das Nichtzustandekommen des Vertrages diskutiert und Kritikpunkte formuliert werden.
Zunächst ist zu überprüfen ob der „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ - im Folgenden der Einfachheit halber im Einklang mit der fachwissenschaftlichen Literatur als VVE bezeichnet - überhaupt einer Verfassung im Sinne Pollaks und Slominskis, deren Ansichten von einer Definition Aristoteles’ abgeleitet ist 3 , entspricht. Dies zu zeigen ist nicht nur grundlegend, um die folgende Abhandlung nicht obsolet zu machen, sondern auch, da der Begriff der Verfassung für Europa ein häufig kritisierter ist. „Verfassungen legen die grundsätzlichen Spielregeln des politischen Prozesses fest.“ 4 , schreiben die Autoren. Erstens beinhalte sie materielle und organisatorische Bestimmungen 5 , was im Falle des
1 Vgl. Pollak/Slominski (2005): S.346
2 Vgl. z.B. Pollak/Slominski (2005): S.343
3 Vgl. Pollak/Slominski (2005): S.338-339
4 Pollak/Slominski (2005): S.338
5 Vgl. Pollak/Slominski (2005): S.339
Verfassungsentwurfs aus 2003 unter anderem durch die enthaltene Festlegung der Beitritts-und Austrittskriterien, der Zuständigkeiten der Europäischen Union sowie der Veränderung des Ablaufs politischer Prozesse in den EU-Organen gegeben ist. 6 Zweitens müssen auch formelle, äußere Merkmale gegeben sein, „wie vor allem ein im Vergleich zum sonstigen Recht besonderes Entstehungs- und Abänderungsverfahren.“ 7 Auch dies kann bei dem VVE ebenso wenig wie bei jedem anderen EU-Vertrag, die allesamt relativ unantastbar schienen, kaum angezweifelt werden, war doch ein komplexer Ratifizierungsprozess, in welchem nur einstimmige Beschlüsse möglich waren, notwendig. 8 Natürlich ist der Vertrag keine Verfassung im konventionellen Sinne, regelt er doch die Prozesse in einer supranationalen Organisation und nicht in einer nationalen Einheit, kann aber nichtsdestotrotz eindeutig als Äquivalent hierzu angesehen werden.
Weiters stellt sich die Frage, ob auch die von den Autoren postulierten Gründe für eine Verfassungsänderung gegeben sind, womit ihre Relevanz für die Europäische Union gegeben und ein Zutreffen der Phasen nach Ackerman überhaupt diskutabel wäre. Die Theoretiker nennen erstens praktisch-politische Gründe, „um soziostrukturellen Veränderungen Rechnung zu tragen“ 9 . Eine solche Veränderung in der Europäischen Union, auf die mit dem VVE reagiert worden wäre, ist die gestiegene Zahl der Unionsmitglieder ebenso wie die Diskussion über die weitere Aufnahmefähigkeit, zumal als Argument gegen den Beitrittskandidaten Türkei immer wieder ein Ende der europäischen Kapazität verwendet wird. Zweitens gäbe es häufig verfassungstheoretische Gründe bezüglich Veränderungen der Policy ebenso wie durch Notwendigkeiten der Kompetenzabgrenzung. 10 Beispiele hierfür sind die abgeänderten Vetomöglichkeiten und damit der verringerte Status der einzelnen MitgliedsländerÄnderungen durch den VVE, welche zu höherer Funktionstüchtigkeit hätten führen sollen, sowie die Formulierung eines eindeutigen Kompetenzkatalogs 11 und einer Grundrechtscharta 12 . Weiters können Strukturbereinigungen die Intention einer Verfassungsänderung sein. 13 Diese wurden als notwendig gesehen, da der sprachliche
6 Vgl. Verfassungsvertrag (2004): S.67-70, S.24-30, S.31-42
7 Pollak/Slominski (2005): S.339
8 Vgl. Verfassungsvertrag (2004): S.48
9 Pollak/Slominski (2005): S.340
10 Vgl. Pollak/Slominski (2005): S.341
11 Vgl. Verfassungsvertrag (2004): S.24-30
12 Vgl. Verfassungsvertrag (2004): S.22-23
13 Vgl. Pollak/Slominski (2004): S.340
Standard in früheren Verträgen sehr niedrig war. 14 Auch hier kann der Kompetenzkatalog als entsprechende Neuerung genannt werden, da dieser das Streben nach mehr Übersichtlichkeit deutlich zeigt. Ein vierter Punkt sei jener der Effizienzsteigerung 15 , welche durch eine Modifikation der Wahlverfahren und Abstimmungsmodi erreicht werden sollte. Und nicht zuletzt könne der Wunsch nach einer Verfassungsänderung symbolischer Natur sein. 16 Auch hier besteht kein Zweifel, dass die EU-Verfassung schon durch ihren Namen, aber auch durch die Nennung der EU-Symbole, wie ihrer Hymne und Flagge, jene gewisse Symbolik verkörpert. 17
Ein ausreichend begründetes Fundament reicht selbstredend noch nicht aus, um eine Verfassungsänderung herbeizuführen. Diese könne, neben anderen, leider nicht weiter spezifizierten Möglichkeiten, durch ein konstitutionelles Moment ausgelöst werden. 18 Im Zuge dessen müssen gesellschaftliche und politische Akteure sich im Verlauf von fünf aufeinanderfolgenden Phasen mit der Thematik befassen. Diese seien nun annähernd auf den VVE der Europäischen Union übertragen.
Die Signalphase beginnt mit der Idee weniger Akteure, die daraufhin beginnen, Unterstützung in der Gesellschaft zu suchen. „Dem geht das Erkennen der Notwendigkeit voraus“ 19 , betonen die Autoren. Insbesondere aufgrund der oben beschriebenen vielschichtigen und offensichtlichen Nötigkeit gewisser Änderungen ist es schwierig, den Beginn jener Phase in der Entwicklung des VVE auszumachen. Bereits der Vertrag von Nizza, der 2000 und 2001 erstellt und 2003 in Kraft getreten war, war als unzureichend angesehen worden. 20 Dieses Gefühl wurde wohl durch die Angst vor den unvorhersehbaren Folgen der Osterweiterungen 2004 und 2007 noch verstärkt. Es war also offensichtlich, dass ein neues Vertragsdokument, in welcher Form auch immer, zu erstellen war. Auch konnten jene Politiker, die dies forcierten, auf die Unterstützung der Öffentlichkeit hoffen, da, wie bereits erwähnt, große Unzufriedenheit mit dem damals noch geltenden Vertrag von Nizza bestand. Die Vorschlagsphase ist gekennzeichnet durch die Spezifizierung der allgemeinen Idee zu konkreten Anregungen und Ansinnen, sowie durch die Festlegung der Methoden, mithilfe
14 Vgl. Öhlinger (2002): S.87
15 Vgl. Pollak/Slominski (2004): S.341
16 Vgl. Pollak/Slominski (2004): S.341
17 Vgl. Verfassungsvertrag (2004): S.21
18 Vgl. Pollak/Slominski (2004): S.341-342
19 Pollak/Slominski (2005): S.341
20 Vgl. Ucakar/Gschiegl (2010): S.189
Arbeit zitieren:
Claudia Liebeswar, 2010, Reformbestrebungen in Österreich und der EU, München, GRIN Verlag GmbH
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