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Abbildungsverzeichnis Seite
Abb. 1: Selbständige Männer und Frauen in der ersten Erwerbstätigkeit in Deutschland. Quelle: Universität Bonn, online im Internet 11
Abb. 2: Anzahl Entwicklung der Selbständigenquote. Quelle: Statistisches Bundesamt, online im Internet. 12
Abb. 3: Sozialversicherungsträger. Laut Auskünften der Deutschen Sozialversicherung, online im Internet 13
Abb.4: Tatsächliche Statusfeststellungen der Jahre 2003 bis 2008. Quelle: Koch 2009, 109 15
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Anlagenverzeichnis Seite Anlage 1 Antrag Deutsche Rentenversicherung V027 26
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1 Einführung
Um auf die Problematik des Themas einzugehen, ist es zunächst notwendig, das Ziel und den Aufbau der Arbeit darzustellen sowie die eigentliche Problemstellung zu vertiefen. Dies soll im Folgenden geschehen.
1.1 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen immer mehr an Brisanz gewonnen hat (vgl. Maurer 2007, 16). In der Diskussion um die Scheinselbständigkeit von ihnen favorisiert werde, um zwingende Vorschriften aus unterschiedlichen Rechtszweigen wie z.B. Arbeits- oder auch Sozialversicherungsrecht zu umgehen (vgl. Reiserer et al. 2002:3). Auch wenn uns das Phänomen der Scheinselbständigkeit schon seit einiger Zeit begleitet, sind nach wie vor viele Fragen innerhalb der Grauzone dieser Problematik offen und erschweren eine eindeutige Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit (vgl. Försterling 2000: 3). Ziel dieser Arbeit ist es, sowohl Interessierten als auch Betroffenen ein nötiges Grundwissen im Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Scheinselbständigkeit zu vermitteln. Sie soll außerdem dazu beitragen, dass Beteiligten mögliche Konsequenzen bewusst werden, um das Problembewusstsein in diesem Zusammenhang zu verstärken. Vor allem aber soll diese Arbeit als Leitfaden dazu dienen, eine Feststellung von Scheinselbständigkeit und damit die sich ergebenden Konsequenzen weitgehend zu vermeiden. Dazu wird zunächst der Begriff der Scheinselbständigkeit näher definiert und Abgrenzungsmerkmale einer selbständigen Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aufgezeigt. Anschließend wird auf die Ursachen für Scheinselbständigkeit eingegangen und die quantitative Entwicklung dieser in den letzten Jahren präsentiert. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der unterschiedlichen Personengruppen sowie eine Erläuterung des Statusfeststellungsverfahrens schließen sich der Klärung der grundlegenden Begebenheiten an. Im Folgenden werden die wichtigsten gesetzlichen Entwicklungen der letzten Jahre, welche die Basis für sämtliche Ausführungen auf diesem Gebiet darstellen, erläutert und es werden mögliche Folgen der beteiligten Parteien nach Feststellung einer Scheinselbständigkeit
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behandelt. Abschließend erfolgt ein kurzer Ausblick auf die künftige Situation sowie Hinweise zur Erkennung und Vermeidung von Scheinselbständigkeit.
1.2 Problemstellung
Um die eigentliche Problematik, die sich im Zusammenhang mit der Feststellung von Scheinselbständigkeit ergibt, darzustellen und aufzuzeigen, welche Konsequenzen hieraus resultieren können, eignet sich ein Beispiel aus der Praxis am besten: Ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz im Millionenbereich bedient sich zur Bewältigung seiner Aufträge sogenannter freiberuflicher Mitarbeiter. Im Rahmen einer routinemäßigen Betriebsprüfung durch die Bundesversicherungsanstalt stand schnell fest: Bei den Dienstleistungen, welche die vermeintlich freien Mitarbeiter für das Unternehmen erbrachten, handelt es sich nur um scheinbar selbständige Arbeiten. Die irrtümliche Einordnung als im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit tätig gewordenen freiberuflichen Mitarbeiter zieht für das Unternehmen Nachforderungen der
Sozialversicherungsbeiträge nach sich, die im schlimmsten Fall aus einem erfolgreichen Unternehmen einen Konkurskandidaten machen können. Der Anstieg der Lohnkosten und die verschärfte Wettbewerbssituation sind nur einige der vielen Gründe, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber dazu veranlassen, aus einer unselbständigen Beschäftigung zu flüchten. Das böse Erwachen folgt dann oftmals bei einer Prüfung durch einen Sozialversicherungsträger, da im Falle einer Sozialversicherungspflicht die nicht abgeführten Beiträge nachgezahlt werden müssen. Das Nachholen von unterbliebenen Abzügen der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge ist allerdings nur für die letzten 3 Lohn- und Gehaltsperioden zulässig. Die eigentliche Beabsichtigung des Arbeitgebers, Sozialversicherungsbeiträge einzusparen führt nun zu einer zusätzlichen Belastung mit den Arbeitnehmeranteilen der Beiträge für die Vergangenheit. Eine sorgfältige Überprüfung, ob das Vertragsverhältnis tatsächlich die Voraussetzungen erfüllt, die von Selbständigen und freien Mitarbeitern gefordert werden, ist daher dringend notwendig (vgl. Haufe Personal Office Standard 2010).
Scheinselbständigkeit betrifft viele Bereiche des Wirtschaftslebens. Man trifft auf sie im Vertriebs- und Dienstleistungssektor genauso wie im Baugewerbe und vielen anderen ökonomischen Gebieten. Umso wichtiger scheint es, diesen umfassenden Themenkomplex zu erläutern und eine erste Grundlage für den
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- rechtlicherHinsicht zu bieten. Dies soll im Rahmen dieser Projektarbeit geschehen.
2 Scheinselbständigkeit
2.1 Begriff der Scheinselbständigkeit
rachtung lässt sich die Welt der erwerbstätigen Bevölkerung in auch im Sinne
der Sozialversicherung um Arbeitnehmer einerseits oder um Selbständige andererseits. Zunächst erfolgt eine Definition dieser beiden grundlegenden Formen zur Erbringung von Leistungen, welche die Grundlage für das Verständnis der Einstufung einer Beschäftigung a darstellen.
Obwohl dem Begriff des Arbeitnehmers in der Auseinandersetzung mit der Scheinselbständigkeit eine ganz zentrale Bedeutung zukommt, da er eine nicht unerhebliche Rolle für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen spielt, existiert im Arbeitsrecht keine einheitliche gesetzliche Begriffsbestimmung (vgl. Reiserer, Freckmann 2002, 9). Im sozialversicherungsrechtlichem Sinne wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und somit auch der Begriff des Arbeitnehmers im Sozialgesetzbuch IV §7 Abs. 1 folgender- eit, insbesonderein
einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Richardi 2010; 319). Arbeitnehmer ist demnach, wer gegen Entgelt dauerhaft fremdbestimmte Dienste für einen anderen auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages leistet (vgl. Hromadka 2003, 1847). Die Feststellung einer Arbeitnehmereigenschaft ist also im Wesentlichen unter anderem davon abhängig, ob und in welchem Grad der Betroffene persönlich von seinem Auftraggeber abhängig ist. Das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist durch die bereits oben genannten Anhaltspunkte laut §7 Abs. 1
Sind persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeiten hingegen auszuschließen, kann bereits eine Selbständigkeit vorliegen (vgl. Haufe Personal Office Standard 2010). Genießt jemand unternehmerische Entscheidungsfreiheit, nimmt er
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unternehmerische Chancen wahr und betreibt er hierfür Eigenwerbung, ist er im Allgemeinen als Selbständiger zu betrachten. (vgl. Sieben, Sieben 1999, 138). Scheinselbständigkeit besteht, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbständige Dienst- oder Werkleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, in der Tat aber nichtselbständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet, was zur Konsequenz hat, dass Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflichten zu erfüllen sind. (vgl. Kunze et al. 2010, 2121 f.). Als Scheinselbständige werden also Arbeitnehmer bezeichnet, die zu Unrecht als Selbständige auftreten. Sie sind nur scheinbar bzw. zum Schein Selbständige.
2.2 Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
Sowohl für die Annahme einer abhängigen als auch für die Annahme einer selbständigen Beschäftigung hat die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe von Merkmalen entwickelt, anhand derer die Einordnung eines konkreten Einzelfalles zu einer bestimmten Personengruppe erleichtert werden soll. Diese Merkmale werden im Folgenden dargestellt. Starke Merkmale für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sind zum Beispiel die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen oder die Weisung, in den Räumlichkeiten des Auftraggebers tätig zu werden. Weitere Merkmale können die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit besondere Kontrollrechte des Auftraggebers verbunden sind, sein. Oder die Pflicht, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen, insbesondere mit Sanktionsregelungen. Auch das Verbot, selbst eigene Arbeitnehmer einzustellen oder die Verpflichtung, bestimmte Tourenpläne oder Adresslisten abzuarbeiten, insbesondere mit einem Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative, stellen Anzeichen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dar (vgl. Techniker Krankenkasse, online im Internet). Unternehmerisches Handeln zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass Leistungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erbracht werden, statt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers (vgl. Haufe Personal Office Standard 2010). Es ist dem Unternehmer gestattet, Kundenakquisition zu
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betreiben, er setzt eigenes Kapital ein, arbeitet mit eigenen Betriebsmitteln und entscheidet allein hinsichtlich der Preisgestaltung sowohl den Ein- als auch den Verkauf betreffend. Für die Annahme einer selbständigen Beschäftigung sprechen außerdem das Tätigwerden für mehrere Auftraggeber oder das Beschäftigen von eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung besteht (vgl. Techniker Krankenkasse, online im Internet). Früher (mit Wirkung ab 01.01.1999) wurde nach §7 Abs. 4 SGB IV Scheinselbständigkeit bei Vorliegen von mindestens zwei der folgenden vier Kriterien vermutet (Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte):
- Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen regelmäßig versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
- Personen, die regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
- Personen, die für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind.
- Personen, die nicht aufgrund der unternehmerischen Tätigkeit am Markt auftreten. (vgl. Köhler, Kruse 2000, 19ff.). Der oben aufgeführte Katalog wurde mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.1999 vom Katalog mit fünf Kriterien abgelöst, die Vermutung einer Scheinselbständigkeit ergab sich allerdings dann auch erst bei Vorliegen von drei der nunmehr fünf folgenden Kriterien:
-Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;
-sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
-ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
-ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;
Arbeit zitieren:
Claudia Weber, 2011, Die Problematik der Scheinselbständigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, München, GRIN Verlag GmbH
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