Einleitung…………………………………………………………………...…....S.3.
1. Grundannahmen des Solidarismus ………………………………………………S.6.
2. Wheelers Theorie des Solidarismus
2.1. Grundannahmen Wheelers: Humanitäre Intervention
zum Schutz von Menschenrechten………………………………………………S.9.
2.2 Was ist eine humanitäre Intervention?
2.2.1 Grundbedingungen für eine humanitäre Intervention: ´threshold conditions`….S.13.
2.2.2 Ergänzende Bedingungen für eine humanitäre Intervention……………………S.16.
3. Ein Fallbeispiel: Die Intervention der NATO im Kosovo.
3.1. Die Anwendung der Grundbedingungen………………………………………..S.20.
3.2 Die Anwendung der ergänzenden Bedingungen………………………………..S.25.
4. Erfüllen die Bedingungen ihren Zweck?..............................................................S.27.
5. Fazit……………………………………………………………………………..S.28.
6. Literaturliste…………………………………………………………………….S.31.
2
Einleitung
Am 24. März 2009 vor zehn Jahren beginnt die NATO mit den Luftangriffen auf die Bundesrepublik Jugoslawien. Sie greift hiermit mit militärischen Mitteln in die Auseinandersetzung zwischen der serbischen Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien und den Kosovo - Albanern ein. Ohne Mandatierung des UN - Sicherheitsrates gehen die Bündnismitglieder der NATO eigenständig gegen einen souveränen Staat vor. 1 Die Notwendigkeit der Abwendung einer ´humanitären Katastrophe` wird in diesem Zusammenhang von den Beteiligten Akteuren als wichtiger Grund für die ergriffenen Maßnahmen angegeben. 2 Diese Begründung charakterisiert die ergriffenen Maßnahmen als humanitäre Intervention. 3 Die Bombardierung serbischer Ziele wird hierbei mit der Notwendigkeit der Beendigung von - durch die serbische Seite vorgenommenenethnischen Säuberungen und Vertreibungen, sowie mit der Situation der Zivilbevölkerung gerechtfertigt. 4 Die elf Wochen dauernde Bombardierung endet am 10. Juni 1999. 5 Auch zehn Jahre nach diesen Ereignissen hat die Diskussion darüber noch nicht an Brisanz verloren. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit bzw. Legitimität der Verletzung der Souveränitätsrechte eines Staates, welche in der Gestalt der Non - Intervention und des Gewaltverbotes im Völkerrecht verankert sind, ist hierbei eine der zentralen Fragen. Die Verletzung dieser, in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Prinzipien durch das Vorgehen der NATO wird hierbei als mit dem Völkerrecht prinzipiell nicht vereinbar angesehen. Hinzu kommt die fehlende Mandatierung der Intervention durch den UNSR. 6
1 Loquai, Heinz: Der Kosovo - Konflikt - Wege in einen vermeidbaren Krieg. Die Zeit von Ende November 1997 bis März 1999, Baden - Baden 2000, S.20; Hummer, Waldemar: Balkankonflikt, in: Woyke, Richard (Hrsg.): Handwörterbuch Internationale Politik, 8. Auflage, Bonn 2000, S.29 - 30.
2 Loquai: Der Kosovo - Konflikt, S.116/118. Der Antrag der deutschen Bundesregierung vom 16. Oktober 1998 verwendet den Begriff ´humanitäre Katatrophe`. Der Begriff ´humanitäre Katastrophe` wird auch in die Erklärung des Nato Rates vom 30. Januar 1999 aufgenommen: Loquai: Der Kosovo - Konflikt, S.100.
3 Woyke, Richard: Intervention, in: Woyke Richard (Hrsg.) Handwörterbuch Internationale Politik, S.224.
4 Die zentralen von Deutschland angeführten Gründe finden sich bei: Rohloff, Christoph: Krieg im Namen der Menschenrechte?, in: Rohloff, Christoph (Hrsg.): Krieg im Kosovo - was nun?, INEF - Report 38 (1999), S.23 -24; Bundesinnenministerium der Verteidigung: Hintergrundinformationen zum Einsatz der Internationalen Staatengemeinschaft im Kosovo und zur Beteiligung der Bundeswehr, 1999, S.3.
5 Die Luftangriffe wurden am 10. Juni ausgesetzt und um 21. Juni offiziell für beendet erklärt: Bundesinnenministerium der Verteidigung: Hintergrundinformationen zum Einsatz der internationalen Staatengemeinschaft im Kosovo und zur Beteiligung der Bundeswehr, 1999, S.24.
6 Simma, Bruno: Die NATO, die UN und militärische Gewaltanwendung. Rechtliche Aspekte, in: Merkel, Reinhard: Der Kosovo - Krieg und das Völkerrecht, Frankfurt 2000, S.11 - 16. Simma weist darauf hin, das der NATO - Vertrag die Zuständigkeiten der UN ausdrücklich anerkennt.
3
In diesem Zusammenhang stehen die staatlichen Souveränitätsrechte in Konkurrenz zu der ebenfalls im Völkerrecht verankerten Verantwortung zum Schutz der Menschenrechte. 7
Die Diskussionen zwischen Befürwortern und Gegnern zum Thema humanitäre Intervention sind bis heute nicht abgeschlossen. Neben den Äußerungen politischer Akteure zu diesem Thema findet die Frage der Legitimität einer humanitären Intervention auch ihre Entsprechung in der politischen Theorie. In der theoretischen Auseinandersetzung der sogenannten ´Englischen Schule´ 8 ist es vor allem die Auseinandersetzung zwischen ´Pluralisten` und ´Solidaristen`, welche den angesprochenen Konflikt als Regel bzw. Normenkonflikt widerspiegelt. Während die ´Pluralisten` die Wichtigkeit der Internationalen Ordnung und in diesem Zusammenhang der staatlichen Souveränitätsrechte betonen, stellen die Solidaristen den Aspekt der Gerechtigkeit in Form universeller Menschenrechte heraus. Die Theorie Nicolas J. Wheelers ist in diesem Zusammenhang interessant, da Wheeler als Solidarist mit seiner Theorie der humanitären Intervention eine normative Position zu vertreten versucht, welche eine humanitäre Intervention zum Schutz universeller Menschenrechte einfordert. Die in der UN - Charta verankerten zentralen Ordnungsprinzipien des Völkerrechts - Souveränität, Non -Intervention und Gewaltverbot - treten in Wheelers Theorie hinter die universellen Rechte jedes Menschen zurück. 9 Sein Theorieentwurf diskutiert dabei zwangsläufig zentrale Fragen bezüglich der Zulässigkeit und auch der Umsetzbarkeit einer humanitären Intervention. Er sieht außerdem - und dies ist der Bezug zum Fallbeispiel Kosovo - in den internationalen Beziehungen eine Entwicklung, welche sich mehr in Richtung des Solidarismus bewegt. 10 In diesem Zusammenhang spricht er auch die Intervention im Kosovo anhand seiner Theorie an. Die Intervention der NATO im Kosovo ist für seine Theorie von entscheidender Bedeutung. Zum ersten Mal wird eine humanitäre Intervention durch ein internationales Bündnis von Staaten mit humanitären Gründen gerechtfertigt. 11 Realistische und pluralistische Einwände, die im Zusammenhang mit der humanitären Intervention nach Wheelers Ansatz eine Gefährdung der internationalen Ordnung sehen, versucht er durch Kriterien zu entkräften, welche vor allem die mangelnde rechtliche Regelung für humanitäre Interventionen kompensieren sollen. Diese Kriterien sollen den
7 Woyke, Richard: Intervention, in: Woyke Richard (Hrsg.) Handwörterbuch Internationale Politik, S.224.
8 Zum Begriff der Englischen Schule: Suganami, Hidemi: British Institutionalists, or the English School, 20 Years On, in: International Relations 17 (2003) S.257 - 266.
9 Linklater/Suganami: The English School of International Relations, S.71 - 71.
10 Wheeler, Nicolas J.: Saving Strangers. Humanitarian Intervention in International Society, 2002, S.285.
11 ebd.: S.242 - 243. 4
normativen Anspruch des Schutzes universeller Menschenrechte auf eine solidere Grundlage stellen, indem sie es ermöglichen, eine legitime humanitäre Intervention zu bestimmen. 12
Ziel dieser Arbeit ist es, die Theorie von Wheeler aufgrund der von ihm angegebenen theoretischen Aussagen auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen. Hiermit verbinden sich einige grundsätzliche Leitfragen. Welche Grundannahmen macht Wheeler zur humanitären Intervention? Inwieweit kompensiert seine Theorie kritische Einwände und Gefahren? Lässt sich die Theorie auf die Praxis anwenden oder bleibt sie hinter Wheelers Ansprüchen zurück? Ist seine Theorie in der Folge nur ein theoretisches Konstrukt?
Es soll zunächst auf die allgemeinen Grundannahmen des Solidarismus eingegangen werden, da sich bereits dort grundlegende solidaristische Überlegungen zu humanitären Interventionen wiederspiegeln. Darauf aufbauend sollen dann Wheelers Grundannahmen zur humanitären Intervention und als Schwerpunkt seine solidaristische Theorie der humanitären Intervention besprochen werden. Im zweiten Teil der Arbeit soll dann anhand der NATO - Intervention im Kosovo geprüft werden, inwieweit Wheelers Theorie dem Anspruch genügt, eine legitime humanitäre Intervention in der Praxis zu bestimmen und somit eine Weiterentwicklung vorzunehmen, indem er zentrale Probleme und Einwände des Realismus und Pluralismus berücksichtigt. Grundlage der Arbeit ist hierbei Wheelers Buch ´Saving Strangers. Humanitarian Intervention in International Society`. Zur NATO -Intervention im Kosovo existiert eine Fülle an Material. Bei der Auswahl wurde versucht, sich im Wesentlichen an den im Zuge von Wheelers Analyse der Intervention auftretenden Fragen zu orientieren. Die verwendeten Quellen und die Sekundärliteratur sind in der Literaturliste vermerkt.
12 Wheeler: Saving strangers, S.27 - 33. 5
1. Grundannahmen des Solidarismus
Der Begriff des Solidarismus geht zurück auf Hedley Bull. Die Unterscheidung zwischen Solidarismus und Pluralismus ist verbunden mit dem Begriff der internationalen Gesellschaft. Die internationale Gesellschaft entsteht, wenn Staaten aufgrund gemeinsamer Regeln - etwa durch die Unterzeichnung von Verträgen oder diplomatische Beziehungen -und gemeinsame Institutionen gegenseitige Verpflichtungen eingehen. Hierdurch entsteht eine internationale Ordnung. 13 Ausgehend von der Frage, welche Rechtsnormen die Aufrechterhaltung der internationalen Ordnung am besten gewährleisten, unterscheidet Bull zwei Richtungen im internationalen Recht. Die von Bull als ´neo - Grotian` bezeichnete solidaristische Richtung zeichnet sich im Kern durch die normative Grundannahme aus, das in der internationalen Gesellschaft genug Solidarität vorhanden ist, um gemeinsame Rechtsnormen gegenüber Rechtsbrechern durchzusetzen. 14 Der Solidarismus lässt sich - nach Bull - in drei Punkten charakterisieren, bzw. vom Pluralismus abgrenzen. Dies ist zum einen die Rolle des Krieges in der internationalen Gesellschaft. Der Krieg ist nach der solidaristischen Auffassung diskriminierend, das heißt es gibt - im Zuge des ius ad bello - eine unterschiedliche rechtliche Gewichtung der Kriegsparteien und eine unterschiedliche Regulierung des Krieges. Die Kriegspartei, welche den Krieg aus einem „gerechten Grund“ heraus führt, wird rechtlich bevorzugt. Es gibt also einen gerechten Krieg und einen gerechten Grund. 15 Die zweite Unterscheidung betrifft die Frage nach der Herkunft der Rechtsnormen. Die Solidaristen erkennen neben den positivrechtlich fixierten Normen auch das Naturrecht - etwa in der Form moralischer Normen - als rechtlich bindend an. 16 Die dritte Unterscheidung betrifft die Rolle des Individuums in der internationalen Gesellschaft. Bei Grotius sind - laut Bull - die einzelnen, dem Naturrecht in der Form von moralischen Normen unterworfenen
13 Bull, Hedley: The Anarchical Society. A Study of Order in World Politics, S.13.
14 Linklater, Andrew/Suganami, Hidemi: The English School of International Relations. A Contemporary
Reassessment, Cambridge 2002, S.59 - 60.
15 Linklater /Suganami: The English School of International Relations, S.61 - 62.
16 ebd.: S.63. Linklater und Suganami geben zu Bedenken, das die Unterscheidung zwischen Anhängern des Rechtspositivismus und des Naturrechts nicht identisch sein muss mit der Unterscheidung zwischen Pluralisten und Solidaristen.
6
Individuen der primäre Gegenstand der Überlegungen, 17 während der Pluralismus die internationale Ordnung vor allem als Ordnung souveräner Staaten begreift. 18
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, zu erwähnen, das Pluralisten durchaus die Existenz moralischer Normen, nicht - staatlicher Gruppen und Individuen sowie von Menschenrechten anerkennen. Es geht um einen entscheidenden Unterschied in der Gewichtung. Die bei Hedley Bull zu findenden Grundrechte sind ´basic goals`, also Ziele, während sie bei den dem Solidarismus zuzurechnenden Autoren wie R. J. Vincent und Nicolas Wheeler ´basic rights`, also Rechte sind. 19 Aufgrund der empirisch - normativen Grundannahme einer mangelnden Solidarität innerhalb der internationalen Gesellschaft gehen Pluralisten wie Hedley Bull davon aus, dass die Ordnung der internationalen Gesellschaft - aufgrund mangelnder Souveränität - nur als System souveräner Staaten erhalten werden kann. 20 Hier garantiert der souveräne Staat das Wohl der Menschen und ihre Rechte. Staaten sind die primären Hüter der Rechte und Pflichten des internationalen Rechts. 21 Dementsprechend sind in diesem Zusammenhang stehende Werte wie staatliche Souveränität und Non - Intervention bzw. Gewaltverbot höher zu gewichten als etwa Rechte der Individuen. 22 Im Gegensatz dazu geht der Solidarismus von einer ausreichenden Solidarität innerhalb der internationalen Gemeinschaft aus und bekennt sich zu universelleren Werten, moralischen Normen und Rechten von Individuen. Die Annahme universeller Werte ist für den Solidarismus kein Problem. 23 Sie können zu den Souveränitätsrechten in Konkurrenz treten, bzw. höher gewichtet werden als die staatliche Souveränität. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Argumentation für oder gegen humanitäre Interventionen. Von den Autoren der Englischen Schule ist es R. J. Vincent, der 1986 in seinem Buch ´Human rights an international relations` dafür eintritt, den Schutz staatlicher Souveränität und das Recht der Non - Intervention von der Einhaltung der Menschenrechte - sogenannter ´basic rights` - abhängig zu machen. 24 Das Recht auf Leben im Sinne von Subsistenzrechten und dem Recht auf Gewaltfreiheit ist bei ihm ein
17 Linklater/Suganami: The English School of International Relations, S.63 - 64.
18 Daase, Christopher: Die Englische Schule, in: Schieder, Siegfried/Spindler, Manuela (Hrsg.): Theorien der Internationalen Beziehungen, 2. Auflage, Opladen 2006, S.251 - 252, Linklater/Suganami: The English School of International Relations, S.55 - 56.
19 Wheeler, Saving Strangers, S.27 - 28; Linklater/Suganami: The English School of International Relations, S.56 - 57.
20 Daase: Die Englische Schule, S.255.
21 Linklater/Suganami: The English School of International Relations, S.68 - 69.
22 Wheeler: Saving Strangers. S.11, Bull, Hedley: The Anarchical Society, S.153 - 153.
23 Daase: Die Englische Schule; Wheeler, Saving strangers S.11 - 12.
24 Vincent, R. J.: Human Rights and International Relations, Cambridge 1986, S.126 - 127. 7
universelles Menschenrecht. 25 Der souveräne Staat hat also die Verpflichtung, diese Rechte gegenüber seinen Bürgern zu garantieren. Ein Staat, der diese Verpflichtung nicht erfüllt, nimmt grundsätzliche Aufgaben nicht war. Durch eine Verletzung von Menschenrechten kann ein Staat in der Folge seinen Anspruch auf Souveränität und Non - Intervention verlieren, das heißt eine humanitäre Intervention wäre möglich. 26 Hier werden also im Konfliktfall die Menschenrechte höher gewertet als das Recht auf Souveränität. Es besteht die Pflicht von Staaten auch außerhalb ihres Territoriums diese Menschenrechte durchzusetzen. 27
Das Eintreten für universelle Werte und Rechte jenseits der staatlichen Souveränität und die Annahme einer Pflicht zu deren Durchsetzung ist ein grundsätzliches Merkmal des Solidarismus. Während Vincent grundsätzlich am pluralistischen Verständnis der internationalen Ordnung festhält, kennzeichnet ihn seine Einstellung zur humanitären Intervention - laut Wheeler - als Solidaristen. 28 Dies gilt auch für Autoren außerhalb der Englischen Schule wie Michael Walzer und Fernando Teson, welche sich - in der Befürwortung der humanitären Intervention - auf die ´just war doctrine` berufen. 29
Auf die Grundannahmen des Solidarismus und die Möglichkeiten einer humanitären Intervention aus Sicht der ´solidaristischen Tradition` 30 ist nun eingegangen worden. Heutige Autoren wie Nicolas Wheeler und Tim Dunne versuchen, ausgehend von der anhand der genannten Merkmale angenommenen solidaristischen Tradition, ihre eigenen normativen Ansprüche in einer Art normativ - kritischen Theorie zu begründen und weitergehende Überlegungen zur humanitären Intervention anzustellen. 31 Wheelers normativer Anspruch zur Durchsetzung universeller Menschenrechte und die von ihm angenommene umfassende Pflicht zur humanitären Intervention charakterisieren seinen Solidarismus. 32 Er versteht seine solidaristische Theorie als eine Weiterentwicklung hin zu
25 Vincent: Human Rights and International Relations, S.125.
26 Wheeler: Saving Strangers, S.11 - 12.
27 Vincent: Human Rights and International Relations, S.125.
28 ebd.: S.124 - 125.
29 Wheeler: Saving Strangers, S.28/S.38.
30 Aufgrund der fehlenden vorgegebenen Regeln und Vorgaben im Bezug auf die Forschung ist der Begriff Tradition hier im Sinne eines Auftretens ähnlicher und miteinander korrespondierender Inhalte zu verstehen: British Institutionalists, or the English School, 20 Years On, in: International Relations 17 (2003), S.257.
31 vgl. Daase: Englische Schule, S.260 - 261.
32 Wheeler, Saving Strangers, S.11 - 12. 8
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Simon Muss, 2009, Wheelers Theorie der humanitären Intervention, München, GRIN Verlag GmbH
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