Inhaltsverzeichnis
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1. Einführung 1
2. Historische Entwicklung bis zur heutigen Notstandsverfassung 4
2.1 Historische Grundlagen bis zur Gründung der BRD 1949 4
2.2 Entstehung der heutigen Form des Verteidigungsfalls in der BRD 5
3. Die Regelungen des Grundgesetzes zum Verteidigungsfall 9
3.1 Definition des Verteidigungsfalls und die Einbettung in die
Notstandsverfassung 9
3.2 Die Feststellung des Verteidigungsfalls 11
3.3 Die Änderungen der Gesetzgebungskompetenzen und des
Gesetzgebungsverfahrens 14
3.3.1 Änderung der Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 115b GG 14
3.3.2 Erweiterte Gesetzgebungskompetenzen des Bundes nach Art.
115c GG 16
3.3.3 Abgekürztes Gesetzgebungsverfahren nach Art. 115d GG 22
3.4 Weitere Rechtsfolgen des Verteidigungsfalls anhand des
Grundgesetzes 29
3.4.1 Außerordentliche Befugnisse der Bundesregierung nach Art. 115f
GG 29
3.4.2 Stellung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 115g GG 31
3.4.3 Wahlperioden von Verfassungsorganen nach Art. 115h GG 32
3.4.4 Befugnisse der Landesregierungen nach Art. 115i GG 33
3.5 Beendigung des Verteidigungsfalls und Geltungsdauer der
au ßerordentlichen Vorschriften 34
4. Die Beschreibung eines möglichen Eintrittszenarios des
Verteidigungsfalls in heutigen Zeiten 38
4.1 Tatsächliche Folgen des Beispielsszenarios auf Bundesebene 39
4.2 Auswirkungen auf die Landesebene und auf die Kommunen 42
4.3 Gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf das
öffentliche Leben 43
5. Kritik an den bestehenden Regelungen zum Verteidigungsfall
und Ausblick für zeitgemäße Anpassungen 46
6. Thesen 51
II
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz Art. Artikel Alt. Alternative BKA Bundeskriminalamt BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz CDU Christlich Demokratische Union Deutschlands ff. fortfolgende GG Grundgesetz GO Geschäftsordnung für das Verfahren nach Art. 115d GG GOBTag Geschäftsordnung des Bundestages GOGemAus Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses i.S.d. in Sachen des i.V.m. in Verbindung mit LKA Landeskriminalamt NATO North Atlantic Treaty Organisation S. Satz SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands ZSG Zivilschutzgesetz
III
1. Einführung
Seit dem Jahr 1968 verfügt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland über ein Notstandsrecht, auch bezeichnet als die Notstandsverfassung. Die Artikel 115a - 115l GG regeln seit dem den Verteidigungsfall. In den Zeiten des Ost-West-Konfliktes und der ständigen atomaren Bedrohung, entstanden die Regelungen zur verfassungsmäßigen Ordnung in Kriegszeiten. Denn schließlich muss sich eine Verfassung nicht nur in normalen Zeiten bewähren, sie muss vielmehr auch in Krisen- und Kriegszeiten den Bestand des Staates und der Rechtsordnung, unter demokratischen Gesichtspunkten, garantieren. Eine Verfassung sollte daher für vorhersehbare Krisenfälle, welche sich nicht mit den normalen rechtlichen Regelungen bewerkstelligen lassen, ein spezielles Instrumentarium bereithalten, welches die Staatsorgane befähigt die Lage zu bewältigen. 1 Nur durch diese Möglichkeit kann ein Abgleiten eines Ausnahmezustandes in die Rechtlosigkeit verhindert werden. Im Zuge dessen kann es vorübergehend zu erheblichen Einschränkungen bzw. Veränderungen des Rechtssystems kommen. Von den Suspendierungen bestimmter Rechte der Bürger bis hin zu einschneidenden bundesstaatlichen Kompetenzverschiebungen, gilt es staatliche Entscheidungsprozesse, immer unter den demokratischen und
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, zu vereinfachen und zu beschleunigen. 2
Auch die Rechtssysteme vieler anderer demokratischer Staaten kennen Notstandsregelungen, welche sich aber stark voneinander unterscheiden. Teilweise ist das Notstandsrecht in den Verfassungen festgeschrieben oder aber
auch in einfachen Gesetzen geregelt. 3
Schweden, Griechenland und Portugal sind einige der wenigen Länder, in welchen der Umfang der Abweichung vom „normalen“ Recht zum Großteil in der Verfassung geregelt ist. Wogegen z.B. Spanien und die Niederlande zwar über detaillierte Notstandsregelungen verfügen, diese aber überwiegend in einfachen
Gesetzen festgehalten sind. 4
1 Hopfauf 2008, S. 2324
2 Hopfauf 2008, S. 2324
3 Hopfauf 2008, S. 2326
4 vgl. Hopfauf 2008, S.2326
1
In Frankreich, als ein Beispiel für ein zentralistisches, parlamentarischpräsidentielles System, werden die Befugnisse zum Großteil auf den Präsidenten übertragen. Anders als in rein parlamentarischen Regierungssystemen, hier wird
die Rolle des Parlamentes stärker hervorgehoben. 5 Einen weiteren Ausnahmefall stellt Großbritannien dar, welches keine geschriebene Verfassung besitzt. Dort verfügt die Regierung in Kriegszeiten, gewohnheitsrechtlich anerkannte Ausnahmebefugnisse. Außerdem können ihr, wie z.B. während der beiden Weltkriege, per Gesetz noch weitreichende
Vollmachten zur Kriegsführung erteilt werden. 6
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass viele Regierungen demokratischer Staaten umfangreichere und weitgehende Vollmachten besitzen, als das Grundgesetz in der Bundesrepublik für die Exekutive vorsieht.
Durch das Ende des Ost-West-Konfliktes 1990 hat sich die sicherheitspolitische Gefährdungslage verschoben. Die Gefahr klassischer, kriegerischer Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehreren Staaten in Mitteleuropa ist
unwahrscheinlicher geworden. 7 Die Neubewertung von Risiken und Gefahren, die in bedrohlichen Dimensionen vom internationalen Terrorismus ausgehen wird, lässt feststellen, dass die strategische Ausgangssituation Deutschlands sich grundlegend geändert hat, da groß angelegte, infrastrukturzerstörende
Bodenkampfhandlungen unwahrscheinlich geworden sind. 8 Doch die Bedrohung durch Terrorakte und die zunehmende Entwicklung hin zu asymmetrischen Kriegen, sowie die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen an Staaten mit instabilen politischen Verhältnissen oder extremistischen Ausrichtungen, schaffen für die Bundesrepublik Deutschland eine völlig neue Bedrohungslage. Vor allem die Weiterverbreitung von atomaren, biologischen und chemischen Massenvernichtungswaffen an Staaten im Nahen und Mittleren Osten, welche in wenigen Jahren über Trägersysteme verfügen die bis nach Mitteleuropa reichen
können, beschreiben die neuen sicherheitspolitischen Risiken. 9
5 Hopfauf 2008, S. 2326
6 Hopfauf 2008, S. 2326
7 Dritter Gefahrenbericht der Schutzkommission beim Bundesminister des Innern 2006, S.33
8 Läpke 2003, S. 12
9 Bestandsaufnahme „Die Bundeswehr an der Schwelle zum 21. Jahrhundert“ 2000, S. 13
2
Inwieweit das momentan, scheinbar „verstaubte“ Instrumentarium des Grundgesetzes zum Verteidigungsfall, auf die Folgen aus den neuen Bedrohungen des 21. Jahrhunderts, durch Fundamentalismus und Terrorismus, angewendet werden kann, werde ich in dieser Arbeit versuchen darzustellen. Zu Beginn werde ich die historische Entwicklung der Notstandsinstrumentarien bis zur heute gültigen Form aufzeigen. Anschließend möchte ich ausführlich im Hauptteil dieser Arbeit, die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen des Grundgesetzes zum Verteidigungsfall aufzeigen. Insbesondere möchte ich auch hier schon auf akute Regelungslücken und Ergänzungs-bzw.
Verbesserungsmöglichkeiten aufmerksam machen. Als Hauptkommentar zum Grundgesetz nutze ich hier den von Hopfauf aus dem Jahr 2008, ziehe allerdings stets Parallelen bzw. stelle Unterschiede mit den Kommentaren von Herzog (2000), Hesselberger (2003), Jarass (2007) und Sachs (2007) dar. Im Anschluss werde ich ein Beispielszenario skizzieren, durch welches es in der Bundesrepublik, auch in Zeiten von asymmetrischen Kriegsbedrohungen, zur Anwendung der Notstandsregelungen in der heutigen Zeit kommen kann. Anschließend werde ich anhand dieses fiktiven Ausblickes, konkrete Beispiele liefern, wie die Rechtssetzung mit der ihr, durch den Verteidigungsfall unter Einbeziehung der Rahmenbedingungen zum Katastrophenschutz, gegebenen Handlungsmöglichkeit, tatsächlich umgehen kann.
Abschließend treffe ich eine zusammenfassende Darstellung meiner Erkenntnisse, neben einer fundierten kritischen Zustandsbetrachtung unter modernen Gesichtspunkten.
3
2. historische Entwicklung bis zur heutigen Notstandsverfassung
2.1 historische Grundlagen bis zur Gründung der BRD 1949
Schon in den früheren konstitutionellen Verfassungen der Zeit vor Bismarck, war eine mehr oder weniger große Vorsorge für Not- oder Kriegszeiten vorgesehen. Z.B. der so genannte „Große Belagerungszustand“ war als Ausnahmemöglichkeit für den Inhaber der höchsten staatlichen Macht vorgesehen, welchen er bei inneren Unruhen oder äußeren Bedrohungen verhängen konnte. Daraus folgend überging alle vollziehende Gewalt aus dem zivilen in die militärischen Behörden
über. Auch konnten wesentliche Grundrechte 10 vorübergehend außer Kraft gesetzt werden. Diese Möglichkeit der Ausnahmegewalt stand allerdings nicht bei Naturkatastrophen oder Wirtschaftskrisen zur Verfügung. Außerdem war bei der Verhängung des Ausnahmezustandes eine Beteiligung des Parlamentes
regelmäßig nicht vorgesehen. 11
Durch die Paulskirchenverfassung von 1849 wurden die ersten ernsthaften demokratischen Strukturen in Deutschland eingeführt. Sie hatte allerdings nur einen beschränkten Ausnahmezustand vorgesehen. Im Kriegsfall konnten verschiedene Grundrechtsbestimmungen über Verhaftung, Hausdurchsuchung und das Versammlungsrecht durch Verfügung der Reichsregierung, also erstmals nicht
durch den Kaiser, außer Kraft gesetzt werden. 12 Erstmals unter der Bismarckschen Reichsverfassung von 1871, hatten der Bundesrat und der Reichstag bei der Verhängung des Ausnahmezustandes, das
Recht auf Information und Kontrolle gegenüber dem Reichskanzler. 13 Tatsächlich wurde der Ausnahmezustand 1870/71 zur Zeit des deutsch-französischen Krieges und während des ersten Weltkrieges von 1914-1918 verhängt.
Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 ermächtigte hingegen den Reichspräsident bei Störungen der Sicherheit und Ordnung zu sehr weitreichenden Notstandsmaßnahmen. Zum Beispiel hatte das Staatsoberhaupt die Möglichkeit der Reichsexekution gegen einzelne Bundesländer anzuordnen, wenn
10 „wesentliche Grundrechte“ zur damaligen Zeit nicht vergleichbar mit den heute als „wesentlich“ bezeichneten Grundrechten
11 vgl. Hopfauf 2008, S. 2324
12 Hopfauf 2008, S.2325
13 Hopfauf 2008, S. 2325
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diese ihre obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllten. 14 Der Reichspräsident konnte einzelne Grundrechte ganz oder teilweise außer Kraft setzen und durch die so genannten Notverordnungen am Parlament vorbei
regieren. Man sprach daher von der „Diktaturgewalt des Reichspräsidenten“ 15 , da es kaum zu verfassungsrechtlichen Überprüfungen der Notverordnung durch die Justiz kam und z.B. auch der Reichstag beliebig durch den Reichspräsidenten aufgelöst werden konnte. Die permanente Funktionsstörung der Legislativen durch Aufstände und Wirtschaftskrisen hatte einen ständig wechselten Reichstag zur Folge, so dass der Reichspräsident die einzig konstante Machtinstitution im Staatsgefüge darstellte. 16 Allerdings ermächtigte die Weimarer Reichsverfassung das Staatsoberhaupt zu stark und zu einfach zum Regieren per
Notverordnungsrecht am Parlament vorbei. 17 Die Notstandsbefugnisse der Reichsverfassung boten dem Reichspräsidenten die Möglichkeit auf „scheinlegalen Weg ein Parlament für dauernd zu entmachten und eine Diktatur
zu errichten“ 18 . Vor allem Hindenburg nutzte diese Option, ermöglichte letztendlich dadurch auch die Beteiligung der Nationalsozialisten an der Regierung und schließlich der damit verbundenen Einführung der Ermächtigungsgesetze als Vorstufe der Gleichschaltung aller staatlichen Institutionen.
2.2 Entstehung der heutigen Form des Verteidigungsfalls in der BRD
Die 1949 beschlossene Fassung des Grundgesetzes der BRD enthielt keine Notstandsregelungen. Der Herrenchiemseer Verfassungsentwurf und auch der Entwurf des Parlamentarischen Rats enthielten Notstandsregelungen, welche aber wahrscheinlich durch die Vorbehalte der Alliierten und der allgemeinen Entmilitarisierung letztendlich gestrichen wurden. 19 Somit hatte vorerst die BRD keine Möglichkeit, auf politische Katastrophen wie einen bewaffneten Angriff
von außen oder Aufstände im Inneren, zu reagieren. 20
14 so z.B.: 1923 gegen die SPD-KPD Regierungen in Sachsen und Thüringen und 1932 der sog. „Preußenschlag“ zur Absetzung der SPD Regierung in Preußen
15 Hopfauf 2008, S.2326
16 vgl. Hopfauf 2008, S.2326
17 sog. „Präsidialdiktatur“
18 Hesselberger 2003, S. 362
19 vgl. Hopfauf 2008, S.2327
20 Hesselberger 2003, S. 362
5
1955 trat die BRD der NATO bei und erhielt durch die Aufhebung des Besatzungsstatus ihre weitestgehende Souveränität zurück. Mit den Verfassungsänderungen 1954 und 1956 wurde die neugegründete Bundeswehr als bewaffnetes Instrument zur militärischen Verteidigung des Staates in die Verfassung aufgenommen. Die Streitkräfte unterstanden nicht dem Staatsoberhaupt, sondern dem Verteidigungsminister und damit einem durch das
Parlament eingesetzten verantwortlichen Mitglied der Regierung. 21 Die Bundeswehr sollte ein sog. „Parlamentsheer“ darstellen, welches durch ein ausgeprägtes System parlamentarischer Kontrolle, durch den
Verteidigungsausschuss oder etwa den Wehrbeauftragten, sich besonders in die
demokratisch rechtstaatliche Verfassung einfügen sollte. 22 Die sog. „Wehrverfassung“ mit dem Art. 59a GG 23 gilt als vorsichtiger Vorläufer für den Art. 115a ff GG und den heutigen Regelungen des Verteidigungsfalls, allerdings ohne umfassenden Charakter. Die damalige Wehrverfassung traf keine vollständigen Regelungen für verfassungsrechtliche Fragen in Zeiten des Verteidigungsfalls. Es blieb offen inwieweit die zivilen Organisationsstrukturen und die staatliche Rechtsordnung an die Besonderheiten des Kriegsfalls angepasst werden. 24 Um in diesen Fragen Gewissheit zu erlangen und um die Notstandsrechte der Alliierten aus Besatzungszeiten zu ersetzen (Art. 5 Abs. 2 Deutschlandvertrag), sollte durch die Aufnahme von umfassenden Notstandsregelungen in das Grundgesetz, rechtliche Sicherheit für den Verteidigungsfall geschaffen werden.
Der Werdegang bis hin zur heutigen Form der sog. Notstandsverfassung war damals sehr umstritten. Eine Vielzahl unterschiedlicher Entwürfe wurde von 1958 bis 1967 im Bundestag diskutiert, doch erst unter der ersten Großen Koalition (1966-1969) zwischen CDU und SPD kam es 1968 zur endgültigen
Verabschiedung der Notstandsregelungen in der heutigen Form. 25 Der erste Entwurf von 1960 („Schröder-Entwurf“) differenzierte nicht zwischen einem inneren und äußeren Notstand und gewährte recht weitreichende Eingriffe in die einzelnen Grundrechte, so dass er auf Ablehnung in allen Fraktionen stieß.
21 vgl. Hopfauf 2008, S.2328
22 Hopfauf 2008, S.2329
23 aufgehoben 1968 , siehe Anlage 4
24 vgl. Hopfauf 2008, S. 2329
25 Hopfauf 2008, S.2330
6
Der „Höcherl-Entwurf“ von 1963 unterschied erstmals zwischen den verschiedenen Notstandslagen (innerer, äußerer Notstand und Katastrophenlage) und sah für diese auch unterschiedliche Feststellungskompetenzen vor. Außerdem sollte ein Notstandsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat eingerichtet werden. Vor allem durch die SPD und die Gewerkschaften wurde an dem Entwurf weiterhin scharfe Kritik geäußert. 26 Auch der „Benda-Entwurf“ von 1965 durch den Rechtsausschuss des Bundestages errang durch den Widerspruch der SPD nicht die 2/3 Mehrheit. Erstmals war in diesem Entwurf kein Notverordnungsrecht mehr für die Bundesregierung vorgesehen, auch wurden die Grundrechtseingriffe entschärft. Außerdem wurde erstmals der Gemeinsame Ausschuss in den Rang eines Verfassungsorgans gehoben und bekam die Kompetenz eines
Notparlamentes zugesprochen. 27 Schließlich erst der „Lücke-Entwurf“ einer interfraktionellen Zwölferkommission im Jahre 1967, welcher in den wesentlichsten Punkten auf den „Benda-Entwurf“ aufgebaut war, fand endgültig
im Parlament die 2/3 Mehrheit. 28 Mit dem Entwurf wurde die begonnene „Parlamentarisierung des Verteidigungsfalls“ 29 zu Ende geführt. Vor allem ließ die NATO-Übung „Fallex 66“ 30 die Bundesregierung und viele Abgeordnete feststellen, dass ein Notparlament stets arbeitsfähig bleiben muss und deshalb für Krisenfälle dieser Art unabdingbar war.
Bevor es zur besagten Schlussabstimmung im Bundestag kam, wurde in fünf Informationsveranstaltungen (sog. „Hearings“) 42 Persönlichkeiten aus verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens angehört. Daraufhin wurden in den parlamentarischen Beratungen noch Detailfragen ergänzt, allerdings die grundsätzliche Konzeption nicht mehr verändert. Während dieser Zeit kam es auch zu einer großen Debatte über die Notstandsgesetze innerhalb der Bevölkerung, welche einen gesellschaftlichen Umbruch, als Kristallisationspunkt der 68-Generation, darstellte. Ebenfalls gründete sich, aus dem Widerstand gegen die Notstandsgesetze, die Außerparlamentarische Protestbewegung (APO). Aus
26 vgl. Hopfauf 2008, S.2330
27 vgl. Hopfauf 2008, S.2330
28 Abstimmung am 30.05.1968 im Bundestag über die Notstandsverfassung: 384 Ja-Stimmen zu 100 Nein-Stimmen
29 Hopfauf 2008, S. 2331
30 ausführlich unter Anlage 3
7
den Kreisen der Hochschulen und Gewerkschaften, bis hin zu juristischen Ebenen wurde vor den Gefahren für den Rechtsstaat und der Demokratie gewarnt. 31 Die parlamentarische und gesellschaftliche Debatte hin zu den bis heute bestehenden Regelungen der Notstandsgesetze, markierte einen wichtigen Entwicklungspunkt in der politischen Kultur der BRD.
31 vgl. Hopfauf 2008, S.2331
8
3. Die Regelungen des Grundgesetzes zum Verteidigungsfall
3.1 Definition des Verteidigungsfalls und die Einbettung in die Notstandsverfassung
Die Staatsrechtswissenschaft sieht in einem Ausnahmezustand die „erhebliche Störung des staatlichen Lebens, die üblicher Weise nicht mit den in der Verfassung vorgesehenen normalen Mitteln behoben werden kann, sondern
spezieller rechtlicher Regelungen bedarf“ 32
Generell trifft die sog. Notstandsverfassung die Unterscheidung in drei verschiedene Ausnahmesituationen (innerer Notstand, äußerer Notstand und Funktionsstörungen des Verfassungslebens). Mit innerer Notstand ist einerseits der Katastrophenzustand nach Naturkatastrophen oder schweren Unfällen (Kernkraftwerksunfall) gemeint und andererseits der sog. Verfassungsnotstand, welcher durch einen gewaltsamen
Aufstand gegen die verfassungsmäßige Ordnung hervorgerufen werden kann. 33 Eine Funktionsstörung im Verfassungsleben liegt dann vor, wenn die Staatsorgane, aufgrund ihres Selbstversagens nicht in der Lage sind, ihre
verfassungsmäßigen Pflichten und Aufgaben zu erfüllen. 34 Für diesen unwahrscheinlicheren Fall hält das Grundgesetz verschiedene
Lösungsmöglichkeiten, wie Art. 81 GG (Gesetzgebungsnotstand) und Art. 37 GG (Bundeszwang), bereit.
Beim äußeren Notstand wiederum unterscheidet das Grundgesetz in vier verschiedenen Bedrohungsstufen, wobei die wichtigste, umfangreichste und letzte Stufe, der Verteidigungsfall darstellt. Die drei anderen Arten sind als eine Art Vorstufe zu diesem gedacht, damit die BRD flexibler auf außenpolitische Spannungslagen reagieren kann. 35 Im Art. 80a Abs. 1 GG stellen sich die ersten beiden Stufen, der Spannungsfall (Alt. 1) und der Zustimmungsfall (Alt. 2) als dessen Vorstufe dar. Der Spannungsfall kennzeichnet sich durch „eine schwere außenpolitische Konfliktsituation, die eine umgehende erhöhte
Verteidigungsbereitschaft gebietet“ 36 . Durch den Eintrittsbeschluss werden
32 Hopfauf 2008, S. 2332
33 Hopfauf 2008, S. 2332
34 vgl. Hopfauf 2008, S.2332
35 vgl. Hopfauf 2008, S.2333
36 Hopfauf 2008, S. 2333
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mehrere Mechanismen freigegeben, unter anderem kann die Bundeswehr hier schon begrenzt im Inneren eingesetzt werden.
Eine weitere Form des äußeren Notstands stellt der Bündnisfall nach Art. 80a Abs. 3 S.1 GG dar. Dieser wird bei einem Angriff auf einen Bündnispartner, durch das Bündnisorgan (z.B. NATO-Rat) unter der Zustimmung der Bundesregierung festgestellt. 37
Schließlich regelt sich der Verteidigungsfall, als vierte Stufe des äußeren Notstandes, in Abschnitt Xa des Grundgesetzes unter den Artikeln 115 a bis 115l und stellt den wichtigsten und umfangreichsten Bestandteil der Notstandsverfassung dar. Seine Feststellung bewirkt den endgültigen Übergang zur Notstandsverfassung und passt das Staatsorganisationsrecht an die
Anforderungen eines bewaffneten Angriffs von außen an. 38 Jedoch bleibt das Ziel, nur so kurz wie möglich nach der Notstandsverfassung handeln zu müssen, aber so schnell wie es die Situation hergibt, wieder zum „normalverfassungsmäßigen“ Zustand zurückzukehren.
Nach der Legaldefinition des Art. 115a Abs. 1 GG liegt der Verteidigungsfall vor, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht.
Der Angriff muss als ein bewaffneter Angriff von außen durchgeführt werden, wobei es uninteressant ist ob feindliche Streitkräfte die Landesgrenzen tatsächlich überschreiten oder das Bundesgebiet z.B. mit Raketen beschossen wird. 39 Laut dem Kommentar von Dr. Michael Sachs zum Grundgesetz ist es sogar nicht einmal erforderlich, dass Waffen wie Flugzeuge oder Raketen bereits das Bundesgebiet erreicht haben, denn selbst der Start solcher Waffen in Richtung der Bundesrepublik reicht für die Feststellung aus, da man auch im Zweifel mit einem unmittelbar, drohendem Angriff (Art. 115a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) rechnen muss. Unmittelbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Angriff mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit droht. 40 Der Kommentar von Hopfauf setzt dagegen als „…formales, doch entscheidendes Kriterium…“ den Grenzübertritt feindlicher Angreifer voraus. 41
37 Bündnisfall eingetreten nach den Terroranschlägen des 11.09.2001
38 Hopfauf 2008, S. 2330
39 Hesselberger 2003, S.364
40 Jarass 2007, S. 1068
41 Hopfauf 2008, S. 2340
10
Auf jeden Fall muss der Angriff erheblich sein, dass heißt einen gewissen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen sein. 42 Somit erfüllt eine einzelne Rakete, welche ohne große Zerstörungskraft bleibt, an sich nicht die nötigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Feststellung des Verteidigungsfalls. Das bedeutet auch, dass das Eindringen von Spionen oder das Infiltrieren innerhalb des Bundesgebietes, im Sinne eines Partisanenkrieges, nicht dafür
ausreicht. 43 Auch reicht ein Angriff auf deutsche Botschaften, deutsche Schiffe, Flugzeuge oder Truppenteile im Ausland, also außerhalb des Bundesgebietes, nicht aus. Selbst ein terroristischer Anschlag (wie 2001 in den USA) im Inland würde an sich noch nicht zur Feststellung des Verteidigungsfalls berechtigen, da
solche Anschläge keinen Angriff i.S.d. Art. 115a Abs. 1 GG darstellen. 44
Unter dem Begriff „Waffen“ sind alle konventionellen, nuklearen, chemischen, biologischen und physikalischen Kampfmittel zu fassen. Andere Mittel der unfriedlichen Auseinandersetzungen, welche ohne Waffengewalt erfolgen (Wirtschaftsblockaden oder politische Sanktionen) lösen den Verteidigungsfall
nicht aus. 45
3.2 Die Feststellung des Verteidigungsfalls
Nach Art. 115a Abs. 1 GG trifft die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder das ein solcher Angriff unmittelbar droht der Bundestag mit der Zustimmung des Bundesrates. Jedoch sind auch an der Entscheidung alle (ständigen) Verfassungsorgane, außer dem
Bundesverfassungsgericht, beteiligt. Neben den genannten Legislativorganen, ist auch die Exekutive durch die Bundesregierung, welche nach Art. 115a Abs. 1 S. 2 GG den Antrag auf Feststellung des Verteidigungsfalls im Bundestag einbringt, vertreten. Außerdem unterzeichnet und verkündet der Bundespräsident nach Art. 115a Abs. 3 GG i.V.m. Art. 82 GG im Bundesgesetzblatt die entsprechende Feststellung. Dabei hat er dieselben materiellen und formellen Prüfungsrechte wie
42 Sachs 2007, S. 2266
43 Sachs2007, S. 2266
44 Hopfauf 2008, S. 2340
45 Sachs 2007, S. 2266
11
bei der Verkündung von Gesetzen. Ist diese Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht rechtzeitig möglich, kann sie in anderer Weise (Mitteilung im Rundfunk,
Fernsehen oder Zeitung) erfolgen. 46
Den Antrag auf Feststellung kann nur die Bundesregierung im Bundestag einbringen, denn der Art. 115a GG sieht kein Eigeninitiativrecht des Bundestages oder ein Antragsrecht durch den Bundesrat vor. Die Feststellungsentscheidung des Bundestages, als unmittelbar demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan, ergeht
als Parlamentsbeschluss und nicht in Gesetzesform. 47 Dieser Beschluss beseitigt die Sperre für das Inkrafttreten der Notstandsverfassung und vielmehr noch darüber hinaus die Entscheidung über die politische Notwendigkeit in den Krieg
zu ziehen. 48
Der Antrag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, jedoch mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Durch eine vereinfachte Darstellung lässt sich sagen, es müssen zur
Feststellungsentscheidung doppelt so viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen abgegeben sein, wobei die Ja-Stimmen zu gleich die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages ausmachen müssen. Diese doppelte, qualifizierte Mehrheit soll einer vorschnellen Feststellung vorbeugen und den weitreichenden innerstaatlichen
Konsequenzen dieses Votums Rechnung tragen. 49 Im Bundesrat hingegen reicht die einfache Mehrheit zur Zustimmung aus. Allerdings liegt hier eine gewisse Verfassungslücke vor, da das Grundgesetz nicht grundsätzlich regelt, wie zu verfahren ist, wenn der Bundesrat nicht
beschlussfähig ist. 50 Nach der überwiegenden Literaturmeinung soll der Beschluss dann durch die Ländervertretung im Gemeinsamen Ausschuss erwirkt werden. Allerdings steht dem wiederum entgegen, dass der Gemeinsame Ausschuss sich als ganzes definiert und nicht einzeln nach Angehörigen der Länder bzw. des
Bundes untergliedert werden darf. 51
Eventuell wäre eine Lösung, folgende Koppelung. Falls einer der legislativen Organe, Bundestag oder Bundesrat, nicht beschlussfähig ist, entscheidet nach Art.
46 Hesselberger 2003, S. 365
47 vgl. Hopfauf 2008, S. 2341
48 Herzog 2000, S. 115a 43
49 vgl. Hopfauf 2008, S. 2341
50 vgl. Hopfauf 2008, S. 2341
51 mehr dazu unter Gliederungspunkt 3.3
12
115a Abs. 2 der Gemeinsame Ausschuss stellvertretend. Hierzu müsste natürlich eine Ergänzung des Grundgesetzes, durch Änderungen im Abs. 2 (z.B.: „...einen rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages oder des Bundesrates…“) erfolgen.
Besteht jedoch nach Art. 115a Abs. 2 GG die Lage, dass ein sofortiges Handeln unabweisbar ist und einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen (oder er gar nicht beschlussfähig ist, dass heißt nicht in der geforderten Stärke abstimmen kann), so trifft der Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung ebenfalls mit der doppelten qualifizierten Mehrheit. 52 Allerdings berechtigt die bloße Beschlussunwilligkeit des Bundestages nicht den Gemeinsamen Ausschuss tätig zu werden. Auch für diese Verfahrensweise bleibt ein vorheriger Antrag der Bundesregierung Voraussetzung, da der Ausschuss nur die legislativ Organe, Bundestag und Bundesrat, ersetzt und nicht auch die Bundesregierung, als Vertreter der
Exekutive. 53
Der Gemeinsame Ausschuss darf nur im äußersten Notfall die Feststellung treffen, wenn z.B. Verkehrswege durch feindliche Einheiten blockiert sind, so dass dem rechtzeitigen Zusammentreten des Bundestages unüberwindbare
Hindernisse entgegenstehen. 54 Unter den Gliederungspunkt 3.3.4 werde ich umfangreiche Ausführungen zum Gemeinsamen Ausschuss an sich anführen.
Ist ein Angriff bereits im Gange und sind die Bundessorgane außerstande den Eintritt des Verteidigungsfalls festzustellen, gilt die Feststellung nach Art. 115a Abs. 4 GG als zu dem Zeitpunkt getroffen und verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Sobald es dann die Umstände erlauben, verkündet der Bundespräsident offiziell seit wann der Verteidigungsfall eingetreten ist. Aufgrund dieser fiktiven Feststellung laufen dann deren Rechtsfolgen automatisch ab, sie ersetzt alle Stadien nach Abs. 1 - 3, welche normalerweise ablaufen
würden. 55 Der Art. 115a Abs. 4 GG regelt „den Fall des chaotischen Durcheinanders bei einem laufendem Angriff“ und bringt zum Ausdruck, „dass
52 näheres dazu unter Gliederungspunkt 3.3.4
53 vgl. Hopfauf 2008, S. 2342
54 Hopfauf 2008, S. 2342
55 Hopfauf 2008, S. 2342
13
jeder einzelne, an welcher Stelle er auch stehen mag, dann die Verantwortung für sein eigenes notstandsgerechtes Verhalten trägt“. 56
An diesem Zitat erkennt man allerdings auch die Problematik, welche in der trotz allem unerlässlichen Rechtswirkung der fiktiven Feststellung steckt. Schließlich bedeutet dies, dass dem einzelnen Truppenkommandeur bis hin zu den einzelnen Behördenchefs, die Entscheidung ob die fiktive Feststellung schon eingetreten ist alleine auferlegt werden und schließlich auch zu völlig verschiedenen
Handlungsweisen führen kann. 57 Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Abs. 4 einen zaghaften Versuch darstellt, das Unregelbare so weit zu regeln, wie es irgendwie möglich scheint. Allerdings steht auch fest, dass die Anwendung auf
den äußersten Notfall beschränkt bleiben muss. 58
Der Art. 115a Abs. 5 GG regelt die Abgabe von völkerrechtlichen Erklärungen im Verteidigungsfall, durch den Bundespräsidenten. Dem liegt auch eine gewisse Bedeutung bei, da im Kriegsfalle die BRD gegenüber anderen Staaten eine Erklärung durch das Staatsoberhaupt abgeben wird, dass sie sich im
Kriegszustand befindet. 59 Außerdem gehört auch die Kriegserklärung gegen den Angreifenden hier dazu. Die entsprechenden Erklärungen benötigen keinerlei besondere Form, ausgenommen die völkerrechtliche Vereinbarungen, z.B. über
die Form und die Wirkung einer Kriegserklärung (Drittes Haager Abkommen). 60
3.3 Die Änderungen der Gesetzgebungskompetenzen und des Gesetzgebungsverfahrens
3.3.1 Änderung der Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 115b GG
Nach Art. 115b GG geht mit Verkündung des Verteidigungsfalls die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über. Diese Regelung soll eine wirksame militärische Verteidigung sicherstellen, wobei die Konzentration aller zivilen und militärischen Entscheidungen bei dem
56 Hesselberger 2003, S. 365
57 Hopfauf 2008, S. 2342
58 Herzog 2000, S. 115a 60
59 vgl. Hesselberger 2003, S. 365
60 vgl. Hopfauf 2008, S.2343
14
Kanzler, als Führungsorgan der Regierung, sichergestellt werden soll (sog. Lex churchill 61 ), als eine Art politisch-militärische Gesamtleitung. 62 Hierbei wird deutlich, dass es nicht so wie in früheren deutschen Verfassungen dem Staatsoberhaupt die oberste Befehlsbefugnis übertragen wird, sondern nachdem Primat des Politischen, den parlamentarisch verantwortlichen Regierungschef zugewiesen wird. 63
Der Übergang vom Bundesminister der Verteidigung hin zum Bundeskanzler ist jedoch ausschließlich für den Verteidigungsfall vorgesehen und nicht schon für
den Spannungs-, Zustimmungs- oder Bündnisfall. 64 Diese Vorschrift tritt aber als Rechtsfolge automatisch in Kraft, bzw. nach der Beendigung des Verteidigungsfalls automatisch außer Kraft, und bedarf keiner weiteren formellen Voraussetzungen. Sollte jedoch im Fiktionsfalle nach Art. 115a Abs. 4 GG der Angriff unklar sein, gibt letztendlich die Lagebeurteilung durch den Bundeskanzler den entscheidenden Ausschlag. 65
Durch den Übergang der Kommandogewalt ist der Bundeskanzler nicht mehr nur auf seine Richtlinien-Kompetenz beschränkt, sondern wird direkter Vorgesetzter der Streitkräfte und kann damit direkt an jeden Angehörigen der Streitkräfte militärische Befehle erteilen. 66 Außerdem übernimmt der Bundeskanzler durch die Konzentration der militärischen und auswärtigen Gewalt auf seine Person die damit verbundene volle parlamentarische Verantwortung. Der
Verteidigungsminister wird aus der Befehlshierarchie ausgeschlossen und aus seiner Stellung als oberster Truppenkommandeur verdrängt. 67 Selbst die Truppen welche im Zuge des Verteidigungsbündnisses der NATO unterstellt sind oder große Truppenteile, welche im Ernstfall internationalisiert werden, würden dann immer noch truppendienstlich und disziplinarisch dem Bundeskanzler
unterstehen. 68
Dieser Übergang stellt auch eine Ausnahme des Kabinetts-, Ressort- und Kollegialprinzips nach Art. 65 GG und Art. 65a GG dar. Ebenso besteht auch für den Bundeskanzler die Möglichkeit die Befehls- und Kommandogewalt wieder
61 wird so bezeichnet, da Churchill im Vereinigten Königreich während des zweiten Weltkrieges alle Kompetenzen auf sich vereinte und damit als „starker Mann“ der Landesverteidigung galt
62 Hopfauf 2008, S. 2344
63 Hopfauf 2008, S. 2345
64 Hopfauf 2008, S. 2345
65 Hopfauf 2008, S. 2345
66 vgl. Jarass 2007, S. 1070
67 Hopfauf 2008, S. 2345
68 vgl. Herzog 2000, S. 115b 6
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auf den Verteidigungsminister oder z.B. auf eine neu gegründete „operative Führungsspitze“, ähnlich einem Generalstab, zu delegieren, allerdings handelt dieser dann im Namen und im Auftrag des Bundeskanzlers. Mit der Beendigung des Verteidigungsfalls geht die Befehls- und Kommandogewalt bis auf weiteres auch wieder auf den Verteidigungsminister über. 69
Die Bundeswehrverwaltung ist jedoch von diesem Artikel nicht erfasst und verbleibt weiterhin im Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministers. Dem Bundeskanzler bleibt aber die Möglichkeit auch diesen Bereich durch eine Umstrukturierung, aufgrund der Richtlinienkompetenz nach Art. 65 GG, unter
seine Zuständigkeit zu unterstellen. 70 Hier wird von vielen Kommentaren (z.B. Herzog) zum Grundgesetz die Meinung vertreten, dass auch der Verwaltungsbereich eine „dienende Funktion“ 71 innehat und kompetenzrechtlich die Veränderung bei der Truppenführung auch mit einfließen sollte. Also wird in der Praxis jeder Bundeskanzler auch die Bundeswehrverwaltung per Organisationsakt mit unter seine Zuständigkeit unterstellen.
3.3.2 Erweiterte Gesetzgebungskompetenzen des Bundes nach Art. 115c GG
Der Art. 115c GG enthält eine Reihe von Vorschriften zum Erlass von Gesetzen während des Verteidigungsfalls, welche dem Bundesgesetzgeber die Möglichkeit zu umfangreichen Eingriffen in die bundesstaatliche Kompetenzverteilung einräumen. Zudem wird der Gesetzgeber aufgrund dieses Artikels ermächtigt, in wenigen Fällen, eine behutsame Modifikation des Grundrechtschutzes vorzunehmen. 72
Jedoch bleibt hier nochmals ausdrücklich festzuhalten, dass der Art. 115c GG bei weitem kein Notverordnungsrecht für die Bundesregierung beinhaltet.
69 Sachs 2007, S. 2271
70 vgl. Hopfauf 2008, S. 2346
71 Herzog 2000, S. 115b 4
72 Hopfauf 2008, S. 2346
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In einer Art Zentralisierung wird durch die Konzentration von Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Finanzkompetenz dem Bund das Recht eingeräumt, neben der konkurrierenden Gesetzgebung, auch für Sachthemen zuständig zu sein, welche in Friedenszeiten den Ländern zugehören (Art. 115c Abs. 1 S. 1 GG). Selbst die Gesetzesmaterien, für welche ansonsten ausschließlich die Länder zuständig wären, schließen sich damit ein. 73 Ziel dieser Regelung ist den möglichst konzentrierten, effektiven und gebündelten Einsatz aller Kräfte zu gewährleisten. Allerdings wird weiterhin die Zustimmung des Bundesrats, als legitime Vertretung der Länder, zu solchen Gesetzen benötigt (Abs. 1 S. 2). Auch bei dieser Regelung fällt wieder der Blick auf die Problematik eines nichtbeschlussfähigen Bundesrates. Denn im Falle eines Großangriffs auf die Bundesrepublik muss man sich durchaus darauf einstellen, dass nicht alle Ländervertreter zeitnah in Berlin, im Rahmen des Bundesrates, zusammen kommen können. Wie ist dann in diesem Fall zu verfahren? Hier möchte ich erneut auf meinen Lösungsansatz unter Gliederungspunkt 3.2. verweisen, denn auch in diesem Fall bleibt der Übergang der Gesamtzuständigkeit an den Gemeinsamen Ausschuss als logische und einzig effiziente Konsequenz bestehen. Offen bleibt auch, ob hier eine „qualitative Dimension“ wie von Sachs gefordert vorliegt, durch welche diese Ausnahmekompetenz den Bund nur die Möglichkeit zum Erlass von Gesetzen gibt, welche wirklich im sachlichen Zusammenhang mit
der Bewältigung des Verteidigungsfalls stehen. 74 Auch Herzog bestätigt diese These und setzt den „vernünftigen sachlichen Zusammenhang“ der beabsichtigten Regelung, zur Bewältigung des Verteidigungsfalls, zwingend voraus. Denn auch seiner Meinung nach, deckt der Art. 115c Abs. 1 GG kein Gesetz, welches ohne
jeden Zusammenhang zum Verteidigungsfall steht. 75
Zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs und um die Lebensfähigkeit von Ländern und Kommunen zu erhalten, kann durch ein Bundesgesetz die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder
einheitlich gestaltet werden. 76 Nachdem Art. 115c Abs. 3 GG ist die Zentralisierung der Finanz- und Verwaltungskompetenz von Bund und Ländern
73 Hesselberger 2003, S. 367
74 vgl. Sachs 2007, S. 2272
75 Herzog 2000, S. 115c 6
76 Hesselberger 2003, S.367
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beim Bundgesetzgeber erlaubt. Beispielsweise kann es zu Änderungen über die Ertragshoheit der Länder kommen. Möglich wären auch generelle
Zuständigkeitsänderungen bei der Verwaltung. 77
Durch die Straffung und Konzentration der Verwaltungs- und Finanzkompetenz, kann eine einheitliche Verwaltungsstruktur geschaffen werden. Diese Festlegung ermöglicht die Bündelung der Bundes- und Landesverwaltungen in einen Weisungsstrang, welcher letztendlich durch die Richtlinienkompetenz des
Bundeskanzlers, zentral gesteuert werden kann. 78 Allerdings stellt das Grundgesetz ausdrücklich hervor, das nach Art. 115c Abs. 3 zweiter Halbsatz, die Lebensfähigkeit der Länder und Gemeinden, insbesondere in finanzieller Hinsicht, unbedingt zu wahren ist. Der Restbestand eines politischen Eigenlebens der Bundesländer, unter der besonderen Beachtung des Föderalismusgebotes nach
Art. 79 Abs. 3 GG, soll somit auch im Verteidigungsfall gewährleistet bleiben. 79 Auch bleibt die Zustimmungspflicht des Bundesrates, für solche tief greifenden Änderungen, ausdrücklich durch den Gesetzeswortlaut, erhalten. Festzuhalten bleibt abschließend einerseits, dass „unter den besonderen Voraussetzungen des Verteidigungsfalls an der Erforderlichkeit
bundeseinheitlicher Vorschriften nicht zu zweifeln ist“. Andererseits jedoch sollte der Art. 115c Abs. 1 GG auch nur stets mit Bedacht angewandt werden, denn die bundesstaatliche Struktur soll selbst in dieser Notsituation nur soweit wie
unbedingt nötig, beeinträchtigt werden. 80
Der Art. 115c Abs. 4 GG schafft ein besonderes Rechtsinstitut, weil danach
Bundesgesetze für den Verteidigungsfall 81 , schon vor dessen Eintritt, beschlossen und verkündet werden können. Diese Möglichkeiten werden auch als sog. „Schubladengesetze“ bezeichnet. Ihre Anwendung ist grundsätzlich auf den Verteidigungsfall beschränkt, dass heißt nur wenn dieser tatsächlich besteht,
entfalten sich die in den Gesetzen festgehaltenen Rechtsfolgen. 82 Somit muss man im zivilrechtlichen Sinne von einer schwebenden Unwirksamkeit dieser Gesetze sprechen, da sie zwar alle Phasen des Gesetzgebungsverfahrens, im Voraus
77 Hesselberger 2003, S.367
78 Sachs 2007, S. 2273
79 Hopfauf 2008, S. 2347
80 Hopfauf 2008, S. 2347/2348
81 siehe Anlagen, Übersicht über die Bundesgesetze für den Verteidigungsfall
82 vgl. Hopfauf 2008, S. 2350
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durchlaufen, aber eben vom Eintritt des Verteidigungsfalls das Inkrafttreten abhängig ist. 83 Diese Bundesgesetze für den Verteidigungsfall setzen entgegenstehendes Recht außer Kraft, allerdings nur vorübergehend, da nach Beendigung des Verteidigungsfalls das „normale Recht“ automatisch wieder in
Kraft tritt. 84 Vom Verbot der vorherigen Anwendung gibt es eine Ausnahmeregelung. Denn nur zu verwaltungsinternen Zwecken können die „Schubladengesetze“ schon zur Vorbereitung ihres Vollzuges angewandt werden,
jedoch ist jede Wirkung nach außen hin unzulässig. 85 Hierfür könnten z.B. in Betracht kommen: Ausarbeitung von Verwaltungsvorschriften und Formularen oder etwa Vorbereitungen der Behördenmitarbeiter in Form von Lehrgängen. Auch wenn der Gesetzgeber nicht zum Erlass solcher vorbereitenden Gesetze verpflichtet ist, sprechen die überwiegenden Vorteile für die Nutzung dieser Option.
Durch diese Möglichkeit der „Vorsorge-Gesetzgebung“ 86 soll dem Gesetzgeber die Erstellung von Gesetzen für den Krisenfall, in Ruhe und Abgewogenheit, ermöglicht werden. Auch soll durch diese vorbeugenden Gesetze, ein
Notverordnungsrecht für die Bundesregierung sich gänzlich überflüssig machen. 87 Außerdem beugt diese Möglichkeit in einem gewissen Maße, einem chaotischen Gesetzesstand bei einer unübersichtlichen Verteidigungslage, vor. Verschiedene Institutionen können aufgrund dieser „Schubladengesetze“ gezielt Regelungen für den Eintrittsfall treffen und gehen damit vorbereiteter in eine solche Notsituation.
Im Artikel 115c kommt es auch zu vorsichtigen Beschränkungen von Grundrechten, allerdings bleibt nochmals festzustellen das eine generelle Einschränkbarkeit von Grundrechten im Krisenfall ausdrücklich in der Notstandsverfassung nicht vorgesehen ist. Denn auch im Verteidigungsfall behalten die Grundrechte, trotz eines noch so chaotischen Kriegsverlaufs, ihre
tragende Bedeutung für die demokratische Gesellschaft. 88 Auch gelten
83 Herzog 2000, S. 115c 4
84 Hopfauf 2008, S. 2350
85 vgl. Hopfauf 2008, S. 2350
86 Hopfauf 2008, S. 2350
87 Hopfauf 2008, S. 2350
88 vgl. Hopfauf 2008, S. 2348
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Jens Benedict, 2010, Der Verteidigungsfall - noch zeitgemäß?, München, GRIN Verlag GmbH
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