Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitende Bemerkungen 1
B. Die Aufgabe des Völkerstrafrechts 1
C. Die Natur der völkerstrafrechtlichen Regelungen 2
I. Das Grundprinzip des Völkerrechts 2
II. Das Grundprinzip des Strafrechts 2
III. Die Vereinbarkeit völkerrechtlicher und strafrechtlicher Elemente 3
D. Die Entwicklung des Völkerstrafrechts 3
I. Vorbemerkung 3
II. Die drei Meilensteine der Entwicklung 3
1. Der Zweite Weltkrieg 3
2. Der Kalte Krieg 4
3. Das Römische Statut 4
III. Zusammenfassende Bemerkungen 4
E. Die Entwicklung der individuellen Verantwortlichkeit 4
I. Voraussetzungen für die Zugehörigkeit einer Norm zum Völkerstrafrecht. 4
II. Die Stellung des Individuums im Völkerstrafrecht 5
1. Das Individuum als Objekt des Völkerrechts 5
2. Die Entwicklung der Stellung des Individuums zum Adressat des modernen
Völkerrechts……………………………………………………………….. 5
a) Der Einfluss des Zweiten Weltkrieges 6
b) Die Bedeutung des Menschenrechtsschutzes 6
3. Zusammenfassende Bemerkungen 6
III. Das Problem der Makrokriminalität 7
1. Der Begriff der Makrokriminalität 7
2. Die individuelle Verantwortlichkeit bei Makrogeschehnissen 7
F. Die Quellen des Völkerstrafrechts 8
I. Die Rechtsquellen 8
1. Das Völkervertragsrecht 9
a) Definition 9
b) Entstehung 9
c) Bewertung und praktische Bedeutung 9
aa) Das Fehlen des Unmittelbarkeitserfordernisses 9
bb) Die Entfaltung der Rechtswirkung inter partes 9
cc) Die Kodifikation gewohnheitsrechtlicher Normen durch Völker-
vertragsrecht……………………………………………..……... 10
2. Das Gewohnheitsrecht 10
a) Definition 10
b) Entstehung 10
aa) Die objektive Komponente 10
bb) Die subjektive Komponente 10
c) Bewertung und praktische Bedeutung 11
aa) Der Verstoß gegen den Nullum crimen-Grundsatz 11
II. Die Rechtserkenntnisquellen…………………………………………………. 13 III. Das nationale Recht…………………………………………………………... 13 IV. Die Bedeutung des ius cogens für das Völkerstrafrecht ……………………... 13 G. Völkerstrafrecht und Menschenrechtschutz……………………………………… 14 I. Das Völkerstrafrecht als Instrument des Menschenrechtsschutzes…………... 14 II. Die völkerstrafrechtslimitierende Funktion der Menschenrechte……………..15 H. Die Straftatbestände des Völkerstrafrechts………………………………………..15 I. Die vier Kernverbrechen………………………………………………………16
II. Völkervertragsgestützte Delikte……………………………………………… 19 I. Die Durchsetzbarkeit und praktische Bedeutung des Völkerstrafrechts…………. 19 I. Die Möglichkeiten der völkerstrafrechtlichen Rechtsdurchsetzung………….. 19 II. Die Staatenhaltung zum Völkerstrafrecht in der Praxis……………….……... 20 III. Die ablehnende Haltung der USA……………………………………………. 21
J. Schlusswort mit Lösungsansätzen………………………………………………... 22
A. Einleitende Bemerkungen
Das Völkerstrafrecht hat in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung durchlaufen. Während noch zu Beginn der neunziger Jahre seine Existenz teilweise bezweifelt worden ist, sind heute die Ausgangspositionen klar: Das Völkerstrafrecht ist geltendes Recht und kein bloßes Recht im Werden. 1 Spätestens seit seiner Kodifikation im Römischen Statut 2002 ist es allgemein als internationales, im Sinne eines völkerrechtlich supranationalen Strafrechts anerkannt. 2 Dass es bis zu diesem Punkt eines langen Prozesses bedurfte, hat viele Faktoren. Die sich nur schwer zu vereinbarenden Grundsätze des Völkerrechts und Strafrechts, insbesondere die Abwendung von der staatszentrierten hin zur individuellen Verantwortlichkeit oder auch seine teilweise ungeschriebenen Quellen sind nur einige davon. Trotz des enormen Fortschritts durch die Kodifikation völkerrechtlicher Regelungen und der Errichtung eines Internationalen
Strafgerichtshofs als Durchsetzungsorgan in Den Haag, steht das Völkerstrafrecht dennoch vor Problemen und erfährt Kritik. Die folgende Arbeit setzt sich mit genau diesen Punkten auseinander. So befasst sich der erste Abschnitt mit den Aufgaben und der Notwendigkeit eines Völkerstrafrechts. Im weiteren Verlauf wird die Natur des Völkerstrafrechts, die damit verbundene Überwindung des Widerspruchs zwischen den strafrechtlichen und völkerrechtlichen Elementen, sowie die Abkehr vom Staat zum Individuum als Völkerrechtssubjekt an Hand der geschichtlichen Entwicklungslinien näher erläutert.
Ein weiteres Kapitel beschäftigt sich mit den wichtigsten Rechtsquellen der völkerrechtlichen Normen. Auch der Zusammenhang von Völkerstrafrecht und Menschenrechtsschutz wird erwähnt und an den vier völkerstrafrechtlichen Kernverbrechen deutlich gemacht. Der letzte Abschnitt setzt sich sodann mit der Praxis des Völkerstrafrechts, d.h. mit den Möglichkeiten seiner Durchsetzbarkeit und seiner Anwendung durch die Staaten auseinander. Genauer wird hier auch auf die USA und ihre Abwehrhaltung zum Rom-Statut eingegangen. Die daraus resultierenden Auswirkungen und allgemeine Kritikpunkte am Völkerstrafrecht werden auch behandelt. Eine Abrundung findet die Arbeit durch ein persönliches Schlusswort, verbunden mit eventuellen Lösungsansätzen für die vorher angesprochenen Konfliktpunkte.
B. Die Aufgabe des Völkerstrafrechts
Die Intention des Völkerstrafrechts liegt darin, international geschützte Rechtsgüter durch den Einsatz völkerrechtlicher Strafnormen zu wahren. Dabei ist ebenso wie im Bereich des nationalen Strafrechts zwischen dem Schutz der Rechtsgüter der Allgemeinheit und denen des einzelnen zu unterscheiden, deren Wahrung das Völkerstrafrecht vor allem dient. 3 Die grundlegenden
1 Ähnlich in Werle, VölkerstrR, S. V.
2 Vgl. Ambos, Internat. StrR, §5, Rn. 1.
3 Vgl. Triffterer, Menschenrechte, S. 61.
1
Individualrechtsgüter, insbesondere das Recht auf Leben, Freiheit und die Wahrung der menschlichen Würde auf internationaler Ebene zu schützen, wird damit begründet, dass der Schutz dieser Rechtsgüter unabhängig von den staatlichen Interessen gewährleistet werden soll. Dies ist vor allem dann erforderlich, wenn der Staat aktiv oder passiv selbst an der Rechtsgutverletzung beteiligt ist. Dem Völkerstrafrecht kommt dabei eine Kontrollfunktion zu, indem diese international geschützten Individualrechte notfalls durch strafrechtliche Sanktionsmaßnahmen und deren Einhaltung überwacht werden sollen. 4 Damit wird es auch als wichtige Aufgabe des Völkerstrafrechts gesehen, die faktische Strafbarkeitslücke, die durch die weltweite Straflosigkeit von schweren Menschenrechtsverletzungen entsteht, zu schließen oder zumindest zu verkleinern und somit der Sicherung des Rechtsfriedens ein Stück näher zu kommen. 5
C. Die Natur völkerstrafrechtlicher Regelungen
Das Völkerstrafrechts setzt sich aus völkerrechtlichen und strafrechtlichen Elementen zusammen. Die Etablierung völkerrechtlicher Normen stellt damit aus rechtsdogmatischer Sicht alles andere als eine Selbstverständlichkeit dar, denn die Prinzipien des Völkerrechts sind mit denen des formellen Strafrechts kaum in Einklang zu bringen. 6
I. Das Grundprinzip des Völkerrechts
Das klassische Völkerrecht gilt als ein vereinbartes Koordinationsrecht zwischen gleichrangigen Staaten. Es beruht auf der formalen Gleichheit der Rechtssubjekte, die im internationalen System auf der nationalstaatlichen Souveränität der Staaten basiert und als Grundpfeiler der Völkerrechtsordnung auch in der UN-Charta verankert ist. 7
II. Das Grundprinzip des Strafrechts
Das Strafrecht hingegen ist durch eine grundsätzlich andere Natur gekennzeichnet. Strafe setzt einenotfalls auch zu erzwingende - Unterordnung des Täters unter gemeinschaftliche Normen voraus. Sinn und Zweck der Sanktion ist dabei der Schutz der Rechtsgüter, auf deren Geltung das Gemeinwesen aufgebaut ist. 8
4 Vgl. Bremer, Nat. Strafverfolgung, S. 47.
5 So Ambos, AT des Völkerstrafrechts, S. 39.
6 Ähnlich in Stempel, IStGH, S. 8.
7 Vgl. Bothe, Völkerrecht, S. 6, Rn. 4.
8 Vgl. Wessels/Beulke, StrR, §1, Rn. 6.
2
III. Die Vereinbarkeit völkerrechtlicher und strafrechtlicher Elemente
Der Widerspruch zwischen den völkerrechtlichen und strafrechtlichen Prinzipien ist klar ersichtlich. Strafrecht ist von einer übergeordneten Instanz geschaffenes und mit Durchsetzungsmacht versehenes vertikales Recht. Völkerrecht ist von gleichrangigen Rechtssubjekten geschaffenes horizontales Recht, dessen Durchsetzung auf freiwilliger Basis basiert. 9
In Realität jedoch schließen sich Völkerrecht und Strafe nicht aus. Die strafrechtliche Behandlung der Kriegsverbrechen in der Vergangenheit und die im Folgenden näher dargestellte Entwicklung des Völkerstrafrechts machen dies deutlich.
D. Die Entwicklung des Völkerstrafrechts
I. Vorbemerkung
Der Gedanke eines universell geltenden und weltweit durchsetzbaren Strafrechts geht weit in die Vergangenheit zurück. Wurzeln finden sich bereits in der Frühgeschichte, dem Mittelalter und dem
18. und 19. Jahrhundert. Aber erst im 20. Jahrhundert kam es zur Verrechtlichung der Überlegungen. Im langen Prozess der völkerstrafrechtlichen Entwicklung und der damit einbegriffenen Begründung einer individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Völkerrecht, waren zu allererst zwei wichtige Hürden zu nehmen: Zum einen war dies die Anerkennung der Völkerrechtssubjektivität des Individuums und zum anderen die Überwindung der im absoluten Souveränitätsgedanken verankerten Abwehrposition der Staaten gegen jede „Einmischung“ von außen. 10
II. Die drei Meilensteine der Entwicklung
Von der Überwindung dieser Hindernisse bis hin zur Kodifikation völkerrechtlicher Normen sind die Entwicklungslinien des Völkerstrafrechts durch drei Meilensteine gekennzeichnet: 11
1. Der Zweite Weltkrieg
Größere Bedeutung erlangte das Völkerstrafrecht zum ersten Mal nach den Greueltaten des Zweiten Weltkrieges und der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Die Dimension und Ungeheuerlichkeit der begangenen Verbrechen im Zweiten Weltkrieg waren ausschlaggebend für den Konsens der Staaten, die begangenen Taten als internationale Verbrechen zu ächten und einer Strafe zu unterwerfen. Die Siegermächte reagierten mit der Errichtung internationaler Gerichtshöfe in Nürnberg und Tokio. Seine erste Gestalt fand das Völkerstrafrecht damit in den Statuten für die
9 So auch in Stempel, IStGH, S. 9.
10 Siehe Ambos, Internat. StrR, §6, Rn. 1f.
11 So Osten, Völkerstrafrecht, http://www.tokyo-jura kongress2005.de/_documents/ osten_de.pdf
3
Gerichtshöfe. Es wurde durch die beiden Internationalen Militärgerichtshöfe angewendet und durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen bestätigt. 12
2. Der Kalte Krieg
Nach Ende des Kalten Krieges haben sich die Vereinten Nationen unter dem Eindruck der Verbrechen im ehemaligen Jugoslawien und Ruanda dazu entschlossen, die Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda zu errichten. Die Praxis der ad hoc-Strafgerichtshöfe bekräftigt seit den 90er Jahren die völkergewohnheitsrechtliche Geltung des Völkerstrafrechts. 13
3. Das Römische Statut
Den Höhepunkt des Völkerstrafrechts verkörpert das 2002 in Kraft getretene Römische Statut für einen Internationalen Strafgerichtshof. Mit dem Römischen Statut liegt die erste umfassende Kodifikation der völkerstrafrechtlichen Regeln vor. 14
III. Zusammenfassende Bemerkungen
Die Entstehung des Völkerstrafrechts ist somit Resultat besonders dunkler Kapitel der Menschheitsgeschichte. Wie schon die Vergangenheit deutlich gemacht hat, werden Völkerrechtsverbrechen in der Praxis fast ausschließlich durch einen Staat selbst oder zumindest mit seinem stillschweigenden Einverständnis begangen. Hier hat die Entwicklung des Völkerstrafrechts angesetzt und - im Unterschied zum Völkerrecht - trägt das Völkerstrafrecht dazu bei, staatliches Handeln einem internationalen Recht zu unterwerfen, durch welches der Einzelmensch in den Mittelpunkt gestellt wird. Es bietet die Möglichkeit Kriegsverbrecher einzeln zur Rechenschaft, damit sich diese nicht mehr hinter rechtlich gedeckter Souveränität von Staaten verstecken können. Der Immunität von Staatsvertretern werden so völkerrechtliche Grenzen gesetzt. 15
E. Die Entwicklung der individuellen Verantwortlichkeit
I. Voraussetzungen für die Zugehörigkeit einer Norm zum Völkerstrafrecht
Nach einer heute im deutschen Schrifttum herrschenden Definition umfasst das materielle Völkerstrafrecht die aus den Völkerrechtsquellen entstandenen Normen, die unmittelbar (d. h. ohne Vermittlung durch staatliches Gesetz) die Strafbarkeit natürlicher Personen wegen international geschützter Rechtsgüter begründen. 16
12 Ähnlich in Bremer, Nat. Strafverfolgung, S. 76f.
13 Auch in Ipsen, Völkerrecht, S. 673, Rn. 35f.
14 Vgl. Borchmann, Bundesgesetzgebung, NJW 2002, S. 342.
15 Ähnlich in Stempel, IStGH, S. 26, 62.
16 Siehe Ipsen, Völkerrecht, S. 661, Rn. 1.
4
Danach sind für die Zugehörigkeit einer Norm zum Völkerstrafrecht drei Voraussetzungen zu erfüllen:
Hauptproblem stellte dabei die Überwindung der ursprünglich alleinigen Anerkennung staatlicher Souveränität im Völkerrecht hin zur individuellen Verantwortlichkeit dar.
II. Die Stellung des Individuums im Völkerstrafrecht
Rechtssubjektivität ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Völkerrechtssubjektivität bedeutet daher, die Fähigkeit, Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein. 18 Das Völkerstrafrecht setzt nach der obigen Definition eine unmittelbare strafrechtliche Verantwortlichkeit des Einzelnen voraus. Es geht somit davon aus, dass auch Einzelmenschen Völkerrechtssubjekte und damit Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sind.
1. Das Individuum als Objekt des Völkerrechts
Das war nicht immer so. Im klassischen Völkerrecht galt diese Fähigkeit nur souveränen Staaten. Der Mensch wurde nach der so genannten Objekttheorie als bloßes Objekt des Völkerrechts gesehen. Ihre Bestätigung fand diese Theorie in der vom Dualismus vorgegebenen strikten Trennung von Völkerrecht und innerstaatlichem Recht. Damit war für eine, den einzelnen Menschen betreffende völkerrechtliche Regelung, eine Transformation in innerstaatliches Recht erforderlich. Das Individuum war mediatisiert, d. h. nur über das Medium des Staates mit dem Völkerrecht verbunden, ohne selbst dessen Subjekt zu sein. 19
2. Die Entwicklung der Stellung des Individuums zum Adressat des modernen Völkerrechts Die Lehre der Objekttheorie war schon zur damaligen Zeit nicht in allen Rechtskreisen überzeugend. So war zumindest im angelsächsischen Bereich die unmittelbare völkerrechtliche Anerkennung des Piraten anerkannt und auch um die Jahrhundertwende setzte sich die Überzeugung durch, dass das Kriegsvölkerrecht unmittelbar an Individuen adressierte Rechte festsetzt. An dieser Überzeugung
17 Vgl. Werle, VölkerstrR, Rn. 72.
18 Hobe/Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, S. 71.
19 Vgl. Ipsen, Völkerrecht, S.95, Rn. 1.
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Elisa May, 2006, Das materielle Völkerstrafrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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