Abstract
The purpose of this paper is to trace and to master the problem of humanitarian interventions without authorisation of the United Nations’ Security Council. The problem arises out of a conflict between a moral duty to intervene with forces in case of profoundly human rights abuse, and the international legal order guided by the banning of violence. As the standard solutions cannot satisfy, a new approach is suggested, which allows the consequent protection of human rights without questioning the international legal order.
2
Arbeitsthese: Das Problem völkerrechtlich nicht autorisierter humanitärer Interventionen kann durch den systematischen Exzeptionalismus überwunden werden.
1. Einleitung: Der Kosovo-Krieg als nicht legitimierte humanitäre Intervention 4
2. Ausgangssituation: Die humanitäre Intervention und das Völkerrecht 7
2.1 Das Gebot zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen 7
2.2 Die Einbettung humanitärer Interventionen in das Völkerrecht 10
3. Problem: Nicht autorisierte humanitäre Interventionen 12
4. Lösungsstrategien: Verzicht versus Durchführung 13
4.1 Verzicht auf humanitäre Interventionen und Anerkennung des 13 Völkerrechts
4.2 Durchführung humanitärer Interventionen unter Umgehung des 14 Völkerrechts 4.3 Moralischer Exzeptionalismus 15
5. Alternative Problemlösung: Systematischer Exzeptionalismus 16 5.1 Konzept 16 5.2 Bedingungen 17
5.3 Möglichkeiten und Grenzen 19
6. Kommentierte Zusammenfassung 20
7. Fazit: Nie wieder Auschwitz und Krieg nur aus humanitären Gründen! 22
3
1. Einleitung: Der Kosovo-Krieg als nicht legitimierte humanitäre Intervention Ich habe nicht nur gelernt: Nie wieder Krieg. Ich habe auch gelernt: Nie wieder
1 (Joschka Fischer im April 1999 über den Kosovo-Krieg) Auschwitz.
Im März 1999 begannen die Luftangriffe der Operation Allied Force. Nachdem es nicht gelungen war, den Konflikt zwischen Serben und Albanern auf friedliche Weise zu lösen, sah sich die NATO gezwungen die schweren Menschenrechtsverletzungen, die mehr als 10.000 Kosovo-Albanern das Leben kostete 2 , mit militärischen Mitteln zu beenden. Obwohl der Weltsicherheitsrat kein Mandat zu kollektiven Maßnahmen nach Resolution VII der UN-Charta erteilt hatte, haben sich die NATO-Staaten dazu entschlossen, die schweren Menschenrechtsverletzungen im Kosovo nicht länger hinzunehmen und unilateral 3 zu intervenieren. Dieser Eingriff löste in vielen Ländern Debatten nicht nur über die Legitimität von humanitären Interventionen an sich, sondern auch über militärische Eingriffe aus humanitären Gründen ohne UN-Mandat aus. 4
Wie also sollen sich zum Menschenrechtsschutz bekennende Staaten verhalten, wenn sie einerseits auf Grund massiver Menschenrechtsverletzungen eine humanitäre Intervention für notwendig erachten, diese jedoch andererseits nicht vom Weltsicherheitsrat legitimiert ist und damit gegen das Gewaltverbot der UN-Charta verstößt? Prinzipiell lassen sich hierbei kurzfristige und langfristige Lösungsstrategien unterscheiden: Kurzfristig müssen sich die von diesem Problem betroffenen Staaten entscheiden, ob sie den Schutz der Menschenrechte oder das im Völkerrecht 5 verankerte Gewaltverbot für höherwertig erachten, und folglich humanitäre Interventionen entweder durchführen oder schwere Menschenrechtsverletzungen mit Rücksicht auf die internationale Rechtsordnung tolerieren.
1 Fischer, Joschka, zitiert in: Fried, Nico: "Ich habe gelernt: Nie wieder Auschwitz",
http://www.sueddeutsche.de/politik/612/351445/text/ (Entnahmedatum: 14.08.2009).
2 Vgl. Ball, Patrik, et al.: Killings and Refugee Flow in Kosovo. March - June 1999. A Report to the International Criminal Tribunal for the Fosystamarmer Yugoslavia, New York 2005, S. 3f.
3 Da vom UN-Sicherheitsrat legitimierte Interventionen als kollektiv oder multilateral bezeichnet werden, findet sich in der Literatur zur Umschreibung von Interventionen ohne UN-Mandat oftmals der Begriff unilateral. Vgl. hierzu: Liebach, Ingo: Die unilaterale humanitäre Intervention im "zerfallenen Staat" ("failed state"), Köln 2004, S. 67. Auch wenn diese Bezeichnung unscharf ist, da Interventionen ohne Genehmigung des UN-Sicherheitsrats durchaus auch multilateral sein können, wird der Einfachheit halber auch in der vorliegenden Arbeit auf diesen Ausdruck zurückgegriffen.
4 Vgl. Hinsch, Wilfried/Janssen, Dieter: Menschenrechte militärisch schützen. Ein Plädoyer für humanitäre Interventionen, Bonn 2006, S. 7f. Und: Human Rights Watch: Kosovo War Crimes Chronology, http://www.hrw.org/legacy/campaigns/kosovo98/timeline.shtml (Entnahmedatum: 14.08.2009). Und: Rytter, J. E.: Humanitarian Intervention without the Security Council: From San Francisco to Kosovo - and Beyond, S. 121f.
5 In dieser Arbeit werden die Vereinten Nationen als Subjekt und ihre Mitgliedsstaaten als Objekt des Völkerrechts definiert. Positiv-rechtliche Verankerung findet das Völkerrecht in der UN-Charta. Vgl. Secretary of the Publications Board: Charter of the United Nations, http://www.un.org/en/documents/charter/ (Entnahmedatum 06.08.2009).
4
Da beide Lösungen unbefriedigend sind, ist langfristig eine Reform der Vereinten Nationen 6 anzustreben, wodurch sich einzelne Staaten nicht mehr genötigt fühlen müssten unilaterale Interventionen durchzuführen, da der Sicherheitsrat mit kollektiven Maßnahmen konsequent auf schweren Menschenrechtsverletzungen reagiert. Auch diese Strategie kann das akute Problem jedoch nicht lösen, da, abgesehen von der Diskussion über die Zusammensetzung des Weltsicherheitsrates, zur Zeit keinerlei ernstzunehmende Hinweise auf Strukturveränderungen in der Arbeitsweise der UN-Gremien zu beobachten sind.
Deshalb muss bis zur Realisierung einer UN-Reform eine mittelfristige Lösungsstrategie ge-funden werden, die bei einer Blockade des Sicherheitsrates unilaterale humanitäre Interventionen ermöglicht ohne jedoch das Völkerrecht und damit die internationale Rechtsordnung in Frage zu stellen. In der vorliegenden Arbeit soll diese Herausforderung angenommen und durch die Weiterentwicklung einer kurzfristigen Lösungsstrategie gemeistert werden. Die aus dieser Problematik erwachsende Arbeitsthese lautet: Das Problem unilateraler humanitärer Interventionen kann durch das Konzept des systematischen Exzeptionalismus überwunden werden.
Hinsichtlich des Vorgehens soll im ersten Teil die Basis für das erörterte Problem geschaffen werden, indem die normativ-theoretischen Grundlagen des Gebots der Verhinderung von schweren Menschenrechtsverletzungen, sowie die Einbettung humanitärer Interventionen in das Völkerrecht aufgezeigt werden. Mit dieser Basis lässt sich hierauf das Problem unilateraler Interventionen erörtern. Im darauf folgenden Teil werden mögliche Strategien zur Lösung des Problems nachgezeichnet. Da keiner der Auswege überzeugen kann, wird schließlich das Konzept des systematischen Exzeptionalismus vorgestellt, mit dem die Schwierigkeiten der Standardlösungen umgangen werden sollen. Dieser Lösungsvorschlag soll einerseits dem Gebot zum Menschenrechtsschutz auch mittels unilateraler Interventionen gerecht werden, und andererseits die internationale Rechtsordnung nicht gefährden. Abschließend werden die Ergebnisse zusammengetragen und mit diesen die aufgestellte These kritisch bewertet.
Auf Grund der fundamentalen Bedeutung, die dem Begriff der humanitären Intervention im Folgenden zukommt, soll jedoch zuerst kurz auf diesen eingegangen werden. In der Literatur
6 Hinsch und Janssen schlagen bei der Entscheidung über humanitäre Interventionen beispielsweise die Einführung eines qualifizierten Vetorechts im Sicherheitsrat vor, mit dem eine Zweidrittelmehrheit der UN-Vollversammlung die Blockade aufheben kann. Vgl. Hinsch, a.a.O., S. 243-251.
5
finden sich eine Vielzahl von Definitionen 7 , in denen verschiedene Elemente des Begriffs unterschiedlich gewichtet werden. Für die vorliegende Arbeit ist vor allem die Betonung des Schutzes der Bevölkerung vor schweren und/oder systematischen Menschenrechtsverletzungen 8 von Bedeutung, da die Rückbindung an den Schutz dieser Rechte sowohl bei kollektiven wie auch bei unilateralen humanitären Interventionen als Legitimation angegeben wird. Somit kann der Definition von Wilfried Hinsch und Dieter Janssen gefolgt werden, wonach eine humanitäre Intervention als ein Eingriff zu verstehen ist, bei dem ein Staat, eine Gruppe von Staaten oder eine internationale Vereinigung Militär in ein fremdes Staatsgebiet entsendet, um die Bevölkerung des fremden Staates vor schweren Menschenrechtsverletzungen zu schützen 9 .
Methodisch wird das hermeneutische Vorgehen mit einer Literaturauswertung gestützt, da zum einen ausreichend aktuelle Literatur zu Verfügung steht und zum anderen der Rückgriff auf bereits gewonnene Erkenntnisse die Argumentationskette der vorliegenden Arbeit verstärken kann. Herauszuheben ist hierbei die Arbeit Menschenrechte militärisch schützen von Wilfried Hinsch und Dieter Janssen, die in ihrer Publikation einen sehr guten Überblick über das Problem und die Lösungsstrategien von nicht autorisierten humanitären Interventionen bieten. Vertiefende Einzelanalysen verschiedenster Aspekte des Spannungsfelds finden sich zudem in den Aufsätzen der Sammelbänder Humanitäre Intervention (herausgegeben von Herfried Münkler und Karsten Malowitz), Ethics of Humanitarian Interventions (herausgegeben von Georg Meggle) und Humanitarian Intervention (herausgegeben von J. Holzgrefe und Robert Keohane).
7 Vgl. Farer, Tom: Humanitarian Intervention before and after 9/11: Legality and Legitimacy, S. 55, in: Holzgrefe, J./Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethics, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003, S.53-89. Und: Frank, Martin: The Dilemmatic Structure of Humanitarian Intervention, S. 97f, in: Meggle, Georg (Hrsg.): Ethics of Humanitarian Interventions, Frankfurt am Main 2004, S. 97-113. Und: Gareis, Sven/Varwick Johannes: Die Vereinten Nationen, Bonn 2003, S. 223-225. Und: Grubmüller, Verena: Das Konzept der „Intervention zum Schutz bedrohter Menschen“ als Antwort auf Völkermord? Maßnahmen, Kriterien und Anforderungen, Linz 2007, S. 38-40. Und: Höffe, Otfried: Gerechtigkeit. Eine philosophische Einführung, München 2004, S. 115f. Und: Holzgrefe, J.: The Humanitarian Intervention Debate, S. 18, in: Holzgrefe, J./Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethics, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003, S. 17-52. Und: International Commission on Intervention and State Sovereignty: The Responsibility to Protect, Ottawa 2001, S. 8f. Und: Krennerich, Michael: Humanitäre Intervention, in: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik, München 2003, S. 201-204. Und: Walzer, Michael: Just and Unjust Wars. A Moral Argument with Historical Illustrations, New York 1992, S. 101f. Und: Zangl, Bernhard: Humanitäre Intervention, S. 133-135, in: Ferdowski, Mir (Hrsg.): Sicherheit und Frieden zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Konzepte - Akteure - Regionen. München 2004, S. 133-149.
8 Der Einfachheit halber wird die Präzisierung systematische und/oder schwere Menschenrechtsverletzungen im weiteren Verlauf der Arbeit mit schweren Menschenrechtsverletzungen abgekürzt.
9 Hinsch, a.a.O., S. 31.
6
2. Ausgangssituation: Die humanitäre Intervention und das Völkerrecht Um das Problem von humanitären Interventionen ohne UN-Mandat zu erfassen werden im Folgenden zwei Prämissen näher beleucht: Das Argument einer moralischen Verpflichtung zur militärischen Intervention bei schweren Menschenrechtsverletzungen, sowie die völkerrechtliche Einbettung des Konzepts.
2.1 Das Gebot zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen Die These eines moralischen Gebots zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen - auch mit militärischer Gewalt - entspringt einem universalistischen Menschenrechtskonzept in Verbindung mit einem deontologischen Ethikverständnis basierend auf der Annahme gerechter Gründe. Hieraus lässt sich letztlich eine Pflicht zum militärischen Eingriff bei schweren Menschenrechtsverletzungen konstruieren. Diese Argumentationskette soll im Folgenden fundiert werden, indem kurz in die Begrifflichkeiten eingeführt und der Zusammenhang dieser nachgezeichnet wird.
In der vorliegenden Arbeit werden Menschenrechte als individuelle Rechte, die allen Menschen unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu Staaten von ‚Natur aus’ zukommen 10 , verstanden. Nach der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 11 , gehören hierzu beispielsweise das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person 12 , sowie das Recht auf Unterlassung von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe 13 . Die Nichteinhaltung dieser Rechte durch Personen oder Institutionen wird im Folgenden als Menschenrechtsverletzung bestimmt. 14
10 Fetscher, Iring: Menschenrechte, S. 305, in: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik, München 2003, S. 305-306.
11 Vgl. The Office of the High Commissioner for Human Rights: The Universal Declaration of Human Rights, http://www.unhchr.ch/udhr/lang/ger.htm (Entnahmedatum: 08.03.2009).
Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte soll hier das Fundament für den Menschenrechtsbegriff bereiten, da sie im Völkerrecht verankert ist, und ein von vielen Staaten internalisiertes, von anderen wenigstens anerkanntes Menschenrechtskonzept bietet.
12 The Office of the High Commissioner for Human Rights, a.a.O.
13 Ebd.
14 Diese Art, die Menschenrechte zu definieren, impliziert, dass sie allgemeingültig, universalistisch, unveräußerbar und egalitär sind. An diesen Prämissen wird ablesbar, dass sich das Menschenrechtskonzept und damit letztlich auch das Konzept der humanitären Intervention auf Prämissen des politischen Liberalismus stützt. Vgl. Caney, Simon: Justice Beyond Borders. A global Political Theory, Oxford 2005, S. 232f. Und: Farer, a.a.O., S. 56. Und: Hinsch, a.a.O., S. 73. Und: Schweppenhäuser, Gerhard: Grundbegriffe der Ethik zur Einführung, Hamburg 2003, S. 153-155. Und: Teson, Fernando: The Liberal Case for Humanitarian Intervention, S. 94, in: Holzgrefe, J./Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethics, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003, S. 93-129.
7
Nach der Bestimmung des Menschenrechtskonzepts werden nun deontologische Ethikkonzepte 15 eingeführt, um die Handlungsnotwendigkeit bei schweren Verletzungen von Menschenrechten aufzuzeigen. Mit diesem Ethiktypus werden Handlungen bezeichnet, die unabhängig der Handlungsfolgen moralisch richtig und damit geboten, beziehungsweise moralisch falsch und folglich verboten sind. Entscheidend für die Handlungsbewertung ist die Kon-formität mit feststehenden moralischen Normen. Das Verhalten gemäß solcher Normen wird als kategorisch bestimmt. Dies hat zur Folge, dass aus dem Ge- beziehungsweise Verbot von Handlungen, die durch diese Normen motiviert sind, eine moralische Verpflichtung erwächst 16 .
In Bezug auf die Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen lässt sich also aus der Perspektive der deontologischen Ethik eine Pflicht auch zur humanitären Intervention ohne Abwägung der Folgen konstruieren, sofern eine derartige moralische Norm hierzu gebietet. Welche Norm eine moralische Pflicht zum militärischen Eingreifen begründen kann, soll mit Rückgriff auf die Theorie des gerechten Krieges erörtert werden, da diese den Diskurs hinsichtlich der Legitimation von Kriegen und letztlich auch der Rechtfertigung der Inter-
Vertreteranderer Menschenrechtskonzeptionen würden diese Art der Begriffsbestimmung hingegen nicht mittragen. So bestreitet beispielsweise Joseph Raz die Existenz universalistischer Menschenrechte. Vgl. Raz, Joseph: Human Rights Without Foundations, 2008 (unpublished), S. 18.
15 To deon altgriechisch für das Erforderliche, die Pflicht. Vgl. Faust, Thomas: Organisationskultur und Ethik: Perspektiven für öffentliche Verwaltungen, Berlin 2003, S. 19.
Meist werden deontologische Ethiken im Vergleich mit konsequentialistischen Ethiken diskutiert, die das Gebot zu einer Handlung an den daraus resultierenden Handlungsfolgen bewerten. Vgl. Fenner, Dagmar: Ethik. Wie soll ich handeln? Tübingen 2008, S. 127. Und: Forschner, Maximilian: Pflicht, S. 240, in: Höffe, Otfried (Hrsg.): Lexikon der Ethik, München 2008, S. 240-241. Und: Sinnott-Armstrong, Walter: Consequentialism, in: Stanford Encyclopedia of Philosophy, http://plato.stanford.edu/entries/consequentialism/#WhaCon (Entnahmedatum: 28.03.2009).
Da sich diese beiden Ethiktypen mit der Reflexion auf Moral im Sinne der Begründung und Kritik moralischer Urteile und Handlungen befassen, können die Konzeptionen dem Bereich der normativen Ethik zugeordnet werden. Vgl. Düwell, Marcus/Hübenthal, Christoph/Werner, Micha: Ethik: Begriff - Geschichte - Theorie - Applikation, S. 3, in: Dies.: Handbuch Ethik, Stuttgart 2002, S. 1-23.
16 Vgl. Düwell, a.a.O., S. 23. Und: Fenner, a.a.O., S. 130f. Und: Pfannkuche, Walter: Humanitarian Intervention and Other Duties to Humanitarian Aid, S. 115f, in: Meggle, Georg (Hrsg.): Ethics of Humanitarian Interventions, Frankfurt am Main 2004, S. 115-128. Und: Ricken, Friedo: Allgemeine Ethik, Stuttgart 2003, S. 284f. Und: Sinnott-Armstrong, a.a.O. Und: Werner, Micha: Deontologische Theorien, S. 41, in: Wils, Jean-Pierre (Hrsg.): Lexikon der Ethik, Paderborn 2006, S. 40-49.
Eine ausführliche Kritik deontologischer Ethiken findet sich bei Sinnott-Armstrong, a.a.O. Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Verpflichtung lassen sich relative und absolute Konzepte unterscheiden. Verfechter der weniger strikten relativen deontologischen Ethik sehen die Verbindlichkeit der Verpflichtung als Prima-facie-Bedingung, nach der situationsabhängig Ausnahmen von der strengen Befolgung moralischer Normen zugelassen werden können. Vertreter einer absolut deontologischen Ethik interpretieren hingegen die Verbindlichkeit als immerwährend und uneingeschränkt gültig. Verfechter eines Gebots zur humanitären Intervention beziehen sich auf die absolute Pflicht zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen, weshalb sich auch die Argumentationskette auf ein solches Gebot stützt. Vgl. Ricken, a.a.O., S. 284f. Und: Schaber, Peter: Humanitäre Intervention als moralische Pflicht, in: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, Nr. 92, 3/2006, S. 295-303. Und: Wils, a.a.O., S. 43.
8
vention aus humanitären Gründen dominiert 17 . Die althergebrachte 18 und einflussreiche Lehre kann als Ansatz zur Beurteilung der moralischen Legitimation von Kriegen verstanden werden und dient somit gleichzeitig sowohl als Beschränkung als auch als Rechtfertigung von militärischer Gewalt. 19
Für die Entwicklung des Arguments ist besonders ein Element 20 der Theorie des gerechten Krieges - der gerechte Grund (iusta causa) - von Interesse. Dieser gilt als fundamentale Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Krieges, und eine solche liegt bei Existenz eines ungerechten, nicht zu rechtfertigenden Sachverhalts vor. Was für konkrete Umstände damit gemeint sind, ist von der historischen Situation abhängig. Heute besteht weitgehende Übereinstimmung darüber, dass die Verhinderung und Abwehr von schweren Aggressionen als einziger gerechter Kriegsgrund anerkannt wird. Mit diesem Argument wurde einerseits das legitime Selbstverteidigungsrecht von politischen Gemeinschaften und Staaten gestärkt, andererseits die Rechtfertigung zur Hilfeleistung Schwächerer, die ihr Selbstverteidigungsrecht nicht selbst wahrnehmen können, legitimiert 21 . Letzteres ist bei schweren Menschenrechtsverletzungen der Fall, die immer dann vorliegen, wenn Menschen der Verletzung ihrer basalen Rechte ausgesetzt sind, weil sie diese nicht selbst wirksam schützen können.
17 Die allgemeine Akzeptanz dieser Theorie auch hinsichtlich der humanitären Intervention zeigt sich nicht zuletzt in der Responsibility to Protect, die sich in weiten Teilen auf die Theorie des gerechten Krieges stützt und seit 2005 von den Vereinten Nationen als legitimer Kriegsgrund anerkannt ist. Vgl. hierzu Abschnitt 2.2, sowie Hinsch, a.a.O., S. 35f. Und: International Commission on Intervention and State Sovereignty, a.a.O., S. 19-27.
18 Die Frage nach dem gerechten Krieg lässt sich bis in die Antike zurückverfolgen. Zum einheitlichen Konzept wurde die Lehre jedoch erst später durch die Prägung christlicher Philosophen, wie Augustinus, Thomas von Aquin oder Hugo Grotius. Vgl. Hinsch, a.a.O., S. 52-59. Und: Krause, Skadi: Gerechte Kriege, ungerechte Feinde - die Theorie des gerechten Krieges und ihre moralischen Implikationen, in: Münkler, Herfried/Malowitz, Karsten (Hrsg.): Humanitäre Intervention. Ein Instrument außenpolitischer Konfliktbearbeitung. Grundlagen und Diskussion, Wiesbaden 2008, S. 115. Und: Steinweg, Reiner: Der gerechte Krieg. Christentum, Islam, Marxismus, Franfurt am Main 1980, S. 207.
19 Vgl. Mayer, Peter: Die Lehre vom gerechten Krieg - obsolet oder unverzichtbar? In: InIIS-Arbeitspapier Nr. 31/05, Bremen 2005, S. 6-8. Und: Merker, Barbara: Was leistet die Theorie des gerechten Krieges heute? In: Strub, Jean-Daniel/Grotefeld, Stefan (Hrsg.): Der gerechte Friede zwischen Pazifismus und gerechtem Krieg. Paradigmen der Friedensethik im Diskurs, Stuttgart 2007, S. 120. Und: Orend, Brian: War, Stanford Encyclopedia of Philosophy, http://plato.stanford.edu/entries/war/#2 (Entnahmedatum: 01.04.2009). Und: Walzer, Michael: Eine Einschätzung des Krieges, in: Heinrich Böll Stiftung: Texte zur Einmischung 3, Berlin 2004, S. 8f.
20 Klassisch wird die Lehre in das ius ad bellum, das Kriterien der Rechtfertigung bezüglich der Initiierung von Kriegen umfasst, und in das ius in bello, das das Verhalten der Konfliktparteien im Kriegsfall regelt, unterteilt. Inzwischen wird auch das ius post bellum, das Bedingungen für Friedensschlüsse und für die Beendigung von Kriegen festlegt, als weiteres Element des Paradigmas diskutiert. Vgl. Orend, Brian: War, Stanford Encyclopedia of Philosophy, http://plato.stanford.edu/entries/war/#2 (Entnahmedatum: 01.04.2009). Nach dem ius ad bellum sind für die moralische Rechtfertigung von militärischer Gewalt folgende sechs Voraussetzungen zu erfüllen: Ein gerechter Grund (iusta causa), die richtige Intention (recta intentio), eine legitime Autorität (legitima auctoritas), Krieg als letztes Mittel (ultima ratio), eine vernünftige Erfolgswahrscheinlichkeit, sowie die Verhältnismäßigkeit der militärischen Mittel. Vgl. Grubmüller, a.a.O., S. 87. Und: Orend, a.a.O. Und: Moseley, Alexander: Just War Theory, in: The Internet Encyclopedia of Philosophy, http://www.iep.utm.edu/j/justwar.htm (Entnahmedatum: 01.04.2009).
21 Vgl. Henke, Christoph: Ein Beitrag zur neueren Lehre vom gerechten Krieg, in: Stark, Christian (Hrsg.): Kann es heute noch ‚gerechte Kriege’ geben? Göttingen 2008, S. 132-136. Und: Hinsch, a.a.O., S. 52, 68f. Und: Mayer, a.a.O., S. 8f. Und: Merker, a.a.O., S. 120f. Und: Moseley, a.a.O. Und: Sinnott-Armstrong, a.a.O. Hierdurch wird den Betroffenen auch das Selbstbestimmungsrecht genommen, was wiederum die Verwirkung der staatlichen Souveränität zur Folge hat. Vgl. Zangl, a.a.O., S. 133-135S. 138f.
9
Deshalb können schwere Menschenrechtsverletzungen nach der Theorie des gerechten Krieges als gerechter Kriegsgrund anerkannt werden. Aus der Perspektive der hier verwendeten deontologischen Ethik ist die iusta causa wie dargelegt als verbindliche moralische Norm zu verstehen, weshalb bei Vorliegen schwerer Menschenrechtsverletzungen eine Pflicht auch zur militärischen Intervention angenommen werden muss, um dem Gebot der Verhinderung dieser Verletzungen gerecht zu werden.
2.2 Die Einbettung humanitärer Interventionen in das Völkerrecht
Allerdings kann das Gebot zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen auch mittels humanitärer Interventionen nicht isoliert gesehen werden, da sich die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen auf ein grundsätzliches Gewaltverbot geeinigt haben, das auf den ersten Blick mit dem Konzept der humanitären Intervention konfligiert. Nach Artikel 2(4) der Charta der Vereinten Nationen 22 ist die Androhung oder Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen untersagt. Zu dieser Regel werden nur zwei Ausnahmen aufgeführt: Zum einen das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung, und zum anderen die ausschließlich vom UN-Sicherheitsrat beschließbaren kollektiven militärischen Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII der UN-Charta bei Bedrohung der internationalen Friedensordnung. Da humanitäre Interventionen auf den ersten Blick weder als Akt der Selbstverteidigung klassifiziert werden können, noch zum Erhalt des internationalen zwischenstaatlichen Friedens 23 durchgeführt werden, wurden sie in der völkerrechtlichen Praxis der klassischen Rechtsposition als illegal bewertet. 24
Begründet wird die Privilegierung des Gewaltverbots vor dem militärischen Schutz der Menschenrechte mit dem Stellenwert der staatlichen Souveränität für die internationale Frie-densordnung. Nach dem Souveränitätsprinzip 25 erkennen sich die Staaten gegenseitig als
22 Vgl. Secretary of the Publications Board, a.a.O.
23 Allerdings sind Situationen denkbar in denen auch bei schweren Menschenrechtsverletzungen kollektiv eingegriffen werden kann. Ein Beispiel wäre eine Gefährdung der internationalen Friedensordnung bei grenzüberschreitenden Flüchtlingsströmen auf Grund eines drohenden Genozids.
24 Kimminich, Otto: Der Mythos der humanitären Intervention, S.435, in: Archiv des Völkerrechts 33, 3/1995, S. 430-458. Und: Mertens, Thomas: Humanitarian Intervention: Legal and Moral Arguments, S. 217f, in: Meggle, Georg (Hrsg.): Ethics of Humanitarian Interventions, Frankfurt am Main 2004, S. 215-232. Und: Pfeil, Florian: Krieg für die Menschenrechte? Die „humanitäre Intervention“ als Problem der internationalen Beziehungen, S. 7-11, in: Arbeitsgemeinschaft Menschenrechte. Occasional Paper Nr. 4, 01/2002, http://www.politik.uni-trier.de/forschung/agmr/4.pdf (Entnahmedatum: 06.08.2009). Und: Secretary of the Publications Board, a.a.O. Und: Zang, a.a.O., S. 140f.
25 Historisch gesehen lässt sich der Begriff auf Jean Bodin (1529-1629) zurückführen, der Souveränität als die absolute und dauernde Gewalt eines Staates (Bodin, Jean: Über den Staat, Stuttgart 1999 (zuerst 1576), S. 19,
10
souverän und gleichberechtigt an. Ein wichtiger Aspekt der Anerkennung ist die Autonomie nach Innen, also das Verbot, sich in innere Angelegenheiten eines anderen Staates einzumischen 26 . Die Beachtung dieses Grundsatzes kann einerseits als Basis für den internationalen zwischenstaatlichen Frieden interpretiert werden, andererseits bedeuten hiernach humanitäre Interventionen einen illegitimen Eingriff in die Souveränitätsrechte eines Staates, da ausschließlich die Nationalstaaten für das Wohlergehen ihrer Bürger verantwortlich sind. Allerdings ist diese Auffassung des Souveränitätsbegriffes immer stärker in die Kritik geraten. So lässt sich eine fortschreitende Relativierung des Souveränitätsgedankens beobachten, nach der der Anspruch auf Nichteinmischung nur so lange gültig ist, wie der Staat der eigenen Bevölkerung Schutz bietet. So interpretiert beispielsweise Francis Deng Souveränität als Verpflichtung des Staates die eigene Bevölkerung zu beschützen (sovereignty as responsibility) 27 . Ähnliche Argumente finden sich in der Responsibility to Protect der International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS). Nach diesem im Herbst 2001 veröffentlichten Bericht sind staatliche Autoritäten für die eigene Bevölkerung verant-wortlich und sowohl ihren Bürgern als auch der internationalen Gemeinschaft rechenschaftspflichtig. Zudem sollten nach dieser Auffassung Vertreter des Staates für ihr Verhalten belangt werden können. 28
Letztlich konnten sich auch die Vereinten Nationen dieser Neudeutung des Souveränitätsbegriffs zu Gunsten eines verbesserten Menschenrechtsschutzes auch mittels humanitärer Interventionen nicht entziehen: Im September 2005 verabschiedete die UN-Vollversammlung zum Abschluss ihres Weltgipfels eine Resolution, wonach der UN-Sicherheitsrat bei Völker-mord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit kollektive Maßnahmen nach Kapitel VII der UN-Charta beschließen kann. Da nach die- 24f)bestimmte. Zur gängigen Praxis moderner Staaten wurde das Souveränitätsprinzip nach dem Westfälischen Frieden (1648). Vgl. Hinsch, a.a.O., S. 15f.
26 Vgl. Gareis, a.a.O., S. 223. Und: Habermas, Jürgen: Bestialität und Humanität. Ein Krieg an der Grenze zwischen Recht und Moral, in: Merkel, Reinhard (Hrsg.): Der Kosovo-Krieg und das Völkerrecht. Frankfurt am Main 2000, S. 57f. Und: Hinsch, a.a.O., S. 15f. Und: Höffe, a.a.O., S. 116. Und: Keohane, Robert: Political Au-thority after Intervention: Gradations in Souvereignty, S. 275-298, in: Holzgrefe, J./Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethics, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003, S. 282.
27 Vgl. Farer, a.a.O., S. 55. Und: Herrmann, Axel: Menschenrechte in einer globalisierten Welt, in: Informationen zur politischen Bildung, 4/2007, S. 57. Und: Hinsch, a.a.O., S. 83, 230f. Und: Rawls, John: Das Recht der Völker, Berlin 2002, S. 28. Und: Walzer, a.a.O., S. 101. Und: Zangl, a.a.O., S. 136-138.
28 Vgl. Bothe, Michael/Martenczuk, Bernd: Die NATO und die Vereinten Nationen nach dem Kosovo-Konflikt. Eine völkerrechtliche Standortbestimmung, S. 130, in: Vereinte Nationen, 47. Jg., 1999, S. 125-132. Und: Grubmüller, a.a.O., S. 81f. Und: Hinsch, a.a.O., S. 231f. Und: Miller, Seumas: Collective Responsibility and Humanitarian Armed Intervention, S. 38, in: Meggle, Georg (Hrsg.): Ethics of Humanitarian Interventions, Frankfurt am Main 2004, S. 37-56. Und: Schwarz, Michael: Von der Absichtserklärung zur Umsetzung. Praktische und politische Voraussetzungen zur Erfüllung der Schutzverantwortung, S. 6, in: Dokumentation des SEF-Symposiums 2007. Die „Schutzverantwortung“ (R2P). Fortschritt, leeres Versprechen oder Freibrief für „humanitäre“ Intervention?, 29./30. Juli 2007, http://www.konfliktbearbeitung.net/downloads/file1017.pdf (Entnahmedatum: 06.08.2009), S. 5-9.
11
ser Auffassung schwere Menschenrechtsverletzungen nun dem Bereich der Gefährdung des internationalen Friedens zugeordnet werden, sind vom Sicherheitsrat legitimierte humanitäre Interventionen aus dem Gewaltverbot ausgenommen 29 . Militärische Interventionen mit UN-Mandat zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen können seither als völkerrechtlich zulässig gelten.
3. Problem: Nicht autorisierte humanitäre Interventionen
Das Gebot zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen lässt sich also mit den Anforderungen des Völkerrechts in Einklang bringen, wenn der Sicherheitsrat eine Gefährdung der internationalen Friedensordnung feststellt und kollektive Maßnahmen auch in Form von humanitären Interventionen legitimiert. Theoretisch sollte diese Rechtsbasis zum effektiven und weltweiten Schutz vor schweren Menschenrechtsverletzungen unter Berücksichtigung der internationale Rechtsordnung führen.
Wie an den Beispielen des Kosovo-Krieges und des Völkermordes in Ruanda deutlich wird, ist der Menschenrechtsschutz jedoch oftmals anderen Interessen nachgestellt. Dieses Problem entspringt der Funktionslogik des Weltsicherheitsrates, in dem jedes der ständigen fünf Mitglieder (China, Frankreich, Großbritannien, Russland und USA) über ein Vetorecht verfügt, und so kollektive Maßnahmen blockieren kann. Empirisch zeigt sich, dass eine solche Machtkonstellation auf Grund nationalstaatlicher Interessen der Vetomächte zur Verhinderung humanitärer Interventionen führt, obwohl über die Notwendigkeit des Eingriffs kein Zweifel besteht. 30
Bei einer Blockade des UN-Sicherheitsrates durch eine oder mehrere Vetomächte kann das Gebot zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen nicht mehr mit der Beachtung des Gewaltverbots in Einklang gebracht werden, da humanitäre Interventionen ohne Legitimation durch den Weltsicherheitsrat gegen Art. 2(4) der UN-Charta und somit gegen geltendes Völkerrecht verstoßen 31 . An dieser Stelle wird der Untersuchungsgegenstand der
29 Vgl. Grubmüller, a.a.O., S. 87. Und: Hinsch, a.a.O., S. 232f. Und: Zang, a.a.O., S. 140f.
30 Vgl. Alvarez, Jose: Judging the Security Council, S. 38f, in: American Journal of International Law, 90/1996, S. 1-39. Und: Gareis, a.a.O., S. 174, 225 Und: Hinsch, a.a.O., S. 233f.
31 Vgl. Brownlie, Ian/Apperley C.J.: Kosovo Crisis Inquiry: Memorandum on the International Law Aspects, S. 886, in: The International & Comparative Law Quarterly, 49/2000, S. 876-943. Und: Franck, Thomas/Rodley, Nigel: After Bangladesh: The Law of Humanitarian Intervention by Military Force. S. 267, in: The American Journal of International Law, 67/1973. S.275-305. Und: Harhoff, F.: Unauthorised Humanitarian Interventions -Armed Violence in the Name of Humanity? S. 69, in: Nordic Journal of International Law, 70/2001, 65-119. Und: Kimminich, a.a.O., S. 436. Und: Oeter, Stefan: Humanitäre Intervention und die Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots - Wen oder was schützt das Völkerrecht: Staatliche Souveränität, kollektive Selbstbestimmung oder individuelle Autonomie? S. 29f, in: Münkler, Herfried/Malowitz, Karsten (Hrsg.): Humanitäre Inter-
12
vorliegenden Arbeit erkennbar: Wie sollen sich Staaten oder Staatsverbünde verhalten, die einerseits die humanitäre Intervention für notwendig erachten, andererseits jedoch mit der Durchführung einer solchen das Völkerrecht brechen würden? Hier stehen sich Legitimität und Legalität dieser Einsätze gegenüber. Hinsichtlich dieses Problems stellt sich die Frage, ob Staaten oder Staatsverbünde bei schweren Menschenrechtsverletzungen unilateral, d.h. ohne UN-Mandat, auch humanitäre Interventionen durchführen sollten.
4. Lösungsstrategien: Verzicht versus Durchführung
Hinsichtlich der Lösungsstrategien des erörterten Problems unilateraler Interventionen ohne UN-Mandat ergeben sich auf den ersten Blick zwei mögliche Verhaltensweisen: Die Anerkennung des Gewaltverbots der UN-Charta und damit der Verzicht auf humanitäre Interventionen, oder die Durchführung unilateraler Eingriffe unter Bruch des Völkerrechts. Vertreter einer dritten Position argumentieren für die Legitimität unilateraler Interventionen bei gleichzeitiger Abschwächung der Folgen des damit einhergehenden Völkerrechtsbruchs. Im Folgenden werden die drei Lösungsstrategien kurz vorgestellt und kritisch eingeschätzt, um die Basis für einen alternativen Lösungsvorschlag zu bereiten.
4.1 Verzicht auf humanitäre Interventionen und Anerkennung des Völkerrechts Die konsequenteste Position in Bezug auf die Frage nach unilateralen humanitären Interventionen ist die Anerkennung des Weltsicherheitsrates als einzige Instanz zur Legitimierung von Interventionen aus humanitären Gründen und damit der prinzipielle Verzicht auf Interventionen ohne UN-Mandat. Dieser Ansicht ist die Akzeptanz des Gewaltverbots, das den Kern der Charta der Vereinten Nationen ausmacht, zugute zu halten. Das Verbot fungiert als Basis für die Kantische Idee eines auf Recht gegründeten immer währenden Friedens. 32 Trotz der noblen Ziele kann der Standpunkt nicht überzeugen, da bei Untätigkeit des Sicherheitsrates selbst schwersten Menschenrechtsverletzungen wie einem drohenden Genozid zugesehen und das Gebot der Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen be-
vention.Ein Instrument außenpolitischer Konfliktbearbeitung. Grundlagen und Diskussion, Wiesbaden 2008, S. 29-64. Und: Rytter, a.a.O., S. 121, in: Nordic Journal of International Law, 70/2001, S. 121-160.
32 Vgl. Brock, Lothar: Einmischungsverbot, humanitäre Intervention und wirtschaftliche Interessen, S. 154f, in: Menzel, Ulrich (Hrsg.): Vom ewigen Frieden und vom Wohlstand der Nationen . Dieter Senghaas zum 60. Geburtstag, Frankfurt am Main 2000, S. 124-157. Und: Chesterman, Simon: Just War or Just Peace? Humanitarian Intervention and International Law, Oxford 2002, S. 219. Und: Hinsch, a.a.O., S. 236f, 242. Und: Schorlemer, Sabine: Menschenrechte und ‚humanitäre Intervention’, in: Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e.V.: Internationale Politik, http://www.internationalepolitik.de/ueberip/ (Entnahmedatum: 08.08.2009).
13
wusst umgangen werden müsste. Zudem würde der Schutz der Menschenrechte ausschließlich einem Gremium anvertraut, das zwar völkerrechtlich legitimiert, dessen Entscheidungen jedoch keinesfalls unparteiisch, sondern von nationalstaatlichen Interessen geleitet sind 33 . Aus diesen Gründen ist der Verzicht auf unilaterale humanitäre Interventionen eine moralisch nicht vertretbare Position.
4.2 Durchführung humanitärer Interventionen unter Umgehung des Völkerrechts Vertreter der kontradiktorischen Position halten unilaterale Interventionen ohne UN-Mandat auf Grund des Gebots zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen sowohl für legitim als auch für notwendig. Hinsichtlich der Abwägung zwischen Einhaltung des Völkerrechts und Menschenrechtsschutz wiegt nach dieser Position letzterer Aspekt schwerer, weshalb auch humanitäre Interventionen ohne Zustimmung des Weltsicherheitsrat durchgeführt werden dürften. Ein prominenter Vertreter dieser Haltung ist Michael Walzer, der die Maxime who can should 34 geprägt hat:
Kollektive Entscheidungen, zu handeln, mögen zu Recht unilaterales Handeln übertrumpfen, aber kollektive Entscheidungen, nicht zu handeln, haben nicht dieselbe Wirkung. In diesem Sinn ist der Unilateralismus die vorherrschende Reaktion, wenn das gewöhnliche Gewissen unter Schock steht. Wenn es keine kollektive Reaktion gibt, kann jeder reagieren. Wenn niemand handelt, dann handle
35 du!
Die Umgehung des Völkerrechts kann jedoch keine Alternative sein, weshalb auch dieser Standpunkt zurückzuweisen ist. Die Auswirkungen auf die internationale Rechtsordnung können gravierend sein, da die Autorität des UN-Sicherheitsrates und damit letztlich auch das Gewaltverbot in Frage gestellt wird. 36
Eine mögliche Folge wäre die Destabilisierung der internationalen Ordnung, da sich von nationalen Eigeninteressen motivierte kriegerische Akte mit dem Verweis auf angebliche Menschenrechtsverletzungen im Zielland als humanitäre Interventionen tarnen lassen. Diese Missbrauchsgefahr bezieht sich auf die berechtigte Befürchtung militärisch schwächerer
33 Vgl. Hinsch, a.a.O., S. 236f. Und: Schorlemer, a.a.O.
34 Walzer, Michael: The Argument about Humanitarian Intervention, in: Polylog. Forum für interkulturelle Philosophie, http://them.polylog.org/5/awm-en.htm (Entnahmedatum: 08.08.2009a).
35 Walzer, Michael: Die Debatte um humanitäre Interventionen, in: Polylog. Forum für interkulturelle Philosophie, http://them.polylog.org/5/awm-de.htm (Entnahmedatum: 08.08.2009b).
36 Vgl. Hinsch, a.a.O., S. 8.
14
Staaten zukünftig von überlegenen Staaten dominiert zu werden 37 . Deshalb ist auch diese Position nicht vertretbar, da das Gebot zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen nicht die Leistung des Völkerrechts, nämlich die Ausweitung des weltweiten zwischenstaatlichen Friedens, zu Nichte machen darf.
4.3 Moralischer Exzeptionalismus
Die Vertreter einer dritten Position versuchen nun den Zielen der beiden beschriebenen Ansätzen gerecht zu werden, indem sie einerseits das völkerrechtliche Verbot unilateraler humanitärer Interventionen grundsätzlich anerkennen, andererseits jedoch in extremen Ausnahmefällen und bei Untätigkeit des Weltsicherheitsrates eine illegale Intervention zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen befürworten. Dieser Exzeptionalismus soll in seltenen Fällen moralisch begründete Ausnahmen vom Gewaltverbot und damit extralegale humanitäre Interventionen als ultima ratio zulassen. 38
Um jedoch das Völkerrecht nicht auszuhebeln und die internationale Rechtsordnung nicht zu gefährden, müssen die Einsätze - so die Vertreter dieser Auffassung - seltene Ausnahmefälle bleiben und dürfen keinesfalls als Präzedenzfälle oder gar sich entwickelndes Gewohnheitsrecht interpretiert werden. Nur so könnte das Gebot zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen verwirklicht werden, ohne die internationale Rechtsordnung zu gefährden. 39
Auch diese, auf den ersten Blick vielversprechende Position, kann dem eigenen Anspruch nicht gerecht werden und das Gebot zum Menschenrechtsschutz mit der Einhaltung des Gewaltverbots, und damit dem Aufrechterhalten der internationalen Rechtsordnung, nicht vereinbaren. So ist unter den gegenwärtigen Bedingungen beispielsweise die Genozidgefahr nicht grundsätzlich auszuschließen, weshalb diese Fälle keine extreme Ausnahmen darstellen können. Theoretisch lässt sich die Forderung nach Ausnahmefällen dadurch widerlegen, dass eine moralische Norm universalisierbar im Sinne der Gleichbehandlung gleicher Fälle sein muss 40 . Zudem ist die Befolgung der Norm kategorisch. Deshalb kann es in Bezug auf
37 Vgl. Hinsch, a.a.O., S. 235-237. Und: Schorlemer, a.a.O. Und: Walzer 2009, a.a.O.
38 Vgl. Chesterman, a.a.O., S. 231f. Und: Hinsch, a.a.O., S. 235-239. Und: Höffe, a.a.O., S. 117. Und: Rytter, a.a.O., S. 121-124. Und: Schorlemer, a.a.O. Und: Simma, Bruno: NATO, The UN and The Use of Force: Legal Aspects. S. 22, in: European Journal of International Law, 10/1999, S. 1-22.
39 Vgl. Hinsch, a.a.O., S. 235-239. Und: Münkler, Herfried/Malowitz Karsten: Humanitäre Interventionen: Bedeutung, Entwicklung und Perspektiven eines umstrittenen Konzepts - Ein Überblick, S. 16f, in: Dies. (Hrsg.): Humanitäre Intervention. Ein Instrument außenpolitischer Konfliktbearbeitung. Grundlagen und Diskussion, Wiesbaden 2008, S. 7-27. Und: Rytter, a.a.O., S. 121-124. Und: Simma, S. 22.
40 Vgl. Hinsch, a,a.O., S. 239-242.
15
humanitäre Interventionen keine Ausnahmefälle geben. Als moralische Norm verlangt das Gebot zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen nach konsequentem Eingreifen in solchen Situationen. Damit werden unilaterale Interventionen außerhalb des Völkerrechts anerkannt und unterscheiden sich somit de facto nicht mehr von den oben beschriebenen humanitären Interventionen ohne UN-Mandat. Auch hier wird die Autorität des Weltsicherheitsrats in Frage gestellt und die internationale Rechtsordnung im Sinne des Gewaltverbots gefährdet. Aus diesen Gründen ist auch die letzte Position nicht vertretbar und muss folgerichtig zurückgewiesen werden.
5. Alternative Problemlösung: Systematischer Exzeptionalismus
Nachdem die am häufigsten diskutierten Standpunkte hinsichtlich unilateraler humanitärer Interventionen ohne UN-Mandat verworfen werden mussten, wird im Folgenden eine alternative Variante als Weiterentwicklung des moralischen Exzeptionalismus vorgestellt, die Bedingungen für diese dargelegt, und schließlich die Möglichkeiten und Grenzen der Position beurteilt.
5.1 Konzept
Obwohl der moralische Exzeptionalismus durch die Einschränkung auf extreme Ausnahmefälle dem kategorischen Gebot der Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen nicht gerecht wird und folglich zurückgewiesen werden muss, ist die Intention des Ansatzes, nämlich der Versuch den Menschenrechtsschutz mit der Aufrechterhaltung der Weltrechts-ordnung in Einklang zu bringen, zu begrüßen. Sollte es gelingen, die Schwäche des Konzeptes zu entschärfen, kann diese Position als echte Lösungsstrategie des dargestellten Problems fungieren.
Die Einschränkung unilateraler humanitärer Interventionen auf besondere Ausnahmen spiegelt die Furcht vor einer möglichen Inflation dieser Einsätze wider. Die vorliegende Arbeit beruht jedoch auf der These, dass die Inflation unilateraler Interventionen nicht zu vermeiden, sondern - ganz im Gegenteil - zu begrüßen ist, solange es sich um echte humanitäre Einsätze handelt, die unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden. Die Schaffung des Präzedenzfalls soll also nicht als Problem, sondern vielmehr als Chance begriffen werden, da nur so das zugrunde liegende Gebot zum Menschenrechtsschutz unter Wahrung der internationalen Rechtsordnung verwirklicht werden kann. Der Schwäche des moralischen
16
Exzeptionalismus kann folglich mit der systematischen Selbstautorisierung zur unilateralen Intervention unter der Beachtung bestimmter Grundsätze entgegengewirkt werden. Der Kern dieses Ansatzes, der im Folgenden als systematischer Exzeptionalismus 41 bezeichnet werden soll, ähnelt Michael Walzers Forderung who can should 42 . Der entscheidende Unterschied, besteht jedoch darin, dass diese Forderung an bestimmte Bedingungen gebunden sein muss: Who can should, but under certain conditions!
5.2 Bedingungen
Um der Missbrauchsgefahr entgegenzuwirken und damit die internationale Rechtsordnung zu wahren, muss das Konzept des systematischen Exzeptionalismus bestimmten Voraussetzungen gerecht werden. Als conditiones sine quibus non werden im Folgenden drei Bedingungen vorgeschlagen, die unter den Stichworten Rückbindung, Transparenz und Ver-antwortlichkeit geführt werden und als erste Diskussionsbasis fungieren sollen. Erstens können unilaterale Interventionen ohne UN-Mandat zwar nicht im Rahmen, sehr wohl jedoch im Sinne des Völkerrechts durchgeführt werden. Eine zentrale Bedingung für militärische Eingriffe aus humanitären Gründen soll also die Rückbindung an das Völkerrecht sein. Wie oben ausgeführt sind in diesem die Grundsätze der Responsibility to Protect enthalten, weshalb eine militärische Intervention nur zur Verhinderung von Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit legitim ist. Zudem müssen nach dieser Doktrin vier Aspekte des ius ad bellum berücksichtigt werden: Erstens hat das primäre Motiv der Intervention der Schutz vor diesen Menschenrechtsverletzungen zu sein. Zweitens muss die Intervention das letzte zur Verfügung stehende Mittel sein, um die Menschenrechtsverletzungen zu verhindern. Drittens ist der geplante Einsatz von militärischen Mitteln den Gewaltverhältnissen anzupassen. Und viertens haben die Erfolgsaussichten der Intervention ausreichend hoch zu sein 43 . Zudem müssen die Anforderungen des humanitären Völkerrechts berücksichtigt werden, die beispielsweise in der Haager Landkriegsordnung 44 oder in der Genfer Konvention 45 fest-
41 Auchwenn die Kombination von Systematik und Exzeptionalionalismus eine contradictio in adiecto darstellt, wird diese Begrifflichkeit weiterhin verwendet, um auf die Nähe zum moralischen Exzeptionalismus hinzuweisen.
42 Walzer 2009a.
43 International Commission on Intervention and State Sovereignty, a.a.O., S. XII-XIII.
44 Vgl. International Committee of the Red Cross: Convention (IV) respecting the Laws and Customs of War on Land and its annex: Regulations concerning the Laws and Customs of War on Land. The Hague, 18 October 1907, http://www.icrc.org/ihl.nsf/FULL/195?OpenDocument (Entnahmedatum: 12.08.2009).
17
gehalten sind. Schließlich dürfen nur legitime Autoritäten intervenieren. Vertreter des systematischen Exzeptionalismus sprächen diese Autorität bei einer Blockade des Sicherheitsrates allen Staaten zu, die die hier vorgestellten Bedingungen erfüllen. Damit wird zwar die Handlungsfähigkeit des Sicherheitsrates, der nach der klassischen Auffassung allein über die Legitimität von humanitären Interventionen entscheiden darf, nicht jedoch das Völkerrecht als solches in Frage gestellt.
Neben der Rückbindung an das Völkerrecht muss von den intervenierenden Akteuren zweitens ein größtmögliches Maß an Transparenz hinsichtlich der Begründung und der Durchführung der humanitären Intervention gewährleistet sein. Deshalb sind der Weltöffentlichkeit (Medien) vor der Intervention sowohl Beweise für die schweren Menschenrechtsverletzungen, als auch ein detaillierter Interventionsplan mit Informationen über das Vorgehen, den Einsatz von militärischen Mitteln, sowie der Beendigung der Intervention vorzulegen. Dieser Plan darf nicht gegen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts verstoßen. Um die Einhaltung der im Plan definierten Ziele zu überwachen, haben die intervenierenden Mächte internationale Journalisten und Beobachter von staatlichen wie nichtstaatlichen Organisationen zu akzeptieren und deren Arbeit durch größtmöglichen Zugang zu den Truppen und Kriegsschauplätzen zu erleichtern.
Als dritte und letzte Bedingung muss die Verantwortlichkeit der intervenierenden Akteure durch die Schaffung eines Ad-hoc-Gerichtshofs garantiert werden, der im Nachgang die Übereinstimmung des Einsatzes mit der Responsiblity to Protect, sowie die Einhaltung des humanitären Völkerrechts überprüft. Der oder die intervenierenden Staaten müssen vor der Intervention sowohl der Gründung eines solchen Gerichts als auch der Akzeptanz des Urteils zustimmen. Besetzt werden sollte das Gremium mit Völkerrechtlern aus Staaten, die sich einerseits prinzipiell zu unilateralen Interventionen im Sinne des systematischen Exzeptionalismus bekennen, und andererseits die grundlegenden Menschenrechte nicht nur anerkennen sondern auch durchsetzen. Welche Staaten letztere Bedingung erfüllen, könnte beispielsweise mit John Rawls Konzeption des Rechts der Völker 46 entschieden werden, der hierzu sowohl liberale 47 als auch achtbare 48 Völker zählt. Zusammenfassend lässt sich fest-
45 InternationalCommittee of the Red Cross: 1949 Conventions & Additional Protocols, http://www.icrc.org/ihl.nsf/CONVPRES?OpenView (Entnahmedatum: 12.08.2009).
46 Vgl. Rawls, a.a.O.
47 Als solche werden Staaten charakterisiert, die sich durch eine annehmbar gerechte konstitutionelle demokratische Regierung (...), durch ‚geteilte Zuneigung’ (...) vereinte Bürger und schließlich [durch] eine moralische Natur auszeichnen. Vgl. Rawls, a.a.O., S. 26.
48 Zu diesen zählen sowohl Staaten, die zwar nicht liberal-demokratisch sind, aber die Menschenrechte schützen, als auch wohlwollende Absolutismen, die wenigstens die meisten Menschenrechte achten. Vgl. Rawls, a.a.O., S. 78-81.
18
halten, dass mit diesen Bedingungen die Missbrauchsgefahr so weit wie möglich eingeschränkt werden könnte.
5.3 Möglichkeiten und Grenzen
Nach der Vorstellung des systematischen Exzeptionalismus sollen in aller Kürze mögliche Stärken und Schwächen des Konzeptes angeschnitten werden, um eine Basis für die Abwägung des Vorschlags zu bereiten. Wie oben aufgezeigt, kann als zentrale Leistung des Konzepts die Ermöglichung von unilateralen humanitären Interventionen ohne gleichzeitige Gefährdung der internationalen Rechtsordnung gesehen werden. Darüber hinaus können und sollen solche unilateralen Interventionen, im Gegensatz zum moralischen Exzeptionalismus, zu Gewohnheitsrecht werden, und langfristig durch einen Prozess der Verrechtlichung im Völkerrecht verankert werden. Dieser Prozess kann den Druck auf die UN erhöhen, Reformen umzusetzen, die den effektiven Menschenrechtsschutz mittels kollektiver Maßnahmen garantieren.
Auf den ersten Blick erscheint die Selbstautorisierung zur Intervention und die damit einhergehende Missbrauchsgefahr als zentrale Schwäche des Konzepts. Diesem Argument ist zum Einen die Einschränkung der Gefahr durch die Erfordernisse der Rückbindung, Transparenz und Verantwortlichkeit entgegenzuhalten. Zum anderen ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die Missbrauchsgefahr nie in Gänze gebannt werden kann, da auch die im Weltsicherheitsrat vertretenen Staaten eigene Interessen vertreten und ihr Vetorecht hierzu missbrauchen (können). Das Argument reicht für eine Ablehnung des systematischen Exzeptionalismus also nicht aus.
Als weiterer Kritikpunkt könnte die (inter-)subjektive Interpretation der UN-Charta durch einzelne Staaten angeführt werden, wonach schwere Menschenrechtsverletzungen beim systematischen Exzeptionalismus nicht mehr kollektiv von der UN ausgelegt werden. Diese Kritik ist ebenfalls zurückzuweisen, da auch bei kollektiven Maßnahmen die Auslegung der Menschenrechte von den im UN-Sicherheitsrat vertretenen Staaten subjektiv erfolgt. Ein letzter Ansatz zur Kritik wiegt jedoch schwerer: Ein großer Vorteil von kollektiven Maßnahmen ist die Tatsache, dass die Adressaten auch Autoren des Rechts sind. So hat die UN-Vollversammlung der Einführung der Responsibility to Protect mehrheitlich zugestimmt. Damit haben sich die in der UN vertretenen Staaten dazu bereit erklärt, bei Verstoß gegen die im Völkerrecht verankerten Menschenrechte auch kollektive militärische Maßnahmen zu
19
akzeptieren. Vertreter des systematischen Exzeptionalismus können sich jedoch nicht auf eine solch breite Legitimation berufen. Diese theoretische Schwäche wird in der Praxis zum Problem, falls sich durch das hier vorgestellte Konzept ein mit der UN konkurrierendes Regime zum Menschenrechtsschutz etablieren sollte, das unilaterale humanitäre Interventionen bei einer Blockade des UN-Sicherheitsrats auch in Staaten durchführt, die dieses Regime nicht anerkennen. Die betroffenen Staaten würden die Intervention wohl als illegitim und ungerecht interpretieren. Falls sie sich zusammenschließen, könnte es zur Blockbildung und globalen Zweiteilung in diejenigen Staaten, die unilaterale Interventionen befürworten, und diejenigen, die diese ablehnen, kommen. Ein neuer globaler Konflikt wäre geboren und damit die von Vertretern des systematischen Exzeptionalismus versprochene Wahrung der internationalen Rechtsordnung gefährdet.
6. Kommentierte Zusammenfassung
Bevor die These der Arbeit diskutiert wird, sollen im Folgenden die zentralen Erkenntnisse der vorliegenden Arbeit abschließend zusammengefasst werden. Um eine Diskussionsbasis zu ermöglichen ist die Präzisierung des Untersuchungsgegenstandes von Bedeutung, nach dem die humanitäre Intervention als gewaltsamer militärischer Eingriff zur Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen verstanden werden soll. Letztere sind durch die allgemeine Erklärung der Menschenrechte definiert und in der vorliegenden Arbeit als die systematische und/oder häufige Nichteinhaltung dieser zu verstehen. Die zu erörternde These beruht auf zwei Prämissen: Zum einen wird unterstellt, dass das zugrunde liegendende universalistische Menschenrechtskonzept auf einem deontologischen Ethikmodell beruht. Da zudem nach der Theorie des gerechten Krieges schwere Menschenrechtsverletzungen als iusta causa für einen gerechten Eingriff einzustufen sind und die Einhaltung dieser als verbindliche moralische Norm zu verstehen ist, wird eine Pflicht auch zur humanitären Intervention bei schweren Menschenrechtsverletzungen angenommen. Die zweite wichtige Prämisse ist die 2005 erfolgte Legalisierung kollektiver Maßnahmen nach Kapitel VII der UN-Charta zum Menschenrechtsschutz. Hiernach stellen vom UN-Sicherheitsrat beschlossene humanitäre Interventionen keinen Bruch mit dem Völkerrecht mehr dar.
Da sich jedoch empirisch gezeigt hat, dass der Sicherheitsrat in Fällen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen wiederholt dem Gebot zum Menschenrechtsschutz nicht nachgekommen ist, stellt sich die Frage, ob Staaten humanitäre Interventionen auch ohne UN-
20
Mandat und damit unter Umgehung des Völkerrechts durchführen sollten. Diese unilateralen humanitären Interventionen können entweder mit Verweis auf den Bruch des Völkerrechts und der damit einhergehenden Gefährdung der internationalen Rechtsordnung abgelehnt, oder mit Rückgriff auf das Gebot zum Menschenrechtsschutz befürwortet werden. Beide Positionen sind unbefriedigend, da bei ersterer schwere Menschenrechtsverletzungen toleriert, und bei letzterer das im Völkerrecht verankerte Gewaltverbot in Frage gestellt werden müsste.
Mit einer dritten Lösungsstrategie wird versucht beiden Anforderungen gerecht zu werden, indem zwar das völkerrechtliche Verbot unilateraler Interventionen grundsätzlich anerkannt, in extremen Ausnahmefällen jedoch die humanitäre Intervention auch ohne UN-Mandat -und damit unter Umgehung des Völkerrechts - befürwortet wird. Auch mit diesem moralischen Exzeptionalismus kann das Problem nicht gelöst werden, da nach dem Gebot zum Menschenrechtsschutz bei schweren Verletzungen immer eingegriffen werden muss, und damit die Beschränkung auf extreme Ausnahmefälle nicht eingehalten werden kann. Da keiner der drei Positionen überzeugen kann, wird eine vierte Lösungsstrategie vorgeschlagen, die auf einer Weiterentwicklung des moralischen Exzeptionalismus beruht. Mit dem Konzept des systematischen Exzeptionalismus wird die Legitimität unilateraler Interventionen nicht mehr auf extreme Ausnahmefälle beschränkt, sondern militärische Eingriffe bei schweren Menschenrechtsverletzungen konsequent ermöglicht. Einerseits kann damit dem Gebot zum Menschenrechtsschutz bei einer Blockade des UN-Sicherheitsrates systematisch nachgegangen werden, andererseits wird durch bestimmte zu erfüllende Vorbedingungen die internationale Rechtsordnung nicht in Frage gestellt.
Zu diesen Bedingungen gehört erstens die Rückbindung an das Völkerrecht, wonach unilaterale humanitäre Interventionen nicht gegen die Grundsätze der Responsibility to Protect und gegen die Regelungen des humanitären Völkerrechts verstoßen dürfen. Darüber hinaus muss zweitens ein Maximum an Transparenz gewährleistet werden, indem der oder die intervenierenden Staaten Beweise für die schweren Menschenrechtsverletzungen sowie einen detaillierten Interventionsplan vorlegen müssen. Zudem muss Journalisten und internationalen Beobachtern ungehinderter Zugang zum Krisengebiet gewährt werden. Nach Abschluss der Intervention soll mittels eines Ad-hoc-Gerichtshofs drittens die Verantwortlichkeit gewährleistet werden, indem von einem unabhängigen Gremium überprüft wird, ob der Einsatz legitim war und ob die Grundsätze der Responsibility to Protect und die Regelungen des humanitären Völkerrechts beachtet wurden.
21
Hinsichtlich der Stärken und Schwächen des systematischen Exzeptionalismus lässt sich einerseits festhalten, dass mit dem Konzept unilaterale humanitäre Interventionen ohne gleichzeitige Gefährdung der internationalen Rechtsordnung ermöglicht werden. Zudem nimmt der Druck auf die Vereinten Nationen zu, mittels einer Reform den Menschenrechtsschutz effektiver wahrzunehmen. Andererseits besteht die Gefahr einer Blockbildung und möglichen Konfrontation entlang der Konfliktlinie hinsichtlich der Akzeptanz unilateraler Interventionen.
7. Fazit: Nie wieder Auschwitz und Krieg nur aus humanitären Gründen! Nach der Zusammenfassung der Ergebnisse kann nun die These der Arbeit - nach der das Problem unilateraler humanitärer Interventionen mit dem systematischen Exzeptionalismus überwunden werden kann - diskutiert werden. Grundsätzlich stellen sowohl das Gebot zum Menschenrechtsschutz als auch der im Gewaltverbot enthaltene Gedanke einer globalen Friedensordnung nicht zu vernachlässigenden Werte dar, weshalb die Lösungsstrategie beiden Anforderungen gerecht werden muss.
Im Gegensatz zu den klassischen Strategien kann dieses Ziel am ehesten mit dem systematischen Exzeptionalismus erreicht werden, da mit diesem der Menschenrechtsschutz zwar nicht im Rahmen, wenigstens jedoch im Sinne des Völkerrechts systematisch verfolgt werden kann. Nach wie vor stellen unilaterale Interventionen einen Bruch mit dem Völkerrecht dar. Solange dies jedoch die internationale Rechtsordnung prinzipiell nicht in Frage stellt, ist der Menschenrechtsschutz als höheres Gut, und damit die unilaterale Intervention unter den genannten Bedingungen als legitim zu bewerten.
Allerdings muss die Gefahr einer möglichen Cleavage-Bildung innerhalb der Gesamtheit der Staaten und damit die Gefährdung der internationalen Rechtsordnung gebannt werden. Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass die Gefahr auch bei Verzicht auf unilaterale Interventionen gegeben ist, wann immer sich Einzelstaaten mit einer kriegerischen Handlung über das Gewaltverbot hinwegsetzen. Andererseits scheint ein Zusammenschluss von Staaten, die humanitäre Interventionen auf ihrem Territorium befürchten, relativ unwahrscheinlich und im Falle einer Realisierung wohl wenig effektiv, da es sich bei diesen Staaten oftmals um sogenannte failing states ohne staatliches Gewaltmonopol, und/oder militärisch schwache Staaten handelt. Aus diesen Gründen darf die Möglichkeit der Cleavage-Bildung zwar nicht ignoriert werden, die Gefahr rechtfertigt den Verzicht auf effektiven Menschenrechtsschutz jedoch nicht.
22
Empirisch zeigt sich, dass unilaterale humanitäre Interventionen für Einzelstaaten und internationale Regierungsorganisationen bei einer Blockade des UN-Sicherheitsrats als ultima ratio oftmals der einzige Weg sind, um auf humanitäre Katastrophen angemessen zu reagieren. Zwar muss versucht werden, die Erfolge der internationalen Rechtsordnung zu bewahren, dies darf jedoch nicht auf Kosten des Menschenrechtsschutzes geschehen. Insgesamt kann mit dem systematischen Exzeptionalismus das Problem unilateraler humanitärer Interventionen zwar nicht vollständig gelöst, wohl aber entschärft werden. Die Ausgangsthese lässt sich somit im Großen und Ganzen bestätigen. Im Sinne dieses Ansatzes war auch die Operation Allied Force eine legitime Reaktion auf die schweren Menschenrechtsverletzungen im Kosovo. Allerdings darf der Eingriff nicht als Ausnahme dargestellt werden, da der Menschenrechtschutz als kategorisches Gebot zu sehen ist. Vielleicht lässt sich somit die scheinbare Dichotomie zwischen Gewaltverbot und Menschenrechtsschutz überbrücken und die beiden Maximen miteinander vereinen, so dass ein erhabenes Ziel ein wenig näher rückt: Nie wieder Auschwitz und Krieg nur noch aus humanitären Gründen!
23
Literaturverzeichnis:
• Alvarez, Jose: Judging the Security Council, in: American Journal of International Law, 90/1996, S. 1-39.
• Ball, Patrik, et al.: Killings and Refugee Flow in Kosovo. March - June 1999. A Report to the International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia, New York 2005.
• Bodin, Jean: Über den Staat, Stuttgart 1999 (zuerst 1576).
• Bothe, Michael/Martenczuk, Bernd: Die NATO und die Vereinten Nationen nach dem Kosovo-Konflikt. Eine völkerrechtliche Standortbestimmung, in: Vereinte Nationen, 47. Jg., 1999, S. 125-132.
• Brock, Lothar: Einmischungsverbot, humanitäre Intervention und wirtschaftliche Interessen, in: Menzel, Ulrich (Hrsg.): Vom ewigen Frieden und vom Wohlstand der Nationen. Dieter Senghaas zum 60. Geburtstag, Frankfurt am Main 2000, S. 124-157.
• Brownlie, Ian/Apperley C.J.: Kosovo Crisis Inquiry: Memorandum on the International Law Aspects, in: The International & Comparative Law Quarterly, 49/2000, S. 876-943.
• Caney, Simon: Justice Beyond Borders. A global Political Theory, Oxford 2005.
• Chesterman, Simon: Just War or Just Peace? Humanitarian Intervention and International Law, Oxford 2002.
• Düwell, Marcus/Hübenthal, Christoph/Werner, Micha: Ethik: Begriff - Geschichte - Theorie - Applikation, in: Dies. (Hrsg.): Handbuch Ethik, Stuttgart 2002, S. 1-23.
• Farer, Tom: Humanitarian Intervention before and after 9/11: Legality and Legitimacy, in: Holzgrefe, J./Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethics, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003, S. 53-89.
• Faust, Thomas: Organisationskultur und Ethik: Perspektiven für öffentliche Verwaltungen, Berlin 2003.
• Fenner, Dagmar: Ethik. Wie soll ich handeln? Tübingen 2008.
• Fetscher, Iring: Menschenrechte, in: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik, München 2003, S. 305-306.
• Fischer, Joschka, zitiert in: Fried, Nico: "Ich habe gelernt: Nie wieder Auschwitz", http://www.sueddeutsche.de/politik/612/351445/text/ (Entnahmedatum: 14.08.2009).
• Forschner, Maximilian: Pflicht, in: Höffe, Otfried (Hrsg.): Lexikon der Ethik, München 2008, S. 240-241.
• Frank, Martin: The Dilemmatic Structure of Humanitarian Intervention, in: Meggle, Georg (Hrsg.): Ethics of Humanitarian Interventions, Frankfurt am Main 2004, S. 97-113.
• Franck, Thomas/Rodley, Nigel: After Bangladesh: The Law of Humanitarian Intervention by Military Force, in: The American Journal of International Law, 67/1973, S. 275-305.
• Gareis, Sven/Varwick Johannes: Die Vereinten Nationen, Bonn 2003.
24
• Grubmüller, Verena: Das Konzept der ‚Intervention zum Schutz bedrohter Menschen’ als Antwort auf Völkermord? Maßnahmen, Kriterien und Anforderungen, Linz 2007.
• Habermas, Jürgen: Bestialität und Humanität. Ein Krieg an der Grenze zwischen Recht und Moral, in: Merkel, Reinhard (Hrsg.): Der Kosovo-Krieg und das Völkerrecht. Frankfurt am Main 2000, S. 66-98.
• Harhoff, F.: Unauthorised Humanitarian Interventions - Armed Violence in the Name of Humanity? In: Nordic Journal of International Law, 70/2001, 65-119.
• Henke, Christoph: Ein Beitrag zur neueren Lehre vom gerechten Krieg, in: Stark, Christian (Hrsg.): Kann es heute noch ‚gerechte Kriege’ geben? Göttingen 2008, S. 109-157.
• Herrmann, Axel: Menschenrechte in einer globalisierten Welt, in: Informationen zur politischen Bildung, 4/2007.
• Hinsch, Wilfried/Janssen, Dieter: Menschenrechte militärisch schützen. Ein Plädoyer für humanitäre Interventionen, Bonn 2006.
• Höffe, Otfried: Gerechtigkeit. Eine philosophische Einführung, München 2004.
• Holzgrefe, J.: The Humanitarian Intervention Debate, in: Holzgrefe, J./Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethics, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003, S. 17-52.
• Hübenthal, Christoph: Konsequentialismus, in: Wils, Jean-Pierre/Hübenthal, Christoph (Hrsg.): Lexikon der Ethik, Paderborn 2006, S. 198-203.
• Human Rights Watch: Kosovo War Crimes Chronology, http://www.hrw.org/legacy/campaigns/kosovo98/timeline.shtml (Entnahmedatum: 14.08.2009).
• International Commission on Intervention and State Sovereignty: The Responsibility to Protect, Ottawa 2001.
• International Committee of the Red Cross: 1949 Conventions & Additional Protocols, http://www.icrc.org/ihl.nsf/CONVPRES?OpenView (Entnahmedatum: 12.08.2009).
• International Committee of the Red Cross: Convention (IV) respecting the Laws and Customs of War on Land and its annex: Regulations concerning the Laws and Customs of War on Land. The Hague, 18 October 1907,
http://www.icrc.org/ihl.nsf/FULL/195?OpenDocument (Entnahmedatum: 12.08.2009).
• Keohane, Robert: Political Authority after Intervention: Gradations in Souvereignty, in: Holzgrefe, J./Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethics, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003. S. 275-298.
• Kimminich, Otto: Der Mythos der humanitären Intervention, in: Archiv des Völkerrechts 33, 3/1995, S. 430-458.
• Krause, Skadi: Gerechte Kriege, ungerechte Feinde - die Theorie des gerechten Krieges und ihre moralischen Implikationen, in: Münkler, Herfried/Malowitz, Karsten (Hrsg.): Humani-
25
täre Intervention. Ein Instrument außenpolitischer Konfliktbearbeitung. Grundlagen und Diskussion, Wiesbaden 2008, S. 113-142.
• Krennerich, Michael: Humanitäre Intervention, in: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik, München 2003, S. 201-204.
• Liebach, Ingo: Die unilaterale humanitäre Intervention im "zerfallenen Staat" ("failed state"), Köln 2004.
• Mayer, Peter: Die Lehre vom gerechten Krieg - obsolet oder unverzichtbar? In: InIIS-Arbeitspapier Nr. 31/05, Bremen 2005, S. 4-39.
• Merker, Barbara: Was leistet die Theorie des gerechten Krieges heute? In: Strub, Jean-Daniel/Grotefeld, Stefan (Hrsg.): Der gerechte Friede zwischen Pazifismus und gerechtem Krieg. Paradigmen der Friedensethik im Diskurs, Stuttgart 2007, S. 117-131.
• Mertens, Thomas: Humanitarian Intervention: Legal and Moral Arguments, in: Meggle, Georg (Hrsg.): Ethics of Humanitarian Interventions, Frankfurt am Main 2004, S. 215-232.
• Miller, Seumas: Collective Responsibility and Humanitarian Armed Intervention, in: Meggle, Georg (Hrsg.): Ethics of Humanitarian Interventions, Frankfurt am Main 2004, S. 37-56.
• Moseley, Alexander: Just War Theory, in: The Internet Encyclopedia of Philosophy, http://www.iep.utm.edu/j/justwar.htm (Entnahmedatum: 01.04.2009).
• Münkler, Herfried/Malowitz Karsten: Humanitäre Interventionen: Bedeutung, Entwicklung und Perspektiven eines umstrittenen Konzepts - Ein Überblick, in: Dies. (Hrsg.): Humanitäre Intervention. Ein Instrument außenpolitischer Konfliktbearbeitung. Grundlagen und Diskussion, Wiesbaden 2008, S. 7-27.
• Oeter, Stefan: Humanitäre Intervention und die Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots - Wen oder was schützt das Völkerrecht: Staatliche Souveränität, kollektive Selbstbestimmung oder individuelle Autonomie? In: Münkler, Herfried/Malowitz, Karsten (Hrsg.): Humanitäre Intervention. Ein Instrument außenpolitischer Konfliktbearbeitung. Grundlagen und Diskussion, Wiesbaden 2008, S. 29-64.
• Orend, Brian: War, Stanford Encyclopedia of Philosophy, http://plato.stanford.edu/entries/war/#2 (Entnahmedatum: 01.04.2009).
• Pfannkuche, Walter: Humanitarian Intervention and Other Duties to Humanitarian Aid, in: Meggle, Georg (Hrsg.): Ethics of Humanitarian Interventions, Frankfurt am Main 2004, S. 115-128.
• Pfeil, Florian: Krieg für die Menschenrechte? Die „humanitäre Intervention“ als Problem der internationalen Beziehungen, in: Arbeitsgemeinschaft Menschenrechte. Occasional Paper Nr. 4, 01/2002, http://www.politik.uni-trier.de/forschung/agmr/4.pdf (Entnahmedatum: 06.08.2009).
• Rawls, John: Das Recht der Völker, Berlin 2002.
• Raz, Joseph: Human Rights Without Foundations, 2008 (unpublished).
26
• Ricken, Friedo: Allgemeine Ethik, Stuttgart 2003.
• Rytter, J. E.: Humanitarian Intervention without the Security Council: From San Francisco to Kosovo - and Beyond, in: Nordic Journal of International Law, 70/2001, S. 121-160.
• Schaber, Peter: Humanitäre Intervention als moralische Pflicht, in: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, Nr. 92, 3/2006, S. 295-303.
• Schorlemer, Sabine: Menschenrechte und ‚humanitäre Intervention’, in: Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e.V.: Internationale Politik, http://www.internationalepolitik.de/ueberip/ (Entnahmedatum: 08.08.2009).
• Schwarz, Michael: Von der Absichtserklärung zur Umsetzung. Praktische und politische Voraussetzungen zur Erfüllung der Schutzverantwortung, in: Dokumentation des SEF-Symposiums 2007. Die „Schutzverantwortung“ (R2P). Fortschritt, leeres Versprechen oder Freibrief für „humanitäre“ Intervention?, 29./30. Juli 2007,
http://www.konfliktbearbeitung.net/downloads/file1017.pdf (Entnahmedatum: 06.08.2009).
• Schweppenhäuser, Gerhard: Grundbegriffe der Ethik zur Einführung, Hamburg 2003.
• Secretary of the Publications Board: Charter of the United Nations, http://www.un.org/en/documents/charter/ (Entnahmedatum 06.08.2009).
• Simma, Bruno: NATO, The UN and The Use of Force: Legal Aspects, in: European Journal of International Law, 10/1999, S. 1-22.
• Sinnott-Armstrong, Walter: Consequentialism, in: Stanford Encyclopedia of Philosophy, http://plato.stanford.edu/entries/consequentialism/#WhaCon (Entnahmedatum: 28.03.2009).
• Steinweg, Reiner: Der gerechte Krieg. Christentum, Islam, Marxismus, Franfurt am Main 1980.
• Teson, Fernando: The Liberal Case for Humanitarian Intervention, in: Holzgrefe, J./Keohane, Robert (Hrsg.): Humanitarian Intervention. Ethics, Legal, and Political Dilemmas, Cambridge 2003, S. 93-129.
• The Office of the High Commissioner for Human Rights: The Universal Declaration of Human Rights, http://www.unhchr.ch/udhr/lang/ger.htm (Entnahmedatum: 08.03.2009).
• Walzer, Michael: Die Debatte um humanitäre Interventionen, in: Polylog. Forum für interkulturelle Philosophie, http://them.polylog.org/5/awm-de.htm (Entnahmedatum: 08.08.2009b).
• Walzer, Michael: Eine Einschätzung des Krieges, in: Heinrich Böll Stiftung: Texte zur Einmischung 3, Berlin 2004, S. 5-23.
• Walzer, Michael: Just and Unjust Wars. A Moral Argument with Historical Illustrations, New York 1992.
• Walzer, Michael: The Argument about Humanitarian Intervention, in: Polylog. Forum für interkulturelle Philosophie, http://them.polylog.org/5/awm-en.htm (Entnahmedatum: 08.08.2009a).
27
• Werner, Micha: Deontologische Theorien, in: Wils, Jean-Pierre/Hübenthal Christoph (Hrsg.): Lexikon der Ethik, Paderborn 2006, S. 40-49.
• Zangl, Bernhard: Humanitäre Intervention, in: Ferdowski, Mir (Hrsg.): Sicherheit und Frieden zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Konzepte - Akteure - Regionen. München 2004, S. 133-149.
28
Arbeit zitieren:
Cornelius Nohl, 2009, Das Problem völkerrechtlich nicht autorisierter humanitärer Interventionen, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte: neuer Titel erschienen: Das Problem völkerrechtlich nicht autorisierter humanitärer Interventionen
Cornelius Nohl hat einen neuen Text hochgeladen
Heutige bewaffnete Konflikte als Herausforderungen an das humanitäre V...
20 Jahre Institut für Friedens...
Hans-Joachim Heintze, Knut Ipsen
0 Kommentare