Seminar zum Urheberrecht
„Das Recht der Verwertungsgesellschaften im Lichte des europäischen Kartellrechts“
Sommersemester 1998
vorgelegt von
stud. ihr. et phil. Cornelius Thora
1
Gliederung
1. Einleitung.
2. Wesen der Verwertungsgesellschaften.
3. Unterschiedliche Regelungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten
4. Überblick über das europäische Kartellrecht
a) Anwendbarkeit des Europarechts
(1) Zwei Schranken-Theorie.
(2) Vorrang des Gemeinschaftsrechts
b) Überblick über das europäische Kartellrecht.
(1) Art. 85 EGV
(2) Art. 86 EGV
5. Anwendung des europäischen Kartellrechts auf nationale Verwer-
tungsgesellschaften
a) Art. 85 EGV
(1) Kartellverbot nach Art. 85 EGV.
aa) Koordination.
bb) Behinderung des Wettbewerbs.
cc) Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
dd) Spürbarkeit.
(2) Freistellung vom Kartellverbot
aa) Markterschließungsdoktrin.
bb) Spezifischer Gegenstand des Schutzrechtes
cc) Freistellung nach Art. 85 Abs. 3 EGV.
b) Art. 86 EGV
(1) Verhältnis zu den Werknutzern.
2
aa) Tarifliche Mißbräuche.
bb) Maßnahmen gegen den gemeinsamen Markt
(2) Verhältnis zu Mitgliedern
6. Harmonisierung des Gemeinschaftsrechts
a) Notwendigkeit der Harmonisierung
b) Kritik an der Harmonisierung
c) Forderungen von Schulze
d) Forderungen von Vogel
e) Forderungen von Pickrahn
7. Schlußbetrachtung.
3
Literaturverzeichnis
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Binnenmarkt, in: ders.: Die Verwertungsgesellschaf-ten im Europäischen Binnenmarkt. Baden-Baden
1990, S. 9 - 13
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Jürgen Burkhardt: Kartellrecht. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-kungen. Europäisches Kartellrecht, München 1995
Ivan Cherpillod: Die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften im
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1995, S. 33 - 45
Otto Friedrich Frhr. von Gamm: Urheberrechtliche Verwertungsverträge und Ein-
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Int. 1983, S. 403 - 409
Rudolf Geiger: EG-Vertrag. Kommentar zu dem Vertrag zur Grün-dung der Europäischen Gemeinschaft. 2. Auflage
München 1995
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Matthias Herdegen: Europarecht, München 1997
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N. Koch: Das Verhältnis der Kartellvorschriften des EWG-
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4
Carl Otto Lenz: EG-Vertrag. Kommentar zu dem Vertrag zur Grün-dung der Europäischen Gemeinschaften. Köln, Basel,
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Joachim Löhr: Die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften. Mün-chen 1992
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Vera Movsessian, Fedor Seifert: Einführung in das Urheberrecht der Musik. 2.Auflage
Wilhelmshaven 1995
Gert Nicolaysen: Europarecht II. Das Wirtschaftsrecht im Binnen-markt, Baden-Baden 1996
Thomas Oppermann: Europarecht. München 1991
Günter Pickrahn: Verwertungsgesellschaften nach deutschem und eu-
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Erich Schulze: Geschätzte und geschützte Noten. Zur Geschichte der
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Erich Schulze: Zum Tarifstreit zwischen der französischen Verwer-tungsgesellschaft SACEM und den französischen
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1990, S. 25 - 45
Martin Vogel: Verwertungsgesellschaften, in: Gerhard Schricker,
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1996, S. 79 - 86
Martin Vogel: Wahrnehmungsrecht und Verwertungsgesellschaften
in der Bundesrepublik Deutschland - Eine Be-
standsaufnahme im Hinblick auf die Harmonisierung
des Urheberrechts in der EG, in: GRUR Int. 1993, S.
513 - 531
5
1. Einleitung
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist das Recht der Verwertungsgesellschaften im Lichte des europäischen Kartellrechts (Art. 85, 86 EGV) am Beispiel der Musikverwertungsgesellschaften.
Das ausschließliche Recht der Veröffentlichung, der Vervielfältigung und der sonstigen Nutzung - also das Verwertungsrecht - liegt nach deutschem Recht gemäß § 15 UrhG beim Urheber eines Werkes. Auf der einen Seite hat dies eine e-norme gesamtwirtschaftliche Bedeutung, die noch immer im Steigen begriffen ist, da durch die Fortentwicklung der Freizeitgesellschaft auch die Bedeutung der Kulturwirtschaft und somit des Urheberrechts zunimmt 1 . Auf der anderen Seite hat das Verwertungsrecht eine große, oftmals existentielle Bedeutung für den einzelnen Urheber, der von den Erträgen seiner Werke leben muß. Jedoch wäre es für den einzelnen Urheber ohne Verwertungesellschaftenschwer, um nicht zu sagen unmöglich, die Nutzung seiner Werke zu überwachen. Andererseits ist es für den Nutzer beinahe ebenso schwer, den Urheber eines bestimmten Werkes zu ermitteln, um mit diesem einen Nutzungsvertrag abzuschließen.
Wohl auch aus diesen Überlegungen heraus kam es schon recht früh zur Gründung von Verwertungsgesellschaften: 1850 gründete sich in Frankreich die Agence Central, die noch heute in Form der französischen Musikverwertungsgesellschaft SACEM (Société des Auteurs, Compositeurs et Editeurs de Musique) existiert 2 . In Deutschland kam es auf Betreiben des Komponisten Richard Strauß 1903 zur Grün-
2 Movsessian/ Seifert S. 283
6
dung der AFMA (Anstalt für musikalische Aufführungsrechte), der ersten deutschen Verwertungsgesellschaft 3 .
Aufgrund der Ausgestaltung der Verwertungsgesellschaften 4 haben diese eine „starke Stellung am Markt“; daher ist eine Aufsicht notwendig. Im Zuge der zunehmenden Vergemeinschaftlichung des nationalen Rechts innerhalb der Europäischen Union und des gemeinsamen Marktes sind dabei neben die nationalen Regelungen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen getreten. Im Bereich des Kartellrechts sind dies besonders die Artikel 85, 86 EGV. Diesen sind auch die Verwertungsgesellschaften unterworfen, so daß die Behandlung der Verwertungsgesellschaften aus der Sicht des europäischen Kartellrechts das Thema dieser Arbeit ist.
2. Wesen der Verwertungsgesellschaften
Verwertungsgesellschaften schließen mit den Nutzern von urheberrechtlich geschützten Werken Nutzungsverträge ab; gleichzeitig überwachen sie diese Verträge und ziehen das vereinbarte Nutzungsentgelt ein, das sie - nach Abzug eines Aufwendungsersatzes - an den Urheber auszahlen 5 .
Mit Ausnahme der Verwertung von Filmen gibt es in Deutschland für jeden Bereich nur eine Verwertungsgesellschaft
6
, so daß diese Gesellschaften zwar keine gesetzliche, sehr wohl aber eine faktische Monopolstellung haben
7
. Zur Vereinfachung des Rechtsverkehrs im Bereich der Wahrnehmung von Urheberrechten kann dies jedoch durchaus wün-
3
Movsessian/Seifert
S. 284 4 Dazu siehe unten
5 Hubmann/ Rehbinder S. 233
6 bspw. die GEMA für den Bereich der musikalischen Aufführungsrechte
7 Cherpillod S. 34
7
Arbeit zitieren:
Cornelius Maria Thora, 1998, Das Recht der Verwertungsgesellschaften im Lichte des europäischen Kartellrechts, München, GRIN Verlag GmbH
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Umfang der Arbeit.
Der vorstehende Beitrag mag fachlich überzeugen, jedoch finde ich es ein wenig irreführend bei der Seitenangabe nicht zu erwähnen, dass allein 5 der 25 Seiten vom Inhalts- und Literaturverzeichnis eingenommen werden. Eine solche Zählweise ist bei juristischen Arbeiten nicht üblich. Im Übrigen hätte ich es hilfreich gefunden, wenn der Verfasser -wie es andere auch tun- darauf hingewiesen hätte, dass er den Text mit 1,5 Zeilenabstand erstellt hat und der vorhandene Rand 1/3 deutlich übersteigt. Letztlich bleibt eine relativ kurze Arbeit, die der Seitenangabe und den damit verbundenen Erwartungen nicht im vollen Umfang gerecht wird.
am Tuesday, November 23, 2004-