Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis III
I. Regulatorischer Hintergrund 1
II. Bisherige Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit. 2
III. Neue Anforderungen im Rahmen des BilMoG 4
1. Unabhängigkeit 5
1.1 DCGK zur Unabhängigkeit. 5
1.2 Kommissionsempfehlung zur Unabhängigkeit 7
2. Sachverstand 10
3. Rechtsprechung. 14
1. LG München I 14
2. OLG München 16
3. Stellungnahme. 17
IV. Neue Anforderungen im Rahmen des FMVAStärkG 18
1. Zuverlässigkeit. 18
2. Sachkunde 19
2.1 Entstehungsgeschichte 20
2.2 Gesetzesbegründung. 21
2.3 Sachkunde aufgrund vorheriger oder anderer Tätigkeiten. 22
2.4 Sachkunde durch Weiterbildungsmaßnahmen 23
V. Fazit 24
Literaturverzeichnis V
II
II
Abkürzungsverzeichnis
a. A. anderer Ansicht
Abs.
AG
AktG
AO
AR
Art. Artikel
BB BetriebsBerater
BGBl.
BGHZ
BilMoG
BKR
BR-Drucks.
bzw.
DCGK
DStR
EU
EuGH
EWG
f.
ff.
FMVAStäkG
FS
GWR
i. S.
KOM
LG
MüKo
Nr. Nummer
NRW Nordrhein-Westfalen
NZG
OLG Oberlandesgericht
III
RL
Rn. Randnummer
S. Seite
SparkassenG
UA
Urt. Urteil
v. vom
vgl.
WM
z. B.
ZGR
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
IV
I. Regulatorischer Hintergrund
Im Zuge der Finanzkrise wurde es deutlich: In Unternehmen, in denen Aufsichtsräte agierten, die nicht über entsprechende Erfahrung und Ausbildung verfügten, wurden noch größere Verluste verzeichnet als in Unternehmen mit besser ausgebildeten Aufsichtsräten 1 . Aufsichtsräte sind insbesondere für die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes gem. § 111 Abs. 1 AktG verantwortlich. Mit welcher Intensität der Aufsichtsrat den Vorstand zu überwachen hat, richtet sich naturgemäß nach der jeweiligen Lage der Gesellschaft; daher sollte der Aufsichtsrat seine Überwachungstätigkeit z. B. in Krisensituationen erhöhen 2 . Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage, welche nicht zuletzt auf eine unzulängliche Qualifikation der Führungs- und Überwachungsorgane - insbesondere im Finanzsektor - zurückzuführen ist, ist in diesem Zusammenhang nunmehr auch die Frage etwaiger höherer Anforderungen an die Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern laut geworden 3 . Aufgrund zunehmender Internationalisierung einerseits und aktueller wirtschaftlicher Lage anderseits können die bisherigen gesetzlichen Mindestanforderungen an die Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern eine effiziente Überwachung des Vorstands nicht mehr gewährleisten 4 . Zudem wurde durch die Finanzmarktkrise das Vertrauen in die Seriosität und Solidität von Kreditinstituten erheblich erschüttert. Der Gesetzgeber reagierte auf diese Gegebenheiten, indem er im Wege des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) sowie des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht (FMVAStärkG) neue Anforderungen an die Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern stellte. Diese sollen die bereits im Aktienrecht existierenden allgemeinen Anforderungen an die fachliche Qualifikation präzisieren und ergänzen. Ob dies dem Gesetzgeber gelungen ist, soll im Folgenden untersucht werden.
1 Peltzer, NZG 2009, 1041.
2 Gofferje, Unabhängigkeit als persönliche Voraussetzung für AR-Mitglieder, S. 69.
3 Dreher, ZGR 2010, 496, 541.
4 Kremer, in: Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder, DCGK Kodex-Kommentar, Rn. 1017.
1
II. Bisherige Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit
Im Hinblick auf eine etwaig erforderliche Qualifikation von
Aufsichtsratsmitgliedern schweigt das Aktiengesetz weitgehend. Zunächst regelt
§ 105 Abs. 1 AktG die unverzichtbare Voraussetzung jedweder
Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats: das Verbot gleichzeitiger Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat. Dieses Verbot ist für die Funktionstrennung im dualistischen System grundlegend und umschreibt mithin die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats vom Vorstand 5 . Sodann bestimmt § 100 AktG persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder. Es kann nur jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige und nicht betreute Person Aufsichtsratsmitglied sein, § 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG. § 100 Abs. 2 Satz 1 AktG regelt weitere Sachverhalte, die einer Bestellung als Aufsichtsratsmitglied entgegenstehen. So schließt § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AktG die Übernahme der Aufsichtsratstätigkeit für Vorstände und Geschäftsführer abhängiger Gesellschaften aus. Eine sog. Überkreuzverflechtung gem. § 100 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist ebenso verboten. Es handelt sich hierbei um Vorschriften, die Sonderfälle der Kumulation von Ämtern in einer Person regeln. Solche würden zu Inkompatibilität führen und werden - im Hinblick auf eine effiziente Überwachungsfunktion - vom Gesetzgeber als nicht tragbar erachtet 6 . Zudem ist die Zahl der Aufsichtsratssitze begrenzt, die eine Person insgesamt einnehmen darf, § 100 Abs. 2 Satz 2 AktG.
Es entsteht zunächst der Eindruck, das Aktiengesetz erfordere für die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats keine besonderen fachlichen Qualifikationen. Zur Frage eines Mindeststandards für die Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern führte der Bundesgerichtshof bereits in seiner Hertie-Entscheidung vom
15. November 1982 7 Folgendes aus:
„Mit diesem Gebot persönlicher und eigenverantwortlicher Amtsausübung ist vorausgesetzt, dass ein Aufsichtsratsmitglied diejenigen Mindestkenntnisse und -fähigkeiten besitzen oder sich aneignen muss, die es braucht, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können.“
5 Kehler, Die Unabhängigkeit des Aufsichtsratsmitglieds als aktienrechtliches Erfordernis, S. 46;
Hüffer, in: AktG, § 105 Rn. 10.
6 Kehler, Die Unabhängigkeit des Aufsichtsratsmitglieds als aktienrechtliches Erfordernis, S. 47.
7 BGHZ 85, 293, 295.
2
Der BGH stellt somit auf eine „gesetzlich vorausgesetzte Sachkompetenz“ ab 8 . Es sei hingegen „nicht zu erwarten, dass jedes Aufsichtsratsmitglied auf sämtlichen Gebieten, auf denen der Aufsichtsrat tätig wird, umfassende Spezialkenntnis besitzt“ 9 . In Einzelfällen können gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG Sachverständige zur Beratung hinzugezogen oder bestimmte Aufgaben gem.
§ 111 Abs. 2 Satz 2 AktG mit Hilfe von Sachverständigen erledigt werden 10 .
Den Gesellschaften steht darüber hinaus die Möglichkeit offen, mittels Satzung sonstige persönliche Voraussetzungen für die Wählbarkeit von
Aufsichtsratsmitgliedern - für Anteilseignervertreter, nicht jedoch für
Arbeitnehmervertreter - festzulegen, § 100 Abs. 4 AktG. Es können
beispielsweise Mindest- bzw. Höchstalter, berufliche oder fremdsprachliche Qualifikation determiniert werden 11 .
Ferner lassen sich auch aus der - mit der Mandatsübernahme einhergehenden -Erklärung, sachgerecht an der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats mitwirken zu können, gewisse Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation ableiten 12 . Jedes Aufsichtsratsmitglied übernimmt die Verantwortung, ohne fremde Hilfe, reguläre Geschäftsvorfälle sowie unternehmensrelevante wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen und interpretieren zu können 13 .
Insgesamt ist zwar nicht ausdrücklich klar, welche Mindestkenntnisse und -fähigkeiten im Einzelnen von einem Aufsichtsratsmitglied erwartet werden, Einigkeit besteht allerdings insoweit, als Aufsichtsratsmitglieder imstande sein müssen, Vorstandsberichte gem. § 90 AktG sowie den Jahres- und Konzernabschluss zu verstehen und zu beurteilen, § 171 AktG. Des Weiteren müssen sie ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um Berichte und Analysen, die im Aufsichtsratsplenum von besonders sachverständigen Aufsichtsratsmitgliedern vorgetragen werden, nachvollziehen und kritisch durchdenken zu können. Vorausgesetzt werden zudem aktienrechtliche Grundkenntnisse. Nicht erforderlich sind hingegen branchenübliche Spezialkenntnisse. Aus aktienrechtlicher Sicht müssen daher einfache
8 Dreher, ZGR 2010, 496, 509.
9 BGHZ 85, 293, 296.
10 Lehrl, BKR 2010, 485, 487.
11 Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, § 1 Rn. 24.
12 Kremer, in: Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder, DCGK Kodex-Kommentar, Rn. 1015.
13 BGHZ 85, 293, 295 f.
3
Aufsichtsratsmitglieder einer Bank nicht über „vertiefte Kenntnisse im Finanzbereich“ verfügen 14 .
III. Neue Anforderungen im Rahmen des BilMoG
Am 29. Mai 2009 trat das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (im Folgenden: BilMoG) 15 in Kraft. Es beinhaltet neben den bilanzrechtlichen Neuregelungen auch einige wesentliche Neuerungen des Aktienrechts; insbesondere die Zusammensetzung des Aufsichtsrates betreffend. Insgesamt führte das BilMoG zu einer Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder 16 . Im Rahmen des BilMoG wurden die
§§ 100 Abs. 5 AktG, 107 Abs. 4 AktG neu eingeführt. Nunmehr muss gem.
§ 100 Abs. 5 AktG bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften i. S. des § 264d HGB (Gesellschaften, die Wertpapiere i. S. von § 2 Abs. 5 WpHG emittiert oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben 17 ) mindestens ein unabhängiges Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten der Abschlussprüfung und/oder Rechnungslegung verfügen. Es hat sich diesbezüglich in der rechtswissenschaftlichen Literatur der Begriff des „unabhängigen Finanzexperten“ verfestigt 18 . Sofern eine Gesellschaft bereits gem. der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex (im Folgenden: DCGK) einen Prüfungsausschuss eingerichtet hat, muss mindestens ein Mitglied dieses Ausschusses die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen,
§ 107 Abs. 4 AktG.
Mit der Einführung des § 100 Abs. 5 AktG beabsichtigte der Gesetzgeber die Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 UA 1 Satz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates 19 (im Folgenden: Abschlussprüferrichtlinie), der die
14 Hingst/Himmelreich/Krawinkel, WM 2009, 2016, 2017.
15 Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts, BGBl I 2009, S. 1102.
16 Diekmann/Bidmon, NZG 2009, 1087.
17 Hüffer, in: AktG, § 100 Rn. 12.
18 Wind/Klie, DStR 2010, 1339.
19 Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über
Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
84/253/EWG des Rates vom 09.06.2006, ABl EG NR. L 157, S. 87.
4
Besetzung des Prüfungsausschusses mit mindestens einem unabhängigen Mitglied vorsieht 20 . Das Gesetz fordert nun, dass dem Aufsichtsrat künftig ein unabhängiger Finanzexperte angehören soll.
1. Unabhängigkeit
Es stellt sich zunächst die Frage, wie die erforderliche Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu definieren ist. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht 21 ; es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. In der Gesetzesbegründung 22 wird zwar auf die ohnehin durch § 105 Abs. 1 AktG gewährleistete grundsätzliche Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat hingewiesen, jedoch soll das Tatbestandsmerkmal der Unabhängigkeit des sachverständigen Aufsichtsratsmitglieds darüber hinausgehen 23 . Diesbezüglich heißt es:
„(…) nicht nur die aktuelle Zugehörigkeit zur Geschäftsführung, sondern auch andere Gesichtspunkte, insbesondere unmittelbare oder mittelbare geschäftliche, finanzielle oder persönliche Beziehungen zur Geschäftsführung können eine Besorgnis der Befangenheit begründen, die der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion entgegensteht“.
1.1 DCGK zur Unabhängigkeit
Für die Beurteilung der Unabhängigkeit eines sachverständigen
Aufsichtsratsmitglieds verweist der Gesetzgeber 24 auf den DCGK in der Fassung vom 14. Juli 2007. Maßgeblich ist, dass der DCGK kein normativ verbindliches Regelwerk ist und sich in erster Linie an börsennotierte Gesellschaften richtet 25 . Diese sind zwar nicht gesetzlich verpflichtet, die Empfehlungen des DCGK umzusetzen, jedoch müssen Vorstand und Aufsichtsrat einmal pro Jahr erklären, ob sie den mit „soll“ gekennzeichneten Empfehlungen folgen oder nicht. Sofern von diesen abgewichen wird, muss dies erklärt werden 26 .
20 Nowak, Die Unabhängigkeit des AR-Mitglieds nach § 100 Abs. 5 AktG, S. 134.
21 Bröcker/Mosel, GWR 2009, 132.
22 BR-Drucks. 344/08, S. 223.
23 Diekmann/Bidmon, NZG 2009, 1087.
24 BR-Drucks. 344/08, S. 222 f.
25 Werder, in: Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder, DCGK Kodex-Kommentar, Rn. 128; Nowak, Die
Unabhängigkeit des AR-Mitglieds nach § 100 Abs. 5 AktG, S. 122.
26 Kehler, Die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats als aktienrechtliches Erfordernis, S. 70 f.
5
Arbeit zitieren:
Nicole Schlegel, 2011, Neue Anforderungen an die Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht: Neue Anforderungen an die Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht: neuer Titel erschienen: Neue Anforderungen an die Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern
Nicole Schlegel hat einen neuen Text hochgeladen
Neue Anforderungen an die strategischen Positionierungen deutscher Ret...
Analyse und Darstellung von We...
Frank Wegner
Neue Anforderungen an Controller
Ergebnisse aus der Unternehmen...
Jürgen Weber, Anton Preis, Ulrich Böttger
Neue Perspektiven der Kreislaufwirtschaft - Anforderungen an die Praxi...
Abfalltag 2010 / Baden - Württ...
Martin Kranert, Andreas Sihler
Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder
Peter Doralt, Walter Doralt, Hans-Joachim Fonk, Stephan Gittermann, Bruno Kropff, Reinhard Marsch-Barner, Johannes Semler, Kersten von Schenck
Unabhängigkeit als persönliche Voraussetzung für Aufsichtsratsmitglied...
Martin Viciano Gofferje
Schlüssel-Qualifikations-Training
Übungen zur Förderung der Meth...
Gustav Keller, Wilhelm Hitzler
Die Haftung kommunaler Aufsichtsratsmitglieder in Aktiengesellschaften...
Unter besonderer Berücksichtig...
Oliver Schön
0 Kommentare