Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis II
I. Einführung 1
II. Arbeitskampf 2
1. Kampfparteien. 2
2. Beteiligte am Arbeitskampf 2
3. Kampfmittel 2
4. Voraussetzungen eines rechtmäßigen Arbeitskampfes 3
III. Rechtsfolgen 4
1. Leistungsstörungen 4
a) Erfüllungsanspruch 4
b) Schadenersatz 5
aa) Haftung 6
(1) Eigenes Verschulden 6
(aa) Übernahmeverschulden 6
(bb) Vorsorgeverschulden 7
(cc) Abwendungsverschulden 7
(2) Einstehen für Erfüllungsgehilfen 7
bb) Anspruchsgrundlagen 8
(1) Schadenersatz neben der Leistung 8
(2) Schadenersatz statt der Leistung 9
(3) Schuldnerverzug gem. § 376 HGB 10
c) Vertragsstrafe 11
2. Abnahmestörungen 11
3. Leistungsstörungen bei Drittunternehmen 12
4. Arbeitskampfklauseln 12
IV. Fazit 13
Literaturverzeichnis III
I
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AcP Archiv für die civilistische Praxis aF alte Fassung Alt. Alternative AP Arbeitsrechtliche Praxis ArbeitsR Arbeitsrecht Art. Artikel BAG Bundesarbeitsgericht BB Betriebs Berater Bd. Band BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bzw. beziehungsweise d. h. das heißt DB Der Betrieb Dr. Doktor evtl. eventuell f. folgend ff. fortfolgend/e gem. gemäß GG Grundgesetz GS Großer Senat HGB Handelsgesetzbuch i. S. d. im Sinne des/der i. V. m. in Verbindung mit JuS Juristische Schulung JZ Juristenzeitschrift NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift Nr. Nummer NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
II
OLG Oberlandesgericht Prof. Professor RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Rn. Randnummer S. Seite SchlichtungsR Schlichtungsrecht u. und Urt. Urteil v. vom vgl. vergleiche WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht z. B. zum Beispiel ZfA Zeitschrift für Arbeitswissenschaft
III
I. Einführung
In unserem Wirtschafts- und Rechtssystem dienen Arbeitskämpfe als Druckmittel, aber auch als Mittel der Konfliktlösung 1 . Ein Arbeitskampf stellt eine kollektive Maßnahme der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerseite zur Störung der Arbeitsbeziehungen, durch welche ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll, dar 2 . Arbeitskämpfe sind nicht geeignet Rechtsansprüche durchzusetzen, vielmehr regeln sie kollektiv die Arbeitsbedingungen. In der Regel können Tarifvertragsparteien eine Einigung über den Inhalt des Tarifvertrags erzielen. Ist das nicht der Fall, dient als Konfliktlösungsinstrument der Arbeitskampf zwischen den Beteiligten, da in unserem Rechtssystem keine staatliche Zwangsschlichtung vorgesehen ist 3 . Zwar ist das Arbeitskampfrecht gesetzlich nicht determiniert, jedoch hat es sich geschichtlich gegen geltende Gesetze durchgesetzt. Arbeitskampfrecht ist mithin Gewohnheits- sowie Richterrecht 4 . Der Arbeitskampf ist durch Art. 9 Abs. 3 GG institutionell insoweit gewährleistet, als dass er für den Erhalt und das Funktionieren der Tarifautonomie notwendig ist 5 . Dieses staatliche Zurückhalten ist sachgemäß, denn naturgemäß kennen die jeweiligen Parteien die beiderseitigen Interessen besser und können diese am ehesten vertraglich festlegen 6 . Ein Arbeitskampf impliziert erfahrungsgemäß auch Nachteile: Arbeitnehmer verlieren den Anspruch auf Vergütung, Unternehmen büßen häufig Produktions- und Umsatzausfälle ein. Dies kann auch auf kampfunbeteiligte Unternehmen zutreffen; befindet sich z. B. der Zulieferer eines Automobilherstellers im Arbeitskampf, kann dieser seine Produktion nicht mehr fortführen bzw. ausliefern. Dadurch kann die Aufrechterhaltung der Produktion auch für den Automobilhersteller unmöglich werden und für ihn zu Lieferschwierigkeiten führen. Nimmt der Automobilhersteller währenddessen Halbfabrikate anderer Zulieferer nicht ab, weil diese momentan nicht benötigt werden, so gerät er in Annahmeverzug. Dies kann zur Folge haben, dass auch die Zulieferer ihre Produktion einstellen müssen 7 . Fraglich ist, welche Ansprüche diese kampfunbeteiligten Unternehmen - unbeteiligte Dritte - haben. Im Folgenden soll nun ein Überblick über den rechtmäßigen Arbeitskampf allgemein sowie dessen Rechtsfolgen für unbeteiligte Dritte gegeben werden.
1 Söllner/Waltermann, ArbeitsR, § 11 Rn. 242.
2 Brox/Rüthers/Henssler, ArbeitsR, Rn. 741; Hromadka/Maschmann, ArbeitsR, § 14 Rn. 14.
3 Löwisch, ArbeitsR, § 9 Rn. 339; BAG 13.07.1993 AP Nr. 127 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = NZA 1993, 1135.
4 Juncker, Grundkurs ArbeitsR, § 9 Rn. 590.
5 Söllner/Waltermann, ArbeitsR, § 11 Rn. 212; vgl. BVerfGE 84, 212 (226) = NZA 1991, 809.
6 Münchener Handbuch zum ArbeitsR/Ricken, § 194 Rn. 1.
7 Schuh, Streik und Aussperrung, Kapitel F, S. 241 f.
1
II. Arbeitskampf
1. Kampfparteien
Die Parteien eines Arbeitskampfes sind zum einen Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände, zum anderen Arbeitnehmer und Gewerkschaften. Erfahrungsgemäß stehen sich im Arbeitskampf die tariffähigen Organisationen, die Arbeitgeberverbände sowie die Gewerkschaften, gegenüber 8 . Jedoch können auch einzelne Arbeitgeber oder organisierte Arbeitnehmergruppen Kampfparteien sein 9 .
2. Beteiligte am Arbeitskampf
Von den Parteien des Arbeitskampfes sind im Weiteren die an ihm Beteiligten zu unterscheiden: unmittelbar Beteiligte, mittelbar Beteiligte sowie Drittbetroffene. Unmittelbar beteiligt an einem Arbeitskampf sind sowohl die Koalitionen als auch deren Mitglieder und sonstige Personen, deren arbeitsvertraglichen Rechte oder Pflichten durch die Arbeitskampfmaßnahme unmittelbar betroffen werden 10 .
Mittelbar betroffen sind hingegen diejenigen Personen, die rechtlich oder wirtschaftlich von dem Arbeitskampf betroffen sind, sich jedoch weder aktiv noch passiv am Arbeitskampf beteiligen. Dies können beispielsweise arbeitswillige Arbeitnehmer sein, die aufgrund des Arbeitskampfes nicht ihre arbeitsvertraglichen Pflichten ausüben können. Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber von Betrieben, deren Arbeits- und Produktionsabläufe aufgrund von fremden, arbeitskampfbedingten Störungen beeinträchtigt werden, zählen ebenso dazu. Die unbeteiligten Dritten im Arbeitskampf sind somit mittelbar Betroffene. Drittbetroffene Personen sind jene, die nicht zu den unmittelbar oder mittelbar Kampfbetroffenen zählen, deren Interessen aber ebenso durch den Arbeitskampf berührt werden, z. B. Kunden von Unternehmen. Solche drittbetroffenen Personen sind nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer vom Arbeitskampf betroffen, sondern weil ihnen möglicherweise aufgrund von Arbeitskampfmaßnahmen einzelne Waren oder Dienstleistungen nicht mehr oder nur erschwert zur Verfügung stehen 11 .
3. Kampfmittel
Als Kampfmittel wird jede kollektive Maßnahme, die zur Störung der Arbeitsbeziehung führt, bezeichnet. Zu solchen kollektiven Kampfmaßnahmen zählen vorwiegend die Schlecht- bzw.
8 Brox/Rüthers/Henssler, ArbeitsR, Rn. 742.
9 Hromadka/Maschmann, ArbeitsR, § 14 Rn. 15.; Söllner/Waltermann, ArbeitsR, § 11 Rn. 223.
10 Schaub, ArbeitsR-Handbuch, § 192 Rn. 5.
11 Münchener Handbuch zum ArbeitsR/Ricken, § 194 Rn. 10.
2
Nichtleistung eines Arbeitnehmers sowie die Nichtannahme einer Leistung eines Arbeitgebers 12 . Zu den wesentlichen Kampfmitteln gelten auf Arbeitgeberseite die Aussperrung 13 , also die Ausschließung von Arbeitnehmern von der Arbeit sowie vom Bezug des Arbeitsentgelts und auf Arbeitnehmerseite der Streik 14 , welcher die planmäßige Arbeitseinstellung von Arbeitnehmern darstellt 15 . Weitere Kampfmittel sind z. B. Betriebsbesetzung, Boykott, Betriebsstilllegung 16 . Einen numerus clausus zulässiger Kampfmittel gibt es nicht 17 , vielmehr sollen die Koalitionen hinsichtlich des Abschlusses eines Tarifvertrags frei sein. Aus diesem Grund müssen sie die Kampfmittel auch frei wählen können 18 .
4. Voraussetzungen eines rechtmäßigen Arbeitskampfes
Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Vorschriften, sind für die Rechtmäßigkeit eines Arbeitskampfes die von der Rechtsprechung und Wissenschaft entwickelten Grundsätze maßgeblich 19 .
Zunächst bilden die tarifrechtlichen Grenzen den Rahmen eines Arbeitskampfes. Demnach muss es sich zum einen um Tarifvertragsparteien, zum anderen um ein tariflich regelbares Ziel handeln 20 . Es darf keine Friedenspflicht mehr bestehen 21 ; der Tarifvertrag muss also beendet sein 22 . Ebenso fundamental für die Rechtmäßigkeit eines Arbeitskampfes ist das Gebot der Kampfparität 23 , wonach die Kampfparteien ein ausreichendes Kampfgleichgewicht besitzen sollten 24 , sowie das Gebot der Verhältnismäßigkeit, wonach ein Kampfmittel bzw. eine Kampfmaßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss 25 . Ein Arbeitskampf darf nur als letztes Mittel der Verhandlung - sog. ultima ratio - eingeleitet werden, d. h. wenn vorangegangene Verhandlungen fehlgeschlagen sind 26 . Zudem dürfen die Art der Kampfführung und die Kampfmittel nicht gesetzeswidrig sein 27 .
12 Brox/Rüthers/Henssler, ArbeitsR, Rn. 743 f.; Hromadka/Maschmann, ArbeitsR, § 14 Rn. 116 f.
13 BVerfGE 84, 212 (225).
14 BVerfGE 88, 103 (114).
15 Löwisch, ArbeitsR, § 9 Rn. 340.
16 Dütz, ArbeitsR, § 10 Rn. 610 c ff.
17 BVerfGE 84, 212 (230).
18 Hromadka/Maschmann, ArbeitsR, § 14 Rn. 17; BVerfGE 88, 103 (114); BVerfGE 92, 365 (393).
19 Rüthers, NZA 2010, 6 (9).
20 Otto, ArbeitsR, § 11 Rn. 758.
21 Otto, Arbeitskampf- u. SchlichtungsR, § 7 Rn. 1; BAG 31.10.1958 - 1 AZR 632/57 = NJW 1959, 908.
22 Otto, Arbeitskampf- u. SchlichtungsR, § 7 Rn. 10.
23 BAG vom 23.10.1984 - 1 AZR 126/81 = NJW 1985, 2440.
24 Münchener Handbuch zum ArbeitsR/Ricken, § 200 Rn. 38.
25 Erfurter Kommentar zum ArbeitsR/Dieterich, GG Art. 9 Rn. 129; BAG GS vom 21.04.1971 - GS 1/68 = NJW
1971, 1668.
26 BAG 12.09 1984 - 1 AZR 342/83 = NZA 1984, 393.
27 Brox/Rüthers/Henssler, ArbeitsR, Rn. 753 ff.
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Arbeit zitieren:
Nicole Schlegel, 2010, Auswirkungen und Rechtsfolgen eines Arbeitskampfes für unbeteiligte Dritte, München, GRIN Verlag GmbH
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