Schule und Recht
1 Sonntagsruhe und Kleiderordnung
„(1) Als Gouverneur hat er alle legislative und exekutive Gewalt über die gesamte Insel einschließlich ihrer Gewässer, und zwar in dem Sinne und mit den Mitteln, wie sie ihm von seinem inneren Licht befohlen werden. (...) (2) Freitags wird gefastet. Am Sonntag ruht die Arbeit. Samstags abends, um 19 Uhr, muss jegliche Arbeit auf der Insel eingestellt werden; die Einwohner müssen zum Abendessen ihre besten Kleidungsstücke anlegen. Am Sonntag Morgen um 10 Uhr versammeln sie sich zu einer religiösen Meditation über einen Text aus der Heiligen Schrift im Tempel. (...) (3) Die Verstöße gegen die Charta werden mit folgenden beiden Strafen geahndet:...“ Dieser - zugegeben unvollständige - Text erinnert selbst den juristischen Laien an bestimmte Arten von Gesetzestexten, wenn ihn auch vor allem der Abschnitt (2) zuerst sehr befremden mag. Ist die intellektuelle Neugier einmal geweckt, dann möchte man natürlich wissen, um welche Insel (und damit Inselbewohner) es sich handelt, wer die in Abschnitt (1) genannte Person ist und vor allem, mit welchem Autor und Werk wir es hier zu tun haben.
Nach einer ersten Textanalyse scheint zumindest folgendes festzustehen: Abschnitt (1) hat verfassungsrechtlichen Charakter, werden hier doch fundamentale Aussagen über zwei klassische Staatsgewalten gemacht, deren Nennung zwar an Locke und Montesquieu erinnert, deren Verhältnis zueinander aber gerade nicht im aufklärerisch-demokratischen Geiste geregelt ist. Sie sind nämlich in unserem Text in einer Hand, nämlich der des „Gouverneurs“, vereint. Abschnitt (2) verlässt tendenziell die Ebene des Verfassungsrechts und begibt sich in den Bereich zivil-und arbeitsrechtlicher Regelungen. Der Verfasser des Textes belässt es aber nicht dabei, sondern zitiert antiquiert erscheinende Kleidervorschriften. Der Schlusssatz dieses zweiten Abschnitts läuft darauf hinaus, dass es neben der weltlichen auch eine religiöse Ordnung gibt, die nicht nebeneinander existieren, sondern quasi deckungsgleich sind, wie dies typisch ist für eine Theokratie; „Heilige Schrift“ und „Tempel“ spielen dabei auf den christlichen Charakter dieses Inselstaates an. Der letzte Abschnitt ist eindeutig dem Strafrecht zuzuordnen und verweist somit auf die dritte der drei klassischen Staatsgewalten. Da im Verlauf des hier nur gekürzt zitierten Textes nichts Weiteres zum (Straf-)Rechtssystem gesagt wird, soll vorläufig - und zwar bis zu einer entsprechenden Verifizierung bzw. Falsifizierung - mit der Hypothese gearbeitet werden, dass auch die Judikative in der Hand dessen liegt, der eingangs bereits alle legislative und exekutive Macht innehatte. Damit hätten wir es hier mit einem autoritären, absolutistischen oder diktatorischen System zu tun, das wir noch nicht näher bestimmen können, aber auf das wir unter Punkt 6 dieses Beitrags in einem völlig anderen Zusammenhang noch einmal eingehen werden.
In der Tat stammen der erste und der zweite Abschnitt aus einer „Charta“, deren Redaktion am „1000. Tag des örtlichen Kalenders“ begonnen wurde; Analoges gilt für das Strafgesetzbuch, aus dem der dritte Abschnitt zitiert wurde. Der Verfassungsgeber oder das verfassungsgebende Gremium scheint selbst vom vorläufigen bzw. nicht abgeschlossenen Charakter dieser Gesetzestexte auszugehen, legt er (oder es) doch Wert darauf festzustellen, dass man die Redaktion (und wohl
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auch das Inkrafttreten) der Gesetze am Tag X „begonnen“ (d.h. implizit: und eben nicht abgeschlossen) habe. Hinweise auf die Fortführung der Verfassungs- bzw. Gesetzesarbeit oder - was zumindest den Abschnitt (1) betrifft - auf Verfahren, die eine Verfassungsergänzung oder/und -änderung regeln, fehlen völlig. Der juristische Fachmann wird entsetzt sein und das Ganze als Unsinn, Utopie oder Fiktion abtun. Mit letzterem liegt er sogar richtig, handelt es sich doch bei dem zitierten Text um Rechtssetzungen, die Robinson Crusoe vornimmt. Und wir wissen alle, dass es da wohl einen realen historischen Hintergrund als Anlass für den weltberühmten Roman gab, der als solcher aber unbeschadet seiner außerliterarischen Bezüge in den Bereich der „schönen“ und damit der fiktionalen Literatur gehört.
Dieses Kontextwissen erlaubt uns nun die Beantwortung der offen gebliebenen Fragen: Robinson als - zumindest vorläufig - einziger Inselbewohner ist zugleich Subjekt und Objekt seiner gesetzlichen Bestimmungen. Er könnte gar kein demokratisches System einführen, weil es keine Menschen gibt, mit denen er die drei Gewalten teilen könnte. Auch die Verwirklichung aller anderen Komponenten eines in unserem Sinne demokratischen Systems (Grundrechte, Rechtsstaatlichkeit usw.) scheitert am Mangel an Trägern staatlicher Gewalten mit all ihren üblichen Kontrollmechanismen. Zieht man die klassische Souveränitätslehre zu Rate und fragt nach Robinsons Rechtsquellen, dann könnte man - welch Gipfel der Absurdität!sagen, dass hier Volks- und Fürstensouveränität identisch sind. Sinnvollerweise ist jedoch der Ein-Mensch-Staat in der klassischen politischen Theorie nicht vorgesehen. Und dass Robinson jederzeit seine „Verfassung“ und seine „Gesetze“ ergänzen, ändern oder auch verwerfen kann, ist ebenso unbestritten. Für den Juristen dürfte mit diesem Textkommentar die Arbeit beendet sein, aber der Philologe wird nach dem Sinn solcher Rechtsregelungen im Kontext eines Romans einige Fragen stellen. Und zu ihrer Beantwortung wird er herausarbeiten müssen, welche verschiedenen Einstellungen zu seinem Schicksal Robinson seit seiner Ankunft auf der Insel eingenommen hat. Die zitierten Gesetzestexte stammen - wie man weiß - nicht aus der Anfangsphase seines Inseldaseins, sondern wurden von ihm etwa zwei Jahre und neun Monate („am 1000. Tag“) nach seiner Landung als Strandgut verfasst. Nach seinem ursprünglichen und letztlich gescheiterten Versuch, die Existenz der Insel zu leugnen und sie möglichst schnell wieder zu verlassen, beginnt für Tourniers 1 Held - denn wir haben es hier nicht mit dem klassischen Text von Daniel Defoe, sondern mit einer modernen Version aus dem Jahr 1967 zu tun - „eine Zeit frenetischer Geschäftigkeit, die Phase der île administrée. Robinson sucht Halt und Schutz vor seiner Verzweiflung, indem er die verlorene Zivilisation deckungsgleich auf die Insel überträgt. (...) Konkret bedeutet dies: Beherrschung der Zeit, Arbeit, Gesetzgebung. (...) Die ideelle Rechtfertigung für sein Tun findet er in der Bibel und in der Arbeits- und Anhäufungsethik des Puritanismus, von dem seine Erziehung geprägt war.“ Hinzu kommt seine „Identifikation mit kolonialistischen Bestrebungen“, aus deren Geist heraus der weiße Mann ganz fraglos sich zum „Gouverneur“ ausrufen und Menschen und Länder unterwerfen zu dürften glaubte. In Tourniers Roman spielt dieser letzte Gesichtspunkt eine weniger große Rolle, geht es Robinson mit seiner Gesetzgebung in der Phase der „Aneignung“ der Insel doch viel mehr um eine Selbst- als um eine Fremddisziplinierung, zumal er zu diesem
1 Michel Tournier, Vendredi ou les limbes du Pacifique, Paris : Gallimard (coll. Folio 959) 1995, S. 71-73 (eigene Übersetzung).
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Zeitpunkt noch nichts vom späteren Auftauchen eines „Wilden“ ahnt. „Das scheinbar perfekt funktionierende System erweist sich jedoch auf die Dauer als unzulänglich. (...) In seinen Tagebucheintragungen beschäftigen ihn mehr und mehr Fragen existenzphilosophischer Natur, auf die er keine Antwort findet. Der tiefe Grund für seine Zweifel ist die Abwesenheit jeder menschlichen Gesellschaft....“ 2 Im Rahmen dieses Beitrags muss auf eine Interpretation des Romans, der bereits in seinem Titel nicht mehr Robinson, sondern Freitag die Hauptrolle zuweist, verzichtet werden, genügen doch die bisherigen Ausführungen, um das Verhältnis Schule und Recht wie folgt zu hinterfragen: Welchen (insularen) Rechtsraum stellt die Institution Schule dar? Wie ist das Rechtsverhältnis der am Schulleben Beteiligten geregelt? Inwieweit wird „Recht“ - explizit oder implizit - Gegenstand des Unterrichts?
2 Die Schule als Rechtsraum
Im Unterschied zum fiktiven Inseldasein bei Michel Tournier wird das schulische Leben täglich von vielen realen Menschen geprägt und gestaltet. Man kann also nicht wie in seinem Roman von der Sinnlosigkeit bzw. von einer fehlenden Notwendigkeit, Rechtsregelungen zu erlassen und einzuhalten, ausgehen. Im Gegenteil! Robinsons Insel hätte - zumindest bis zur Ankunft von Freitag - ein rechtsfreier Raum bleiben können, die Schule jedoch nicht. Und dies bezieht sich sowohl auf das Abstraktum „Schule“ als Institution wie auch auf die konkrete Einzelschule mit ihren am Schulleben beteiligten Menschen, ihren Gebäuden und Einrichtungsgegenständen. Wenn wir auf nationaler Ebene bleiben, so wird der weiteste Rahmen durch Grundgesetz und Landesverfassung gebildet. Dieser Raum wird vom Land NRW gefüllt durch zahlreiche Gesetze und Rechtsverordnungen /Erlasse, deren Sammlung seit vielen Jahren nicht nur die äußere Form, sondern auch den Umfang des Telefonbuchs einer deutschen Großstadt wie Düsseldorf angenommen hat. 3 Für den täglichen Gebrauch muss man nach meinen langjährigen Erfahrungen vor allem die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Sekundarstufen I und II, die Schulmitwirkungsordnung und die Allgemeine Schulordnung 4 heranziehen. Für Ersatzschulen im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung kann der Schulträger eigene Verordnungen erlassen, die in ihrem Kerngehalt analoge Formulierungen wie die vom Land vorgeschriebenen Regelungen haben, aber im Einzelfall doch signifikante Abweichungen aufzeigen. Die Existenz von Ersatzschulen hat ihrerseits die Konsequenz, dass der Staat sein Verhältnis zu diesen Schulen in besonderer Weise regeln muss; dies geschieht in NRW im wesentlichen durch das Ersatzschulfinanzgesetz und die
Ersatzschulverordnung. Adressat aller dieser Rechtstexte sind - wenn es nicht gerade der Schulträger ist, der mit einem entsprechenden juristischen Apparat und Fachwissen ausgestattet ist - die vielen Tausend Lehrer, die eine fachwissenschaftliche und eine pädagogische, aber keine juristische Ausbildung haben. Nun könnte man einwenden, dass die Urheber der Rechtstexte diesen Umstand bei der Rechtssetzung und ihrer sprachlichen Gestaltung bereits berücksichtigt haben, dass es umfangreiche Kommentare mit konkreten Hinweisen
2 Eva Winisch, Michel Tournier. Untersuchungen zum Gesamtwerk, Bonn: Romanist. Verlag 1997, S. 19-21.
3 Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen - BASS 2004/2005vom 15. Juli 2004, Düsseldorf/Frechen 2004.
4 Für die Schulen des Ezbtm Köln ist zum 1.8.2006 ein eigenes Kirchliches Schulgesetz in Kraft getreten.
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Arbeit zitieren:
Klaus Bahners, 2006, Schule und Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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