Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Inhaltsverzeichnis 1
Abk ürzungsverzeichnis 2
I. Definition des Urheberpersönlichkeitsrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. 3
1. Das Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinne 4
a) Das Erstveröffentlichungsrecht 4
b) Das Recht der ersten Inhaltsmitteilung 6
c) Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft 6
d) Das Recht, Entstellungen und Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten 7
2. Das Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren Sinne 9
a) Zugangsrecht zu Werkstücken 9
b) Änderungsverbot 10
c) Rückruf wegen gewandelter Überzeugung 10
d) Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche durch Verwertungsgesellschaften
11
3. Grenzen und Schranken des Urheberpersönlichkeitsrecht 11
4. Das Urheberpersönlichkeitsrecht und die neuen Medien 12
II. Fazit 13
Literaturverzeichnis 14
Quellenverzeichnis 14
1
Abkürzungsverzeichnis
ArbG Arbeitsgericht
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BVerfG Bundesverfassungsgericht
f, ff folgende, fortfolgende
GG Grundgesetz
hM herrschende Meinung
i.d.R. in der Regel
LG Landgericht
OLG Oberlandesgericht
sog. sogenannte
TRIPS Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights
URL uniform resource locator
UrhG Urheberrechtsgesetz
2
Einleitung
In der vorliegenden Arbeit geht es im wesentlichen um das Urheberpersönlichkeitsrecht im Allgemeinen und im engeren Sinne sowie um die Rechte und Pflichten, die einem Urheber eines Werkes daraus obliegen.
Das Urheberrecht an sich schützt in seiner Natur die Arbeit geistigen Schaffens in verschiedenen Formen, denn gem. § 2 UrhG sind Werke Ausdruck persönlicher geistiger Schöpfung.
Ausnahmeregelungen welche das Urheber- oder das Urheberpersönlichkeitsrecht einschränken werden anhand der aktuellen und auch von der damaligen Rechtsprechung erläutert und genauer analysiert. Doch gerade die gerichtlichen Entscheidungen im Urheberrecht sind oftmals in ihrem Wesen sehr unterschiedlich. Dies führt dazu, dass sich zwar eine eigene Rechtsprechung entwickelt hat, die Normen aber dennoch unterschiedliche Auslegung erfahren. Die Normen und Regelungen des UrhG lassen dem einzelnen Urheber viele Möglichkeiten seine verschiedenen Interessen durchzusetzen, jedoch muss der Urheber auch den Schranken entgegenblicken die sein Recht teilweise erheblich einschränken.
I. Definition des Urheberpersönlichkeitsrecht und das
allgemeine Persönlichkeitsrecht
Nach hM ist das Urheberpersönlichkeitsrecht eine spezielle Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, 1 das Urheberpersönlichkeitsrecht geht aber dabei auf den ersten Blick bedeutend weiter als der allgemeine Persönlichkeitsschutz aus § 823 Abs.1 BGB der lediglich den Ruf und die Ehre des Urhebers schützt. 2 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann auch als eine enger auslegbare Grenze der beiden Rechte verstanden werden, da es auch unabhängig von einem bestimmten Werk besteht, während das
Urheberpersönlichkeitsrecht nur die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk schützt. 3 Nach dem Wortlaut des § 11 S.1 UrhG schützt das Urheberpersönlichkeitsrecht jedoch nicht unmittelbar das Werk sondern explizit den Urheber in seiner Beziehung zu seinem Werk.
Einer besonderen Bedeutung kommt hierbei dem Persönlichkeitsschutz und dessen Geltendmachung von den Erben des Urhebers nach seinem Tode zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und auch das Namensrecht aus § 12 BGB erlischt normalerweise mit dem Tod des Menschen. Bei besonders bekannten und bedeutenden Persönlichkeiten geht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht jedoch auch nach dem Tod noch deutlich weiter, wie im Fall des Künstlers bei Emil Nolde. Der BGH gewährte dem Künstler und somit auch seinen Erben einen Persönlichkeitsschutz von 30 Jahren nach dessen Tod, bei dem Künstler Berthold Brecht sogar 40 Jahre. 4 Es muss unterschieden werden zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das
Urheberpersönlichkeitsrecht geht nach dem Tod des Urhebers in seinem vollen Umfang nach § 28 Abs.1 UrhG für 70 Jahre auf die Erben über, dahingegen erlischt das allgemeine Persönlichkeitsrecht fast ausschließlich direkt nach dem Tod des Urhebers. Diese zwei Rechte können entweder einzeln oder nebeneinander geltend gemacht werden. 5
1 Ohly http://www.zivilrecht8.uni-bayreuth.de/de/download/Download-Archiv/Imma_II_SS_10/UrhR_2_3a.pdf Aufruf am 16.01.2011
2 Wandtke/Bullinger, Urheberrecht Vorbem. Rn.5.
3 Rehbinder, Urheberrecht Rn. 392.
4 BGHZ 107, 384 : OLG München ZUM 1998, 417 :Brecht Texte.
5 Wandtke/Bullinger Urheberrecht , Rn.5.
3
Die Garantie des Persönlichkeitsrechts findet seinen Ursprung auch in dem Grundgesetz nach Art. 1 und 2 GG. Die vermögensrechtlichen Interessen des Urhebers sind demnach auch Teil der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG. Weiterhin kann ein Schutz aus Art. 3 und 5 GG hergeleitet werden, wenn die Urhebertätigkeit als Ausdruck der
Meinungsäußerungsfreiheit und der Freiheit von Wissenschaft und Kunst gewertet wird. Das UrhG unterscheidet zwischen einem Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts und Normen die nur einen mittelbaren urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bezug haben. Der Kernbereich ist sich in den §§ 12 bis 14 UrhG geregelt. Dieser Kernbereich stellt eine besondere Verbindung zwischen dem Urheber und seinem Werk dar und soll nicht nur die persönlich-geistige Verbindung zum Werk schützen. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verfolgt somit nicht nur ein immaterielles Interesse des Urhebers am Werk sondern dem Urheber wird die Möglichkeit gegeben in der Öffentlichkeit durch sein Werk bekannt zu werden und sich dadurch mögliche Folgeaufträge zu sichern. 6 Seine vermögensrechtlichen Interessen sichert der Urheber durch die Verwertungsrechte aus §§ 15 ff UrhG ab. Diese Normen dienen dazu, dem Urheber die Durchsetzung seiner Verwertungsinteressen zu ermöglichen und darüber hinaus eine kommerzielle Nutzung seines Werkes zu gestatten. Der Urheber hat verschiedene Möglichkeiten, seine Rechte und seine Interessen materieller oder immaterieller Art gegenüber Dritten durchzusetzen. Einerseits hat er einen Unterlassungsanspruch sowie einen Auskunftsanspruch, andererseits hat er einen Schadensersatzanspruch gem. § 101b UrhG. Der Unterlassungsanspruch und der Auskunftsanspruch setzen nicht wie der Schadensersatzanspruch ein Verschulden voraus. Eine Schadensersatzpflicht liegt aber nur vor wenn fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde.
1. Das Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinne
Den Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts bilden die §§ 12-14 UrhG. Es ist hierbei zwischen persönlichkeitsrechtlichen Befugnissen im engeren und im weiteren Sinne zu unterscheiden. 7 Das Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinne betrifft hauptsächlich die geistigen Beziehungen zwischen Urheber und Werk. Wir unterscheiden im engeren Sinne vier verschieden Aspekte darunter fallen a) das Erstveröffentlichungsrecht b) das Recht der ersten Inhaltsmitteilung c) das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und d) das Recht Entstellungen und Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten. und Rechte die der Urheber aufgrund seines Persönlichkeitsrechts geltend machen kann. Diese Rechte können nicht an einen Dritten übertragen werden. Dies sind Ausschließlichkeitsrechte.
Auf das Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren Sinne wird unter 2. eingegangen.
a) Das Erstveröffentlichungsrecht
Die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk wird nicht durch die Veröffentlichung aufgehoben, denn gerade dann kommt ihm besondere Bedeutung entgegen wenn er Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Verwertungsrechte einem Dritten gegenüber einräumt und veräußert. Der Urheber hat das Recht darüber zu entscheiden wann und in welcher Form sein Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Urheber selbst ist es auch, der darüber entscheidet für welche Verwertungsart und unter welchen Umständen sein Werk veröffentlicht werden soll. Er entscheidet somit auch über die Geheimhaltung seines Werkes oder seiner Urheberschaft.
Der Wortlaut des Gesetzes aus § 12 Abs.2 UrhG setzt jedoch voraus, dass weder das Werk noch dessen Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht wurde. Zu dieser Problematik aufzuführen ist das Urteil des Berliner Kammergerichts 8 in dem es um die Veröffentlichung vertraulicher und politisch-historischer bisher noch nicht öffentlich
6 OLG München GRUR 1969, 146; OLG Düsseldorf GRUR 1993, 664.
7 http://www.urheberrecht.th.schule.de/86210899320b05707/8621089937075560d/index.html Thüringer Institut für Lehrerfortbildung besucht am 17.12.2010.
8 Urteil KG GRUR RR 188, 2008.
4
Arbeit zitieren:
2011, Das Urheberpersönlichkeitsrecht - Geistiges Eigentum und Gewerblicher Rechtsschutz, München, GRIN Verlag GmbH
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