Restrukturierung und Krisenbewältigung im Finanzsektor -
Das neue Bankeninsolvenzrecht als makroprudentielle Maßnahme?
Inhaltsverzeichnis
I. Vorschlag des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 4
II. Vorschlag des Bundesministerium der Justiz 6
III. Das neue Bankeninsolvenzrecht als makroprudenzielle Maßnahme? 7
IV. Literaturverzeichnis 9
V. Erklärung 10
3
Marco M Hagemeyer
Restrukturierung und Krisenbewältigung im Finanzsektor -
Das neue Bankeninsolvenzrecht als makroprudentielle Maßnahme?
Krisen bedeuten Veränderung. Die globale Wirtschafts- und Finanzkrise hat uns gezeigt, dass zukünftig sowohl mikro- als auch makroprudenzielle Maßnahmen zur Sicherung der gesamten Finanzmarktstabilität einzuleiten sind. Mikro-fokussiert, weil Stabilität und Solvenz einer einzelnen Bank gesichert werden müssen. Und makroprudentiell, weil ergriffene Maßnahmen - wenn sie auf das Ziel hin richtig justiert - Domino- und Informationseffekte als Form von systemischen Risiken verhindern sollen. 1 Der Maßnahmenkatalog zeichnet einen weitreichenden Rahmen, in dem sich die Finanzmarktakteure zukünftig bewegen sollen. Mit der Eigenkapitalregulierung wurde ein globales (langfristiges) Ziel definiert, das den Effekt der hohen Verschuldung („deleveraging“) eindämmen- und zugleich einen Sicherheitspuffer gegen Liquiditätsengpässe bilden soll. Gleichzeitig müssen aber weitere (mikroprudenzielle) Maßnahmen ergriffen werden, die den systemischen Zusammenbruch verhindern. Was aber tun, wenn sich ein Institut in der Schieflage befindet? Der Rückblick zeigt uns eine Vielzahl von erschreckenden Beispielen, die zu einem weltweiten Einbruch des Vertrauens geführt haben. Dabei seien die Insolvenzverschleppung von Lehman Brothers und die dramatische Rettungsaktion um Bear Stearns an den vordersten Stellen zu nennen. Dringend erforderlich ist dabei eine Ergänzung und Neuauflage des Insolvenzrechts für Finanzmarktinstitute. Sowohl das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, als auch das Bundesjustizministerium haben zwei unterschiedliche Konzepte vorgelegt, von denen insbesondere ersteres beleuchtet und zur Diskussion gestellt werden soll. Dabei sollen nicht nur der juristische und gesamtvolkswirtschaftliche Aspekt, sondern vor allem die betriebswirtschaftliche Realisation in den Vordergrund gestellt werden.
I. Vorschlag des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Mit Kabinettsbeschluss vom 18. Februar 2009 wurden das BMWi sowie das BMJ damit beauftragt ein „Restrukturierungsmodell zu entwerfen, das eine nachhaltige Sicherung der Finanzmarktstabilität ermöglichen soll und sich unterhalb der Schwelle der Enteignung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes bewegt.“ 2 Mit dem „Gesetz zur Ergänzung des Kreditwesengesetzes“ hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter Federführung des damaligen Bundeswirtschaftsminister Karl-Theodor zu Guttenberg das erste Konzept zur Neufassung der Restrukturierungsordnung vorgelegt.
Im Mittelpunkt des Gesetzesentwurfes steht eine so genannte Restrukturierungsverwaltung. Ein Finanzinstitut, dessen betriebswirtschaftliche Fortführung ohne staatliche Liquiditäts-
1 Vgl. Claudia Buch
2 Bundesregierung 13983 4 Marco M. Hagemeyer
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Das neue Bankeninsolvenzrecht als makroprudentielle Maßnahme?
maßnahmen nicht mehr gewährleistet werden kann, soll demnach unter Federführung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einer Sanierungsverwaltung unterstellt werden. 3 Die Restrukturierungsverwaltung soll im Falle einer drohenden Insolvenz greifen. Die Einrichtung dieser Umsetzungsebene bedarf zunächst der Zustimmung einer Entscheidungsebene („interministerieller Ausschuss“) 4 . Vordergründig wird diese Zustimmung nur dann ermöglicht, wenn aus „übergeordneten gesamtwirtschaftlichen Interessen eine Insolvenz eines systemrelevanten Instituts vermieden werden soll“ 5 . Eine systemische Gefahr wird insbesondere in der Liquiditätsverknappung auf dem Interbankenmarkt gesehen. 6 Lehnt der interministerielle Ausschuss eine Subvention durch öffentliche Mittel ab, ist die Restrukturierungsverwaltung des entsprechenden Instituts als nichtig anzusehen. Allerdings ist das Merkmal der Systemrelevanz nicht zwangsläufig ein Grund für staatliche Stabilisierungsmaßnahmen. 7 Voraussetzung für die Eröffnung eines (gewöhnlichen) Insolvenzverfahrens ist bekanntlich die Abwägung zwischen Restrukturierung und Liquidation. De jure entscheidet der Insolvenzrichter-, de facto jedoch die Gläubigerversammlung über Fortführung oder Verwertung einzelner Unternehmensteile. Im Mittelpunkt der Restrukturierungsverwaltung steht die Ausarbeitung und Umsetzung eines Sanierungsplan des Finanzinstituts, der durch die BaFin kontrolliert, verändert und per Verwaltungsakt angeordnet wird (§48c Abs. 1-4 KWG-E) 8 . Dabei ist insbesondere darzulegen, wie das Institut zukünftig ohne staatliche Stabilisierungsmaßnahmen zu agieren gedenkt. Die allgemeine Geschäftstätigkeit und Kreditvergabe für kleinere und mittlere Unternehmen werden hierbei an vordersten Stellen genannt. 9 Demgegenüber sollen bei unmöglicher Fortführung Maßnahmen zur geordneten Abwicklung vorgelegt werden. Nach Einschätzung von Prof. Dr. jur. Horst Eidenmüller (LMU) werde mit der „konventionellen Restrukturierungsphilosophie“ 10 in Deutschland gebrochen, weil ein „von der Gläubigerautonomie bestimmtes Verfahren gebrochen“ 11 werde. Dies sei insbesondere auf §48f und §48g KWG-E zurückzuführen. Dabei kann die BaFin Inhabern und ausführenden Organen während der Sanierung ihre Tätigkeit unterbinden. 12 Gleiches gilt für die Verwaltungsrechte der Inhaber von Beteiligungen, wenn das Ruhen zur erfolgreichen Restrukturierung führt. 13 Mit diesem Punkt wurde insbesondere
3 Vgl. BMWi, 2009
4 Vgl. BMWi, 1., 2009
5 BMWi, Begründung, S.17 zu §48a, 2009
6 Vgl. ebda.
7 Vgl ebda.
8 Vgl. Eidenmüller
9 Vgl. KWG-E §48d 3 Abs. 1
10 ebda
11 Ebda.
12 Vgl. KWG-E, §48f Abs. 3
13 Vgl. vgl. ebda. §48g Abs. 1
5 Marco M. Hagemeyer
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Marco M. Hagemeyer, 2011, Restrukturierung und Krisenbewältigung im Finanzsektor, München, GRIN Verlag GmbH
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